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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
21. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/78 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/78 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Protokoll der 8. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses von 21.1111.1520. Beginn 10 Uhr 30 Vormittag. Anresend: Dr. Odtt Bauer als Vorsitzender Dr. Jesef Aigner Heinrich Clessin Jedck Fink Karl Leuthner Dr. Ienaz Seipel Staatssekretär Dr. Michsel Keyr vom der Stastskenzler: Sekticasret Dr. Auge Jàchl Sektionsrat Dr. Eebert Menalicher Ministeriolvizesekretär Dr. Kurt Frieberger als Schriftfuhrer Prof. Dr. Haas Kels en als Experte des Verfassuagsausschüsses. 2. der Versitzende leitet die Berstung über den 4.Abschaitt des Linzer Entwirfes eVon der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder ein und bemerkt zu einer Frage, ob der Hchnsitz im Lande nicht als Voraussetzung für das Landtagswahlrecht angeführt werden sollte, daß dies nicht nötig sei, weil ja laut Art. 85, Abs.2 die Bedingungen des Mahlrechtes nicht enger gezogen werden dürfen als in der Nehlerdnung zum Astionalrat, es wurden daraufhin folgende Formulierungen beschlossen: "Nrt. 83. (1) Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeubt, deren Mntglieder auf Grund des gleichen, geheinen, personlichen und unmittelberen Verhältnisuchlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und neiblichen Bundesangehörigen gewählt werden. (2) Die Landtagsnahlerdnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Nehlrechtes nicht enger ziehen eis dies in der Wahlerdnung zum Naticnalrat der Fall ist. "Art. 26. (1) Die Uitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Untglieder des Neticaslrates, wabei die Bestimmungen des Art. 43 sinngemäß Anwendung findet. (2) Die Bestimdungen der Art. 24 und 25 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse. Bei Berstung des Art. 87 verweist der Versitzende auf die leinungsverschiedenheiten bezüglich der Trennung der Funktionen des Versitzenden im Lendtage und des Chefs der Landesregierung. Atg. Dr. Se ipel spricht sich für möglichste Freihert der Landesgesetzgebung aus; nauentlich Oberosterreich sei gegen eine Trenaung der Punktichen. Abg. Leuthner möchte die lösung dieser Frage dech nicht chneneiters in das Belieben der Länder stellen und Prof.Dr. Kelsen erklärt, daß der Gedanke der Trennung in allen Entwürfen der Staatskanzlei bis zur Linzer Konferenz streng durchgefuhrt worden sei, da man den Hauptgrund der Unbetmässigkeit 3- der Landeshauptmänner in ihrem Gefühl der Unabhängigkert erblickt habe. Auf dem Gebiete der Vollziehung von Bundesangelegenherten müsse der Grundsatz abscluter Unterordnung herrsclea. Stastssekretir Dr. Ue Ir teilt nit, das die Lddstuaff LxxLEXXAd nicht der sozialdemckratischen Partei angehörenden Ländervertreter in Salzburg noch nicht für die Treanung waren oder die Regelung den Ländern überlessen wellten, in linz sprachen sich dagegen alle für die ungeteilte Punktion aus, bescoders da sich die Teilung in Kärnten nicht bewährt haben soll. Der Varsitzende meint, da die Länder den Präsidenten des Landtages als Oberhaupt des Gliedstaates auffassen, müßte man analog dem Ergument der Christlichsczielen zur Stellung des Bundespräsidenten vermeiden, den Landeshauptmann zum Landtagspräsidenten zu machen. Auch könne das Oberhaupt eines Stastes doch nicht von der kundesregierung Weisungen entgegennehmen, wie dies der Chef der Landesregie rung muß. Auch die Länder durften das Bedurfnis nach einer Trennung der Punktica haben, die allein der Wurde entspricht und die einzig richtige und zweckmässige Konstruktion ist. Dr. Ai Eer erinnert deran, daß in Linz auch die sozialdenokratischen Vertreter eine Abänderung, wie sie hier vorgeschlagen wird, als refermetio in peius, nur unter dringendsten Umständen zugeben wellten. Jetzt haben die Landeshauptmänner jederzeit die Möglichkeit auf einheitliche Gesetzgebuag hinzuwirten wie eben jetzt in Linz bei der Getreidebewirtschaftung. Abg. L eu t hn er meint, daß dies in Oberosterreich auf personliche Eigenschaften des Landeshauptmannes zurückzufuhren sei. Alg. Cl es s in behauptet, daß es sehr schwierig sei den Landeshauptmann verantwortlich zu machen, weil er in den meisten Fällen der fachmännischen Bildung ermangle; eine solche fachtechnische Verbildung müsse, alfer gewahrt bleiben. 4 Abs. Clessia verneist auf Art. 120 (Antrag kenner Mayr)nach dem in Städten und Märkten dem Bürgermeister ein Amtsleiter bergegeben ist und erblickt hierin den Gedanken. deß nur ein fachtschnisch geschulter Feeuter verantwortlich gemacht werden könne. Er stellt daher den Antrog, daß dem Landeshauptmann ein fachtechaisch geschulter Beanter als Lendesamtsdirekter beigegeben werden soll. Prof. Dr. Kel senn bezeichnet die Treanung der Funktion als eine der wichtigsten Forderungen im Interesse der Kundesverwaltung. Man hat nur deshalb einen vem Präsidenten des Nationalrates verschiedenen Bundespräsidenten vergesehen, un die Ferallele in den Ländern durchführen zu können. Dann sei es möglich. sich dem alten Zustand wieder zu nähern, da ler Steat im Interesge der Zentralregierung hanielte. Der Widerstand der Linder gegen den Lenlesentshretter sei dareuf zurückzuführen, da sie in ihm ein Bundesorgen erblichen. Dr. Seipel lehnt den Antrag Clessin durchaus ab. Der erste Beante eines Fliedstastes kand nur diesem Gliedstaste verantwortlich sein. Im ähnlichen Sran verweist such Dr. Aigner auf den hunsch der Bevolkerung nach Vereinfachung der Verwaltung, durch die Trennung der Punktion schäffe man ein neues kestspieliges Organ. Die herrschende Keinung bemäggle neftig die übergrode Zahl ver Handststrägern in der Nationalversammlung, im Lande und in der Gemeinde; anstatt abzubsuen, schette naa deren nehr. 16g. 6less in stellt fest, daß auch er den lendeeentsdirekter als Reenten gedacht habe, der der Lendesregierung verantwortlich sei. bezuglich der Frage der Starsankeit benerkt Abg. Leuth. ne r, daß sich Gelegenhert zu deren Frörterung bei Besprechung der Anzahl der Landeshauptmannstellvertreter ergeben werde. Fr. Ai Gaer zählt hingegen eine Reihe von Verteilen auf, wenn der Chef der Londesregierung zugleich such Vereit 5- zender des landtages sei, die Kinberufung des Landtages, die Festsetzung der Tagesordnung, die Verbereitung der Geschäfte mit dem Apparat der Landesregierung. Dazu bedarf es keiner weiteren Uerstellung des Einvernehmens aoch auch eigener Verhandlungen. Bei der folgenden Aestimmung wurde abgelehnt in der Verfassung auszusprechen, daß der Prasident des Landteges Hingegen wurde der Antrag Cless in angencumen, daß der Landesamtsdirekter vorzuschreiben sei als ein Orgen. das des Land haben muß und das fur die Vollziehung der Bundesgesetze in einer durch Gesetz besonders zu regelnden Keise der Bundesregierung verantwortlich ist. Der Vorsitzende erklärt daraufhin, daß man an geeigneter Stelle einen Landesamtsdirekter vorsehen müsse, der für die Vollziehung der Bundesgesetze der Bundesregierung verantwortlich ist. Bei Erörterung des Art. 87. Abs.1 Linzer Fassung wird Absetz auf Grund eines Antrages Dr. Seipel s festgesetzt, daß bei Landesgesetz die Beurkundung und die Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte zu erfolgen hat. Der zweite Absatz wird ohne Aenderung angeacamen. "Art. 87. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages. die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch die Landesregierung in Landesgesetztlatt erforderlich. (2) Ioseweit ein Lendesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehorden versieht, muß zu dieser Uitwirkung die Zustimmung der Bundesbehorden eingehelt werden. VerErteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgegetz nicht kundgemacht werden. Bei Besprechung des Art. 88 verweist der Vereitzehde, als 6 von christlichsozialer Seite eine Verkürzung der Frist gewünscht wird, auf die Fassung des Art. 84 (904 d.B.): hier sei ein besonderer Fall vorgesehen, in dem die Zustimmung des Bundeerstes als des geneinsanen Organes der Länder erforderlich ist. Dr. Seipel spracht sich im Interesse der Selbständigkert der Länder dagegen aus, daß ihre eigene Gesetzgebung durch die mit Beschlußfasgung der anderen Länder eingeschränkt werde, eher ließe sich eine Remedur durch Volksabstinnung denken. Mg. Cless in sieht eine grossere Einschränkung der Länderselbständigkeit darin, daß bei möglicher Befähriung der Bundesinteressen die Bundesbevölkerung zu entscheiden hätte. Nichtiger erscheint ihm, daß je der Gesetzesbeschluß der Fundesregierung vorgelegt werde. damit diese noch ver Inkrafttreten in der Lage ist eine Klage beim Verfossungsgerichtshof einzubringen und stellt den Antrag, den 2. Absatz in diesem Sinne abzuändern. Abg. Leuthner findet es dagegen unerträglich, daß die Länder wohl ein aufschiebendes Veto gegenüber Beschlussen des Aatienalretes haben, die Bundesregierung sich ster erst an den Verfassungsgerichtshof wenden müsse. Prof. Dr. Kelsen meint, daß man einen eklatanten. Verfessungskenflikt doch verher zu vermeiden trachten soll. ene man den Verfassungsgerichtstrf anruft. Daher sollte das Land nach dem Katwurf erst gewarnt werden. AbB. Fi n k hält es für zwecknässiger, wenn der Neg gut liche Vereinberung vergesehen, munscht aber statt »Bekanntmächung- »Eintreffen des Beschlusses beim betreffenden Staatsant-, von weschen Tag an die Frist mit vier Wechen zu geeseir bemessen wäre. Sekt. Rat Dr. Mannlicher regtan. oo nicht znechs raschen Vollzuges die Bundesregierung auch erklären könne, dass sie keinen Einspruch erhebt, wrrauthin das Gesetz sefort kundgemacht werden könnte. Prof. Dr. kel sen fintet den Verzug gegen den gegenwirtigen Zu- -7- stand darin, dass jetzt eine Klage erst nach Kundmachung nöglich ist, während die künftig im fateresse der formalen Selbständigkeit schen vorher geltend gemacht werden kann. Der Antrag Dr. Seipel s. dass der Einspruch mit Begründung versehen sein müsse, und dass die Frist mit vier kochen festzusetzen ser, wird angenommen, während die Bestimmung des Linzer Eatwurfes (6 Wochen) und ein Antrag des Abg. Leuthner auf 8 Wochen abgelehnt werden. Angenommen wird ferner ein Antrag des Abg. Fi a k. "vom Tage des Einlangens des Gesetzesbeschlusges bei der Steatsregierungr. Die Staststanzler wird um Feraulierung des Gedankens ersucht, da analeg den Einspruchsverfahren beim Buadesrat im Sinne der Anregung Dr. Kenalicher is gesegt wird, dass der Gesetzesbeschluss kundgemacht werden kann, wenn die Staatsregierung vor Ablauf der Frist erklärt. dass sie keinen Einspruch erhebt. Abgelehnt wird der Antrag des Abg. Cless in vom Einspruch abzusehen und nur die Anfechtung derm VerfasSuagsgerichtshof zu belessen. Beschlessen wird, dass der Gesetzesbeschluss, gegen den ein Einspruch erhoben wurde, nur dann kund gemacht werden kann, wean der Landtag den Gesetzesbeschluss wiederhelt. Der sozieldemokratische Antrag, dass hiezu zwer Drittel Mehrhert erforderlich sei, wird abgelehnt. Auf Antrag des Abg. Dr. Seipel wiri der Art. 8d des Linzer Entwurkes gestrichen, da der erste Teil bereits im Ark. 87 enthalten ist, der zweite Teil aber der Lendesgesetzgebung überlassen werden könnte oder auch den § 87 anzugliedern wäre. An Stelle des gestrichenen Artikels wird irt.85 des srzialdenckratischen Entwurfes (S0t d. B.) als Art.89 eingeschädtet: 8
"Art. 83. (1) die durch landessssetz zu erlassende Lantesverfessung ken -insenert dadurch die Fundesverfassung nicht berührt wird - durch landesgesetz abgeändert werden. (2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anresenheit der Hälfte aller Untglieder des Lanstages mit einer dehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimnen beschlossen verden." Bei ArtikelGed wird trotz Widerspruches des Abg. Leuthner auf Antrag der Christlichsozialen beschlessen, dass die Hälfte der Uitzlieder snwesend sein und der Beschluss mit einer Uehchert von zner Pritteln der abgegebenen Stinnem gefosst werden auss. Die Frist für die neue Ausschreibung wird mit 3 Wochen festgesetzt. In Sinne einer Anregung des Seht. Rates dr. Mannlicher sind, um der laidesgesetzgebung nicht durch die fassung »der Landeshauptmenn het auszuscheidene verzugreifen, zu leuten: »Gemäss den Bestimmungen der Landesverfassunge binnen 3 Rechen die Neurahlen auszuschreiben. Bei Frorterung is Art. S1 fordert Abg. Leuthner, dass in der Verfassung die Zahl der larteensurtmannStellvertreter auf einen beschränkt mrd. Es geht nicht an. dass Verarlberg mit weniger Einrehnemals der Bezirk Ottakring drei Landeshauptmaanstellvertreter habe. Abs. Fi n k stellt fest, dass diese Zahl nur erreicht worden sei, um nach dem Proporz auch der sozialdenekretischen Partei die stelle eines Stellvertreters zu geben. Abz. Leuthner ist der Anscharung, dass eine grössere Zehl nur während der Uetergangszeit als eine Art gemeinsauer Urtwirkung an einer Aetstensektion aller Parteien notig gewesen ser. Schliesslich wird ein Atrag des Abg. Dr. Seipe l, der gegen einen Erngriff in die Rechte der Länder ist. folgender Vertlaut bestimnt: naus dem landegnauptmam und der erforderlichen Zabt von Stellvertretern und werteren Mitgliedern-. Auch im drit- 9
ten Absatz hat es zu leuten: nseine Stellvertrtter.. Ferner wird beschlosses, in den Art. 91 als B.Absatz den Abs: 3 des Art.88 (504 d.B.) einzuschalten: eDie Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Lanttag angeheren, Jedach kann in die Landesregierung nur gewählt werden, ver zum Laaitag wählber ist." Ueber Antrag des Abg. Dr. Seipel stellt der Versitzende den frt. 36 des christlichsozialen Entnurfes (688 d. B.) zur Diskussion. Staatssekretar tr. MaIr erklärt. dass die Aufzählung der Bundestehörden im zweiten Abs. auf Artrag Fr. Enders eingeschaltet werden ser, de dieser die Agenden genau umgrenzt wünschte, für die selbständige Orgene des Hundes aufgestellt werden sollen. Allerdings wären nach den zahlreichen Aenderungen in den Art. 10 und ll notig. zur klaren Stilisierung wurde es sich vielleicht empfehlen. aus dem Antwurf Dr. keaners die Ausdrucke amittelbare und unmittelbare Bundesverwältunge herüberzunehmen. Prof. Dr. kel s ea findet, dass lie Fassung im Auftrage nicht alle wöglichkeiten erschäpft; auch die ferte rauf Grund von Gesetzehr wüssten eingeschältet werden. Der Vorsitzende stellt fest, dass Abs.1 des Art.26 (888 d. B.) unter Streichung der Werte eim Kundesauftrage engenomnen ist. Gegen den zwerten Absetz wendet er ein, dass in Zukunkt jede Schaffung neuer Bundesbehorden eine Verfassungsänderung erfordert. Nach längerer Debatte, an der sich Staatssehretür Dr. May r. die Abg. Dr. Seipel. Leuthnerund Ciessia beteiligen, und von christlichsorialer Serte auf den Viderstand der Schweizerkantene gegen die stete Vermehrung der Hundesbehorden im ganzen Gebiete der Kiigenesgenschaft hingewiesen wird, ergibt die Abstinmung die Annanne eines Artrages Clessio's. 10- »(20 Eigene Bundesbehörden können bis auf weiteres fur folgende Angelegenheiten errichtet werden: »hin kenkreter Verschleg ist von der Staatskanzlei nach Verhandlungen mit den Stastsantern vorzulegen-. Dem Sunde bleibt es vehbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die landesregierungen mit der Ausübung der vellziehenden Genalt des Fundes zu beauftragen." Der Versitzende nacht hieber aufnerksam, dass die Aufnahme der „Sicherheitspolizeinin den Landeshauptstädtenin die taxative Aufzählung auf grösstem Widerstand der sczialdenckratischen Pertei stossen werde. Schin wird geschlesden, dass Abs. 3 des Art. 2 (888d.P.) zum nächsten Artikel gezogen wird und der Abs. 4 folgendernassen zu leuten hat: "(Artikel 52) (4) In den Angelgenheiten der mittelbaren Bundes verwaltung sind die Landesregierungen an die Heisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesänter gebunden: Der aininistrative Instanzenzug geht in diesen Aagelegenherten - wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrucklich anderes bestimnt ist - bis zu den zuständigen Bundesantero«. Die Sitzung wird um 1/2 1 Uhr nachmittags unterbre chen und um 3 Uhr fortgesetzt. Lei Besprechung des Art. 93 erklärt Mg. Gl e s s in, daß seinen Früheren Antrag gemuß dem Landesantsdirekter, welcher Eitel in allen ländern gleichnässig einzuführen wäre, der die Vellziehung über nabe. die Verentwortlichkeit anzulasten wäre. Der Versitzende ist der Meinung, daß dadurch eine Art Sitzredakteur geschaffen werde. Prof.Dr. Kelsen meint, daß die Stellung des Landeshauptmannes zum Landesamtsdirekter gewissermassen analog der des unverentwertlichen Uenarchen zum verantwortlichen Winister wäre. Dr. Seip el ist jedoch der Anschauung. daß der Landeshauptmann, selange keine Trennung der Punktion vom Landesregierungschef und Vorsitzenden des Landtages eintritt, ebenso wie früher der Statthalter der Bundesregierung gegenpber verantwortlich sein musse. 4 die länder wurden derin keine Erhöhung derrselbständigreit des leodeshauptnames sondern ein hedereufleben der Statthalter sehen. Artiket ss wird sodann mit gringfigige senderungen augenomen und leutet: "Artikel 85. (1) Der landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertreten das Lend. Nr trärt ia den Angelegenherten der mittelberen Kundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundeeregierung. Gendss Artikel 1sz der geltenden Bestimnung dieser Veranturrtung stent die Iauvartit nicht ia Bert. 1 lege. (21 der hradser sinl die Uitglieder der Lerdesregierung genass Artikel 152 verartwertlich. zu ertikel St wurscht Rog. Clessin, dass der Leidesantsdierter in silen Ländern den gleichen Irtel fünre. Auch beantragt er die Streichung des 2. Absatzes. un den Münschen der lechnik entgegeazukonnen, ferdert aber ausdruchlich, dass der landesantslirekter ein rechtskundiger Besnter sein müsse. Dei Besprechung des folgenden ertikels neint der Verartzende, dass der Uebergang der Autsgeschäfte des Landeshauptnomes auf den landesantsdirchter der Ealesverfastung zu üb rlassea ware. Icht aber könnte mon dea Artikel 9s in der verliegenden Faggung streichen. Ueter Antrag des Ag. Seipel wird nur die Bestimnung über die Tätigkeit des Leadessutedirekers in der mittelderen Kundeeverwaltung in vortrrgefende Frtikel übernommen. der nächte Irtikel erhält also folgenden Vortlaut: ertikel 54. zur lertung des gesanten inrren Retricbes der Landesregierung wird ein rechtskündiger Verwaltungskeanten els londesantsdirexter bestellt. Ur ist in den Angelegenneiten der mittelberen Fundesverwaltung das hilfsorgen des Landeshauptnames. -12- Der besprechung des Artikels Ss nebt der Verertzende die Moglichkeit ausserordentlicher Kongequenzen hervormit Uetergehung des Landtsges und des Astienalrates we ein Ausnchnszustend verhängt der in keiner leise geregelt ser. Professer Kelser erläutert diese Bestinmung. dass ursprunglich bestsichtigt war für den Fall der Obstruktion eides lundes einen Bundeskeumisser zu ernennen. an den alle Feanten gewesen wären. Der Versrtrende findet die Bestinnungen des Artikels 48 der deutschen Verfassung, über die Rundesezekutjod zneckentsprechender, doch verfugt der Pasident in Oesterreich nicht in gleacher Weise über die benöffnete Nacht. Ds 168. Serpi pel befürchtet, dass die Schrierigkeiten, die Diesk Bestinnung hervorrufen dürfte, grasser seid werde als ihr praktischer Vert, wird über seinen und des Stätssektetars tr. lsyer entres treiande elset gestrichen. Dei ertiket St erinnert der Varsstraade an die nisterische kedeltung des Probleus. Die Matsburger hätten sich beniht Bündnisse der Stände verschiedener länder zu verhindern und noch der Schlacht an weissen Berg einen vot len Erfolg erzicht. Er wurde die Fassung des Art. 53 in sczialdenckratischen Entrurf (904 d.B.) enpfenten abereinberungen der Lander untereinsnder können nur über Angelegenherten ihres selbständigen Wirzungskreises und nur durch Vermittlung der Kundesregierung getroffen werden. Dieser Antrag wirdjedech abgelehnt und Art. 57 in der Fassung des linzer Entwurfes angedonmen. ue groer hixe nicht.
Vereinlarungen der Finder- untereinander können nur uver Angelegenheiten des selbständigen Wirkungstreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich -15- anzuzeigen. von sczialdenskralischer Serte wrd aunnehr beantragt in die Verfassung den Artikel ihres Ertnurfes (Sat d. B.) aufzunehnen, dass es grosseren Gebietsteilen unter bestinnten Verausetzungen auf Grund von Volksobstinmungen ernoglicht sei, sich einen anderen lande anzugliedern oder ein eigenes land zu bilden.
1bg. beutnner begrundet die als ein Erferdernis des Selostbestimnungsrechtes und verneist auf das bessfiel thüriog'schen Steaten in Deutschen Reiche. Arg. Tr. Seipel bekauptt die Anschauung des Verredners und nauentlich die leichtigkert mit der durch diesen Artikel aus rein agitatorischen Grunden vor jeder Mehl ausserordentliche Unwalzungen nervorgerufen werden konnen. Un solene Munsche sinzelner Gebietsterle zu erfullen gebe. es andere Uoglichkerten durch den Astzonalrst, dessen Behandlung der Frage sio uversturtztes Vergehen weniger befürchten lässt. Durch den vergeschlogenen Artrkel wurde eine solche Rechtsunsichernert erzeugt, dass auch eine Verwaltungsreferm unmöglich wird. Die osterreichischen läyder seinen abgerundete Gebilde und lassen sich mit den zersplitterten deutschen Kleinstasten nicht vergleichen. der Durchfuhrung der Kreiseinterlung wird es am besten gelingen wirtschaftlich gleichertigen Gebieten eine Sonderstellung und Zusannenfassung in Fern von Kreisgeweinden zu ermöglichen. e der Vorsitzende fuhrt aus, dass in Oesterreich wohl eine geographische Tersplitterung nicht verliege wie in Deutschland, wohl aber seien gewaltige scziele, kulturelle und wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Benchneru verschiedener landstriche eines einzelnen landes. Der 14
Benomner des Valdviertels und der einer Suttshageneinde werden kaum miteinander verglichen werden konnen. Gewisse Gebiete mussten aus verwaltungstechnischen Grunden von einem Lande einem anderen überwiesen werden wie namentlich das Untergustertal. Staatssekretar Dr. UaIr erwähnt zu diesen Beispiel, dass die Bevolkerung gerade dieses Gebietes keineswegs den Wunsch habst aa Käraten angegliedert zu werden, und daß schon zur innernänrenden Detonung der Erwartung, daß das deutsche Sudtirel wieder von der Fremaherrschaft befreit werde die Zugehörigkert des Gebietes zum Staumlande aufrecht erhalten werden musse. Ds diese Frage im Zusammenhang mit Art. 3 des Linzer Entmirfes steht, stellt Abg. F i n k den Antrag auch diesen Artikel in Verhandlung zu ziehen und durch felgende 4 Absätze zu ergänzen:
(5) Inverhalb der ersten 10 Mahre des Bestendes dieder Verfossung kann ein land durch Kelksabstimmng beschliessen, sich einem anderen Staatsnesen anzuschlieben oder einen selbständigen Stast zu bilden.
(4) Entscheidet die Volksabstiuming mit suscluter Meurnert der gultig abgegebenen Stinmen für die Dinverleibung in ein anderes augrenzendes Staatsnesen, dann vollziehen die Gebietsänderung überernstimmende Beschlüsse dieses Stagtes und des betreffenden Laddes.
(3) Entscheidet die Veltsabstinnung für die Bildung eines selbständigen Stastes, so ist dieser Polschend der Bundesversammlung vorzulegen. Verweifert die Bundesversommlung die Genehnigung, so steht die endgiltige Entscheidung bein Volkerbunde.
(6) aus einer Gebietsänderung erwachsende finanzrechtliche Streitigkerten entscherdet ebebfalls der Volkersund. der Vorsitzende necht suf die Schnierietert sufnert- 15. seu, die derda liegt. das noch diesen Verschlag unsere verfassung ausländischen Stostea den Auftrog gibt, Beschlüsse zu fassen und den Volkertund eine Aufgabe stellt, mit deren Ueberoshue sich dieser erst einverstanden erklären nuste. Stactsschretär lr. UsIr Eibt zun Aetres rak folgende Erklärung sb: Neon er auch glaube, das in diesen Artrag nur die Asicht zu erblichen sei, den fändern die schliedliche Aanohne der Verfassung von foderalistischen Standunkt aus zu erleichtern, so müsse er doch als gegenwärtiger Vertreter der Stostsregierung erkloren, das dieselden diesen Antrag nicht zustinnen konnen. Derauf wird Art. 5 in folgender Passung angenonnen: ert. 3. des Ridesrebiet urfseht die Geoiete der Andeslander. Is stent unter den Schutze des fundes.
(2) eine fonderung des fundesgebietes. die zugleich eine fenderung eines londesgebietes ist, eenen die Aenderung einer Landesgreuze anderhalb des Fundesgebietes kenn -obgedenen von Friedersvertrag - dur durch übereinstimmende Verlassungsgesetze des Bundes und jenes lanses erfolgen. des sen Geviet eine senderung erfahrt. ABg. Fi uk weldet seinen Antrag vorbehaltlich strlisticher ferderungen als Uineritatsvetum an, da such Tr. Auch dr. Aigner, wenn anwesend, dafur stimmen würde. Es wrd hierauf über die leuer der Gesetzesbungs periode des Malionalrates verhandelt. Der Vereitzende bemerkt, dass seine Parter kurze leeislsturgerieden für ein unbedingtes Erfordernis der Deuckretie hält, denn ein Ferlanent, das ver 5 Jauren geuählt worden sei konne nicht mehr ein Siegelbild der politischen Arschsuungen der Bevolke rung genannt werden. Neunchlen in kurzen Zeitstständen geben den Voltsmllen deutlicher Ausdruck als Velksabstimungen -16- und sind greignst den Gedanken der Deuckratie zu sterken. dessen Gegner das Sonjelsystem verteidigen, demzufelge jederzertige Abberufung des Velisvertreters durch seine Nähler möglich ist. Die häufige Wiederholung der Fehl sei auch geeignet, die Leidenschaftlichkeit des Mahlkaupfes vorteilhaft zu verringern. Ef stellt in Ausgleichung des Antrages leuthner auf eide Zjährige und des Antreges fi ck auf eine 5jährige legialsturgeriade einen Vermittlungsantrag auf 3 Jahre. Der Unteransschuss eingt sich schliesslich den Antrage Clsssin -5 Jehre - beizustimmen. Der Antrag des Karsitzenden mit jeder Neuwahl ies lationälrates auch eine Neuwehl des Präsidenten stattfinden bekimpft und der zu lassen wird vom Abg. Dr. Seipe1 Unterausschuss beschliesst, auch die funktzensdauer des fräeidenten mit 4 Jehren Festzusetzen. Noch Aberaunung der nächsten Sitzung auf Kontag den 25. August 10 Uhr vermittags wird iie Sitzung um 6 Uhr nachmittags geschlessen.