Renner, Karl
November 1918
Verfassungsentwurf (Manuskript bestehend aus Handschrift und Typoskript )
AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 292
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 292“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Wir freigewählten Abgeordneten, Kraft des allgemeinen und gleichen Stimmrechts zur Zeit allein befugten und gesetzlichen Vertreter des deutschen Volkes der bisherigen im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie haben uns infolge der allgemeinen Auflösung des Staates und der völligen Unfruc[htbarkeit] Unhaltbarkeit seiner Verfassung, und nachdem sich alle übrigen Nationen der Monarchie von dem bisherigen, auf der pragmatischen Sanktion ruhenden Länderverbande losgesagt haben, und da da unser Volk auf sich selbst und allein angewiesen ist, in der Not des Krieges zu einer provisorischen Nationalversammlung zusammengeschlossentan und für unser Volk und Land die nachstehende provisorische Verfassung beschlossen
Die Zugeh[örigen]Angehörigen des deutschen Volkes, welche ineinem Teileder Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie2 Staatsbürgerrecht genießen, bilden den in Hinkunft den Staat Südostdeutschland.
Südostdeutschland ist ein unabhängiger Freistaat, der bis zur Regelung seiner Rechtsverhältnisse durch den Friedens- oder allgemeinen Weltkongress seine Beziehungen zu den Nachbar-Staaten und Völkern sowie zu der Allgemeinen Staatengemeinschaft, deren Gesetzen und Verträgen er sich unterwirft, durch völkerrechtliche Verträge feststellt.
Die bisher auf seinem Boden und über sein Volk bestehende Gewalten undwird er und rechtliche Ordnung wirderSüddeutschland auf friedliche, organische Weise in den neuen Zestand zu überführen bemüht sein.
Südostdeutschland ist ein Freistaat, der auf dem Willen des Volkes und auf der Gemeinschaft der Nationszugehörigkeit beruht.
Alle Gewalt öffentliche Gewalt, die er aufrichtet, und alles Recht, nach dem seine Bürger leben, beruht auf dem nimmt durch das allgemeine gleiche und direkte Stimmrecht seiner aller Bürger seinen Ursprung aus dem Volke. Den so auf solche Weise aufgerichteten Gew ges Gewalten und Gesetzen ist jeder schuldet jeder Bewohner des Sta des Staatsgebiets und Verwaltungsbereiches Bürger Gehorsam Ein... Gehorsam.
Siegel und Embleme des St Freistaates zeigen auf dem als Sinnbild der Volksklassen, auf denen der Wohlstand des Staates ruht, Freist[aats] Landes ruht, auf dem Untergrunde eines Stadttores die gekreuz[ten] zwei gekreuzte 3Hämmer, über denen ein Kranz von Roggenähren liegt und die Umschrift „Freistaat Deutschösterreich" Südostdeutschland“.
Das Staatsgebiet, über das der Freistaat seinevolle Hoheit ausübt, ist das geschlossene Siedlungsgebiet der Deutschen innerhalb der bisherigen im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Vorbehaltlich der endgiltigen Abgrenzung dieses Staatsgebietes durch Vereinbarungen mit den übrigen Nationenalstaaten,[,] die auf dem Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie entstehen, beziehungsweise vorbehaltlich der Regieung Abgrenzung durch den Friedenskongress gehören zum Freistaat Südostdeutschland: Das Erzherzogtum Oesterreich unter der Enns, das Erherzogtum Oesterreich ob der Enns,[,] das Herzogtum Salzburg, das Hertzogtum Steiermark, fernermit Ausschluss des geschlossenen italienischen Siedlingsgebietesdas Herzogtum Kärntenmit Ausschluss der geschlossenen jugoslavischenund italienischen Siedlungsgebiete, die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg[,] mit Ausschluss der geschlossenen jugoslavischen und italienischen Siedlungsgebiete ferner endlichdie neukonstituierteneuaufgerichteten Provinzen Nordböhmen und die Provinz Deutschschlesien.
Die in den Siedlungsgebieten anderer Nationen eingeschlossenen,von deutschen allein oder überwiegend von Deutschen bewohnten oder verwalteten Sprachinseln, Städte und Gemeinden der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder bleiben und bis zur verfassungs-oderund völkerrechtlichen Sicherstellung ihrer politischen und nationalen Rechte einstweilen unter der Hoheit des Freistaates und bilden dessen zeitweiligen Verwaltungsbereich.
Sie behalten ihre bisherige Vertretung in der provisorischen Nationalversammlung und bleiben der Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt des Freistaates unterstellt.
Die bisher auf seinem Boden und über sein Volk bestehenden Gewalt und rechtliche Ordnung wird Südostdeutschland auf friedliche, organische Weise in den neuen Zustand zu überführen bemüht sein.
Südostdeutschland ist ein Freistaat, der auf dem Willen des Volkes und auf der Gemeinschaft der Nationszugshörigkeit beruht.
Alle öffentliche Gewalt, die er aufrichtet, und alles Recht, nach dem seine Bürger leben, nimmt durch das gleiche und direkte
Das in den bisherigen Ländern der heiligen ungarischen Krone gelegene geschlossene deutsche Siedlungsgebiet, sowie die dort gele[gene] in d gelegenen deutschen Sprachinseln sowie die in fremde Siedlungsgebiete eingestreuten Städte und Gemeinden sammt ihren deutschen Bewohnern gehören Kraft der vielhundertj[ährigen] unzerstörbaren Volksgemeinschaft und Kraft der bisherigen mehrhundertjährigen Wehr- u Wirtscha[ftsgemeinschaft] Staatsgemeinschaft zum Interessenbereich des Freistaates. Er wird sich bemühen, ihren Bestand, ihre Zukunft und ihre un nationalen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Freistaat völkerrechtlich zu sichern.
Wien ist die Ha[uptstadt]
Die in § 15 bezeichneten ehemaligen Erzherzogtümerund, Herzogtümer, Grafschaften und so weiter, sowie die Länderneueingericht[te]en Provinzen und Nordböhmen und Nord Deutschschlesien führen die Bezeichnung Länder, bilden als Provinzen des Staates Freistaats dessen untrennbare Glieder und die Provinzen des Staates und sind Bestandteile des Staates und Glieder und geniessen im Rahmen der Staatsgesetze das Recht der Selbstregierung.
Die Aufnahme eines neuenr Gebietes in den Staatsverband, für welchen diese Verfassung gilt, die Abtretung eines Bestandteiles des in § 1 und 2des in § 5 und § 6 umschriebenen StaatsG[g]ebietes und zeitweiligen Verwaltungsbereiches erfordernt die Zustimmung der Gesetzgebung der Nationalversammlung. Der Anschluss Der Beitritt
Der Beitritt des Freistaates Südostdeutschland als glei[chberechtigtes]voll- und gleichberechtigtes Li Glied kann nur zu einem Staatenbunde oder Bundessstaate kann nur aufdurch erfolgen und erfordert den Beschluss der gesetzgebenen Nationalversammlung. erfolgen.
Wien ist die Hauptstadt des Freistaates, und der Sitz der Staatsgewalt. und der Staatsämter Regierungsbehörden[.]
Für alle Angehörigen des Freistaates besteht ein allgemeines, einheitliches und gleiches Staatsbürgerrecht.
Staatsbürger des Freistaats sind alle,[,] welche in den im § 15 und 26 bezeichneten Gebieten am Tage der Kundmachung dieser Verfassung in einer Gemeinde das Heimatsrecht besitzen., Fferner alle, diejenigendie bisher österreichische Staatsbürger gewesen sind, sind und am Tage der Kundmachung dieser Verfassung in einem dieser Gebiete ihren ordentlichen Wohnsitz haben und sich zur deutschen Nationalität bekennen, endlich alle welche auf Grund der Vverfassungs- und völkerrechtlichen Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Nationen der bisherigen österreichisch-ungarischen Monarchie für die südostdeutsche Staats6bürgerschaft optieren.
Ein besonderes Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen das südostdeutsche Staatsbürgerrecht in Hinkunft erworben, ausgeübt oder verloren wird. Jedoch darf die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft niemanden versagt werden, der innerhalb einer Gemeinde des Staatsgebietes am Tage der Kundmachung dieser Verfassung mindestens ein Jahr lang innerhalb des seinen ständigen bürgerlichen Wohnsitz gehabt hat, und darum ansucht,. und es darauf darf dDer Austritt aus dem Staatsverbande darf niemanden versagt werden, der der deutschen Nation nicht angehört und den Austritt aus dem südostdeutschen Staatsverband begehrt.
Im Uebrigen gelten in Fragen des Staatsbürgerrechtes sowohl die allgemeinen internationalen VereinbarungenNormen des auf den Haager Kongressen festgesetzten internationalen Rechts als auch die durch Beschluss der gesetzgebenden Gewalt genehmigten Vereinbarungen mit den uebrigen Nationalstaaten, die auf dem Boden der oestereich-ungarischen Monarchie. entstehen.
Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich ohne Ansehen der Herkunft, der Konfessiondes Religionsbekenntnisses und des Geschlechtes gleich. Bei der Zuerkennung des eines aktiven oder passiven Wahlrechtes, zu den öffentlichen Vertretungskörpern, sowie bei der Regelung der Aemterfähigkeit ferner bei der Verteilung der öffentlichen LastenPflichten und Lasten dürfen Unterscheidungen der zwischen den Staatsbürger[n] nicht gemacht werden.
Bis zur Erlassung eines besonderen Gesetzens über die allgemeinen, bürgerlichen und politischen Rechte der Staatsbürger bleibten das Staatsgrundgesetz vom 21. Dez[e]mber 1872[67] R. G. Bl. 142 provisorisch in Geltung (über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), das Gesetz vom 27. Oktober 1862 No. 87 RgBl (zum Schutze der persönliche Freiheit), das Gesetz vom 27. Oktober 1862 No. 88 RgBl (zum Schutze des Hausrechts), das Gesetz vom 6. April 1870 Nr. 42 RgBl (zum Schutze des Brief[-] u[nd] Schriftengeheimnisses) im Freistaat in Kraft.
Die öffentliche Gewalt darf nur auf die in dieser Verfassung festgesetzte Weise ausgeübt werdenwird im Namen und Auftrag des Volkesdurch getrennte Organe auf in geordneter Verbindung ausgeübt. Das alle Gewalten verbindende Organg ist der Vollzugsausschuß (Staatsrat)der Nationalversammlung (Staatsrat).
Die[] Nationalversammlung (§ 2) wird jedes Jahr am 1. Montag[] des Monates Oktober zu ihrer ordentlichen Tagung einberufen
Bis zur endgiltigen Abgrenzung des Staatsgebietes (§1) und bis zum Inkrafttreten der von Zusammentreten der konstituierenden Nationalversammlung endgiltig festgestellten Verfassung bleibt das Staatsgrundgesetz über die Reichsvertretung in seiner letzten geltenden Fassung, die im Anhang dazu erlassene Reichsratswalordnung, sowie die sonstigen auf den Reichsrat bezüglichen Gesetze in Kraft. bilden die in den nachstehend bezeichneten Wahlbezirken gewählten Reichsratsabgeordneten provisorisch die Nationalversammlung von Südost-Deutschland.
Die konstituierende Nationalversammlung besteht aus dem Volkshause und dem Senate. Alle Gesetzesanträge und Regierungsberichte gelangenwerden von der Regierung zunächst an dasdem Volkshaus unterbreitet. D, diesem steht gleichfalls das Recht zu, auch selbst Gesetzesanträge zu stellen. BGesetzesbeschlüsse des Volkshauses werden von dessen Präsidenten dem Senate zur Beratung und Rückäusserung übermittelt. Auch dem Senate steht das Recht zu, Anträge seiner Mitglieder zu beraten und zum Beschluß zu erheben. Solche Gesetzesanträge zu beschliessen. Vvom Senate selbstständigetätig gefassten Gesetzesbeschlüsse und die von ihm abgegebenen Rückäusserungen sind vom Volkshause neuerlich zu verhandeln. der weiteren Behandlung zu unterziehen. D, der sohinüber sie vom Volkshause gefasste Beschluss ist endgiltig, und gelangt gilt alls Beschluss der Nationalversammlung und wird an den Vollzugsausschuss(Staatsrat)geleitet[.] Der VollzugsausschussStaatsrat hat das Recht,[,] einen Beschluss der Nationalversammlung, wenn er ihn als zum Vollzuge ungeeignet befindet, binnen vierzehn Tagen nach derdessen Fassung des Beschlusses an das Volkshaus zurückzuleiten. In diesem Falle ist jedoch der VollzugsausschussStaatsrat gehalten, in dem Gegenstande eine eigene Vorlage dem Volkshause binnen drei Monaten binnen drei Monaten dem Volkshause eine eigene Vorlage zu unterbreiten. Liegt über diese Vorlage ein neuerlicher Beschluss der Nationalversammlung vor, so kann der VollzugsausschussStaatsrat dem Beschlusse den Vollzug nicht mehr versagen. DerIndem der Präsident des Vollzugsausschusses Staatsrats mit seiner Namensfertigung bestätigt, dass der 7-der VollzugsausschussStaatsrat den Beschluss der Nationalversammlung gemäss den Gesetzen und der seiner Geschäftsvorschriftordnung beraten und dessen Vollzug beschlossen hat., Damit erlangt der Beschluss der Nationalversammlung den Charakter eines Gesetzes.
Zu seinemdessen Inkraftreten bedarf das Gesetz der Oordnungsmässigen Kundmachung. Diese erfolgt im Staatsanzeiger für Südostdeutschland inmit folgender WeiseFormel: Nach Anhörung des Senates und, auf Grund des Beschlusses des Volkshauses und[]kraft der Zustimmung des Vollzugsausschusses macht die Staatsregierung das nachstehende Gesetz kund.Staatsrates wird angeordnet, wie folgt. Die Kundmachung ist zu zeichnen vom Präsidenten des Vollzugsausschusses und vomStaatsrates, dem Staatskanzler. und von den mit dem Vollzuge betrauten Staatssekretären zu zeichnen.
Das Volkshaus besteht aus ....... Abgeordneten, welche auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt we[rden] berufen werden. Jeder politische Kreis ......§27, 44 ist zugleich Wahlkreis, und wählt auf je ..... Einwohner einen Abgeordneten. so viele Abgeordnete, dass auf je ............ Einwohner ein Vertreter entfällt. Sämtliche Abgeordnete eines Kreises samt den Ersatzmännern werden in einem Wahlgange durch Listenwahl berufen.
Wahlberechtigt zur Wahl eines Abgeordneten ist jeder Staatsbürger ohne Unterscheied des Geschlechtes, welcher das 20. Lebenjahr zurückgelegt hat, nach der Reichsratswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgenommen oder ausgeschlossen ist und innerhal[]b des Staatsgebeiieietes ,, in der Gemeinde,[,] wo das Wahlrecht auszuüben ist, in der Wählerliste erscheint.
Wählbar als Abgordneter ist...
Die näheren Vorschriften über die Asusübung des Wahlrechtes und die Durchführung der Wahlen enthält die Wahlordnung.
Die Abgeordneten des Volkshauses werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode erfolgen allgemeine WahlNeuwahlen. Gewesene Abgeordnete können wieder gewä hlt[]-8-w[i]eder gewählt werden.
Für Abgeordnete, welche während der Dauer der Wahlperiode durch Tod oder Verzicht ausscheiden,[,] wird der nächst berechtigte Ersatzmann einberufen.
Der Senat besteht aus mindestens ... und höchstens ... Mitgliedern.
Mitglieder des Senates sind kraft ihrer Stellung 1. der b[B]ürgermeister und die beiden Vizebürgermeister der Staatshauptsr[t]adt Wien und die Bürgermeister der Landeshauptstädte. 2. Die Landeshauptmänner der Provinzen, 33. DirektorenDie Rektoren der Universitäten und aller anderen Hochschulen. D, die Präsidenten der Akademien.
Durch Wahl berufen werden die Vertreter:
Ausserdem werden vom Vollzugsausschusse(Staatsrate) auf die Dauer der Wahlperiode des Volkshauses ausgezeichnete Männer, welche sich um den Staat, um die Staatsverwaltung, um die Volkswirtschaft, um Wissenschaft oder Kunst verdienst gemacht haben, auf die Dauer der Wahlperiode des Volkshauses berufen. Die Zahl dieser Mitglieder darf die Zahl derSumme der kraft ihrer Stellung oder kraft der durch Wahl berufenen Mitglieder noicht überschreiten.
Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Senat den Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Im Ueberigen beschliesst das Volkshaus und der Senat seine Geschäfts- und Hausordnung selbständig. Die Wahlen zum Volkshause und zu finden am 1. Sonntag des Monates März statt. Die Wahlen zum Senate am 3. Sonntag dieses
Alle öffentliche Gewalt wird im Namen des Freistaats durch Beauftragte des Volkes ausgeübt. Die Gewalten sind wie folgt gegliedert und vom zusammengefaßt.
Die gesetzgebende Gewalt über das ganze Staatsgebiet und seine Bewohner überträgt das Volk der Nationalversammlung.
Im Rahmen der von ihr beschlossenen Gesetze übertragen und erlassenen und Landesordnung übertragen die Bürger das es jedes Landes das Gesetzgebungsrecht über das Land u[nd] seine Bewohner den Landtagen, im Rahmen der Staats- und Landesgesetze das die Gewalt, allgemeine verbindliche Anordnungen zu treffen über das Gebiet u[nd] die Bewohner des Kreises zu erlassentreffen den Kreistagen.
Auf Grund solcherdieser Gesetze und Anordnungen regeln die Gemeindebewohner selbst ihre gemeinsamen Angelegenheiten selbs[t] durch die Gemeindevertretung.
Mit dem Vollzuge ihrerder Gesetze und ihrer Beschlüsse beauftragt die Nationalversammlung den von ihr eingesetzten Vollzugsausschuss. Er führt den Titel Staatsrat und ist als oberster Träger der Staatsgewalt berufen, Gesetzgebung, Verwaltung, und Rechtspflege einheitlich und stetig zusammenzufassen. (und bewaffnete Macht in st einträchtiger, stetiger Zusammenarbeit nach dem Willen des Volkes zu erhalten. Der Staatsrat übt die Regierungs- und Vollzugsgewalt durch die Regier[ung] von ihm bestellte Regierung aus.
Die Organe der Regierung sind der Staatskanzler und die Staatssekretäre. Sie sind einzeln und gemeinsam der nach dem besonderen Gesetze über die Ministerverantwortlichkeit der Nationalversammlung verantwortlich.
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Volkes und im Auftrag des Volkes und im Namen des Freistaats durch unabhängige Richter gehandhabt. Die Justizverwaltung liegt in den Händen des Staatsekretärs des Justizamts.
Die bewaffnete Macht ist die unter Waffen gerufene Bürgerschaft des Staates. Sie steht unter Befehl des der Nationalversammlung verantwortlichen Oberbefehlshabers. Die Heeresverwaltung führt der Staatssekretär des Heerwesens.
Bis zur endgiltigen Abgrengung des Staatsgebietes (§5) und bis zum Zus[ammentritt] Tage, wo die konstituierende Nationalversammlung zusammentritt, bilden die in der nachstehend bezeichneten Wahlbezirken (Reichsratswahlordung) gewählten Reichsratsabgeordneten die provisorische,[] Nationalversammlung von Südostdeuschland.
Die konstituierende Nationalversammlung besitzt die volle unbeschränkte und unabängige Gesetzgebungsgewalt Gewalt und Hoheit des Freistaates nach innen und außen. Sie ordnet, gliedert und richtet alle öffent9auflichen Gewalten im Staate ein. Sie wird von einberufen, sobald die Wiederkehr des Friedens Neuwahlen und d ihren Zusammentritt ermöglicht haben. Die Wahlordnung für sie wird vomn der provisorische Nationalversammlung in derihrer nachstehend fe gegebenen Verfassung festgesetzt und kundgemacht.
In Würdigung der Tatsache, daß die Wahl derperiode, für welche die Reichsratsabgeordete[n], welchedie die provisorische Nationalversammlung leiZusammensetzung bereits abgelaufen ist, und zur leich Überleitung aus der bestehenden Macht- und Rechtsverhältnissen in den künftigen Zustand erga[ä]nz[t] wird die provisorische Nationalversammlung ergänzt. Die Versammlung der bisherigen Abgeordneten bildet das Volkshaus, zu dem ein Senat tritt. Volkshaus und Senat bilden in Hinkunft die provisorische Nationalversammlung.
Beschlußgewalt kommt einzig dem Volkshause zu. Der Senat wirkt bei dessen Beschlüssen mit seinem Rate mit.und Gutachten mit.
Mitglieder des Senates werden Kraftkraft ihrer öffentlichen Stellung
Mitglieder des Senats werden durch Wahl beziehungsweise durch Berufung auf Grund von Vorschlag von Korporationen
Ausserdem werden vom Staatsrat ausgezeichnete Männer, welche sich um den Staat oder die Nation, um Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtspflege und Landesverteidigung, um Volkswirtschaft und den soziale Verwaltung, um Kunst und Wissenschaft verdient gemacht haben, auf die Dauer der berufen. Die Zahl der freiberufenen Senatsmitglieder nicht mehr alsdarf das doppelte der sonstigen Mitglieder nicht überschreiten.
Das Volkshaus wählt und der Senat wählen aus seiner Mitte je den Präsidenten und zwei StellvertreterVizepraesidentender Senat den Präsidenten und einen Vizepräsidenten.. Im Übrigen beschliessen das Volkshaus und der Senat ihre Geschäfts- und Hausordnung selbständig.
Beschlussanträge Gesetzesvorlagen Gesetzesvorlagen[,] Beschlussanträge und Regierungsberichte werden vomn der Regierung zunächst im Volkshause eingebracht, diesem steht gleichfalls das Recht zu, Gesetzesvorlagen, Beschlußanträge und Berichte seiner Mitglieder oder Ausschüsse in Verhandlung zu nehmen. Gesetzesbeschlüsse des Volkshauses werden von dessen Praesidenten dem Senat zur Rückäußerung übermittelt.
Der Senat hat das Recht, AnträgeGesetzesvorlagen, Beschlußanträge und Berichte seiner Mitglieder oder Ausschüsse in B Verhandlung zu nehmen, über Gesetzesbeschlüsse des Volkshauses ist er sich rückzuäußern verpflichtet. SenatsbeschlüsseGesetzesbeschlüsse des Senats werden von dessem Praesidenten dem Volkshaus übermittelt.
Die üb dem Volkshaus übermittelten B[eschlüsse] Gesetzesbeschlüsse des Senats müssensind vom Volkshaus der Behandlungder Verhandlung und Beschlußfassung zuzuführen.
Nur eine die Nnach Anhörung des Senats vom Volkshaus gefaßte Entschließungen geltengilt als „Beschluß der Nationalversammlung und als somit als Unterlage für ein Gesetz de r Gesetzteskraftzu einem Gesetze.
Endgiltige Beschlüsse der Nationalversammlung werden an den unverzüglich an den Staatsrat geleitet.
Der Staatsrat hat das Recht, einen Beschluß der Nationalversammlung, wennden er ihn als zum Vollzuge ungeeignet befindet, binnen vierzehn Tagen an das Volkshaus zurückzuleiten, ist jedoch in diesem Falle gehalten, in dem selben Gegenstande binnen drei Monaten demim Volkshaus eine eigene Vorlage einzubringen. Liegt über diese Vorlage ein neuerlicher Beschluß12der Nationalversammlung vor, so kann der Staatsrat demihm den Vollzug nicht mehr versagen.
Der Staatsrat berät u. beschließt über den Beschluß der Nationalversammlung nach seiner Geschäftsordnung. Indem der Praesident des Staatsrates mit seiner Namensfertigung bestätigt, daß der Staatsrat den Vollzug beschlossen hat, erlangt der Beschluß der Nationalversammlung die Rechtsrechtliche Natur eines Gesetzes.
Das Gesetz bedarf, damit es in Kraft trete und die Staatsbürger binde, der ordnungsmäßigen Kundmachung. Diese erfolgt im Staatsanzeiger für Südostdeutschland mit folgendenr Eingangswortenformel:…
Nach Anhörung des Senates, auf Grund des Beschlusses desder Zustimmung des Volkshauses und kraft Beschlußes des Staatsrates ordnen wir an wie folgt: Der darauffolgende Gesetzestext ist vom Praesidenten des Staatsrats zu fertigen undsowie vom Kanzler nebstund den mit dem Vollzug betrauten Staatssekretären gegenzuzeichnen.
-9- Monates. Die Nationalversammlung tritt am 2. Montag des Monates April zu ihrer Konstituierung zusammen.
Die Nationalversammlung vereinigt sich jedes Jahr zur regelmässigenordentlichen Frühjahrstagung am dritten Montag des April jeden JahresFebruar, zur regelmässigenordentlichen Herbsttagung am 3.dritten Montag des Monats September.
Das Verwaltungsjahr des Staates beginnt am 1. Juli jedes Jahres und endigt am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.
Der Vor[anschlag] Staatsvoranschlag des Verwaltungsjahres (§ 78…) ist zu Beginn ist in der ersten Sitzung der ordentlichen Frühjahrstagung von der StaatsrRegierung vorzulegen, die erste Lesung ist in der erstenbinnen einer Woche zu ab beenden-[] und der Staatsvoranschlag sohin dem Haushaltsausschusse zuzuweisen. Der Bericht dieses Ausschusses gelangt am 3.dritten Montag des Monates MaiApril an das Haus und ist bis Ende zum zweiten Samstag des Mai im Hause der Beschlussfassung zuzuführen. Zu Beginn des Monates Mai gelangt dDer Beschluss des Volkshauses gelangt unverzüglich an den Senat, dessen Rückäusserung erfolgt bis zum 16.zweiten Samstag des Mai und wird direkt an den Haushaltsausschuss des Volkshauses gleietetgeleitet, welcher bis zum 1. Wochentag des Juni längstens Ende Mai an das Volkshaus berichtet. Der Bericht ist sofort zu beha[ndeln] am ersten Wochentage des MaiJuni in Verhandlung zu nehmen. und am 14. Tage nachher der Abstimmung zu unterziehen. Der so gefasste Beschluss der Nationalversammlung ist dem VollzugsausschusseStaatsrat sofort zu unterbreiten und von diesem bis am vorletzten Juni vorletzten Juni zu vollziehen.als Haushaltgesetz (§…) kundzumachen. (§ 62)
Die Wehrvorlage ist am 1.ersten Tage der ordentlichen Herbsttagung demim Volkshause zu unterbreiteneinzuzubringen (§…), und die erste Lesung längstens am siebenten Tage darauf zu beenden. und die Vorlage dem Wehrausschusse zuzuweisen-[.] Dieser Erstattungerstattet binnen einesm Monates Bericht, worauf das Volkshaus die zweite Lesung binnen acht Tagen beendet vornimmtund am ersten Wochentage des November zur Abstimmung schreitet. Beschliesst dieses eine Rückverweisung an den AusschussWehrausschuss, so hat dieser binnen weiteren acht Tagen Bericht zu erstatten und das Volkshaus über den Bericht in längstens acht Tagenam dritten Wochentag des November endgiltig Beschluss zu fassen.
10.18Der Beschluss des Volkshauses über die Wehrvorlagen wird nicht an den Senat geleitet, sondern gilt als Beschluss der Nationalversammlung.
Der Staatsrechnungsabschluss über das abgelaufene Haushaltgesetz wird am ersten Wochentage des Dezember zugleich denim Finanzkontrol[l]ausschuss des Volkshauses und des Senates unterbreiteteingebracht. Der Bericht dieser Ausschüsse wird binnen vierzehn Tagen erstattet und getrennt im Volkshause und im Senate der Erledigung zugeführt.
Der VollzugsausschussStaatsrat oder ein Drittel der Abgeordneten des Volkshauses oder die Hälfte der Mitglieder des Senates haben das Recht eine ausserordentliche Tagung zu einer Zeit, wo derdie Nationalversammlung nicht versammelt ist, eine ausserordentliche Tagung derselben einzuberufen.zu verlangen. Die Einberufung erfolgtergeht sohin von demdurch den Präsidenten des Volkshauses, und des Senates.Staatsrats.
In jeder Provinzjedem Lande besteht ein Landtag, der auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes aller Staatsbürger nach dem System der Verhältniswahl berufen wird. Die Erfordernisse der Wahlberechtigung sind dieselben, wie bei den Wahlen zum Volkshause. Die Zusammensetzung und Geschäftsordnung, sowie die Zuständige[]keit der Landtage auf dem Gebiete der Gesetzgebung wird durch ein besonderes allgemeines Staatsgesetz, durch die allgemeine Landesordnung geregelt. Innerhalb dieserder allgemeinen Landesordung steht den Landtagen zudas Recht zu, die inneren Einrichtungen des Landtages und des Landes durch ihr Landesstatut autonom zu zu regeln.ordnen.
Im Rahmen der Staats- und Landesgesetze trifft der Kreistag die erforderliche[n] allgemeine[n] Anordnungen. Für jeden politischen Kreis wird ein Kreistag berufen.
Der Kreis ist die der einheitliche Sprengel für die gesamte Lokalverwaltung, somit für den politischen, Justiz-, Finanz[-] und Heeresdienst erster Instanz, zugleich der einheitliche Sprengel für die Wahlen zum Volkshaus, zum Landtag und zu den Kreistagen.
Der Kreistag hat das Rechtist befugt, in20 allen Angelegenheiten der Gesetzgebung und Verwaltung, dem Volkshause ,und dem Staatsrate Anträge, Vorstellungen und Beschwerden zu unterbreiten.
Zur Wahl desZur Einsetzung seines Vollzugsausschusses oder Senatesdes Staatsrates tritt die provisorische Nationalversammlung binnen acht Tagen nach Kundmachung dieser Verfassung, später jedes Jahr am zweiten Wochentage des Mai zu einer feierlichen Sitzung zusammen. An In derselbendieser werden auch das Heeres-, Justiz- und Staatschuldendirektorium bestellt (§§ ...42, 63 und 82)
Der Staatsratbesteht aus, dem der Praesident und die beiden Vizepraesidenten des Volkshauses vorsitzenohne Wahl angehören, besteht außer diesen aus 27 Mitgliedern, welche im Wege der Verhältniswahl mit aufnebst 30 Ersatzmännern im Wege der Verhältniswahl aus dem Volkshause berufen werden. Außer dem gehört ihm diegehören ihm als Beisitzer ohne Wahl- und Stimmrecht 20 Senatsmitglieder an, die vom Senate je zu zweit in die einzelnen Staatsratskommissionen durchdurch einfache Wahl je zu zweit in die einzelnen Staatsratskommissionen entsendet werden.
Das Wahlverfahren wie die Geschäftsvertretung neuere Einrichtung des Staatsrats wird durch das Gesetz über die Geschäftsanweisung für die des Staatsrats geregelt.
Nach vollzogener Wahl versammeln sich die früheren u[nd] neu gewählten Mitglieder und Beisitzer des Staatsrats und konstituieren unter demunleserlich Vorsitz des Praesidenten des Volkshauses den Staatsrat, indem sie dessenden Praesidenten, dessen denund Vizepraesidenten den Staatsrats, den Beanträger und den21 jeden der Siegelbewahrer des StaatsFreistaats bestellen. Hierauf übergibt überträgt der Praesident des Volkshauses die Gewalt von dem scheidenden auf den neuen Staatsrat. Der Praesident des Staatsrates übernimmt den Vorsitz und schreitet an die Konstituierung der Staatsratskommissionen.
Jede Commission zählt drei Mitglieder und zwei Beisitzer. Kein Mitglied des Staatsrats darf mehr als drei Kommissionen angehören. Jede für Aus jeder Commission bestellt der Praesident ein en KomMitglied zum Kommissionsleiterund eine. f[F]olgende Commissionen sindmüssen ständig ausgerichtet sein:
Außerdem können nach Bedarf fallweise oder ständig besondere Commissionen eingerichtet werden.
Der Praesident des Staatsrats bildet außerdem zusammen unter seinem Vorsitz mitaus den Leitern aller Commissionen als
Die Commissionsleiter sind befugt, allein oder durch die Kommissionsmitglieder, in die ihrem Wirkungskreise entsprechenden Zweige der Staatsverwaltung ohne Beinflußung oder Hemmung des Geschäftsganges Einblick zu nehmen und über ihre Wahrnehmungen im Staatsrat zu berichten, die zur Reform führenden VorsVorlagen auszuarbeiten und die zur Besetzung der Staatssekretariate diendiensamen Vorschläge zu erstatten.
Der Staatsrat erläßt auf Grund des Berichtes und der Anträge des Staatskanzlers und der mit dem berührten Verwaltungszweigder Sache betrauten Staatssekretäre und nach Anhörung ihrer mit der Angelegenheit befaßtenzuständigen Commission die Verordnungen und Verfügungen, welche zur Durchführung der Gesetze und der sonstigen Beschlüsse der Nationalversammlung an die Staatsbürger zu richten sind.
Die unmittelbare Dienstgewalt über die Regierung[] übt der Staatsrat einzig aus allein durch die Person seines Praesidenten. Dieser vollzieht die Ernennung des Staatskanzlers und der Staatssekretäre. Weder der Staatsrat nach seine Kommissionen noch einzelne seiner Mitglieder führen unmittelbar Agenden der Verwaltung.
Der Staatsrat erläßt diejenige Anweisungen, die er zur Durchführung der Gesetze durchan Behörden und Ämter erforderlich hält, schriftlich an den Staatskanzler. Diese Anweisungen sind vom Praesidenten des Staatsrats und vom Leiter der an ihrer Verberatung beteiligte Commission zu fertigen. Staatskanzler, Staatssekretäre und alle ihnen nachgeordneten Stellen sind an diese Anweisungen gebunden.
Der Staatsrat und seine Commissionen sind ständig im Amt, auch in der Zeit, wo die Nationalversammlung nicht tagt. Seine Anträge u[nd] Vollmachten erlöschen erst, nachdem der neu gewä[hlte]eingesetzte Staatsrat und dessen Kommissionen die Geschäfte übernommen haben.
Auf Grund der Gesetze und der Anweisungen des VollzugsausschussesStR führen die Regierung und die ihr nachgeordneten die Behörden u[nd] Ämter die Verwaltung des Freistaats. Für die Gesetzlichkeit.
An der Spitze der VerwaltungRegierung steht der Staatskanzler. Er ist der oberste Chef aller Behörden und Ämter, der höchste Vorgesetzte aller Beamten und Böffentlichen StaatsbBediensteten mit alleiniger Ausnahme der Richter undsowie der Offiziere u. Soldaten der bewaffneten Macht.
Der Staatskanzler ist vor allem für die Gesetzlichkeit, Einheitlichkeit und Stetigkeit der Verwaltung verantwortlich. Alle nachgeordneten Behörden und Ämter, Beamten und Diener des Staates schulden seinen Dienstbefehlen unmittelbar Gehorsam.
Verordnungen und Verfügungen, die sich nicht an die ihm nachgeordneten Stellen, sondern an die Staatsbürger selbst richten, zu erlassen ist erder Kanzler nicht befugt,[.] solche Verordnungen u[nd] Verfügungen sind nichtig andernfalls nichtig. (gehen vom Staatsrate aus und)
Die zentrale Staatsverwaltung besorgenführendie nachstehendenÄmterBehörden.
eingegliedert sein.
An der Spitze der erwähnten acht des Staatskanzleramts steht der Staatskanzler, an der Spitze jedes der unter 2 bis 89 genannten Staatsämter ein Staatssekretär, an der Spitze der unter 6, 7, und 8 angeführten angegliederten Ämter ein Unterstaatssekretär.
Der Staatskanzler, die Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre bilden unter Vorsitz des Staatskanzlers in ihrer Gesamtheit den Kanzlerrat oder die Regierung[.] Sie sind der Nationalversammlung einzeln und insgesamt für die Führung der S Verwaltung verantwortlich.
Ihre Ernennung erfolgt auf Beschluß des Staatsrats, die Ausfertigung der Ernennung ist vom Praesidenten und vom Vorsitzenden der Verfassungskommission zu zeichnen und bei der Berufung des Kanzlers vom scheidenden Kanzler, bei der eines Staatssekretärs vom Kanzler, bei der eines Unterstaatssekretärs vom zuständigen Staatssekretär gegenzuzeichnen .[].
Der Kanzlerrat steht durch die Person des Staatskanzlers in unmittelbaren Verkehr mit dem Praesidenten des VollzugsausschussesStR . Außerdem hat jeder Staatssekretär u[nd] Unterstaatssekretär das Recht14und die Pflicht, allein oder mit dem Kanzler in der seinen Verwaltungszweig berührenden Kommission des VollzugsauschussesStR zu erscheinen. Auf VerlangenWeisung des Praesidentes des VollzugsausschussesStR oder auf Beschluß des SenatesVolkshauses oder Senates haben die Mitglieder des Kanzlerrates in den beiden ges Körpern der Nationalversammlung undwie in deren Ausschüssen zu erscheinen.
Der Kanzlerrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten der Gesetzgebung auch ohne Auftrag des VollzugsausschussesStR Gesetzesvorlagen auszuarbeiten, und ihm zu unterbreiten. Lehnt dieser die VorlageEinbringung an die Nationalversammlung ab, so kann der Kanzlerrat gegen diese Ablehnung unter Anschluß des Entwurfes eine motivierte Vorstellung an die Nationalversammlung richten. Über diese Vorstellung muß binnen dreizwei Monaten eine Beschluß der Nationalversammlung eingeholt werden.
Die Mittelsteller der Staatsverwaltung ist die Landesregierung. In jeder Provinz wird mit dem Sitze in der Landeshauptstadt eine Landesregierung errichtet, welche unter einem die bisher sogenannte „landesfürstliche“ und die bisher sogenannte „autonome“ Verwaltung führt. zweiter Instanz unter einem führt. Die Scheidung in landesfürstliche und autonome Verwaltung ist aufgehoben. Bis zur Be Erlassung eines eigenen Kompetenzgesetzes bleibenbleibt die im Übrigen bisherigenbisherige Kompetenzverteilung aufrecht.
Jeder Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Landesausschuß, dieser gibt wählt als seinem zur Führung des Vorsitzes den Landeshauptmann und zwei Stellvertreter. Außerdem verteilt er die Berichterstattung über die Agenden der bisherigen autonomen Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder des Landesausschusses auf und führt die Agenden in der bisherigen Weise. In diesen Angelegenheiten ist der Landesausschuß dem Landtag verantwortlich.
Der Landeshauptmann und seine beiden Stellvertreter bilden zusammen die Landesregierung. Sie führt kolle körperschaftlich diejenigen Agenden, die durch das Gesetz vom 19. Mai 1868 No. 44. RgBl. über die Errichtung der politischen Verwaltungsbehörde (§2–9) dem Landeschef vorbehzugewiesen istsind, und zwar nach den allgemeinen Staatsgesetzen, nach den Durchführungsverordnungen des Staatsrats und nach den Weisungen des Staatskanzlers und der zuständigen Staatssekretäre, wobei sie diesen allein, beziehungsweise der Nationalversammlung allein und nicht dem Landtage verantwortlich ist und ausschließli
Durch besondere Dienstauweisungen können von den in § 43§ 52 berührten Angelegenheiten allgemein oder fallweise einzelne wie die Angelegenheiten der Staatspolizei, dem LandeshauptmännernLandeshauptmann zur persönlichen Erledigung vorbehalten werden.
Am Vororte des Kreises, und am Sitze des Kreistages und der Kreis- und Landesgerichtewerden Kreisregierungen als oberste und zusammenfassende Lokalverwaltungstellenerrichtet. Der Kreistag bestellt aus seiner Mitte16 einen Kreisausschuß von 17sieben Mitgliedern, dieser aus seiner Mitte den Vals Vorsitzenden den Kreishauptmann und zwei Stellvertreter.
Der Kreisausschuß führt diejenige Agenden, welche bisher in einigen Ländern wie in Böhmen und in der Steiermark den Bezirksvertretungen übertragen waren.
Außerdem gehen aufwerden ihm die Angelegenheitendurch besondere Gesetze die Leitung u. Beaufsichtigung der Bezirksstraßenausschüsse und der Bezirksarmenräte übertragen.
In diesen Funktionen ist der Kreisausschuß dem Kreistage verantwortlich.
Der Kreishauptmann und seine Stellvertreter bilden die Kreisregierung. Auf sie geht die gesammte Kompetenz über, die durch das erwähnte Gesetz vom 19. Mai 1868, §§ 10 bis 14 den Bezirkshauptmannschaften zugewiesen ist, und die Kreisregierung führt diese Geschäfte nach den allgemeinen Staatsgesetzen, nach den Durchführungsverordnungen des Staatsrates undsowie nach den Weisungen der übergeordneten Behörden, darin nur diesen und nicht dem Kreistage verantwortlich.
Durch besondere Dienstanweisungen können von diesen Angelegenheiten einzelne fallweise oder allgemein dem Kreishauptmann vorbehalten werden.
Der Kreisregierung zur Seite steht das Kreisamt. Für die Leitung der Kanzleigeschäfte bestellt und dem Kreishauptmann verantwortlich ist der Kreisamts17leiter.
Das Kreisamt hat außer den Fachabteilungen an seinem Sitze exponierte Abteilungen außerhalb dieses Sitzesam Sitze für jeden Gerichtsbezirks. Diese Bezirksämter stehen unter der Leitung des Amtmannes. Sie sind Teile des Kreisamts und ihm gegenüber keine Instanz. Der Amtmann führt die Geschäfte einfacher oder dringlicher Art im Namen des Kreishauptmanns. Fühlt sich eine Partei gegendurch eine Verfügung oder Entscheidung des Amtmanns beschwert, so steht ihr das Recht unmittelbarer persönlicher, mündlicher telephonischer oder, drahtlicher oder schriftlicher Vorstellung an den Amtschef zu. Erfolgt keine Vorstellung oder wird diese abgewiesen, so gehtgilt die Verfügung oder Entscheidung als vom Kreisamt erflossen.
Die bestehenden Bezirkshauptmannschaften und Bezirksvertretungenwerden aufgelassen, beziehungsweise in die Kreisregierungen und teilweise in die Bezirksämter überführt.
Die Verfassung der Gemeinden wird durch eine als Staatsgesetz zu erlassende Gemeindeordnung neu geregelt. Im Rahmen derselben werden die Landtage durch Landesgesetz und in dessen Rahmen Anordnungen der Kreistage die Einrichtungen der Gemeinden im Einzelnen regelnordnen .
§. 48 49 § 47 Der Rechtszug geht, einerlei ob im eigenen oder übertragenen Wirkungskreise, von der Gemeinde einheitlich im Wege des Bezirksamts an die Kreisregierung.
Das ob erwähnte Kompetenzgesetz wird feststellen, in welchen Angelegenheiten der Rechtszug bei der Kreis- oder bei der Landesregierung abschließt und in welchen er bis zu den Staatsämternzum Staatsamt offensteht.
Die deutschen, innerhalb des deutschen Siedlungs-staats- und und Verwaltungsgebietes (§15 u[nd] 26) der im Reichsrat vertreten Königreiche und Länder angestellten und tätigen Beamte und Diener werden in den öffentlichen Dienst des Freistaates übernommen, hören jedoch auf, einen Gesamtstatus zu bilden. Nur Die In den Zentralämtern tätigen Bediensteten werden Staatsdiener, die in den Ländern Bedienstet Staatsbedienstete, in der Ländern tätige Landes- oder Kreisbedienstete. Die Besoldung erfolgt demnach Je nach der Dienststufe durch den Staat, das Land oder den Kreis, sobald die finanzielle Auseinandersetzung zwischen diesen Verwaltungskörpern vollzogen ist. Öffentliche Beamte müssen in Hinkunft auf allen drei Diensststufen verwendet worden sein, bevor sie in selbständige Stellungen aufrücken können. Durch die Neuregelung darfdürfen dasdie bestehenden Rechtsverhältnisse und Bezüge der Beamten nicht verschlechtert werden.
Alle richterliche GewaltGerichtsbarkeit wird im Namen des Volkes und Gesetzes ausgeübt, alle Urteile werden im Namen des Volkes und Gesetzesim Auftrag des Freistattes gefertigt. Die Einrichtung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Gesetze festgestellt und kann nur durch die gesetzgebende Gewalt abgeändert werden.
Die Richter werden entwederzum Teile aus dem Volke auf Zeit bestellt oder, zum Teile aus beruflich vorgebildetenauf Grund ihrer beruflichen Vorbildung auf Lebensdauer ernannt
In den Strafrechtspflege haben bei Verbrechen, mit die mit der Strafe des Todes oder mit Freiheitsstrafen von einem Jahre und mehr bedroht sind, sowie bei allen politischen und durch Druckschriften verübten Verbrechen und Vergehen haben allein aus dem Volke bestellte Geschworene über die Schuldfrage zu entscheiden, bei allen Vergehen ernannte Berufsrichter nicht ohne aus dem Volke bestellte Schöffen.
In der Zivilrechtspflege sind bei der Urteilsfällung in allen StreitfragenStreitsachen von fachlicher und technischer Eigenart oder von beträchtlichem Werte des Streitgegenstandes Laienrichter mitvon fachlichem u technischem Wissen oder mit hoher Geschäftserfahrung beizuziehen oder berufliche Schiedsgerichte vorzusehen.
Die Bestellung der Geschworenen und Schöffund Schöffen wird ohne Verzug durch ein besonderes Gesetz neugeregelt werden.
Die Ernennung der beruflich vorgebildeten Richter erfolgt durch diedas Justizcommissionkollegiumdirektorium der Nationalversammlung (§ 40)[.]
SieEs besteht aus sieben Mitgliedern, von denen dreivier durch das Volkshaus und drei durch den Senat berufen werden. Die Berichterstattung über die Ernennungen der Richter, jedochsteht ohne Stimmrecht, steht dem Staatssekretär des Justizamts zu. Die Ernennung wird vom Vorsitzenden derdes Justizcommisionkollegiumsdirektoriums und unter Gegenzeichnung des Staatssekretärs ausgefertigt und erfolgt im Namen des Staates und Volkes vonAuftrage des Freistaats Südostdeutschland
Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes selbständig, unabhängig und unverletzlich … u.s.w. (Artikel 6 des Staatsgrundgesetzes vom 21 Dezember 1867 R.g.Bl. No. 144
Bis zur allgemeinen Reform der Verwaltung bleibt ein Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Okt 1875 RgBl Nr. 1875 RgBl No. 36 ex 1876 aufrecht.
Das Reichsgerichte (Gesetz vom 18. April 1869. No 44 RgBl) und der Staatsgerichtshof (Gesetz vom 25. Juli 1867 RgBl. No. 101 / wurden durch ein besonderes Gesetz miteinander verschmolzen.
Sämtliche Angehörige der bewaffneten Macht sind auf die Verfassung zu beeiden und geloben dem Freistaat Deutschösterreich Treue und Gehorsam
Die gesamtewehrfähige Bürgerschaft des Staates wird nach dem von der Nationalversammlung beschlossenen Wehrgesetze auf Grund der jährlich zu bewilligenden Wehrvorlage zum Waffen im Waffendienste ausgebildet und bleibt mit Ausnahme der Ausbildungszeit in ihremim bürgerlichen RechtsverhältnisseRechts- und Lebensverhältnis. Das stehende Heer ist abgeschafft, die Kazernierung bereits nach Wehrgesetz ausgebildeter Mannschaften ist untersagt.
Die wehrfähige Mannschaft wird durch Staatsratsbeschluß ganz oder teilweise durch Staatsratsbeschluß aufgeboten, die Aufgebote stehen unter derdem Befehl des Oberbefehlshabers.
Der Oberbefehlshaber wird vom Heereskollegiumdirektoriumund Gegenzeichnung des Staats ------[nach Anhörung]sekretärs für Heerwesen ernannt. Die Ausfertigung vorgeschlagen und vom Praesidenten des Staatsrats ernannt. Das Heereskollegiumdirektorium besteht aus sieben Mitgliedern von denen 4 das Volkshaus, 3 der Senat entsendet. Die Ausfertigung der Ernennung erfolgt vom Praesidenten des Staatsrats unter Mitfer21tigung des Vorsitzenden des Heereskollegiums direktoriums und unter Gegenzeichnung das Staatssekretärs für Heerwesen. In gleicher Weise erfolgt die Ernennung aller Generäle der bewaffneten Macht.
In gleicher Weise wird der Chef des Generalstabs berufenernannt. Dieser der Oberbefehlshaber beruft unter Gegenzeichnung des Staatsekretärs für Heerwesen die hiezu besonders ausgebildeten Offiziere in den Generalstab.
Der Oberbefehlshaber und der Chef das Generalstabs sind der Nationalversammlung verantwortlich.
Die bewaffnete Macht beruht auf der allgemeinen, gleichen ausnahmslosen Wehrpflicht aller Staatsbürger und auf der Kriegsleistungspflicht der gesamten Volkswirtschaft. Die OrganisationWehrpflicht und die Organisation der Wehrmacht wird durch ein besonderes Wehrgesetz festgestellt, die Kriegsleistungspflicht durch ein besonderes Heeresdienstgesetz geordnet.
Die Stärke der Wehrmacht wird durch ein Staatsgesetz im Wege emer. alljährlich vom Staatssekretär des Heeresamts einzubringenden Wehrvorlage und zwar immer audf[f] die Dauer eines Jahres festgesetzt.
Ausserdem besteht in jedem Lande ein Landesschützenkorps dessen Einrichtung durch ein Staatsgesetz geregelt wird. In allen Orten von tausend und mehr Einwohnern muss mindestenseine Landesschützenkompagnie mindestens bestehen.
Die bewaffnete Macht Zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Erzwin gung der Befolgung dervon Gesetzen und der behördlichen Verfügungen, kannkönnen die bewaffnete Macht nur mit Zustimmung des Vollzugsausschusses, die Landesschützenkorps nur mit Zustimmung des Landesausschusses und bloss in dem vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
Das Haushaltsjahr des Freistaates beginnt am ersten Juli jeden Jahres und endet amnach dem letzten Juni des darauffolgenden Jahres.
Alle Steuern und Abgaben werden durch Staatsgesetz geregelt. Staatsgesetze bestimmen die Quellen und die Arten der Steuern, dieu[nd] Abgaben, die durch zur den Haushalt der Länder u Gemeinden die, Kreise und Gemeinden zu dienen haben. Die Haushalte des Staates, der Länder, der Kreise u. der Gemeinden bilden solidarisch den öffentlichen Haushalt des Freistaates. Durch Landesgesetz, Kreisanordnung u[nd] Gemeindebeschluß wird festgesetzt, in welcher Weise die Be Quellen und Arten der ihnen überlassenen Steuern u[nd] Abgaben nutzbar22 gemacht werden. Diese Gesetze, Anordnungen und Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Natio Die bezüglichen Gemeindebeschlüsse müssen vom Kreistage, die Anordnungen der Kreise vom Landtage, die Landesgesetze vom Staatsrat genehmigt werden.
Die Einnahmen u[nd] Ausgaben des Staates müssen alljährlich (§ 23) di im Staatsvoranschlag von der Nationalversammlung angesprochen werden. Das StaatshHaushaltgesetz ist der staatlichen Gebarung im Verwaltungsjahre zu Grunde zu legen.
Der Staatskanzlersekretär ist dafür vera des Schatzamts hat längstens drei Monate nach Schluß des Verwaltungsjahres den Staatsrechnungsabschluß samt den nötigen Unterlagen dem Rechnungs hofe zu vorzulegen. Der Rechnungshof ist ein Helfsamt des Staatsrats. Nach Einsichtnahme legt der Staatsrat den Staatsrechnungs der Nationalversammlung, der Praesident des Rechnungshofes ihr verantwortlich. Er hat den überprüften Staatsrechningsabschluß am ersten Wochentage des Dezember einzubringen (§ 26)
Der Praesident des Rechnungshofes wird vom Staatsrat ernannt, die Ernennung vom Praesidenten unter Mitfertigung des Vorsitzenden der Finanzkomission und unter Gegenzeichung des Staatssekretärs des Schatzamtes ausgefertigt.
Die Aufnahme von Anleihen, die Konvertierung bestehender Staatsschulden, die Veräußerung, Umwandlung u[nd] Belastung des Staatsvermögens können nur im Wege des Gesetzes erfolgen. Zur Überwachung der Staatsschuldengesetze ist das Staatsschuldenunleserlichdirektorium berufen. (§ 40.) Es besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier aus dem Volkshaus und drei aus dem Senat berufen werden. Der Staatssekretär des Schatzamts ist ständiger Berichterstatter, jedoch ohne Stimmrecht. Das Staatsschuldenunleserlichdirektorium ist ein Hilfsamt der Nationalversammlung. IhreSeine Gebarung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.