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Renner Entwurf 1918

Renner, Karl

November 1918

Verfassungsentwurf (Manuskript bestehend aus Handschrift und Typoskript )

AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 292

Dokument vollständig ediert

Renner Entwurf 1918

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 292“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Entwurf einer provisorischen Verfassung.

Wir freigewählten Abgeordneten, Kraft des allgemeinen und gleichen Stimmrechts zur Zeit allein befugten und gesetzlichen Vertreter des deutschen Volkes der bisherigen im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie haben uns infolge der allgemeinen Auflösung des Staates und der völligen Unfruc[htbarkeit] Unhaltbarkeit seiner Verfassung, und nachdem sich alle übrigen Nationen der Monarchie von dem bisherigen, auf der pragmatischen Sanktion ruhenden Länderverbande losgesagt haben, und da da unser Volk auf sich selbst und allein angewiesen ist, in der Not des Krieges zu einer provisorischen Nationalversammlung zusammengeschlossentan und für unser Volk und Land die nachstehende provisorische Verfassung beschlossen

Erster Titel.

Von Namen, Wesen und Wappen Zeichen des Staates.

§ 1.

§ 2.

§ 3.

§ 4.

Zweiter Titel.

Vom Staatsgebiete.

§ 5.

§ 6.

§ 3.

bricht ab

4§ 7.

5§ 5. § 8.

§ 4. § 9.

§ 5 § 10.

§ 6. § 11.

2. Abschnitt. Dritter Titel

Von den Staatsbürgern.

§ 7.§ 12.

§ 8.§ 13.

§ 9. § 14.

§ 10. § 15.

III. Abschnitt.

§ 11

6A. Von der gesetzgebenden Gewalt

1. Die Staatsgesetzgebung

§20. 16.
§ 21.17.
§ 22. § 18.
§ 23. 19.
§ 24. 20.
§ 25.21.
  • 1.Der hHandels- und Gewerbekammer und zwar von der Handels- und Gewerbekammer Wien… Mitglieder Linz…
  • 2. Der Arbeitskammern und zwar…
  • 3. Der Landwirtschaftskammern und zwar…
  • 4. der Notaren[-] und Anwaltkammern und zwar...
  • 5. Der Aerztekammern und zwar...
  • 6. Der Technikerkammern und zwar...

§ 26. § 22.
bricht ab

7Vierter Titel.

Von der öffentlichen Gewalt.

§ 16.

§ 17.

§ 18.

8 § 19.

§ 20.

§ 21.

Erster Abschnitt.

Von der gesetzgeben Gewalt.

a) Die Staatsgesetzgebung

§ 22.
§ 23.
§ 24.
§ 25.
  • A1.Die Landeshauptmänner der Länder und außerdem im Sinne des § 6 je ein vom Staatsrat zu bezeichnendes Mit[glied]deutsches Miglieddes Landesausschusses von Böhmen u[nd] Mähren.
  • 2.DieDer Bürgermeister der Staats Hauptstadt des Freistaates Wien und die Bürgermeister der Landeshauptstädte außerdem im Sinne des § 6[,] die Bürgermeister von BrünnIglau und, Mährisch Ostrau und ein vom Staatsrat bezeichneter deutscher Gemeindevertreter von Czernowitz.
  • 3.Die Oberlandesgerichtspräsidenten von Wien, Graz u.[nd] Innsbruck sowie je ein vom Staatsrat zu bezeichnendesr deutschesr MitgliedSenatspräsident der Oberlandesgerichte von Prag und Brünn.
  • 54. Fünf vom Staatsrat zu bezeichnende MitgliederAngehörige der hohen Generalität.
  • 10
  • 6.5.Die Rektoren der deutschen Universitäten und die Praesidenten der Akademien.

§ 26.
  • 1.Fünf Vertreter der Land- u[nd] Forstwirtschaft, darunter zwei des Großgrundbesitzes und drei der Bauernschaft,
  • 2.Fünf Vertreter der Industrie und darunter zweieiner des Berg- u.[nd] Hüttenwesensund drei der übrigen Industrien,
  • 3.drei Vertreter des Handels,
  • 4.fünf Vertreter des Gewerbes
  • 5.zehn Vertreter der gewerkschaftlich und genossenschaftlich organisierten Arbeiterschaft,
  • 6drei Vertreter der liberalen Berufe und zwar ein je einer der juridischen, der ärztlichen und der technischen Berufe.
  • 7.fünf Vertreter der öffentlichen und privaten Angestellten. Der Staatsrat setzt durch eine Kundmachung fest, in welcher Weise die Mitglieder gewählt, beziehungsweise vorgeschlagen und berufen werden.

§ 27.
§ 28.
11§ 29.
§ 30.
§ 31.
§ 32.
§ 33.
§ 27. 23§ 34.
§ 28 § 24§ 35.
§ 27§ 25§ 36.
§ 37.

2. b) Die Landes[-] und Kreisgesetzgebung.

§ 28 § 26§ 38.
§ 29. § 27 § 39.

Zweiter Abschnitt.

Von der Regierungs- und Vollzugsgewalt.

a) Die allgemeine Regierungsgewalt im Allgemeinen

§ 40.

§ 41.

§ 42.

§ 43.

  • 1. Die Verfassungskommission
  • 2. Die auswärtige Kommission
  • 3. Die Heereskommission
  • 4. Die Kommission für innere Verwaltung
  • 5. Die Justizkommission
  • 6. Die Unterrichtskommission
  • 7. Die Finanzkommission
  • 8. Die Hauptkommission für Volkswirtschaft, welche sich vereinigt aus den Unterkommissionen für Ackerbau, für Gewerbe[,] u Industrie und Handel, für Verkehrswesen, für soziale Verwaltung und für Volksernährung.

  • 9. die Arbeitskommission mit der Aufgabe, die Geschäfte zweckmäßig auf die Commissionen zu verteilen, deren Arbeiter in Einklang zu halten und den Fortgang der Geschäfteein Ar zu wahrzunehmen.

22§ 44.

§ 45.

§ 46.

23 § 47.

122. Zweiter Abschnitt

Die Vollzugsgewalt (Verwaltung)Die Verwaltung im Besonderen

§ 34§ 35§ 48.

§ 35§ 36§ 49.

§ 36§ 37§ 50.

§ 37§ 36§ 57.

  • 1. Das Staatskanzleramt, dem die allgemeine Übersicht über alledie genannten Verwaltungsgeschäfte, die Geschäftsverteilung, die Leitung zwei oder mehreren Ämtern obliegender Geschäfte, die Beschleunigung des Geschäftsgangs und o, die Austragung von Fällen zweifelhafter Zuständigkeit, das Zusammenwirken in Geschäften, an denen zwei oder mehrere ÄmterBehörden beteiligt sind, die Aufsicht über die Geschäftsführung und die Beschleunigung des Geschäftsganges obliegtobliegen.
  • 13
  • 2. Das Staatsa[mt]auswärtige Amt
  • 3. Das Staatsamt für Inneres
  • 4. Das Staatsjustizamt Das Staatsheeresamt Das Staatsamt für Heerwesen
  • 5. Das Staatsjustizamt
  • 5.6. Das Staatsamt-Unterrichtsamt
  • 6.7. Das Staat Staatsamt für Volkswirtschaft, dem
    • a) dasein Staatsamt für-Ackerbauamt, Vie[h] Forste, u. Vieh Forstwirtschaft u Viehzucht
    • b) des[ein] Staats-Industrieamt
    • c) des[ein] Staats-Handelsamt und und
    • d) ein Staatsarbeitsamt das Staatsbauamt und
    • e) das Staatsarbeitsamt und
    • f) das Staats-Ernährungsamt
    eingegliedert sind.
  • 8.[9.] Das Staatsverkehrsamt, dem
    • a) das Staatseisenbahnamt
    • b) das Staatsamt für Fluß[-] u[nd] Seeschiffahrt und
    • c) das Staatspostamt (Post, Telegraphie, Telephon)
  • 8.[9.]Das Staatsschatzamt, dem
      • a) das Staatsamt für direkte Besteuerung
      • b) das Staatsamt für Verkehrs- und Verbrauchsabgaben und
      • c) das Staatsgebührenamt, und
      • d) c)das Staatsmonopalsamt
      eingegliedert sind.

§ 52.

§ 49§ 39§ 40§ 53.

§ 41§ 39§ 40§ 50§ 54.

15§ 42[41]§ 55

§ 56 §43 § 42

§ 44. § 53 § 43§ 57.

§ 45 44 § 54 § 58

§ 46 45 55§ 59.

§ 46. § 60.

§ 57.§ 61.

§ 47 § 58§ 62.

Der öffentliche Dienst

18C. Von der richterlichen Gewalt.Dritter Abschnitt.

§ 50. § 48.§ 63.

§ 51. § 49.§ 64.

§ 52. § 50.§ 65.

§ 53. § 67.§ 66.

19§ 63. § 52§ 67.

§ 54. § 64.§ 68.

§ 55. § 65.§ 69.

Vierter Abschnitt.

Von der richterlichen Gewaltbewaffneten Macht.

§ 66.§ 70.

§ 56. § 66.§ 71.

§ 56. § 68.§ 72.

§ 63. § 69.§ 73.

  • § 50§ 58 früher 16§ 70 § 74
  • §60 § 5960 früher 17 § 7475
  • § 61§ 60 früher 18 7276
  • 6261 früher 19 7377

Fünfter Titel.
fünter Titel!
IV. Abschnitt.Vom Staatshaushalt und den Staatsschulden.

§ 74.

§ 17. § 71.§ 75.

§ 18. § 72.§ 76.

§ 19. § 73.§ 77.

§ 74.§ 78.

§ 69. § 75.§ 79.

§ 69.§ 80.

§ 64. § 78.§ 82.

23.§ 63. § 77.§ 82.