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Großdeutsche Volkspartei

18. Mai 1920 (aber vor dem 20. April 1920 entstanden)

Verfassungsentwurf (Druck )

AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2

strukturell erschlossen

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Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Entwurf einer österreichischen Verfassung

beschlossen von den am 18. und 19. April 1920 in Linz versammelten Vertretern der nationalen Partei- und Landes-Organisationen.

Unter dem Zwange des Vertrages von St. Germain, der den Anschluß an das Deutsche Reich derzeit verwehrt, in dem Bestreben, dem bedrängten Volke des deutschen Alpenlandes den Aufstieg zu ermöglichen, schließen sich die geschichtlich gewordenen selbständigen Länder Niederöstereich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg zu einem Bundesstaat zusammen und geben sich nachstehende Verfassung:

I. Hauptteil

Aufbau und Aufgaben des Staates

Art. 1.

Demokratische Republik.

Art. 2.

Bundesstaat.

Art. 3.

Bundesgebiete.

Art. 4.

Staatshoheit.

Art. 5.

Die Machtverteilung zwischen dem Bund und den Ländern.

  • 1.die ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung zu (ausschließlicher Wirkungskreis) oder
  • 2.nur die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Verwaltung zu, die den Ländern oder autonomen Körperschaften verbleibt (grundlegender Wirkungskreis) oder
  • 3. nur die gesetzliche Festlegung der Grundsätze zu, während den Ländern die nähere gesetzliche Regelung und die Verwaltung obliegt (grundsätzlicher Wirkungskreis). Soweit verfassungsgemäß Bundesgesetze vorliegen, sind sie für die Länder bindend. Soweit eine Übertragung an den Bund nicht vorliegt, steht den Ländern Gesetzgebung und Verwaltung zu. Erläßt der Bund ein grundsätzliches Gesetz (3), so kann er eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Land das Ausführungsgesetz zu schaffen hat. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Bund berechtigt, das Ausführungsgesetz selbst zu erlassen. Macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in Angelegenheiten, die nicht zum ausschließlichen Wirkungskreis gehören, keinen Gebrauch, so können die Länder auch auf diesem Gebiete Gesetze erlassen, die aber einem späteren Bundesgesetz weichen.

Art. 6.

Ausschließlicher Wirkungskreis des Bundes.

  • 1.Die Bundesverfassung, die Verlautbarung der Bundesgesetze, die Organisation der Bundesbehörden.
  • 2. Die Beziehungen zum Ausland, die diplomatische und kommerzielle Vertretung, die Kriegserklärung, den Friedensschluß, die Staatsverträge, die Handelsverträage, die Regelung des Zollwesens und die Regelung des Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesländern.
  • 3. Das Bundesheer und die Sicherheitswehr in Wien, Verkehr mit Schießpulver und Sprengstoffen.
  • 4.Die Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung wegen Verletzung der Verfassung.
  • 5.Die Regelung der Ein- und Auswanderung, der Auslieferung, des Paßzwanges, der Bevölkerungspolitik, der Statistik des Gesundheits- und Veterinärwesens.
  • 6.Das Münzwesen, das Währungsweisen, Banken und Börsen, mit Ausnahme der Länderbanken, Agrarbanken und gewerblichen Kreditanstalten, Handel und Gewerbewesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
  • 7. Maße und Gewichte, Marken, Muster, Patente, Urheberrechte, Punzierungswesen.
  • 8.Das Bundesverkehrswesen: Post, Telegraph, Fernsprecher, Schiffahrt, außer auf einem See, der nur zu einem Lande gehört, Luft= und Kraftfahrzeuge, Bundesbahnen, Bundesstraßen. - 2 -
  • 9.Bergbauangelegenheiten
  • 10. Das gesamte Schulwesen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fach- und Fortbildungsschulen.
  • 11.Das Bundesfinanzwesen: die Regelung des Bundeshaushaltes, der Bundessteuern, der Bundesschulden, des Bundesvermögens, einschließlich der Bundesmonopole, die Verteilung der Steuerquellen zwischen Bund und Ländern, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß zum mindesten das Erträgnis der von Grund und Boden zu entrichtenden Steuern (Grund-, Haus-, bezw. Bodenwertsteuer) den Ländern zu verbleiben haben, daß die Steuer im Lande der Produktionsstätte zu entrichten ist und daß Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
  • 12. Das bürgerliche Recht, die Organisation der Gerichte, die Regelung der Verhältnisse der Advokaten und Notare, das Polizei-, Bundessteuer- und Gefällsstrafrecht, das gerichtliche Verfahren.
  • 13.Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, einschließlich der Gewerbeinspektion, Arbeitsnachweis und Sozialversicherung (Art. 36).
  • 14.Preßrecht.
  • 15.Kutusangelegenheiten.

Art. 7.

Der grundlegende Wirkungskreis des Bundes.

  • 1. Die Organisation der Landesbehörden, die Regelung der Rechte der öffentlichen Angestellten, die Regelung des Verwaltungsverfahrens.
  • 2.Das Versicherungswesen mit Ausnahme der Sozialversicherung.
  • 3.Das Fürsorgewesen, insbesondere hinsichtlich der Kriegs¬ beschädigten, der Kriegswitwen und =Waisen, der Schutz der Mutterschaft, Säuglings= und Jugendfürsorge.
  • 4. Volkswohnungs- und Heimstättenwesen.
  • 5. Die Energiewirtschaft mit Einschluß der Elektrizität, Kraft- und Maschinenanlagen und Regelung der technischen Gebrauchsformen.
  • 6.Die Gesetzgebung über Berufsverbände, Planwirtschaft und Enteignung.
  • 7. Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit notwendigen Bedarfsgegenständen.
  • 8. Das Vereins= und Versammlungsrecht.
  • 9. Die Regelung der Religionsgesellschaften. 10. Personalstandsangelegenheiten, einschließlich der Matrikenführung.
  • 11.Vermessungswesen.
  • 12.Das Heimatrecht und das Landesbürgerrecht.
  • 13.Das Bestattungswesen.

Art. 8.

Der grundsätzliche Wirkungskreis.

  • 1.Die Gemeindegesetzgebung.
  • 2. Das Forstwesen.
  • 3.Das Agrarwesen.
  • 4. Das landwirtschaftliche Fach- und Fortbildungsschulwesen.
  • 5. Das Bankwesen, soweit es nicht in den ausschließlichen Wirkungskreis fällt.
  • 6.Das Bauwesen.
  • 7.Das Ernährungswesen.
  • 8.Das Wasserrechtwesen.
  • 9.Organisation und Verwendung der Gendarmerie sowie der Polizei außerhalb Wiens.

Art. 9.

Die Landesverfassungen.

Art. 10.

Die Ausübung der Staatsgewalt.

II. Hauptteil.

Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger.

Art. 11.

Bundes- oder Staatsbürgerschaft.

Art. 12.

Gleichheit der Staatsbürger.

Art. 13.

Freiheit der Person.

Art. 14.

Freiheit der Wohnung.

Art. 15.

Freiheit der Mitteilung.

Art. 16.

Freizügigkeit.

Art. 17.

Freiheit der Auswanderung.

Art. 18.

Rechtsschutz.

Art. 19.

Freiheit der Meinungsäußerung.

Art. 20.

Versammlungsfreiheit.

Art. 21.

Freiheit der Vereinsbildung.

Art. 22

Wahlrecht

Art. 23.

Petitionsrecht.

Art. 24.

Glaubensfreiheit.

Art. 25.

Art. 26.

Das Recht auf Unterricht.

Art. 27.

Art. 28.

Art. 29.

Art. 30.

Die Ehe.

Art. 31.

Der Schutz der Kinder.

Wirtschaftliche Rechte.

Art. 32.

Das Verhältnis der Gesamtheit zu den Wirtschaftsverhättnissen.

Art. 33.

Freiheit der Berufswahl.

Art. 34.

Die Freiheit des Eigentums.

Art. 35.

Freiheit der Arbeitskraft.

Art. 36.

Schutz der Arbeitskraft.

Art. 37.

Die Vertragsfreiheit.

Art. 38.

Vereinigungsfreiheit

Art. 39.

Pflichten der Staatsbürger.

Art. 40.

Ausnahmszustand

III. Hauptteil.

Politische Organisation der Bundesgewalt.

I. Kapitel.

Die Organe der Bundesgewalt.

I. Der Bundespräsident

Art. 41.
Der Bundespräsident.
Art. 42.
Wirkungskreis des Bundespräsidenten.
  • 1.Er vertritt den Bund nach außen und beglaubigt die Gesandten; mit Zustimmung des Bundestages erklärt er Krieg und schließt Staatsverträge ab, mit Zustimmung des Volkes schließte. er Frieden;- 9 -667
  • 2.er hat den Oberbefehl über das Heer;
  • 3.er ernennt die Offiziere, Richter und Bundesangestellten selbst oder durch die Regierung;
  • 4. er ernennt über Vorschlag des Bundestages den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister, ferner über Vorschlag der Landtage die Landeshauptleute und ihre Stellvertreter;
  • 5.er genehmigt und veröffentlicht die Beschlüsse des Bundestages (Art. 63);
  • 6.er ordnet die Wahlen für den Bundesrat und Bundestag an, leitet mit Ausnahme des im Art. 62, Z. 3, vorgesehenen Falles den Volksentscheid, beruft die Sitzungen des Bundesrates ein, ihm obliegt ferner die Einberufung, die Vertagung und die Schließung der Sitzungsperiode des Bundestages:
  • 7. er übt das dem Bund zustehende Aufsichtsrecht über die Verwaltung der Länder aus;
  • 8. er hat das Recht der Begnadigung in Einzelfällen;
  • 9. er verfügt mit Zustimmung des Bundesrates den Ausnahmszustand.

Art. 43.

II. Die Bundesregierung.

Art. 44.

lll. Der Bundesrat.

Art. 45.
Vertretung der Länder.
Art. 46.
Zuständigkeit des Bundesrates.
  • 1.Über Verlangen des Bundesrates hat vor ihm die Bundesregierung zur Erteilung aller begehrten Auskünfte über Regierungsgeschäfte zu erscheinen.
  • 2.Regierungsvorlagen können nur mit Zustimmung des Bundesrates eingebracht werden.
  • 3.Beschlüsse des Bundestages sind dem Bundesrate vorzulegen. Der Bundespräsident bedarf der Zustimmung des Bundesrates falls er einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert. (Art. 63.)
  • 4.Die Verhängung des Ausnahmszustandes bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
  • 5.Die Auflösung des Bundestages kann vom Bundespräsidenten nur mit Zustimmung des Bundesrates verfügt werden.

Art. 47.
Art 48.
Art. 49.
Art. 50.

IV. Der Bundestag.

Art. 51.
Art. 52.
Art. 53.
Art. 54.
Art. 55.
Auflösung des Bundestages.
Art. 56.
Art. 57.
Immunität der Berichte
Art. 58.
Zuständigkeit des Bundestages.
  • 1. Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in allen Bundesangelegenheiten und die Kriegserklärung. Der Abschluß von Staatsverträgen und die Festsetzung des Staatshaushaltes haben in Form von Gesetzen zu erfolgen.
  • 2.Die Erstattung des Vorschlages zur Ernennung des Bundeskanzlers unter Namhaftmachung von 3 Bewerbern.
  • 3.Das Recht, die Bundesminister abzulehnen.
  • 4. Das Recht, die Geschäftsführung der Regierung zu überprüfen, Anfragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen und über Antrag eines Fünftels der Mitglieder Untersuchungsausschüsse einzusetzen, welchen die Befugnisse eines ordentlichen Untersuchungsgerichtes nach der St.-P.-O. zukommen.
  • 5.Das Recht, den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Minister in den Anklagezustand zu versetzen und einen Volksentscheid über die Absetzung des Bundespräsidenten zu verlangen.

Art. 59.

V. Volksbegehren und Volksentscheid.

Art. 60.
Art. 61.
Volksbegehren
Art. 62.
Volksentscheid
  • 1. jede Änderung oder Aufhebung der Verfassung;
  • 2.der Abschluß der Friedensverträge;
  • 3. der Antrag auf Absetzung des Bundespräsidenten.

II. Kapitel.

Art. 63.

Die Gesetzgebung.

VI. Hauptteil.

Die Länder.

Die Organe der Länder.

Art. 64.

Die Organe der Länder.

Art. 65.

Art. 66.

Art. 67.

Art. 68.

Art. 69.

Die Gesetzgebung der Lände

Art. 70.

Art. 71.

Art. 72.

V. Hauptteil.

Art. 73.

Wirtschaftliche Organisation.

I. Die Bezirkswirtschaftskammer.

Art. 74.

Art. 75.

  • 1.Beratung aller wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des Bezirkes;
  • 2. Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Fällen der Sozialisierung und Planwirtschaft; - 15 -671
  • 3.die Mitwirkung bei den Geschäften der sozialen Versicherung, des Arbeitsnachweises und die Schlichtung von Ardeits- und Lohnstreitigkeiten;
  • 4. die Entsendung von laeräten an die Bezirksbehörde.

II. Die Landeswirtschaftskammer.

Art. 76.

Art. 77.

  • 1. Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Landesgesetze. Der Landtag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Landeswirtschaftskammer unter Satzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2.Die Antragstellung auf Erlassung von Landesgesetzen sozial politischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Landtag durch ein Mitglied der Landeswirtschaftskammer.
  • 3.Die Entsendung von Beiräten an die Landesregierung.

III. Die Reichswirtschaftskammer.

Art. 78.

Art. 79.

  • 1. Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bundesgesetze, insbesondere solcher, durch welche neue Steuern aufgelegt oder neue Schuldverpflichtungen eingegangen werden sollen. Der Bundestag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Reichswirtschaftskammer unter Satzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2. Die Antragstellung auf Erlassung von Bundesgesetzen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Bundestage durch ein Mitglied der Reichswirtschaftskammer.
  • 3. Die Entsendung von Beiräten an die Bundesregierung und an die Bundesgerichte, insoweit das Gesetz die Zuziehung solcher vorsieht. Die nähere Ausgestaltung hat durch Bundesgesetz zu erfolgen.

VI. Hauptteil.

Verwaltung, Heerwesen und Rechtspflege.

I. Die Verwaltung.

Art. 80.

Art. 81.

Art. 82.

II. Das Heerwesen.

Art. 83.

Art. 84.

III. Rechtspflege.

Art. 85.

Art. 86.

Art. 87.

Art. 88.

Art. 89.

Art. 90.

Art. 91.

Art. 92.

VII. Hauptteil.

Die Obersten Bundesgerichte.

Art. 93.

Der Oberste Gerichtshof.

Art. 94.

Das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 95.

Das Bundesverfassungsgericht.

Art. 96.

  • 1. über Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden, bezw. Verwattungsgerichten.
  • 2. Über Kompetenzkonflikte zwischen der Bundesregierung und einer Landesregierung oder zwischen Landesnegierungen untereinander.
  • 3.Über die Frage, ob Landesgesetze, Bundes- oder Landesverordnungen gesetzwidrig sind.
  • 4.Über die Anfechtung von Wahlen und über die Frage des Mandatsverlustes bei öffentlichen Vertretungskörpern.
  • 5. Über die Anklage gegen den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregirungen wegen Verletzung der Verfassung.
  • 6. Über Ansprüche eines Landes an den Bund oder des Bundes an ein Land.

Art. 97.

Art. 98.

VIII. Hauptteil.

Die Rechnungskontrolle im Bunde.

Art. 99.

Art. 100.

Art. 101.

Art. 102.

  • 1.Die Gegenzeichnung aller Urkunden über Staatsschulden, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten. Die Gegenzeichnung ist nur der Ausdruck der Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung.
  • 2. Die Abfassung des Bundesrechnungsabschlusses und der Landesrechnungsabschlüsse.

Art. 103.

Art. 104.