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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
15. September 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/91 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/91 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Protokoll der 15. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom 25. September 1520. Beginn 10 Uhr Vormittag. Anwesend: Dr. Otto Bauerals Vorsitzender Präsident Karl seitz Dr. JosefAigner Heinrich Ciesain Dr. Rebert Danneberg Jedok FInk Leopold Runschak Karl Leuthner Prof. Dr. Ignaz Selpel Dr. RichardWeiskirchner staatssekretär Prof. Dr. Michael Mavr Von der Staatskanziel: Winisterfalrat Dr. Geors Froehlich Sektionsrat Dr. Egbert Mannlicher Kinisterialvizesekretär Dr. Kurt Frleberger als Schriftfährer Prof. Dr Hans keisen als Experte des Verfassungsaus schusses. Ensoner
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zu Beginn der Sitzung gibt Prof. Dr. se i pei folgende Erklärung ab, Ideren vertraudiche Behandlung er ersucht, wobei Jedoch die Aufnahme in das Protokoll zugestanden ist. Der christl sexParteivorstang hat in seiner gastrigen Sitzung Beschlüsse gefasst, die dem Unterausschues ehestens zur Kenntnis gebracht werden müssten. Sie betreffen die Kompstanz im Schulwesen und die Gebietsgemeinde. Die christlichsozlale Partei kann einer Kompetenzabgrenzung, die das gesamte Schulwesen einschliesslich der Volks- und Bürgerschulen der Kompetenz des Bundes zuweist, nicht zustimmen. Sie fordert, daas die Lahrpersonen an den öffentli32718 chen Volks- und Bürgerschulen Landesangestellte (und vom Lande erkannt werden. Die Partei kann ferner der Verweisung der Schulaufsicht in die Kompstenz des Bundes nach Gesetzgebung und Vollziehung nur zustimmen, wenn die Zusammensetzung der Behörde innerhalb eines Bundesrahmengesetzes von den Ländern geregelt werden kann, wobei die Bundesgesetzgebung wohl den Personenkrein, aus dem die Mitglieder der Landes-,Bezirke- und Ortsschulräte zu berufen sein werden, nicht aber auch die Zahl innerhalb der Gruppen anzugeben hätte. Einer Verfassung, die auch nur grundsätzlich die Einführung von Kreisgemeinden vorsieht, kann die Partei nicht zustimmen. Ehenso erklärt ste es für unannehmbar; dass alle Gemeinden von 15.000 Einwohnern aufwärts Statutarstädte bezlehungsweine Bezirksgemeinden werden sollen. Auch soll in der Verfassung nicht der Frage vorgegriffen werden, ob die Leiter der Gebietsgemeindeunter durch Wahl zu bestellen seien. Die Regelung hätte im Bundeverwaltungsgesetz zu erfolgen, das sich die Partei als Rahmengesetz vorstellt, in dem die Freiheit der Länder nicht allzusehr eingeschränkt wird. Der Vorsitzende erklärt, dass die Partejen diese Erklärung ad referendum nehmen und ertellt Prof. Dr. Kelgen des Wort zu seinem Entwurf über die Bundeshauptstadt Wien. Dieser bemarkt einlestend, dass noch eine technische Zesung erforder 3
2ich sein wardeum namentlich alle auf Wien bezüglichen Punkte Wiear zu überprüfen. Die shngelegenheiten sollen in einem besonderen Hauptstück geregelt werden, das nach dem Hauptstück über die Gemeinde einzuschalten wäre, denn es betrifft sowohl die Vollziehung in den Ländern als auch Gemeindefragen. Der Referent hat die Entwärte)dem Magistratsdirektor Dr. Nar t 1 ausgearbeitet und eine endgültige Regelung versucht. Das Land Niederösterreich soll nach anklogie der Schweiz - Basel Land und Basel Stadt - in zwei Halbkantone gegliedert werden. Für den ersten Artikel A werden zwei Formulierungen vorgeschlagen. Er befasst sich mit der Bildung zweier kurien. Für die gemeinsamen Angelegenheiten mäxhen beide Kurten zusammentreten und auf Grund einer gemeinsamen Landesverfassung vorgehen. Die Renstruktlen wäre Ähnlich,wie seinerzeit zwischen Oesterreich und Ungerne Doch soll ein gemeinsamer Gesetzgebungskürper geschaffen werden, der nach Majeritätsbeschlüssen vorgeht. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreisenist die Trennung vollständig durchgeführt. Die Stellung der Kurien int nicht vollständig, denn Für selbatständige Angelegenhaiten Wiens ist nicht die Kurie Stadt kempetent, sondern der vollzählige Gemeinderat.Dieser hat seinerseite die Stellung einen Landtages. Man wird zu unterscheiden haben gemeinsame Gesetze der Landen Niederösterreich samt Wien, Gesetze des Landes Niederüaterreich und Genetze Hlens.Fr die Kosten der gemeinsam verbleibenden Angelegenheiten wird durch Vereinkeruge zwischen beiden „Landesteilen“ vorgesorgt. Der BürBermeister hat für Hien die Stellung eines Landeshauptmannes, der Stadtsenat die einer Landesregierunge Die schnierigste Frage ist die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten.Die hätte durch eine vom gemeinsamen Landtag aus seiner Mitte nach dem Veruhitniswahlrecht zu wählende Kommissien als gemeinsame Landesregierung zu erfolgen, um nicht neue Verwaltungsapperate aufkommen zu lassen. Als Versitzender und 1 322 4
dessen Stellvertreter hätten abwechselnd der Bürgermeister und der Landeshauptmann zu fungieren, Für die endgiltige Auseinander setzung mäste ein übereinstimmendes Gesetz des Landen Niederbaterrelck und der Gemeinde Nien genügen. In Augenblicke des Inkrafttretens der Verfassung mäste der gemeinsame Landtag sogleich einen Geretzesbeschluß fassen und die Angelegenheiten feptstellen, die gemeinsam sind. Die zu dieser Feststellung sind alle Angelegenheiten als gemeinsam anzusehene Was den Instanzenzug anlangt, sollen grundsützlich zwei Instanzen bestehen. In den Uebergangsbestimmungen wäre das exforderliche zu erklären. Es Köunk etwa der Bürgermeister in xwei Instenzen entscheiden, er könnt auchdie magistratischen Beairkenter ermächtigen, unter seiner Verantwortung zu entscheiden. Der Rechtezug ginge dann unmittelbar vom magistratischen Bezirkennt zur Bundesbehörde. Im Bundesverwaltungsgesetz müßten besondere Bestimmungen für den Bundestaet Wien getreffen werden. Eine früher erörterte Konstruktion mit einer Rechtekemmission aln Rekureinstanz wäre mit der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters unvereinberDer Vorsitzende meint,men könne entweder für Wien auf eine Instanz verkichten oder folgende Verfahrensart wählen. : 1. Instanz: Magistratische Bezirksämter, 2.Instanz: Bürgermeister oder l.Instanz? Magistrat und darüber ein Orgen des Bürgermeisters als 2.Instanz,welch letztere Form Prof.Dr. Kelsen nicht für wünschenswert hält. Was die Formulierung des Artikels A anlangt,hält es der Versltzende für unnötig in die Kurie Stadt, die nur sehr selten zusammentreten wird, besondere Punktionäre zu wählen. Auch Prof.Pr.Se1 p «1 halt die Einführung indirekt gewählter Landtageabgeordneter für sehr bedenklich. Dr. Danne be r gsicht in dem Vorgang, soviel auch gegen indirekte Rahlen spreche, x den tynischen Fall einer Belegation in Sinne des Alten Staatsrechts. Der Versitzende mückte namentlich die Forte, aus seiner Mittestreichen und den Parteien die Freiheit geben zu wählen, nen sie wollen. Durah das Verhältniswahl- 5
recht sel üherdies die Benachtelllgung einer Partel ausgeschlonsen. Das Verfahren wäre so zu regeln wie beim Bundesrat und bei den Landes regierungen. In der Regel werden sich die Gemeinderkte wohl selbst selegieren. Der Unterausschuk beschließt, Nrt. 1. (1) Der Landtag von Niederösterreich gliedert eich in 2 kurlen, die eine (korse Zand) wird gebildet von den Abgeordneten des Lander ausschliehlich Pfans, die ansere Eurie (Furie Stadt) aus den Abgesrd neten, welche der Niener Gemeindarat im Rege des Verhältnisvahl ent sandet. (2) pie Zahl der Aigeemineten wäret auf die beiden Kurten in verhaitnig des Zahl der Bunäeedürger, die an Tage der jetaten Veike zahlung In den beiden Landesteilen ihren Truasitz hatten, zu vertei1330 Zu Artikei Pbemerkt Sektionerat Br. Kanhiioher, das 4ie Hezeschtung „seibständiger Kirkungakreis" bereite In Artikel 13 a. Absstz 2 enthalten ist. Reschloesen wird. Ast. Bnie gemesppaner landtag traten belde Jurien zur Seretzgebung 17 aanenaezzgescheiten dss sezbständigen Virkwagskroders zusaumen, die "dt der gegeinennen Landssverfaerung für geweinden erklärt werden. zu diezer Angelegenheiten gehär insbeandere die gemeinemme Landesverfanzung selhnt. art. 5. (1) in den nicht gemrineanen Angelegeshaften hat jeder dar beiden innüesteile die Steilung eings solhständigen fansen. (e) ir Ejasen engelegenheften hat für dien der Gemeinserat der sladt gien, für Mrederdsterresch ausschliedlich kiens sie kurte lans die Steitmag des Lanstages. Art. De A) zu den richt gegetnennen angelegerhelten gefüre die Verenssung 173 6
seden det beiden Landastetle sonie die Fehl der Witglieder zum Dundesrat. 21 ease steht die Gegetzgebung hinnichtlich der Abgaben. snzeit sie in den Kirkungskreie der Länder fallt, dem Gemeinderat der Stadt Diez und dem Landtage (Kurie Land) zu(3) Die Aufbringung der Zosten für die gemeinsemen Angelegenheiten regelt die gemeinsame Landenverfassung." Dae die Leckung der gemeinsamen Auslagen anlangt, so können entweder Matrikularbeiträge festgesetzt oder ein Teil der Ertragesteuern dem gemeineamen Lande zugesiesen werden. Die Einrichtung unterecheidet sich, wie Prof.Dr. kele en bemerkt, wegentlich dadurch von den seinerzeitigen Verhältnis Oesterreiche zu Ungarn daß se keinsRegnikular deputation gibt, sondern daß im gemeinsamen Landtag der Beschluß der Matarität entscheidst. Der Vafeitzende würde eine Verkürzung des Instahzenzuges begffsden Er findst besondere den heutigen Zustand widereiznig, da die Landesregierung als II. Instanz wenigek gegliedert ist als der Magistrat als T.Instans. Das die Frage der Immunität anlangt, hält er die ausdrückliche Erwähnung für unnötig; die Regelung kann der Handesgeentzgebung überlaesen bleiben. Im weiteren Verlaufe der Bebatte erkiärt ss Fr. Daakeberg für seibstgerstäntlich, daß die Bestimmungen der Artikel 90 und 91 auch auf den Fiener Gzweinderat anwendbar sein müsgen. Angenommen wird mit Mchtheitabsschluß des Unterausschusses Rxt. B. für beide Landestelle galtan die Bestinnungen das 1. Hauptstücker; Fur Rien hat dabei der vom Gemeinderat genühlte Bürgermeister auch die Stellung eines Landsshauptmannen, der vom Gemeinderat gewählte Stadtsanat auch die Stellung einer Landesregierung und der Ungistrutsdisekvor der Stadt kien auch die Stellung einen Landexamtodirektore" and„Art, F. f1) Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten erfolgt durck eine rom gemeinsamen Landtag auß seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu nählande Vermaltungekonnlasten als gemeinonne landsoreglerung. 7
12) Als Voreztzender und dessen Stallverträter fungieren abLechseind der Bürgermelster der Fradt hien und der Landsshauptmann von Niederösterraich (Furia lunal. TrofDr-Seipei minecht Festztallung, daß diese beiden Artikel durch Mahrheitabeschluß zustande gekommen sind und meldet Minderheiteanträge seiner Partei an. Da sich Präsident Seitz gegen des Alternieren ausspricht, neist ProfDrRelsen darauf hin, daß ein zigener Vorsitzender ein nenet Landenhauptn wäre, sodaß mal 3 Landsehauptmänner hätte, wan vem Gesichtspunkte der möglichsten Einfachheit zu vermeiden wäre. Die Aufgaben dieser Kommissien dürften sich wie der Voreitzende annimmt, hätte sie zu sorgen für eten ift denen den alten Landesausechuses deken und zwadie Bpitäler, zumanitären Rüktalten, Landeseigenbehnen, die im Eigentum des Landes befindlichen Schnlen, wobei auch diese Angelegenheiten mögilchst aufzuteilen wären. Abgsordneter Kunechak hält auch zeinerselte die Stellung des Vorsitzenden in der gemeinsamen LandesreElatung für Ähnllch mit der des Vorsitzenden im alten Landesausschue se, der nicht gewahlt sondern vom Kaiser ernannt und schen deshalb vom jeringen Einfleß gewesen sat. Beztiglich ime S. Haupistückes hält Prof.Dr.kalsen eine be senisre Bestimmung nicht für nätig, es halt es jedoch für möglich, daß bei der Kauptiehung darauf zurückgegriffen werde. Auf Grund der Feschltege der Unteraukschusses wird auch die Uabergangsbestimmung ergänzt werden. Der VerEitzende zaht hierauf zur Besprachung der von der StaatsKakRii zusgeut3itehen Uebergangsbestimmungen, die als Bundergegetz und nicht ais Bestandteil der Fundervarfaseung gedacht sind, überKinisterlalrat Dr. Frehilchhielte es für eine schnere Bele stung der Verfassung, wollte man mehr als 30 Paregraphe in die Verfassung echter hliedt nehmen; die üebersicht würde regentlich orachnest wan könnte sist begnügen einen Schiraastiket in die Verfessung aufzurefser, der erklärt, das die Jetergangetsstimmungen in einen etgenen Coaetz,üre dem festandzeil der Verfassung erklärt wird, enthalten sind, 8
gebe? jedoch für dieser Gesetz die Bestimmungen über die Eß3 MajeFtat und die Volkeabstimmung nicht zu gelten hätten. Die Zeit zur Fertigstellung dieses Entwurfes saf so kufz, daß wahrecheinlich noch Erganzungen erforderlich sein dürften, e« wäre daher gefährlich, bei jeder oft gerinpflgigen Aenderung den Apparat der Volkxabstimmeng in Bewegung zu setzen. Da die Verfaseung auch der Bevölkerung in Veisck und Blut übergehen und in den Schulen unterrichtet werden sell, waren dieee Uebergangabestimmungen eine überaus schnere Belastung. Die Arbeit war dadurch erschnert, daß der Zeitpunkt den Inkrafttretens der Verfassung noch nicht feetsteht. Valutwmist abgestellt auf den Tag der Zusammentratene der neuen Nationalraten, sollte ein anderer Tag gewählt werden, so würde dies noch einige Aenderungen erfordern. Prasident seitz verweist hinsichtlich der Richterernennung auf die Notwendigkeit einen Richterernennuhgegesetzes und übergibt ein bezügliches Uemerandnn.Ministerialtat Dr. Froehlioh ernähnt, daß diese Frage bei den Partelenberatungen behandelt aber often gelassen worden sei. Die Vertreter des Juetlanntes hatten ee für wunschenauert gehalten, auch die Binduag an der Vogeablag hinein zu nehmen Auch bestehen Heinungeverschjedenheiten, wer die Verschiäge zu erstatten hätte und ob der Bundengrasident an den Verschlag gebunden iet. Prof.Dr. de ip el erklart, daß seine Partel der Ansicht iet, der Bundesprasident nei an den Vorschlag der Regierung oder des Ministere gebunden, letzterer aber nicht an den des Senate. Die Staxtekanzlei wird hierüber mit dem Juetizant noch Fühlung nehmen. Bei Beratung des I.Teilee „Allgemeine Bestimmungen" beantragt der Vorsitzende die Streichung des Beisatzen „nach Maßgabe des Inkrafttretene der Bestimmungen der letzteren Gesetzes". Hinieterialtat Dre Froehiich begründet diese Horte mit der käglichkeit das die verschiedenen Bestimmungen des Verfassungsgesetzse zu verschjedenen Zeiten in Sfaft treten, sodaß auch die Kenderung der Gesetze entsprechend zu erfolgen hätte. Abgeordneter Cie««ia 9
schlleßt sich den Streichungsantrag an und münscht auch das Hort „Lusofesn" durch, insoweit" ersetzt. Den Titel des Verfassungsgesetzes wünacht der Voreitzenie offen zu lassen, auch soll das wart, Oosterreich" gestrichen werden. Beschlessen wirds -§20 2228 Gesetze und Vollangsanweigungen (Verordnungen) des Staniss und der Länder gelten weitet, inagwait sie nicht mit den BeBt. G.B2oNs.. stimzungen des Gesetzes vor betreffand die Verfassung der Leznblik (Verfassungsgebstz) 12 hi. Gerspruch wiehen. Die 1i2 bie1 werden ohne Kenderung angenommen, sie lauten §2. (1) In dan Angelegenheiten des Krtikal 10 und il des Bundes eaungezes egen di Sagtgssetze einschließlich der Rolchsgegetes des efznnisger Blaster Sasterrudan, wölchs gemus § 16 18s Regstlraast üüber das grünksegenden Eiurachtungen der Siadtoge Lalt von 30. Oktober 1918, St-G.Bl Mr .1, für die Republik Senter raden dn Gantwae genetzt wurden, doade die Lantosgeneres - Jere tars für das Land, li den sie erleegen wordan stnd - Bundssgesatze in Sinne der Bundegverkargungtrsastkar. (2) Die Bastämnungen des Absatzesi galten einngamdt auch fur die aus Erunn der bstrefsander Geratzs ergungenen Vollaugsarweseun. gen (Verordrungen). §3. (2) Die Landasgesetze, welche die im Artikel is das PundenverTadaungegeaetzen aufgezählten Angnasgenhelten zegeln, bleiben weiter Lnnäesgssetze im Binne dez Bundesverfasgungsgesetzes. Bobald jutoch in dienen angelegenheften Stuniadtes durch hundesgsante festgesetzt werden, sind sulahe landesgeestee gunde Astlkel l3, Abeatz z. binten der hundesgerethlsch haazgeiogten triet aizwärdern. 12) Sins she in gstiket de bezeschneian abgelegenheiben absr zur Cänze dureh Senntaggastzs, Eitrichisatisch früteser Reichersget 5 10. geregelt. es sso blalbt ein solohee sarstz als Zunderreuetz bie zum 31 Mezen der 152t in Glitigkest, scroft se nicht selen resher dusch din die glsichs Angelegenhaft zu dinne den dytikete da vresleren Eurtenrs estz anser kraft gsaatzt wird. Aii losanner lscd oridanht die Kirtsankait derartiger sesetze, die landesgeustzgebungen können sudann die Angelegenheit frel regeln, eglange nicht der Bund von dem Ihm nach Artiket ie anstehenden Sevetzgebungsrecht Gabrauch wart. (3) öbige Bestimmungen erstrecken sich auch auf die auf Grunz def betreffenden Gewetze ergangenen Vollzugsanweigungen (Verordwurgeni. §40 (1) Die in den Angeiegenheften, welche nach Arbläsl 13, Abaatz 1, des Bundesverfazaungegesetzes ausschließlich in die Gesetzgabung der Zänder falten, vortehenden Landssgenetze bieften landengesetze zu Sinne dss Bundesverfasgungsgesetzen. (2) Sonezt soiche Angelegenheiten bieher durch Stantsgegelge, einschlienlich Eruterer Goschegsantzs, gesegalt sind, gelten dirne In jedem Lande ain Zansangsgetze in Sinne des Bungsavgrfanzungege setzee. (3) Dis Bestimnungen der beiden ersten Abgätze gelten slangegal auch für die auf druni der betreffanden Gagetzs ergnzgenen Veilaugeanrefsungen, Verordnungan1. § 5 behandelt, wie PrefDrKelsen ausführt, eines der schnierigeten Problene. Da die Bestimmungen der Verfaszung mit zahlreichen Normen dereteiellen Gesetzgebung in Widerspruch stehen, die sich heute kaun überschen laemen, sei nan genätigt von „&inngemäßer Abänderung" zu sprechen. Es müsre der Vernuaft und den der Entscheidung guten Hillen der interpretierenden Behörden und im Zuekfellder Bundeeregierung überlanaen bleiben. Der Nationalrat hat etsts Aie Höglichkeit, offene Fragen durch Geaetz zu löten aber bin dahin müeee die Verordnungsgewalt eingreifen. Der Verellzande erblickt(efahr in der Konkurenz der Bunden-und der Landeereglerungaund möchts er. wägen, ed man solche Verordnungen nicht an besondere Voraussetzungen 11
binden sollte, etwa unter Beiziehung der Hauptausschasses. Prof. Dr Eel sen erbliakt darin eine Vereögerung, die den Bedürfnis Faschester Erledigung nicht Rechnung trägt. Besonders bedenklich Eindet der Versitzende, das in Augenblick der Inksafttretene der Verfasgung die Landesreglerungen eine Unzahl von Verordnungen erlassen dürften die materiall-rechtlich von größter Fragweite sein können. Abgeordueter oies ein befürchtet seinereeite das Entsteben zahlreicher peeitiver und negativer Kempetenzkonflikte, über die ein eigenee Fofun zu entscheiden hätte. Pref-Dr.Kelsen sieht jedech in dieser Uebergangsbestimmung nur ein Provisorium. Das Parlament hat die Macht, jeut solche Verordnung durchlbesetz aus der Felt zu schaffen. Euch der Verfasgungsgerichtnhef könne solche Verordningen aufheben, daher bestände diesbezüglich ebenso nie hineichtlich der negatlvan Kongstenzkenflikte keine allzugrofe Gefahr. Auch eine Befristurg solcher Verordnungen wie sie der Varsitzende anfegt, sed nicht geelgent die Schnierigkelten zu beheben, da in Zeitpunkte des Erlöschene wieder ein gefährliches Vakuum eintrittHznisterfalfat Dr. FFoehlioh meint, daß sich die Bestiamungen xeniger auf materlell-rechtliche als auf formell-rechtliche Angelegenhoften erstrecken dürften. Se soll, wie Erbf-Er.Xels en erwähnt, & B. die Frage den Landesschultates gelöst werden. Er ist heuts zunumaengesetzt aus Vertretetn der Staaten und des Landes. Dureverfessung würde diene Bestimnung sinnles, sodaß es sich an Heuzegelung der Zusammensetzung handeln werde. Der Unteransnohnk besahlleßt folgenden Nertlauts §50 12) Insonait die Bestinnungen der in § i bezefchnsten Gepstzs. und Vollzugsanneiaungen (Verordnungen) mit den orgenioatersechen Bestimnungen des Bindesverfassungsgesetzes ir Uiterspruck stehennamentlach wad Zustandfgkeit und Zusaunensatnung der Behörden sonte deren Eigenschaft als Bundes-3der Laudsstshörden anidelangt - gsiten die als sinngendh abgeäindert. Insbevondern erst dengentie in den 341 12. Aurelegenhelten, die runnehr zu der Volleistuag der fänder stehen, der Instankanzug bei der Landerregierung(2) soferne sich auf Grund diener Anslagungafegel Zweifal ergeden konnen, dat nach den die Zuständigheit ragelnden Bestiumungen der Bnadervertaveungegoostzes ertreder die Bundesregierung oder die veruzene Landeregiaruag diese Angelegsnhelt bie zur Erlaggung einer gevetzlichen Bestimung in Sinne das Bunderverfapsungegagstzes vprzerig dureh Verordnung zu regela.“ Zum 2Abeatz bemerkt Hinisterlalrat Dr. Froehlieb, das wegen der Verschledenheit im Sprachgebrauch der Gesetze vor den Umsturze hier eine besondere Formullarung über die Bezeichnung „Regie fung" eingefügt sei. Präeident Seitz findet, das aunmehr eigentlich alles auf das Kabinett abgestellt sei, bei einzelnen Punkten der Verfassung dürfte doch mehr an den einzelnen Staatseekretht gedacht werden sein. Bei der lechnischen Ueberprüfung des Entwurfse wird noch klarzustellen seim, an überail die Geneutzsgietung gemeint sei. Der Unterausschus beschließt den s im Nortlaute des Entwurfa§6. (2) Die in beaonderen Gerstzen den bisherigen Exgahen des Stagtee und der Zändar übertragenen Befugniges gehen im Rahmen disger Verfasgung auf die enteprechenden Organe dze Bundes und der Länder über. Demnach traten namentlion an die Stelie der NationalversaumJung der Nationalsat, an die Stelle der Präfidenten der Nationalver samnlung, soweit er zur Ansübung dsr Regierungegewalt berfen war, der Bundexprasident, an die Stelle der Staateregierung die Bundesre. gierung, an die Stelle der Stantseehretdre die Bundeeninieter, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die Staatssekretäre, an die Stelle des Staaterschnungshofen der Rechnungshof v.e.w. 121 Die nach dem Oesetze vom 21. Shli 1927, R.G.Bi. Nr.307, ait weichen die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriagezustand verursachten anßerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichen Oebiate zu treffen, der Regierung 13
urtulrnden Befnenseee gehen sowohl auf die Sundseregierung, als weh aut die einzeinen Burdsaninister über. zum folgenden Faragrapt denerkt der Vereitzende, er siess nicht, si setne Fertei zustinnt, das die innere Verwaltung in die Fand der änser üssrgekt, stas der die Demskrknierung dieser Behörde sichergeatslit int. Eektiensrat l. annlieher bringt den Einspruoh Ese Teekanntes fie lamt und Eretwirtschaft gegen die Verländerung zux Kenntals, ist aber der Anschauung, daßden? schon die Bestimmungen dsr Artikels 92 präjudizieren, in denen vorgesshen ist, daß der Bund auf dienem Geblete keins Behörde haben kann. Er arwähnen sei noch, daß disrer Farngrapk die Gegenwart behanächt, aingegen Artikal 92 die Zukunkt. Eixen Abänderungeantrag bringt der Vorgitzende au §7, Abaatz1 ein, demzufelge zuiachen die Harte, werden und „Behörden" eingesehalist wlid ,nach Inkrafttreten dar in Artikel 37 f vorgssehenen Verwalzungegesetzs. Wichdlig- wäre auch wie Frof.Dr.k ei ee x meint, ai4 Teskretzung der Worte- „bis zu liesen Zuispunkte sind sie ZunAzäbehörden". Die Frage der Schule iat, wie Sektiomerat Dr. ManaIiohe faststellt, bist nach nicht berücksichtlet. Der iAbsatz das 7 wir folgendermalen foraullert31. 12) 328 slaatlachen Behörden der allgemeinen pulftrachen lermal Zrnz ir den Läniern CLandeazzgieiungen, Brazkkhanpianangshaften, ein schljeßiiai des bei diegen Kamtern vereinigten besonderen Dienatzwaige. (Balz und Forettschnischer Dienst, Gezindhsitzdlenst. Usterinärdienst, A53h2ve und Libiksthakzälengt, Rezanungadignet) uhi die Egrarbghörden etiter und zretter Instanz sonte als Behirden ina Meater der Fiszeri gad autonneen Verwäitung in der Kiadarn Frandantater, Nezirkamsechis. ue FanzInzan) werden ah nkafttgaben d zu Elzkal 34 2 vargeag. enten Verwahturgerzaerea Behürden denach den Landes im Miume des Wurgeeverfaewwaztgechtzon zie zu disaer Bezöshahte utdd die Brrknshs örger doch findet Eesssdterflit den Zaraesfähen austestsn) 327 14
eolange man nicht genau weif, ed die laratira Aufzanlung diesen Absatzen vollzählig lst. Abgeordnster Ole»»in verneist nament1ich auf das Schulwesen, das nie Sektichargt Dr. Maanliaber mitteilt, nech nicht behandelt werden konnte, da der Unterausschus noch keinen Beschluß darüber gefaßt habe. Auch die Formulierung der § 8 findet der Versitzende nehr schwierlg. Man könne die Bennten der Bezirkshauptmannschaften schen aus finanzlellen Rücksichten nicht plötzlich in den Landeedienst überführen. Sektieh«rat Dr. Wann2ieher bemerkt hiezu, daß er praktioch große Schwierigkeiten unterliegt, die Landerregierungen sohen jetzt zu übergeben, dte BeZirkshauptmannschaften aber ale Bundesbehörden zu belassen. Alle zusammen bilden den Statue der Landen und sind auch in budgstärer Hin sicht eine Einhelt. Als weitere Folge ernähnt Prof-Dr. Kel«en, das Fundesbehörden im übertragenen Hirkungkrei« Verwaltungeaufgaben des Landes auszuführen hätten, wan die Verfaesung gar nicht vofgesehen habe. Der Vozeitzende betoat, daß hier eine grundsätzliche Gegnerschaft seiner Partei vorliege, die einen Uebergung ohne Demokrativierung nicht wünechen. Der Uebergang hätte eret nach Schaftung des Verwaltungsgesetzen zu erfolgen, wan nach Anschauung Pref. Br. ke i se n's nur aöglich wäre, wenn die Gesantveyfnesung zugleich mit dem Verwaltungsgenetz in Kraft träte. Präsident seit« halt ee für unmöglich, daß seine Partei einer Verfangung zustimmt, die keine Jarantie Safür bietet, daß für die Auslieferung so vieler bie her zentfeler Angelegenheiten nicht auch das entsprechende Korrektin konzediert werde. könnte nicht angeoränet werden, daß die Fahl in die Bezirkeverttebungen aofort vorzunehmen iet und daß diene Körperschaften sich gleich zu konstituieren hatten? Hieven verepricht sich jeanch der Vorsitzende keine Vorteile, die gewählte Vartratung träke nur nehen die Hauptmanhschaft, ohne das Ihre Kempetenz geregeit wäre. Auch sei die sofortige Konstituierung nicht möglich. Auf seinen Antrag wird schileniich die Entecheidung über die §§ 7 unds den Parteiberntungen überlassen. Der Unterausschaß unterbricht hierauf die Beratungen von Z 1 Uhr 15. bis 3 Uhr 45 Winuten nachmittage. Nach kurzer Besprechung warden die §§ 8, 9 und 1o in der vorgelegten fassung angenomnen. Sie lanten§ 8. (2)Santzsche Aagastellte der in § I, Abaatz l. vezelchneten gehörden nit speranre der Berirkanvsschbede und der Comsladen wile, Angestellte des Landes (Artikel i1 d, Absatz 2 des Bundesveftee sungegsgetzes). die Rechtentellung der Aagestellien der Darlchanne Sohüsss und der Gemeinden wird vorläufis nioht geändert. 12) Dze Angestellten der nicht im § 1, Abeatz 1, bezeichnsten staaklichen Behörden werden angestellte des Bundes. 13) Die vei staatlichen anstalten angestallten Pereonen werden. angestelfts des Purses, die irgestefften bei landesenstalten Angestellte der Lander: die Angestellten bei anstalten der Bezirke, GeReinden und sonstiger öfsentlicher Körperschaften blelben Angestell e Glosez Kürperschaften. §9. 11) Die den Zümern als ehsmals entgaumen Körperschaften gehöfengen oder von ihaen verwaltsten Vermögenschaften, einschließlich der fonds und Anstalten, geten in das Verwigen oder die Verwaltung der fänder im Sinne dro Kurssevertwsaunzegsostzss wtas. (2) (al1as übrige startliche Vermögen ist Vermügen das Bundes, soreit nicht ir soigenden Ausnutuen soetgesetzt sind. (3) Dasjenixe Vermögen, das augschlienlich den stäntigen Dienstbeürien einer Renörits Mtant, die ia Einns dieser Vertnerung lander. behürde Berlfusausscallsse und Lenstanen nicht inbegriffen. Ist rirä landesverwigeno Viedt das Verwigen nuch den lrecken einer etgenen Bundeshehörde sareihet sa. Absatz l das Braissverfassurgere setzee) oder sinst unwättelder süs Zwoche das Braden, wn sind Recnie und Pfrichhen zulachen Bund und Land in Verühltnis der tatsäch zichen Inansprucknehme in Zeitpunkie des Lahtartissteas des Bundesverlaggungaedestred zuderdanderanbetzen. Dis duseinandersetzung, 328 16
sne enar wush alt der Sirhueg gegen leitte, berergs da deder lar de sins Konntssiod, besichend aus einen von Ponsidenten des Ldal digen Oberlandesgerichlss aus den Richterd des landes zu Braklamet den Voreiteenden und aus se etnen von der Buldesrestenuag Nad Nat der lansseregierung zu ernennenden Befeitger. Das Verlahten ulad auroh Vererdiung der Burksorsgistune gesogdlt. § 19. Das Wwoetz von 8. kat 1did, St.d.D1. Nr. 257, iter das Stratsranpon und das Stantwezegst der Wepobtik Dertechösterreich, bleibt ait asa duron arziket 3 und 5 des besetzes von Zisskister 1818, Gteß. Bloks-232, üder die Srantstarz, erfelgten dhänderungen als Bunsen verfassungegedetz in Gelfage. Zu 3 1l bewerkt Ministefielfat Dr. Froehllch, es wäre möglich, daß das eingebrachte Gesetz über danBurgenland noch vor der Verfassung in Kraft Efibt, dahst sei en notwendig geworden, durch die Uabergangabestimmungen zu verhindern, daß die Verfaatung dieser Gecct, derogiert. Der Pexagraph lautet: 312. Zu Art. 2, Abaata 35 Dis näheren Fastianngen dier die Arfnehne das Luzgenlandes ais seitstanchzes und glesetherschälgtes Lans in den Bund tegelt ein hesonseres Duteorssfassungsgesstz. Die Fassung des E12 raft Redenken bai den ehristlich sozialen Vertretern herret, die wie Abgesränster FinL erklärt, wohl auch für ein allmählichee Aufhören der Kriegswirtschaft Eind aber allgemeine Bestimmungen oder doch einen lhngeren Zeitraun hiefür forderm müngen. Eind ja auch, wie abgeordneter Dr. Aigner ernähnt, Verkehrsbeschrankungen nicht bine einseitig im Interesse der Länder verfügt werden, sondern zuch Im Auftrage der Staatsänter (z.B. in Vorjahre in Oberösterreicht Auch sind solche Beschränkungen im Interecge der Länder mitunter unerläßlich. Der Verbreuch an Schlacht zferden hätte die ganze oberösterreichischs Pferdszucht rufndert, senn nicht Kuefuhfrerbet erixesen werden wäre. Kinietorinirat fir 17. Froehlicb bemerkt hiezu, daß das Einvernehmen mit den Volksernähmngsamt in dieser Angelegenheit hergestellt werden sei. Einzelne Verkehradeschränkungen von Hafen sind von den Zentfaldtellen eelbst entweder durch Staatsgenetz oder auf Grund solcher Gesetze erlassen so z.B. Über die Fächstpreise.Darartige Beschränkungen sind verfasenngemädig begründet und können auch auf Grund der neuen Verfassung erfolgen. Der Vorsitzende hält eine Fühiungnahme mit den Staxtnantern für Volksernährung und für Handel uneriänlich; Verkehrebeschränkungen sollen für die Zeit der Kriegenschwirkungen mit Zustimmung der Bunderregierung zulänsig sein Die geltenden Verordnungen können rahrend einer Uebergangsfrist von kurzer Dauer aufrecht erhalten bleiben und auch bin zu einem besrimnten Zeitpunkt erneuert werden. Der Unteraussoand beschliaßt den § ie einatweilen unerledigt zu lassen. Gegen die Ausdehnung des Verofenungerechtes im § 13 spricht sich enwahl der Vergitzende ale auch Prof.Br Se1 p s 1 aus. Die Fragf, welcher Gemeinde beimatlane Stantsbürger oder Perannen, die auf brund des Staatavertragse von St. Garmain die ästerreionlexbe Stantsbürgerschaft erlangen, angehören, kenn während der Uevergangs zeit noch affan bleihen zuck auf die Naturalixatiguen durch Geburt müsse Rückslcht genommen werden: Aitikal 65 des ernähnten Vertragen habe wie Ministprialrat Dr. Fraehliohausführt, nach allgemeiner Ansicht auch der Tachschoelnskenauppletarieche Bedeutung, allesdiage mat aich Polen gegenüber Deutschland auf einen anderen Stakkpunkt gestallt. für 13 nimmt der Unterauaschn folgenden Grundgedanken an, dessen Inraulierung Ider lechnischen Lagung torbshält, Brxatsbürger der Regubilk Gesterraich, die In keiner batsyreichischen GareInds das Heimatfecht haben, wind iundenbürgar. Iaxe Zarrlanng an efne sameinan der Republik ziru durch ein besonderen Genetz gesegeit. Dat felgende Pafagtapk wird in 2 Pasagkapha gerlagt und zrur 1. 18 280 lautst ers §24. Zu Artikel 10. (2) aie verwaltung dar Staatentfaßen (chemaligeh Relchantragen) 1sz bie zur Erlassung des da Artikel 10, Zaul s verzesallenen Mrl Eanbrar über die Erulerung von Strafenatgen ale Dundgertrasen dach den bestehenden Verschriften durch die biehes elt dieser Verwallers betrauten Organe auf Bundesaitteln zu besoffeh. (2) Die Feststellung jeher Genfeger, deren Regüllerung und Ir standhaltung nach Ärtikel 1o, Zani 9, Aufgabe des Bundss 1st. 35. folgt im Einvernehmen mit den einzelnen Ländern. Bie zu dieser Tegt stellunz It die egeun und Innhaltung diee eger nac den bestehenden Verschriften durch die bisher damit betrauten Orgad randstultidat einer nachtragtichen Auftellung der Kosten neiter zu Führen. §14 a. (2) Genth Axtikel 20, Zahl i4, steht für die Fhrtdangf der durch die kriegeriachen Frelgnisse der Jahre 1822 bie 1919 hervezge. zufenen außesofdantiiinen Verhaithlese bezüglich far zur Eicherung der einzeitzichen Füarung der Kirteshaft natwendig erscheinensen nbnder In angelegenhaten der Verpgung der Ber zerung mit Bedarfagegenständen, die Gesetzgebung und die Pollziehuag Dei Funde zu. (2) Der Zeitpunkt von dem an die ornähnten aufssordentlichen Verhkitnieee ale behaben anzusehen sind, nizd dursk hundesgesetz festgestellt. Angenommen wird ferner § is unter Streichung der Schluknorte. § 25. Zu Artikol 283. Die Bestinmungen des Gedstaes von Lacdult Jerz, Robokl NraLt2. ruast zur Burobführung des Herlkels s den Frastagripfgerotzes ver 21 Mezember 106r, d.Gobl. Kridat, über die richterliche Gerait, das Klagorocht der Farteten wegen der der fichtarlichen Geazten lr 1.4 290 übung ihrer mntlichen Wirkeankeit angefügten Rechteverletzungen geTepelt nigd (Syndikntaggesta), bielban die zur Erlassung des Luf Durchführung des artikels at g erforderlichen Gesetzen in Hirksan2515. In § is soll auf Antrag das Tareitzanden das Datum offen gelad sen werden und anstatt Bureau der Natiomaltates„Kanzlei des Nationalrates" gesagt werden. § 180 zu Artikel 15. 11) Die auf Grund des Oesstaes übes die Rahlordnung für die Tatiohalversamnlukg vom 20-JulI 1920, St.G. B2 Nr.316, gewählts NatieDalversanmlung ist der erste Matiehaltät in Sinne der Bundesverfas zubgsgebstuge. (2) Die Gesätze vom 20.Juli 2928, St.G.Bl.Nr.327, über die Nahi und Einberufung der Natipnalversammiurg, und vom 29,Juli 2920, St.G. BI.Nr. 316, über die Nahlordnung für die Nationalvezzamalung, bleilen für den ersten Natienntrat zn kraft. Die Gegetzgebungepkritde dgs ersten Nationalratas bleibt demnach mit drel Jahren fepkgesetzt und pnginnt mit den Tage seines Zusammpatzliten, der Nationalrat tritt Jedoch ohne bevondare Verlautbarung des Rdaherufung un . Uhr spraltzage zu Oitringsenal der Matsonzversammlung zur ersten Sitrung zudamtet. (3) 3ie Kitglieder des Nationalratss haben, esweit nicht in dundesverfespunzsgebetre anderes bestinnt Ist, bie zu neuer gesetz. licher Regelung die Rachts und Pflichten der Mitglieder der Kationalversammlung. Els haben auf die Aufforderung des präsidenten der Nationalversamnlung über Kamensaufruf durch die Forte, Jch gglabe“ unverbrüchliche Treue der Keputlik, dann steie und volle Beobachturg der Verfasoungsgsnater und aller anderen Gesetze und genzegenhafte Ersöltuag ihrer Pflichten unzugeleben. (2) Die Banmten und Btaner der Nettsnatsersammlung werden Ange stallte der Kannlas des Vationulraten, sie sind hineichtlich Eürer Melzung, drer veliehten uid kachts der Bunderangeeteilten glaichge. malten.“
330 20- Auch in § 11 sunscht der Vorettzende den Zestpunkt des Zusanmentrittes offengelaesen. Bei der Aufzählung wünscht Prof.Dr.R B1. s en aukdrückliche Festetellung, daß Dien und Hiedazöelerreich für den Bundesrat gesondert in Betracht kommen. Angenonnen sirdz. 817 Zu Artikel 28 und 27. (2) In den erstan Bundserat nähiene 22 Witglieder Eien Fhoderösterreict Staierwast Oberösterreick. 71504 Zärnten Galaburg Vorarübere (2) in gggebenen Zestpunkts wird die Anzahl der vom Bergeniande zu ertsendander Witgifeder nach hrtikel zs ermittelt. (31 Der Zundesrat tritt zu seiner ersten Sitzung an In den vom Bundeskanzler bezelchneten Eitzungsraume des Tarlauentoge bäudes zusammen. Den arsten Voreitz führt das Altaste der rom Lande Tarnten entsandeten Witglieder§ 28. zu Artiksl 42. (1) Bis zur Erlassung des im Artikel 42, Absatz 2, vorgesehenen Gesetzss gelten die Bestimnungen des Gesetzes vom 12 November 1918, Stost.Bl elr-7, über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen durch das Staatsgesetzblatt, soweit sie nicht durch das Bundesverfassungegeostz abgeändert sind, sinngenüh für das Bundesgesetzblatt, nabei § 5 dieses Gesetzen Anwendung findet. (2) ale erste Verlautbarungen des Zundesgesetzbiattee sind dan Bundesverfaseungagesetz und diesen Gesetz neu kundzukachen: die eg neu verzautbarten Tarte werden dann die weßgebanden. 21
§. 19. Zu Artikel 42e. Tar Gesetr vor 13. Apzil 2920, St. C.Bl.Nr.180, über die MitwirXvag der Natiohal versammlung an dar Regelung von Eisenbahnkarifen, kopt-, Talegraphen und Taderhagsbähren und Preisen der Wonopolgegebetände sords vur Bezüigen der in stastischen Patristen Beschäftle ten, gilt wir das In Anbikal d2 s ergsschene Bundevarfasenngegesetz, wohri ss dieses Gerstzee Anwandung sindet. Der Vareitkande hält ee mit Rücksicht auf die vielen Solennitxtexkte - Aufwartung der Gesandten, Ueberrechnung neuer Beglaubiunschreiben unserer Gseanäten in Auslande- für unzweckmäßig, eine längere vxcatle eintreten zu laseen. Dar Bundesrat wäre daher möglichet gleichzeltig einzuberufen, damit die Fahl des Bunderprheldenen faxch erfolgen kann. Ministerialrat Dr. Frochlioh weint, aa Daca straug staatsrechtlicher Auffaseung die Verfassung uit dem Tege des Zuxammentritten des Natignalratee in Kraft: triet und erst ad uir Fahl der Eundragrzeilenzen stattfinden könne. Auch müees Auf Aanaa, die Fräeidentehwahl staktfinden kann, einen Vor2itzenden nählen, wafürs eine gewiene Zeit frelgegeben werden wollte. Er älises auch eim Osgan verhanden sel, dan bis zur Fahl Ats richtigen Antshandtungen das Eensespräsifenten verndmne, wie Ernendungen, Regnadlgungen, Empfange von Gesandter, Tormelle Fatitikatink einen bereits krüher gensänigten Vertrages. Prof.Nr. Ss1 fs1 schtzg zuz Verweldung von Scheierigkalten ver, den Präsidenten der Nationalversannfung Eis nur Fnht des neuen Fundesprdefdenten uit diesen Funktinnen zu betrauen. 20 erhalt folgende Fassunge -§ 29. Zu AFtixel 49 und 51. (1),247 dat depabtek sritt aze Bundesversamno0 2 Jnag (hräaket 25 al sine devrndgen Einterusung en Iu Inr vormittage da Paslamestagssände zusannen. 12) Kann dde Auzudabuar des duugerlihlnen beaoldanten aicht noch in dergeleen sitzvur der Ernusazersaudiung erfolgen do hat der
331 22 Aunseglanele1 dls Wuafsereraamnlung auf der müohelniglleten hillpunte zur Angelebeng dei Bundesprächdenten slanuberuien. (3) Big zur Angelatung den Bundesprüsidenten werden alle Ihm Übertragenen kunktionen vem Prüaldenten der konstlaulerenden halin Delgergemalung gerachen. Bei Besprechung des 21 ist ProfDrodsIpel der Ansicht, daß gemät i, mediziziert durch § 5, die gegennäftige Dienstpzugnatik gilt, gelange nicht nach Artikel ib des Verfasgungegesetzen ein Dienstrecht für die mi behördlichen Funktienen betrauten Organs geschaffen wird. §21- Zu Arhikel 54, Absaba 3. (2) Das Gesebz vom 26. Februng 1320, St.G.BI Mr,8t, aomit artikel7 des Gepatzes vam 14. Wär- 2819, St. A.Bl.Nr.180, aber die StaatzEegierung ebgänzt wird, gilt aln einfaches Bundgegesetz im Kinne Aas Artikele St, Abaatz 3. 12) Wis mach den fieher besfshansen Gesstzen dem Präsidenten der Patioratversanniung zustehenden Bestätleudesrechte geben auf den KunAaapraeidenten über, sgwelt nicht durch den Uebergang zum Bundegstagt solehe Bestimnungsa als abgeändert ahausshen kind. 13) Unvozgreiflich der Neuraclung des Blansbrechtes der kundesangsstelften steht dem Bundsaprusffanten auch das Kechit zu, van den Iisriplfharhehorden üüber sundesangestelfts verhhngte Dieedeldaarateu. fen zu erlaszen und zu mlidern, deren Rechtsfolgen nachzusshen, sonie anzuordnen, daß ein Diszigliharverfahren nicht eingeleitet vöst das eingsiclters Mantzidnernerfahren wieder eingestetlt werde.! Im 1-Absätze des Entwurfes für § 22 halt der Warsitzends das Nert die „dermelige Staatsregierung für bedenklich, weil ja ein Rechsel eintreten könnte, sodaß auf seinen Antrag dieses Kort gestrichen wird. Unr Paragraph lautet. § 22. Zu EFtikel 58. 12) sis zur wahi einer Bunsseregierung gendd erbikel so führt 23 Die Stanteregierung die Geschäfte der Bundssregierung. (2) Die Staatekanzlei und die Stantsänter führen ihre Geschtt ze bie zur Erlassung des Im Artizel St, Absatz 2, vofgesehenen Bundesgesetzes mit ihren vieherigen Aufträgen und Vollmachten vofläuEte ale Bundeskanzierant und Bundesminiaterien foft.! Ferner wird angenommens § 23. Zu Artikel 69. Das auf Grund des Nehrgesetzes vom 18.März 1920, St.O.Bl Ms. 222, gebildets Aeer ist das Bundecheer im Sinne des Bundesverfassungsgenstzes. Der Entwurf des § 24 wurde auf Runach des Stastsantee für Justiz wegen der Sohöffengsrichte so gefaßt, wie er zur Annahme gelangt! v§ 24. Zu Axtikel 82. Die geltenien Bestinzungen über die Zuständigkeit und Eusnaner Zützung der Ziräl-und Strafgerlchte bleiben bie auf weiteren in KT2 Dagegen gendut sich Abgeeränster Fink gegen die von der Staatskahzist verganshene Neuwahl der Landtage. Der folgende Parazraph lantst daher§ 250 Die besteienden Volkevertratungen in den Ländern (handtagen) sind die ersten Landtage in Sinne der Bundes Verfassungsgesitzes. Angenomnen wird§ 28. Zu Artikel 88. 12) Die Jestimmungen des Artlkess sö finden euch Anwandung auf Landerrasetze, weiche vor den Irkrafttreten des Bundesverfasgungs gesetrst berohloesen worden sind, enferne die Btaatereglerung hzezn noch nicht in Dinne der Artikei Ie und 15 des Geretzes von 11 Were 3579, Sr. 5BI.Nr.119. über die Nelksvertretung, Steliung genonman wat oder die in den letatuezogenen Gegetzdestellen bestlapten frisder
332 24 noch micht verstrichen sind. Für die Berechnung der Frist des Krbikols 8s, Abs. 2,glit der Tag des Einlangens des Gesetzes bei der Stasteregisrung als der Tag des Einlangens hel der Bundssreglarlwg(2) Vorstellungen der Steatsregierung gegen Landesgesebze, über gelche der Landtag in Zestpunkte des Inkrafttrotens des BundsoVerfaggungsgegstzeg noch nicht nouerlich Beschluß gefalt hab.esllen als Vorsteltungen der Bundsersgierungs "821 Dio in Wirksankeit stohenden Landesverfasgungen (Landesordrungen) gelten, someit sie nicht durch das Bundesverfasgungsgesetz. als abgeändert arzuschen sind, vorläufig als die in Jetztorom vom gesohens Landesverzagsung. Die Landtage werden binnen einen Jahr nach Inkrofitreten des Bundesverfasgungsgesetzos nous Landesrer feggungen beschließen. Sowohl der Voreitzende, als auch Professor Dr. Seipe1 spricht sich gegen die in Entwurf vergesehens Neurahl der Landesregierungen aus"§ 28 (1) Die Landasregierungen setzen ihre Tätigkeil als Lundesregierungen im Sinne des Verfassungegesetzes fort(2) Die Angelobung der Landeshauptmänner im Sinne des Art. 82. Abs- 4 erfolgt durch den Bundespräsidenten binnen 14 Tagen nach dassen Mahl. Der Landeshauptmann führt jedoch auch schon vor der angelöbung nach Inkrafttreten des Bundesverfasgungegesetzen die Geschäfte des Landeshaupimannes im Sinne des Bundesverfasgungsgepotzes. (3) Die nach dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes. fällig werdenden Bezüge der Mitglieder der Landesregierungen tragen. die Länder! Ministerialrat Dr. Froehlich bemerkt hiezu, die Worte „im Sinne des Bundesverfasgungsgesetzes" bedeuten, daß der Lano1o 26- hauptmann die Verantwortung trägt. Zu Art. 2s bemerkt der Vorgitzende, daß die Zeitbestimmung nachzutragen sei. Auch hält Professer Dr. Kelsen einen Zusatz bezüglich der Gemeinde Wien für nötige Zur Festsetzung des Wir kungskreises der Bezirksvertretungen bemerkt der Vorsitzende, daß dies Sache des Bundes seig die Ausführung aber der Landesgesetzgebung obliegt. Die dermalige Bezirksverwaltung soll bestehen bleiben, jedoch wird im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft eine BeZitkevertretung gewählt. "820. zu Art. 87 a - 97e. (2) Els zur Einrichtung der allgeneinen staatlichen Vernaltung in den Ländern nach den Bestimmungen der Art. 87 a - 81e bleibt die dermalige Bezirksverwaltung bestehen, jedoch wird in Borolcho joder Bozirkshauptmannschaft eine Bertrusvortrotung gewahlt. werden. (2) In den Stadten mit ofgenem Statut übernimnt die Geweindevertretung zuglesch die aufgeben der BezirkovertrotungsBiese Aufgäben können einem besonderen Ausschusse der Gemeindevertretung übertragen werden. (3), In den Bereichen der Bezirkshauptmannschaften wird die Wahi auf Grund des gloichen,geheimen, vergönlichen und unmittolbaren Rahlrechtes aller Bundesbürger durckgeführt, die im Beroiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohneitz haben. Die Anzaht der Wondete der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbozirke nach dem Verhältnisnahtrecht der dort wohnhaften Bundesburger auzgeteilt. Die Bestimmungen des Nrt. 87 e, Abs. 2, finden sinngengse anrendung. (4) In die Bezirksvertrotung sind nur Porgonen wählbar, die in Bereiche der Bezlrushauptmannschaft ihren ordentlichen Wohwitz hepen und zum Landtage wühlher sind. 333 260 (od, Die näheren Bestimnungen der Durchführung dieser Wahlen worden von der Lansoggegotzgebung getroffen. (8) Die Festsetzung der reiteren Grundestzo für die vorlöufige Ausgestaltung der dermaligen Bezirksvermaltung noch den voranslenenden Bestimmungen ist Sache der Bundesgesotzgeburg, ihro Ausfat rung liegt den Landosgesetzen stAngenommen wird forner. 830 Zu Artikel 881 (2) Der Bishwrige Staatsrochnungshof wird zum Rechnungshof in Sinne des BundesVerfassungsgesctros. (2) Eis zur Mahl des Präsidenten des Rochnungehofes verslaht. der Prypident des Stastprochnungehofos desvon Frukbionen. 8 31- Zu Artikel 146s (2) Der dermalige Verwaltungsgerichtetof wird Verwaltungsgezichtcher im Sinne des Bundes-Verfasrungsgesetzse. (2) sein Prasident und die Mitglieder bleiben bis zu der genad frt. 145 erzolgenden Neubesetzung Im Anto- Die Noubesetung nat his l.Sänrer 1al zu erfolgen. (3) Innerhalb dieses Zeitraumes können der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinng des Art. 78 Absetzk, der Bundes-Verfasgungsgesetzos auch ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten in den Ruhestand versetzt werden, insoferne sie nicht gemäß Art. 145 neu ernannt werden. " Zu § 32 wird ein weiterer Vorschlag der Staatskanzlei in Aussicht gestellt. Zu § 33 bemerkt Professor Dr. Kelsen daß zwar eine Frist gesetzt werden könnte, daß dies aber keine Sanktion wäre, weil man den Nationalrat nicht zur Wahl des Verfassungsgerichtshofes 27
zwingen könne. Der Unterausschuß entschließt sich für die von der Staatekanzlei vorgelegte Fasgung. "§33 Zu Artikel 147 (2) Der dermalige Verfassungsgerichtahof wird zum Verfasgungsgerichtghor im Sinne des Bundesvorfasgungsgosolics. (2) Doin Prasident, sein Vizepräsident, die Mitglieder und Ereatzmanner bielhen bis zu der genus Art. 166 erfolgenden Neubesetzung im Amte. Zu § 34 bemerkt Ministerialrat Dr. Froehlich, daß der Kreis der Personen, die unter Ministerverantwertlichkeit stehen, durch die Zitierung des Art. IBl umschrieben ist. Zur Erhebung der Ministeranklage iet nach der neuen Fasgung immer ein Verfaesungsgesetz - 2/3 Majorität - notwendig. Professor Dr. Kelsen findet es mißlich, daß nicht gleich ein Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit gemacht werden kann. Man muß sich die Schwierigkeit vor Augen halten, daß die sinngemäße Anwendung in der Hand der Regierung liegt. Auch wäre die Frage zu lösen, ob der Bundesrat an die Stelle des Herrenhauses tritt. Der Umkreis der Verantwortlichkeit ist in der Verfassung festgelegt, doch fehlt das Verfahren. Der Vorsitzende meint, daß dieser jederzeit durch den Nationalrat geregelt werden könne. Der Unterausschuß beschließt der vorgebrachten Bedenken halber den § 34 einetweilen zurückzustellen,und neue Vorschläge der Staatskanzlei abzuwarten. Beschlossen wirds " §35 zu Artikel 157. Die Gesetzo, welche die Ergenisatton und das Verfahren des dermaligen Verfasgungsgerlchtnhofes wegeln, gelten hia auf weitares als das im Frt. 161 vorgesehens Bundesgegetz Zum Entwurf des § 38, bei dem der Vorgitzende die technischen Schwierigkeiten herverüpbt, bamerkt Sektionsrat Dr. Mann334 28 1i eh e r, daß man die Möglichkeit gehabt hätta, eine Art Liquidierung durchzuführen, was sich aber wohl kaum bewahren dürfte. Die Schwierigkeit liegt darin, daß die künftige Bundesregierung Kompetenzen wahrnehmen würde, die sie de facto nicht mehr hat. Auch ist zu bedenken, daß die zweite Instanz gewöhnlich unter dem Gesichtspunkte entschleden hat, daß noch eine dritte Instanz besteht. Die Staatsänter, die von der vorgeschlagenen Lösung an meisten getroffen werden, sind damit einverstanden. Der Unterausschuß beschließt hierauf auch die §§ 38 und 37 in folgender Fassunge III) Schlußbestimmungen. § 38 (1)Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes bei den Verwaltungsbehörden anhängigen angelegenhdton werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes reiter behandelt. (2) Soferne es sich jedoch um Angelegenheiten handelt,die nunmehr in den eigenen Wirkungshreis der Länder fallen und in welchem die Landesbehörden bereits entschleden haben,ihre Entscheidung aber nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen noch nicht in Rechtskraft ernachsen ist, hat die Landesbehörde im Falle als ein Rechtsmittel eingebracht wurde oder innerhalb der Rechtsmittolfrist eingebracht wird, selbst über dieses Rechtsmittel neuerlich und endgiltig zu entscheiden. Soferne solche Angelegenheiten bereite. bei den Staatsäntern anhängig sind, haben diese sie den zuständigen Landesbehörden unverzüglich zur Entscheidung abzutreten. 887 (1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes -Verfassungsgeertz in Kraft. (2) Mit seinem Vollzug ist die Bundssroglerung betraut1 28- Zur Frage der finanziellen Vorschriften teilt Ministerialrat Dr. Froehlich mit, daß mit dem Staatsamte der Finanzen, abgesehen von den Parteiberatungen, noch spezielle Beoprechungen abgehalten wurden, webei festgestellt wurde, daß für einig Fragen Uebergangsbestimmungen notwendig sind,namentlich über die Verwendung der im Voranschlag ausgeworfenen Post für die politische Verwaltung.Das Staatsamt hat mitgeteilt, daß es auf Grund der Parteibesprechungen zweifelles nötig sein wird, zugleich mit der Verfassung auch ein Gesetz über die finanziellen Fragen einzubringene Der Vorgitzende bemerkt abschließend, daß die Artikel über Gendarmerie und Polizei zurückgestellt worden seien, da namentlich die letztere Frage unmittelbar mit der Stellung Wiens und der des Bürgermeisters als Landeshauptmann zusammenhängt-Eine Beratung des Unterausschusses hierüber sei zwecklos, solange nicht eine Verständigung, der Parteien erzielt worden sel. Da Professor Dr. Kelsen noch auf die Schwierigkeit der technischen Lösung hindeutet, die durch die ausstehende Entscheldung über Wien, über die Gendarnris und die Schuls behindert sei, erklärt der Voreftzande daß die Regierung von dem Ergebnis der Farteibsratungen verständigt wird und dann der endgiltige Text feptgestellt werden sollDie nächsts Sitzung wird im Laufe der nächsten Woche stattEinden335