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Gegenüberstellung der Differenzpunkte CS SD

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Gegenüberstellung der Differenzpunkte CS SD

Länderkonferenz

Nach dem 23. April 1920

Stellungnahme zum Verfassungsentwurf (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 251, Mappe 11

maschinell erfasst

Gegenüberstellung der Differenzpunkte CS SD

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 251, Mappe 11“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Kl. 111 A Moatstso

Auxe Aagenüberstellene der naentlichen Mferenunen zeschen den apzialäenkrntischen und den hrintlichzialen Verfangunge verschken bei der ier Anderkenforenz.

(rez.den.) Aenderunzen den Gebieten oder der grenzen einen Landen EOnnen schen durh einfacher Bunderneretz oder auch durch jeden beliehigen alsvereran exfolgen (Art.B Abe. 2) Veraderungen in der Labdeszu rehbrikkeit ven Gebietsteilen Röx nen durch Valkaebetina der Be wohner des betreffenden Gebieter und durch einfachee Gesotz den Lander. mit den die Vereinigung vollzogen werden gollherbeigeführt werden, (ert. 41. Praen.er als Landesbürner am zusehen int. hier offen gelansen. de LAnder erecheinen nicht alx giejeniren eleeerechtlichen Fakten remEgnen aile Kamneten nteht (Art, D,erster Bntzzygl,auch rz. 13. Abs. 2).

(ehr. sez.7 Aenderennen des Gebieten oder der grenzen einen Lander Eonnen nur durch übereinstimmende Verfarsungsgesetze der Bunder und des betroffenden Landes oder in einem Friedenevertrag erfelgen.(Art. 3. Abr. 2) Derartine Bestimana fehlt. Die Landesbürgerschaft ist an die Heimatherechtimang in der Gemeinde eines Landes gebunden (Art.4, Abs. 21. nie Kerpetengen des Bundes ver gen dienem von den Landern übertragen fart. 2. erpter Batz vpl.auch Art. 13. Abp. 1). et (soz. dem,) Zur Gesetzrebung und Vollzien hung werden dem Bunde noch zugewiegen fart.8),die Arbeiterkammern P.81. das emte Wasserracht und Elektrizitätswesen (P.S.), das Arbeiterrecht, der Arbeiter- und Angestelltenschutz auch bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nne Angestellten soeie der Hausne hilfen (P.8). das gesante Schul-und Erziehungswesen sowie die Pflege von Kunst und Eissenschaft überhaupt (P.10). das Vereineund Versammlunge recht soele die Anzelezenheiten der Presse fP.11), und die Angelenenheizen der Gendermerie ohne jede Ein schränkung (P.12). Die orxanisation der Gllterer zeuenne und der Glterverteilung mit dem Ziele des Ausbaues der politischen Demokratie zur wirtschaftlichen Demokratie (Sozialisierunglwird als Aurrabe des Bundes erklärt.(Art,16). Der Grundsatz Bunderrecht bricht Landesrecht" wird ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen. (Art.16).

fehr. soz. Die nebenstehend bezeichneten Angelegenheiten sind dem Bunde teils nur uzneichtlich der Gesetznebung,teils nur hinrichtlich der prundsätzlichen Gesetz gebung zugewiesen. (Art 10, 11 und 12) Andererseite werden dem Bunde sowohl hinsichtlich Gesetzgebung als auch Vollziehung noch zugesprochen (Art. 10); die Einrichtung und Uührung der Bürgerlisten (P.31v42,auch Art. 19.Abs.4) und die Sicherheitspolizei in der Bundeshauptstadt Blen (P.12). Diesbezülgliche Bestimmungen fehlen. zne nähere Vorschrift über den Fall der Konkurrenz zwischen Bundesrecht und Landskrecht ist für die Verfarung nicht vorgesehen. 1 (soz.dem.) Der Schwerpunkt der gesetznebenden amalt des Bundes wird ganz in den Bundestag verlegt und dieser augnwicklich und allein als das höchste orzan des Bundes erklärt (Art.1e und 20. Abs. 1). Bez Bitz des Bundestanes ist aux schließlich Blen (Art, 19) Die Fahlbarkeit zum Bundestag ist schon mit der Ueberschreitung des 24. Lebensjahres gegeben (Art.22. Abe. 31 Die Gesetznebungsperiode des Bundestaxes betränt 2 Jahre (krt.23. Ab3. 29 den Bundestan kann nur durch einen Beschluß des Hausen selbst verzant (Art.24.Abs.1) und aufzelöst überhaupt nicht werden. Der Bundesrat ist nach dem Verhältnis der Einrohrerzahl der Länder zu bilden. wobei auf das klelnele

(ehr. sc2.) Zir Aualbung der gesetzgebenden Gewalt wird der Bundestaggemeinsam mit dem Bunderrat berufen (Art.28). Bei außerordentlichen Verhalt nissen kann der Bundestan auch an einen anderen Ort verlent werden (Art.16, Abe, 2) me Fälharkeit zum Bundestan ist erst nach erfolgter Ueberschreitung des 20.Lebensjahres zulüssig (Art. 19. Abs. 3). Die Gesetzgebunnsperiode des Bun gestagen umfaßt 4 Jahre (Rrt. 20,Abs. Der Bundestag kann auch vom Bundesbrdeidenten Ober Verschlag der Kundesrenierung vertagt werden (Art. 21. Abs. 1), ebense kann der Bunder prasident über Antran der Bundearexie rann den Bundestan auch auflösen. (Art. 22 und 361. Im Bundeprat sind grundsätzlich alls Länder paritatiach durch 3 VerEreter- die gräDeren LAnder aller a (soz. gem.) Land nur 1 Vertreter entfällt (Art. 28, Abs. 1). Die Stellvertratung des Vornitzenden den Bunderrates pblient dem an ersler Stelle gewahlten Vertreter des nach der alphabetischen Reihen folze als nächsten für den Vorsitz in Betracht kommenden Landes (Art.28, Abs. 2). Die Sitzungen den Bundesrates sind nicht öffentlich (Art.30.Abs.3). Das Recht der Valksinitialive sicht 200.000 stimmherechtigten zu (Art. 32. Abs. 2). kenderungen der Bundesverfassung sind von der Aneesenheit der Hältle aller Mitglieder des Bundestanes und von einer Zeeidrittel-Hajorität ab hangia (Art. 33. Abs. 2). Eine derartine Bestimmung fehlt.

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ehr. 802.) dings mit Zusatzvertretern, jedoch unker Rmntelen gegen eine Maforleie rann der kleineren Lander - vertreten ert.Z6. Abs. 2 und B.). Ale Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates fungiert ger en zweiter stelle gewählte Vertreter des jeweils für den Voraitz in Betracht kommenden Landes (art. 27. Abe, 2). Die sitzunnen des Bundesraten sind grundsätzlich Offentlich (Art. RB. Abs. 31. Das Recht der Volksinitiative kann entweder von 300.000 Stimmbe rechtigten oder auch von der Hlfle der Stimmberechtinten dreier Länder geltend gemacht werden (Art.30.Abs.2). Aenderunnen der Bundesverfab sung setzen die Anwesenheit von zwel Drittol aller Mitglieder und eine Dreivrtel-Majoritai voraus (Arl. 81, Abs. 29. Einer Volkaabstimmung ist auch jedes bereits kundgemachte Bundearesetr (aoz.dem.) Den Bunderat steht lediglich das Recht der Enepruches genen einen Gesetzerbeschluß des Bundestares zu fArt.3B.Abs.2),im Falle der Rieder helnne des Besetzesbeschlusses nach erfalgtem Einspruche steht seipr Ge xstzwerdung kein Hindernie mehr entgegen (Rrt. 38, Abs. 21. Die Kontrelle der GexmAflfüh rung der Bundesregierung ist lediglich dem Bundestan verbehalten (Art.40), Als Bundeapräsident fungiert der Präsident des Bundegtages (Art.aB). Der Exksident den Bundestanen wird auch in seinen Funktionen als Bundexpräeldent durch den zweiten, bezw.dritten Praeidenten des Bunder tages vertreten (art. 831. für die glieder der Burdeere gierung wird die bisherige Bezeichnung "Staatssekretäre" beibehalten (Art. 55

lehr. soz.) znlermrfen, wenn dies vom veniastenn zng gon Stfmmberechtigten oder von der Wehrheit der Stimmberschtiaten dreier einzelner LAnder gefordert wird. (Art. 23). Jeder Benetzaabeschluß des Bum destares unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat (Art.38,Abs.111 wird die Genehmigung verweigert und wiederholen Bundestan und Bundesrat Ihre ursprünglichen Beschlüsse.so hat eine Volkgabstimeene zu entscheiden (Art. 38, Abs. 1) De Kontrolle der Geschaftsfuh rung der Bundesregierung steht sowohl dem Bundestan als auch dem Bundesrat zu (Art,871. Ee ist ein einener Bundespräsident verweschen. der unmittelber vom zeeunten Bundesvolke zu wählen ist (Art.4P,Abe.1) Im Falle der Verhinderung des Enzdeaprasidenten oder der Brledigung seiner Stelle nehen seine Funktionen auf den Bundeakankler über (Art,8B Rbe. 21. Eie Mitglieder der Bundesregierung erhalten die Bezeichnung "Bundesminister" (Art. 56 Abs. 1); die ihnen unteret

(soz. dem.) Abs. 1), die ihnen unterstehenden Aemter werden "Bundesämter" genannt (Art. 61 Abs.1). Miesbezügliche Bestimmung fehlt. Die ungeschmklerte Ruebnne der polizischen Rechte durch die Angehbrizen des Bundesheeres soll ausdrücklich verfassungsrechtlich geeährleistet werden (Art. 88). Diesbezünliche Bestimmungen fehlen, litargerichtabarkeit ausnahmales aufgehaben (Axt 72). Todeastrafe aänzlich abgeschafft (Art.727. Entaprechende Bestimmungen fohlen. Der Richter hat das Recht beim Verfassungsgerichtshof den Antran auf Kasration eines ihm verfaxeuneswidrin erscheinenden Landesnesetzes zu stellen( Art.75. Abz. 29.

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(ehr.scz.) stehenden Aemter heißen "Bundesministerien" (Art. 64 Abs. 1) durch Bundesgesetz soll geregelt worden. inwieweit die Lander bei der Erganzung.Verpfleung und Unterbrim aung den Heeres und der Beistellung seiner sonatigen Erfordernisse mitzu girken haben (Art. 721. Keine derartige Bestimmung. Besondere Bestimmungen über Aus nehmsgerichte,EinachrAnkung auf die in gesetze vorausbestimmten Falle (Art.72, Abs.3). MlitEgerichtsbarkeit für Kriene zeiten noch vorgenehentart.74). Todesstrafe nur für das ordentliche Verfahren abgeschafft (Art. 78). Eahere Bestimmungen über den Vor gann bei der Richterernenanng fNrl.76) Diesberägliche Bestimmung fehlt. et. (sop.dem. In der Verfassung soll der Grundnatz aurgesprochen werden, daß das Volk an der Rechteprechung mitzumirken habe und dei im Strafverfahren, soreit nicht Geschworene zu entscheiden haben. die Schöffenzerichtsbarkeit eingeführt werden soll(Art. 771. Die Hälfte der Witglieder des obersten Gerichtshofes soll aus den Kreise Rechtskundizer vom Bundestag dem Prasidenten vorgeschlasen werden. (xt. 73.Abs. 2). Die prundtzlichen Bestimmungen der Eahlordnung zum Bundestag über die Bedinzungen des aktiven und pasaiven Zahlrechtes sollen äusser für die Landaggeahlorénungen auch für die Bahlerdnungen zu allen allgemeinen VerEretunarkörnern im Lande maßgebend sein (Art. 5l,Abs. 2). Ber Praident des Lendtages und LaEderhauptmann sollen verschiedeng Personen geln (Art.83.Abs. 2). für die Erhebung einen Einsprachen oneinen Gegatzegbeschluß einen

Echr.epz. Lediplich Bentimmungen Aber die Genahmorenengsrichtabarkeit enthalten (Art. 827. für die Berutung der Mitglieder des obersten Gerichtshofes keine von den allgemeinen Vorschriften über die Richterernennung abzeichenden Restimmungen. plo prundtzlichen Betien der Wahlordnungen genzum Bundepten über die Bedinungen des aktiven und paraiven Wahlrechten wollen auch für die Landtagswahlergnungen in Betracht koxmen (Art. B5.Abs. 21 pie Entscheidung,ob der Praeident des Lendteges und der Lendexhauptmann verschiedeng Pernonen sein nollen. hzte Bache der Lander zu gein IArt. B7. Ab. 2. Dia Frat üx e Erebu einen Eineprchen gegen einen Gegetzaben

(eoz. dom. Landtanes wegen Gefahrdung von Bunderinteressen soll der Bundesregierung eine Frist von 8 Sochen offenslehen (art. 88.Abe. 2), wenn der Einenruch der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundeerates erfolgt ist,so soll die Gesetzwerdunn des betroffenden Genatzeabeschlusges trotz des Einspruches nur dann rüglich sein.wenn der Gesetzesbeschluß unter besonderen Bedingungen (Anvesenheit der Halfle azler Mitzlieder. dreiviertel-Mafori4at) wederholt wird (Art.84. Abe. 2). In der Verfaseung soll augercklich erklart werden, daß die Mitglieder der Landeerenierung nicht dem Landtare angehören müssen (Art. B6.Abs. 31. Die Funktion des „Landesamtsdirektors ist in der Verfassung angzrücklich festgelent (Art. 221, durch neine Person soll inebesondere auch die Kontinuitat in der Landenvernaltung gewahrleistet werden (Art. BR Abs. 2)

(ehr. roz.) echluk den Landtanes durch die Bundesregierung wegen Gefahrdang von Bundeeinteroegen soll nur 14 Tage, Bußeratenfalle & Wochen betragen (Art. BB.Abs. 2), im Falle der Wiederholung des Gesetzesbeschlusses nach erfolgtem Einspruch soll der Gesetzverdung ein weileren Hindernis nicht im Reze stehen (Art. B8,Abs. 31. Diesbezügliche ausdrückliche Bestimmung nicht vorgesehen. Zin Lendesamtedirektor wird nicht besondere vorgesehen, wohl aber festgelent,daß ein rechtpkundiger Verwaltungsbeamter zur Leizuns des gesamten inneren Dienstbetnlebes der Landexrenierumg zu bestellen ist (Art. 84), die Kontiruitat in der Landenverwaltung soll dedurch gewahrleistet werden, daß immer der alte Landechsuntmann bis zum Amteentritt des neuen Landeshaurtmannax die Geschäfte fartführen soll (Art. 26). 1 (soz. dem.I Es soll verfaxpunperechtlich gichergentellt werden, daß die Verfaggung der Gemeinden. Bezirke und Kreipe innerhalb der AAnder auf dem Grundsatze der Selbstvervaltung des Volken aufgebaut sein muß und dan ea insbesondere ein unentziehbares Recht der Gemeinden sein soll. für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in ihrem Bereiche zu sorzenlArt. 23). Vereinbarungen der Lnder untereinender in Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises können nur durch Vermittlung der Bundesregieruna getroffen werden (Art. 82). Die Auswanderungsfreiheit darf nur zur Verhinderung der Steuerflucht einzeschränkt werden (Art. 108,Abs. 2)Das politische Aeylrecht soll gesahrleistet sein (Art.112.Abs. 1)Freiheit der Meinungaänßerung nur durch das Strafgenetz beschrankt (Art. 116,Abs. 1). Postverbot für Druckschriften unzulRBsig (Art. 116.Abe. 2).

lehr,goz.) Derartige Bestimmungen fehlen. Vereinbarungen der IAnder untereinender in Angelegenheiten ihres selbstandinen Virkunpakreises brauchen der Bundeeresierung lediglich angezeint zu werden (Art.87). Die Auswanderungsfreiheit ist nur durch das Wehrzesetz beschränkbar (Art. 122,Abs. 1). Eine derartige Bestimmung fehlt. Frgiheit der Meinungeäußerung nur durch Bundergesetz beschrankber (art. 110.Abs. 21. Pontyerbet gegen ausländiache Bruckschriften in den Furch Bundexgenetz vorgegehenen Fallen mtglich (Art. 126.Abs. 2). ato (soz.dem.? Jede Zenaur aufgehoben (Art. 125.Abe. 29. Oblipatorische ZivilchefArt. 11e7, Ehetrennung im Falle des Einverstandnisses beider Getten gewahr leistst (krt. 127.Abs. 21, v021e gleichstellung der unehelichen Kinder Arz. 216) Vereinieennen für reziniboe Zeeke unterliegen den allgemeinen Bestimmungen fArt. 129. Abs. 2) Verhat ven Vexlaen unter freiem Himmel nur bei unmittelbarer Gefhrdung der Teilnchmer oder anderer Perennen (Art. 220,Rbe. B9 Einschrnkung in der priote und öffentlicher ezung ner areh Strexeatz uhi (A 222Abs. 2). Grundnätzlich keine Pflicht zur Offenbarung der Relizioneüberzeugung (Art.122.Abs. 2),dementsprechende Führung der Standesregister (Art. 122.Abs.3).

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(ehr.Bez.) geschrankende Bestimmungen für Thenter und Lichtspiele durch Gepetz mäglich (art. 116,Abs. 3). Derartige Bestimmungen fehlen. Besondere Ragelune der Rechtgeltniege der Apliienngeinschaften (Art. 2227. Rekozuen den Verten von Ver gemtragen unter freiem ixmel Burch Eneet (ar. 1287. Freiheit der öffentlichen und häuslichen Religionseurübung gewahrt,sowelt dies nicht mit der Bffentlichen Orknnne oder den guten fitten unvereinher let (frl. 219.Abe. 21 keine dieebentigliche Bestineung. 1 (s0z. lem.) Zrang zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an reliridsen Uebungen überhaupt unzulässig (Art. 124 Abs. 4). Relisidse Eidesformeln vor Behörden unstatthaft (Art. 122.Abe.4). Trennuna von Staxt und Kirche (Frt. 123). Aufhebung aller Staatsleistungen an Relizionsgesellschaften (Art. 124). Bereitstellung Offentlicher ittel für den Zugang Winderbemitzalter zu den mittleren und höheren Zehulen (Art. 130). keine stastliche Vorsorne für den Religionsunterricht (Art.231).

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Echr.Boz.) Zwang zu einer kirchlichen Handlung.zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Uebungen gegenüber jenen zulasein, die der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt anderer unterstehen (Art. 120, Abs. 2). Keine derertige Bestimmung. Im wesentlichen Aufrechterhaltung des bisherlzen Zustandes (Art. 121). Ablösbarkeit der Staatslsistungen an Religionsgemeinschaften mit deren Zustimmung durch Gesetz (Art. 122.Abs. 2). hienbezürliche Bestimmung fehlt. Relinionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen Volke-und Mittelschulen (art. 130). a

(soz.dem.2 Das Eigentum sell als von der staatlichen Rechtsordnung verliehen gelten und daher auch durch sie entzogen werden können (Art. 230.Abs. 2). aufhebung aller Fideikommiggs (Rrt. 137). Gewahrleistung der zugunsten der Arbeiter geschaffenen Rechtseinrichtungen,inebesondere der Betrieberate (Art. 139). gewährleistung des Koalitionerechtes der Arbeiter und Anseptellgen (Art. 140). Grundeätze für die Bozialver sicherung (Art. 142)und euch für die Entochkdieung im Falle der Arbeitelosigkeit (Art. 143). Anfechtung von Entscheidungen und Verfüsungen von Landesbehörden durch die Bundesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof auch in Angelegenheiten des freien Ermesgeng (Rrz. 147). Derartige Bestimmung fehlt.

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lehr.Boz.2 Grundeätzliche Gewahrleistung des Eigentume (Art. 134,Abs. 1). Diesbezülgliche Bestimmung fehlt. keine derartige Bestimmung. Keine derartige Bestimmung. Diesbezügliche Bestimmungen. fehlen. Anrufung den Verwaltungererichtshofes in Angelegenheiten des freien Ermeegens durchwers unzulkssir (Art. 140.P.4). edem Senate des Verwaltungsperichtshofes,der über die angefochte1 (soz.dem.) Entfall der obersten administrativen Instanz in allen Fallen.in denen der Verealtungagerichtnhof von den Parteien angerufen werden kann. soferne nicht die betreffende Behörde in erster Instanz zu entscheiden hat. (Art. 148). Alle Mitglieder des Verwaltungexrichtehofes sollen vom Bundesprkeidenten auf Vorschlan der Bundesregierum ernannt werden (Art. 162). Der Landeshauptmann,sein Stellvertreter und der Landesamtedirekter sollen auch in jedem Falle der Nichtbefoleung der Verordnungen oder sonptigen Anordnungen der Bundeerenierung vor dem Verfaegungsgerichtchsfe zur

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(chr. s0z.) ne Entscheidung oder Verfürung einer Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat. soll wenigstens ein Richter angehören.der aue dem Justiz- oder Verwaltungedienst in dem betreffenden Land hervorgerannen iet (Art, 142). Diesbezügliche Bestimmung fehlt. Die eine Hlfte der Mitzlieder der Verwaltungsgerichtshotes soll vom Bundespräsidenten auf Vorschlas der Bundeprexierung, die andere Halfte auf Vorschlag des Bundeerates ernannt werden. (Art. 145). Der Lendenhauntmann und sein Stellvertreter sollen vor dem VerFassunengerichtshof nur weren vor rätzlicher und probfahrlageiger Rechteverletzung durch ihre Amtstäzinkeit verfolgt werden können.

(soz.dem.) Verantwortung gezogen werden können. (Art. 158,Abs. 1), das verurteilende Erkenntnis hat immer auf Verlust des Amtes. unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten (Art.250, Abs. 2). niesbezügliche Bestimmung fehlt.

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(chr.soz.) (Art. 262.Abs. 2), bei perinatkpigeren Rechteverletzungen soll sich der Verfaegungggerichtehof auch darauf beschränken wönnen. das Vorziegen der Rechtsverletzung auszusprechen (Art. 162.Abe. 2). Mit der Exekution der Erkenntnisse des Verfassungegerichtshofes wird der Bundespräsident betraut (Art. 154).