Unterausschuss des Verfassungsausschusses
24. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 10 Uhr Vormittag.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
- 2 -Auf Antrag des Vorsitzenden wird an Art. 29. ein 5. Satz folgenden Wortlautes angeschlossen:
„(5) Die Bestimmungen des Art. 25 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung“.
Ferner wird auf Grund einer Formulierung der Staatskanzlei Art. 29 b eingeschaltet:
Art. 29b.
Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die amtliche Kundmachung obliegt dem Bundeskanzler.“
Bei der folgenden Ueberschrift wird der Buchstabe C in D abgeändert.
In Art. 30 ist in der dritten Zeile nicht „Vorlage“, sondern die Mehrzahl „Vorlagen“ zu setzen.
Eine längere Auseinandersetzung entwickelt sich über die Volksinitiative. Ein Antrag Dr. Dannebergs, daß bei den größeren Ländern weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten genügen müsse, um eine Volksabstimmung herbeizuführen, wird angenommen; ein weiterer Antrag des Redners, daß schon 200.000 Stimmberechtigte den Antrag auf Volksabstimmung stellen können, wird abgelehnt.
Angenommen wird der Antrag des Abg. Clessin, daß das Volksbegehren in Form eines Gesetzesbeschlusses gestellt werden muß, worauf Dr. Danneberg als Beispiel Art. 73, Abs. 3 der deutschen Verfassung zitiert. Beschlossen wird:
Art. 30.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Der von 300.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volkebe- 3 -gehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen“
Ferner:
Art. 31.
(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Eine Abänderung der Bundesverfassung kann jedoch nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
Zu Art. 32 bemerkt der Vorsitzende, daß das Wort „Genehmigung“ abzuändern sei und daß die Beschlußfassung erst erfolgen könne, wenn der Nationalrat über etwaige Einsprüche bereits Beschluß gefaßt hat. Auch sei es zweifelhaft, was unter Gesamtänderung zu verstehen sei, wenn nicht eine vollständige Verfassungsurkunde hergestellt werde. Abg. Dr. Seipel meint, daß der Bundesrat schon bei der ersten Verhandlung beschließen kann, daß ein Volksentscheid zu erfolgen hat. Der Vorsitzende meint hingegen, es müsse ein vollständiges Gesetz vorhanden sein. Denn solange kein vollständiges Gesetz vorhanden sei, könne der Nationalrat schließlich auch den Einwendungen des Bundesrates Rechnung tragen. Es wäre zu sagen „nach Beendigung des in Art. 38 geregelten Verfahrens."
Abg. Dr. Seipel bemerkt zur Frage der Gesamtänderung, es sei nicht zweifelhaft, daß man von einer gesamten Verfassung rede, auch das Gesetz selbst heißt „Verfassung“. Volksabstimmung sollte eintreten, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder des Nationalrates es verlangt.
- 4 -Dr. Danneberg spricht sich grundsätzlich für die Volksabstimmung aus, befürchtet jedoch, daß der große Apparat einer Volksabstimmung unwichtiger Dinge halber in Bewegung gesetzt werden könnte; er beantragt daher, daß die Mehrheit der Mitglieder entscheiden müsse, was jedoch abgelehnt wird. Der Vorsitzende schlägt hingegen für den Bundesrat die Hälfte der Mitglieder, für den Nationalrat ein Drittel vor; man könnte es auch der Geschäftsordnung überlassen.
Dr. Seipel schlägt vor, den Wortlaut zu belassen. Es ergibt sich dann die Möglichkeit, daß eine der beiden Körperschaften die Frist versäumt, sie müssen sich daher beeilen. Der Artikel wird schließlich in folgendem Wortlaut angenommen.
Art. 32.
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 38, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen“
Bei Besprechung des nächsten Artikels befürchtet Dr. Danneberg große Verwirrung, wenn ein Gesetz sechs Wochen nach Kundmachung durch Volksentscheid wieder aufgehoben wird. Auch gehe es zu weit, daß unter 3 Millionen Stimmberechtigten 150.000 das Recht der Abänderung erhalten. Ebenso nimmt der Vorsitzende dagegen Stellung und zeigt an dem Beispiele des Gesetzes über die Vermögensabgabe, welche Folgen es haben müßte, wenn das Finanzamt die ganze Durchführungsarbeit bereits in Gang gebracht hat, einzelne eifrigere Steuerpflichtige auch schon die Abgabe geleistet hätten und nun mit einem Schlag das Gesetz durch Volksentscheid aufgehoben wird. Dadurch würde die gesamte Rechtssicherheit auf das Schwerste erschüttert. Kurze Legislaturperioden seien ein weit besserer Schutz. In der Schweiz sei die Verstaatlichung der Bahnen 15 Jahre lang - 5 -zum größten Schaden der Allgemeinheit durch die Volksabstimmung verzögert worden. Dr. Seipel erklärt, daß der Vorschlag des Entwurfes ganz von dem Vorgang in der Schweiz abweicht.
Nach Anschauung des Vorsitzenden hat der Volksentscheid nichts genützt, sondern wiederholt Parlamentsbeschlüsse, Verzögerungen und erhöhte Kosten im Gefolge gehabt. Das Parlament entscheidet nach genauer Kenntnis des Gesetzentwurfes, das Volk hingegen sei vor ein Ja oder Nein gestellt, und kann das einzelne Gesetz nicht im Zusammenhange überblicken. Ein englischer Staatsrechtslehrer hat an Schweizer Beispielen gezeigt, wie nachteilig agitatorisch deshalb gearbeitet werden müsse. Man könnte sich vielleicht dafür entscheiden, den Volksentscheid nur für Verfassungsänderungen vorzusehen. Für die Initative scheint es berechtigt, daß ein Teil des Volkes einen Antrag stellt, ganz unbegründet ist es jedoch, einer Minderheit ein Recht einzuräumen, daß in vielen Fällen ein Veto gegen die Gesetzgebung ist, ein Recht, das man weder dem Bundespräsidenten noch dem Bundesrate eingeräumt habe. In der Schweiz habe das Volksbegehren fast gar keine Wirkung gehabt, es sei nur wichtig als Erziehungsmittel zur Demokratie. Unterstützt von Dr. Danneberg erklärt er, daß die sozialdemokratische Partei einer solchen Einrichtung 348 Protokolle des Unterausschusses nie zustimmen könne, daß eine nichtdemokratische Körperschaft durch Anrufung des Volksentscheides ständig in die Gesetzgebung eingreife. Abg. Clessin ist für die Zulassung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Nationalrates für einen Volksentscheid stimme. Nach der heutigen Zusammensetzung des Hauses würde eine Partei nicht ausreichen, fänden sich daher so viele Stimmen für einen Volksentscheid, so scheine ein derartiges Verlangen gerechtfertigt. Auch die sozialdemokratischen Vertreter erklären sich nur mit einer derartigen Berechtigung des Nationalrates einverstanden. Beschlossen wird:
- 6 -Art. 33.
Einer Volksabstimmung ist ferner jeder Beschluß des Nationalrates vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
Die Form des Verlangens ist der Geschäftsordnung überlassen; als Gesetzesbeschluß ist anzusehen, was beschlossen, aber nicht kundgemacht ist.
Prof. Kelsen stellt die Frage, ob der Nationalrat das Recht habe, eine grundsätzliche Frage dem Volke zur Entscheidung vorzulegen, wie es z. B. die großdeutsche Partei bezüglich des Anschlusses an Deutschland jüngst beantragte, Dr. Seipel meint jedoch, daß man das Volk nur mit Angelegenheiten befassen könne, für die es durch die Beratungen des Parlamentes und die Berichte darüber vorgeschult ist. Unter seinem Vorsitz wird Art. 34 durch den 1. Absatz des Art. 35 ergänzt, dessen übriger Teil entfällt, und folgendermaßen stilisiert:
Art. 34.
(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
Art. 36 wird abgelehnt, da dem Bundespräsidenten kein solches Recht zugebilligt wird, Art. 37 in der Fassung des Linzer Entwurfes mit Ersatz des Wortes „Volksinitiative“ durch „Volksbegehren“ *). Art. 38 erfährt mehrfache Änderungen. Bei Erörterung eines Formulierungsvorschlages der Staatskanzlei beantragt Dr. Seipel, daß auch die im Abs. 5 aufgezählten Beschlüsse der Vollständigkeit halber dem Bundesrate mitzuteilen wären, wogegen kein Einspruch erhoben wird.
Art. 38.
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich - 7 -durch dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrate bekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht in diesem Artikel anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3) Dieser Einspruch muß im Wege des Bundeskanzlers dem Nationalrate innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrate schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Absatz 2 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Das Gesetz über die Geschäftsführung des Nationalrates, das Gesetz über die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages und die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen sind ausschließlich Sache des Nationalrates.
Art. 39 des Linzer Entwurfes entfällt, der folgende Artikel erhält auf Antrag der Staatskanzlei folgende Fassung:
Art. 40.
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze sowie der in Art. 38, Abs. 5, erwähnten Beschlüsse des Nationalrates wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständtgen Bundesministern gegenzuzeichnen.
Dr. Seipel und Dr. Danneberg wünschten eine Vereinfachung der Form des Art. 41, womit die Staatskanzlei betraut- 8 -wird. Zu Art. 42 bemerkt Sektionsrat Dr. Mannlicher, daß die Verringerung der vacatio legis auch für die Landesgesetzgebung bereits beschlossen sei; der Artikel wird im Wortlaut des Linzer Entwurfes angenommen. Vor der folgenden Überschrift wird der Buchstabe D in E abgeändert, die Überschrift selbst beschlossen: „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.“ Bei Besprechung des Art. 43 wird Abs. 1 unverändert belassen, im Abs. 3 wird statt „in dem“ Falle, „im Falle“ gesetzt; im 4. Abs. wird über Antrag Dr. Bauers, der wieder den Vorsitz übernimmt, anstatt „für die ganze Sitzungsperiode“ gesetzt: „für die Dauer der Gesetzgebungsperiode“; ferner wird im Abs. 5 gestrichen: „Sitzungs- oder“. Abg. Clessin beantragt im Abs. 2 nach „frischer Tat“ einzuschalten: „bei Verübung eines Verbrechens“ (angenommen). Im übrigen wird der Artikel mit Änderung des Wortes Bundestag in Nationalrat in der Linzer Fassung angenommen. Bei Art. 44 macht Prof. Kelsen aufmerksam, daß die Bundesratsmitglieder den Schutz der Immunität genießen müßten. Angenommen wird:
Art. 44.
Die Mitglieder des Bundesrates genießen für diese Funktion während der ganzen Dauer die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
Bei Art. 45 wirft Dr. Seipel die Frage auf, ob Nationalratsmitglieder, die in den Bundesrat entsendet werden, ausscheiden oder ob ihr Mandat einstweilen ruht. Der Vorsitzende gibt der unbestrittenen Anschauung Ausdruck, daß der betreffende Mandatsträger nicht früher zuzulassen ist, also auch kein Wahlzertifikat erhalte, eher er sich entschieden habe, welches Mandat er ausüben wolle. Dr. Seipel meint, daß die Geschäftsordnung der Körperschaften für die Lösung dieser Frage sorgen werde. Der Vorsitzende stellt fest, daß gegen den ersten Satz keine Einwendung bestehe, der zweite Satz jedoch zu streichen wäre.
Abg. Clessin beantragt die Aufnahme eines Absatzes - 9 -durch den Mandatswerbern des Beamtenstandes der erforderliche Urlaub für die Mandatsbewerbung gewährleistet werde. Der Vorsitzende macht auf die Schwierigkeit der Feststellung aufmerksam, wer als Beamter zu betrachten sei. Sektionsrat Dr. Mannlicher verweist auf die Bestimmung der Dienstpragmatik, auf Grund deren ein Beamter, der sich um das Mandat eines Abgeordneten für einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper oder um das Mandat eines Ersatzmannes bewirbt, von amtswegen bis nach vollzogener Wahl in das Verhältnis *) außer Dienst zu stellen ist. Mit der Formulierung des Antrages, der im Prinzip angenommen wird, wird die Staatskanzlei betraut.
Die Sitzung wird hierauf von ½1 Uhr bis 3 Uhr nachmittags unterbrochen.
Dr. Seipel beantragt, an geeigneter Stelle einen Artikel einzuschalten, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBI. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten entspricht. Nach Anschauung des Vorsitzenden sollte zu diesem Zwecke ein neuer Abschnitt E nach Art. 42 eingeschaltet werden, dessen Überschrift zu lauten hätte: „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“. Dr. Seipel beantragt auch die Einschaltung der Bestimmungen des Art. 17 Abs. 2 an dieser Stelle unter Einfügung eines Satzes, der die Beziehung herstellt. Eine entsprechende Formulierung wäre im Antrag Abram (904 d.B.) Art. 20 Abs. 3 gegeben. Hierauf wird folgende Neueinschaltung beschlossen:
Art. 42 a.
(1) Alle politischen Staatsvertrâge, andere nur, sofern sie gesetzesändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von- 10 -Staatsverträgen finden die Bestimmungen des Art. 38, Abs. 1 bis 4 sinngemäße Anwendung.
Mit der Formulierung eines eigenen Artikels über die Vorlage des Budgets wird die Staatskanzlei beauftragt. Sodann wird unter Bezugnahme auf den vorerwähnten Antrag Dr. Seipels ein Artikel aufgenommen, der dem Gesetze Nr. 180 ex 1920 entspricht. Abg. Clessin beantragt, daß die Mitwirkung des Nationalrates, in allen diesen Angelegenheiten durch ein Bundesverfassungsgesetz zu regeln sei (angenommen). Beschlossen wird:
Art. 42 c.
Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
Die Ueberschrift des nächsten Abschnitts hat zu lauten: O.Stellung der Bundesregierung in Nationalrat, im Bundesrat und in der Bundesversammlung.
Dr. Danneberg beantragt in Art. 46 der Linzer Fassung am Ende des ersten Satzes das Wort „können“ durch „dürfen“ zu ersetzen. Dieser Antrag wird angenommen, ebenso der des Vorsitzenden anstelle „des im Art. 60 vorgesehenen besonderen Ausschusses“ zu setzen „des Hauptausschusses“ Im übrigen wird der Artikel in der Linzer Fassung, ebenso wie Art. 47 unverändert angenommen.
Bei Art. 48 wünscht Dr. Seipel festgesetzt, was die dort angeführten Ausschüsse in Untersuchung ziehen sollen. Prof. Dr. Kelsen bemerkt hiezu, daß es sich nur um Angelegenheiten handeln könne, die nicht den unabhängigen Gerichten übertragen sind. Als Beispiel habe Art. 34 der deutschen Verfassung gedient: „Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen“. Der Vorsitzende erblickt darin ein sehr weitgehendes Minoritätsrecht,- 11 - das von einer faktiösen Opposition dazu benützt werden kann, jeden Tag neue Untersuchungen zu erzwingen, insbesondere können einzelne Abgeordnete ihr Privatinteresse durch Einsichtnahme in Akte leicht befriedigen. Auch die Anwendung der Strafprozeßordnung (StPO) sei mit Schwierigkeiten verbunden. Abg. Clessin teilt die Befürchtungen des Vorsitzenden nicht; theoretisch käme für eine Opposition in erster Linie die großdeutsche Partei in Frage, aber auch sie hätte weder heute noch in Zukunft die Möglichkeit, auf Grund eines solchen Artikels schikanöse Handlungen vorzunehmen. Der Abstimmung wird als geeignete Fassung Abs. 1 des Art. 47 (904 d. B.) des sozialdemokratischen Entwurfes zu Grunde gelegt und angenommen.
Prof. Kelsen stellt im weiteren Verlaufe der Beratungen fest, daß die beispielgebende deutsche Verfassung keine Einschränkungen bezüglich des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses vorsieht und erwähnt auch, daß, im Deutschen Reiche als Anwendung der dortigen StPO auf das Verfahren weit günstiger sei als die der unmodernen und reformbedürftigen österreichischen StPO. Der Vorsitzende glaubt die Vorschriften über die Erhebung ausschließlich der Geschäftsordnung zu überlassen; die bloße Nennung der StPO würde den Eindruck hervorrufen, daß es sich um Kriminalfälle handeln müsse. Der Artikel erhält folgenden Wortlaut:
Art. 48.
(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftsordnungsesetz geregelt.
Bei Besprechung der Überschrift des folgenden Abschnittes bemängelt Prof. Kelsen die Worte „die Vollziehung des Bundes“ als juristisch unklar. Besser wäre die vollziehende Gewalt des Bundes, doch sei man prinzipiell bestrebt gewesen, das Wort Gewalt zu- 12 - vermeiden. Beschlossen wird folgender Wortlaut:
Dritter Abschnitt.
Von der Vollziehung des Bundes.
a) von der Regierungsgewalt des Bundes.
1. Der Bundespräsident.
Da dieser Abschnitt l bereits angenomnen ist, erörtert der Unterausschuss sogleich den nächsten Abschnitt:
2. Die Bundesregierung.
Der Vorsitzende spricht sich gegen die Änderung des Titels Staatssekretär, an den sich die Bevölkerung nunmehr gewöhnt habe, in Bundesminister aus. Auch in Amerika sowie im früheren Deutschen Reiche findet sich dieser Titel.
Staatssekretär Dr. Mayr findet dagegen, daß die Mehrzahl der Bevölkerung schon der Kürze halber sich auch jetzt noch der Worte Minister und Ministerium bediene. In allen Sukzessionsstaaten sei diese Bezeichnung üblich, namentlich sprächen jedoch fremde Diplomaten nur von Ministern, da der Staatssekretär in den meisten Ländern bloß die Stellung eines Ministergehilfen habe. Prof. Kelsen erklärt die Terminologie des früheren Deutschen Reiches dadurch, daß die Staatssekretäre ebenfalls nur Gehilfen des Kanzlers, der allein verantwortlich war, gewesen seien. Im neuen Reiche haben sie mit der Verantwortlichkeit sogleich auch den Ministertitel erhalten, der eben diese staatsrechtliche Verantwortlichkeit kennzeichnet. Auch Dr. Seipel bemerkt zu der Bezeichnung in Amerika und zur vatikanischen Terminologie des Kardinals Staatssekretärs, daß es sich auch hier nur um die Gehilfen verantwortlicher Organe handle.
Anderer Anschauung ist Abg. Leuthner, der auf die Verantwortlichkeit der Staatssekretäre in England hinweist.
Abg. Clessin meint auch seinerseits, daß sich der Titel Staatssekretär in den Ländern ebensowenig einbürgern werde, wie das Wort Stadtgemeindevorstehung, an dessen Stelle man wegen des Sprachgebrauches allenthalben wieder den Ausdruck Magistrat eingeführt habe.
- 13 -In prinzipieller Abstimmung entscheidet sich der Unterausschuß für den Titel Minister und beschließt den Art. 58 in der Linzer Fassung.
Bei Besprechung des Art. 59 erläutert Prof. Kelsen die Entstehung des Ausdruckes Vollzugsanweisung. Staatskanzler Dr. Renner habe ihn für Verordnungen eingeführt, um dieser von „Dienstanweisungen“ zu unterscheiden, worunter er interne Aufträge an die Behörden verstanden wissen wollte. Doch habe sich dieser Ausdruck nicht eingebürgert. Das Wort Vollzugsanweisung habe gegen Verordnung den Nachteil, daß diese ein juristisch genau umgrenzter Begriff sei. Auch der Ausschuß entscheidet sich für das Wort Verordnung und nimmt den Art. 59 im Wortlaute des Linzer Entwurfes an.
Im Art. 60 wird die angeregte Erläuterung des Begriffes Hauptausschuß im Sinne einer Erklärung Dr. Seipels als nicht in die Verfassung sondern in die Geschäftsordnung gehörig unterlassen, dagegen wird für die Ernennung einer Regierung auch in Zeiten, da der Nationalrat nicht versammelt ist, Vorsorge getroffen. Beschlossen wird folgender Wortlaut:
Art. 60.
(1) Die Bundesregierung wird vom Nationalrat gewählt. In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(2) Zur Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Bundesregierung ist der vom Nationalrat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht gewählte Hauptausschuß berufen.
(3) Der Nationalrat nimmt die Wahl der Bundesregierung durch namentliche Abstimmung über den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses vor.
(4) Ist der Nationalrat nicht versammelt, so wird die Bundesregierung bis zum Zusammentritt des Nationalrates vom Hauptausschuß bestellt.
- 14 - (5) Auf die Bestellung einzelner Mitglieder der Bundesregierung finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.
An der vorgelegten Fassung des Art. 61 bemängelt Dr. Seipel die starre Sonderung zweier Systeme, entweder Wiederbetrauung der scheidenden Regierung oder Beamtenkabinett; man müsse auch für den Ersatz einzelner Minister durch leitende Beamte vorsorgen.
Prof. Kelsen gibt zu erwägen, wie die Parlamentsherrschaft aufrecht erhalten bleiben soll, wenn eine Regierungsbildung durch Mehrheitsbeschluß nicht möglich ist. Vielleicht könnte der Hauptausschuß als Staatsrat vorübergehend die Regierung übernehmen. Es wären diesbezüglich etwa drei bis vier Artikel in der Verfassung ausreichend. Der Vorsitzende erblickt jedoch in dem bloßen Vorhandensein eines solchen Notausganges eine Gefahr; auch müsse eine sehr ausführliche Regelung seiner Tätigkeit in der Verfassung gegeben werden. Artikel 61 erhält daraufhin folgende Fassung:
"Art. 61.
Ist die Bundesregierung zurückgetreten, so hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder leitende Beamte der Bundesämter mit der Führung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz mit der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind."
Absatz 2 und 3 des Art. 60 des Linzer Entwurfes werden ergänzt und folgendermaßen formuliert:
"Art. 61 a.
(1) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu- 15 -bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.
(3) Diese Bestimmungen finden auch auf die Fälle des Art. 61 sinngemäß Anwendung."
Artikel 62 wird in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen, desgleichen Art. 63 unter Streichung der Worte „der Bundesverfassung“. In Abs. 1 des Art. 64 beantragt Abg. Dr. Seipel im ersten Absatz anstatt „Organe“ das Wort „Aemter“ zu setzen, hingegen wird in Abs. 2 das Wort „Bundesämter“ in „Bundesministerien“ abgeändert. Da der Unterausschuß der Anschauung Ausdruck gibt, daß auch das Bundeskanzleramt ein Bundesministerium ist, lautet Art. 64 folgendermaßen:
„Art. 64.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Aemter berufen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungskreis und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Der Bundeskanzler und die Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden."
Der Dritte Absatz wurde aus dem Art. 65 des Linzer Entwurfes (Abs.2) und unter Streichung des zweiten Satzes an diesen Artikel angeschlossen. Art. 65 fällt aus.
Zu Artikel 66 bemerkt der Vorsitzende, daß die ganze Verfassung die Bestimmung der Unterstaatssekretäre nicht kenne, diese Funktionäre seien jedoch kaum entbehrlich; sie wären nicht obligatorisch vorzuschreiben, wohl aber ebenso wie Minister ohne Portefeuille zuzulassen. Ohne Unterstaatssekretäre sei eine parlamentarische Kontrolle schwer durchführbar.
- 16 -Staatssekretär Dr. Mayr meint, daß ein Bundesgesetz über die Zahl der Ministerien zu entscheiden haben werde. Politische Unterstaatssekretäre seien im allgemeinen kaum wünschenswert; es dürften nur sachliche Gesichtspunkte und Rücksichten auf eine sparsame Verwaltung maßgebend sein.
Dr. Seipel kann weder dem Auskunftsmittel der Bundesminister ohne Protefeuille noch der Bestellung von Unterstaatssekretären Gefallen abgewinnen, gibt aber zu, daß eine Unmöglichkeit, solche Funktionäre zu bestellen, unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten würde. In längerer Debatte, an der sich die Abgeordneten Clessin und Leuthner, Professor Dr. Kelsen und Sektionsrat Dr. Mannlicher beteiligen, wird die Frage, der Verantwortlichkeit der Unterstaatssekretäre erörtert und schließlich festgestellt, daß der Unterstaatssekretär nur dem Ressortchef, also dem Bundesminister verantwortlich ist und die Stelle eines Sektionschefs einzunehmen hat. Er unterscheidet sich nur dadurch von diesem, daß er Politiker ist und in dem Falle, als er die Weisungen des Ministers für unvereinbar mit seinen Anschauungen hält, zu demissionieren hat.
Nachdem Professor Dr. Kelsen noch auf die Notwendigkeit der parlamentarischen Vertretung des Bundesministers durch den Unterstaatssekretär, wie derzeit üblich ist, hingewiesen hat und Abg. Clessin den Antrag, anstatt von Unterstaatssekretären von Staatssekretären zu sprechen, gestellt hat, wird Artikel 66 in fogendem Wortlaut beschlossen:
"Art. 66.
(1) In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines Bundesministeriums erfolgen.
(2) In besonderen Fällen können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise bestellt werden wie die Bundesminister.
(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden."
Artikel 67 wird gestrichen. Die nächste Sitzung Mittwoch, den 25 d. Mts. 10 Uhr vormittags.