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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
26. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920
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Trotokol1 der 12. Sitzung des Unterausschusses des Verfassurgsausschneses von 26. August 1920. deginn 3 Unr, nashnittags. Anresend: Nr. Otto Sauer als Voreitzonder Simon Abram Dr. Josef Aigner Heinrich Cleseip Dr. Robert Dannesberg Jodok Fink Dr. Ighaz SeipelStaatesekfetär Prof. Nr. Michael Mayr vgn der Staatskanzlei: Sektionsrat Dr. Auge TacxI Kannlichgr Sektionerat Dr. Egbert Ministerlalvizesekrestän Dr. Kurt Frieberger als Schriftfürrer. lqen als Experte des VerfassungsausProf. Dr. Hans Kg schueses.
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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und erteilt Sekt.Rat Dr. Wannlicher das Hort zwecke Flarstellung einiger Formulierungen. Ee wird beschlossen den Art. 15 Abs. 3 folgenden wortlaut zu geben und die Richtigstellung des Druckezemplares zu veranlassen: wenn sich öffentliche ingestellte oder Punktimnäre un ein Handat für. den Nationalrat bewerben ist ihnen die ddzu drtdrdertitdfet Zeit zu gewähren. Die näheren Bestimmungen werden durch die Dienstvarschrift getroffen“. In Art. 12 b wird die Friet für die Vorlage des Budgets mit & Wochen festgesetzt. In Art. 48 ist im letzten Absatze nach dem Worte Bundesverdammlung einzuschalten: „sowie deren Ausschüage Jodann wird Abschnitt 5 „von den Gemeinden“ durchberaten“ durchberaten; die Ueberschrift wird beschlossen, desgleichen Art. 97 a. Die allgemeine stattliche Verwaltung in den Ländern wird genäee den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatze der Selbstvermaltung eingerichtet. Der Vorsitzende erklärt bei Besprechung des Entwurfes für Art. 97 b, dass durch die Worte: „als Gebietegemeinden die Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den gröeseren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden)“ eine Legaldefinition des wortes Gebietsgemeinden gegeben sei und der Artikel lautet: "Art. 97 b. (2) verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in die sich die fänder gliedern, sind die Gemeinden (Ortegemeinden) und als Gebietsgemeinden die Bezirke (Bezirkegemeinden) und in den gröeseren Zändern die Kreise (Kreiegemeinden).
445 3 (2) Die Gemeinden sind den Bezirken oder Kreisen und diese den Ländern untorgeordnet. Zwischen Bezirken und Kreisen findet ein Instanzenzug nicht statt." No Kreise bestehen wäre der Bezirk nur als Expositur anzwsehen, doch könne in einzeln festzusetzenden Angelegenheiten der Rechtszug vom Bezirke direkt an das Land gehen. In längerer Debatte wird nater Berufung auf den in der 7. Sitzung vom 20. Auguet fProthkoll Seite 14) gefassten prinzipiellen Beschlune gesprochen inniefern eine Stadt zwiechen Kreis- oder Bezirksstadtgemeinde wählen zolle, in welehem Falle ihnen in der Verfassung nur ein Inspruch darauf zuerkannt werden soll. Der Unterausschues neigt sich auf folgenden Vortlaut: "Art. 97 c. (1) Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Bezirken (Bezirksstadtgeneinden) zu erklören. Bei ihnen fällt die Bezirksvermaltung mit der Gemeindeverwaltung zusamnen. (2) In den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, haben Städte mit mehr als 15.000 Einwohnern den Anspruch ale Freide (Kreiestadtgemeinden) erklärt zu werden; sie führen gleichzeitig die Kreis-, Bezirks - und Gemeindeverwaltung. (3) Die bieherigen Städte mit eigenem Statut worden. Bezirkestadtgemeinden; in den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, werden sie, wenn sie mehr als 15.000 Einnonner haben, auf iureh Antrag zu Kreisstadtgemeinden erklärt. In Artikel 97 d werden auf Entrag des Abg. Olesein zum Schutze der Gemäinden nach den iorten „Bundes - und Landesgesetzer die Worto „darüber zu verfügen“ eingeschaltet so wie der Artikel folgendermassen lautet: Nrt. 97 d. Die Gemeinden, Bezirke und Kreise sind auch selbständi-
446 -4- ge Uirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller irt zu besitzen und zu erwerben und ipnerhalt der Schranken der Bürdes- und Landeegesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehnungen zu betreiben, inren Haushalt selbständig zu fänren. und abgaben einzuheben.“ Abg. F i n k erörtert. sodann den Tlan Dr. Rennere auch in den kleinsten beweinden Juaktionäre anzustellen, die Bundesorgane wären, doch findet er diesen Vorschlag als unbegründet soferne es sich un kleine Oryegeneinden kandle. iuf Grund eigener Erfahrung und der Mitteilungen, die ihm bereits vor gerauner Zeit von Schneizern genacht wurden, tritt Abg. F i n k dafür ein, dass in kleinsten Gemeinden auch ein anderes als das Verhältnisnahlrecht angewendet werden könne. sonst entwickle sich eine durckaus schädliche Vetterzwirtschaft. Freilich sei er für eine niedrispe Begrenzung der Einnohnerzahl. in solchen Zwerggemeinden, wie plie namentlich in letzter Zeit in Wiederösterreich entstanden seien. Mit 72 und 100 Einwohnern. sollte das einfache.Mehrheitswanlrecht gelten. Man hatres ohne dass jemals Klagen vorgekommen wären, on Vorarlberg so gehalten, dass die Steuerzahler mit inren Fanilien in einer Cruppe und die Nichtsteuerzahler in einer zufellten Truppe wählten. Die Mandante seien auf beide bruppen nach( der Mählerzahl verteilt worden. In Industriegemeinden hätte natürlich das Proportmahlrecht zu gelten. Der Vorgitzende gibt der gegenteiligen Ansicht Ausdruck und erwähnt, dass das Land kärnten ohrte Rücksicht auf die Verfaseung vor ganz kurzer Zeft ein Mahlreicht mit wahlkörpern eingeführt habe. Er machte bei dieser Erwällhung geltend, dass die Stuatsregierung es verabsäiht habs, gegerl dieses verfassungsnidrige Vorgehen einzuschreiten. Nach seiner Ueberzeugung bedeute jede Schmächung eine Ungerechtigkeit. Mr. Danneberg
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fügt hinzu, dass seine Partei unbedingt an Verbältziensklrecht festhält. Man beabsichtigt wohl nur deshalb einen Interschied zwischen Industziegeneinden und anderen zu machen, damit in Orten mit zahlreicher Industriear! eiterbevölkerung auch den agreriechen Ortsbewohnern die Vertreftung gesichert bleibe, in den kleinsten Gemeinden jedoch die rsichtbäuerliche Minderheit um ihre Vertretung in der Geneinde zu bringen. Er beantragt, venn schen das Verhältniemahlrecht nt eht abgeschafft werden sollte. dess se nur in bereinden unter -100 Einwohnern sein dürfe. abgelehnt, angenommen wird ein Dieser Antrag wir. den mit weniger als 500 Einnohnern Antrag Fink denzufolge in genet von Verhältnisnahlrecht abgssen en werden kann. Die Gliederung in Steuerzahler und Nichtetefepzah iler erklärt der Foreitzende für an sich nicht ungerecht, bezgichnast es aber als ein Wehlkörgerszsten. abg. Olcosifn meint, dase es sich nur un Mehrheitswahlen handeln könne, da ikllle Parteien auf dem gleichen Mahlrecat bestehen. Von dieser diglishheit sagt der Vorsitzende sie seiin Oesterreich inner nur 90 ulsifgeffasst worden, dass kein Fluralwahlrecht bespehen dürfe, da hi emand weur als ein Stinne abgeben könne: abg. Abra u) verseichnet es als notwendig den Erneren teil der Berölkerung ih den Geneinden gegen die inner rücksichteiggeren Bepitzenden zu schütgen, ias 1bs. Dr. 3e ipe1 beim Vorschlag des Abg. F In k filr gewährleis bet hält. Letzterer wunscht, dass der Berichterstat fer noch besom era betone, dass g in Hahinur in den Gemeindeh unter 500 Einneihnern eine seilun körper erfolgen dürfe. Ma nnzu abs.5 des frt. 97 e( benerkt Sekt. dat Dr. ste lisherk er, dass es möglich wäre, a lch für kleine und klein Gemeinden fachlich geschulte Organe zif beschaffen, wenn für mehl Ere Nachbargemeinden ein geweineener Sekretär aufgestellt werde; die- 6
se stelle effordert keinen vernaltungspristen, es wurde ein ähnlicher Vergang wie im alten Oesterreith in der Bukowine am geeignetsten sein, wo wegen der Verschiedenheit der Kulturstufen innerhalb der asticaalen so stark gemischten Bevolkerung dur solche Orgene angestellt werden durften, die eine vorgeschriebene Prükung für Gemeindesekretär abgelegt hatten. Damit hat men die besten Urfahrungen gemacht. Wenn auch die Kulturstufe in den Alpenländern weit höher seiß hat er doch in seiner eigenen Praxis noch Burgermeister kennen gelerat, die hnelphabeten waren, sodass immer wieder die Gendarmerie zu Aufgaben herangezegen werden musste, die nicht zu ihrem Wirkungskreis gehorten. ls Fref. Dr. Kelsen die Frage aufrirft. et es nicht möglich ware, die Mandate nach Berufsgruppen aufzuteilen, erklart der Vergitzende, dass er eine andere Gliederung als in territoriale Hahlkorrer für ungerecht und unzulessig halt. Abx. Dr. Seipel fragt, wer es bei einem Anschluss des Kärntner Abstimmungsgebietes vermeiden sell, dass sich nucht nationale Kurien bilden. Der Vorsitzende hält dies bei der Art der Karntner Bevolkerung, die keinen Nationalitatenkampt kenne, und der Gerchnhert der masischen Bevölkerung als als Deutsche zu fühlen für ausgeschlossen. Ein Antrag des Verertzenden auf Reassunierung des Art. od durch Aufnahme einer Bestimmung, dass die Wählerschaft in territoriale Wählkorpersgegliedert werden müsse. und ihr Rahlrecht in Kahlkarpern ausuben müsse, von denen jeder ein geschlessenes Gebiet umfassen muss, und verin die Mandate im Verhaltnis zur Jahl der Bundesangehörigen, die darin wohnen, verhalteismässig zu verteilen sei; eine Gliederuag der Wählergchaft nach anderen Gruppen sei unzulässig, wird abgelehnt. 7 Magegea ird Art. 9 e ia folgender Fassung angenenmen: 1rt. o7 c. (1) die Orgne der Eeneinde sind die Cemeindevertretung und das Gemeindeant, die Organe des Bezirkes die Bezirksvertretung und das Bezirkseut, des Kreises die Kreisvertretung und des Kreisent. (2) Die Rahlen in alle Vertretungen finden suf Grund des gleichen, geheimen, personlichen und unmittelbaren Verhältniswehlrechtes aller Fundesangehorigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Rohnsitz haben. Die Erlessung der Nahlerdaungen liegt der Londesgesetzgebung ob: in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und pesiven Nahlrechtes nicht cager gezogen sein, als dies in der Wahlordaung zum Landtag der fatl ist; doch kann für die Mahlen in die Vertretung der Ortsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Aufentheltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden. (3) Di« Lendesgesetzgetung kann verschreiben, dass bei der Wahl von Vertretungen der Gemeinden, die weniger als 500 Einwohner haben, dy Stelle des Verhältnisnahlrechtes das Mehrheitswahlrecht zu treten hat. In diesen Falle können die Wähler auch in andere als territoriele Mahlkörper eingeterlt werdeen Die Wehlordnung kann bestimmen, dass die Wählerschaft ihr Wehlrecht in Hanlbezirken auszuüben hat, die geschlossene Territorien sein müssen. Die Mandate sind auf die Wahltezirke im Verhätnis der Zahl der Fundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volke zählung ihren Wehnsitz hatten, zu verteilen. Eine fliederung der Fählerschaft in andere Wahlkörier ist nicht zuläss18. (4) Die Vertretungen können nach dem Cruaisatze der Verhältarswohl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zuer500 8
ge der Verwaltung besondere Verwaltungssu schüsse bestellen, die senert bestinnte krufs - oder Interessentengrufpen in betracht konnen, auch noch durch die Feranzichung von Vertretern dieser Feruts- oder Interessentengruppen erwertert werden können. (5) Eie Leiter der Bezirksämter und der Kreisunter müssen rechtskundige Vermaltungsteente sein.„ ingenommen wird ferner: Art. 57 f. die Festsetung der weiteren Grundsätze für die Orzanisation der allgemeinen stastlichen Verwaltung in den Landern nach den Artikeln G7 a bis e ist Sache der Bundesgesetzgerung, ihre Ausführung liegt den Landesgesehze gebungen cb. Welche Verwallungsgeschäfte sächlich und zestadzenmässig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen some den feutern zukoumen, bestimmen die Aindesgeselzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsnassigen Zustandigkeit. Hieber ist jedoch den Geweinten ein Sirkungskreis in erster Instanz in felgenden angelegenheiten genähtleistet: (Nach den noch nicht abgeschlossenen Vernandtungen mit den anderen Stastsäntera von der Stastskanzleiein keckreter Verschlag zu erstatten.1 fur desGemeinderahlrecht ssiii Uebergargsbsstimmungen verzusehaaggauffErann dered Gjeehren die bisherigenfehlen bis zur Ab laufe der HendstsdsuerGeltung Naben. Die übrigen von der Staatskanzler vorgelegten Artikelent wurfe werden nach Antrag des Abg. Dr. Se1 jel als Üebergangsbestzurungen foruutiert. In diesen Bestimnungen sell gesegt werden, dass an Stelle der Re501 9
zirksvertretungen spezirksstadtgemeinden der Gemeinderat tritt. Dr. Danneberg meint, dass diese Funktion nicht der Gemeinderat ausube, sondern der Stadtret, wogegen Abg. Dlessin diese Zustand als Ausnahne bezeichnet, in der Regel, so in Wien und Jansbruck besorgt diese lgenden der Burgermeister. Uebrigens sei in allen Stetuten vorgesehen, dass xx eigene Ausschüsse unter Vorsitz des Burgermeisters bestellt werden können. Der Unterausschuss einigt sich auf folgende Uebergangsbestimmungen:
(1) bis zur Hzarichtung der allgemeinen stadtlichen Verwaltung in den Ländern nach den Bestimmungen der Artikel 97a bis e bleibt die dermalige Bezirksverwaltung mit der lassgabe bestehen, dass im bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft für jene Verwaltungszweige, für die nicht besondere Eiorichtungen der Selbstverwaltung bestehen, eine Bezirksvertretung gewählt wird.
(2) In den Stadten mit eigenem Statut überniamt die Gemeiadevertretung augleich die Aufgeben der Vezirksvertretung. Diese Aufgeben konnen einem besonderen Ausschuss der Gemeindevertretung übertragen werden.
(3) In den Bereichen der Bezirkshauptmannschaften wird die Wahl auf Grund des gleichen, gehernen, personlichen und unmittelbaren Fahlrechtes aller kundesangehörigen durchgefuhrt, die im Pereiche der Bezirtshauptmennschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wehl ist im Bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft gerichtstezirksweise verzunehmen; die Anzahl der Manipte der Bezickvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke gach dem Verhaltais ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Bestimmungen des Artikels 97 e. Absatz
2, Kinden siangemasse Anwendung.
4) In die Bezirksvertretung sind nur Personen 10- wählbar, die im fereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Monnsitz haben und zum länftige vehlbar sind.
(5) Die näheren Bestimmungen der Durchkührung dieser Mahlen werden von der leidesgesetzgebung getroffen.
Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die vorläufige Ausgestaltung der dermaligen Bezirksverwaltung nach Art. & ist Sache der Fundesgesetzgebung: ihre Ausführung liegt den Landesgesetzen at. Dr. Dannebere schlägt vor. die Uebergengs bestimmungen als B. Abschnitl anzgliedern. Sektionsrat dr. Mennlicher hält Fdech zuei dege für möglich. Mitweder eine Art Junktingeveiz, das den Verteil hätte, dass die Verfessuag in sputerer Zeit nicht mit den Uetergengsbestimmungen belssiet bleibt oder Aufnehme in die Verfassung sellst. Href. Dr. Kelsen meint, dass bei Beglessung der Grund - und Freiheitsrechte die Verkassung nicht vollstandit sei, dass alse die Aufnahne von Ueber Gangsbestimmungen weai4 bedeute. Der Vorsitzende erklärt atschliessend, in die Verfassung sei ein Artikel aufzunehnen, 1des die Ueteigangsbestinnungen gleichzertig in Kraft treten; dies sei unse Aötiger, da viele Bestimnungen Jahrelaag i0 kraft bleiben werden. Die nachste Eitzung findet Dichsteg den 31. August 3 Uhr Uecranttag ststt. Berichtigungen: Durch ein Versehen bei der Leinschrift des Protololie der 12. Sitzung wurden Artikel 97. e, Abe.2 und 3 unrichtig wiedergegeben; sie wurden in folgenden Cortlaat beschlossen: „12) Die lahlen in alle Vertretungen finden auf Crund des gleichen, geheinen, jereönlichen und unnirtellaren Veriältrienahlrecatss aller bundesangeätrigen stabt, die in dereich der zu nänlendee Vertretung inren ordentlienen dansitz dabeu. Die erlassung der lantordnungen liegt der landesgesetzgebung ob; in diesen Tahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und jassiven lanlrechtes nieat eager gezogen sein, als dies in der Nanlordnung zum Landtag der Fall ist; doch kann für die fahlen in die Vertretung der Ortegeneinden das venlrecht von der Nauer des Aufenthaltes in der Geneinde bis zu einem Jahr abgängig genacht werden. Die Mahlordnung kann bestimmen, dass die wänlerschaft ihr wehlrecat in vaalbezirken auszuüben dat, die geschlossene Territorien sein wiesen. Die landate sind auf die sahlbezirke in Verwältnis der Zahl der sundesangehörigen, die in ihnen nach den Ergebnis der letzten Volkszänlung inren Lohnsitz natten, zu verteilen. Eine Fliederung der ränlerscaaft in andere lanlkörper ist nicht zulässig.
(3) Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, dass bei der Wahl von Vertretungen der Geneinden, die weniger als od tinmonner haben, anstelle des Verhältnismahlrecntes das Menrneitsmahlrecht zu tresen. nat. In diesen Falle können die ähler auch in andere als territoriale Tehlkörper eingeteilt werden. Die Mandate müssen jedoch auf diese nahlkörper nach den Veraältnis der ahlberechtigten verteilt werden.“ durch ein weiteres Ferschen ist bei der endgiltigen fassung des Artiksls 13 der letzte Absatz auen in der liener Zeitung entfallen; dieser lautet: „(6) Die wänder sind in lereiche des Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Oegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem bebiete des Straf- und Zixilpecates zu treffen.“ 377