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Christlichsoziale Partei

14. Mai 1919

Verfassungsentwurf (Druck )

AvA, Justizministerium, Signatur I-VI/1, Kt. 1816

maschinell erfasst

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Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AvA, Justizministerium, Signatur I-VI/1, Kt. 1816“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

231 der Beilagen. — Konstituierende Nationalversammlung. 1 Antrag Abgeordneten Dr. Michael Mayr, Dr. Gimpl, F. Födermayr, W. Miklas, Paulitsch, Dr. Ramek, Dr, Schneider und Genossen, betreffend die Grundzüge der deutschösterreichischen Verfassung.

Die vornehmste Aufgabe der verfassunggebenden (Konstituierenden) Nationalversammlung ist die Schaffung von Grundgesetzen über den endgültigen verfassungsrechtlichen Aufbau des Staates und insbesondere über das verfassungsmäßige Verhältnis der zum provisorischen Staate Deutschösterreich vereinigten Länder und Gebiete. In verfassungsrechtlicher Beziehung beschränkte sich die Konstituierende Nationalversammlung bisher auf die Beschließung des bloß deklarativen Gesetzes über die Staatsform vom 12. März 1919 St. G. Bl. Nr. 174, wonach Deutschösterreich als eine demokratische Republik, deren öffentliche Gewalten vom Volke eingesetzt werden, sowie als ein Bestandteil des Deutschen Reiches erklärt wird. Der ganze verfassungsmäßige Aufbau dieser demokratischen Republik wurde der weiteren Tätigkeit der Konstituierenden Nationalversammlung vorbehalten. Das neue Verfassungswerk hat selbst die wichtigste Grundfrage, ob der neue Freistaat auf zentralistischer oder föderalistischer Grundlage aufzubauen sei erst zu lösen. Hierüber ist die eheste Schaffung voller Klarheit um so dringender geboten, als die gegen wärtige, der verfassungsrechtlichen Grundlage entbehrende zentralistische Form der Legislative und der Verwaltung mehr und mehr mit den vom Umsturz nicht berührten verfassungsmäßigen Rechten der Länder in Zwiespalt gerät und zum größten Schaden der Bevölkerung bereits zu ganz und gar unhaltbaren Zuständen geführt hat Dieser tatsächlich vorhandene schwere Gegensatz von Zentralismus und Föderalismus kann nach unserer festen Überzeugung nur durch eine richtige, den gegebenen Verhältnissen entsprechende klare Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Zentralgewalt und Ländern beseitigt und überwunden werden Wenn es gelingt, daß sich Zentralismus und Föderalismus gegenseitig ergänzen und fördern, wird die Gesamtentwicklung unseres Volkes dadurch gewiß nur höchst fruchtbar beeinflußt werden. Der beiliegende Gesetzentwurf will diesen Versuch nach den bewährten Vorbildern der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Nordamerika unternehmen Der wahre Volksstaat kann in Wirklichkeit, wenn man tiefer blickt, nur durch die reine Demokratie die ausschließlich in der Eigenverantwortlichkeit der Länder liegt, durch die Teilnahme des ganzen Volkes an der öffentlichen Verwaltung verwirklicht werden. Nur die Länder können bleibend die Heimat der Demokratie sein, wo die Staatsangehörigen nach Jakob Burckhardt „Bürger im vollen Sinne“ sind Die Länder sind tatsächlich auch die eigentlichen Herdfener des echten geistigen Lebens und jener

1 231 der Beilagen. — Konstituierende Nationalversammlung. 2 geistigen Freiheit, die sich ganz wesentlich unterscheidet von der ungesunden Überwucherung einer dem Volke fremden scheingeistigen Herrschaft der Großstadt in einer rein zentralistischen Staatsform. Der andrerseits daneben gewiß notwendige Zentralismus hat dafür die nationale Einheit und die finanzielle und wirtschaftliche Lebensmöglichkeit des gesamten Volkes zu verbürgen. Dieser allein richtige Ausgleich zwischen den anscheinend sich widersprechenden, in Wahrheit aber ergänzenden Prinzipien kann nur durch den Bundesstaat vermittelt werden. Unsere ganze geschichtliche Entwicklung seit Jahrhunderten bis zum gegenwärtigen großen und verantwortungsvollen Augenblick erfordert von der Konstituierenden Nationalversammlung gebieterisch die Schaffung dieses Bundesstaates. Die Länder, welche durch die Auflösung der Pragmatischen Sanktion ihre volle freie Selbstbestimmung und Selbftändigkeit wiedererlangt haben, können sich nicht länger durch verfehlte und widernatürliche verfassungsrechtliche experimente, wie es die untaugliche staatliche und autonome Doppelverwaltung des letzten halben Jahrhunderts war, oder ein neues rein zentralistisches System sein müßte, in ihrer natürlichen Entwicklung hemmen und unterdrücken lassen. Sie haben ein heiliges Recht, wenn sie zusammengeschlossen bleiben sollen, auf eine bundesstaatliche Verfassung, die ihre Selbständigkeit verbürgt und zugleich eine genügend kräftige Zentralgewalt schafft Die Gefertigten stellen daher den Antrag „Das Haus wolle den beifolgenden, diesen Grundsätzen entsprechenden Gesetzentwurf zum Beschluß erheben." In formaler Beziehung wolle dieser Antrag dem Verfassungsausschusse zugewiesen werden.

Wien, 14. Mai 1919. Schoepfer. Dr. M. Mayr P. Unterkircher Dr. Gimpl. Seipel. F. Födermayer Dr. Anton Maier. Miklas. Stump Paulitsch. Steinegg Dr. Ramek Dr. Mataja Dr. E. Schneider. Christian Fischer Dr. Resch. Scharfegger Dr. Hildegarde Burjan. Alois Haueis Dr. M. Schmied. Hollersbacher Kasparl Hosch. Wolfgang Edlinger Friedrich Kocher Schönsteiner. Karl Lieschnegg Dr. Reut=Nicolussi Leopold Kunschak Luchner 231 der Beilagen. — Konstituierende Rat Verfassung deutschen Bundesfreistaates Österreich. Wir freien Völker der selbständigen Länder Österreich nid der Enns, Österveich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Heinzenland und der Freistaat Wien schließen uns aus eigenem Antrieb und aus freiem Entschluß zum deutschen Bundesfreistaat Österreich zusammen und geben uns im Vertrauen aus Gottes gnädigen Beistand nachstehende

Verfassung. I. Abschnitt. Umfang und Zweck.

Artikel 1

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

Artikel 11.

Artikel 12.

Artikel 13.

Artikel 14

Artikel 15.

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27

Artikel 28.

Artikel 29.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

Artikel 42.

Artikel 43.

Artikel 44.

Artikel 45.

Artikel 46.

Artikel 50.

Artikel 51.

Artikel 52.

Artikel 53.

Artikel 54.

Artikel 55.