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Protokoll der 12. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 26. August 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

26. August 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920

Dokument vollständig ediert

Protokoll der 12. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 26. August 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Protokoll der 12. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom 26. August 1920.

  • Dr. Otto Bauer als Vorsitzender
  • Simon Abram
  • Dr. Josef Aigner
  • Heinrich Clessin
  • Dr. Robert Danneberg
  • Jodok Fink
  • Dr. Ignaz Seipel
  • Staatssekretär Prof. Dr. Michael Mayr

Von der Staatskanzlei:

  • Sektionsrat Dr. Hugo Jäckl
  • Sektionsrat Dr. Egbert Mannlicher
  • Ministerialvizesekretär Dr. Kurt Frieberger als Schriftführer.
  • Prof. Dr. Hans Kelsen als Experte des Verfassungsausschusses.

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und erteilt Sekt. Rat Dr. Mannlicher das Wort zwecks Klarstellung einiger Formulierungen.

Es wird beschlossen dem Art. 45 Abs. 3 folgenden Wortlaut zu geben und die Richtigstellung des Druckexemplares zu veranlassen:

Wenn sich öffentliche Angestellte oder Funktionäre um ein Mandat für den Nationalrat bewerben ist ihnen die erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die näheren Bestimmungen werden durch die Dienstvorschrift getroffen“.

In Art. 42 b wird die Frist für die Vorlage des Budgets mit 8 Wochen festgesetzt.

In Art. 46 ist im letzten Absatze nach dem Worte Bundesversammlung einzuschalten: „sowie deren Ausschüsse“ Sodann wird Abschnitt 5 „Von den Gemeinden“ durchberaten; die Überschrift wird beschlossen, desgleichen

„Art. 97 b.

Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatze der Selbstverwaltung eingerichtet“.

Der Vorsitzende erklärt bei Besprechung des Entwurfes für Art. 97 b, daß durch die Worte: „als Gebietsgemeinden, die Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden)“ eine Legaldefinition des Wortes Gebietsgemeinden gegeben sei und der Artikel lautet:

„Art. 97 b.

(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in die sich die Länder gliedern, sind die Gemeinden (Ortsgemeinden) und als Gebietsgemeinden die Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden).

(2) Die Gemeinden sind den Bezirken oder Kreisen und diese den Ländern untergeordnet. Zwischen Bezirken und Kreisen findet ein Instanzenzug nicht statt."

Wo Kreise bestehen, wäre der Bezirk nur als Expositur anzusehen, doch könne in einzeln festzusetzenden Angelegenheiten der Rechtszug vom Bezirk direkt an das Land gehen.

In längerer Debatte wird unter Berufung auf den in der 7. Sitzung vom 20. August (Protokoll Seite 14) gefaßten prinzipiellen Beschluß besprochen, inwiefern eine Stadt zwischen Kreis- oder Bezirksstadtgemeinde wählen wolle, in welchem Falle ihnen in der Verfassung nur ein Anspruch darauf zuerkannt werden soll. Der Unterausschuß einigt sich auf folgenden Wortlaut:

„Art. 97 c.

(1) Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Bezirken (Bezirksstadtgemeinden) zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.

(2) In den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, haben Städte mit mehr als 15.000 Einwohnern den Anspruch, als Kreise (Kreisstadtgemeinden) erklärt zu werden; sie führen gleichzeitig die Kreis-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung.“

(3) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Bezirksstadtgemeinden; in den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, werden sie, wenn sie mehr als 15.000 Einwohner haben, auf ihren Antrag zu Kreisstadtgemeinden erklärt."

In Artikel 97 d werden auf Antrag des Abg. Clessin zum Schutze der Gemeinden nach den Worten „Bundes- und Landesgesetze“ die Worte „darüber zu verfügen“ eingeschaltet sodaß der Artikel folgendermaßen lautet:

„Art. 97 d.

Die Gemeinden, Bezirke und Kreise sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.“

Abg. Fink erörtert sodann den Plan Dr. Renners, auch in den kleinsten Gemeinden Funktionäre anzustellen, die Bundesorgane wären, doch findet er diesen Vorschlag als unbegründet, soferne es sich um kleine Ortsgemeinden handle.

Auf Grund eigener Erfahrung und der Mitteilungen, die ihm bereits vor geraumer Zeit von Schweizem gemacht wurden, tritt Abg. Fink dafür ein, daß in kleinsten Gemeinden auch ein anderes als das Verhältniswahlrecht angewendet werden könne, sonst entwickle sich eine durchaus schädliche Vetternwirtschaft. Freilich sei er für eine niedrige Begrenzung der Einwohnerzahl in solchen Zwerggemeinden, wie sie namentlich in letzter Zeit in Niederösterreich entstanden seien, mit 72 und 100 Einwohnern sollte das einfache Mehrheitswahlrecht gelten. Man hat es ohne daß damals Klagen vorgekommen wären, in Vorarlberg so gehalten, daß die Steuerzahler mit ihren Familien in einer Gruppe und die Nichtsteuerzahler in einer zweiten Gruppe wählten. Die Mandate seien auf beide Gruppen nach der Wählerzahl verteilt worden. In Industriegemeinden hätte natürlich das Proporzwahlrecht zu gelten.

Der Vorsitzende gibt der gegenteiligen Ansicht Ausdruck und erwähnt, daß das Land Kärnten ohne Rücksicht auf die Verfassung vor ganz kurzer Zeit ein Wahlrecht mit Wahlkörpern eingeführt habe. Er machte bei dieser Erwähnung geltend, daß die Staatsregierung es verabsäumt habe, gegen dieses verfassungswidrige Vorgehen einzuschreiten. Nach seiner Überzeugung bedeute jede Schwächung eine Ungerechtigkeit. Dr. Dannebergfügt hinzu, daß seine Partei unbedingt am Verhältniswahlrecht festhält. Man beabsichtigt wohl nur deshalb einen Unterschied zwischen Industriegemeinden und anderen zu machen, damit in Orten mit zahlreicher Industriearbeiterbevölkerung auch den agrarischen Ortsbewohnern die Vertretung gesichert bleibe, in den kleinsten Gemeinden jedoch die nichtbäuerliche Minderheit um ihre Vertretung in der Gemeinde zu bringen. Er beantragt, wenn schon das Verhältniswahlrecht nicht abgeschafft werden sollte, daß es nur in Gemeinden unter 2.200 Einwohner sein dürfe.

Dieser Antrag wird abgelehnt, angenommen wird ein Antrag Fink demzufolge in Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern vom Verhältniswahlrecht abgesehen werden kann. Die Gliederung in Steuerzahler und Nichtsteuerzahler erklärt der Vorsitzende für an sich nicht ungerecht, bezeichnet es aber als ein Wahlkörpersystem.

Abg. Clessin meint, daß es sich nur um Mehrheitswahlen handeln könne, da alle Parteien auf dem gleichen Wahlrecht bestehen. Von dieser Gleichheit sagt der Vorsitzende, sie sei in Österreich immer nur so aufgefaßt worden, daß kein Pluralwahlrecht bestehen dürfe, da niemand mehr als eine Stimme abgeben könne.

Abg. Abram bezeichnet es als notwendig den ärmeren Teil der Bevölkerung in den Gemeinden gegen die immer rücksichtsloseren Besitzenden zu schützen, was Abg. Dr. Seipel beim Vorschlag des Abg. Fink für gewährleistet hält. Letzterer wünscht, daß der Berichterstatter noch besonders betone, daß nur in den Gemeinden unter 500 Einwohnern eine Teilung in Wahlkörpern erfolgen dürfe.

Zu Abs. 5 des Art. 97 e bemerkt Sekt. Rat Dr. Mannlicher daß es möglich wäre, auch für kleine und kleinste Gemeinden fachlich geschulte Organe zu beschaffen, wenn für mehrere Nachbargemeinden ein gemeinsamer Sekretär aufgestellt werde; diese Stelle erfordert keinen Verwaltungsjuristen, es würde ein ähnlicher Vorgang wie im alten Österreich in der Bukowina am geeignetsten sein, wo wegen der Verschiedenheit der Kulturstufen innerhalb der nationalen so stark gemischten Bevölkerung nur solche Organe angestellt werden durften, die eine vorgeschriebene Prüfung für Gemeindesekretäre abgelegt hatten. Damit hat man die besten Erfahrungen gemacht. Wenn auch die Kulturstufe in den Alpenländern weit höher sei, hat er doch in seiner eigenen Praxis noch Bürgermeister kennen gelernt, die Analphabeten waren, sodaß immer wieder die Gendarmerie zu Aufgaben herangezogen werden mußte, die nicht zu ihrem Wirkungskreis gehörten.

Da Prof. Dr. Kelsen die Frage aufwirft, ob es nicht möglich wäre, die Mandate nach Berufsgruppen aufzuteilen, erklärt der Vorsitzende, daß er eine andere Gliederung als in territoriale Wahlkörper für ungerecht und unzulässig hält. Abg. Dr. Seipel fragt, wer es bei einem Anschluß des Kärntner Abstimmungsgebietes vermeiden soll, daß sich nicht nationale Kurien bilden. Der Vorsitzende hält dies bei der Art der Kärntner Bevölkerung, die keinen Nationalitätenkampf kenne, und der Gewohnheit der windischen Bevölkerung, als Deutsche zu fühlen, für ausgeschlossen.

Ein Antrag des Vorsitzenden auf Reassumierung des Art. 85 durch Aufnahme einer Bestimmung, daß die Wählerschaft in territoriale Wahlkörper gegliedert werden müsse und ihr Wahlrecht in Wahlkörpern ausüben müsse, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß und worin die Mandate im Verhältnis zur Zahl der Bundesangehörigen, die darin wohnen, verhältnismäßig zu verteilen sei; eine Gliederung der Wählerschaft nach anderen Gruppen sei unzulässig, wird abgelehnt.

Hingegen wird Art. 97 e in folgender Fassung angenommen:

„Art. 97 e.

(1) Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und das Gemeindeamt, die Organe des Bezirkes die Bezirksvertretung und das Bezirksamt, des Kreises die Kreisvertretung und das Kreisamt.

(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller Bundesangehörigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein, als dies in der Wahlordnung zum Landtag der Fall ist; doch kann für die Wahlen in die Vertretung der Ortsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

(3) Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß bei der Wahl von Vertretungen der Gemeinden, die weniger als 500 Einwohner haben, an Stelle des Verhältniswahlrechtes das Mehrheitswahlrecht zu treten hat. In diesem Falle können die Wähler auch in andere als territoriale Wahlkörper eingeteilt werden. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wählerschaft ihr Wahlrecht in Wahlbezirken auszuüben hat, die geschlossene Territorien sein müssen. Die Mandate sind auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsatze der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zwei ge der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Berufs- oder Interessengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Interessengruppen erweitert werden können.

(5) Die Leiter der Bezirksämter und der Kreisämter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.“

Angenommen wird ferner:

„Art. 97 f.

Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 97 a bis e ist Sache der Bundesgesetzgebung, ihre Ausführung liegt den Landesgesetzen ob. Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Amtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit. Hiebei ist jedoch den Gemeinden ein Wirkungskreis in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: (Nach den noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den anderen Staatsämtern von der Staatskanzlei ein konkreter Vorschlag zu erstatten).

Für das Gemeindewahlrecht sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, auf Grund deren die bisherigen Wahlen bis zum Ablaufe der Mandatsdauer Geltung haben.

Die übrigen von der Staatskanzlei vorgelegten Artikelentwürfe werden nach Antrag des Abg. Dr. Seipel als Übergangsbestimmungen formuliert. In diesen Bestimmungen soll gesagt werden, daß an Stelle der Bezirksvertretungen in Bezirksgemeinden der Gemeinderat tritt. Dr. Danneberg meint, daß diese Funktion nicht der Gemeinderat ausübe, sondern der Stadtrat, wogegen Abg. Clessin diesen Zustand als Ausnahme bezeichnet, in der Regel, so in Wien und Innsbruck, besorgt diese Agenden der Bürgermeister. Übrigens sei in allen Statuten vorgesehen, daß eigene Ausschüsse unter Vorsitz des Bürgermeisters bestellt werden können. Der Unterausschuß einigt sich auf folgende Übergangsbestimmungen:

Art. X.

(1) Bis zur Einrichtung der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Bestimmungen der Artikel 97 a bis e bleibt die dermalige Bezirksverwaltung mit der Maßgabe bestehen, daß im Bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft für jene Verwaltungszweige, für die nicht besondere Einrichtungen der Selbstverwaltung bestehen, eine Bezirksvertretung gewählt wird.

(2) In den Städten mit eigenem Statut übernimmt die Gemeindevertretung zugleich die Aufgaben der Bezirksvertretung. Diese Aufgaben können einem besonderen Ausschuß der Gemeindevertretung übertragen werden.

(3) In den Bereichen der Bezirkshauptmannschaften wird die Wahl auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Wahlrechtes aller Bundesangehörigen durchgeführt, die im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahl ist im Bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft gerichtsbezirksweise vorzunehmen; die Anzahl der Mandate der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Bestimmungen des Artikels 97 e Absatz 2, finden sinngemäße Anwendung.

(4) In die Bezirksvertretung sind nur Personen wählbar, die im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtage wählbar sind.

(5) Die näheren Bestimmungen der Durchführung dieser Wahlen werden von der Landesgesetzgebung getroffen.

Art. y.

Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die vorläufige Ausgestaltung der dermaligen Bezirksverwaltung nach Art. X ist Sache der Bundesgesetzgebung; ihre Ausführung liegt den Landesgesetzen ob.

Dr. Danneberg schlägt vor, die Übergangsbestimmungen als 8. Abschnitt anzugliedern. Sektionsrat Dr. Mannlicher hält jedoch zwei Wege für möglich. Entweder eine Art Junktimgesetz, das den Vorteil hätte, daß die Verfassung in späterer Zeit nicht mit den Übergangsbestimmungen belastet bleibt oder Aufnahme in die Verfassung selbst. Prof. Dr. Kelsen meint, daß bei Weglassung der Grund- und Freiheitsrechte die Verfassung nicht vollständig sei, daß also die Aufnahme von Übergangsbestimmungen wenig bedeute. Der Vorsitzende erklärt abschließend, in die Verfassung sei ein Artikel aufzunehmen, daß die Übergangsbestimmungen gleichzeitig in Kraft treten, dies sei um so nötiger, da viele Bestimmungen jahrelang in Kraft bleiben werden.

Die nächste Sitzung findet Dienstag den 31. August 3 Uhr nachmittags statt.

Berichtigungen: Durch ein Versehen bei der Reinschrift des Protokolle der 12. Sitzung wurden Artikel 97. e, Abs.2 und 3 unrichtig wiedergegeben; sie wurden in folgenden Wortlaut beschlossen:

„(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller Bundesangehörigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein, als dies in der Wahlordnung zum Landtag der Fall ist; doch kann für die Wahlen in die Vertretung der Ortsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abgängig gemacht werden. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wählerschaft ihr Wahlrecht in Wahlbezirken auszuüben hat, die geschlossene Territorien sein müssen. Die Mandate sind auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“

(3) Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, dass bei der Wahl von Vertretungen der Geneinden, die weniger als 500 Einwohner haben, anstelle des Verhältniwahlrechtes das Mehrheitswahlrecht zu treten hat. In diesen Falle können die Wähler auch in andere als territoriale Wahlkörper eingeteilt werden. Die Mandate müssen jedoch auf diese Wahlkörper nach dem Verhältnis der wahlberechtigten verteilt werden.“

Durch ein weiteres Versehen ist bei der endgültigen Fassung des Artikels 13 der letzte Absatz auch in der Wiener Zeitung entfallen; dieser lautet:

„(6) Die Länder sind im Bereiche des Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.“