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Rehrl, Franz
Im Dezember 1919
Verfassungsentwurf (Druck )
AdR, BKA Inneres, Staatskenzlei, karton 250, Mappe3.
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskenzlei, karton 250, Mappe3.“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
von Landeshauptmannstellvertreter Dr. Rehrl.
Am 18. September 1919 fand beim Salzburger Landesrat mit dem Staatssekretär Dr. Michael Mayr eine Beratung über die zukünftige Verfassung Oesterreichs statt. Aus dem Erpose des Staatssekretärs konnten die Leitlinien des Regierungsentwurfes entnommen werden, so daß mir die Beurteilung und die Stellungnahme hiezu möglich ist.
Es kann im großen und ganzen gesagt werden, daß die Pläne der Regierung eine geeignete Grundlage zur Behandlung mit den Ländern bilden, wenngleich in manchen Punkten eine entsprechende Ergänzung bezw. Milderung der zentralistischen Tendenz, notwendig sein wird. Vom Standpunkte Salzburgs aus hätte die zukünftige Verfassung unter Zugrundelegung der Richtlinien der Regierung etwa nachstehendes Bild, wobei zu betonen ist, daß zwischen der christlichsozialen und freiheitlichen Partei im wesentlichen eine vollständige Uebereinstimmung besteht und auch die Differenzen mit der sozialdemokratischen Landtagspartei nicht allzu groß sind.
Die Staatsform Oesterreichs ist die einer demokratischen
Bundesrepublik,
bestehend aus den gleichberechtigten souveränen Ländern mit der Bundeshauptstadt Wien, die die Stellung eines Landes inne hat. Das Bundesgebiet ist ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet ohne Zwischenzollinien, wobei immerhin noch die Einhebung von bestimmten Auflagen auf Landesprodukte vielleicht mit Zustimmung der Bundesregierung ins Auge zu fassen wäre (Holzauflage). Die Grenzen des Bundes und der Länder sind durch Verfassungsgesetz geschüzt. Jeder Landesbürger ist auch Bürger des Bundes und die Landesbürgerschaft bleibt an die Zuständigkeit zu einer Gemeinde im betreffenden Lande geknüpft. Sämtliche Bundesbürger haben im jedem Lande gleiche Rechte und Pflichten, wobei nicht wenig Gewicht darauf zu legen sein wird, daß durch einfache Gesetze und administrative Verfügungen berechtigte Interessen des Landes geschützt werden können. Es sei diesbezüglich nur auf Gefahren hingewiesen, wie sie im vergangenen Jahre das Land bedroht haben, denen es bei nicht entsprechender Vorbeugungsmöglichkeit hilflos ausgeliefert wäre.
Kompetenz des Bundes und der Länder.
Von einer eigentlichen Kompetenzabsteckung zwischen den Ländern und dem Bundesstaate kann bei Schafjung des Bundesstaates ja nicht gesprochen werden, da die volle Souveränität den Gliedstaaten gebührt. Vielmehr handelt es sich um die Uebertragung gewisser Kompetenzen, von Seite der Länder an den Bundestaat. So ist auch die Konstruktion von Seite der Regierung gedacht. Es soll an den Bundesstaat übertragen werden die
Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung.
in den auswärtigen Angelegenheiten, im Militätwesen, im Fremdenpolizei- und Paßwesen; weiters soll übertragen werden die Sicherheitspolizei in den Gemeinden, von einer bestimmen Bevölkerungsziffer ab, die Regelung der Bundesfinanzen, des Monopolwesens, die Verwaltung der Bundesbetriebe, Zoll-, Geld- Bank-, Maß- GewichtsPunzierungs-, Kultus, Hochschul- und Bergwesen, nach Meinung des Landes auch das Straßenwesen, schließlich Handel, Gewerbe, Industrie und Verkehr, Zivil- und Strafjustiz, Volksgesuntheit und soziale Fürsorge. Hierüber hätte also der Bund die ausschließliche Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung.
Vom Standpunkt des Landes aus ist im großen und ganzen gegen diese Kompetenzübertragung mit Ausnahme einiger anzuführender Modifikationen nichts einzuwenden. Bei Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten muß eine gewisse Einschränkung in der Richtung getroffen werden, daß die Erledigung der
Anschlußfrage
an Deutschland nicht ohne Mitwirkung der Länder erfolgen dürfe, da ja ein Anschluß an Deutschland in der Form, daß ganz Oesterreich als ein Bundesstaat Großdeutschland sich anschließt, wodurch Oesterreich zu einem Einheitsstaat würde, niemals diskutiert werden kann. Es können vielmehr nur gemeinschaftliche Anschlußverhandlungen in Frage kommen, nach deren Beendigung der bundesstaatliche Ueberbau Oesterreichs zu verschwinden hätte und sich die Länder als Gliedtaaten Großdeutschlands, jedes einzeln für sich, anzuschließen hätten. Das
Militärwesen,
das in unserem Staate nur als Sicherheitseinrichtung in Frage kommt, dürfte wohl zur gesetzlichen Regelung ausschließlich dem Gesamtstaate zugesprochen werden, jedoch muß der Vorbehalt der Landesregierung zur Mitwirkung bei Aufstellung der einzelnen Landeskontingente gerade im Interesse des Sicherheitsdienstes im Lande gewahrt werden.
Als selbstverständlich muß angenommen werden, daß die Durchführung des Volksgesundheitswesens, der sozialen Fürsorge, des Kultuswesens usw. in den Ländern durch die Landesregierung besorgt wird, da 20 man sich ansonsten in den einzelnen Ländern vor lauter bürokratisch organisierten Regierungsbehörden nicht mehr auskennen würde und schließlich für die Selbstregierung im übertragenen Wirkungskreis nichts mehr übrig bliebe. Außer den Gerichten, den Finanz- und Bergbehörden hätten in den Ländern keinerlei staatlich-bürokratisch organisierte Behörden zu bestehen. Darüber wird näher bei der Organisation der Behörden zu sprechen sein.
Wir kommen nunmehr zum Abschnitte der Uebertragung der
Kompetenz nur in der Gesetzgebung
in jenen Fällen, wo die Vollziehung durch die Länder selbst erfolgt. Hier wäre zu bemerken, daß unter den gesichtspunkte der Einheitlichkeit des Rechtes eine etwas weitergehende Uebertragung von Kompetenz platzgreifen könnte, falls durch eine entsprechende Verlängerung der Verwaltung, besser gesagt. Durch eine entsprechende Konstruktion der Bundesregierung die Handhabung der Vollzugsgewalt in einer Weise erfolgt, daß die berechtigten Interessen der Länder nicht durch eine bürokratische Zentrale erstickt werden. Unter dieser Voraussetzung dürfte vielleicht die Üebertragung der Gesetzgebung über die Grundsätze des Waffen- und Elektrizitätsrechtes, wovon das erstere heute ausschließlich der Landeskompetenz unterliegt, an den Bund möglich sein, doch muß die Gesetzgebung über die Ausnutzung der Waffenkräfte ausschließlich die Kompetenz der Länder vorbehalten bleiben. Daß schließlich die Gesetzgebung über die Bundesverfassung so bald sie einmal durch übereinstimmenden Beschluß der Landtage geschaffen ist in die Kompetenz des Bundes fällt, ist klar; weiters fällt in seine Kompetenz die Gesetzgebung über das Staatsbürger- und Heimatrecht und über das Bevölkerungswesen schließlich über das Verwaltungs-Strafverfahren und die Grundsätze des Verwaltungsstrafrechtes.
Die Steuerhoheit.
Niemals aber können die souveränen Länder zugeben, daß ihnen die Steuerquellen einseitig vom Staate zugewiesen werden, d. h., daß die Steuerhoheit heim Staate allein liegt. Vielmehr muß die Steuerhoheit zwischen Bund und Land geteilt sein. Was ansonsten die Länder erwarten würde, ersieht man aus dem Plan der Regierung, daß sie die Grund- und Realsteuern beides vollständig veraltete Steuern den Ländern über weisen will. Diese Steuerquellen könnten für die Länder nicht das bieten, was sie zum Leben brauchen, und ihre Unabhängigkeit würde mit der Begründung, daß sie nicht zu wirtschaften verstehen, vielleicht später erdrosselt werden können. Die Grundsteuer ist wegen ihrer hohen Veranlagungs- und Einhebungskosten, weiters die Hauszinssteuer wegen ihrer unsozialen Wirkung durch Behinderung der Bautätigkeit eine Steuer, die in unserer Zeinicht mehr behalten werden kann. Also im Punkte der Steuerhoheit ist die ausschließliche Uebertragung auf den Bund undiskutierbar.
Etwas ähnliches gilt betreffend die Festlegung der
Grundzüge der Verwaltungsorganisation
in den Ländern. Darunter soll versteckt die Demokratisierung der Bezirkshauptmannschaften eingeschoben werden, eine Idee, besser gesagt ein Schlagwort, unter dem sich ein jeder etwas anderes vorstellt, die aber je nach Verschiedenheit der Gebiete anders behandelt werden muß, denn Wiener-Neustadt ist nicht Lungau. Die Föderalisierung hat ja eben gerade den Zweck, die Unterschiede in den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen innerhalb des Bundesgebietes zu berücksichtigen und es ist daher die Breisgabe und Uebertragung der Kompetenz in diesem Belange an den Bund der Natur der Föderalisierung widersprechend und unter allen Umständen zu vermeiden. Ganz abgesehen davon, daß eine derartige Verfügung die vollständige Verwüstung und Lahmlaung der Verwaltung und die Zertrümmerung der Länder bedeuten würde.
Schließlich wäre im Zusammenhange mit der Kompetenz-Abgrenzung noch die von der Staatsregierung geplante Bestimmung.
„Bundesrecht bricht Landrecht“
zu behandeln. Dieser Grundsatz, der in einem bürokratisch-zentralistischem Staat mit einer verkümmerten Landesgesetzgebung, wie es das alte Oesterreich war, seine Berechtigung haben mag, ist in einem Föderativstaat, in dem jedes Gesetz, sei es nun Bundesgesetz oder Landesgesetz vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann, zumindest überflüssig, da im Falle einer Kollision ja schließlich doch nur ein Teil recht haben kann, während der andere im Unrecht sein muß. Sollte tatsächlich der Bund seine Kompetenz überschritten haben, dann wäre nicht einzusehen, warum nicht im gegebenen Fall auch das Bundesgesetz dem Landesgesetz unterliegen soll. Es muß zwar der Grundsatz hochgehalten werden, daß dem Richter nur das Prüfungsrecht über die verfassungsmäßige Kundmachung der Gesetze zusteht, aber es kann doch ebenso in der Verfassung niedergelegt werden, daß, falls ein gehörig kundgemachtes Bundesgesetz mit einem gehörig kundgemachten Landesgesetz kollidiiert, der Richter vom Amts wegen das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit des erwähnten Gesetzes anzurufen hat. Dies über das Staatsgebiet und die Marktverteilung zwischen den Gliedstaaten und dem Bundesstaat.
Es wäre nunmehr von den
Organen des Bundes
und zwar zuerst von den gesetzgebenden und dann von den vollziehenden zu sprechen. Zur Schaffung eines Bundesgesetzes soll in Hinkunft der Beschluß des Bundestages die Genehmigung des Bundesrates und die gehörige Kundmachung durch die Bundesregierung notwendig sein, mit Ausnahme der jährlichen Bewilligung des Bundesbudgets, der Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen der Erteilung des Absolutoriums an die Bundesregierung auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses. Im Falle der Nichtübereinstimmung des Bundestages mit dem Bundesrate hat bei neuerlicher Aufrechterhaltung des Beschlusses durch dem Bundestag eine
Volksabstimmung
zu erfolgen. Eine Volksabstimmung muß außer diesem Falle stattfinden bei der Totalrevision der Verfassung- und bei der teilweisen Revision über Verlangen einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Bundestages oder des Bundesrates. Die Gesetze sind kundzumachen durch den Präsidenten unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers.
Was die
gesetzgebenden Organe
betrifft, so ist nach dem Regierungsentwürfe der Bundestag das, was heute die Nationalversammlung ist, während der Bundesrat eine Länderkammer darstellt. Wir wollen in den weiteren Ausführungen an Stelle 3des von der Regierung vorgeschlagenen Namens "Bundesrat" den Ausdruck, Länderkammer gebrauchen, da der Name Bundesrat für die Bundesregierung aufbewahrt werden soll. Die Länderkammer soll nach Vorschlag der Regierung durch jedes Land von zwei aus dem Landtage zu wählenden Mitgliedern beschickt werden; weiters soll jedes Land außerdem für eine bestimmte Anzahl Einwohner eine entsprechend höhere Anzahl Mitglieder adjungiert erhalten. Dieser Vorschlag der Regierung ist vollständig unannehmbar, weil bei einer Beschickung der Länderkammer hiedurch das wahre Machtverhältnis der Parteien überhaupt nicht zum Ausdruck käme. Es sei nur darauf verwiesen, daß bei diesem Vorgang das Land Salzburg einen Sozialdemokraten und einen Christlichsozialen zu delegieren hätte, wodurch die ganzen freiheitlichen Parteien vollständig ausgeschaltet wären und auch das Bild zwischen den bürgerlichem Gruppen einerseits und den Sozialdemokraten andererseits sich vollständig verschieben würde. Während nämlich im Landtag das Machtverhältnis zwischen Bürgerlichen und Sozialdemokraten fast 3 zu 1 ist, würde sich bei einer derartigen Beschickung das Machtverhältnis als 1 zu 1 darstellen. Um wirklich ein wahres Bild der Machtverhältnisse zu bekommen, dürfte sich empfehlen, mindestens 4 Vertreter aus jedem Landtag zu entsenden. Uebrigens möge darauf hingewiesen werden, daß, wenn die vorhergenannte Bestimmung, auf die sozial demokratischen Machtverhältnisse zugeschnitten, für sie heute das Günstigste darstellt, durch eine Koalition der bürgerlichen Parteien die Sozialdemokratie gänzlich ausgeschaltet werden könnte, was gleichfalls nicht am Platze wäre. Die Ländervertreter in den größeren Gliedstaaten einfach durch eine mathematische Aufteilung beliebig zu vermehren, widerspricht voll und ganz der Souveranität und Gleichberechtigung der Gliedstaaten. Wie es aber in der Schweiz halb- und Ganzkantone gibt, so könnte auch in unserer Länderkammer eine doppelt so starke Vertretung den Ländern Niederösterreich Eberösterreich und Steiermark und der Bundeshauptstadt Wien zugestanden werden, wobei immer noch die Frage der Abstimmung offen bleibt, d.h. ob die kleinen Länder eine halbe Stimme und die großen Länder eine Stimme abzugeben haben oder ob die einzelnen Delegierten personenweise, vielleicht nach Parteirichtung abstimmen sollen. Würde der Regierungsvorschlag der zahlenmäßigen Aufteilung auf die Bundesländer angenommen, so wäre die ganze Länderkammer überflüssig, denn sie würde, was ja ihr Hauptzweck ist, die schwächeren Länder vor der Erdrückung durch Wien nicht schützen. Vielleicht ist der gemachte Vorschlag ein gangbarer Mittelweg. Die Geschäftsführung im Bundestag hätte in der Weise zu erfolgen, daß in jeder Sitzungsperiode je ein anderes Land durch den ersten und zweiten Delegierten den Vorsitz führt und der Kanzlei des Bundesrates vorsteht. Die Hauptaufgabe der Länderkammer, von der Regierung, Bundesrat" genannt, hat, wie schon erwähnt, in der Genehmigung der Beschlüsse des Bundestages zu stehen, die einer bestimmten Frist zu erfolgen haben, damit Verschleppungen verhindert werden, da in einem solchen Fall die Kundmachung des Gesetzes auch ohne Genehmhaltung durch den Bundesrat zu erfolgen hätte. Schließlich soll in diesem Zusammenhang noch der Möglichkeit gedacht werden, daß der Bundestag aufzulösen wäre. Die Regierung ficht eine derartige Auflösung durch den Präsidenten auf Antrag der Bundesregierung vor. Hiezu ist zu bemerken, daß mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Aktes wohl die Zustimmung des Bundesrates in Aussicht zu nehmen wäre. Nunmehr kommen wir zur Frage des Präsidenten und der Bundesbehörden.
Die Präsidentschaft.
Der bisherige Zustand auf diesem Gebiete ist unhaltbar und es ist ein unbedingtes Erfordernis für einer entsprechende Repräsentation des Staates, daß die in Betracht kommende Repräsentationsperson nicht den Gegenstand des Parteikampfes bilden, beziehungsweise selbst dem Parteikampf führen darf, wie es auch ganz unvereinbar ist, nachmittags die Gesandten der ausländischen Mächte zu empfangen und abends sich in Versammlungen zu betätigen. Hieraus ergibt sich vom selbst die Sonderung nach der Trennung der Geschäfte des Staatsoberhauptes von den Geschäften des Präsidenten des Bundestages. Da die Person des Präsidenten die Staatsautorität zu repräsentieren hat, diese aber unserm Volke, das immer die Staatsautorität in der geheiligten Person des Kaisers verkörpert sah, derzeit vollständig unauffindbar ist, so muß die Schaffung dieser Staatsautorität dem Volke durch Volksabstimmung überlassen bleiben. Denn nur dann, wenn die betreffende Person durch ihren Namen, vielleicht durch ihre großen Verdienste um den Staat oder die Wissenschaft die Mehrheit des Volkes ohne Rücksicht auf zufällige Parteizugehörigkeit hinter sich hat, erst dann wird in unserem Volke wieder das Zutrauen zur Staatsautorität, zu ihrer Objektivität gestärkt werden und nur dann können ihr die wichtigen Aufgaben, die nach der Absicht der Regierung dem Präsidenten zugedacht sein sollen, auch wirklich übertragen werden. Dem Präsidenten würde die Vertretung der Republik nach außen obliegen und die meisten jener Rechte, die bisher dem Monarchen zukamen, allerdings sämtlich unter eigener Verantwortung und verantwortlicher Mitwirkung der Regierung.
Die Bundesregierung.
Dem Präsidenten zur Seite steht die Bundesregierung, die wir analog der Schweizer Verfassung den Bundesrat nennen wollen. Hier ist der Angelpunkt der Föderalisierung. Ohne gründliche Umgestaltung der jetzigen Zentralverwaltungmit der Aenderung des Namens in Bundesverwaltung ist nichts getan - hilft die schönste Föderativverfassung nichts. Die Grefutiv-Zentralen in ihrer heutigen Form müssen verschwinden. Ungeheuere Kostenwerden dem Staat durch die Beseitigung der beamtenreichen Ministerien erspart werden und außerdem der alle Freiheitsregungen und Entwicklungsbestrebungen ertötende, nach alleiniger Macht im Staate strebende Bürokratismus seines Rückgrates beraubt werden. Man wird mir einwenden: Ja, wer soll denn dann die Aufgaben der Bundesverwaltung eigentlich besorgen? Darauf ist zu antworten: In jenen Belangen, die auch fürderhin zentralistisch verwaltet werden sollen, d. i. Justiz und Finanz, mögen auch in Hinkunft die Zentralen als Bundessämter aufrecht bleiben; in allen übrigen Belangen aber hat allein die Bundeskanzlei mit dem Bundeskanzler an der Spitze für die Durchführung, beziehungsweise Vermittlung der Regierungsverfügungen zu sorgen. Die allein durchführenden Organe sind die Länder. Eine dritte Instanz, wie sie bisher bestand, ist im Verwaltungszug mit Ausnahme der zentralistisch organisierten Kompetenzen weiterhin nicht mehr zu lässig. Alle übrigen Verwaltungszweige, die, wie die Post- und Eisenbahn, die Monopole usw. bis heute zentralistisch-bürokratisch verwaltet worden sind und dadurch den rechtlich ganz unmöglichen Zuständ geschaffen haben, daß diese Unternehmungen gleichzeitig Partei und Behörde waren, sind 21 4ihres behördlichen Charakters zur Gänze zu entkleiden und als Verwaltungsbetriebe des Staates auf kaufmännische Grundtage zu stellen. Insoweit eine Staatsaussicht notwendig ist, wird dieselbe durch ein eigenes Referat in der Bundeskanzlei besorgt.
Die eigentliche Bundesregierung
Bundesrat wollen wir dieselbe nennen - wird vom Bundestag und der Länderkammer gemeinsam gewählt und die Bundesräte - wir brauchen keine Bundes-Minister - führen in einzelnen Referaten mit einer kleinen Anzahl von Beamten, die departementsweise der Bundeskanzlei angegliedert sind, die Geschäfte des Bundes in der Weise, daß sie für die entsprechende Vorbereitung der Bundesgesetze und für die Erlassung der Vollzugsanweisungen Vorsorge treffen. Ansonsten hat die Zentral-Exekutive nichts zu tun. Es dürfe möglich sein, mit neun Bundesräten das Auslangen zu finden, von denen alljährlich ein anderer im Bundesrate den Vorsitz führt. Man wende nicht ein, daß diese Art der Verwaltung nicht funktionieren könne. Es werden zwar alle Zentralstellen samt und- sonders, einschließlich aller Kapazitäten dortselbst eine Unmenge von Argumenten anzuführen wissen, daß diese Art der Verwaltung nicht möglich sei. Ich will dagegen und darüber mich in eine Diskussion nicht einlassen, weil über der Theorie die Praxis steht, die sich in der Schweiz bis heute glänzend bewährt und der Schweiz die billigste Verwaltung nachgewiesenermaßen ermöglicht hat, der Schweiz, die sich sicherlich, eher als wir Bundes-Minister und beamtenreiche Zentralstellen leisten könnte. Klar ist, daß der Bundesrat nur kollegial zu entscheiden hat. In diesen Belangen sind die Wünsche der Länder am weitesten von den Richtlinien der Staatsregierung abweichend, weil die Vorschläge der Staatsregierung das bisherige Ministerialsystem mit der Bundeskanzlei an der Spitze allerdings mit Namensänderung aufrechterhalten will, nur mit dem Unterschiede, daß an Stelle der höchst überflüssigen, kostspieligen Unterstaatssekretäre der vernünftigere Vorschlag gemacht wird, Bundesamtsdirektoren zu bestellen, um, wie man vorgibt, die Kontinuität der Verwaltung aufrecht zu erhalten.
Als Durchführungsorgan wird auch das
Bundesheer
von der Staatsregierung bezeichnet, worüber bereits an anderer Stelle genügend gesagt wurde. Ergänzend zum Vorschlag der Staatsregierung muss jedoch geordert werden, daß das Militär wie bisher in gesetzlich normierten Fällen auch in Einkunft von den Gliedstaaten (Landesregierung) herangezogen werden kann.
Die Gerichtsbarkeit,
die gleichfalls einen Teil der Bundesvollzugsgewalt darstellt, hält die bisherigen Verfassungsgrundsätze im großen und ganzen aufrecht, nur wird bezüglich der Ernennungen der Richter ein Vorschlagsrecht durch betimmte Senate ausgeübt, womit berechtigten Wünschen des Richterstandes Rechnung getragen erscheint. Die Militärgerichtsbarkeit ist abgeschafft, Ausnahmsgerichte sind nur gegen sofortige, Einholung der Zustimmung der zuständigen Vertretungskörper zulässig. Weiters sind in die Verfassung aufgenommen. die bisherigen Bestimmungen des Sundikatsgesetzes. Trotz voller Ueberantwortung der Gerichtsbarkeit in die Kompetenz des Bundes, muß durch eine entsprechende Einteilung der Oberlandesgerichtssprengel für möglichst bodenständige Richter Vorsorge getroffen werden. Es darf daher insbesondere nicht Salzburg zum Oberlandesgerichtssprengel Wien gehören, während Innsbruck nur das kleine Vorarlberg und Tirol umfaßt, sondern es wäre vielleicht ein Oberlandesgerichtssprengel Vorarlberg, Tirol und Salzburg zu schaffen.
Wir kommen nun zu den für uns wichtigsten Abschnitt über
die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.
Es kann im großen und ganzen, mit Ausnahme einiger zentralistischer Anwandlungen, die allerdings bei Bestimmung über die Bestellung eines Regierungskommissärs, der allein anzuschaffen und zu befehlen hat, den Gipfelpunkt staatlicher Kuratelsucht erreicht, gesagt werden, daß die Vorschläge eine annehmbare Verhandlungsgrundläge bieten. Die Gesetzgebung wird durch die Landtage auszuüben sein, die wie bisher zusammengesetzt und gewählt werden. Ein wesentlicher Unterschied und eine sehr begründenswerte Neuerung wird die Trennung des Vorsitzes im Landtage von der Person des Landeshauptmannes — der der Chef der Regierung im Lande sein wird — und ihre Uebertragung an einen Präsidenten darstellen.
Wenn zuerst
das Zustandekommen eines Landesgesetzes
besprochen werden soll, so ist der Weg folgender: Gesetzbeschlüsse, die vom Landtage gefaßt worden sind, sind vor ihrer Kundmachung der Staatsregierung zur Genehmigung vorzulegen, die innerhalb vier Wochen wegen Gefährdung von Staatsinteressen Einspruch, wir möchten lieber sagen Vorstellung erheben kann. In einem solchen Falle soll der Gesetzbeschluß nur bei Anwesenheit vom Zweidrittel sämtlicher Mitglieder mit Dreiviertel der Stimmen gefaßt werden können, d. h., diese Gesetze müssen so behandelt werden wie Verfassungsgesetze. Gegen das Vorstellungsrecht der Regierung ist nichts einzuwenden, jedoch dagegen, daß zur Gesetzwerdung die Voraussetzungen für ein Verfassungsgesetz Anwendung finden sollen. Hiedurch können von ganz kleinen Minoritäten aus irgendwelchen einseitigen Motiven Hintertreibungen von Gesetzen ermöglicht werden. Daß bei allgemein erkennbarer Gefährdung von Bundesinteressen kein Landtag sich den Erwägungen der Regierung entziehen wird, ist klar. Andererseits ist gerade Salzburg in diesen Fragen ein gebranntes Kind; es sei nur auf die Wasserrechtsfrage hingewiesen. Außer der Vorstellung behält sich die Regierung unbeschränkte Möglichkeit vor, das Gesetz beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, wogegen einzuwenden wäre, daß im Interesse VerRechtssicherheit die Anfechtungsmöglichkeit auf drei Monate beschränkt werde und der Verfassungsgerichtshof längstens innerhalb eines Monates entscheiden muß. Wenn keine Vorstellung erhoben wird, kann das Gesetz kundgemacht werden, was in der Weise zu erfolgen hat, daß das Gesetz vom Präsidenten des Landtages beurkundet- und vom Candeshauptmann gegengezeichnet wird.
Die gesamte Regierung im Lande
wird vom Landeshauptmann und so vielen Beisitzern geführt, als einerseits aus der vom Bunde her ressortierenden Referate notwendig sind, zuzüglich jener, die für die Besorgung der eigenen Aufgaben nötig sind. DIe biem Verhältniswahlgang als 1., 2. eventuell 3. Beisitzer Gewählten haben die Funktion eines Stellvertrefers des Landeshauptmannes. Jedoch ist hiemit zum Unterschiede von jetzt nur dann eine besondere Funktion verbunden, wenn diesselben 5den Landeshauptmann im Falle von Krankheit, Abwesenheit. Versetzung in den Anklagezustand oder bestimmten Auftrag im einzelnen Falle zu vertreten haben. Die Bestätigung des Landeshauptmannes und seiner Stellvertreter, wie sie die Staatsregierung beansprucht, ist undiskutierbar und mit der freien Wahl vollständig unvereinbar. Auch ist es nicht richtig, zwischen dem Landeshauptmann, seinen Stellvertretern und den Beisitzern (Landesräte) zu unterscheiden, da hiedurch ja neuerlich zum Ausdruch gebracht würde, daß eine bestimmte Gruppe der Volksbeauftragten Bundesgeschäfte und die anderen nur Landesgeschäfte zu besorgen haben. Um die Zweigleisigkeit zur Gänze zu beseitigen empfiehlt es sich diesfalls keinen Unterschied zu machen und sämtliche Volksbeauftragte an Stelle, der Bestätigung auf die Bundesverfassung zu vereidigen. Der genannten Kollegialbehörde kommen die gleichen Rechte und Pflichten innerhalb des Landes zu, die heute einem Ministerkabinett zustehen. Dem Landesrat, wie wir diese Kollegialbehörde nennen wollen, steht zur Seite der Landesamtsdirektor, der unmittelbarer Vorgesetzter aller Landesangestellten ist und der für den einheitlich geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen hat. Auch dieser ist nicht von der Bundesregierung zu bestätigen, sondern nur von derselben zu vereidigen. Der Landeshauptmann, sein Stellvertreter und der Landesrat sind wegen Nichtzuhaltung der Bundesgesetze, Durchführungsverordnungen und Erlässe vor dem Verfassungsgerichtshof verantwortlich und können, ohne Rücksicht auf ihre eventuelle Immunität, dortselbst abgeurteilt werden. Die Staatsregierung sieht sogar die Überkennung der politischen Rechte vör, eine Bestimmung, die nicht diskutabel ist, wenigstens insolange nicht, als nicht ganz bestimmte Strafrechtstatbestände festgelegt find. Aufrecht erhalten werden muß die Forderung, daß die Mitglieder der Landesregieruna nicht unbedingt dem Landtage angehören müssen, daß es vielmehr den politischen Parteien frei hleibt auch nicht dem Landtage angehörige Persönlichkeiten, sofern sie die Wählbarkeit in den Landtag besitzen, als Landeshauptmann. Stellvertreter beziehungsweise Landesrat zu wählen, damit jeder Partei die Möglichkeit geboten ist, die für die Verwaltung geeignetsten Köpfe, denen vielleicht persönlich eine politische Betätigung unangenehm ist, im Interesse der Vermaltung auf die Regierungsposten zu berufen. Dies ist umso notwendiger, als bis heute infolge der langjährigen Bevormundung unser Volk noch nicht jene politische Schulung befitzt, die es befähigen würde, bei der Wahl nur Persönlichkeiten auszuwählen, die auch die Garantie bieten, daß sie den in der Verwaltung an sie herantretenden Fforderungen gerecht werden können.
Die Landesverwaltung.
Die Föderalisierung ist selbstverständlich nur dann von Bedeutung, wenn nicht durch Abgrenzung aller mögtichen Aemter zugunsten einer zentralistischen Verwaltung, z. B. Gesundheitsamt, Agrarbehörde usw. die Einflußnahme der Landesverwaltung ausgeschaltet. wird. Es darf im Lande staatliche Einrichtungen mit Behördencharakter nur bei den Gerichten, bei der Finanz, vielleicht auch beim Bergwesen geben alles übrige ist unbedingt in die Landesverwaltung einzugliedern. Unter keinen Umständen darf es Beamte erster und zweiter Güte geben. Sowohl die Landesbeamten als auch die Bundesbeamten müssen unter gleichem Dienstrecht stehen das der Bundestag beschließen möge. Auch die disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten muß nach einheitlichen Gesichtspunkten durch den Bund geregelt werden. Grundsätzlich muß auch die Möglichkeit geboten sein - denn es ist dies im Interesse einer entsprechenden Ausbildung gelegen — daß Beamte der Glieestaaten in jedem Lande Verwendung finden können, wie gleichfalls Beamte des Bundes in den Ländern und umgekehrt verwendet werden müssen, damit sich der Gesichtskreis der Beamten erweitere und eine territoriale Versumpfung vermieden werde. Dies soll die Freizügigkeit der Beamten bewirken, nicht aber soll die von der Staatsregierung in Aussicht genommene Freizügigkeit dazu führen, es der Wiener Regierung möglich zu machen, die Beamten willkürlich hin- und herzuschieben, um so insbesonders die ungeheure Ueberproduktion Wiens in den Ländern zu plazieren und damit den bodenständigen Elementen, wie es bisher stets der Fall war, den Eintritt zu erschweren, wenn nicht überhaupt unmöglich zu machen. Alle Landesbeamten sind grundsätzlich von der Landesregierung ohne Anhörung der Bundesregierung zu ernennen, zu versetzen und auch unter den Ländern und mit dem Bunde auszutauschen.
Die Organisation der Verwaltung in den Ländern, ist Sache der Länder selbst. Aus den früher angeführten Gründen hat insbesondere die Autonomie in der Lokalverwaltung nur dort eingeführt zu werden wo, die natürlichen Voranssetzungen dafür vorhanden sind. Ein Instanzenzug im Verwaltungsverfahren über die Landesbehörden hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen, denn sonst wären wieder beamtenreiche Zentralstellen notwendig. Vielmehr ist für die Gesetzmäßigkeit der Verwalltung im Lande bereits durch einen Verwaltungsgerichtshof, der nicht nur kassatorische, sondern auch reformatorische Erkenntnisse zu fällen hätte, Vororge zu treffen. Die Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtshofes hätte in der Weise zu erfolgen, daß die Hälfte der Mitglieder aus Landesbeamten und die Hälfte aus Richtern zu bestehen hätte, wobei die Richter durch den Bund, die Beamten vom Bunde zu ernennen wären. DerPräsident soll nach den Richtlinien der Staatsregierung gleichfalls vom Bunde ernannt werden. Dieser Vorschlag dürfte in einer modifizierten Form zur Diskussion gestellt werden können, in der Weise nämlich, daß die Richter über Vorschlag der Landesregierung, die eine entsprechend große Anzahl vorzuschlagen hätte, von der Staatsregierung ernannt werden, wogegen die Ernennung des Präsidenten allein dem Landeshauptmann zustehen soll. Nicht zu vergessen ist die Berücksichtigung des Laienelementes im Verwaltungsgerichtshofe, sowie der verschickenen Berufe, insbesondere der Techniker zumal bei den reformatorischen Entscheidungen brauchbare Erkenntnisse erfließen sollen. Gs dürfte sich vielleicht auch empfehlen, die Gegenstände des freien Ermessens der Entscheidung des VerwaltungsGerichtshofes zu unterwerfen
Ein Finanzkuratel in der Meise, daß zur Aufnahme von Darlehen. Konvertierung von Schulden usw. die Genehmigung des Bundes notwendig ist, kann nicht zugestimmt werden, wohl aber ist ein Einvernehmen mit der staatlichen Finanzverwaltung zu pflegen damit nicht die Finanzwirtschaft irgendwie hiedurch gefährdet werden kann.
Ein eigener Abschnitt sieht einen obersten Rechnungshof vor, der die Rechnungskontrolle sowohl über den Bund als über die Länder auszuüben hätte. Diese Institution ist sicherlich zu begrüßen, wobei zu beachten bleibt, daß die Rechnungskontrolle die sich insbesondere auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu erstrecken hätte, nicht zu unberechtigten Einengungen der Landesregierung führen darf.
Schließlich sei noch auf
die obersten Gerichtshöfe
hingewiesen, auf den Bundesverwaltungsge-226
richtshof, der zuständig ist für die dem Bunde vorbehaltenen Angelegenheiten, auf den Bundesverfassungsgerichtshof, der zuständig ist für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern, sowie zwischen einem Lande und dem Bunde, weiters für Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder, schließlich bei Kompetenzkonflikten zwischen den Landesregierungen untereinander wie zwischen Landesregierung und Bundesregierung. Ueber die Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und der Mitglieder der Landesregierungen entscheidet der Bundesverfassungsgerichtshof. Außerdem bestehen noch der Oberste Bundesgerichtshof als oberster Strafgerichtshof und Zivilgerichtshof.
Ein ziemlich großer Abschnitt des Regierungsentwurfes befaßt sich mit den
Grund- und Freiheitsrechten,
die teilweise der deutschen Reichsverwaltung nachgebildet sind, teilweise unsere geltenden Verfassungsbestimmungen wieder aufgreifen. Insbesondere sind die sogenannten Kultur- und Religionsfragen von der deutschen Reichsverfassung übernommen, um die Unterlage für Verhandlungen zu bilden, in der Hoffnung, daß infolge der bei den deutschen Verfassungskämpfen eingetretenen Klarlegungen, mancher Fragen eher und unter Vermeidung besonders schwerer Kämpje eine Einigung erreichbar sein werde. Die Sonderbestimmungen können aus der deutschen Reichsverfassung ersehen werden. Interessant ist, daß bei diesen Freiheitsrechten und Pflichten eigene Bestimmungen über die sogenannte wirtschaftliche und soziale Freiheit niedergelegt sind.
Durch die vorstehenden Ausführungen soll der gegenwärtige Stand der Verfassungsfragen der breiten Oeffentlichkeit sozusagen zur öffentlichen Diskussion vorgelegt sein, damit durch die Mitwirkung aller schließlich ein Werk entstehe, auf Grund dessen wir in den uns leider aufgezwungenen Grenzen ein geordnetes Staatsleben führen können.