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Kelsen Entwurf II

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Kelsen Entwurf II

Kelsen, Hans

Zwischen Mai und November 1919

Verfassungsentwurf (Typoskript )

AdR, Büro Seitz, Karton 7

strukturell erschlossen

Kelsen Entwurf II

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 7“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Art. 2.

Art. 3.

Art. 4.

Art. 5.

- 2 -

Art. 6.

Art. 7.

Art. 8.

  • 1. Die auswärtigen Angelegenheiten,
  • 2. das Militärwesen,
  • 3. die Sicherheitspolizei in Gemeinden bis zu . . . Einwohnern; die Fremdenpolizei und das Passwesen,
  • 4.die Bundesfinanzen, das Monopolwesen und die Verwaltung der Bundesbetriebe,
  • 5. das Zollwesen, Geld- und Bankwesen; Handel, Gewerbe, Industrie und Verkehr, Bergwesen,
  • 6.Mass- und Gewichtwesen, Punzierungswesen,
  • 7. Zivil und Strafjustiz,
  • 8.Kultus und Hochschulwesen,
  • 9.Volksgesundheit und soziale Fürsorge.

- 3 -

Art. 9.

  • 1.die Aenderung der Bundesverfassung, insbesondere auch hinsichtlich des Verhältnisses der souveränen Länder zum Bunde,
  • 2.die Bestimmung der Art und des Umfanges des den Ländern zustehenden Rechtes öffentliche Abgaben abzuschreiben und einzuheben.
  • 3. Die Regelung des Staatsbürger- und Heimatrechtes.
  • 4. die Regelung des Bevölkerungswesen,
  • 5. die Grundzüge der Verwaltungsorganisation der Länder, die Regelung des Administrativverfahrens und die Festsetzung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsstrafrechtes,
  • 6. die Feststellung der Grundsätze des Wasser und Elektrizitätsrechtes.

Art. 10.

Art. 11.

Zweiter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung des Bundes.

A.) Der Bundestag.

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- 4 -

Art. 12.

Eventuell: Art. 12. Die gesetzgebende Gewalt übt der vom ganzen Bundesvolke Österreichs gewählte Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates aus.

Art. 13.

Art. 14.

Eventuell fällt Abs. 1 weg.

Art. 15.

Art. 16.

Art. 17.

Art. 18.

Art. 19.

Art. 20.

Art. 217.

Art. 21-28 jetzt: 27-34 gehört zwischen Art. 33 u 35, jetzt 26 u 35

Art. 228.

Art. 239.

Art. 2 340.

Art. 2 351.

Art. 2 362.

Art. 2 373.

Art. 2 384.

35 - 10 -

Art. X 2X1.

Art. X 2X2.

B.) der Bundesrat.

Art. X 2X3.

Art. X 2X4.

Art. X 2X5.

Art. 3 236.

C. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Art. 21-28, jetzt: 27-34

Art. 35.

Art. 36 .

  • (1)Hat der Bundesrat einem Beschluss des Bundestages die Genehmigung verweigert und beharrt der Bundestag auf seinem ursprünglichen Beschluss, so ist dieser Beschluss hat, falls es sich um einen Gesetzesbeschluss einschließlich der in 14 Abs 2 und Art 15 erwähnten Beschlüsse handelt[,] einer Volksabstimmung zu unterziehen. erfolgen, handelt es sich um einen anderen Beschluß, so entscheidet der Bundespräsident.
  • (2) Auf diese in Abt. A erwähnten[] Volksabstimmungen finden die Bestimmungen desr Art. . . . . Anwendung.
  • (3)Nimmt das Bundesvolk den Be[s]chluss des Bundestages an, so ist dieser ohne Genehmigung des Bundesrates zu beurkunden.
  • (4) Ohne Genehmigung des Bundesrates ist ein der Beschluss des Bundestages auch dann zu beurkunden und kundzumachen, wenn der Bundesrat diesem Gesetzesbeschluss ihm in der vorgeschriebenen Zeit die Genehmigung weder erteilt, noch mit Angabe von Gründen verweigert hat. Handelt es sich um andere als um Gesetzesbeschlüsse oder um die in Art. 14 Abs. 2 oder Art 15 erwähnten Beschlüsse, so erlangt der Beschluß des Bundestages in diesem Falle auch ohne Genehmigung des Bundesrates Geltung.
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- 13 -

Art. 37.

Art. 38.

Art. 39.

D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Art. 40.

Art. 41.

Art. 42.

Art. 43.

- 15 -

E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Art. 44.

Art. 45.

Art. 46.

Dritter Abschnitt.

Von der Vollziehung des Bundes.

A. Von der Regierungsgewalt des Bundes.

1./ Der Bundespräsident.

Art. 47.
Art. 48.
Art. 49.
Art. 50.
Art. 51.
Art. 52.
43 - 18 -
Art. 53.
Art. 54.
Art. 55.
Art. 56.
Art. 57.
Art. 58.
Art. 59.
Art. 60.
Art. 61.

2./ Die Bundesregierung.

Art. 62.
Art. 63.
Art. 64.
Art. 65.
Art. 66.
- 23 -
Art. 67.
Art. 68.
Art. 69.

3. Das Bundesheer.

Art. 70.
Art. 71.
Art. 72.

B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Art. 73.

Art. 74.

Art. 75.

Art. 76.

Art. 77.

Art. 78.

Art. 79.

Art. 80.

Art. 81.

dieses Gesetzes oder
dieser Vollzugsanweisung beim Bundesverfassungsgerichte zu stellen.

Art. 82.

Art. 83.

Art. 84.

Art. 85.

Art. 86.

Art. 87.

Art. 88.

Vierter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Art. 89.

- 30 -

Art. 90.

Art. 91.

Art. 92.

- 31 -

Art. 93

Art. 94.

Art. 95

- 32 -

Art. 96

Art. 97

Art. 98.

Art. 99.

Art. 100.

Art. 101.

Art. 102.

Art. 103: Den Ländern ist es untersagt, mit auswärtigen Staaten in Verhandlung zu treten oder Staatsverträge abzuschließen. Vereinbarungen über Gegenstände ihres selbständigen Wirkungskreises können mehrere Landesregierungen untereinander nur durch Vermittlung der Bundesregierung eingehen.

Fünfter Abschnitt.

Von der Rechnungskontrolle des Bundes.

Art. 104

Art. 1045.

Art. 1056.

Art. 1067.

Art. 1078.

Art. 1089.

Art. 10910.

Art. 1101.

Art. 1112.

Art. 1123.

Art. 1134.

  • a) die Einsendung von Rechnungsbelegen und Behelfen (Geschäftsstücke, Verträge u. s. w.) zu verlangen,
  • b) durch Beauftragte an Ort und Stelle in die mit der Gebarung der betreffenden Stelle im Zusammenhange stehenden Behelfe Einschau zu nehmen.
  • c) die Vornahme von Lokalerhebungen durch die Verwaltungsbehörden anzuordnen und an diesen Amtshandlungen durch Beauftragte teilzunehmen.
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- 39 -

Art. 1145.

Art. 1156.

- 40 -

Art. 1167.

Art. 1178.

Art. 1189.

Art. 11920.

42

Sechster Abschnitt.

Von den Grund- und Freiheitsrechten.

Art. 1201.

Art. 1212.

Art. 1223.

Art. 1234.

Art. 1245.

Art. 1256.

Art. 1267.

Art. 1278.

Art. 1289.

Art. 12930.

Art. 1301.

Art. 1312.

Art. 1323.

Art. 1334.

Art. 1345.

Art. 1356.

Art. 1367.

Art. 1378.

- 47 -

Art. 1389

Art. 13940.

Art. 1401.

- 48 -

Art. 1412.

Art. 1423.

Art. 1434.

- 49 -

Art. 1445.

Art. 1456.

Art. 1467.

Art. 1478.

- 50 -

Art. 1489.

Art. 14950.

Art. 1501.

- abgesehen von dem in Art. . . . geregelten Fall -
einen im Wege der ordentlichen Gerichte geltend zu machenden Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch dessen Organ der 76 - 51 -Schade zugefügt wurde.

Art. 1512.

Art. 1523.

Siebenter Abschnitt.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A) Die Verwaltungsgerichte.

Art.1534.

  • a) in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Länder, die Landesverwaltungsgerichte;
  • b) in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 1545.

Art. 1556.

- 53 -

Art. 1567.

Ev. Zum[r] Wahrung des Gesetzes wird bei den Landesverwaltungsgerichten ein Bundesanwalt,[] bei dem Bundesverw. Gericht ein Bundesgeneralanwalt bestellt.

Art. 1578.

Art. 1589.

  • a) Angelegenheiten, über welche den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht.
  • b) Angelegenheiten, welche nach der Bundesverfassung zur Kompetenz des Bundesverfassungsgerichtes gehören.
  • c) Angelegenheiten, in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.
  • d) Disziplinarangelegenheiten.

Art. 15960.

B) Das Bundesverfassungsgericht.

Art. 1601.

Art. 1612.

  • a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder,
  • b) zwischen Landesregierungen untereinander, sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung.

Art. 1623.

Art. 1634.

Art. 1645.

Art. 1656.

  • a) des Bundespräsidenten und seiner Stellvertreter,
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe,
  • c) der Mitglieder der Landesregierungen
81 - 56 - und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, u.zw. wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten oder seinen Stellvertreter auf einen vom Bundesrat genehmigten Antrag ders Bundesversammlungtages; wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen vom Bundesrat genehmigten Antrag ders Bundesversammlungtages; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung seitens der sub c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch seine Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Vollzugsanweisungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf Antrag der letzteren.

Art. 1667.

Art. 1678.

Art. 1689.

Art. 16970.