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B-VG Sonderdruck

Konstituierende Nationalversammlung

1. Oktober 1920

Verfassungstext (Druck )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 251, Mappe 16

Dokument vollständig ediert

B-VG Sonderdruck

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 251, Mappe 16“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Sonderabdruck aus der „Wiener Zeitung“ Nr. 228 vom Dienstag, den 5. Oktober 1920.

Gesetz vom 1. Oktober 1920

womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundesverfassungsgesetz).*)

*) Enthalten in dem heute, den 5. Oktober 1920, aufgegebenen 140. Stüde des Staatsgesetzblattes unter Nr. 450.

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

Erstes Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

  • 1.Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung: Verfassungsgerichtsbarkeit;
  • 2.äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
  • 3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm: Ein- und Auswanderungswesen; Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie Durchlieferung;
  • 4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
  • 5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
  • 6.Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
  • 7. Vereins- und Versammlungsrecht;
  • 8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;
  • 9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; 2Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
  • 10. Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, die die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen; Bau und Instandhaltung derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder mehrere Länder verbinden; allgemeine technische Maßnahmen für die zweckmäßige Nutzbarmachung der Wasserkräfte ausschließlich der landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Triebwerke; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; Stark-Stromwegrecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei- oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
  • 11. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
  • 12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der Heilquellen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;
  • 13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
  • 14.Bundespolizei und Bundesgendarmerie;
  • 15. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht der Bundesangestellten.

Artikel 11.

  • 1. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei;
  • 2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
  • 3. öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlung;
  • 4.hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 5. Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie Waffenwesen; Kraftfahrwesen;
  • 6. Volkswohnungswesen;
  • 7. Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht.

Artikel 12.

  • 1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; Kurortewesen und Heilquellen;
  • 3. Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 4. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 5. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  • 6. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung;
  • 7. Forstwesen einschließlich des Triftwesens-, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 8.Elektrizitätswesen und Wasserrecht, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen;
  • 9.Bauwesen;
  • 10. Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

Artikel 13.

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Zweites Hauptstück.

Gesetzgebung des Bundes.

A. Nationalrat.

Artikel 24.
Artikel 25.
Artikel 26.
Artikel 27.
Artikel 28.
Artikel 29.
Artikel 30.
Artikel 31.
Artikel 32.
Artikel 33.

B. Bundesrat.

Artikel 34.
Artikel 35.
Artikel 36.
Artikel 37.

C. Bundesversammlung.

Artikel 38.
Artikel 39.
Artikel 40.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 41.
Artikel 42.
Artikel 43.
Artikel 44.
Artikel 45.
Artikel 46.
Artikel 47.
Artikel 48.
Artikel 49.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Artilel 50.
Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
Artikel 54.
Artikel 55.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

Artikel 56.
Artilel 57.
Artikel 58.
Artikel 59.

Drittes Hauptstück.

Vollziehung des Bundes.

A. Verwaltung.

1. Bundespräsident.
Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 62.
Artikel 63.
Artikel 64.
Artikel 65.
  • a. die Ernennung der Bundesangestellten, einschlieklich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • b.die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
  • c.für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Berurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
  • d. die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

Artikel 66.
Artikel 67.
Artikel 68.
2. Bundesregierung.
Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.
Artikel 72.
Artikel 73.
Artikel 74.
Artikel 75.
Artikel 76.
Artikel 77.
Artikel 78.
3. Bundesheer.
Artikel 79.
Artikel 80.
Artikel 81.

B. Gerichtsbarkeit.

Artikel 82.
Artikel 83.
Artikel 84.
Artikel 85.
Artikel 86.
Artikel 87.
Artikel 88.
Artikel 89.
Artikel 90.
Artikel 91.
Artikel 92.
Artikel 93.
Artikel 94.

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder

A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 95.
Artikel 96.
Artikel 97.
Artikel 98.
Artikel 99.
Artikel 100.
Artikel 101.
Artikel 102.
Artikel 103.
Artikel 104.
Artikel 105.
Artikel 106.
Artikel 107.

B. Die Bundeshauptstadt Wien und das Land Niederösterreich.

Artikel 108.
Artikel 109.
Artikel 110.
Artikel 111.
Artikel 112.
Artikel 113.
11Artikel 114.

C. Gemeinden.

Artikel 115.
Artikel 116.
Artikel 117.
Artikel 118.
Artikel 119.
Artikel 120.
  • 1. Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
  • 2. Hilfs- und Rettungswesen;
  • 3.Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
  • 4. örtliche Straßenpolizei;
  • 5. Flurschutz und Flurpolizei;
  • 6. Markt- und Lebensmittelpolizei;
  • 7. Gesundheitspolizei;
  • 8.Bau- und Feuerpolizei.

Fünftes Hauptstück.

Rechnungskontrolle des Bundes.

Artikel 121.

Artikel 122.

Artikel 123.

Artikel 124.

Artikel 125.

Artikel 126.

Artikel 127.

Artikel 128.

Sechstes Hauptstück.

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 129.
Artikel 130.
Artikel 131.
  • 1.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 2.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 3.über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der in erster oder höherer Instanz wenigstens ein Richter angehört.

Artikel 132.
Artikel 133.
Artikel 134.
Artikel 135.
Artikel 136.

B. Verfassungsgerichtshof.

Artikel 137.
Artikel 138.
  • a. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  • b. zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst;
  • c. zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.

Artikel 139.
Artikel 140.
Artikel 141.
Artikel 142.
  • agegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluß der Bundesversammlung;
  • b. gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates;
  • c. gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages;
  • d.gegen einen Landeshauptmann wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung: durch Beschluß der Bundesregierung.

Artikel 143.
Artikel 144.
Artikel 145.
Artikel 146.
Artikel 147.
Artikel 148.

Siebentes Hauptstück.

Schlußbestimmungen.

Artikel 149.

14Artikel 150.

Artikel 151.

Artikel 152.

15Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung.*)

*) Enthalten in dem heute, den 5. Oktober 1920, aus gegebenen 140. Stücke des Staatsgesetzblattes unter Nr. 151.

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10.

§ 11.

II. Zu einzelnen Artikeln des Bundes verfassungsgesetzes.

§ 12.

Zu Artikel 2.

§ 13.

Zu Artikel 4.

§ 14

Zu Artikel 6.

§ 15.

Zu Artikel 10, 3. 9.

§ 16.

Zu Artikel 10, 3. 10.

§ 17.

Zu Artikel 10, 3. 15.

§ 18.

Zu Artikel 15, Absatz 3.

§ 19.

Zu Artikel 23.

§ 20.

Zu Artikel 24.

§ 21.

Zu Artikel 34 und 36.

§ 22.

Zu Artikel 49.

§23.

Zu Artikel 54.

§ 24.

Zu Artikel 60 und 62.

§ 25.

Zu Artikel 65, Absatz 3.

§ 26

Zu Artikel 69.

§ 27.

Zu Artikel 79. Das auf Grund des Wehrgesetzes vom 18. März 1920, St. G. Bl. Nr. 122, gebildete Heer ist das Bundesheer im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes.

§ 28

Zu Artikel 82 bis 94.

18§ 29

Zu Artikel 95.

§ 30

Zu Artifel 98.

§ 31.

Zu Artikel 99.

§ 32.

Zu Artitel 101.

§ 33

Zu Artikel 108 bis 114.

§ 34

Zu Artikel 115 bis 119.

§ 35.

Zu Artikel 122.

§ 36.

Zu Artikel 131.

§ 37

Zu Artikel 134 und 135.

§ 38

Zu Artikel 136.

§ 39

Zu Artikel 147.

§ 40

Zu Artikel 148.

§ 41.

Zu Artikel 151.

III. Sch l u ß b e s t i m m u n g e n.

§ 42.

  • 1.das Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden;
  • 2. das Verfassungsgesetz des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundesverfassungsgesetzes);
  • 3.das Verfassungsgesetz des Bundes über die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern (Artikel 120 des Bundesverfassungsgesetzes).

  • a. Auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Vollziehung wird die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern gegenüber der bestehenden zwischen Staat und Ländern nicht geändert.
  • b. Alle Angelegenheilen der ehemals autonomen Verwaltung werden von den Ländern im selbständigen Wirkungsbereich vollzogen.
  • c. Alle übrigen Angelegenheiten der Vollziehung werden von den Ländern als Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes geführt, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich der eigenen Bundesbehörden (Artikel 102 des Bundesverfassungsgesetzes) fallen; für die Führung dieser mittelbaren Bundesverwaltung in Wien gilt § 33, Absatz 5.
  • d. Die im § 8, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind vorläufig Bundesbehörden, die im § 9. Absatz 1, bezeichneten Angestellten vorläufig Bundesangestellte. Die nach den bisherigen Vorschriften den Landeshauptmännern und den Landesregierungen zustehenden Befugnisse in den Peronalangelegenheiten der im § 9, Absatz 1, bezeichneten Angestellten bleiben bestehen.
  • e. Die Bestimmungen des § 6, Absatz 1, werden nur insoweit angewendet, als sie nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Absatzes stehen.
  • f. Auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens können die Staatsgesetze, einschließlich der früheren Reichsgesetze, nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder abgeändert werden; hievon sind jene gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen, die das Hochschulwesen oder das Ausmaß der Bezüge der Lehrpersonen betreffen. Änderungen der bestehenden Landesgesetze können nur durch übereinstimmende Gesetze des Landes und des Bundes erfolgen.

§ 43.