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VfÜG Sonderdruck mit Unterschriften der Regierung

Konstituierende Nationalversammlung

1. Oktober 1920

Verfassungstext (Druck )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48

Dokument vollständig ediert

VfÜG Sonderdruck mit Unterschriften der Regierung

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung.

1102/99-St.K.-1920
z.Z. 55221u Die Beurkundungsunterschrift durch den Herrn Präsidenten wurde im kurzen Wege eingeholt.

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

§ 2.

§ 3.

§ 4.

§ 5.

§ 6.

§ 7.

§ 8.

§ 9.

§ 10.

§ 11.

II. Zu einzelnen Artikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes.

§ 12.

Zu Artikel 2.

§ 13.

Zu Artikel 4.

§ 14.

Zu Artikel 6.

§ 15.

Zu Artikel 10, Z. 9.

§ 16.

Zu Artikel 10, Z. 10.

§ 17.

Zu Artikel 10, Z. 15.

§ 18.

Zu Artikel 15, Absatz 3.

§ 19.

Zu Artikel 23.

§ 20.

Zu Artikel 24.

§ 21.

Zu Artikel 34 und 36.

§ 22.

Zu Artikel 49.

§ 23.

Zu Artikel 54.

§ 24.

Zu Artikel 60 und 62.

§ 25.

Zu Artikel 65, Absatz 3.

§ 26.

Zu Artikel 69.

§ 27.

Zu Artikel 79.

§ 28.

Zu Artikel 82 bis 94.

§ 29.

Zu Artikel 95.

5§ 30.

Zu Artikel 98.

§ 31.

Zu Artikel 99.

§ 32.

Zu Artikel 101.

§ 33.

Zu Artikel 108 bis 114.

§ 34.

Zu Artikel 115 bis 119.

§ 35.

Zu Artikel 122.

§ 36.

Zu Artikel 131.

§ 37.

Zu Artikel 134 und 135.

§ 38.

Zu Artikel 136.

§ 39.

Zu Artikel 147.

§ 40.

Zu Artikel 148.

§ 41.

Zu Artikel 151.

III. Schlußbestimmungen.

§ 42.

  • 1.das Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden;
  • 2.das Verfassungsgesetz des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebict des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes);
  • 3.das Verfassungsgesetz des Bundes über die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern (Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetztes).

  • a)Auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Vollziehung wird die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern gegenüber der bestehenden zwischen Staat und Ländern nicht geändert.
  • b)Alle Angelegenheiten der ehemals autonomen. Verwaltung werden von den Ländern im selbständigen Wirkungsbereich vollzogen.
  • c)Alle übrigen Angelegenheiten der Vollziehung werden von den Ländern als Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes geführt, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich der eigenen Bundesbehörden (Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes) fallen; für die Führung dieser mittelbaren Bundesverwaltung in Wien gilt § 33 Absatz 5.
  • d)Die im § 8, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind vorläufig Bundesbehörden, die im § 9, Absatz 1, bezeichneten Angestellten vorläufig Bundesangestellte. Die nach den bisherigen Vorschriften den Landeshauptmännern und den Landesregierungen zustehenden Befugnisse in den Personalangelegenheiten der im § 9. Absatz 1, bezeichneten Angestellten bleiben bestehen.
  • e)Die Bestimmungen des § 6, Absatz 1, werden nur insoweit angewendet, als sie nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Absatzes stehen.
  • f)Auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens können die Staatsgesetze, einschließlich der früheren Reichsgesetze, nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder abgeändert werden; hievon sind jene gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen, die das Hochschulwesen oder das Ausmaß der Bezüge der Lehrpersonen betreffen. Änderungen der bestehenden Landesgesetze können nur durch übereinstimmende Gesetze des Landes und des Bundes erfolgen.

§ 43.

Unterschriften

Mayr

Hanusch

Renner

Breisky

Reisch

E. Heinl

Seitz

Alois Haueis

Deutsch

Ellenbogen

Roller

Pesta

Grünberger