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Renner Entwurf 1918

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Renner Entwurf 1918

Renner, Karl

November 1918

Verfassungsentwurf (Manuskript bestehend aus Handschrift und Typoskript )

AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 292

maschinell erfasst

Renner Entwurf 1918

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 292“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Entwurf einer provisorischen Verfassung Wir freigewählten Abgeordneten, Kraft des allgemeinen und gleichen Stimmrechts zur Zeit allein befugten [und gesetzlichen] Vertreter des deutschen Volkes der bisherigen im Reichsrat vertretenen

Königreiche und Länder der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie haben uns infolge der allgemeinen Auflösung des Staates und der völligen Unfruc Unhaltbarkeit seiner Verfassung, und nachdem sich alle übrigen Nationen der Monarchie von dem bisherigen, auf der pragmatischen Sanktion ruhenden Länderverbande losgesagt haben, und da unser Volk auf sich selbst und allein angewiesen ist, in der Not des Krieges zu einer provisorischen Nationalversammlung zusammengeschlossentan und für einer Volk und Land die nachstehende provisorische Verfassung beschlossen:

Erster Titel Zeichen Von Namen, Wesen und Zeichen Wappen des Staates. § 1 Die Zugeh Angehörigen des deutschen Volkes, welche in einem Teile der Oederreich-Ungarischen Monarchie 2 Staatsbürgerrecht genießen, bilden den in Hinkunft den Staat Südostdeutschland. § 2 Südostdeutschland ist ein unabhängiger Freistaat, der bis zur Regelung seiner Rechtsverhältnisse durch den Friedens- oder allgemeinen Weltkongress seine Beziehungen zu den Nachbar-Staaten und Völkern durch völkerrechtliche Verträge feststellt. sowie zu der Allgemeinen Staatengemeinschaft, deren Gesetzen und Verträgen [?] sich unterwirft, Die bisher auf seinem Boden und über sein Volk bestehende Gewalt wird w? und und rechtliche Ordnung wird auf friedliche, organische Weise in den Südostdeutschland neuen Zestand zu überführen bemüht sein. § 3 Südostdeutschland ist ein Freistaat, der auf dem Willen des Volkes und auf der Gemeinschaft der Nationszugehörigkeit beruht. Alle Gewalt öffentliche Gewalt, die er aufrichtet, und alles Recht, nach dem seine Bürger nimmt leben, beruht auf dem durch das allgemeine aller gleiche und direkte Stimmrecht seiner aller Bürgergemäß [?] Ursprung aus dem Volke. Den [?] auf solche Weise aufgerichteten J[?] Gewalten und Gesetzen ist jeder schuldet jeder Bürger Gehorsam Einer Gehorsam Bewohner des Staatsgebiets und Verwaltungsbereiches § 4 Siegel und Embleme des [J?] Freistaates zeigen auf dem als Sinnbild der Volksklassen, auf denen der Wohlstand des Staates ruht, Er ist Landes ruht, auf dem Untergrunde eines Stadttores die gekreuz zwei gekreuzte Die bisher auf seinem Boden und über sein Volk bestehende[n] Gewalt und rechtliche Ordnung wird Südostdeutschland auf friedliche, organische Weise in den neuen Zustand zu überführen bemüht sein. § 3. Südostdeutschland ist ein Freistaat, der auf dem Willen des Volkes und auf der Gemeinschaft der Nationszugshörigkeit beruht. Alle öffentliche Gewalt, die er aufrichtet, und alles Recht, nach dem seine Bürger leben, nimmt durch das gleiche und direkte 3

Hämmer, über denen ein Kranz von Roggenähren liegt und die Umschrift „Freistaat Deutschösterreich" "Südostdeutschland". Zweiter Titel. Vom Staatsgebiete. § 5.

Das Staatsgebiet, über das der Freistaat seine volle Hoheit ausübt, ist das geschlossene Siedlungsgebiet der Deutschen innerhalb der bisherigen im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Vorbehaltlich der endgiltigen Abgrenzung dieses Staatsgebietes durch Vereinbarungen mit den übrigen Nation[en]alstaaten, die auf dem Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie entstehen, beziehungsweise vorbehaltlich der Regieung Abgrenzung durch den Friedenskongress gehören zum Freistaat Südost-

deutschland: Das Erzherzogtum Oesterreich unter der Enns, das Erherzogtum tum Oesterreich/ob der Enns, das Herzogtum Salzburg, das Hertzogtum Steiermark, ferner mit Ausschluss des geschlossenen italienischen Siedlingsgebietes das Herzogtum Kärnten, die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg mit Ausschluss der geschlossenen jugoslavischen und italienischen Siedlungsgebiete, ferner endlich die neukonstituierte neuaufgerichteten Provinz[en] Nordböhmen und die Provinz Deutschschlesien. § 2 § 6.

Die in den Siedlungsgebieten anderer Nationen eingeschlossenen, [von deutschen] allein oder überwiegend von Deutschen bewohnten oder verwalteten Sprachinseln, Städte und Gemeinden der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder bleiben und bis zur verfassungs= oder völkerrechtlichen Sicherstellung ihrer politischen[?] und nationalen Rechte einstweilen unter der Hoheit des Freistaates und bilden dessen zeitweiligen Verwaltungs bereich. Sie behalten ihre bisherige Vertretung in der provisorischen Nationalversammlung und bleiben der Gesetzgebungs= und Vollzugsgewalt unterstellt. des Freistaates 4

§ 7. Das in den bisherigen Ländern der heiligen ungarischen Krone gelegene geschlossene deutsche Siedlungsgebiet, sowie die dort gele in d gelegenen deutschen Sprachinseln sowie die in fremde Siedlungsgebiete eingestreuten Städte und Gemeinden sammt ihren deutschen Bewohnern gehören Kraft der vielhundertj unzerstörbaren Volksgemeinschaft und Kraft der bisherigen mehrhundertjährigen Wehr- u Wirtscha Staatsgemeinschaft zum Interessenbereich des Freistaates. Er wird sich bemühen, ihren Bestand, ihre Zukunft und ihre [i?] nationalen und wirtschaftliche Beziehungen zum Freistaat völkerrechtlich zu sichern. § 8. 5

[2]

[§ 3]. § 8 [Wien ist die Ha] [Herzogtümer, Grafschaften] Die in § [1] [5] bezeichneten ehemaligen Erzherzogtümer [und], [neuungarischen [?] Provinzen] und so weiter, sowie die Länder Nordböhmen und [Nord] Deutsch[Freistaats dessen] untrennbare Glieder und als Provinzen des schlesien bilden [die Provinzen des Staates und sind] [führen[?] die[?], Bestandteile [des Staates] und [Glieder und] [Bezeichnung] geniessen im Rahmen der Staatsgesetze das Recht der Selbst[Länder,] regierung. [§ 9] [§ 4.] Die Aufnahme [eines] neue[r][n] Gebiete[s] in den Staatsverband, für welchen diese Verfassung gilt, die Abtretung eines Bestand[zeitweiligen] in § 3 und 6 [Staats] teiles des [in § 1 und 2] [in § 5und 6] umschriebenen Gebietes und Verwaltungsbereiches erforder[n][t] die Zustimmung der Gesetzgebung der Nationalversammlung. [Der Anschluss Der Beitritt] [§ 10] [§ 5] [kann nur] Der Beitritt des Freistaates Südostdeutschland als [glei] [voll- und gleichberechtigtes] [erfolgen und] [Li] Glied zu einem Staatenbunde oder Bundessstaate [kann nur auf] [erfordert den] [durch] Beschluss der [gesetzgebenen] Nationalversammlung[.] [erfolgen.] [§ ii] [§ 6.] Wien ist die Hauptstadt des Freistaates [,] [und] der Sitz der Staatsgewalt [und der] Staatsämter] Regierungsbehörden

[2. Abschnitt.] [II] Dritte[?] Tafel Von den Staatsbürgern. § 7. § 12 Für alle Angehörigen des Freistaates besteht ein allgemeines, einheitliches und gleiches Staatsbürgerrecht. [des Freistaats] Staatsbürger sind alle, welche in den im § [1] [5] und [2] [6] bezeichneten Gebieten am Tage der Kundmachung dieser Verfassung in einer [die bisher österreichesche Staatsbürger gewesen] Gemeinde das Heimatsrecht besitzen[.][,] [F][f]erner alle[,] [diejenigen] [sind, [sind] [und] am Tage der Kundmachung dieser Verfassung in einem dieser Gebiete ihren ordentlichen Wohnsitz haben und] welche auf Grund der Verfassungs- und völkerrechtlichen Regelung [sich zur deutschen Nationalität bekennen, endlich alle] der Rechtsverhältnisse zwischen den Nationen der bisherigen österreichisch-ungarischen Monarchie für die südostdeutsche Staats- bürgerschaft optieren. [§ 8.] [§ 13] Ein besonderes Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen das südostdeutsche Staatsbürgerrecht in Hinkunft erworben, ausgeübt oder verloren wird. Jedoch darf die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft niemanden versagt werden, der innerhalb einer Gemeinde des Staatsgebietes am Tage der Kundmachung dieser Verfassung [mindestens] ein Jahr lang [innerhalb des] seinen ständigen bürgerli[und darum ansucht[,][.]] chen Wohnsitz gehabt hat,/ und es [darauf] [darf] der Austritt aus [darf] dem Staatsverbande niemanden versagt werden, der der deutschen Nation nicht angehört und den Austritt aus dem südostdeutschen Staatsverband begehrt. Im Uebrigen gelten in Fragen des Staatsbürgerrechtes [Normen des auf den Haager Kongressen festgesetzten internationalen Rechts] sowohl die allgemeinen [internationalen Vereinbarungen] als auch die durch Beschluss der gesetzgebenden Gewalt genehmigten [, die auf dem Boden] Vereinbarungen mit den uebrigen Nationalstaaten der oestereichungarischen Monarchie [entstehen]. [§ 14] [§ 9.] Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger [gleich] des Religionsbekantrisses ohne [Ansehen] [An???] der Herkunft, [der Konfession] [des Religionsbekenntnisses] und des Geschlechtes [eines] gleich. Bei der Zuerkennung [des] aktiven oder passiven Wahl[den] rechtes [,] zu öffentlichen Vertretungskörpern, sowie bei der Re[ferner bei der Verteilung der öffentlichen [Lasten] Pflichten und Lasten] gelung der Aemterfähigkeit dürfen Unterscheidungen [der] (Staats[zwischen den] bürger nicht gemacht werden.

[§ 15] [§ 10.] Bis zur Erlassung eines besonderen Gesetzes [über die allgemeinen, bürgerliche und politischen Rechte der Staatsburger] bleib[t][en], das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezmber 1822 [unleserlich?]. R. G. Bl. 142 [(über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), das Gesetz vom 27. Oktober 1862 No 87 RgBl (zum Schutze [provisorisch in Geltung] der persönliche Freiheit) das Gesetz von 27. Oktober 1862 No. 88 RgBl. (zum Schutze des 1870 Nr 42 RgBl. (zum Schutze des Brief u SchriftenHausrechts), das Gesetz vom 6. April [3 Abschnitt.] Geheimnisses) im Freistaat in Kraft.] Von der öffentlichen Gewalt [überhaupt.] [wird im Namen und Auftrag des] § 11. in dieser Die öffentliche Gewalt [Volkes] [ausgeübt worden [wird] [durch getrennte] Verfassung festgesetzte Weise Organe [au] in geordneter Verbindung ausgeübt. Das alle Gewalten verbindende Organ ist der Vollungsausschuß (Staatsrat) der Nationalversammlung (Staatsrat) 6

A. Von der gesetzgebenden Gewalt [1. Die Staatsgesetzgebung] [A] [§ 20.] [16] Die [Nationalversammlung (§ 2) wird jedes Jahr am .] Montag [des Monates Okrober zu ihrer ordentlichen Tagung einberufen] Bis zur endgiltigen Abgrenzung des Staatsgebietes [Zusammentreten] exercice (§1) und bis zum [Inkrafttreten der von] der konstituierenden Nationalversammlung [endgiltig festgestellten Verfassung] bleibt das Staatsgrundgesetz über die Reichsvertretung in seiner letzten geltenden Fassung, die im Anhang dazu erlassene Reichsratswalordnung, sowie die sonstigen auf den Reichsrat bezüglichen Gesetze in Kraft. bilden die in den nachstehend bezeichneten Wahlbezirken gewährten Reichsratsabgeordneten provisorisch die Nationalversammlung [von Südost-Deutschland].

§ [21.] [17] Die konstituierende Nationalversammlung besteht aus dem Volkshause und dem Senate. [Alle] Gesetzesanträge und Regierungswerden von der Regierung unterbreitet. [gleichfalls] [dem] berichte [gelangen] zunächst [an das] Volkshaus, diesem steht das [auch selbst] [Gesetzes] Recht zu, Gesetzesanträge zu stellen. Beschlüsse des Volkshauses werden von dessen Präsidenten dem Senate zur Beratung und Rückäusserung übermittelt. Auch dem Senate steht das Recht zu [, Anträge] [seiner Mitglieder zu beraten und zum Beschluß zu erheben. Solche] [Gesetzesanträge zu beschliessen]. Vom Senate selbst[ständige][tätig] gefasste[n] [die] Gesetzesbeschlüsse und von ihm abgegebenen Rückäusserungen sind [weiteren] vom Volkshause [neuerlich zu verhandeln] der Behandlung zu unter[über sie] [gilt als Beschluss der] ziehen, der [sohin] vom Volkshause gefasste Beschluss [ist endgiltig,] [Nationalversammlung und] (Staatsrat) [und gelangt] wird an den [Vollzugsausschuss] geleitet Der [Vollzugs-] [Staatsrat] [ausschuss] hat das Recht, einen Beschluss der Nationalversammlung, wenn er ihn als zum Vollzuge ungeeignet befindet, binnen [dessen] vierzehn Tagen nach [der] Fassung des Beschlusses an das Volkshaus [Staatsrat] zurückzuleiten. In diesem Falle ist jedoch der [Vollzugsausschuss] gehalten, in dem Gegenstande [eine eigene[n] [,] Vorlage] dem Volkshause binnen drei Monaten [*] zu unterbreiten. Liegt über diese Vorlage ein neuerlicher Beschluss der Nationalversammlung vor, so kann [Staatsrat] der Vollzugsausschuss dem Beschlusse den Vollzug nicht mehr [Staatsrats] versagen. [Der] Präsident des Vollzugsausschusses bestätigt, dass der [Indem der] [mit seiner Namensfertigung] [Staatsrat] der [Vollzugsausschuss] den Beschluss der Nationalversammlung [seiner] gemäss den Gesetzen und [der] Geschäfts[vorschrift][ordnung] beraten und dessen Vollzug beschlossen hat[,] [Damit] erlangt der Beschluss der Nationalversammlung den Charakter eines Gesetzes. Zu [seinem] [dessen] Inkraftreten bedarf das Gesetz der Ordnungsmässigen Kundmachung. Diese erfolgt im Staatsanzeiger für [formel] Südostdeutschland [in] [mit] folgender [Weise]: Nach Anhörung des Senates[,] [und] auf Grund des Beschlusses des Volkshauses und[]kraft der Zu[Staatsrates] [macht] [wird angeordnet, wie folgt.] stimmung des Vollzugsausschusses [erkent?] die Staatsregierung [das nachstehende Gesetz kund]. Die Kundmachung ist [zu zeichnen] [Staatsrates] vom Präsidenten des Voltzugsausschusses [und vom] [dem] Staatskanzler [und von den mit dem Vollzuge betrauten Staatssekretären zu zeichnen. [§ 32.] [§ 18] Das Volkshaus besteht aus [.......] Abgeordneten, welche

auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl [gewählt we] berufen werden. Jeder politische Kreis ([......] [§27, 44]) ist zugleich Wahlkreis, und wählt [auf je ..... Einwohner einen Abgeordneten] so viele Abgeordnete, dass auf je ............ Einwohner ein [den] [samt Ersatzmänner[n]] Vertreter entfällt. Sämtliche Abgeordnete eines Kreises* werden in einem Wahlgange durch Listenwahl berufen. [19] [§ 23.]

Wahlberechtigt zur Wahl eines Abgeordneten ist jeder Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, welcher das 20. Lebenjahr zurückgelegt hat, nach der Reichsratswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgenommen oder ausgeschlossen ist und innerhal[]b des Staatsgebietes, in der Gemeinde, wo das Wahlrecht auszuüben ist, in der Wählerliste erscheint. Wählbar als Abgordneter ist .............. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes und die Durchführung der Wahlen enthält die Wahlordnung. [§ 24.] [20] Die Abgeordneten des Volkshauses werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode erfolgen [wählt ??? Wahl] [allgemeine] Neuwahlen. Gewesene Abgeordnete können wieder [gew] w[i]eder gewählt werden. Für Abgeordnete, welche während der Dauer der Wahlperiode durch Tod oder Verzicht ausscheiden, wird der nächst berechtigte Ersatzmann einberufen. [und höchstens...] [§ 25.] [21?] Der Senat besteht aus [....] [mindestens] Mitgliedern. Mitglieder des Senates sind kraft ihrer Stellung 1. der bürgermeister und die beiden Vizebürgermeister der Staatshauptsradt Wien und die Bürgermeister der Landeshauptstädte. 2. Die Landeshaupt¬

männer der Provinzen, 33. [Direktoren] [Die] [R]ektoren der Universitäten und aller anderen Hochschulen, [D][d]ie Präsidenten der Akademien. Durch Wahl berufen werden die Vertreter: 1. Der Handels- und Gewerbekammer und zwar von der Handels- und Gewerbekammer Wien...... Mitglieder Linz ....... " 2. Der Arbeiterkammern und zwar [......] 3. Der Landwirtschaftskammern und zwar [......] 4. der Notaren und Anwaltkammern und zwar [......] 5. Der Aerztekammern und zwar [......] [......] 6. Der Technikerkammern und zwar [......] [(Staatsrate)] A Ausserdem werden vom [Vollzugsausschusse] [auf die Dauer der Wahlperiode des Volkshauses] ausgezeichnete Männer, welche sich um den Staat, um die Staatsverwaltung, um die Volkswirtschaft, um Wissenschaft oder Kunst verdien[s]t gemacht haben[,] auf die Dauer der Wahlperiode des Volkshauses berufen. Die Zahl [Zahl der] [Summe der] dieser Mitglieder darf die kraft ihrer Stellung oder [kraft] durch Wahl berufenen Mitglieder nicht überschreiten. [§ 26.][22] [Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Senat den Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Im Ueberigen beschliesst das Volkshaus und der Senat seine Geschäfts- und Hausordnung selbständig. Die Wahlen zum Volkshause [und zu] finden am 1. Sonntag des Monates März statt. Die Wahlen zum Senate am 3. Sonntag dieses] 7 Vierter Titel. Von der öffentlichen Gewalt. § 16. Alle öffentliche Gewalt wird im Namen des Freistaats durch Beauftragte des Volkes ausgeübt. Die Gewalten sind wie folgt gegliedert und [vom?] zusammengefaßt. § 17. Die gesetzgebende Gewalt über das ganze Staatsgebiet und seine Bewohner überträgt das Volk der Nationalversammlung. In Rahmen der von ihr beschlossenen Gesetze [übertragen und erlassenen] und Landesordnung übertragen die Bürger [das es jedes Landes] das Gesetzgebungsrecht über das Land u seine Bewohner den Landtagen, im Rahmen der Staats- und Landesgesetze [das] die Gewalt, allgemeine verbindliche Anordnungen [zu treffen] über das Gebiet u die Bewohner des Kreises zu [erlassen] [treffen] den Kreistagen. Auf Grund [solche] dieser Gesetze und Anordnungen [selbst] regeln die Gemeindebewohner ihre gemeinsamen Angelegenheiten [selbs] durch die Gemeindevertretung. § 18.

Mit dem Vollzuge [ihrer] der Gesetze und ihrer Beschlüsse beauftragt die Nationalversammlung den von ihr eingesetzten Vollzugsausschuss. Er führt den Titel Staatsrat und ist als oberster Träger der Staatsgewalt berufen, Gesetzgebung, Verwaltung, [und] Rechtspflege ][einheitlich und stetig zusammenzufassen.] (und bewaffnete Macht in [sch?] einträchtiger, stetiger Zusammenarbeit nach dem Willen des Volkes zu erhalten. Der Staatsrat übt [die] [Regierungs- und] [die] Vollzugsgewalt durch die [Regier] von ihm bestellte Regierung aus. [jurie?] §19. Der Organe der Regierung sind der Staatskanzler und die Staatssekretäre. Sie sind einzeln und gemeinsam [der] nach dem besonderen Gesetze über die Ministerverantwortlichkeit der Nationalversammlung verantwortlich. §20.

Die richterliche Gewalt wird im [Namen des Volkes und] im Auftrag des Volkes und im Namen des Freistaats durch unabhängige Richter gehandhabt. Die Justizverwaltung liegt in den Händen des Staatsekretärs des Justizamts. §21. Die bewaffnete Macht ist die unter Waffen gerufene Bürgerschaft des Staates. Sie steht unter Befehl des der Nationalversammlung verantwortlichen Oberbefehlshabers. Die Heeresverwaltung führt der Staatssekretär des Heerwesens.

Erster Abschnitt. Von der gesetzgeben Gewalt. [a) die Staatsgesetzgebung] §22. Bis zur endgiltigen Abgrengung des Staatsgebietes (§ 5) und bis zum [Zeit] Tage, wo die konstituierende Nationalversammlung zusammentritt, bilden die in der nachstehend bezeichneten WahlbeZirken (Reichsratswahlordung) gewählten Reichsratsabgeordneten die Nationalver[provisorische,] sammlung von Südostdeuschland. §23. Die konstituierende Nationalversammlung besitzt die volle unbeschränkte und [?] unabängige [Gesetzgebungsgewalt] Gewalt und Hoheit des Freistaates nach innen und außen. Sie ordnet, gliedert und richtet alle öffent¬ 9 [auf] lichen Gewalten im Staate ein. Sie wird [von] einberufen, sobald die Wiederkehr des Friedens Neuwahlen und [de] ihren Zusammentritt ermöglicht haben. Die Wahl [der] ordnung für sie wird vo[m][n] provisorische Nationalver[ihrer] sammlung in [der] nachstehend [h?] gegebenen Verfassung festgesetzt und kundgemacht. quiode §.24 In Würdigung der Tatsache, daß die Wahl [der] [?] [die] [für welche die] Reichsratsabgeordeten, [welche] die provisorische Na[bereits abgelaufen ist,] tionalversammlung [bei] Zusammensetzung und zur [leich?] Überleitung [aus] der bestehenden Macht- und [in den künftigen Zustand] Rechtsverhältnisse[n] [ergänz], wird die provisorische Nationalversammlung ergänzt. Die Versammlung der bisherigen Abgeordneten bildet das Volkshaus, zu dem im Senat [in Hinkunft] krit.[?] Volkshaus und Senat bilden die provirische Nationalversammlung. Beschlußgewalt kommt einzig dem Volkshause zu. Der Senat wirkt bei dessen Beschlüssen mit seinem Rate [mit] [und Gutachten mit.] § 25.

Mitglieder des [Senates] [Senates] werden [Kraft] Kraft ihrer öffentlichen Stellung [außerdem im] [A?] [Sinne des §6 Gesetz [?]] 1.1 [?] Die Landeshauptmänner der Länder und [vom Staatsrat] 2. Der Bürgermeister der [Staats] Hauptstadt [zu bezeichnen-] [des [M?]] des Freistaates Wien und die Bürgermeister [deutsches] [Mitglied des] der Landeshauptstädte außerdem im [Landesaus-] Sinne des §6 die Bürgermeister von Brünn [schußes von] [Böhmen] [Iglau und] [,] Mährisch Ostrau und ein vom [u Mähren] [3.] Staatsrat bezeichneter deutscher Gemein[3.] devertreter von Czernowitz 3. Die Oberlandesgerichtspräsidenten von Wien, Graz u. Innsbruck sowie je ein vom Staatsrat zu bezeichnende[s][r] deutsche[s][r] [Mitglied] Senatspräsident der Oberlandesgerichte von Prag und Brünn Angenörige [5.][4.] Fünf vom Staatsrat zu bezeichnende [Mitglieder] [Angehörige] der hohen Generalität. 10 5.6. Die Rektoren der deutschen Universitäten und die Praesidenten der Akademien § 26 Mitglieder des Senats werden durch Wahl be[Berufung auf] ziehungsweise durch Vorschlag von Korporationen[?] [Grund von] 17[?]) Fünf Vertreter der Land- u Forstwirtschaft, darunter zwei des Großgrundbesitzes und drei der Bauernschaft, 2. Fünf Vertreter der Industrie [und] darunter [einer] [Zwei] des Berg- u. Hüttenwesens [und drei] [der übrigen Industriev,],

3. drei Vertreter des Handels, 4. fünf Vertreter des Gewerbes 5. zehn Vertreter der gewerkschaftlich und genossenschaftlich organisierten Arbeiterschaft. 6 drei Vertreter der liberalen Berufe und zwar [ein] je einer der juridischen, [der] ärztlichen und [der] technischen [Berufe.] 7. fünf Vertreter der öffentlichen und privaten Angestellten. Der Staatsrat legt[?] durch eine Kundmachung [?]fast in welcher Weise die Mitglieder gewählt, beziehungsweise vorgeschlagen und berufen werden. § 27

Ausserdem werden vom Staatsrat ausgezeichnete Männer, welche sich um den Staat oder die Nation, um Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtspflege und Landesverteidigung, um Volkswirtschaft und den soziale Verwaltung, um Kunst und Wissenschaft verdient gemacht haben, auf die Dauer der berufen. Die Zahl der freiberufenen Senats mitglieder nicht mehr als darf das doppelte der sonstigen Mitglieder nicht überschreiten. § 28 Das Volkshaus und der Senatwähler wählt aus seiner Mitte je den Vizepraesidenten Präsidenten und zwei Stellvertreter, der Senat den Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Im Übrigen beschliessen das Volkshaus und der Senat ihre Geschäfts- und Hausordnung selbständig. 11

§ 29. Beschlussanträge Gesetzesvorlagen und Regierungsberichte werden vom der Regierung zunächst unVolkshause eingebracht, diesem steht gleichfalls das Recht zu, Gesetzesvorlagen, Beschlußanträge und Berichte seiner Mitglieder oder Ausschüsse in Verhandlung zu nehmen. Gesetzesbeschlüsse des Volkshauses werden von dessen Praesidenten dem Senat zur Rückäußerung übermittelt. § 30. Gesetzesvorlagen, Beschlußanträge und Berichte Der Senat hat das Recht, Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse in Verhandlung zu nehmen, über Gesetzesbeschlüsse des Volkshauses ist er sich rückzuäußern verpflichtet. Senatsbeschlüsse Gesetzesbeschlüsse des Senats werden von dessen vom Praesidenten dem Volkshaus übermittelt. § 31. Die üb dem Volkshaus übermittelten Gesetzes beschlüsse des Senats müssen sind vom Volkshaus der Behandlung der Verhandlung und Beschlußfassung zuzuführen. Nur eine die nach Anhörung des Senats vom Volkshaus gefaßte Entschließungen gelten gilt als Beschluß der Nationalversammlung und als somit als Unterlage für ein Gesetz der zu einem Gesetz Gesetzeskraft. Endgiltige Beschlüsse der Nationalversammlung werden an den unverzüglich an den Staatsrat geleitet. § 32 Der Staatsrat hat das Recht, einen Beschluß der Nationalversammlung, wenn den er ihn als zum Vollzuge ungeeignet befindet, binnen vierzehn Tagen an das Volkshaus zurückzuleiten, ist jedoch in diesem Falle gehalten, in dem selben Gegenstande binnen drei Monaten dem im Volkshaus eine eigene Vorlage einzubringen.Liegt über diese Vorlage ein neuerlicher Beschluß 12

der Nationalversammlung vor, so kann der Staatsrat dem ihm den Vollzug nicht mehr versagen. Der Staatsrat berät u. beschließt über den Beschluß der Nationalversammlung nach seiner Geschäftsordnung. Indem der Praesident des Staatsrates mit seiner Namensfertigung bestätigt, daß der Staatsrat den Vollzug beschlossen hat, erlangt der Beschluß der Nationalversammlung die Rechts rechtliche Natur eines Gesetzes. § 33. Das Gesetz bedarf, damit es in Kraft trete und die Staatsbürger binde, der ordnungsmäßigen Kundmachung. Diese erfolgt im Staatsanzeiger für südostdeutschland mit folgenderEingangsformel worten ...... Nach Anhörung des Senates, auf Grund des Beschlusses des Zustimmung des Volkshauses und kraft Beschlußes des Staatsrates ordnen wir an wie folgt: Der darauff folgende Gesetzestext ist vom Praesidenten des Staatsrats zu fertigen und sowie vom Kanzler nebst und den mit dem Vollzug betrauten Staatssekretären gegenzuzeichnen. § 34. 18

Monates. Die Nationalversammlung tritt am 2. Montag des Monates April zu ihrer Konstituierung zusammen. § 27. 23 § 34 Die Nationalversammlung vereinigt sich jedes Jahr zur regelmässigen ordentlichen Frühjahrstagung am dritten Montag des April Februar jeden Jahres, zur ordentlichen regelmässigen Herbsttagung am 3. dritten Montag des Monats September. Das Verwaltungsjahr des Staates beginnt am 1. Juli jedes Jahres und endigt am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres. Der vor Staatsvoranschlag des Verwaltungsjahres ist (§ 78.) ist in der ersten Sitzung zu Beginn der ordentlichen Frühjahrstagung von der Staatsregierung Regierung vorzulegen, die erste Lesung ist in der ersten binnen einer Woche zu ab beenden - und der Staatsvoranschlag sohin dem Haushaltsausschusse zuzuweisen. Der Bericht dieses Ausschusses gelangt am 3. dritten Montag des Monates April Mai an das Haus und ist bis Ende zum zweiten Samstag des Mai im Hause der Beschlussfassung zuzuführen. Zu Beginn des Monates Mai gelangt Der Beschluss des Volkshauses gelangt unverzüglich an den Senat, dessen Rückäusserung erfolgt bis zum zweiten Samstag des 16- 17. Mai und wird direkt an den Haushaltsausschuss des Volkshauses geleitet, welcher bis zum 1. Wochentag des Juni längstens Ende Mai am ersten Wochentage des Mai an das Volkshaus berichtet. Der Bericht ist sofort zu beha am erste Wochentage des Mai Juni in Verhandlung zu nehmen, und am 14. Tage nachher der Abstimmung zu unterziehen. Der so gefasste Beschluss der Nationalversammlung ist dem Vollzugsausschusse Staatsrat sofort zu unterbreiten und von diesem bis vorletzten Juni am vorletzten Juni zu vollziehen. als Haushaltgesetz Kundzumachen (§ 62).

§ 35 § 28 (§ ...) Die Wehrvorlage ist am 1. ersten Tage der ordentlichen Herbsttagung dem im Volkshause zu unterbreiten einzuzubringen (§ ...), und die erste Lesung längstens am siebenten Tage darauf zu beenden, und die Vorlage dem Wehrausschusse zuzuweisen Dieser Erstattung erstattet binnen einem Monat eines Monates Bericht, worauf das Volks haus die zweite Lesung binnen acht Tagen beendet und am ersten Wochentage des November zur Abstimmung schreitet vornimmt. Beschliesst dieses eine Rückverweisung an den Ausschuss Wehrausschuss, so hat dieser binnen weiteren acht Tagen Bericht zu erstatten und das Volkshaus über den Bericht in längstens acht am dritten Wochentag des November endgiltig Tagen Beschluss zu fassen. 19

10. Der Beschluss des Volkshauses über die Wehrvorlagen wird nicht an den Senat geleitet, sondern gilt als Beschluss der Nationalversammlung § 25 § 36 § 27. Der Staatsrechnungsabschluss wird am ersten Wochentage des Dezember zugleich den im Finanzkontrolausschuss des Volkshauses und des Senates unterbreitet eingebracht. Der Bericht dieser Ausschüsse wird binnen vierzehn Tagen erstattet und getrennt im Volkshause und im Senate der Erledigung zugeführt. § 37 Der Staatsrat Vollzugsausschuss oder ein Drittel der Abgeordneten des Volkshauses oder die Hälfte der Mitglieder des Senates haben das Recht (eine ausserordentliche Tagung) zu einer Zeit, wo der die National versammlung nicht versammelt ist, derselben einzuberufen zu verlangen. Die Einberufung erfolgt ergeht sohin von dem durch den Präsidenten des Volkshauses, und des Senates Staatsrats. § 26 § 28 2. b) Die Landes und und Kreisgesetzgebung. § 38 In jeder Provinz jedem Lande besteht ein Landtag, der auf Grund

des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes aller Staatsbürger nach dem System der Verhältniswahl berufen wird. Die Erfordernisse der Wahlberechtigung sind dieselben, wie bei den Wahlen zum Volkshause. Die Zusammensetzung und Geschäftsordnung, sowie die Zuständigekeit der Landtage auf dem Gebiete der Ge setzgebung wird durch ein besonderes allgemeines Staatsgesetz, durch die allgemeine Landesordnung geregelt. Innerhalb dieser der allgemeinen Landesordung steht den Landtagen das Recht zu, die inneren Einrichtungen des Land tages und des Landes durch ein[?] Landesstatut autonom zu ordnen zu regeln. § 39 § 29. § 27 Im Rahmen der Staats- und Landesgesetze trifft der Kreistag die erforderliche allgemeine Anordnungen. Für jeden politischen Kreis wird ein Kreistag berufen. Der Kreis ist die der einheitliche Sprengel für die gesamte Lokalverwaltung, somit für den politischen, Justiz-, Finanz und Absatz Heeresdienst erster Instanz. Der Kreistag hat das Recht ist befugt, in , zugleich der einheitliche Sprengel für die Wahlen zum Volkshaus, zum Landtag und zu den Kreistagen 20 allen Angelegenheiten der Gesetzgebung und Verwaltung, dem Volkshause und dem Staatsrate Anträge, Vorstellungen[?] und Beschwerden zu unterbreiten. Zweiter Abschnitt Von der Regierungs- u Vollzugsgewalt. a) Die allgemeine Regierungs Gewalt im Allgemeinen § 40 des

Zur Einsetzung seines Zur Wahl des Vollzugsausschusses oder Senates des Staatsrates tritt die provisorische Nationalversammlung binnen acht Tagen nach Kundmachung dieser Verfassung, später jedes Jahr am zweiten Wochentage des Mai zu einer feierlichen Sitzung zusammen. An In denselben dieser werden auch das Heeres-, Justiz- und Staatschuldendirektorium bestellt (§§ ...) (72[?], 63 u 82)

§ 41 Der Staatsrat, besteht aus dem der Praesident ohne und die beiden Vizepraesidenten des Volkshauses VorWahl angehören sitzer[?], besteht außer diesen aus 27 Mitgliedern, welche im Wege der Verhältniswahl mit auf nebst 30 Ersatzmännern aus dem Volkshause berufen werden. Außer dem gehören ihm die gehoren ihm als Beisitzer ohne Wahl- und Stimmrecht 20 Senatsmitglieder an, die vom Senate je zu zweit [?] in die einzelnen Staatsratskommissionen durch durch einfache Wahl entsendet werden. Das Wahlverfahren wie die Geschäftsvertretung nennen[?] Einrichten des Staatsrats wird durch das Gesetz über die Geschäftsanweisung für die des Staatsrat geregelt. frühen[?] u um Treffen[?] § 42.

Nachvollzogener Wahl versammeln sich die Mitglieder und Beisitzer des Staatsrats und konstituieren unter dem Vorsitz des Praesidenten des Volkshauses den Staatsrat, indem sie dessen den Praesidenten, dessen den und 1/2[?] Vizepraesidenten den Staatsrats, den Beanträger[?] und den 21 Jeden der [?] Die Siegelbewahrer des Staats Freistaats bestellen. Hierauf übergibt überträgt der Praesident des Volkshauses die Gewalt von dem scheidenden auf den neuen Staatsrat. Der Praesident des Staatsrates übernimmt den Vorsitz und schreitet an die Konstituierung der Staatsratskommissionen. § 43

Jede Commission zählt drei Mitglieder und zwei Beisitzer. Kein Mitglied des Staatsrats darf mehr als drei Kommissionen angehören. Jede für ans[?] jede Commission bestellt der Praesident einen Kom Mitglied zum Kommissionsleiter. und eine folgende Commissionen sind müssen ständig ausgerichtet sein: 1. Die Verfassungskommission 2. Die auswärtige Kommission 3. Die Heereskommission 4. Die Kommission für innere Verwaltung

5. Die Justizkommission 6. Die Unterrichtskommission 7. Die Finanzkommission 8. Die Hauptkommission für Volkswirtschaft, welche sich vereinigt aus den Unterkommissionen für Ackerbau, für Gewerbe u Industrie und Handel für Verkehrswesen, für soziale Verwaltung und für Volksernährung.

Außerdem können nach Bedarf fallweise oder ständig besondere Kommissionen eingerichtet Der Praesident des Staatsrats bildet außerwerden. dem mit den Leitern aller Commissionen zusammen unter seinem Vorsitz als 9. die ArbeitsKommission mit der Aufgabe, die Geschäfte zuer[?] auf die Commissionen zu verteilen, deren Arbeiter in Einklang zu halten und den Fortgang der Geschäfte in zu [?] von wahrzunehmen. 22 § 44 Die Commissionsleiter sind befugt, allein oder durch die Kommissionsmitglieder, in die ihrem Wirkungskreise entsprechenden Zweige der Staatsverwaltung ohne Beinflußung oder Hemmung des Geschäftsganges Einblick zu nehmen und über ihm Wahrnehmungen im Staatsrat zu berichten die zur Reform führender Vors Vorlagen auszuarbeiten und die zur Besetzung der Staatssekretariate dien diensamen Vorschläge zu erstatten.

§ 45 Der Staatsrat erläßt auf Grund des Berichtes und der Anträge des Staatskanzlers und der mit dem Berichten der Sache Verwaltungszweig betrauten Staatssekretäre und nach Anhörung ihrer mit der Angelegenheit befaßten zuständigen Commission die Verordnungen und Verfügungen, welche zur Durchführung der Gesetze und der sonstigen Beschlüsse der Nationalversammlung an die Staatsbürger zu richten sind. § 46. [Kurzschrift]

Die unmittelbare Dienstgewalt über die Regierung übt der Staatsrat einging aus allein durch die Person seines Praesidenten. Dieser vollzieht die Ernennung des Staatskanzlers und der Staatssekretäre. Weder der Staatsrat nach seine Kommissionen noch einzelne seiner Mitglieder führen unmittelbar Agenden der Verwaltung. Der Staatsrat erläßt diejenige Anweisungen, die er zur Durchführung der Gesetze durch an Behörde und Ämter [unleserlich] erforderlich hält, schrift-

lich an den Staatskanzler. Diese Anweisungen sind vom Praesidenten des Staatsrats und vom Leiter der an ihrer Verberatung beteiligte Commission zu fertigen. Staatskanzler, Staatssekretäre und alle ihnen nachgeordneten Stellen sind an diese Anweisungen gebunden. § 47. 23

Der Staatsrat und seine Kommissionen sind ständig im Amt, auch in der Zeit, wo die Nationalversammlung nicht tagt. Seine Anträge u Vollmachten erlöschen erst, nachdem der neu gewä eingesetzte Staatsrat und dessen Kommissionen die Geschäfte übernommen haben. 12 § 34 2. 2. Zweiter Abschnitt Die Vollzugsgewalt (Verwaltung) Die Verwaltung im Besonderen § 34 35 § 48 Auf Grund der Gesetze und der Anweisungen des StR Vollzugsausschusses führen die Behörden und Ämter die Verwaltung des Freistaats. Die Regierung und die ihr nachgeordneten Für die Gesetzlichkeit. § 36 35 § 49. An der Spitze der Verwaltung Regierung steht der Staatskanzler. Er ist der oberste Chef aller Behörden und Ämter, der höchste Vorgesetzte aller Beamten und B öffentlichen Staatsbedien- Bediensteten mit alleiniger Ausnahme der Richter) und sowie der Offiziere u. Soldaten der bewaffneten Macht. § 36. 37 36 § 50

Der Staatskanzler ist vor allem für die Gesetzlichkeit, Einheitlichkeit und Stetigkeit der Verwaltung verantwortlich. Alle nachgeordneten Behörden und Ämter, Beamten und Diener des Staates schulden seinen Dienstbefehlen unmittelbar Gehorsam. Verordnungen und Verfügungen die sich nicht an die ihm nachgeordneten Stellen, sondern an die Staatsbürger selbst richten, zu erlassen ist er der Kanzler nicht befugt, solche Verordnungen u Verfügungen sind nichtig andernfalls nichtig. (gehen vom Staatsrate aus und) § 57 38. 37.

Die zentrale Staatsverwaltung besorgen führen die nachstehenden Ämter Behörden. 1. Das Staatskanzleramt, dem die allgemeine Übersicht über die genannten alle Verwaltungsgeschäfte, die Geschäftsverteilung, die Leitung zwei oder mehreren Ämtern obliegender Geschäfte, die Beschleunigung des Geschäftsgangs und o, die Austragung von Fällen zweifelhafter Zuständigkeit, das Zusammenwirken in Geschäften, an denen zwei oder mehrere Ämter Behörden beteiligt sind, die Aufsicht über die Geschäftsführung und die Beschleunigung des Geschäftsganges obli obliegt. obliegen. 23 2. Das Staats auswärtige Amt 4. Das Staatsamt für Inneres 3 4. Das Staatsjustizamt des Staatsheeresamt Das Staatsamt für Heerwesen 5. Das Staatsjustizamt 5. 6. Das Staatsamt-Unterrichtsamt 6. 7. Das Staat Staatsamt für Volkswirtschaft dem a) ein des Staatsamt für Ackerbau-, Vie Forste, u. Vieh amt Forstwirtschaft und Viehzucht b) des Staats-Industrieamt c) des Staats-Handelsamt und und das Staatsbauamt und d) ein Staatsarbeitsamt e) das Staatsarbeitsamt und f) das Staats-Ernährungsamt eingegliedert sind. 7. 8. Das Staatsverkehrsamt, dem a) das Staatseisenbahnamt b) das Staatsamt für Fuß u Seeschiffahrt und c) das Staatspostamt (Post, Telegraphie, Telephon)

eingegliedert sind. 8. 9. Das Staatsschatzamt, dem a) das Staatsamt für direkte Besteuerung b) a) das Staatsamt für Verkehrs- und Verbrauchsabgaben und c) das Staatsgebürenamt und c d) das Staatsmonopalsamt eingegliedert sein. § 52 § 38 § 48 § 39

steht der Staatskanzler, an der Spitze jedes der unter 2 bis 9 genannte Staatsämter ein Staatssekretär, an der Spitze der unter 6,7 und 8 angeführten angegliederten Ämter ein Unterstaatssekretär Der Staatskanzler, die Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre sind der Nationalversammlung einzeln und insgesamt für die Führung der Verwaltung verantwortlich. Ihre Ernennung erfolgt auf Beschluß des Staatsrats, die Ausfertigung der Ernennung ist vom Praesidenten und vom Vorsitzenden der Verfassungskommission zu zeichnen. § 49 § 53 § 39 § 40 Der Kanzlerrat steht durch die Person des Staatskanzlers in unmittelbaren Verkehr mit dem Praesidenten des Vollzugsausschusses StR. Außerdem hat jeder Staatssekretär das Recht Unterstaatssekretär

14 und die Pflicht, allein oder mit dem Kanzler in der seinen Verwaltungszweig berührenden Kommission des Vollzugsauschusses StR zu erscheinen. Auf Verlangen Weisung des Praesidentes des Vollzugsaus schusses oder auf Beschluß des Senates Volkshauses oder Senates haben die Mitglieder des Kanzlerrates in den beiden ges Körpern der Nationalversammlung zu erscheinen wie und in deren Ausschüssen Der Kanzlerrat hat das Recht, in allen Argelegenheiten der Gesetzgebung auch ohne Auftrag des Vollzugsausschusses StR Gesetzesvorlagen auszuarbeiten, und ihm zu unterbreiten. Lehnt dieser die Vorlage Einbringung an die Nationalversammlung ab, so kann der Kanzlerrat gegen diese Ablehnung unter Anschluß des Entwurfes eine motivierte Vorstellung an die Nationalversammlung richten. Über diese Vorstellung muß binnen drei zwei Monaten eine ein Beschluß der Nationalversammlung eingeholt werden.

§ 41 39 40 § 50 54

Die Mittelsteller der Staatsverwaltung ist, die Landesregierung. In jeder Provinz wird mit dem Sitze in der Landeshauptstadt eine Landesregierung errichtet, welche unter einem die bisher sogenannte landesfürstliche und die bisher sogenannte "autonome" Verwaltung führt. zweiter Instanz führt. Die Scheidung in landesfürstliche Verwaltung ist aufgehoben. Bis zur Be Erlassung eines eigenen (und autonome) Kompetenzgesetzes bleibt die bisherige Kompetenzverteilung aufrecht.

unter einem mitbringen[?] 15 § 42. i 55 Jeder Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Landesaussschuß, dieser gibt wählt als seinen zur Führung des Vorsitzes den Landeshauptmann und zwei Stellvertreter. Außerdem Erla[?] verteilt er die Berichterstattung über die Agenden der bisherigen autonomen Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder des Landesausschusses auf und führt die in der bisherigen diese Agenden Weise In diesen Angelegenheiten ist der Landesausschuß dem Landtag verantwortlich. § 52[?] 56 §43 § 42 Der Landeshauptmann und seine beiden Stellvertreter bilden zusammen die Landesregierung. Sie führt Kolle Körperschaftlich diejenigen Agenden, die durch das Gesetz vom 19. Mai 1868 No. 44. RgBl. über die Errichtung der politischen Verwaltungsbehörde (§2 - 9) dem LandesChef vorbest zugewiesen ist sind, und zwar nach den Weisungen des Staatskanzlers und der zuständigen Staatssekretäre, wobei sie diesen allein, beziehungsweise der Nationalversammlung allein und nicht dem Landtage verantwortlich ist und ausschließt § 53 57 § 43 44.

Erledigt[?] allgemeinen Staatsgesetzen, nachdem d[?] Durchführungsverordnungen[?] des Staatsrats und nach den

Durch besondere Dienstauweisungen können von den in § 43 § 52 berührten Angelegenheiten allgemein oder fallweise einzelne wie die Angelegenheiten der Staatspolizei, dem Landeshauptmann zur persönlichen Erledigung vorbehalten werden. § 45 44 § 54 58 Am Vororte des Kreises, und am Sitze des Kreistages werden Kreisregierungen errichtet. als oberste und zusammenfassende Lokalverwaltungstellen Der Kreistag bestellt aus seiner Mitte

und der Kreis- und und Landesgerichte 16 einen Kreisausschuß von 17 sieben Mitgliedern, dieser aus seiner Mitte den V als Vorsitzenden den Kreishauptmann und zwei Stellvertreter. Der Kreisausschuß führt diejenige Agenden, welche bisher in einiger Ländern wie in Böhmen und in der Steiermark den Bezirksvertretungen übertragen waren. durch besondere Gesetze werden Außerdem gehen auf ihm die Angelegenheiten der Bezirksstraßenausschüsse und die Leitung[?] u. Beaufsichtigung der der Bezirksarmenräte übertragen. In diesen Funktionen ist der Kreisausschuß dem Kreistage verantwortlich. § 46 45 §59 55

Der Kreishauptmann und seine Stellvertreter bilden die Kreisregierung. Auf sie geht die gesamte Kompetenz über, die durch das erwähnte Gesetz vom 19. Mai 1868, §§ 10 bis 14 den Bezirkshauptmannschaften zugewiesen ist, und die Kreisregierung führt diese Geschäfte nach den allgemeinen Staatsgesetzen, nach den Durchführungsverordnungen des Staatsrates und sowie nach den Weisungen der übergeordneten

Behörden, darin nur diesen und nicht dem Kreistage verantwortlich. Durch besondere Dienstanweisungen können von diesen Angelegenheiten einzelne fallweise oder allgemein dem Kreishauptmann vorbehalten werden. 847. § 56 60 Der Kreisregierung zur Seite steht das Kreisamt. Für die Leitung der Kanzleigeschäfte bestellt, ist der Kreisamts- und dem Kreishauptmann verantwortlich, 17 leiter. Das Kreisamt hat außer den Fachabteilungen an seinem Sitze exponierte Abteilungen außerhalb dieses Sitzes am Sitze für jeden Gerichtsbezirks. Diese Bezirksämter stehen unter der Leitung des Amtmannes. Sie sind Teile des Kreisamts und ihm gegenüber keine Instanz. Der Amtmann führt die Geschäfte einfacher oder dringlicher Art im Namen des Kreishauptmanns. [Fühlt sich eine Partei gegen durch eine Verfügung oder Entscheidung des Amtmanns beschwert, so steht ihr das Recht unmittelbarer persönlicher, mündlicher telephonischer oder drahtlicher oder schriftlicher

Vorstellung an den Amtschef zu. Erfolgt keine Vorstellung oder wird diese abgewiesen, so geht gilt die Verfügung oder Entscheidung als vom Kreisamt erflossen[?]. Die bestehenden Bezirkshauptmannschaften und Bezirksvertretungen werden aufgelassen, beziehungsweise in die Kreisregierungen und teilweise die Bezirksämter überführt. §.40 49 § 47 Der Rechtszug geht, einerlei ob im eigenen oder übertragenen Wirkungskreise, von der Gemeinde einheitlich im Wege des Bezirksamts an die Kreisregierung.

Das ob erwähnte Kompetenzgesetz wird feststellen, in welchen Angelegenheiten der Rechtszug bei der Kreis- oder bei der Landesregierung abschließt und in welchen er bis zur zu zum den Staatsämtern offensteht. § 57 61 Die Verfassung der Gemeinden wird durch eine als Staatsgesetz zu erlassende Gemeindeordnung neu geregelt. Im Rahmen derselben werden die Landtage durch Landesgesetz und in dessen Rahmen Anordnungen der Kreistage die Einrichtungen[?] der Gemeinden im Einzelnen regeln ordnen. § 58 § 62 § 47 zwei[?]

Der öffentliche Dienst staats- und Die deutschen, innerhalb des deutschen Siedlungs- und Verwaltungsgebietes (§1 u 2) (§5 u 6) der im Reichsrat vertreten Königreiche und Länder angestellten und tätigen Beamte und Diener werden in den öffentlichen Dienst des Freistaates übernommen, hören jedoch auf, einen Gesamtstatus Inbilden. Nur Die In den Zentralämtern tätigen Bediensteten werden Staatsdiener, die in den Ländern Bedienstet Staatsbedienstete, in der Ländern

Je nach der Dienststufe

tätige Landes- oder Kreisbedienstete. Die Besoldung erfolgt demnach [durch den Staat, das Land oder den Kreis, sobald die finanzielle Auseinandersetzung zwischen diesen Verwaltungskörpern vollzogen ist. Öffentliche Beamte müssen auf allen drei Diensststufen verwendet worden sein, bevor sie in selbständige Stellungen aufrücken können. Durch die Neuregelung dürfen das die bestehenden Rechtsverhältnisse und Bezüge der Beamten nicht verschlechtert werden. in Hinkunft. 18 Dritter Abschnitt C. Von der richterlichen Gewalt § 63 57 § 50 48 Gerichtsbarkeit Alle richterliche Gewalt wird im Namen des Volkes und Gesetzes ausgeübt, alle Urteile werden im Namen im Auftrag des Freistattes des Volkes und Gesetzes gefertigt. Die Einrichtung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Gesetze festgestellt und kann nur durch die gesetzgebende Gewalt abgeändert werden.

49 §60 64 § 51. zwey Teile Die Richter werden entweder aus dem Volke auf Zeit bestellt oder, zum Teile aus beruflich vorauf Grund ihrer beruflichen gebildeten Vorbildung auf Lebensdauer ernannt. § 52 §50 §65 In den Strafrechtspflege haben bei Verbrechen, mit die mit der Strafe des Todes oder mit Freiheitsstrafen von einem Jahre und mehr bedroht sind, sowie bei allen politischen[?] und durch Druckschriften verübten Verbrechen und Vergehen haben allein aus dem Volke bestellte Geschworene über die Schuldfrage zu entscheiden, bei allen Vergehen ernannte Berufsrichter nicht ohne aus dem Volke bestellte Schöffen. In der Zivilrechtspflege sind bei der Urteilsfällung in allen Streitfragen Streitsachen von fachlicher und technischer Eigenart oder von beträchtlichem Werte des Streitgegenstandes Laienrichter mit von fachlichem u technischem Wissen oder mit hoher Geschäftserfahrung beizuziehen oder berufliche Schiedsgerichte vorzusehen. § 53 § 67 § 60 62 Die Bestellung der Geschworenen und Schöff und Schöffen wird, durch ein besonderes Gesetz neugeregelt werden, ohne Verzug 19 § 63 67 § 53 § 52 Die Ernennung der beruflich vorgebildeten Richter erfolgt durch die das Justizcommission Kollegium die N[?] der Nationalversammlung (§ 40) Es Sie besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch das Volkshaus vier, und drei durch den Senat berufen werden. Die Berichterstattung über die Ernennungen

der Richter, jedoch steht ohne Stimmrecht, steht dem Staatssekretär des Justizamts zu. Die Ernennung wird vom Vorsitzenden der des Justizkommision kollegium direktoriums[?] und unter Gegenzeichnung des Staatssekretärs ausgefertigt und erfolgt im Namen des Auftrage des Staates und Volkes von Südostdeutschland. Freistaats. § 64 68 § 54 § 53 Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes selbständig, unabhängig und u.s.w. unverletzlich ... (Artikel) 6 des Staatsgrundgesetzes vom 21 Dezember 1867 R.g.Bl. No. 144. §54 §65 §69 § 55 Bis zur allgemeinen Reform der Verwaltung bleibt ein Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Okt 1875 RgBl Nr. 1875 RgBl No. 36 ex 1876 aufrecht. Das Reichsgerichte (Gesetz vom 18. April 1869. No 44 RgBl) und der Staatsgerichtshof (Gesetz vom 25. Juli 1867 RgBl No. 107[?] / worden durch ein besonderes Gesetz miteinander verschmolzen. § 66 70 Sämtliche Angehörige der bewaffneten Macht sind auf die Verfassung zu beeiden und geloen dem Freistaat Deutschösterreich Treue und Gehorsam.

Vierter Abschnitt Von der richterlichen[?] Gewalt w ! bewaffneten Macht. § 66 71 § 56 § 55 Die gefä[?] wehrfähige Bürgerschaft des Staates wird nach dem von der Nationalversammlung beschlossenen Wehrgesetze auf Grund der jährlich zu bewilligenden Wehrvorlage zum Waffen im Waffendienste ausgebildet und bleibt mit Ausnahme der Ausbildungszeit in im ihrem bürgerlichen Rechtsverhältnisse Rechts- und Lebensverhältnis. Das stehende Heer ist abgeschafft, die Kazernierung bereits nach Wehrgesetz ausgebildeter Mannschaften ist untersagt. Die wehrfähige Mannschaft wird ganz oder teilweise durch Staatsratsbeschluß aufgeboten, die Aufgebote stehen unter der dem Befehl des Oberbefehlshabers.

§ 68 72 § 56 § 57 Der Oberbefehlshaber wird vom Heeresdirektorium kollegium[?] nach Anhörung und Gegenzeichnung des Staats ------sekretärs für Heereswesen ernannt. Die Ausfertigung vorgeschlagen und vom Praesidenten des Staatsrats ernannt. Das Heereskollegium direktorium besteht aus sieben Mitgliedern von denen 4 das Volkshaus, 3 der Senat entsendet. Die Ausfertigung der Ernennung erfolgt vom Praesidenten des Staatsrats unter Mitfer¬ § 74 Die bewaffnete Macht beruht auf der allgemeinen, gleichen ausnahmslosen Wehrpflicht aller Staatsbürger. Die Organisation[?] Wehrpflicht und auf der Kriegsleistungspflicht der gesamten Volkswirtschaft und die Organisation der Wehrmacht wird durch ein besonderes Wehrgesetz festgestellt, die Kriegsleistungspflicht durch ein besonderes Heeresdienstgesetz geordnet. § 71 75 § 17 jetzt[?] 581[?] Die Stärke der Wehrmacht wird durch ein Staatsgesetz im Wege emer. alljährlich vom Staatssekretär des Heeresamts einzubringender Wehrvorlage und zwar immer auf die Dauer eines Jahres festgesetzt. § 72 76 § 18 jetzt 57[?] 60 Ausserdem besteht in jedem Lande ein Landesschützenkorps dessen Einrichtung durch ein Staatsgesetz geregelt wird. In allen Orten von tausend und mehr Einwohnern muss eine Landesschützenkompagnie mindestens bestehen.

§ 73 77 § 19. jetzt 58[?] 61 Die bewaffnete Macht Zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Erzwin gung der Befolgung der von Gesetzen und der behördlichen Verfügungen, kann können die bewaffnete Macht nur mit Zustimmung des Vollzugsausschusses, die Landesschützenkorps nur mit Zustimmung des Landesausschusses und bloss in dem vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden. 21 31 tigung des Wachtzande[?] des Heereskollegiums direktoriums und unter Gegenzeichnung das Staatssekretärs für Heerwesen. In gleicher Weise erfolgt die Ernennung aller Generäle oder bewaffneten Macht. § 63 73 69. §69. In gleicher Weise § 58 57 wird der Chef des Generalstabs berufen ernannt. Dieser der Oberbefehlshaber beruft unter [?] Gegenzeichnung des Staatsekretärs für Heerwesen die hiezu besonders ausgebildeten Offiziere in den Generalstab. Der Oberbefehlshaber und der Chef das Generalstabs sind der Nationalversammlung verantwortlich.

§ 59 58 früher 16 § 70 74 §60 50 [?] früher 17 § 75 74 60 [?] früher 18 72 76 62 68 früher 19 73 77 fünfter Titel IV Abschnitt fünfter Titel! Vom Staatshaushalt und den Staatsschulden § 69. § 75 74

§ .. 78 74 Das Haushaltsjahr des Freistaates beginnt am ersten Juli jeden Jahres und endet am auf den letzten Juni des darauffolgenden Jahres.

Alle Steuern und Abgaben werden durch Staatsgesetz geregelt. Staatsgesetze bestimmen die Quellen und die Arten der Steuern, die u Abgaben, die durch zur den Haushalt der Länder u Gemeinden die Kreise und Gemeinden zu dienen haben. Die Haushalte des Staates, der Länder, der Kreise u. der Gemeinden bieden solidarisch den öffentlichen Haushalt des Freistaates. Durch Landesgesetz, Kreisanordnung u Gemeindebeschluß wird festgesetzt, in welcher Weise die Be Quellen und Arten der ihnen überlassenen Steuern u Abgaben nutzbar 22 gemacht werden. Diese Gesetze, Anordnungen und Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Natu[?] Die bezüglichen Gemeindebeschlüsse müssen vom Kreistage, die Anordnungen der Kreise vom Landtage die Landesgesetze vom Staatsrat genehmigt werden. § 62 §76 70. Die Einnahmen u Ausgaben des Staates müssen alljährlich (§ 23) di im Staatsvoranschlag von der Nationalversammlung angesprochen werden. Das StaatsHaushaltgesetz ist der staatliche Geberung[?] im Verwaltungsjahre zu Grunde zu legen.

§77 81 § 65 Der Staatskanzler sekretär des Schatzamts ist dafür vera hat längstens drei Monate nach Schluß des Verwaltungsjahres den Staatsrechnungsabschluß samt den nötigen Unterlagen dem Rechnungs hofe vorzulegen. Der Rechnungshof ist ein Helfsamt des Staatsrats. Nach Einsichtnahme legt der Staatsrat den Staatsrechnungs der Nationalversammlung, der

Praesident des Rechnungshofes ihr verantwortlich. Er hat den überprüften Staatsrechningsabschluß am ersten Wochentage des Dezember einzubringen (§ 26[?]) Der Praesident des Rechnungshofes wird vom Staatsrat ernannt, die Ernennung vom Praesidenten unter Mitfertigung des Vorsitzender der Finanzkomission und unter Gegenzeichung des Staatssekretärs des Schatzamtes ausgefertigt. 23. § 64 §78 72.

Die Aufnahme von Anleihen, die Konvertierung bestehender Staatsschulden, die Veräußerung, Umwandlung u Belastung des Staatsvermögens können nur im Wege des Gesetzes erfolgen. Zur Überwachung des Staatsschuldengesetz ist das Staatsschulden[?]direktorium berufen. (§ 40.) Es besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier aus dem Volkshaus und drei aus dem Senat berufen werden. Der Staatssekretär des Schatzamts ist ständiger Berichterstatter, jedoch ohne Stimmrecht. Das Staatsschulden[?]direktorium ist ein Hilfsamt der Nationalversammlung. Ihre Seine Gebarung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.