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Renner-Mayr saubere Version

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Renner-Mayr saubere Version

Mayr, Michael / Renner, Karl

8. Juli 1920 (aber vor dem 7. Juli 1920 entstanden)

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, Büro Seitz, Karton 10

strukturell erschlossen

Renner-Mayr saubere Version

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 10“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Als Manuskript gedruckt. Vertraulich.

Das Ergebnis der Vereinbarungen über die österreichische Bundesverfassung.

Vorbemerkungen. Die provisorische Verfassung der Republik hat der konstituierenden Nationalversammlung eine Lebensdauer von zwei Jahren gesetzt. Diese hätte sicherlich ausgereicht, wenn nicht die Friedensverhandlungen von Saint Germain unerwartet eine so ungebührlich lange Zeit (von Ende Mai bis Mitte September 1919) beansprucht und das Inkrafttreten des Friedensvertrages bis zur Stunde verzögert hätten. Österreich ist heute noch ein Staatswesen mit unfertigem Gebiet und ungewisser Staatsbürgerschaft. Die Einverleibung von Deutschwestungarn abzuwarten, geboten begreifliche Rücksichten und die Unsicherheit in der entscheidenden Staatsfrage, in Sachen des Anschlusses an Deutschland, der eine andere Verfassung voraussetzt als die volle Selbständigkeit, nahm den Vorarbeiten die einheitliche und feste Richtung. So kommt es, daß die Nationalversammlung erst acht Monate vor ihrem gesetzlichen Ende zur Verfassungsarbeit gelangt, und dies, ohne daß die eben erwähnten Voraussetzungen ihrer Gedeihlichkeit verbürgt sind. Die Staatskanzlei hat allerdings in dieser langen Zeit nicht müssig zugewartet. Schon vor seiner Abreise nach Saint Germain hat der Staatskanzler in seinem Amte die beiden Abteilungen des Verfangsreform- und des Verwaltungsreformdienstes eingerichtet und beide Dienste waren unablässig an der Arbeit. Anläßlich seiner Abreise berief der Staatskanzler Professor Hans Kelsen, der seit den Novembertagen seinem Amte zugeteilt war und an der provisorischen Verfassung mitgearbeitet hatte, besprach mit ihm die Grundlinien eines Entwurfes unter Annahme von Voraussetzungen, wie sie im allgemeinen sich leider in Saint Germain verwirklichen sollten, und gab ihm den Auftrag, vereint mit den Referenten der Staatskanzlei einen Entwurf fertigzustellen. Die Vorlagen gingen durch Kurier zwischen Wien und Saint Germain hin und her. Als der Kanzler nach der Zeichnung des Vertrages Mitte September wieder in Wien dauernden Aufenthalt nahm, lagen bereits die Entwürfe I bis V in der Staatskanzlei vor, von denen jeder auf anderen politischen Voraussetzungen ruhte. Es galt darum vor allem, diese selbst zu klären und aus diesem Grunde rollte der Kanzler in der „Wiener Abendpost“ vom 13. September das Problem der Koalition selbst auf. Die Verfassungsarbeiten konnten nicht weiter geführt werden ohne vorangehende Vereinbarungen der Koalition über die Richtlinien, welchen der Regierungsentwurf folgen sollte. Die Verhandlungen der Koalition fanden in der ersten Hälfte Oktober statt und ergaben ein ins Einzelne gehendes Programm, das im vorliegenden Gegenstande folgende Sätze enthielt: „Der Entwurf der neuen Verfassung ist möglichst schnell auszuarbeiten. Vor seiner Vorlegung an die Nationalversammlung wird die Regierung zunächst mit den beiden Parteien, dann mit den Landesregierungen Fühlung nehmen. In der Nationalversammlung wird bei der Vorberatung des Entwurfes ein Subkomitee des Verfassungsausschusses Vertreter der Länder als Experten zuziehen. Die neue Verfassung wird Deutschösterreich als Bundesstaat konstituieren. Deutsch-Westungarn wird als ein besonderes Land dem Bunde angehören. Die Kompetenzen des Bundes werden in der Verfassung taxativ aufgezählt werden. Ausschließlich dem Bunde werde die auswärtige Politik, die Justizgesetzgebung (Zivil- und Strafrecht) und das Heerwesen vorbehalten, außerdem die wirtschaftliche Gesetzgebung und Verwaltung, soweit dies die Einheit des Wirtschaftsgebietes erfordert, die Arbeiterschutzgesetzgebung, die Arbeiterversicherung, das Hochschulwesen. Der freie Güterverkehr innerhalb des Bundesgebietes muß gesichert werden. Die Bundesgesetzgebung hat die Steuerquellen auf den Bund und die Länder aufzuteilen. Andere Angelegenheiten, wie das Schulwesen und die Agrargesetzgebung, werden vom Bunde nur durch Rahmengesetze geregelt werde, deren nähere Durchführung den Ländern überlassen bleibt. Alle dem Bunde nicht vorbehaltenen Angelegenheiten fallen in die Kompetenz der Länder. Die Bundesverfassung wird überdies die Grundrechte der einzelnen Staatsbürger und Korporationen verbürgen. Das Verhältnis von Kirche und Staat einschließlich der Ehegesetzgebung ist im Rahmen der Verfassung grundsätzlich zu regeln. So lange das bisherige Verhältnis fortbesteht, sind bei künftigen Gehaltsaufbesserungen für die Staatsangestellten auch die Seelsorger der katholischen, evangelischen und altkatholischen Konfession zu berücksichtigen. IIDie Gesetzgebung des Bundes wird durch die Nationalversammlung und durch einen Bundesrat ausgeübt. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Entwurf der Staatskanzlei bezüglich der Zusammensetzung und der Aufgaben des Bundesrates das Beispiel des deutschen Reichsrates nachahmen soll. Wenn der Bundesrat einem von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetz nicht zustimmt, soll der Volksentscheid eingeholt werden. Aber auch für andere Fälle ist die unmittelbare Gesetzgebung durch das Volk (Referendum und Initiative) vorzusehen. Bezüglich der Präsidentschaft soll der Entwurf der Staatskanzlei bei der gegenwärtigen Ordnung bleiben. Gleichzeitig mit der Verfassungsreform ist die Reform der Verwaltung durchzuführen. Die politischen Behörden erster Instanz sind so schnell und so vollständig als möglich zu demokratisieren. Das Polizeistrafverfahren ist möglichst schnell neu zu gestalten. Im Interesse des Abbaues des übermäßigen Beamtenstandes ist die vollständige Freizügigkeit der Beamten sicherzustellen. Die Schaffung einer instanzmäßigen Verwaltungsrechtspflege nach preußischem Vorbild ist ein integrierender Bestandteil der Verfassungsreform. Das Mißtrauen der Bevölkerung zu der bureaukratischen Verwaltungsorganisation hat dazu geführt, daß die nach dem Umsturz entstandenen Räteorganisationen in die Verwaltungstätigkeit eingegriffen und wiederholt versucht haben, selbst eine Tätigkeit zu entfalten, die nach dem Gesetz nur den staatlichen und den autonomen Behörden zusteht. Diese Tatsache hat in vielen Fällen bedenkliche Mißstände zur Folge gehabt. Staatsgrundgesetzlich gewährleistete Rechte, insbesondere das Hausrecht, sind verletzt worden. Lokale Räteorganisationen haben Absperrungsmaßregeln und Beschlagnahmen auf eigene Faust verfügt und durchgeführt, wodurch in vielen Fällen der Ernährungsdienst behindert und insbesondere die Lebensmittelzufuhr in die großen Städte und Industriegebiete, vor allem nach Wien, erschwert wurde. Solche Milistände können nur dadurch wirksam bekämpft werden, daß ihre eigentlichste Ursache, nämlich das Milßtrauen der Bevölkerung gegen die bureaukratische Verwaltungsorganisation, überwunden wird. Dies erfordert einerseits die schleunigste Demokratisierung der politischen Behörden erster Instanz, anderseits die Heranziehung von Vertrauensmännern der einzelnen Bevölkerungskreise als Hilfsorgane der staatlichen Verwaltung zu der unmittelbaren Verwaltungstätigkeit. Einzelne Versuche solcher Art sind bereits gemacht worden, sie haben gezeigt, daß auf diese Weise der Eifer der nach Betätigung in der Verwaltung drängenden gesellschaftlichen Kräfte im Interesse der Allgemeinheit verwertet, die Gesetzlichkeit der Verwaltung wiederhergestellt und das Vertrauen der Bevölkerung zu der Verwaltung gestärkt werden kann." Zugleich wurde beschlossen, Professor Mayr zum Staatssekretär ohne Staatsamt, mit dem besonderen Auftrag, an der Verfassungs- und Verwaltungsreform mitzuarbeiten, zu bestellen. Diese Betrauung erschien insbesondere aus einem Grunde erwünscht. Während die sozialdemokratische Partei sich von Anbeginn an über ihre Stellung in der Verfassungsfrage durchaus klar war und bis auf Einzelheiten über das anzustrebende Ziel auch einheitlich dachte, wichen die Auffassungen innerhalb der christlichsozialen Partei in buntester Mannigfaltigkeit voneinander ab. Diese Partei erschien in Wien gemäßigt zentralistisch und der Trennung Wiens vom Lande abhold, in Niederösterreich zu dieser Trennung entschlossen, sonst jedoch gemäßigt automomistisch, in Oberösterreich und Steiermark entschlossen automomistisch, in Kärnten und Salzburg föderalistisch, in Tirol separatistisch und in Vorarlberg direkt abfallbereit. Vorweg war klar, daß, wenn diese Gegensätze nicht zunächst innerhalb der Partei selbst zum Ausgleich kämen, sie für die Aufgaben einer Staats- und Regierungspartei nicht tragfähig wäre. Staatssekretär Mayr fiel die schwierige Funktion zu, vorerst diese Widersprüche innerhalb der einen Koalitionspartei auszugleichen und sie auf eine mittlere Linie zusammenzuführen, damit sodann von dieser Linie aus Vereinbarungen mit der anderen Partei möglich werden. Staatssekretär Mayr führte zunächst die christlichsozialen und großdeutschen Vertreter der Länder in Salzburg zusammen — aus den vorgeführten Gründen ein bedeutsamer Erfolg auch für die Republik und in Linz griffen auch die sozialdemokratischen Ländervertreter ein. So wurden — nicht etwa gegen den Willen, sondern mit Vorwissen des Kanzlers und unter geistiger Anleitung durch den Verfassungsreformdienst — die Parteiauffassungen in beiden Lagern soweit geklärt, daß sich die Parteien in Linz hauptsächlich um zwei Entwürfe gruppierten, die Christlichsozialen um den zweiten Entwurf Mayr und die Sozialdemokraten der Länder um den Entwurf Danneberg. Daß die Linzer Konferenz zu positiven Vereinbarungen nicht führen konnte, war zu erwarten denn weder der eine noch der andere Teil hatte hiezu die Vollmacht oder die politische Autorität. Ihr nicht geringer Gewinn aber liegt in der innern Ralliierung der Parteien selbst, in der so bewirkten Klärung von bis dahin ganz chaotischen Auffassungen und in der Ausschließung der zahlreichen primitiven Mißverständnisse und Vorurteile, wie etwa, daß die Sozialdemokraten den Zentralismus und die Diktatur, und daß die Christlichsozialen den Separatismus und die Wirtschaftsanarchie wollen. Bei dem von lange her überlieferten und in jüngster Zeit fleißig genährten Mißtrauen der Länder gegen die zentralistische Bureaukratie in Wien war ein anderer Weg zur Klärung als der von IIIunten auf und von innen heraus nicht ratsam und dieser der Demokratie angemessene Weg hat auch zu dem Ziele geführt, der breitesten Öffentlichkeit beider Parteien eine feste Orientierung zu geben. Selbstverständlich konnten die zwei Reichsparteileitungen die Entwürfe Mayr und Danneberg*) nicht einfach übernehmen, schon um sich für die abschließenden Verhandlungen nicht zu präjudizieren, wohl aber boten sie eine vorzügliche Unterlage für die Verhandlungen, die sofort nach Linz zwischen dem Kanzler, dem Vizekanzler und Staatssekretär Mayr unter ständigem Beirat Professor Kelsens in der Staatskanzlei stattfanden und am 8. Juni zum Abschluß kamen. Der nachfolgende Entwurf enthält das Ergebnis dieser Vereinbarungen. Er war bestimmt, einerseits dem Koalitionskomitee, anderseits den Landesregierungen vorgelegt zu werden. Soweit ein einheitlicher Text vereinbart oder wenigstens vorläufig angenommen wurde — Vorbehalte wurden da und dort wohl noch gemacht, zuweilen bloß in der Stilisierung — erscheint der betreffende Artikel nur in einer Fassung. Hiebei sei ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Fassung somit weder jene der Christlichsozialen, noch jene der Sozialdemokraten, sondern schon Kompromißfassung ist und nunmehr, da die Koalition gelöst ist, weder die eine noch die andere Partei bindet. Wo eine Vereinbarung nicht gelang, sind beide Fassungen nebeneinander gestellt. So gibt der Entwurf ein anschauliches Bild, wie weit die Arbeit gediehen und in welchen Punkten sie offengeblieben ist. Wird die Aufgabe fortgeführt, so kann sie sich auf die Nebeneinanderstellungen beschränken. Eben diese Punkte zu bereinigen, wäre Sache des Koalitionskomitees gewesen. Wer die Unterlagen, die Entwürfe Mayr und Danneberg, mit dieser Vorlage vergleicht, wird bedeutsame Änderungen im System wie in der Ausführung wahrnehmen. Das erste und zweite Hauptstück sind umgearbeitet, das fünfte Hauptstück über die Gemeinden ist neu, daß Hauptstück über die Grundrechte ist besser gegliedert. Von diesen Änderungen sind zahlreiche vereinbart, das fünfte Hauptstück über die Gemeinden ist allerdings in vollem Umfang von christlichsozialer Seite abgelehnt. Im ganzen ist der bundesstaatliche Charakter der Republik reiner herausgearbeitet und besser zur Geltung gebracht als in Linz.

*) Sie sind der Kürze halber so bezeichnet, weil sie in Linz von diesen beiden Persönlichkeiten vorgelegt und vertreten wurden.

Entwurf einer österreichischen Verfassung.*)

*) Der Text gibt die auf Grund der teilweise abweichenden Parteientwürfe Mayr und Danneberg im Kompromißwege vereinbarte Fassung. Wo eine Vereinbarung nicht gelang, sind zwei Fassungen gegenübergestellt, links die Fassung Renner, rechts die fassung Mayr.

Erstes Hauptstück.

Die grundlegenden Einrichtungen Österreichs.

Erster Abschnitt.

Der Bund. Das Bundesgebiet und das Bundesvolk.

Art. 1.

Art. 2.

Art. 3.

2. Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich eine Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann — abgesehen von Friedensverträgen — nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.

3. Fällt weg.

Art. 4.

Fällt weg.

Art. 5.

Art. 6.

Art. 7.

Art. 8.

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Art. 9.

Zweiter Abschnitt.

Von der öffentlichen Gewalt in der Republik.

Art. 10.

Die öffentliche Gewalt wird gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung auf den Bund und die Bundesländer übertragen.

Art. 11.

Art. 12.

Art. 13.

Art. 14.

An der Vollzugsgewalt nehmen nach Maßgabe der Verfassung der Bund und die Bundesländer teil.

Art. 15.

Art. 16.

Die Bundesregierung wird von der Bundesversammlung gewählt und besteht aus dem Bundeskanzler, seinem Stellvertreter (Vizekanzler) und den Bundesministern.

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Art. 17.

Art. 18.

Art. 19.

Art. 20.

Art. 21.

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Art. 22.

Art. 23.

2. und 3. fällt weg.

Art. 24.

Art. 23 Fällt weg.

Dritter Abschnitt.

Die Verteilung der Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt.

Art. 25.

Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
  • 1. Bundesverfassung und Verfassunngsgerichtsbarkeit; die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bund- und Landesdienst; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; die Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv-und Bibliotheksdienstes.
    Bundesverfassung und Verfasungsgerichtsbarkeit. — Einrichtung der Bundesgesetzgebung Gesamtorganisation der Behörden der Republik einschließlich des Dienstverhältnisses der öffentlichen Bediensteten und des Disziplinarrechtes (Pragmatik). Einrichtung der Ämter und Anstalten des Bundes. — Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.— Die Hilfsmittel der öffentlichen Verwaltung wie die Statistik, soweit sie nicht den Interessen eines einzelnen Bundeslandes dient, einschließlich der Volkszählung, der Berufs- und Betriebsstatistik und der Viehzählung; die Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienstes.
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  • 2.Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung der Republik gegenüber dem Ausland, insbesonders der Abschluß aller Staatsverträge.
    die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere der Abschluß aller Staatsverträge; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen;
  • 3.Das Heerwesen mit Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten.
    die militärischen Angelegenheiten mit Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten;
  • 4.Die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde, den Ländern und Gemeinden zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder und Gemeinden an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder und Gemeinden.
    die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen: die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder;
  • 5.Staats- und Sicherheitspolizei mit Ausnahme der Ortspolizei, Gendarmerie. — Staatsbürgerschaft und Heimatsrecht; Personenstandsangelegenheiten. Vereins- und Versammlungswesen, Presse. Fonds- und Stiftungswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen.
    die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie einschließlich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie, jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches handelt; die Sicherheitspolizei in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten; die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet, sowie die Durchlieferung; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
  • 6.Zivil= und Strafrecht, Zivil- und Strafgerichtsbarkeit einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes, soweit dessen Anwendung dem Bunde zusteht. Die Enteignung. Die Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte sowie verwandter Berufe.
    das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die Enteignung. soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe,
  • 7.Auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts, des Kultus und der Kunstpflege: Die allgemeinen und fachlichen Hoch- und Mittelschulen, die Akademien; die Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen; künsterische und wissenschaftliche Sammlungen, sowie überhaupt die allgemeine Pflege von Kunst und Wissenschaft; das Volksbildungswesen; Denkmalschutz. Das Kultuswesen.
    das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallebranstalten; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus ;
  • 8
  • 8.Auf dem Gebiete des Bergbaues, der Land- und Forstwirtschaft: Das Bergwesen, die Forstwirtschaft, einschließlich des Triftwesens. Tierseuchenbekämpfung. Das Wasserrecht.
    das Bergwesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flöübbaren Gewässer, dann solcher Gewasser, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Tieren;
  • 9.Auf dem Gebiete von Industrie und Gewerbe: Allgemeine Gewerbeordnung. - Die Industrie; Dampfkessel- und Kraftmaschinen-, Elektrizitätswesen und industrielle Verwertung der Gewässer. Gewerbliches und technisches Versuchswesen: Waffen- und Munitions- und Sprengstoffwesen. Auf dem Gebiete des Handels: Maß- und Gewicht-, Eich- und Punzierungswesen; gewerbliches, literarisches und künstlerisches Urheberrecht, Patentwesen, Marken- und Musterschutz, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. — Handels- und Gewerbekammern.-Geld-, Kredit-, Börsen-und Bankwesen. — Privatversicherungswesen.
    das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen; das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz; das wirtschaftliche Assoziationswesen; die Handels- und Gewerbekammern; das Vertragsversicherungswesen; das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen.
  • 10.Auf dem Gebiete des Verkehrs: Kraftfahrwesen, Eisenbahnen, Flößerei und Schiffahrt, Luftschiffahrt. Bundesstraßen. Post-, Telegraphie- und Fernsprechwesen.
    das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen-und Fernsprechwesen;
  • 11.Auf dem Gebiete der sozialen Verwaltung: Ernährungswesen, NahrungsmittelkontrolleGesundheitswesen einschließlich von MutterschaftsSäuglings-, Jugend- und Altersfürsorge, jedoch mit Ausschluß des Leichenbestattungswesens, des Gemeindesanitätsdienstes, des Hilfs- und Rettungswesens. Wohnungswesen. — Das gesamte Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz einschließlich des Rechtes und Schutzes der Hausgehilfen — Sozialversicherung, Invalidenfürsorge. Gewerbegerichte und Einigungsämter. Arbeiter- und Angestelltenkammern.
    die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen;
  • 12. das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeite- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen.

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Art. 26.

Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
  • 1.Das Verwaltungs- und das Verwattungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung, sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in jenen Angelegenheiten. deren Vollzug den Ländern zusteht.
    hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaft lichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 2.Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen und von Erschwerungen des Verkehres und der wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland oder zwischen den Ländern, zur Verhinderung der übermäßigen verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen. Die Bestimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen.
    die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht: das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
  • 3.Die pädagogisch-didaktische Einrichtung des niederen Schulwesens.
    das Verwaltungs- und Verwaldungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht;
  • 4.Die nicht im Art. 25 angeführten beruf lichen Vertretungen.
    die Festsetzung des Lehrzieles bei den mittleren und niederen Schulen;
  • 5.Das Veterinärwesen. Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen.
    das Veterinärwesen;
  • 6. das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen;
    7. die betriebstechnischen Vorschriften bezüglich des Kraftfahrwesens;
    8. die Ausbildung, Fort bildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambularien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens;
    9. das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen;
    10. die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

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Art. 27.

Bundessache ist die grundsätzliche Gesetz gebung, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
  • 1.Die Organisation der Verwaltung in den Bundesländern.
    die Organisation der Verwaltung in den Ländern; das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und jener Angestellten des Landes, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land;
  • 2.Die Einrichtung und Erhaltung von niederen Unterrichtsanstalten. — Privatunterricht und Privatschulwesen.
    die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 3.Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste und sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten.
    das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Einrichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten; den Privatunterricht und das Privatschulwesen; das Volksbildungswesen:
  • 4.Die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten.
    das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; die Bodenreform; (agrarische Operationen, Wiederbesiedelung u.s.w.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten: den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 5.Die Bodenreform. Der Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
    das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambularien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen;
  • 6.Die Gesetzgebung über die Wald- und Weideservituten.
    das Arbeiterrecht und den Arbeitei- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten ;
  • 7.Armenwesen.
    die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

Gleichlautend.

11

Art. 28.

Art. 29.

Art. 30.

Fällt weg.

Art. 31.

Art. 32.

Fällt weg.

Art. 33.

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Vierter Abschnitt.

Die Hoheitszeichen der Republik.

Art. 34.

Art. 35.

Art. 36.

Art. 37.

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Zweites Hauptstück.

Von der Bundesgesetzgebung.

Erster Abschnitt.

Der Bundestag.

Art. 38.

Art. 39.

Art. 40.

Die Gesetzgebungsperiode des Bundesstaates beträgt fünf Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet.

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Art. 41.

Art. 42.

Art. 43.

Art. 44.

15

Art. 45.

Zweiter Abschnitt.

Der Bundesrat.

Art. 46.

Der Bundesrat wird aus Vertretern der Länder gebildet.

Jedes Land ist im Bundesrat grundsätzlich durch 3 Mitglieder vertreten, bei den Ländern mit mindestens 800.000 Einwohnern erhöht sich die Zahl auf 4 Mitglieder und für je weitere 400.000 Einwohner noch um ein weiteres Mitglied. Auf kein Land darf jedoch mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder entfallen.

Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.

Die Mitglieder des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von den Landtagen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.

Bei der Ausübung des Mandates sind die Mitglieder des Bundesrates an keinen Auftrag gebunden.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn die Änderung von der Mehrheit der Vertreter jedes einzelnen Landes im Bundesrate oder im Falle einer Volksabstimmung von der Mehrheit der Abstimmenden in jedem einzelnen Lande angenommen wird.

Art. 47.

Als Vorsitzender des Bundesrates und als dessen Stellvertreter fingieren die bei der Wahl aus dem Landtag an erster und zweiter Stelle sendeten Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenenen Landes.

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Art. 48.

Art. 49.

Dritter Abschnitt.

Der Gang der Bundesgesetzgebung.

Art. 50.

Art. 51.

  • 1.zu Gesetzen, welche eine Änderung der Verfassung bewirken,
  • 17
  • 2.zu Änderungen des Wehrgesetzes,
  • 3.zur Genehmigung von Staatsverträgen, die sich auf Gegenstände beziehen, welche der Gesetzgebung vorbehalten sind.

Art. 52.

Art. 53.

Art. 54.

Art. 55.

Art. 56.

Art. 57.

Art. 58.

Art. 59.

Art. 60.

Art. 61.

Art. 62.

Art. 63.

Vierter Abschnitt.

Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Art. 64.

Art. 65.

Art. 66.

21

Fünfter Abschnitt.

Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Art. 67.

Art. 68.

Art. 69.

Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Das gleiche Recht steht dem Bundesrat zu.

23

Drittes Hauptstück.

Von der Bundesvollziehung.

Erster Abschnitt.

Von der Regierung des Bundes.

1. Die Bundesversammlung und der Bundespräsident.

Art. 70.
  • 1.zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung;
    zur Wahl des Bundespräsidenten und der Bundesregierung sowie zu deren Angelobung.
  • 2.zur Wahl des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und zu deren Angelobung,
  • 3.zur Beschlußfassung über Anträge auf behördliche Verfolgung oder auf Abberufung des Bundespräsidenten,
  • 4.zur Entscheidung über Krieg und Frieden, zum Aufruf aller wehrfähigen Bürger zur Verteidigung des Landes wider den ins Land fallenden Feind.

Art. 71.
Art. 72.
Art. 73.
Art. 74.
Art. 75.
Art. 76.
  • a) die Ernennung der Bundesbediensteten (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • 25
  • b) die Schaffung von Amts- und Berufstiteln, die Verleihung der Berufstitel;
  • c) die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolution von strafgerichtlichen Verfahren;
  • d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

Art. 77.
Art. 78.
Art. 79.

2. Die Bundesregierung.

Art. 80.
Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesgesetze sowie der vom Bundestag oder Bundesrat gefaßten Beschlüsse ausgeübt werden.

5. Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen e lassen.
Art. 81.
Die Bundesregierung wird von der Bundesversammlung über den Gesamtvorschlag eines gemeinsamen Ausschusses des Bundestages und Bundesrates gewählt. Dieser Ausschuß ist ständig, seine Zusammensetzung bestimmt das Bundesverfassungsgesetz über die Geschäftsordnung der Bundesversammlung. In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Bundestag oder Bundesrat wählbar ist. Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Bundestag oder Bundesrat angehören.

Fällt weg.

Art. 82.
Die Bestimmung des Artikels 81, Abs. 2, findet in diesem Falle sinngemäße Anwendung. Die Mitglieder der Beamtenregierung werden vom Bundespräsidenten vor Antritt ihres Amtes angelobt.

Art. 83.
Versagt der Bundestag oder der Bundesrat der Bundesregierung u.s.w.

Zu dem Beschlüsse eines der beiden Häuser, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des betreffenden Hauses erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den nächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des betreffenden Hauses erfolgen.

Art. 84.
Die Mitglieder der Bundesregierung sind gemäß Art. 158 der Bundesverfassung dem Bundestage und dem Bundesrate verantwortlich.
Art. 85.
Art. 86.
Art. 87.
Art. 88.
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3. Das Bundesheer.

Art. 89.
Fällt weg.

Fällt weg.

Art. 90.
Art. 91.
Über das Heer verfügt die Bundesversammlung. Insoweit dieser nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.

Art. 92.

Zweiter Abschnitt.

Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Art. 93.

Art. 94.

Art. 95.

Art. 96.

Art. 97.

Art. 98.

Art. 99.

Art. 100.

31

Art. 101.

Art. 102.

Art. 103.

Art. 104.

Art. 105.

2. In den Angelegenheiten der Bodenreform steht den aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommissionen das ausschließliche Entscheidungsrecht zu.

33

Viertes Hauptstück.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung in den Ländern.

Art. 106.

Art. 107.

Art. 108.

Art. 109.

Art. 110.

Art. 111.

Art. 112.

Art. 113.

Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein dem Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten angehörender Beamter bestellt.

Art. 114.

Art. 115.

37

Fünftes Hauptstück.

Von den Gemeinden.

Das ganze fünfte Hauptstück fällt weg.

Art. 116.

Art. 117.

Art. 118.

Art. 119.

Art. 120.

Art. 121.

Art. 122.

Art. 123.

  • a) die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen ihres Gebietes und ihrer Bevölkerung vor den Landes- und Bundesbehörden,
  • b) im Dienste dieser Interessen die Begründung, Erhaltung und Führung von öffentlichen Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Volkswirtschaft wie zur Pflege der sozialen Wohlfahrt und der geistigen Kultur,
  • c) das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, gemeinwirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und dazu innerhalb der Staats- und Landesgesetze Steuern und Abgaben auszuschreiben.

Art. 124.

  • a) die örtliche Sicherheitspolizei, das Hilfs- und Rettungswesen,
  • b) die Sorge für Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken und die örtliche Straßenpolizei,
  • c) Flurschutz und Flurpolizei,
  • d) die Regelung des Marktverkehres und die Lebensmittelpolizei,
  • e) die Gesundheitspolizei einschließlich des Leichenbestattungswesens,
  • f) die Bau-, und Feuerpolizei.

40

Art. 125.

Art. 126.

41

Sechstes Hauptstück.

Von der Rechnungskontrolle im Bunde.

Art. 127.

Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes- oder der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Er kann auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen, an denen der Bund oder die Länder finanziell beteiligt sind.

Art. 128.

Art. 129.

Art. 130.

42

Art. 131.

Art. 132.

"einer Gemeinde" fällt weg.

Art. 133.

Art. 134.

Art. 135.

Die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses und das auf Grund dieser Genehmigung der Bundesregierung zu erteilende Absolutorium bedarf übereinstimmender Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates.

Art. 136.

45

Siebentes Hauptstück.

Die politischen Rechte und Freiheiten.

Von den Grund- und Fre iheitsdes Volkesrechten. *)

Erster Abschnitt.

Rechtsgleichheit.

Art. 137.

Art. 138.

Art. 108.Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt und des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
46

Art. 139.

Zweiter Abschnitt.

Freiheitsrechte.

a) Persönliche Freiheit.

Art. 140.
Art. 141.
Im Linzer Entwurf vacat.
Art. 142.
Art. 143.

b) Vereins- und Versammlungsrecht. Freiheit der Meinungsäußerung.

Art. 144.
Im Linzer Entwurfe vacat.

Art. 117. 1. und 2. gleichlautend.
Art. 145.
Art. 146.
Art. 116. Gleichlautend.

Art. 116.Die Beschlagnahme von Druckwerken ist nur in den durch Bundesgesetz bestimmten Fällen und Formen zulässig. Das Postverbot kann nur gegen ausländische Druckschriften in den durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen erlassen werden.

3. Jede Zensur ist aufgehoben; doch können für Theater und Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen bundesgesetzliche Maßnahmen zulässig.

c) Beschränkungen der Freiheitsrechte.

Art. 147.
Art. 137.Im Falle einer dringenden Gefahr für den Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses und der Pressefreiheit mittels Verordnung der Bundesregierung den durch besonderes Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden. Eine solche Verordnung ist dem Bundestage und dem Bundesrate binnen drei Tagen und, falls sie nicht versammelt sind, sogleich nach ihrem Wiederzusammentritt vorzulegen und unverzüglich außer Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag oder der Bundesrat beschließt.

Dritter Abschnitt.

Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftsorganisation.

Art. 148.

Art. 149.

Art. 150.

Art. 151.

Art. 134.Das Eigentum ist gewährleistet, insoweit nicht das Gesetz Beschränkungen vorsieht.

Art. 134.Enteignung gegen den Willen des Eigentümers ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. Über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfälle — abgesehen von den in Art. 84, 3. Abs., vorgesehenen Kommissionen die ordentlichen Gerichte.

Art. 134. Die Zwecke, zu denen enteignet werden kann, werden in besonderen Gesetzen festgesetzt.
49Das Enteignungsverfahren wird durch Bundesgesetze geregelt.
Art. 134.Das Enteignungsverfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 134. In welchen Fällen auf Verfall oder Einziehung von Gegenständen als Folge einer rechtswidrigen Handlung erkannt werden kann, wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 152.

Art. 136.Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Bundes.

Art. 124.Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die einzelnen Anordnungen hierüber sind mit Rücksicht auf die in verschiedenen Gegenden bestehenden Sitten und Gebräuche durch die Gesetzgebung zu treffen. Unter der gleichen Rücksichtnahme hat diese auch zu bestimmen, welchen Feiertagen ein gleichartiger Schutz zukommt.

Art. 124.3.—6. Vacat.

Art. 153.

Art. 136. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

Art. 136.Vacat.

Art. 154.

Vacat.

Art. 155.

Vacat.

Art. 156.

Vacat.

Vierter Abschnitt.

Schutz des Kulturlebens.

a) Ehe und Familie.

Art. 157.

Vacat.

Art. 158.

Vacat.

Art. 159.

Vacat.

b) Religion.

Art. 160.

Art. 1191. Innerhalb des Bundesgebietes steht jedermann volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen Religionsübung zu, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung, oder der guten Sitten unvereinbar sind. 2. Die Religionsübung steht unter staatlichem Schutze.

Art. 161.

Art. 120.Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist vom Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung. zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Übungen gezwungen werden, sofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt anderer untersteht.

Art. 162.

Art. 121Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.

Art. 121Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten einschließlich der Verleihung und Entziehung ihrer Ämter selbständig innerhalb der Schranken des für alle verbindlichen Gesetzes. Sie wird dem Staate gegenüber und über haupt im rechtlichen Verkehr ausschließlich durch die nach ihrer Verfassung hiezu berufenen Organe vertreten.

Art. 121Die bürgerliche Rechtsfähigkeit der bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleibt unberührt. Die bürgerliche Rechtsfähigkeit anderer Religionsgemeinschaften richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Art. 121Die bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihre Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleiben solche des öffentlichen Rechtes. Anderen Religionsgemeinschaften ist die öffentliche Rechtsfähigkeit auf ihr Ansuchen zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

Art. 121.5. Schließen sich mehrere Religionsgemein schaften dieser Art zu einem Verbande zusammen, so wird auch dieser Verband auf sein Ansuchen als öffentlich-rechtlicher anerkannt.
Art. 1216. Die Religionsgemeinschaften, die solche des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, Abgaben einzuheben. Zur Einbringung solcher Abgaben wird, 53wenn sie mit behördlicher Zustimmung auferlegt sind, die politische Exekution gewährt.
Art. 121.7. Bei Neueinführung solcher Abgaben sind die staatlichen Steuerlisten zur Grundlage zu nehmen.

Art. 163.

Art. 122.1. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften können mit deren Zustimmung durch Gesetz abgelöst werden.
Art. 122.2. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiösen Vereine, Anstalten, Stiftungen, Fonds, Gemeinden und Körperschaften an ihrem für Kultus-, Unterrichts-, Wohltätigkeits- und sonstige Zwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

Art. 164.

Art. 125.Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.

Art. 165.

Art. 123.Um Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten zu sichern, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen. Hiebei ist jeder Zwang fernzuhalten.

c) Kunst und Wissenschaft.

Art. 166.

Art. 167.

d) Schule und Unterricht.

Art. 168.

Art. 128.1. Jeder Bundesangehörige ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, wenn er seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. 54
Art. 128.2. Dem Bunde steht die Schulaufsicht über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen durch seine Organe zu.
Art. 128.3. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und anschließend die Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.

Art. 169.

Art. 170.

Art. 129.1. In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.

Art. 129.2. Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.

Art. 129.3. Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.

Art. 171.

Art. 130.Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volks- und Mittelschulen. Seine Erteilung wird im Wege der Schulgesetzgebung geregelt, wobei die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu wahren ist.

Art. 130 Kein Lehrer an öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten Willen zur Erteilung des Religionsunterrichtes oder zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen herangezogen werden.

Art. 1303. Es sind Einrichtungen zu treffen, damit jedem Schulpflichtigen Gelegenheit geboten werde, Religionsunterricht zu empfangen. Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, für den Religionsunterricht in den Schulen Sorge zu tragen und ihn zu beaufsichtigen. Dem obersten Aufsichtsrechte des Staates darf dadurch kein Abbruch geschehen.
Art. 130 4. Die wissenschaftliche Heranbildung der Kandidaten des geistlichen Standes wird von der betreffenden Religionsgemeinschaft geregelt und geleitet.
Art. 130.5. Die theologischen Fakultäten an den Hoch schulen bleiben erhalten.
55

Art. 172.

e) Schutz der Minderheiten.

Art. 173.

Art. 174.

Art. 175.

57

Achtes Hauptstück.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

Erster Abschnitt.

Der Verwaltungsgerichtshof.

Art. 144.

Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheidet nach Erschöptung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof.

Art. 145.

Art. 146.

  • 1.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören ;
  • 3.über die eine Kollegialbehörde, der wenigstens ein Richter angehört, zu entscheiden oder zu verfügen hat ;
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Art. 147.

58

Art. 148.

Art. 149.

Art. 150.

Art. 151.

Art. 152.

Zweiter Abschnitt.

Der Verfassungsgerichtshof.

Art. 153.

59

Art. 154.

Art. 155

Art. 156.

Art. 157.

Art. 158.

  • a) des Bundespräsidenten;
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe;
  • c) der Mitglieder der Landesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, u. zw.: wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesversammlung; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der genannten Bundesorgane durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der genannten Landesorgane durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages ; und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf deren Antrag.

Art. 159.

Art. 160.

Art. 161.

Art. 162.