Christlichsozialer Entwurf I 1919

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Christlichsozialer Entwurf I 1919

Christlichsoziale Partei

14. Mai 1919

Verfassungsentwurf (Druck )

AvA, Justizministerium, Signatur I-VI/1, Kt. 1816

Dokument vollständig ediert

Christlichsozialer Entwurf I 1919

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AvA, Justizministerium, Signatur I-VI/1, Kt. 1816“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

231 der Beilagen. — Konstituierende Nationalversammlung. 1

Antrag der Abgeordneten Dr. Michael Mayr, Dr. Gimpl, F. Födermayr, W. Miklas, Paulitsch, Dr. Ramek, Dr. Schneider und Genossen, betreffend die Grundzüge der deutschösterreichischen Verfassung.

Die vornehmste Aufgabe der verfassunggebenden (Konstituierenden) Nationalversammlung ist die Schaffung von Grundgesetzen über den endgültigen verfassungsrechtlichen Aufbau des Staates und insbesondere über das verfassungsmäßige Verhältnis der zum provisorischen Staate Deutschösterreich vereinigten Länder und Gebiete.

In verfassungsrechtlicher Beziehung beschränkte sich die Konstituierende Nationalversammlung bisher auf die Beschließung des bloß deklarativen Gesetzes über die Staatsform vom 12. März 1919, St. G. Bl. Nr. 174, wonach Deutschösterreich als eine demokratische Republik, deren öffentliche Gewalten vom Volke eingesetzt werden, sowie als ein Bestandteil des Deutschen Reiches erklärt wird. Der ganze verfassungsmäßige Aufbau dieser demokratischen Republik wurde der weiteren Tätigkeit der Konstituierenden Nationalversammlung vorbehalten. Das neue Verfassungswerk hat selbst die wichtigste Grundfrage, ob der neue Freistaat auf zentralistischer oder föderalistischer Grundlage aufzubauen sei, erst zu lösen. Hierüber ist die eheste Schaffung voller Klarheit um so dringender geboten, als die gegenwärtige, der verfassungsrechtlichen Grundlage entbehrende zentralistische Form der Legislative und der Verwaltung mehr und mehr mit den vom Umsturz nicht berührten verfassungsmäßigen Rechten der Länder in Zwiespalt gerät und zum größten Schaden der Bevölkerung bereits zu ganz und gar unhaltbaren Zuständen geführt hat.

Dieser tatsächlich vorhandene schwere Gegensatz von Zentralismus und Föderalismus kann nach unserer festen Überzeugung nur durch eine richtige, den gegebenen Verhältnissen entsprechende klare Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Zentralgewalt und Ländern beseitigt und überwunden werden. Wenn es gelingt, daß sich Zentralismus und Föderalismus gegenseitig ergänzen und fördern, wird die Gesamtentwicklung unseres Volkes dadurch gewiß nur höchst fruchtbar beeinflußt werden. Der beiliegende Gesetzentwurf will diesen Versuch nach den bewährten Vorbildern der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Nordamerika unternehmen. Der wahre Volksstaat kann in Wirklichkeit, wenn man tiefer blickt, nur durch die reine Demokratie, die ausschließlich in der Eigenstaatlichkeit der Länder liegt, durch die Teilnahme des ganzen Volkes an der öffentlichen Verwaltung verwirklicht werden. Nur die Länder können bleibend die Heimat der Demokratie sein, wo die Staatsangehörigen nach Jakob Burckhardt „Bürger im vollen Sinne“ sind. Die Länder sind tatsächlich auch die eigentlichen Herdfeuer des echten geistigen Lebens und jener2 geistigen Freiheit, die sich ganz wesentlich unterscheidet von der ungesunden Überwucherung einer dem Volke fremden scheingeistigen Herrschaft der Großstadt in einer rein zentralistischen Staatsform. Der andrerseits daneben gewiß notwendige Zentralismus hat dafür die nationale Einheit und die finanzielle und wirtschaftliche Lebensmöglichkeit des gesamten Volkes zu verbürgen.

Dieser allein richtige Ausgleich zwischen den anscheinend sich widersprechenden, in Wahrheit aber ergänzenden Prinzipien kann nur durch den Bundesstaat vermittelt werden.

Unsere ganze geschichtliche Entwicklung seit Jahrhunderten bis zum gegenwärtigen großen und verantwortungsvollen Augenblick erfordert von der Konstituierenden Nationalversammlung gebieterisch die Schaffung dieses Bundesstaates. Die Länder, welche durch die Auflösung der Pragmatischen Sanktion ihre volle freie Selbstbestimmung und Selbständigkeit wiedererlangt haben, können sich nicht länger durch verfehlte und widernatürliche verfassungsrechtliche Experimente, wie es die untaugliche staatliche und autonome Doppelverwaltung des letzten halben Jahrhunderts war, oder ein neues rein zentralistisches System sein müßte, in ihrer natürlichen Entwicklung hemmen und unterdrücken lassen. Sie haben ein heiliges Recht, wenn sie zusammengeschlossen bleiben sollen, auf eine bundesstaatliche Verfassung, die ihre Selbständigkeit verbürgt und zugleich eine genügend kräftige Zentralgewalt schafft.

Die Gefertigten stellen daher den Antrag:

„Das Haus wolle den beifolgenden, diesen Grundsätzen entsprechenden Gesetzentwurf zum Beschluß erheben.“

In formaler Beziehung wolle dieser Antrag dem Verfassungsausschusse zugewiesen werden.

Wien, 14. Mai 1919.

  • Schoepfer.
  • Dr. M. Mayr.
  • P. Unterkircher.
  • Dr. Gimpl.
  • Seipel.
  • F. Födermayer.
  • Dr. Anton Maier.
  • Miklas.
  • Stumpf.
  • Paulitsch.
  • Steinegger.
  • Dr. Ramek.
  • Dr. Mataja.
  • Dr. E. Schneider.
  • Christian Fischer.
  • Dr. Resch.
  • Scharfegger.
  • Dr. Hildegarde Burjan.
  • Alois Haueis.
  • Dr. M. Schmied.
  • Hollersbacher.
  • Kasparl Hosch.
  • Friedrich Kocher.
  • Wolfgang Edlinger.
  • Schönsteiner.
  • Klug
  • Karl Lieschnegg.
  • Dr. Reut-Nicolussi.
  • Leopold Kunschak.
  • Luchner.

3Verfassung des deutschen Bundesfreistaates Österreich.

Verfassung.

I. Abschnitt.

Umfang und Zweck.

Artikel 1

Artikel 2.

Artikel 3.

II. Abschnitt.

Bundesstaat und Länder.

Artikel 4.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

5Artikel 9.

Artikel 10.

III. Abschnitt.

Bundesstaat und Bürger.

Artikel 11.

Artikel 12.

Artikel 13.

6IV. Abschnitt.

Wirkungsbereich der Bundesgewalt.

Artikel 14

  • a) Die Verfassung des Bundesfreistaates und deren Organisation, die Kundmachung der Bundesgesetze;
  • b) die Entscheidung über Krieg und Frieden; überhaupt alle auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen und kommerziellen Vertretung dem Auslande gegenüber; insbesondere der Abschluß von Staats- und Handelsverträgen, sowie die in betreff der internationalen Verträge notwendigen Verfügungen;
  • c) die Regelung der Wehrpflicht nach dem Milizsystem und die Festlegung jeder Art Heereslasten;
  • d) die Führung des Bundeshaushaltes; die Verwaltung des Bundesvermögens und der Bundesschulden, der Monopole und Bundesbetriebe, die Regelung des gesamten bundesstaatlichen Steuerwesens; die Festlegung der Steuerquellen für die Länder;
  • e) die Regelung des Vereins- und Versammlungsrechtes, des Presse- und Theaterwesens;
  • f) die Regelung des Staatsbürgerrechtes, des Auswanderungswesens, der Rechte und Pflichten der Ausländer, des Fremdenpolizei- und Paßwesens, endlich der bundesstaatlichen Statistik;
  • g) die Regelung des Hochschulwesens;
  • h) das Arbeiterrecht; Frauen- und Kinderschutz; das soziale Versicherungswesen;
  • i) die gesamte Justizpflege, die Regelung des des[] Strafjustiz-, Polizeistraf-, Steuerstraf- und Gefällstrafwesens, des Zivilrechts und Zivilprozesses, des Verfahrens außer Streitsachen, des Verwaltungsrechtes und der Konsulargerichtsbarkeit, endlich die Organisation der Justiz- und Finanzbehörden sowie der obersten Gerichtshöfe;
  • k) ferner die Regelung des Handels- und Wechselrechtes, das Patentwesen, Marken- und Musterschutz, der Schutz des geistigen Eigentums, das Münz- und Währungswesen, die Bundesbank, das Punzierungswesen, Maß und Gewicht, das Zollwesen;
  • l) 7das Verkehrswesen, die Eisenbahnen, Schiffahrt und Luftschiffahrt, Post, Telegraph, und Telephon.

Artikel 15.

Artikel 16

V. Abschnitt.

Organe der Gesetzgebung.

Artikel 17

A. Die Volksvertretung.

Artikel 18.

8I. Das Volkshaus.

Artikel 19.

II. Das Ständehaus.

Artikel 20.
  • 1. Die Landtage entsenden je drei Landesvertreter auf sechs Jahre im Verhältniswahlverfahren in das Ständehaus. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Landtages. Wählbar ist jeder zum Landtage Wahlberechtigte, der das 30. Lebensjahr vollendet hat.
  • 2.Ebenso entsenden die Räteorganisationen als Berufsorganisationen entsprechend ihrer Mitgliederzahl ihre Vertreter im Verhältniswahlverfahren auf sechs Jahre in das Ständehaus. Diese Vertreter müssen der betreffenden Räteorganisation angehören, zum Volkshause wahlberechtigt sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlverfahren und die Mandatsverteilung sowie die Organisation des Rätesystems selbst werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. Jedes Land hat aus den verschiedenen Räteorganisationen insgesamt die gleiche Zahl von Rätevertretern in das Ständehaus zu entsenden.

Artikel 21.
9Artikel 22.
  • a) die Prüfung und Genehmigung der Staats- und Handelsverträge;
  • b) die jährliche Bewilligung des Rekrutenkontingentes;
  • c) die jährliche Prüfung und Genehmigung der Führung des Bundeshaushaltes und der Rechnungsabschlüsse; die jährliche Bewilligung der Steuern und Abgaben;
  • d) die Gesetzgebung über Errichtung, Einrichtung und Wirkungskreis der Obersten Gerichtshöfe (Art. 55);
  • e) die Gewährleistung der Landesverfassungen (Art. 7);
  • f) die Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Präsidenten, beziehungsweise Vizepräsidenten des Bundesfreistaates sowie der Bundesregierung und ihrer Mitglieder; die Erhebung der Staatsanklage; die Gesetzgebung über die Rechtsstellung der Bundesangestellten und über die Haftung des Bundes für seine Organe;
  • g) die Gesetzgebung über die Formen des bundesstaatlichen Wahlverfahrens und der Volksabstimmung;
  • h)die Gesetzgebung über die Geschäfts- und Hausordnung; die Wahl der Leitung;
  • i) die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesfreistaates, der Bundesregierung; ferner der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Verfassungsgerichtshofes; endlich des Herzogs der Bundesarmee;
  • k) jene Angelegenheiten der Landesgesetzgebung, welche ein Landtag fallweise der Bundesgesetzgebung überläßt, jedoch nur rücksichtlich des betreffenden Landtages.

Artikel 23.
10Artikel 24.
Artikel 25.
  • 1.Die Gesetzgebung, betreffend die Geschäftsordnung und die Hausordnung, welche für beide Kammern Geltung haben;
  • 2.die Wahlen des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesfreistaates auf zwei Jahre; der Bundesregierung; der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes auf sechs Jahre; im Mobilisierungsfalle des Herzogs der Bundesarmee (Artikel 22, lit. i.);
  • 3.die Gewährleistung der Landesverfassungen (Artikel 7);
  • 4.die Erhebung der Staatsanklage gegen den Präsidenten, beziehungsweise Vizepräsistenten des Bundesfreistaates sowie gegen alle oder einzelne Mitglieder der Bundesregierung;
  • 5.die Fälle des Artikels 27, 3. Absatz.

Artikel 26.
Artikel 27
Artikel 28.
Artikel 29.
Artikel 30.
Artikel 31.
Artikel 32.
Artikel 33.
Artikel 34.
Artikel 35.
Artikel 36.

B. Die Volksabstimmung

Artikel 37.

  • a) den Beitritt des Bundesfreistaates zu einem Völkerbunde,
  • b) den Abschluß staatsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verbindungen des Bundesstaates mit fremden Staaten,
  • c) die Teilung eines Landes in zwei oder mehrere Länder, die Aufnahme eines neuen Landes oder Landesteiles in den Bundesstaat (Artikel 2), endlich
  • d) über alle jene Angelegenheiten der bundesstaatlichen Gesetzgebung, die von mindestens 200.000 Stimmberechtigten oder von der Mehrheit der Stimmberechtigten dreier Länder für die Volksabstimmung innerhalb sechs Wochen nach dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes verlangt werden.

Artikel 38.

14Artikel 39.

Artikel 40.

VI. Abschnitt

Organe der bundesstaatlichen Regierungs- und Vollzugsgewalt.

A. Präsident und Vizepräident.

Artikel 41.

Artikel 42.

  • a) die Erstattung von Vorschlägen an die Volksvertretung über die Bestellung der Bundesregierung und über die Abberufung derselben (Artikel 44 und 45);
  • b) die Ernennung und Abberufung der diplomatischen und kommerziellen Vertreter im Auslande;
  • c) 15die Zeichnung der Bundesgesetze und Beschlüsse (Artikel 27);
  • d) der Vollzug von Ernennungen und Bestätigungen der leitenden Beamten und sonstiger Organe des Bundesfreistaates, sowie die Verleihung von Amtstiteln über Vorschlag der Bundesregierung;
  • e) im Falle der Totalrevision der Bundesverfassung die Auflösung der Volksvertretung (Artikel 30, P. 3 und Artikel 40).

Artikel 43.

B. Die Bundesregierung.

Artikel 44.

Artikel 45.

C. Landesgesetzgebung und Landesverwaltung.

Artikel 46.

Artikel 47.

Artikel 48.

Artikel 49.

Artikel 50.

Artikel 51.

Artikel 52.

Artikel 53.

Artikel 54.

18D. Die obersten Gerichtshöfe.

Artikel 55.