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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
26. August 1920
Verfassungsentwurf (Druck )
AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Bekanntlich hat der Unterausschuß des Verfassungsausschusses auf Grundlage der verschiedenen Entwürfe für eine Bundesverfassung die Materie mit Ausnahme des Abschnittes über die Grund- und Freiheitsrechte durchberaten. Im nachfolgenden wird nunmehr der Entwurf, wie er im Unterausschusse beschlossen wurde, in seiner Gänze der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Bei der durch die Verhältnisse bedingten raschen Beratung war es unvermeidlich, daß sich in der Tertierung gewisse Unstimmigkeiten ergeben haben; diese zu korrigieren, wird der Vollausschuß Gelegenheit haben, der in naher Zeit zusammentreten wird.
(1) Österreich ist eine demokratische Republik.
(2) Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt und in seinem Namen ausgeübt.
(1) Österreich ist ein Bundesstaat.
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.
(3) Sobald das Burgenland seinen Willen dazu ausgedrückt hat, wird es als selbständiges und gleichberechtigtes Land in den Bund aufgenommen.
(1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer. Es steht unter dem Schutze des Bundes.
(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien errichtet werden.
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Lande gleich und durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Grundlegende Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes.
(3) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(4) Jeder Bundesbürger hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
(2) Den öffentlichen Angestellten und Funktionären, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
(Artikel 5 fällt aus.)
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesezlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völlerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(Artikel 7, 8 und 9 fallen aus.)
Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem Absatz 1 ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen.
Bundessache ist die grundsätzliche Gesetzgebung, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder.
(2) Insoweit der Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grundsätze vorbehalten ist, obliegt die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. Das Bundes-2gesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die nicht kürzer als drei monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einer Landesgesetzgebung nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über.
(3) Soll ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern und ist in dem die Angelegenheit regelnden Bundesgesetz nicht ein anderer Vorgang vorgesehen, so geht die Zuständigkeit für diesen Akt der Vollziehung auf den Bund über.
(4) Die auf Grund der Artikel 11 und 12 zu erlassenden Bundesgesetze haben vorzusehen, ob und inwiefern über Antrag einer der beteiligten Landesregierungen der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein Akt der vollziehenden Gewalt eines Landes Rückwirkungen auf ein anderes Land zu äußern geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht einigen können.
(5) In Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(1) Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche Maßnahmen im Wirkungskreise der Länder erforderlich sind, sind die Lander verpflichtet, die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigleit zur Erlassung des Gesetzes auf den Bund über.
(2) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Vertägen und Übereinkommen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungstreis der Länder gehören. Hierbei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Landesverwaltungen zu, wie bei den Angelgenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 92).
(1) Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter usw) in keiner Weise berührt.
(2) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst.
(1) Die Organisation der Gütererzeugung und der Güterverteilung ist Aufgabe des Gemeinwesens. Durch planmäßigen Aufbau dieser Organisation ist die politische Demokratie zur wirtschaftlichen Demokratie zu entwickeln.
(2) Wirtschaftliche Selbstverwaltungskörper und Berufsorganisationen sind zur Vorbereitung der Gesetzgebung und zur Teilnahme an der Verwaltung in wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten heranzuziehen.
(1) Mit der Leitung der vollziehenden Gewalt des Bundes und der Länder sind Volksbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des Volkes im Bunde und in den Ländern bestellt werden. Volksbeauftrage sind der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landegregierungen.
(2) Die gesamte Geschäftsführung der Volksbeauftragten unterliegt der Aufsicht der Volksvertretung, von der sie bestellt sind.
(3) Sie können wegen ihrer Handlungen und Unterlassungen nach Maßgabe der Bundesverfassung oder der Landesverfassungen vor dem Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden.
Unter der Leitung der Volksbeauftragten üben teils auf Zeit gewählte Organe, teils ernannte berufsmäßige Organe die Bundes- und die Landesverwaltung nach den Bestimmungen der Gesetze aus. Sie sind, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder der Länder anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
(1) Das Dienstrecht — einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechts — wird für jede Organe des Bundes und der Länder, die behördlichen Ausgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt. Hiebei wird insbesondere auch festgesetzt, inwieweit bei der Regelung der Rechte und Pflichten dieser Organe, unbeschadet die Diensthoheit des Bundes und der Länder, Personalvertretungen teilzunehmen haben.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber seinen Organen wird von den Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder gegenüber ihren Organen von den Volksbeauftragten der Länder ausgeübt.
(3) Die Bestellung und das Dienstrecht der Organe der Gebiets- und Ortsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden durch die Gesetze über die Organisation der Verwaltung geregelt.
(4) Die Möglichkeit des Übertrittes aus dem Dienste des Bundes in den eines Landes oder einer Gemeinde und umgekehrt, aus dem Dienste eines Landes in den eines anderen Landes oder einer Gemeinde und umgekehrt sowie aus dem Dienste einer Gemeinde in den einer anderen bleibt jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Amtstitel für die im Absatz 1 bezeichneten Organe können durch Bundesgesetze einheitlich festgesetzt werden. Solche Amtstitel sind gesetzlich geschützt.
(1) Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Bundesgebiete betrauten Behörden dient die Gendarmerie.
(2) Jedes Land bildet einen eigenen Gendarmeriebereich. Die Gendarmerie wird jedoch für alle Länder nach einheitlichen Grundsätzen vom Bunde eingerichtet, ausgebildet, ausgerüstet und erhalten; dem Bunde steht auch die Leitung des inneren Dienstes der gesamten Gendarmerie und die Erlassung der Dienstvorschriften zu.
(3) Zur Verfügung über die Gendarmerie für den äußeren Dienst zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind grundsätzlich nur die zuständigen Landesregierungen und ihnen unterstellten Landesbehörden berufen.
(4) Bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches anordnen.
(5) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie für Zwecke der Strafrechtspflege unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
(6) Das Nähere über das Gendarmeriewesen, insbesondere auch über die Dienst- und Rechtsverhältnisse der Gendarmerie regelt ein besonderes Bundesgesetz.
Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhr und Sicherheit im Gebiete der Bundeshauptstadt Wien und der Landeshauptstädte betrauten Behörden dient die Bundespolizei. Ihre Einrichtung, Ausbildung, Ausrüstung und Erhaltung sowie die Leitung des inneren Dienstes uns die Erlassung der Dienstvorschriften steht dem Bunde zu. Zur Verfügung über die Bundespolizei für den äußeren Dienst sind grundsätzlich nur die zuständigen Bürgermeister berufen. Bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Bundespolizei außerhalb ihres ständigen Dienstbereiches anordnen.
Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
(1) Alle mit der Ausübung der Bundes-, Landes-, oder Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar.
(2) Der Bund, die Länder oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen ihrer Angestellten und Funktionäre erst dann, wenn und insoweit der Geschädigte bei der Verfolgung eines Anspruches nicht den ihm zugesprochenen Schadenersatz erlangen kann.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft ein Bundesgesetz.
Die gesetzgebende Gewalt des Bundes übt der vom ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrate aus.
(1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einem anderen Ort des Bundesgebietes berufen
(Artikel 17 und 18 fallen aus.)
(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wähbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Berurteilung oder Verfügung sein.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vomTage seines Zusammentrittes an gerechnet. Die Neuwahl ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewälte Nationalrat am Tage nach der Beendigung der ablaufenden Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der neugewählte Nationalrat ist zum ersten Male vom Bundespräsidenten innerhalb 30 Tage nach der Wahl einzuberufen.
(3) Der Nationalrat kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(Artikel 21 fällt aus.)
Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. Auch in diesem Falle dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Nationalrates.
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
(2) Die Geschäftsführung des Nationalrates erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrate zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung. Das Gesetz über die Geschäftsführung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Im Bundesrate sind die Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
3(2) Das Land mit der größten Einwohnerzahl entsendet 12 Mitglieder, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnisse seiner Einwohnerzahl zur erstangeführten Einwohnerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Lande gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern.
(3) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(4) Die Mitglieder des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, welche die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtage oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(5) In den Bundesrat kann nur gewählt werden, wer zum Landtage wählbar ist.
(6) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm delegierten Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(7) Bei der Ausübung dieses Mandates sind die Mitglieder an keinen Auftrag gebunden.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels können nur geändert werden, wenn im Bundesrate — abgesehen von der für dessen Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit — die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
(1) Der Vorsitz des Bundesrates fällt abwechselnd auf ein anderes Land in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Der Bundesrat wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle Ausfertigungen des Bundesrates müssen die Unterschrift seines Vorsitzenden tragen.
(3) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß, der nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden kann.
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(1) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
2) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(Artikel 29 fällt aus.)
(1) Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, dann zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitze des Nationalrates zusammen.
(2) Jede der beiden Körperschaften kann den Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten.
(3) Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Bundespräsidenten. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationatrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.
(4)In der Bundesversammlung findet die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
(1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die amtliche Kundmachung liegt dem Bundeskanzler ob.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrate stellen.
(2) Jeder von 300.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(1) Zu einem Beschlusse des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Verfassungsgesetz kann jedoch nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens nach Artikel 38, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Einer Volksabstimmung ist ferner jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2)Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
(Artikel 35 und 36 fallen aus.)
(1) Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrate bekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht in diesem Artikel anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3)Dieser Einspruch muß im Wege des Bundeskanzlers dem Nationalrate innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrate schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Absatz 2 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Das Gesetz über die Geschäftsführung des Nationalrates, das Gesetz über die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages und die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen sind ausschließlich Sache des Nationalrates.
(Artikel 39 fällt aus.)
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze sowie der im Artikel 38, Absatz 5, erwähnten Beschlüsse des Nationalrates wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
Die Kundmachung der Bundesgesetze sowie der in Artikel 42a bezeichneten Staatsverträge erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, die Kundmachung eines Bundesgestzes, das auf einer Volksabstimmung beruht, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung.
(1) Die Kundmachung der in Artikel 41 aufgezählten Bundesgesetze, Beschlüsse des Nationalrates und Staatsverträge ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatte zu veranlassen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.
(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Güligkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen finden die Bestimmungen des Artikels 38, Absatz 1 bis 4, sinngemäß Anwendung.
Dem Nationalrat ist spätestens acht Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung ein Vorschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
Der Nationatrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(1) Die Mitglieder des Nationalrates können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Nationalrate verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Nationalrates darf während der Gesetzgebungsperiode wegen einer srafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder behördlich verfolgt werden.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
(4) Wenn es der Nationalrat verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(5) Die Immunität der Organe des Nationalrates, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
Die Mitglieder des Bundesrates genießen für diese Funktion während deren ganzen Dauer die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
(1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2) Öffentliche Angestellte und Funktionäre einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrate keines Urlaubes.
(3) Wenn sich die im Absatz 2 bezeichneten Personen um Mandate im Nationalrat bewerben, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.
(1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) ausgeübt.
(2) Eigene Bundesbehörden können bis auf weiteres für folgende Angelegenheiten errichtet werden: Waren- und Viehverkehr mit dem Auslande, Grenzvermarkung, Zollwesen, Bundesfinanzen und Regelung der Finanzangelengeheiten zwischen Bund und Ländern, Monopolwesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, Justizpflege, Verkehrswesen, Bundesstraßen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen, militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Patentwesen, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen, Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, Erbauung und Erhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeiter- und Angestelltenschutz, Sozialversicherungswesen, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Schul- und Erziehungswesen, Volksbildungswesen, Denkmalschutz.
(3) Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübug der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(5) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden; der administrative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten – wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist – bis zu den zuständingen Bundesministerien.
Die Bestimmungen des Artikels 92, Absatz 2 und 4, finden nicht Anwendung auf Einrichtungen zur Besorgung der Geschäfte des Bundes als Träger von Privatrechten (Artikel 14).
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch mit Ausnahme des Hauptauschusses des Nationalrates, an dessen Beratungen sie nur auf besondere Einladung teilnehmen dürfen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.
(1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Artikel 29a in namentlicher Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt.
(2) Sein Amt dauert vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das aktive Wahlrecht zum Nationalrat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender oder ehemals regierender Häuser.
(5) Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sich hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, werden die Wahlgänge solange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.
Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, welcher beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat für die Befassung aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung innerhalb dreier Wochen einzuberufen.
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, in letzterem Falle bis zu der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über.
(2) Dieser hat im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten sofort die Neuwahl auszuschreiben und durchzuführen.
(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab
(2) Weiter stehen ihm – außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen – zu:
(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs-oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze. (4) Alle in diesem Artikel aufgezählten Akte des Bundespräsidenten erfolgen auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von dieser hiezu ermächtigten zuständigen Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien den ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
(1) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der ressortmäßig zuständigen Bundesminister.
Der Bundespräsident ist für die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt der Bundesversammlung gemäß Artikel 152 veranwortlich.
(1) Mit der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungskreis berufen.
(1) Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der Bundesgesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird vom Nationalrate gewählt. In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(2) Zur Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Bundesregierung ist der vom Nationalrat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrechte gewählte Hauptausschuß berufen.
(3) Der Nationalrat nimmt die Wahl der Bundesregierung durch namentliche Abstimmung über den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses vor.
(4) Ist der Nationalrat nicht versammelt, so wird die Bundesregierung bis zum Zusammentritte des Nationalrates vom Hauptausschusse bestellt.
(5) Auf die Bestellung einzelner Mitglieder der Bundesregierung finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 sinngemäße Anwendung.
Ist die Bundesregierung zurückgetreten, so hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder leitende Beamte der Bundesämter mit der Führung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
(1) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.
(3) Diese Bestimmungen finden auch auf die Fälle des Artikels 61 sinngemäß Anwendung.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister oder einen leitenden Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 63).
(1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu bestellen oder der betreffende Bundesminister seines Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschlusse des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Die gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben.
Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 60 und 61) sind gemäß Artikel 152 dem Nationalrate verantwortlich.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungskreis und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Der Bundeskanzler und die Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden. (Artikel 65 fällt aus.)
(1) In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines Bundesministeriums erfolgen.
(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise bestellt werden wie die Bundesminister.
(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
(Artikel 67 fällt aus.)
(Artikel 68 fällt aus.)
(1) Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
(1) Über das Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2) Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 69, Absatz 2, erwähnten Zwecken unmitterbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
(1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmsgerichte sind nur in den im Gesetz vorausbestimmten Fällen zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt und wann die Wirksamkeit des Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen von den in der Strafprozeßordnung geregelten Fällen, von der Bundesregierung festgesetzt. Die Bundesregierung ist verpflichtet, jeden solchen Beschluß ungesäumt dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und auf Beschluß einer der beiden Körperschaften sofort außer Kraft zu setzen.
(4) Das Verfahren wegen Verletzungen des Völkerrechtes wird dem Verfassungsgerichtshof übertragen.
Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufgehoben.
Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
(1) Die Richter werden — sofern nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesetze anderes bestimmt ist — auf Grund von Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im vorhinein zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden.
(1) Im Gerichtsverfassungsgesetze wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
2. Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetze vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand seine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Falle wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amte darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Kassation dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.
(1) Das Volk hat an der Rechtssprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten
(3) Im Strafverfahren wegen niederer Verbrechen und Vergehen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung teil.
Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in Wien.
Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt.
(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
(2) Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat,steht es den durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu suchen.
(1) Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbären Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Nationalrat der Fall ist.
(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates, wobei die Bestimmungen des Artikels 43 sinngemäß Anwendung finden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden.
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen vier Wochen vom Tage seines Einlangens bei der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister einen mit Begründung versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle sach der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(1) Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann – insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird – durch Landesgesetz abgeändert werden.
2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen sein.
(2) Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl zu erfolgen.
(1) Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann und seine Stellvertreter werden durch den Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) ausgeübt.
(2) Eigene Bundesbehörden können bis auf weiteres für folgende Angelegenheiten errichtet werden: ….. (Aufzählung folgt nach) ….…. Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.
(3) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatze 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden; der administrative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten — wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist — bis zu den zuständigen Bundesministerien.
(1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten 65 der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 152. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(2) Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 153 verantwortlich.
Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungebeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(Artikel 95 und 96 fallen aus.)
Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Die Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatze der Selbstverwaltung eingerichtet.
(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in welche sich die Länder gliedern, sind die Gemeinden (Ortsgemeinden) und als Gebietsgemeinden die Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden).
(2) Die Gemeinden sind den Bezirken oder Kreisen und diese den Ländern untergeordnet. Zwischen Bezirken und Kreisen findet ein Instanzenzug nicht statt.
(1) Ortsgemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Bezirken (Bezirksstadtgemeinden) zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2) In Ländern, in denen Kreise gebildet werden, haben Städte mit mehr als 15.000 Einwohnern den Anspruch, als Kreise (Kreisstadtgemeinden) erklärt zu werden; sie führen gleichzeitig die Kreis-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung.
(3) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Bezirksstadtgemeinden; in den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, werden sie, wenn sie mehr als 15.000 Einwohner haben, auf ihren Antrag zu Kreisstadtgemeinden erklärt.
Die Gemeinden, Bezirke und Kreise sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.
(1) Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertetung und das Gemeindeamt, die Organe des Bezirkes die Bezirksvertretung und das Bezirksamt, die Organe des Kreises die Kreisvertretung und das Kreisamt.
(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller Bundesangehörigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein, als dies in der Wahlordnung zum Landtage der Fall ist; doch kann für die Wahlen in die Vertretungen der Ortsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.
(3) Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß bei der Wahl von Vertetungen der Gemeinden, die weniger als 500 Einwohner haben, an Stelle des Verhältniswahlrechtes das Mehrheitswahlrecht zu treten hat. In diesem Falle können die Wähler auch in andere als territoriale Wahlkörper eingeteilt werden. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wählerschaft ihr Wahlrecht in Wahlbezirken auszuüben hat, die geschlossene Territorien sein müsssen. Die Mandate sind auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsatze der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Berufs- oder Interessentengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Interessentengruppen erweitert werden können.
(5) Die Leiter der Bezirksämter und der Kreisämter müssen rechtskündige Verwaltungsbeamte sein.
Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 9a bis e ist Sache der Bundesgesetzgebung; ihre Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob. Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit. Hiebei ist jedoch den Gemeinden ein Wirkungskreis in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet.…. (Aufzählung folgt nach.).…...
(1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund finanziell beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen, durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrate.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung gewesen sein.
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist in Bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
(1) Der Präsident wird von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 100.
(1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Forderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
(Artikel 104, Artikel 105 und Artikel 106 fallen aus.)
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
(Bleibt vorläufig offen.)
(1) Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof.
(2) Für Angelegenheiten, in denen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, kann der administrative Instanzenzug durch Bundesgesetz abgekürzt werden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über Beschwerde der Parteien zu erkennen.
(2) Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verletzt, auch die Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde oder einer Landesbehörde eines anderen Landes die Interessen eines Landes verletzt, auch die zuständige Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen.
Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die Angelegenheiten:
(Artikel 141 fällt aus.)
Jedem Senate des Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat, soll in der Regel ein Richter angehören, der aus dem Justiz oder Verwaltungsdienst in dem betreffenden Lande hervorgegangen ist.
(1) Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung oder Verfügung.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten.
(3) Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum Richteramte haben.
Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf bezüglich des Präsidenten und der Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Hauptauschusses des - 7 -Nationalrates, bezüglich des Vizepräsidenten und der anderen Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Bundesrates.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch Bundesgesetz.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte:
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes-oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnung und verpflichtet die erlassende Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben.
(3) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die zuständige Landesregierung oder die Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Aufhebung im Landesgesetzblatte oder im Bundesgesetzblatte.
(4) Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei Schranken gebunden.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit:
(2) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte auf bestimmte Zeit zu lauten; geringfügigeren Rechtsverletzungen in den unter 3.) erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken, festzustellen, daß eine Rechtsverletzung vorliegt.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte durch eine Behörde nach Erschöpfung des administratitven Instanzenzuges.
(2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob.
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident, sieben Mitglieder und vier Ersatzmitglieder werden vom Nationalrate, sieben Mitglieder und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt.
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes steht im Range eines Bundesministers.
(2) Das Amt der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren, ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.
Die nähere Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch Bundesgesetz geregelt.
(1) Bis zur Errichtung der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Bestimmungen der Artikel 97a bis 97e bleibt die dermalige Bezirksverwaltung mit der Maßgabe bestehen, daß im Bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft für jene Verwaltungszweige, für die nicht besondere Einrichtungen der Selbstverwaltung bestehen, eine Bezirksvertretung gewählt wird.
(2) In den Städten mit eigenem Statut übernimmt die Gemeindevertretung zugleich die Aufgaben der Bezirksvertretung. Diese Aufgaben können einem besonderen Ausschusse der Gemeindevertretung übertragen werden.
(3) In den Bereichen der Bezirkshauptmannschaften wird die Wahl auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Wahlrechtes aller Bundesangehörigen durchgeführt, die im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahl ist im Bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft gerichtsbezirksweise vorzunehmen; die Anzahl der Mandate der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Bestimmungen des Artikels 97 e, Absatz 2, finden sinngemäße Anwendung.
(4) In die Bezirksvertretung sind nur Personen wählbar, die im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtage wählbar sind.
(5) Die näheren Bestimmungen der Durchführung dieser Wahlen werden von der Landesgesetzgebung getroffen.
Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die vorläufige Ausgestaltung der dermaligen Bezirksverwaltung nach Artikel x ist Sache der Bundesgesetzgebung; ihre Ausführung liegt den Landesgesetzen ob.