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Konstituierende Nationalversammlung

1. Oktober 1920

Verfassungstext (Druck )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48

strukturell erschlossen

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Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird. (Bundes-Verfassungsgesetz).

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

Erstes Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artifel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

2

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

  • 1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
  • 2.äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Waren= und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
  • 3.Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein= und Auswanderungswesen: Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie Durchlieferung;
  • 4.Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
  • 5.Geld-, Kredit-, Börse= und Bankwesen Maß= und Gewichts=, Normen= und Punzierungs wesen;
  • 6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen: Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter, Berufe;
  • 7.Vereins- und Versammlungsrecht;
  • 8.Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Ingenieur= und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;
  • 9.Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen, erklärten Straßenzüge; Strom= und Schifffahrtspolizei; Post=, Telegraphen= und Fernsprechwesen;
  • 10.Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, die die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen; Bau und Instandhaltung derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder mehrere Länder verbinden; allgemeine technische Maßnahmen für die zweckmäßige Nutzbarmachung der Wasserkräfte ausschließlich der landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Triebwerke; normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen:
  • 11.Arbeiterrecht sowie Arbeiter= und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land= und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; Sozial= und Vertragsversicherungswesen;
  • 12.Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil= und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der Heilquellen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;
  • 13.wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs= und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
  • 14. Bundespolizei und Bundesgendarmerie;
  • 15.militärische Angelegenheiten; Kriegs= schadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 16.Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht der Bundesangestellten.

Artikel 11.

  • 1.Staatsbürgerschaft und Heimatrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matriken wesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei;
  • 3
  • 2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land= und forstwirtschaftlichem Gebiet;
  • 3.öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlung;
  • 4.hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 5. Munitions=, Schieß= und Sprengmittel= wesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie Waffenwesen; Kraftfahrwesen,
  • 6.Volkswohnungswesen;
  • 7.Verwaltungs= und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht.

Artikel 12.

  • 1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2.Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten; Mutterschafts=, Säuglings= und Jugendfürsorge; Heil= und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;
  • 3.Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits= und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 4. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 5.Arbeiterrecht sowie Arbeiter= und Angestelltenschutz, soweit es sich um land= und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  • 6.Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
  • 7.Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 8. Elektrizitätswesen und Wasserrecht, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen;
  • 9.Bauwesen;
  • 10. Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

Artikel 13.

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Zweites Hauptstück.

Gesetzgebung des Bundes.

A. Nationalrat.

Artikel 24.

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

Artikel 29.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32

Artikel 33.

B. Bundesrat.

Artikel 34.

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

C. Bundesversammlung.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 41.

Artikel 42.

Artikel 43.

Artikel 44.

Artikel 45.

Artikel 46.

Artikel 47.

Artikel 48.

Artikel 49.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Artikel 50.

Artikel 51.

Artikel 52.

Artikel 53.

Artikel 54.

Artikel 55.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

Artikel 56.

Artikel 57.

Artikel 58.

Artikel 59.

Drittes Hauptstück.

Vollziehung des Bundes.

A. Verwaltung.

1. Bundespräsident.

Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 62.
Artikel 63.
Artikel 64.
Artikel 65.
  • a) die Ernennung der Bundesangestellten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
  • c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die 10Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen:
  • d) Die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

Artikel 66.
Artikel 67.
Artikel 68.

2. Bundesregierung.

Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.
Artikel 72.
Artikel 73.
Artikel 74
Artikel 75.
Artikel 76.
Artikel 77.
Artikel 78.

3. Bundesheer.

Artikel 79.
Artikel 80.
Artikel 81.

B. Gerichtsbarkeit.

Artikel 82.

12

Artikel 83.

Artikel 84.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 93.

13

Artikel 94.

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 95.

Artikel 96.

Artikel 97.

Artikel 98.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 104.

Artikel 105.

Artikel 106.

Artikel 107.

B. Die Bundeshauptstadt Wien und das Land Niederösterreich.

Artikel 108.

Artikel 109.

15

Artikel 110.

Artikel 111.

Artikel 112.

Artikel 113.

Artikel 114.

C. Gemeinden.

Artikel 115.

Artikel 116.

Artikel 117.

Artikel 118.

Artikel 119.

Artikel 120.

  • 1.Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
  • 2.Hilfs= und Rettungswesen;
  • 3. Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
  • 4. örtliche Straßenpolizei;
  • 5. Flurschutz und Flurpolizei;
  • 6. Markt= und Lebensmittelpolizei;
  • 7.Gesundheitspolizei;
  • 8.Bau= und Feuerpolizei.

Fünftes Hauptstück.

Rechnungskontrolle des Bundes.

Artikel 121.

Artikel 122.

Artikel 123.

Artikel 124.

Artikel 125.

Artikel 126.

Artikel 127.

17

Artikel 128.

Sechstes Hauptstück.

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 129.

Artikel 130.

Artikel 131.

  • 1. die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 2.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 3.über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der in erster oder höherer Instanz wenigstens ein Richter angehört.

Artikel 132.

Artikel 133.

Artikel 134.

Artikel 135.

Artikel 136.

B. Verfassungsgerichtshof.

Artikel 137.

Artikel 138.

  • a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  • b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst;
  • c) zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.

18

Artikel 139.

Artikel 140.

Artikel 141.

Artikel 142.

  • a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluß der Bundesversammlung;
  • b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzes= verletzung: durch Beschluß des Nationalrates;
  • c) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages;
  • d) gegen einen Landeshauptmann wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnüngen des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung: durch Beschluß der Bundesregierung.

Artikel 143.

Artikel 144.

19

Artikel 145.

Artikel 146.

Artikel 147.

Artikel 148.

Siebentes Hauptstück.

Schlußbestimmungen.

Artitel 149.

  • Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, St. G. BI. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder;
  • Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. BI. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit;
  • Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. BI. Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes;
  • Beschluß der probisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 3;
  • Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens und Landes HabsburgLothringen;
  • Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisse Titel und Würden;
  • Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257,über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;
  • Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303 aus 1920.

Artikel 150.

Artikel 151

Artikel 152.