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UA Entwurf 23. September 1920

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UA Entwurf 23. September 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

23. September 1920

Verfassungsentwurf (Druck )

AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2

strukturell erschlossen

UA Entwurf 23. September 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Fassung nach dem Stande der Beratungen vom 23. September 1920.

Entwurf eines Gesetzes,

womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz).

Erstes Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen.

A. Staatsform, Bundesgebiet, Bundesvolk.

Artikel 1.

Arlikel 2.

Artikel 3.

Artikel 3 a.

Artikel 3 b.

Artikel 4.

Artikel 4 a.

(Artikel 5 fällt aus.)

Artikel 6.

B. Verteilung der Zuständigkeiten.

Artikel 6 a.

(Artikel 7, 8 und 9 fallen aus.)

Artikel 10.

  • 1.Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesversassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
  • 2.äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Auslande; Zollwesen;
  • 2 a.Staatsbürgerschaft und Heimatrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;
  • 3.Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiete sowie Durchlieferung;
  • 4.Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
  • 5.Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
  • 6.Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizwesen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betriff die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
  • 6 a.Vereins- und Versammlungsrecht;
  • 7. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;
  • 8.Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
  • 9. Bergwesen; Ausführung der Regulierung und Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen; Bau und Instandhaltung derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
  • 2 826
  • 10. Bodenreform (insbesondere agrarische Operationen, Wiederbesiedelung) und Bodenentschuldung;
  • 11.Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
  • 12. Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle, Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, Ambulatorien und des Kurortewesens jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesens;
  • 13. gesamtes Schul- und Erziehungswesen; Volksbildungswesen; Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienstes; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus, Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden.
  • 13 a.Bundespolizei und Bundesgendarmerie;
  • 14.militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Kriegsgräberwesen; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 15. Einrichtung der Bundesämter und sonstigen Bundesbehörden; Dienstrecht der Bundesangestellten.

Artikel 11.

  • 1. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen;
  • 2.Fremdenpolizei;
  • 3. öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlung;
  • 4.hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 5.Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie Waffenwesen; Kraftfahrwesen;
  • 6.Elektrizitätswesen;
  • 7. Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Ambularien, Kurortewesen; Leichen- und Bestattungswesen; Heilquellen;
  • 8.Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht.

3 827

Artikel 12.

  • 1.Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2.Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien;
  • 3. Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 4. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 5.Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  • 6.Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 6 a.Wasserrecht;
  • 7.Bauwesen;
  • 8.Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

Artikel 12 a.

Artikel 13.

Übergangsbestimmung hiezu.

Artikel 13 a.

Artikel 14.

Artikel 14 a.

C. Organe.

Artikel 14 aa. (Bisher Artikel 59.)

Artikel 14 b.

5 529

Artikel 14 c.

Artikel 14 d.

Artikel 14 f.

Artikel 14 g.

Zweites Hauptstück.

Gesetzgebung des Bundes.

A. Nationalrat.

Artikel 15.

6 530

Artikel 16.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 20 a.

Artikel 22.

Artikel 23.

7 531

Artikel 23 a.

Artikel 24.

Artikel 25.

B. Bundesrat.

Artikel 26.

Artikel 26 a.

Artikel 27.

8

Artikel 28.

C. Bundesversammlung.

Artikel 29 a.

Artikel 29 aa.

Artikel 29 b.

D. Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 30.

Artikel 31.

9 532

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 37.

Artikel 40.

Artikel 41.

Artikel 42.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Artikel 42 a.

Artikel 42 b.

Artikel 42 bb.

Artikel 42 bbb.

Artikel 42 c.

Artikel 42 d.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

Artikel 42 e.

Artikel 43.

Artikel 44.

Artikel 45.

Drittes Hauptstück.

Vollziehung des Bundes.

A. Verwaltung.

1. Bundespräsident.

Artikel 49.
Artikel 50.
Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
Artikel 54.
  • a. die Ernennung der Bundesangestellten (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • b. die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
  • c. für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
  • d. die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

Artikel 55.
Artikel 56.
Artikel 57.

2. Bundesregierung.

Artikel 58.
Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 61 a.
14 537
Artikel 61 b.
Artikel 62.
Artikel 62 a.
Artikel 63.
Artikel 64.
Artikel 66.
15 538

3. Bundesheer.

Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.

B. Gerichtsbarkeit.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 92 a.

Artikel 92 b.

Artikel 93.

Artikel 94

Artikel 97.

B. Die Bundeshauptstadt Wien und das Land Niederösterreich.

Artikel 97/I.

Artikel 97/II.

Artikel 97/III.

Artikel 97/IV

Artikel 97/V.

Artikel 97/VI.

Artikel 97/VII.

C. Gemeinden.

Artikel 97 a.

Artikel 97 b.

Artikel 97 c.

Artikel 97 d.

Artikel 97 e.

21 544

Artikel 97 f.

  • 1.Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
  • 2. Hilfs- und Rettungswesen;
  • 3. Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
  • 4.örtliche Straßenpolizei;
  • 5.Flurschutz und Flurpolizei;
  • 6.Markt- und Lebensmittelpolizei;
  • 7.Gesundheitspolizei;
  • 8.Bau- und Feuerpolizei.

Fünftes Hauptstück.

Rechnungskontrolle des Bundes.

Artikel 98.

22 545

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 103 a.

Artikel 107.

Sechstes Hauptstück.

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 138.

Artikel 139.

Artikel 140.

  • 1.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 2. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 3. über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der in erster oder höherer Instanz wenigstens ein Richter angehört.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144.

Artikel 145.

Artikel 146.

B. Verfassungsgerichtshof.

Artikel 147.

Artikel 148.

  • a. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  • b. zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichstshof selbst;
  • c. zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.

Artikel 149.

Artikel 150.

Artikel 151.

Artikel 152.

  • a. gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluß der Bundesversammlung;
  • b. gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates
  • c. gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages;
  • d. gegen einen Landeshauptmann wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungn des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung: durch Beschluß der Bundesregierung.

Artikel 152 a.

Artikel 153.

Artikel 153 a.

Artikel 154.

Artikel 155.

26 549

Artikel 157.

Siebentes Hauptstück.

Schlußbestimmungen.

Artikel 158.

  • Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
  • Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87. zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes.
  • Beschluß der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 3.
  • Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen,
  • Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden,

  • Abschnitt V des Staatsvertrages von St. Germain vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303.
  • Paragraph 21, Absatz 2, des Gesetzes vom 10. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 250, über das Zollrecht und das Zollverfahren (Zollgesetz).

Artikel 159.

Artikel 160.

Artikel 161.