Protokoll der 8. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 21. August 1920

Navigation
Einstellungen

Protokoll der 8. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 21. August 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

21. August 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/78 ex 1920

Dokument vollständig ediert

Protokoll der 8. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 21. August 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/78 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Protokoll der 8. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses von 21.VIII.1920.

Beginn 10 Uhr 30 Vormittag.

Anwesend:

  • Dr. Otto Bauer als Vorsitzender
  • Dr. Josef Aigner
  • Heinrich Clessin
  • Jodok Fink
  • Karl Leuthner
  • Dr. Ignaz Seipel
  • Staatssekretär Dr. Michael Keyr

von der Staatskanzlei:

  • Sektionsrat Dr. Hugo Jäckl
  • Sektionsrat Dr. Egbert Mennlicher
  • Ministerialvizesekretär Dr. Kurt Frieberger als Schriftführer
  • Prof. Dr. Hans Kelsen als Experte des Verfassungsausschusses.

- 2 -Der Vorsitzende leitet die Beratung über den 4. Abschnitt des Linzer Entwurfes „Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“ ein und bemerkt zu einer Frage, ob der Wohnsitz im Lande nicht als Voraussetzung für das Landtagswahlrecht angeführt werden sollte, daß dies nicht nötig sei, weil ja laut Art. 85, Abs. 2 die Bedingungen des Wahlrechtes nicht enger gezogen werden dürfen als in der Wahlordnung zum Nationalrat, es wurden daraufhin folgende Formulierungen beschlossen:

„Artikel 85.

(1) Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden. (2) Die Landtagwahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als dies in der Wahlordnung zum Nationalrat der Fall ist."

„Artikel 86.

(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates, wobei die Bestimmungen des Art. 43 sinngemäß Anwendung finden.

(2) Die Bestimmungen der Art. 24 und 25 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse."

Bei Beratung des Art. 87 verweist der Vorsitzende auf die Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Trennung der Funktionen des Vorsitzenden im Landtage und des Chefs der Landesregierung. Abg. Seipel spricht sich für möglichste Freiheit der Landesgesetzgebung aus; namentlich Oberösterreich sei gegen eine Trennung der Funktionen. Abg. Leuthner möchte die Lösung dieser Frage doch nicht ohneweiters in das Belieben der Länder stellen und Prof. Dr. Kelsen erklärt, daß der Gedanke der Trennung in allen Entwürfen der Staatskanzlei bis zur Linzer Konferenz streng durchgeführt worden sei, da man den Hauptgrund der Unbotmäßigkeit- 3 - der Landeshauptmänner in ihrem Gefühl der Unabhängigkeit erblickt habe. Auf dem Gebiete der Vollziehung von Bundesangelegenheiten müsse der Grundsatz absoluter Unterordnung herrschen.

Staatssekretär Dr. Mayr teilt mit, daß die nicht der sozialdemokratischen Partei angehörenden Ländervertreter in Salzburg noch nicht für die Trennung waren oder die Regelung den Ländern überlassen wollten, in Linz sprachen sich dagegen alle für die ungeteilte Funktion aus, besonders da sich die Teilung in Kärnten nicht bewährt haben soll. Der Vorsitzende meint, da die Länder den Präsidenten des Landtages als Oberhaupt des Gliedstaates auffassen, müßte man analog dem Argument der Christlichsozialen zur Stellung des Bundespräsidenten vermeiden, den Landeshauptmann zum Landtagspräsidenten zu machen. Auch könne das Oberhaupt eines Staates doch nicht von der Bundesregierung Weisungen entgegennehmen, wie dies der Chef der Landesregierung muß. Auch die Länder dürften das Bedürfnis nach einer Trennung der Funktion haben, die allein der Würde entspricht und die einzig richtige und zweckmäßige Konstruktion ist.

Dr. Aigner erinnert daran, daß in Linz auch die sozialdemokratischen Vertreter eine Abänderung, wie sie hier vorgeschlagen wird, als reformatio in peius nur unter dringendsten Umständen zugeben wollten. Jetzt haben die Landeshauptmänner jederzeit die Möglichkeit auf einheitliche Gesetzgebung hinzuwirken wie eben jetzt in Linz bei der Getreidebewirtschaftung. Abg. Leuthner meint, daß dies in Oberösterreich auf persönliche Eigenschaften des Landeshauptmannes zurückzuführen sei. Abg. Clessin behauptet, daß es sehr schwierig sei, den Landeshauptmann verantwortlich zu machen, weil er in den meisten Fällen der fachmännischen Bildung ermangle; eine solche fachtechnische Vorbildung müsse aber gewahrt bleiben.- 4 - Abg. Clessin verweist auf Art. 120 (Antrag Renner-Mayr) nachdem in Städten und Märkten dem Bürgermeister ein Amtsleiter beigegeben ist und erblickt hierin den Gedanken, daß nur ein fachtechnisch geschulter Beamter verantwortlich gemacht werden könne. Er stellt daher den Antrag, daß dem Landeshauptmann ein fachtechnisch geschulter Beamter als Landesamtsdirektor beigegeben werden soll. Prof. Dr. Kelsen bezeichnet die Trennung der Funktion als eine der wichtigsten Forderungen im Interesse der Bundesverwaltung. Man hat nur deshalb einen vom Präsidenten des Nationalrates verschiedenen Bundespräsidenten vorgesehen, um die Parallele in den Ländern durchführen zu können. Dann sei es möglich, sich dem alten Zustand wieder zu nähern, da der Staat im Interesse der Zentralregierung handelte. Der Widerstand der Länder gegen den Landesamtsdirektor sei darauf zurückzuführen, daß sie in ihm ein Bundesorgan erblicken.

Dr. Seipel lehnt den Antrag Clessin durchaus ab. Der erste Beamte eines Gliedstaates kann nur diesem Gliedstaate verantwortlich sein. Im ähnlichen Sinn verweist auch Dr. Aigner auf den Wunsch der Bevölkerung nach Vereinfachung der Verwaltung. Durch die Trennung der Funktion schaffe man ein neues kostspieliges Organ. Die herrschende Meinung bemängle heftig die übergroße Zahl von Mandatsträgern in der 328 Protokolle des Unterausschusses Nationalversammlung, im Lande und in der Gemeinde; anstatt abzubauen, schaffe man deren mehr.

Abg. Clessin stellt fest, daß auch er den Landesamtsdirektor als Beamten gedacht habe, der der Landesregierung verantwortlich sei.

Bezüglich der Frage der Sparsamkeit bemerkt Abg. Leuthner, daß sich Gelegenheit zu deren Erörterung bei Besprechung der Anzahl der Landeshauptmannstellvertreter ergeben werde.

Dr. Aigner zählt hingegen eine Reihe von Vorteilen auf, wenn der Chef der Landesregierung zugleich auch Vorsit- 5 -zender des Landtages sei, die Einberufung des Landtages, die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Geschäfte mit dem Apparat der Landesregierung. Dazu bedarf es keiner weiteren Herstellung des Einvernehmens noch auch eigener Verhandlungen.

Bei der folgenden Abstimmung wurde abgelehnt, in der Verfassung auszusprechen, daß der Präsident des Landtages Hingegen wurde der Antrag Clessin angenommen, daß der Landesamtsdirektor vorzuschreiben sei als ein Organ, das das Land haben muß und das für die Vollziehung der Bundesgesetze in einer durch Gesetz besonders zu regelnden Weise der Bundesregierung verantwortlich ist. Der Vorsitzende erklärt daraufhin, daß man an geeigneter Stelle einen Landesamtsdirektor vorsehen müsse, der für die Vollziehung der Bundesgesetze verantwortlich ist.

Bei Erörterung des Art. 87 Abs. 1 Linzer Fassung wird auf Grund eines Antrages Dr. Seipels festgesetzt, daß bei Landesgesetzen die Beurkundung und die Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte zu erfolgen hat. Der zweite Absatz wird ohne Anderung angenommen.

„Artikel 87.

(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt erforderlich.

(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesbehörden eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden."

Bei Besprechung des Art. 88 verweist der Vorsitzende, als - 6 - von christlichsozialer Seite eine Verkürzung der Frist gewünscht wird, auf die Fassung des Art. 84 (904 d. B.); hier sei ein besonderer Fall vorgesehen, in dem die Zustimmung des Bundesrates als des gemeinsamen Organes der Länder erforderlich ist. Dr. Seipel spricht sich im Interesse der Selbständigkeit der Länder dagegen aus, daß ihre eigene Gesetzgebung durch die Mitbeschlußfassung der anderen Länder eingeschränkt werde, eher ließe sich eine Remedur durch Volksabstimmung denken. Abg. Clessin sieht eine größere Einschränkung der Länderselbständigkeit darin, daß bei möglicher Gefährdung der Bundesinteressen die Bundesbevölkerung zu entscheiden hätte. Wichtiger erscheint ihm, daß jeder Gesetzesbeschluß der Bundesregierung vorgelegt werde; damit diese noch vor Inkrafttreten in der Lage ist, eine Klage beim Verfassungsgerichtshof einzubringen und stellt den Antrag, den 2. Absatz in diesem Sinne abzuändern.

Abg. Leuthner findet es dagegen unerträglich, daß die Länder wohl ein aufschiebendes Veto gegenüber Beschlüssen des Nationalrates haben, die Bundesregierung sich aber erst an den Verfassungsgerichtshof wenden müsse.

Prof. Dr. Kelsen meint, daß man einen eklatanten Verfassungskonflikt doch vorher zu vermeiden trachten soll, ehe man den Verfassungsgerichtshof anruft. Daher sollte das Land nach dem Entwurf erst gewarnt werden.

Abg. Fink hält es für zweckmäßiger, wenn der Weg gütlicher Vereinbarung vorgesehen, wünscht aber statt „Bekanntmachung“ „Eintreffen des Beschlusses beim betreffenden Staatsamt“, von welchem Tag an die Frist mit vier Wochen zu bemessen wäre. Sekt.-Rat Dr. Mannlicher regt an, ob nicht zwecks raschen Vollzuges die Bundesregierung auch erklären könne, daß sie keinen Einspruch erhebt, woraufhin das Gesetz sofort kundgemacht werden könnte. Prof. Dr. Kelsen findet den Vorzug gegen den gegenwärtigen Zu- 7 -stand darin, daß jetzt eine Klage erst nach Kundmachung möglich ist, während künftig im Intersse der formellen Selbständigkeit schon vorher geltend gemacht werden kann.

Der Antrag Dr. Seipels, daß der Einspruch mit Begründung versehen sein müsse, und daß die Frist mit vier Wochen festzusetzen sei, wird angenommen, während die Bestimmung des Linzer Entwurfes (6 Wochen) und ein Antrag des Abg. Leuthner auf 8 Wochen abgelehnt werden.

Angenommen wird ferner ein Antrag des Abg. Fink, „vom Tage des Einlangens des Gesetzesbeschlusses bei der Staatsregierung“. Die Staatskanzlei wird um Formulierung des Gedankens ersucht, da analog dem Einspruchsverfahren beim Bundesrat im Sinne der Anregung Dr. Mannlicher’s gesagt wird, dass der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden kann, wenn die Staatsregierung vor Ablauf der Frist erklärt, daß sie keinen Einspruch erhebt.

Abgelehnt wird der Antrag des Abg. Clessin, vom Einspruch abzusehen und nur die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zu belassen. Beschlossen wird, daß der Gesetzesbeschluß, gegen den Einspruch erhoben wurde, nur dann kundgemacht werden kann, wenn der Landtag den Gesetzesbeschluß wiederholt. Der sozialdemokratische Antrag, daß hiezu zwei Drittel Mehrheit erforderlich sei, wird abgelehnt.

Auf Antrag des Abg. Dr. Seipel wird der Art. 89 des Linzer Entwurfes gestrichen, da der erste Teil bereits im Art. 87 enthalten ist, der zweite Teil aber der Landesgesetzgebung überlassen werden könnte oder auch dem Art. 87 anzugliedern wäre.

An Stelle des gestrichenen Artikels wird Art. 85 des sozialdemokratischen Entwurfes (904 d. B.) als Art. 89 eingeschaltet:

- 8 -"Artikel 89.

(1) Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann - insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird - durch Landesgesetz abgeändert werden.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landestages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

Bei Artikel 990 wird trotz Widerspruches des Abg. Leuthner auf Antrag der Christlichsozialen beschlossen, daß die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und der Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden muß. Die Frist für die neue Ausschreibung wird mit 3 Wochen festgesetzt. Im Sinne einer Anregung des Sekt.-Rates Dr. Mannlicher sind, um der Landesgesetzgebung nicht durch die Fassung „der Landeshauptmann hat auszuscheiden“ vorzugreifen, zu lauten: „Gemäß den Bestimmungen der Landesverfassung binnen 3 Wochen die Neuwahlen auszuschreiben.

Bei der Erörterung des Art. 91 fordert Abg. Leuthner, dass in der Verfassung die Zahl der Landeshauptmann-Stellverteter auf einen beschränkt wird. Es geht nicht an, dass Vorarlberg mit weniger Einwohnern als der Bezirk Ottakring drei Landeshauptmann-Stellvertreter habe. Abg. Fink stellt fest, dass diese Zahl nur erreicht worden sei, um nach dem Proporz auch der sozialdemokratischen Partei die Stelle eines Stellvertreters zu geben. Abg. Leuthner ist der Anschauung, daß eine größere Zahl nur während der Übergangszeit als eine Art gemeinsamer Mitwirkung an einer Notstandsaktion aller Parteien nötig gewesen sei. Schließlich wird ein Antrag des Abg. Dr. Seipel, der gegen einen Eingriff in die Rechte der Länder ist, folgender Wortlaut bestimmt: „aus dem Landeshauptmann und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern“. Auch im drit- 9 -ten Absatz hat es zu lauten: „seine Stellvertreter“.

Ferner wird beschlossen, in den Art. 91 als 3. Absatz den Abs. 3 des Art. 88 (904 d. B.) einzuschalten: „Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist“

Über Antrag des Abg. Dr. Seipel stellt der Vorsitzende den Artikel 26 des christlichsozialen Entwurfes (888 d. B.) zur Diskussion. Staatssekretär Dr. Mayr erklärt, dass die Aufzählung der Bundesbehörden im zweiten Abs. auf Antrag Dr. Enders eingeschaltet worden sei, da dieser die Agenden genau umgrenzt wünschte, für die selbständige Organe des Bundes aufgestellt werden sollen. Allerdings wären nach den zahlreichen Änderungen in den Art. 10 und 11 nötig. Zur klaren Stilisierung würde es sich vielleicht empfehlen, aus dem Entwurf Dr. Renners die Ausdrücke „mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung“ herüberzunehmen. Prof. Dr. Kelsen findet, daß die Fassung im Auftrage nicht alle Möglichkeiten erschöpft; auch die Worte „auf Grund von Gesetzen“ müssten eingeschaltet werden.

Der Vorsitzende stellt fest, daß Abs. 1 des Art. 26 (888 d. B.) unter Streichung der Worte „im Bundesauftrag“ angenommen ist. Gegen den zweiten Absatz wendet er ein, daß in Zukunft jede Schaffung neuer Bundesbehörden eine Verfassungsänderung erfordert. Nach längerer Debatte, an der sich Staatssekretär Dr. Mayr, die Abg. Dr. Seipel, Leuthner und Clessin beteiligen, und von christlichsozialer Seite auf den Widerstand der Schweizerkantone gegen die stete Vermehrung der Bundesbehörden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft hingewiesen wird, ergibt die Abstimmung die Annahme eines Antrages Clessin's:

- 10 - „(2) Eigene Bundesbehörden können bis auf weiteres für folgende Angelegenheiten errichtet werden – ein konkreter Vorschlag ist von der Staatskanzlei nach Verhandlungen mit den Staatsämtern vorzulegen. – Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.“

Der Vorsitzende macht hiebei aufmerksam, daß die Aufnahme der „Sicherheitspolizei in den Landeshauptstädten“, in die taxative Aufzählung auf größtem Widerstand der sozialdemokratischen Partei stoßen werde. Sohin wird beschlossen, daß Abs. 3 des Art. 26 (888 d. B.) zum nächsten Artikel gezogen wird und der Abs. 4 folgendermaßen zu lauten hat:

(Artikel 92.)

„(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesämter gebunden; der administrative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten – wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist – bis zu den zuständigen Bundesämtern.“

Die Sitzung wird um ½1 Uhr nachmittags unterbrochen und um 3 Uhr fortgesetzt. Bei Besprechung des Art. 93 erklärt Abg. Clessin, daß seinem früheren Antrag gemäß dem Landesamtsdirektor, welcher Titel in allen Ländern gleichmäßig einzuführen wäre, der die Vollziehung überhabe, die Verantwortlichkeit anzulasten wäre. Der Vorsitzende ist der Meinung, daß dadurch eine Art Sitzredakteur geschaffen werde. Prof. Dr. Kelsen meint, daß die Stellung des Landeshauptmannes zum Landesamtsdirektor gewissermaßen analog der des unverantwortlichen Monarchen zum verantwortlichen Minister wäre. Dr. Seipel ist jedoch der Anschauung, daß der Landeshauptmann, solange keine Trennung der Funktion vom Landesregierungschef und Vorsitzenden des Landtages eintritt, ebenso wie früher der Statthalter der Bundesregierung gegenüber verantwortlich sein müsse.

- 11 -Die Länder würden darin keine Erhöhung der Selbständigkeit des Landeshauptmannes sondern ein Wiederaufleben der Statthalter sehen. Artikel 93 wird sodann mit geringfügigen Änderungen angenommen und lautet:

„Artikel 93.

(1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertreten das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Gemäß Artikel 152 der geltenden Bestimmung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

(2) Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 152 verantwortlich.

Zu Artikel 94 wünscht Abg. Clessin, daß der Landesamtsdirektor in allen Ländern den gleichen Titel führe. Auch beantragt er die Streichung des 2. Absatzes, um den Wünschen der Technik entgegenzukommen, fordert aber ausdrücklich, daß der Landesamtsdirektor ein rechtskundiger Beamter sein müsse. Bei Besprechung des folgenden Artikels meint der Vorsitzende, daß der Übergang der Amtsgeschäfte des Landeshauptmannes auf den Landesamtsdirektor der Landesverfassung zu überlassen wäre. Wohl aber könnte man den Artikel 95 in der vorliegenden Fassung streichen. Über Antrag des Abg. Seipel wird nur die Bestimmung über die Tätigkeit des Landesamtsdirektors in der mittelbaren Bundesverwaltung im vorhergehenden Artikel übernommen. Der nächste Artikel erhält also folgenden Wortlaut:

„Artikel 94.

Zur Leitung des gesamten inneren Betriebes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

- 12 - Bei Besprechung des Artikels 96 hebt der Vorsitzende die Möglichkeit außerordentlicher Konsequenzen hervor mit Übergehung des Landtages und des Nationalrates, wo ein Ausnahmszustand verhängt der in keiner Weise geregelt sei. Prof. Dr. Kelsen erläutert diese Bestimmung, daß ursprünglich beabsichtigt war, für den Fall der Obstruktion eines Landes einen Bundeskommissär zu ernennen, an den alle Beamten gewiesen wären. Der Vorsitzende findet die Bestimmungen des Artikel 48 der deutschen Verfassung über die Bundesexekution zweckentsprechender, doch verfügt der Präsident in Österreich nicht in gleicher Weise über die bewaffnete Macht. Da Abg. Dr. Seipel befürchtet, daß die Schwierigkeiten, die diese Bestimmung hervorrufen dürften, größer sein werde als ihr praktischer Wert, wird über seinen und des Staatssekretärs Dr. Mayr Antrag Artikel 96 gestrichen.

Bei Artikel 97 erinnert der Vorsitzende an die historische Bedeutung des Problems. Die Habsburger hätten sich bemüht Bündnisse der Stände verschiedener Länder zu verhindern und nach der Schlacht am Weißen Berg einen vollen Erfolg erzielt. Er würde die Fassung des Art. 93 im sozialdemokratischen Entwurf (904 d. B.) empfehlen: „Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises und nur durch Vermittlung der Bundesregierung getroffen werden“. Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt und Art. 97 in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen.

Artikel 97.

Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich- 13 - anzuzeigen.

Von sozialdemokratischer Seite wird nunmehr beantragt, in die Verfassung den Artikel ihres Entwurfes (904 d. B.) aufzunehmen, dass es größeren Gebietsteilen unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund von Volksabstimmungen ermöglicht sei, sich einem anderen Lande anzugliedern oder ein eigenes Land zu bilden.

Abg. Leuthner begründet dies als ein Erfordernis des Selbstbestimmungsrechtes und verweist auf das Beispiel thüringischer Staaten im Deutschen Reiche. Abg. Dr. Seipel bekämpft die Anschauung des Vorredners und namentlich die Leichtigkeit, mit der durch diesen Artikel aus rein agitatorischen Gründen vor jeder Wahl außerordentliche Umwälzungen hervorgerufen werden können. Um solche Wünsche einzelner Gebietsteile zu erfüllen, gebe es andere Möglichkeiten durch den Nationalrat, dessen Behandlung der Frage ein überstürztes Vorgehen weniger befürchten läßt. Durch den vorgeschlagenen Artikel würde eine solche Rechtsunsicherheit erzeugt, daß auch eine Verwaltungsreform unmöglich wird. Die österreichischen Länder seien abgerundete Gebilde und lassen sich mit den zersplitterten deutschen Kleinstaaten nicht vergleichen. Bei Durchführung der Kreiseinteilung wird es am besten gelingen, wirtschaftlich gleichartigen Gebieten eine Sonderstellung und Zusammenfassung in Form von Kreisgemeinden zu ermöglichen.

Der Vorsitzende führt aus, daß in Österreich wohl eine georaphische Zersplitterung nicht vorliege wie in Deutschland, wohl aber seien gewaltige soziale, kulturelle und wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Bewohnern verschiedener Landstriche eines einzelnen Landes. Der - 14 -Bewohner des Waldviertels und der einer Südbahngemeinde werden kaum miteinander verglichen werden können. Gewisse Gebiete müßten aus verwaltungstechnischen Gründen von einem Lande einem anderen überwiesen werden wie namentlich das Unterpustertal. Staatssekretär Dr. Mayr erwähnte zu diesem Beispiel, daß die Bevölkerung gerade dieses Gebietes keineswegs den Wunsch habe, an Kärnten angegliedert zu werden, und daß schon zur immerwährenden Betonung der Erwartung, daß das deutsche Südtirol wieder von der Fremdherrschaft befreit werde, die Zugehörigkeit des Gebietes zum Stammlande aufrecht erhalten werden müsse. Da diese Frage im Zusammenhang mit Art. 3 des Linzer Entwurfes steht, stellt Abg. Fink den Antrag auf diesen Artikel in Verhandlung zu ziehen und durch folgende 4 Absätze zu ergänzen:

(3) Innerhalb der ersten 10 Jahre des Bestandes dieser Verfassung kann ein Land durch Volksabstimmung beschließen, sich einem anderen Staatswesen anzuschließen oder einen selbständigen Staat zu bilden.

(4) Entscheidet die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Einverleibung in ein anderes angrenzendes Staatswesen, dann vollziehen die Gebietsänderung übereinstimmende Beschlüsse dieses Staates und des betreffenden Landes.

(5) Entscheidet die Volksabstimmung für die Bildung eines selbständigen Staates, so ist dieser Entscheid der Bundesversammlung vorzulegen. Verweigert die Bundesversammlung die Genehmigung, so steht die endgiltige Entscheidung beim Völkerbunde.

(6) Aus einer Gebietsänderung erwachsende finanzrechtliche Streitigkeiten entscheidet ebenfalls der Völkerbund.

Der Vorsitzende macht auf die Schwierigkeit aufmerk- 15 -sam, die darin liegt, daß nach diesem Vorschlag unsere Verfassung ausländischen Staaten den Auftrag gibt, Beschlüsse zu fassen und dem Völkerbund eine Aufgabe stellt, mit deren Übernahme sich dieser erst einverstanden erklären müßte.

Staatssekretär Dr. Mayr gibt zum Antrag Fink folgende Erklärung ab: Wenn er auch glaube, daß in diesem Antrag nur die Absicht zu erblicken sei, den Ländern die schließliche Annahme der Verfassung vom föderalistischen Standpunkt aus zu erleichtern, so müsse er doch als gegenwärtiger Vertreter der Staatsregierung erklären, daß dieselben diesem Antrag nicht zustimmen können. Darauf wird Art. 3 in folgender Fassung angenommen:

Art. 3.

(1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer. Es steht unter dem Schutze des Bundes.

(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich eine Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Anderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann — abgesehen vom Friedensvertrag — nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.

Abg. Fink meldet seinen Antrag vorbehaltlich stilistischer Änderungen als Minoritätsvotum an, da auch Dr. Aigner, wenn anwesend, dafür stimmen würde.

Es wird hierauf über die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates verhandelt. Der Vorsitzende bemerkt, daß seine Partei kurze Legislaturperioden für ein unbedingtes Erfordernis der Demokratie hält, denn ein Parlament, das vor 5 Jahren gewählt worden sei, könne nicht mehr ein Spiegelbild der politischen Anschauungen der Bevölkerung genannt werden. Neuwahlen in kurzen Zeitabständen geben dem Volkswillen deutlicher Ausdruck als Volksabstimmungen- 16 - und sind geeignet, den Gedanken der Demokratie zu stärken, dessen Gegner das Sowjetsystem verteidigen, demzufolge jederzeitige Abberufung des Volksvertreters durch seine Wähler möglich ist. Die häufige Wiederholung der Wahl sei auch geeignet, die Leidenschaftlichkeit des Wahlkampfes vorteilhaft zu verringern. Er stellt in Ausgleichung des Antrages Leuthner auf eine 2 jährige und des Antrages Fink auf eine 5jährige Legislaturperiode einen Vermittlungsantrag auf 3 Jahre. Der Unterausschuß einigt sich schließlich, dem Antrage Clessin — 5 Jahre — beizustimmen. Der Antrag des Vorsitzenden mit jeder Neuwahl des Nationalrates auch eine Neuwahl des Präsidenten stattfinden zu lassen, wird vom Abg. Dr. Seipel bekämpft und der Unterausschuß beschließt, auch die Funktionsdauer des Präsidenten mit 4 Jahren festzusetzen. Nach Anberaumung der nächsten Sitzung auf Montag, den 23. August, 10 Uhr vormittags wird die Sitzung um 6 Uhr nachmittags geschlossen.