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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
24. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Protokol1 der lo:Titzung des Unterausschueses des Verfassungeausschueses vom 24. August 1320. beginn 10 Unr Vormittag. Enresend: dr. Osto Bauer als Vorsitzender sinon tbran Dr. Jocof Liguer Heinrich giéeein Dr. Fobert Danneberg Jodox FinE Dr, Jensz Seipel Stusteschrotär Prof. Dr. Michsel ka3r Von der Stuatskanzlei: Sektionsrat Dr. Uugo Jäckl Sektionerat Dr. Eebert Mannlicher Vinisterialrizesstretur Dr. Furt Frieberger als Schriftführer prof. Dr. kane ksl sen ale Tiperte des Verfassunge ausschussee. 2. auf antrag des Vorsitzenden wird an 1rt. 29 ein 5.Satz folgenden Nortlautes angeschloseen: „15) Die Bestinnungen des 1rt. 25 gelten auch für die Sitzungen der Bundeeversannlang. Ferner wird auf brund einer Formulierung der Staatskanzlei trt. 23 b eingeschaltet:
die Beschlüsss der Bundesversannlung werden von ihrem Vorgitzenden beurkandet und von Bundeskanzler gegergezeichnet. Die entliche Kundnechnng obliestiden Bundeskanzler.“ bei der folgenden Ueberschrift wird der Buchstabe o in D. abgeändert. In art.30 ist in der dritten Zelle nicht „Vorlage“, sonder die Fehrzanl, Vorlegen“ zu setzen. Eine längere Auseinandersetzung entwickelt sich über die Volksinitiative. Ein Antrag Dr. Danheberge, daß bei den größeren Lindern weniger als die Mälfte der Stimnberechtigten genügen müsse um eine Volksabstimmung herbeizuführen, wird angenommen; ein weiterer Antrag des Redners, daß schon 200.000 Stimmberechtigte den Antrag auf Volksabstimmung stellen können, wird abgelehnt. Angenommen wird der Antrag des Abg. Cl ess in, daß das Volksbegehren in Form eines Gesetzesbeschluesee gestellt werden muß, worauf Dr. Dan ne b’àr g als Beispiel Art.73, Abe.3 der deutachen Verfassung zitiert. Beschlossen wird: Nrt. 30.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Rationalrat entweder als Inträgeseiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Fandeorat kann in Wege der Bundesreglgrung Gesetzesanträge in Nationalrat stellen.
(2) Der von 300.dco stinnberechtigten oder von je der Mälete der Stinnberechtigten dreier länder gestellte Antrag (Volkebe- 3 gehrenl ist von der Bundeeregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungewässigen Behandlung vorzulegen.“ Fernor:
(2) zu einem Beschluf des lationalrates iet die unresenheit von windertens einen Drittel der Mitglieder und die unbedingte dehrheit der abgegebenen Ptinmen erforderlich.
(2) Eine lbünderung der Bundesverfassung kann jedoch nur wel Anwegenheit der Hälfte aller Mitrlieder und nur mit einer Mehrzeit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stinmen beschlossen werden. den. Zu frt. 32 benerkt der Vorsitzende, daß das Nort „benchnigung“ abzuändern sei und daß die Beschlußfassung erat erfolgen känne, wenn der Tationalrat üben dänaige Einsprüche bereits Beschius gefast hat. Auch sei es zielfelhaft, was unter Gesantänderung zu verstehen bei, wenn nicht eine vollständige Verfassungeurkunde vergestellt werde. 1bg. Dr. 5 si f el neint, dae der Burdesrat schon bei der ersten Verhandlung beschliessen kann, das ein Volksentscheid zu erfolgen nat. Der Voreitzende meint hingegen! es müsse ein vollständiges Sesetz vorhanden sein. Denn solange kein vollständiges Fesetz vorhanden sei, könne der dationalrat schließlich zuer den Sinnerdungen dss Sundeerates Rechnung tragen. Es wäre zu sagen „neschbeendigung des iu trt. 38 geregelten VerEanrens. Andsrane bg. Or bemerkt zur Frage der Gesamt rei nitur Tthr,auss ain von einer gesdaten verfassung rede, auch das srestz seltst heiset uverfassungr. Volksabstimmung sollte eintraten, wenn ein Frittel der Eitelieder dee Kinderatis oder des Fatiemitratis esverlanet. -4- Dr. Danneberg spricht sich grundsätzlich für die Volksabstimmung aus, befürchtet jedoch, das der große spparat einer Volksabstinnung unnfentiger Linge halber in Benegung gesetzt werden könnte; er beantragt deher, daß die Mehrheit der Mitglieder entschelden wüsse, was jedoch abgelehnt wird. Der Vorsitzende schlägt hingegen für den Bundesrat die Hülfte der Mitglieder, dur den Nationalrat ein Drittel vor; man könnte es auch der Geschäfteordnung überöassen. dr. S ei pel schlägt vor den fortlaut zu belassen. Se erglbt sich dann die Möglichkeit, daß eine der beiden Körperschaften die Frist versännt, sie müssen sich deher beeilen. Der irtikel wird schlieklich in folgenden Vortlant angenommen.
jede Gegentänderung der Bundgsverfsssung, eine tellweise fenderung aber nur, wenn dies von einem Prittel der Mitglieder des Retionalrates oder des Bundesratee verlangt wird, ist nach Beendirung des Verfahrens nach irt. 38, jedoch vor der Beurkundung daren den Bundespräcidenten einer Abstimnung des gesanten Bandesvolkes zu anterzichen. Bel Besprechung des nächsten ertikels befürchtet Dr. Danne der g große Verwirrung, wenn ein Cesetz seche Wochen nach Kundmachung durch Volksentecheid wieder aufgehoben wird. Auch gehe es zu weit, dase unter 3 Milionen Stinnberechtigten 150.000 das Recht der Abänderung erhalten. Ebenso ninnt der Vorsitzende dagegen Stellung und zeigt an den Beispiele des Gesetzes über die Vermögensabgabe, welche Folgen es haben miste, wenn das Finanzent die ganzen durchführungearbeit bereits in dang gebracht hat, einzelne eifrigere steuerpflichtige auch schon die Abgabe geleistet hätten und nun mit einem Schlag das Gesetz durch Volksentscheld aufgehoben wird. Dadurch würde die geaante Rechtssicherheit auf das Schwerste erschüttert. Kurze Legielaturperloden seien ein meit besserer Schatz. In der Schneiz sel die Verstastlichung der Bahnen 15 Jahre lang 1. 5
zum größten Schaden der Allgemeinheit durch die Volksabstimmung verzögert worden. Dr. S e i p el erklärt, daß der Vorschlag des Entwurfes ganz von dem Vorgang in der Schweiz abweicht. Dach Anschauung des Vorsitzenden hat der Volkeentscheid nichte genützt, sondern niederholt Parlamentsbeschlüsss, Verzögerungen und erhöhte Kosten im Gefolge gehabt. Das Tarlament entscheidet nach genauer Kenntnis des Gesetzentwurfes, das Volk hingegen sel vor ein Ja oder Bein gestellt, und kann das einzelne Geeetz nicht in Zusannenhange überblicken. Ein engliehter Staaterechtslehrer hat an Schneizer Beispielen gezeigt, wie nachteilig agitatorisch deshalb gearbeitet werden müsse. Man könnte sich vielleicht dafür entscheiden, den Volkeentscheid nur für Verfaesungeänderungen vorzuschnn. Für die Lnitiative scheint es berechtigt, dass ein Teil des Volkes einen Antrag stellt, ganz unbegrändet ist es jedoch einer Minderheit ein Recht sinzurännen, dass in vielen Fällen ein Veto gegen die Geeetzgebung ist, ein Recht, das man weder den Bundespräsidenten noch dem Bundeerste eingeräunt habe. In der Schnelz habe das Volksbegehren fast gar keine Mirkung gehabt es sei nur wichtig als Ereiehangsnittel zur Denokratie. Unterstützt von Dr. Danneberg erklärt er, dass die sozlaldenokratische Partei einer solchen Ehnrichtung nie zustinnen könne, dass eine nichtdenokratische Körperschaft durch Anrufung, des Volzeentscheldes ständig in die Gesetzgebung eingrelfe. lbg. clesein ist für Zulaseung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fationalrates für einen Velkeentscheld stinne. Nach der heutigen Zusannensetzung des Hauses würde eine Partel nicht ausreichen, fänden sich daher so viele Stinnen für einen Volknentscheid, so scheine ein derartiges Verlangen gerechtfertigt. Auch die sozialdenokratischen Vortreter erklären sich nur mit einer derartigen Berechtigung des Nahionalratee einverstanden. Beschlossen wird: -6 Frt. 33. Einer Volkeabstinnung ist ferner jeder Beschluss des Nationalrates vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschliesst oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt. Die Forn des Verlangene ist der Geschäfteordnung überlassen; als Gesetzeabeschlus« ist anzuschen, was beschlossen, aber nicht kundgemacht ist. Prof. k elsen stellt die Frage, ob der Nationalrat das Recht habe eine grundsätzliche Frage dem Volke zur Entscheifung vorzulegen, wie es z.B. die grossdeutsche Partei bezüglich des Anschlusses an Deutschland jünget beantragte, Dr. 3 s i pel meint jedoch, dass man das Volk nur mit Angelegenheiten befassen könne, für die es durch die Vorberatungen den Perlauentes und die Beriehte darüber vorgeschult iet. Unter seinem Vorsitze wird Art.34 durch den 1.Absatz des Art. 35 orgänzt, dessen übriger Teil entfalit und folgendernassen stilisiert:
(2) In der Volkeabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der giltig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnie der Volkeabstimmung ist antlich zu verlautbaren. Art. 36 wird abgelehnt, da dem hundespräsidenten kein solches Recht zugebilligt wird, Art. 37 in der Fassung des linzer Entwurfes mit Freatz des Wortes „Volksinitlativer durch „Volksbegehren". Art. 38 erführt mehrfache Aenderungen. Bei Erörterung eines Formulierungevorschlages der Staatskanzlet beantragt. Dr. Se i pe 1, dass auch die im Abs. 5 aufgezählten Beschlüsse der Vollständigkeit halber den Lundesrate mitzuteilen nären, wogegen kein Einspruch srhoben wird.
(2) jeder Oesetzesbeschlass der Nationalrates ist anverzüg1. 412 2 lich durch dessen Präsidenten den Bundeekanzler zu übermitteln, der Ihn sofort dem Bundeerate bekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesetzesbeschlues kann, soneit nicht in diesen Artikel anderes bestinnt ist, nur dann beurkandet und kundgenacht werden, menn der Bandserat gegen diesen Beschluss keinen mit bründen versenenen Einspruch erhoben hat.
(3) Disser Einspruch muss in Wege des Bundeskanzlers den Nationalrate innerhalb acht wochen nach Einlangen des Sesstzesbeschlasses beim Fandesrate schriftlich mitgeteilt werden.
(4) wiederholt der Nationalrat seinen urspränglichen Beschluss so ist dieser zu beurkunden und kundzunachen. Beschliesst der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der in absatz 2 festgesetzteh Frist kein mit Begründung verschener Einspruch erhoben, so iat der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzunachen.
(5) Das besetz über die Beschäftsführung des Nattenalrates, das desetz über die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages und die Genehnigung der Rechnungsabschlüsse, die Aufnahne und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen sind ausschliesslich Sache des Nationalrates. Art. 39 des Einzer Entnurfes entfällt, der folgende Artikel erhält auf Antrag der Staatskanzlel folgende Fassung:
(2) Das verfaseungenäseige Zustandekonnen der Bundesgesetze somie der in Art. 38, Abs. 5, ernähnten Beschlüsse des Fetionalrates wird durch die Unterschrift des Bundeepräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist von Fundeskanzler und von den zuständtgen Bundeeninistern gegenzuzeichnen. Dr. Sel pel und Dr. Denneberg münschten eine Vereinsachung der Forn des Ert. Al, wonit die Staätskanzlei betraut 1. 10 8- wird. Zu Art. 12 bemerkt boktionerat Dr. Hannlicher, dass die Verringerung der vacatio legls auch für die Landesgesetzgebung bereits beschlossen sei, der Artikel wird in Nortlaut des Einzer Entwurfes angenommen. Vor der folgenden Ueberschrift wird der Buchstabe D in D abgeändert, die Ueberschrift selbst beschlossen: „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes." Bei Besprechung des Art. 43 wird Abe.1 unverandert belaesen, im Abs.3 wird statt,in dem " Falle, „im Fallet gesetzt; in 1.1bs. wird über Antrag Dr. Bauers, der wieder den Vorsitz übernimmt, anstatt „für die ganze Sitzungsperiode“ gesetzt:„für die Dauer der Oesetzgebungsperiode“; ferner wird in Abe.5 gestrichen: „Sitzunge- oder". Abg. Cl ee e in beantragt in 1bs.2 nach, friecher Ratr einzuschalten: bei Verübung eines Verbrechens" (angenommen). Im übrigen wird der Artikel mit Aehderung des Wortee Bundentag in Nationalrat in der Linzer Fassung angenommen. Bei Art. 14 macht Prof.k el s e n aufmerkeam, dass die Bundesratsmitglieder den Schutz der Immunität geniessen müesten. Angenommen wird: Ert. 44. Die Mitglieder des Bundesrates geniessen für diese Funktion während der ganzen Dauer die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat. Bei Art. 45 wirft Dr. S e i p el die Frage auf, ob Nationalratemitglieder, die in den Bundeerat entsendet werden, ausscheiden oder ob ihr Mandat einetweilen ruht. Der Foreitzende gibt der unbestrittenen Anschauung Ausdruck, dasn der betreffende Mandatsträger nicht früher zuzulaseen ist, also auch kein Wahlzertifikat erhalte, ehe erseich entschieden habe, welches Mandat er ausüben wolle, Dr. S e i p el meint, dase die Geschäftsordnung der Körperschaften für die Löeung dieser Frage sorgen werde. Der Vorsitzende stellt fest, dass gegen den ersten Satz keine Einwendung bestehe, der zweite Satz jedoch zu streichen wäre. Abg. O l e &s i n beantragt die Aufnahme eines Absatzee 1. 164
1D 9- auroh den Mandatowerborn des Beantenstandes der erforderliche Orlaub für die Handatsbenerbung genährleistet werde. Der Vorsitzende nacht auf die Schnierigkeit der Feststellung aufmerksan, wer als Beanter zu betrachten ooi. Sektionerat Dr. Hannlicher verneist auf die Bestinnung der Dienstoragnatik, f 7i des besetzes vom 25. Jänner 131t ReBl.Nr. 15, auf drund deren ein Beauter, der sich un das Mandat eines abgeordneten für einen verfassungendsdigen Vertretungekörper oder un das Mandat eines Freatznamnes bewirbt, von antsnegen bis nach vollzogener fahl in das Verhältnis ander Dienst zu stellen iet.Mit der Formulierung des Antrages, der in Prinzipe angenomnen wird, wird die Staatskanzlei betraut. Die Sitzung wird hierauf von 1/2 1 Uhr bis 3 Ihr nachnistage anterbrochen. Dr. 5 e i p s l beantragt an geeigneter Stelle einen Artikel einzuschalten, der den Bestimmungen des Gesetzes von 13.xpril 1920, stobl. Nr. 180, über die Uitwirkung der Nationalversamnlung an der Regelung von Eisenbahntariten, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren- und Preisen der Monopolgegenstände sonie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten entspricht. Nach Anschauung des Vorsitzenden sollte zu diesem Zwecke ein neuer Abschnitt F nach Art.42 eingeschaltet werden, dessen Ueberschrift zu lauten nätte: Mitzirkung des Nstionslrates und des Bundssrates an der Vollziehung des Bundesr. Dr. 3 s i p e 1 beantragt auch die Einschaltung der Bestimmngen des Art. 17 al.2 an dieser Stelle unterEinfügung eines Satzes, der die Beziehung herstellt. Dins entsprechende Formulierung wäre in Antrag Abran (501 d. B.) Art.20 abs.3 gegeben. Hierauf wird folgende Neueinschaltung beschlossen: Art. 42 a.
(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzesändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Fültigkeit der genehnigung durch den Nationalrat.
(2) aut beschlüsse des Fationalrates über die Senehnlgung von 10. Staateverträgen finden die Bestimnungen des Frt. 38, 1bs,1 bie 4 eingendese Anwendung. Mit der Fornulierung sineh eigenen Artikels über die Vorlage des Budgete wird die Staatskanzlei beauftragt. Sodann wird unter Bezugnahne auf den vorermännten detrag dr. Sei pels eintrtikel aufgenommen, der den besstzg Nr. 180 ez 1320 entspricht. Abg. O l es s in beantragt, dast die Mitwirkung des Nationalretes in allen diesen Angelegenheiten durch ein Bundeeverfassungsgesetz zu regeln sel. (angenomnen) Beschlessen wird: art. 12 c. Per Nationalrat wirkt an der Feftsetzung von Eisenbahntarifen, Tost-, Telegraphen- und Fernsprechgebähren und Kreisen der Konopelgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt. Die Ueberschrift des nächsten Abschnittss hat zu lauten? O.Stellung der Bundesregierung in Nationalrät, im Bundesrat und in der Bundesversanmlung. Dr. Danneberg beantragt in frt. 48 der Einzer Fessang an Ende des ersten fatzes das Wort, können durch, dürfen zu erenesetzen. Dieser Antrag wird angenommen ebenso der Dre Vefeilgenden anstelle ,des im Art. 60 vorgeschenen besonderen Ausschuedes“ zu setzen, dee Hauptausschueseer. In übrigen wird der Irtikel in der Linzer Faseung, ebenso wie Art. 17 unverändert angenommen. Dei ert. 18 wünscht Dr. S el pel festgesetzt, was die dort angeführten Ausschüsse in Untersuchung ziehen sollen. Prof. Dr. kelse a bemerkt hiezu, dans es sich nur um Angelegenheiten handeln könne, die nicht den unabhängigen berichten übertragen sind. Ale Beispiel habe Art. 31 der deutschen Verfaseung gedient: Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Prlicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.“ Der Voreitzende erblickt darin ein sehr weitgehondes Minoritätsrecht, 19 -12 das von einer faktiösen Opposition dazu benützt werden kann, jeden Tag neue Untersuchungen zu erzätigen, insbesondere können einzeine Abgeordnete ihr Privatintereese durch Einsichtnaäme in Akte leicht befriedigen. Luck die Anwendung der Strafprozessordnung (Stro) sei mit Schwierigkeiten verkunden. Abg. O i & s e in teilt die BeFürchtungen des Versitzenden mit; theoretioch käme für eine Opposition in erster Einie die grossdeutschte Partei in Frage, aber auch sie hätte weder heute noch in Zukunft die Köglichkeit auf Grund eines solchen Artikels schikandee Handlungen vorzunehmen. Der Abstimmung wird als geeignetste Faseung Abp.l des Art.47 (904 d.B.) des soz.dem. Batmurfes zu Grunde gelegt-und angenomnen. Prof. Kels en stellt in weiteren Verlaufe der Beratungen fest, dase die beispielgebende deutsche Verfassung keine Einschränbezüglich des Brief-,Post-,Telegraphen- und Fernsprechgeheimnieses kungen(vorsieht und erwähnt auch das im Deutschen Reiche die Anwendung der dortigen StPO auf das Verfahren weit günstiger sei als die der unmodernen und reformbedürftigen öaterreichiechen Stfo. Der Vorgitzende glaubt die Vorschriften über die Erlebung ausschliesslich der Geschäftsordnung zu überlassen; die blosse Nennung der Stto würde den Eindruck horvorrufen, dass es sich am Kriminalfälle handein misse. Der Artikel orhält folgenden Vortlaut:
(2) Der Dattonalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschisse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Bewörden sind vergelichtet, dem Eräuchen dieser Zueschünse um Beweiserhebungen folge zu leisten; alle öffentlichen denter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegan.
(3) Das vorfahren dor Untersuchnagsausschüsse wird durch das geschäftsordnungsgesetz geregelt. bei Besprechung der Ueberschrift des folgenden Abschnittes bemängelt Prof. kelseA Die worte, Die Vollziehung des Bundest als juristisch unkler. Dessor wäre die vollzichende Genalt des Bundes, doch ssi man primzipiell bestrebt gewesen, das Nort benalt zu 1. +12- vermelden. Beschlossen wird folgender Vortlaut: dritter abschnitt. Von der Vollziehung des Bundes. a) von der Regisrungsgemalt des Bundes.
1. Der Bundespräsident. Da dieser Abschnitt l bereits angenomnen ist, erörtert der Unterausschues sogleich den nächsten Abschnitt:
2. Die Fundesregierung. Der Vorsitzende spricht sich gegen die Kenderung des Pitele Stastssekretär, an den sich die Bevölkerung nunmehr gewöhnt habe, in Bindeeninister aus. Auch in Anerika somie in früheren Deutschen Reiche Libdeedich dieser Titsl. Stadtesekretär Dr, Wayr findet dagegen, dass die Mehrzahl der Bevölkerung schon der Kürze helber sich auch jetzt noch der worte Winieter und Hinistoriun bediene. In allen Jukzessionestsaten sei diese Bezeichnung üblich, namentlich sprächen jedoch frends Diplonsten nur von Kinistern, da der Jfaatssekretär in den meisten Landern bloss die Stellung eines Winistergehligen habe. Prof. Kel s en erklärt die Terminologie des früheren Deutschen Reiches dadurch, dass die Staatssekretäre ebenfalls nur behllfen des Kanzlere, der allein verantwortlich war, gewesen seien. Im neuen Reiche haben sie mit der Verantnortlichkelt sogleich auch den Ministertitel erhalten, der eben diese stantsrechtliche Verantwortlichkeit kennzeichnet. Auch Dr. S e i pe lIbewerkt zu der Bezeichnung in imerika und zur vatikanischen terminologie des Lardinals Staatoeckretärs, dass es sich auch aler dur un die Sehilfen verantnortlicher Organs handie. Anderer Aaschanung ist lbg. Leutkher, der auf die Verantnortlichkeit der Staatosskretäre in Zngland hinneist. Abg. Ole ss in neint auch seinerseite, dasa sich der ritel Staatssskretär in den Ländern ebensomenig einbürgern werde; wie das Wort Stadtgemeindevorstehung, an dessen Stelle man wegen des Sprachgebrauches allenthalben wieder den Ausfruck Magietrat eingeführtchabe. 1. 13- In prinziploildr Abstimnung entdcheidet sich der Unterausschues für den Titel Kinister und beschlieset den Art.58 in der Einzer Fassung. Bei Besprochung des Art. 59 erläutert Prof. Kelsen die Entstehung des Ausdruckee Vollzugsanweisung. Staatskanzler Dr. Ren ner habe ihn für Verordnungen eingeführt um diese von „Dienstesanweisungen" zu unterscheiden, worunter er interne Aufträge an die Behörden verstanden wiesen wollte. Doch habe sich dieser Ausdruck nicht eingebürgert. Das Wort Vollzugeanweisung habe gegen Verordnung den Nachteil, dass diese ein juristisch genau umgrenzter Begriff sei. Auch der Ausschuse entscheidet sich fhr das Wort Verordnung und nimmt den Art.59 im Wortlaute des Linzer Entwurfes an. Im Art.60 wird die angeregte Erläuterung des Begriffes Hauptausechnes im Sinne einer Erklärung Dr. S ei pels als nicht in die Verfassung sondern in die Geschäftsordnung gehörig unterlassen, dagegen wird für die Ernennung einer Regierung auch in Zeiten, da der Nationalrat nicht vereammelt, ist, Vorsorge getroffen. Beschloesen wird folgender vortlaut:
(1) Die Bundeeregierung wird vom Uationalrat gewählt. In die Bundesregierung kann nur gewühlt werden, wer zum Tationalrat wihlbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung münsen nicht dei Mationalrat angehören.
(2) zur Erstattung eines Vorschlages für die Fahl der Bundesregierung ist der vom Nationalrat aus seiner Mitte nach dem Verhältnienahlrecht gewählte Hauptausschuse berufen.
(3) Der Nationalrat nimnt die fahl der Bundesregierung durch nauentliche Abstimmung über den desantvorschlag des Hauptausschueces vor.
(4) ist der Nationslrat nicht versammelt, so wird die Bundesreglerung bis zum Zusanmenteitt des Nationalrates vom Hauptausschusg bestellt. 1. 22
(5) auf die Besteliuag einzeiner Mitglieder der Bundesreglerung finden die Bestinmungen der 1beätze 2 bie d sinngendese Arwendung. EA der vorgelegten Fassung des Art. 61 benängelt Dr. seipel die starre Sonderung zweler Systens, entweder viederbetrauung der scheidenden Regierung oder Beautenkabinett; man müsse auch für den Ersatz einzelner Minister durch leitende Beante vorsorgen. prof. Kelsen gibt zu erwägen, wie die Parlenentsherrschaft aufrecht erhalten bleiben soll, wenn eine Regierungsbildung durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich ist. Vielleicht könnte der Hauptausschuss als Staaterat vorübergehend die Regierung übernehmen. Ee wären diesbezüglich etwa drei bie vier Artikel in der Verfassung ausreichend. Der Vorsitzende erblickt jedich in dem bloseen Vorhandensein eines solchen Notaueganges eine Befahr; auch müsste eine sehr ausführliche Regelung seiner Tätigkeit in der Verfassung gegeben werden. Artikel si erhält deraufhin folgende Fassune: Art. Ct. Ist die Bundeereglerung zurüchgetreten, so hat der Bundespräeident bie zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheilenden Regierung oderleitende Deauts der Bundesänter mit der Führung der Vermaltung und einen von ihnen mit den Voreitz mit der einstwelligen Fundesregierung zu betraden. Diese Bestinnung findet singgeniss Anwendung, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.? Adestz 2 und 3 des Art. S0 des Einzer Entmurfes werden ergünzt und folgendernassen fornuliert: Art. 6t a.
(2) Die Gestallungsurkunden des Burdeskenzlers, des Vizskenzlers und der übrigen Bundesminlater werden von Dundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und von neu -15- bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet. »(2) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor. Antritt ihres Antes von Kundespräsidenten angelobt.
(3) Diese Bestimmungen finden auch auf die Fälle des Art. 61 einngenäss Anwendung. Artikel 62 wird in der Fassung des Linzer Entwurfes angenomnen, desglelchen Art. 63 unter Streichung der Norte. der Bundesverfassung. In Abe 1 des 1rt. 64 beantragt Abg. Dr. s e i pel in ersten Absatz anstatt, Organer das Wort, lenter zu setzen, hingegen wird in Abs. 2 das Nort, Bundesänter“ in Dundeeninisterien“ abgeändert. Da der Unterausschuss der Reschanung Ausdruck gibt, dass auch des Bundeskanzlerant ein Bundesministerium ist, lautet Art. 64 folgendernassen: „Art. 64.
(2) zur Gesorgung der Geschäfte der Bundesvernal? tung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Aenter bernfen.
(2) Die Zahl der Bundesninisterien, ihr Wirkangskreis und inre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestinnt.
(3) Der Bundeskanzler und die Bundeeninieter können ausnahnsmeise auch mit der Füarung eines zweiter Bundssulnisteriuns betraut werden. der dritte Absatz wurde aus den Art. 65 des linzer Entwurfes (Abs. 2) und unter Streichung des zweiten Satzes andiesen Artikel angeschlossen. Art. O5 fällt aus. zu Artikst s8 benerkt der Vorettzande, daß die ganze Verfassung die Bestinnung der Unterstaatesskrstäre nicht kome, diese Finktiondre seiann jedoch kaun entbehrlich; sie wären jnicht laut obligatoriach vorzuschteiben, wohl aber ebeaso ris Winieter shns Dortsfeuflls zuzulassen. Ohne Unteratastssskreture sei eine zerladentarische Kontrolls schner durchführbar1. 16 Staatsvekretdr Dr. May x meint, das ein Bundesgesetz über die Zahl der Wintsterien zu entschelden haben werde. Politische Unterstastssekretäre seler. in allgemeinen kaun nurschensnert; es dirften nur sashliche berichtspunkte und Rücksichten auf eine sparsans Vermaltung ausgebend sein. Dr. Seipei kann weder dem Auskunftsmittel der Bundesminister ohne Portefsuills noch der Bestellung von Unterstandssekretären Gsfallen abgeninnen, eibt aber zu, daß eine Unnöglichtstt solchs Funktiondre zu gestellen untherwindliche Schrierigkeiten bereiten würds. In längererDebatte, an der sich dis abgeordneten clessin,undleutner, Professor Dr.Kelsen und Fertlansrat Dr. Wannlicher betdiligen, wird die Frage der Verantwortlichkeit der Unterstantssekrstäre srörtert und schlieslich festgestellt, daß der Unterstaatssekreter nur den Ressoftchef, also den Bundseminister verantportlich ist und die Stalle einss dektionschefs sinzunehaen hat. Er unterscheiist sich nur dadurch von dissen, daß er Politiker ist und in den Falls, als er die Heisungen dss Winistere für unversinber mit seinen Anschauungen helt, zu danis siorieren hat. Nachden Professor Dr. Kal sen noch auf die Vstrendigkeit der parlamentarischen Vertratung des Kundseninisters durch den Unterstaatssekrstär, sie derzelt üblich ist, hingeslesen heddund-Abzsorinster dIss s in den Antrag,anstatt von Unterstantesetretaren von Staatsrekrstaren zu sprechen, gestellt hat, wird Artikel s5 in folgenden Fortlaut beschlossen: "Art. 66.
11) tabssonderen Fllen kann die Bestellung von Bundseniatstera auch glsichzeltige Betrauung mit der Führung einss Bundesniuisteriums erfolgen. nde me vetrestir
(2) Den Bunderministern können zur Vaterstützung in der Geschafteführung und zur parlamentarischen Vertretung Stantssekretare debgegeben werden, die in gleicher reise bestellt werden sie die Bunaeeminister.
(5) der Staatssekrstär ist den Bundesntnister unterstellt und an seine Zeisungen gebunden. Artikel 67 wird gestrichen. Dis nächsts Sitzung Mittnech, den 25-d.Uts. 10 Uhr vormittags.