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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
1. September 1920
Verfassungsentwurf (Druck )
AdR, Büro Seitz, Karton 9
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Bekanntlich hat der Unterausschuß des Verfassungsausschusses auf Grundlage der verschiedenen Entwürfe für eine Bundesverfassung die Materie mit Ausnahme des Abschnittes über die Grund- und Freiheitsrechte durchberaten.
Im nachfolgenden wird nunmehr der Entwurf, wie er im Unterausschusse beschlossen wurde, in seiner Gänze der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Bei der durch die Verhältnisse bedingten raschen Beratung war es unvermeidlich, daß sich in der Textierung gewisse Unstimmigkeiten ergeben haben; diese zu korrigieren, wird der Vollausschuß Gelegenheit haben, der in naher Zeit zusammentreten wird.
(1) Osterreich ist eine demokratische Republik.
(2) Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt und in seinem Namen ausgeübt.
(1) Ofterreich ist ein Bundesstaat.
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.
(3) Das Burgenland wird als selbstständiges und gleichberechtigtes Land in den Bund aufgenommen, sobals es seinen Willen dazu ausgedrückt hat.
(1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer. Es steht unter dem Schutze des Bundes.
(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebieres ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenge innerhalb des Bundesgebietes kann — abgesehen von Friedensverttägen nur durch übereinstimmende Verfassungsgesete des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien errichtet werden.
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetzungen für Erweib und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Lände gleich und durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Grundlegende Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes.
(3) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(4) Jeder Bundesbürger hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind aus geschlossen.
(2) Den öffentlichen Angestellten und Junktionären, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
(Artitel 5 fällt aus.)
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprächlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republit.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(Artitel 7, 8 und 9 fallen aus.)
Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem Absat iergehenden Gesegen sind, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen.
Bundessache ist die grundsätzliche Gesetzgebung, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesehen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durc die Bundesverfassung der Gesehgebung oder auch der Vollziehung des Bundes überträgen ist, verbleibt sie im Wirtungsbereiche der Länder.
(2) Insoweit der Bundesgesehgebung bloß die Regelung der Grundsage vorbehalten ist, obliegt die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. Das Bundes 2gesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine grist bestimmen, die nicht kürger als drei Monate und nicht länger als ein jahr sein darf. Wirs diese Frist von einer Landesgesetgebung nicht eingehalten, so geht die zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über.
(3) Soll ein Aft der vollziehenden Gewalt für mehrere Lander Rechtswirtsamkeit äußern und ist in dem die Angelegenheit regelnden Bundesgesetz nicht ein anderer Vorgang vorgesehen, so geht die Zuständigkeit für diesen Ait der Vollziehung au den Bund über.
(4)Sie auf Grund der Artikel 11 und 12 zu erlassenden Bundesgesetze haben vorzusehen, ob und inwiesern über Antrag einer der beteiligten Landesregierungen der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein Allt der vollziehenden Gewalt eines Landes Rücwirtungen auf ein anderes Land zu Ausern geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht einigen können.
(5) In Angelegenheiten, die nach Arüitel 11 und 12 der Bundesgesehgebung vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(1) Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesezliche Maßnahmen im Bülungstreise der Länder erforderlich sind, sind die Länder verpflichtet, die betreffenden Gesehe zu erlassen; kommt ein lans dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Gesetes auf den Buns über.
(2) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen und Übereinkommen mit fremden staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegen. heiten, die zum seibständigen Wirkungstreis der Länder gehören Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den Landesverwaltungen zu, wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artitel 92).
(1) Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 über die Zuständigkeit in Gesehgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter, usw.) in seiner Weise berührt.
(2) Der Buns kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesehgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Lans selbst.
(1) Die Organisation der Gütererzeugung und der Gülerverteilung ist Ausgabe des Gemeinwesens. Durch planmäßigen Auibau dieser Siganisation ist die polilische Demotratie zur wirtschaftlichen Demotratie zu entwideln.
(2) Wirtschaftliche Selbstverwaltungskörper und Berufsorganisation sind zur Vorbereitung der Gesehgebung und zur Teilnahme an der Verwaltung in witschaftlichen und sogialen Angelegenheiten heranzuichen.
(1) Mit der Leitung der vollziehenden Gewalt des Bundes und der Länder sind Boltsbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des Volkes im Bunde und in den Ländern bestellt werden. Boltsbeauftragte sind der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssetretäre und die Mitglieder der Tandegregierungen.
(2) Die gesamte Geschäftsführung der Boltsbeauftragten unterliegt der Aussicht der Boltsvertretung, von der sie bestellt sind.
(3) Sie können wegen ihrer Handlungen und Unter lassungen nach maygabe der Bundesverfassung oder der Landesverfassungen vor dem Verfassungsgerichtshose zur Verantwortung gezogen werden.
Unter der Leitung der Voltsbeauftragten üben teils auf Zeit gewählte Sigane, teils ernannte berufs. mäßige Organe die Bundes- und die Landesverwaltung nach den Bestimmungen der Gesetze aus. Sie sins, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder der Länder anderes bestimmt wird, an die Weijungen ihrer vorgesehten Voltsbeauftragten gebunden uns diesen für ihre ämtliche Tätigkeit veranwvortlich
(1) Das Dienftrecht — einschließlich des Besoldungs. systems und des Disziplinarrechtes wird für jeneOrgane des Bundes und der Länder, die berhördliche Ausgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen GrunsSätzen durch Bundesgesetz geregelt. Hiebei wird insbesondere auch festgesegt, inniemeit bei der Regelung der Rechte und Prlichten dieser Oigane, unbeschadet der Diensthoheit des Bundes und der Länder, Peronalvertietungen teilzunehmen haben.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber seinen Organen wirs von den Boltsbeaustragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder gegenüber ihren Organen von den Volksbeauftragten der Länder ausgeübt.
(3) Die Bestellung und das Dienstrecht der Organe der Gebiets- und Eitsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden durch die Gesehe über die Organisation der Verwaltung geregelt.
(4) Die Möglichkeit des Übertrittes aus dem Dienste des Bundes in den eines Landes oder einer Gemeinde und umgelehrt, aus dem Dienste eines Landes in den eines anderen landes oder einer Gemeinde und um gelehrt sowie aus dem Dienste einer Gemeinde in den einer anderen bleibt jederzeit gewährt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ansübung der Diensthoheit berusenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgeseb können besondere Einrichtungen zur Erseichierung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Umtstitel für die im Absat 1 bezeichneten Organe können durch Bundesgesetz einheitlich festgesezt werden. Solche Amtstitel sind gesetzlich geschüpt.
(1) Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiele betrauten Behörden dient die Gendarmerie.
(2) Jedes Dand bildet einen eigenen Gendarmeriebereich. Die Gendarmerie wird jedoch für alle Länder nach einheitlichen Grundsagen vom Bunde eingerichtet, ausgebildet, ausgerüstet und erhalten; dem Bunde steht auch die Leitung des inneren Dienstes der gesamten Gendarmerie und die Erlassung der Dienstvorschriften zu
(3) Zur Verfügung über die Gendarmerie für den äußeren Dienst zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind grundsäglich nur die zuständigen Landesregierungen und ihnen unterstellten Landesbehörden berufen.
(4) Bei Notstand und Unruhen kann der Bund sie zeitweilig Verwendung von Zeiten der GenBarmenie außerhalb des Landerbereiches anordnen.
(5) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie für Zwecle der Strafrechtspflege unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
(6) Das Mähere über das Gendarmeriewesen, insbesondere auch über die Dienst und Rechtsverhältnisse der. Gendarmerie regelt ein besonderes Bundesgesetz.
Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Gebiete der Bundeshauptstadt Wien und der LandesHauptstaste betrauten Behörden dient die Bundessolizei. Ihre Einrichtung, Ausbildung, Ansrüstung und Erhaltung sowie die Leitung dcy inneren Dienstes uns die Erlassung der Dienstvorschriften sieht dem Bunde zu. Zur Verfügung über die Bundespolizei für den änseren Dienst sind grundsätlich nur die zuständigen Bürgermeister berufen. Bei Notstand und Untuhen kann der Buns die zeitweilige Verwendung von Teilen der Bundespolizei außerhalb ihres ständigen Diensibereiches anordnen.
Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiele sind im Nahmen ihres gesezmäßigen Wirtungstreises wechtelseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
(1) Alle mit der Auzübung der Bundes-, Landes. oder Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Ungestellten und Junttionare sind für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsäßliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar.
(2) Der Bund, die Länder oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletungen ihrer im Absate I bezeichneten angestellten und Junttionäre erst dann, wenn und insoweit der Geschädigte bei der Verfolgung eines Anspruches nicht den ihm zugesprochenen Schadenersat erlangen kann.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft ein Bundes gesetz.
Die gesetzgebende Gewalt des Bundes übt der vom ganzen Bundesvolt gewählte Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landlagen gewählten Bünbehrate aus.
(1) Der Sitz des Nationalrates ift die BundesHauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse ann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Oit des Bundesgebietes berufen.
(Artikel 17 und 18 fallen aus.)
(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolt auf Grund des gleichen, diretten, geheimen und persönsichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Janner des Jahres der Wahl dag zwanzigste Lebensjahr überschritten hätten, nach den Grundsäten der Verhältniswahl gewählt.
(2) Der Wahlag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
(1) Die Geseßzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet. Die Neuwahl ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat am Tage nach der Beendigung der ablaufenden Gesehgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der neugewählte Mationalrat ist vom Bundespräsidenten innerhalb 30 Tage nach der Wahl einzuberusen.
(3) Der Nationatrat kann nur durch seinen Beschluß verlagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort einzuberusen, wenn wenigstens ein Wiertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(Artikel 21 fällt aus.)
Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrät durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschliehen. Auch in diesem Falle dauert die Geseh gebungsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Nationalrates.
(1) Der Nationalrat wählt aus feiner Mitte einen Präsidenten und zwei Viepräsidenten.
(2) Die Geschäftsführung des Nationalrates erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Nahmen dieses Gesepes vom Nationalrate zu beschliehenden autonomen Geschäftsordnung. Das Geseb über die Geschäftsführung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Die Sitzungen des Nationalrates find öffentlich.
(2) Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsihenden oder einem Zünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sibungen des Nationaliates uns seiner Ausschüffe bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Im Bundesrate sind die Länder im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
3(2) Das Land mit der größten Einwohnerzahl entjendet1er n viele Mitglieder ass dem verhältnisse seiner Otn. wohnerahl zur ersangeführten enwohnerzoht ent spricht, wobei Meste über die Hälfie der Verhältnis gaht als boll gelten jedem Lande gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgudern.
(3) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(4) Die Mitglieder des Bundesraies und deren Ersagmänner werden pon den lanstagen für die Daner ihrer Gesehgebungsveriode nach dem Grundsabe der Berhäliniswahl gewählt, jedoch mus weniastens ein mandat der Bartei zufallen, welche die zweithöchste Anzahl von Eigen im Landtage oder, wenn mehrere Barteien die gleiche Anzaht von iten haben, die zweithöchste Zahl von Wahlerstimmen bei er setten Lanstagewahl autweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(5) In den Bandesrat kann nur gewählt werden, wer zum Lanstage wählbar ist
(6) Moc Ablaufder Gesehgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm oelegierten Miglieder deg Bundesratis solange in punttion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(7) Bei der Ausübung dieses Mandates sind die Mitglieder an keinen Auftrag gebunden.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrate abgesehen von der für seine Beschlusfafsung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrbeit die Mehrheit der Bertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
(1) Im Vorsitze des Bundesrates wechseln die Länder hälbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Der Bundesrat wird durch seinen Vorfitzenden vertreten. Aue Ausjerüigungen des Bundesrates müssen die Unterschrift seines Vorsitzenden tragen.
(3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationairates einberüsen. Der Vorsitende ist verpflichtet, den Bundestat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Biertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(4) Der Bundesrat gibr sich seine Geschaftsoronung durch einen Geschluß, der nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden kann.
(1) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Unwesenden.
(2) die Situngen des Bundeerates sind öffentlich. Die öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsoronung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artilels 25 gelten auch für öffentliche Sigungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(Artikel 29 fällt aus.)
(1) Nationalrat und Bundesrat treten als Bundes. versammlung in gemeinsamer öffentlicher Eibung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Ungelobung, dann zur Beschlusfassung über eine Kriegverklärung am Sibe des Nationalrates zusammen.
(2) Jede der beiden Körperschaften kann den Gegenstaus der Abstimmung vorher auch gesondert beraten.
(3) Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Bundespräsidenten. der Vorsih wirs abwechselns vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem geführt.
(4) Zu der Bundesversammlung findet die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für die Situngen der Bundesversammlung.
(1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorfihenden beurkundet und vom BundesKänzler gegengezeichnet.
(2) Die amtliche Kundmachung liegt dem Bundeskanzler ob.
(1) Gefeßeévorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesraf kann im Bege der Bundesregierung Gesehesanträge im Nationatrate stedlen.
(2) Jeder von 300.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellie Antrag (Voltsbegehren) ist von der Bundesregierung dem Naronalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.das Bollsbegehren muß in Form eines Gesehentwurfes gestellt werden.
(1) Zu einem Beschlusse des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens einem Brittel di Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stmmen erförderlich.
(2) Ein Verfassungsgeset kann jedoch nur in Anwesenheit von mindestens der Hälsie aller Mitglicher und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Gegen Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise undering aber nur, wenn dics von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates Zungesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 38, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des ogamien Bundesvolles zu unterziehen.
Einer Volfsabstimmung ist ferner jeder Gesetzesbeschlus des Nationalrates vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
(1) In der Volfsabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2)Das Ergebnis der Boltsabstimmung ist amtlich zu verlautharen.
(Artikel 35 und 36 fallen aus.)
(1) Das Verfahren für das Boltsbegehren und die oseabsimmung wirs durch Bundesgesey geregelt.
(2) Stmmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahl berechtigte Bundesbürger.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(1) Jeder Gesetzesbeschluf, des Nationalrates ist unverzüglich durch dessen präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrate ekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht in diesem Arutel anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kudngemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beichlus keinen mit Gründen verschenen Einspruch er heben hat.
(3)Dieter Einspruch muß im Wene des Bundesfanzlers dem Nationalrate innerhals acht Wochen nach Finiangen des Gesehesbeschlusses beim Bundesrat schristlich mitgeteilt werden.
(4) Wiederhoft der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß, so ist dieser zu beurkunden und kunszumachen. Beschlieht der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Absatz 2 festgesetzten Frist tein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesezesbeschluß zu beurkunden und tundzumachen.
(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein hieseb über die Geschäftsführung des Nationatrates. ein Geseh über die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme uns Konvertierung von Bundehanleihen und die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Gundestat leinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohneweiters zu beurlunden und kundzumachen.
(Artikel 39 fällt aus.)
(1) Das verfassungsgemäße Zustandekommen der Bundesgesehe wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurlundet.
(2) Die Vo lage zur Veurfundung erfolgt durch den Bundestan, ler.
(3) Die Beukundung ist vom Bundestanzler und von ten zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
Die Rundmochung der Bundesgesetze sowe der in Ärtitel 43 a bezeichneten Siaatsverträge erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Mationalrotes, die Kundmachung eines Bunder. gesebes, das auf ener Volleabsümmung beruht, mit Berusung auf das Ergebnis der Böltsabstimmung.
(1) Die Rundmachung der Bundesgesetze und der in Ärtikel 42 a bezeichneten Staatsverträge ist durch den Bundestanzler im Bundesgeschblatte zu veranlossen. Ihre verbindende Kraft beginnt. wenn nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen ist nach Ablauf des Toges, an dem das Stück des Bundeegesehblates, das die Kundmachung enthält, terausgegeben und versendet wird. uns erstedt sich, wenn nicht anderes ansdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgeseh.
(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur, hofern sie gesehändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Mationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsvertägen finden die Bestimmurgen des Artitels 38. Albsah 1 bis 1, und wenn durch den Stoatsverttag ein Verfassungegeset geändert wird, die Bestimmungen des Artitels 31, Abjas 2, sinngemäß Anwendung.
Dem Nationalrat ist spätestens acht Wochen vor üblauf des Finanzjahres von der Bundesregierung ein voranschlog der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
Der Nationalrat wirtt an der Festsetzung von Eisenbahntarisen, Post, Telegraphen- und Hern sprechgebühren und Preisen der Monopolgegen stände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirtung wird durch Bundesverfassungs. gesetz geregelt.
(1) Die Mitglieder des Nationalrates können wegen. der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruse gemachten Äußerungen nur vom Nationalrate verantwortlich gemacht werden.
(2) Rein Mitglied des Nationalrates darf während der Gesehgebungsperiode wegen einer strafbaren Handlung den Fall der Ergreisung auf Frischer Tat an eeen nmen ohne zustimmung des Nationalrates verhäftet oder behördlich verfolgt werden.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidensen des Nationalrates sogleich die geschehene Berhäftung bekanntzugeben.
(4) Wenn es der Nationaltat verlangt, muß der Berhaft aufgehoben oder die Verfolgung auf die Dauer der Gesehgebungsperiode aufgeschoben werden.
(5) Die Immunität der Organe des Nationalrates, deren Junttion üter die Gesehgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Junttion bestehen.
Die Mitglieder des Bundesrates genießen für diese Junktion während deren gänzen Dauer die Immunität von Mitgliedern des Lanstages, der sie entsendet hat.
(1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2) öffentliche Ungestellte und Junktionäre einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres bedürfen 4zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrate seines Urlaubes.
(3) Wenn sich die im Absatz 2 bezeichneten Personen um Mandate im Nationalrat bewerben, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriten.
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen enisendeten Bertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Bernetungskörper teilzunehmen, an den Berotungen des hauptausschusses des Nationalrates jedoch nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlängen jedes. mal gehört werden. Der Nationoltat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlängen.
Der Natirnalrot und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Bollzichung zu befrögen und alse einschlägigen Auskünfie zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ansübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschliebungen Ausdruck zu geben.
(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Ferikte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Esuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten.alle öffentlichen Umter haben auf Verlangen ihre Atten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.
(1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Artikel 29a in namentlicher Abstmmung mit Summzetteln gewählt.
(2) Sein Amt dauert vier Jähre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das atsive Wahlrecht zum Nationaliot und vor dem I. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Ausgeschlossen von der Wahlbarkeit sind Mitglieder regierender oder ehemals regierender Häuser.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälste aller abgegebenen Stimmen für sich hat. kommt eine solche Mehrheit nicht zustände, werdin die Wahlgänge solange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.
Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
"Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesege der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen weir.
(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräfidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat
(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräfidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationaltat zu stellen, welcher beschliegt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Epricht sich der Nationalrat für die Befassung aus, hat der Gundestanzler die Bundesversammlung innerhals dreier Wochen einzuberufen.
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, in letzterem Falle bis zu der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Bundeslanzler über.
(2) Diejer hat im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten sofort die Neuwahl auszuschreiben und durchzuführen.
(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfangt uns beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab.
(2) Weiter stehen ihm außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Enennungs- oder Bestätigungsrechten uno sonstigen Befugnissen in personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesehe.
Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmier Kategorien den ressortmäßigen zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung überwrägen.
(1) Alle Ufte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von dieser hiezu ermächtigten zuständigen Bundesministers. znwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hieber selbst an vorschtäge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
(2) äue Ätte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der reffortmäßig zuständigen Bundesminister.
Der Bundespräsident ist für die Ausübung der Regierungsgewalt der Bundesversammlung gemäß Artitel 152 veran wortlich.
(1) Mit der Regierungsgewalt des Bundes sind. soweit diese nicht dem Bundesprafidenten überträgen ist, der Bundeslangler, der Byelangler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsige des Bundestanzlers.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundestanzlers in dessen gesamtem Wirtungstreis berusen.
(1) Die Regierungsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der Bundesgesehe ausgeübt werden.
(2) Jede Behörde kann im Nahmen der Gesetze nnerhalb ihres Wirtungstreises Verordnungen erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird vom Nationalrate gewählt. In die Bunderregierung kann nur gewähl werden, wer zum Nationalrat wahlbar ist: die mit glieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(2) Zur Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Bundesregierung ist der vom Nationalrät aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrechte gewählte Hauptausschuß berufen.
(3) Der Nationalrät nimmt die Wahl der Bundesregierung durch namentliche Abstimmung über den Gesamtvorschlag des Houptausschusses vor
(4) Ist der Nationalrat nicht versammelt, so wird die Bundesregierung bis zum Zusammentritte des Nationalrates und Hauptausschusse bestellt.
(5) Auf die Bestellung einzelner Mitglieder der Bundesregierung finden die Bestimmungen der Assabe 2 bis 4 sinngemäße Anwendung.
Ist die Bundesregierung zurückgetreten, so hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regietung oder leitende Beamte der Bundesämter mit der Führung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Borsig in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amies vom Bundespräsidenten angelobt.
(2) Die Vestallungsurlunden des Bundeskanzlers, des Byekanzlers us der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bunoeslanzler gegengezeichnet.
(3) Diese Bestimmungen fingen auch auf die zälle des Urtitels 6i sinngemäß Anwendung.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundecpräsident einen der Bundesminister oder einen leitenden Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artilel 63).
(1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bunöesminister des Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschlusse des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es ein Zünstel der anwesenden Miglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Berttag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der abstimmung kann nur auf Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Die gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Bunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben.
Die Mitglieder der Bundesregierung (Urtikel 60. und 61) sind gemäß Artikelt 152 dem Nationalrate verantwortlich.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundeeministerien und die ihnen unterstellten Umter berusen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungstreis und ihre Einrichtung werden durch Bundesgeset bestimmt
(3) Der Bundestanzler und die Bundesminister sonnen ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.
(Artitel 65 fällt aus.)
(1) In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Zührung eines Bundesministeriums erfolgen.
(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssetretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise bestellt werden wie die Bundesminister.
(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
(Artikel 67 fällt aus.)
(Artikel 68 fällt aus.)
(1) Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republit ob
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirtung in Anspruch 5nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrecherhaltung der Ordnung und Sicherheit im Znnern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen gewöhnlichen Umfanges bestimmt.
(1) Über das Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgeset die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mi der Verfügung die Bundesregierung oder innerhält der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2)Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemäinden die Mitwirtung des Bundecheeres zu den im Arüitel 69 Absas 2, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgeseh.
Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unter bringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirten.
(1) Alle Gerichtsbarheit geht vom Bunde aus.
(2) Die Urteile und Erkeuntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgeset festgestellt.
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmsgerichte sind nur in den im Gesetz vorausbestimmten fällen zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt und wann de Bilsamkeit des Ausnahms. gerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen von den in der Stafprogefordnung geregelten hällen, von der Bundesregierung festgeseht. Die Bundesregierung ist verpfliktet jeden solchen Beschluß ungesäumt dem Nationalrat uns dem Bündesrat vorzulegen und auf Beschluß einer der beiden Körperschaften sofort außer Kraft zu seten.
(4) Das Verfahren wegen Verletzungen des Bölkerrechtes wirs dem verfaffungsgerichtohof übertragen
Die Militärgerichtsbarkeit ist. außer für Kriegs zeiten — aufgehoben.
Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
(1) Die Richter werden - sofern nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesett anderes bestimmt ist auf Grund von gesehungs vorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Bruns seiner r mächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und von ihm au die Bundesregierung zu leitende Besetungsvorschläg hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind mindestens drei personen wenn aber mehr als eine stelle zu beseten ist mindestens soppelt so viel personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
(1) Die Richter find in Auzübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausschluß der Justizver. waltunassachen, Sie nicht nach Vorschrift des Gesches durc Genate oder kommissionen zu erledigen sind
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmen Zeit im vörhinein zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Jalle seiner Behinderung abgenommen werden.
(1) Im Gerichtsverfassungsgesetze wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den bauernden Rühestand zu verseten sind.
2. Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetze vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Gruns eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihrer Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Falle wird durch das Geset festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Formlichteiten übersetzt und in den Ruhestand verset werden konnen.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amte darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesete steht den Gerichten nicht zu
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenten, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Kassation dieser verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechts sachen vor dem erkennenden Bericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Geset
(2) Im Sträsverfahren gilt der Anklageprogeß.
(1) Das Volk hat an der Rechtssprechung mitzu
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angellagten.
(3) Im Strafverfahren wegen niederer Verbrechen und Vergehen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung teil.
Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in Wien.
Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Bundesgeset erteilt.
(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in aller Instanzen getrennt,
(2) Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es den durch diese ontscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im Gesete etwas anderes bestimmt ist, Abhilse gegen die andere Bartei im Rechtswege zu suchen.
(1) Die gesetzgebende Gewalt der Ländern wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen uns weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürsen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Nationalrat der Fall ist.
(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des National rdtes, wobei die Bestimmungen des Artitels 43 finn. demas Anwendung finden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 gelten auch für die Situngen der Landtage und ihrer Ausshüsse.
(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Hanstages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetz Statte erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirtung von Bundesbehorden vorsieht, mus zu dieser Mitwirtung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches landesgeset nicht tundgemacht werden.
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlusfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesehesbeschluß eines Landtages binnen vier Wochen vom Tage seines Einlangens bei der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister einen mit Begründung verschenen Einspruch erheben. In diesem halle sarf der Gesehesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zufällig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt
(1) Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann soeit dadurc die Bundes verfassung nicht berührt wird durch Landesgeset abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit zustimmung des Bundegrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Sie zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen sein.
(2) Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfasfung binnen Frei Wochen Neuwahlen auszuschreiben: die Einberüfung des neugewählten Lanstages hal binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl zu erfolgen.
(1) Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Lanstag zu wählende Candesregierung ausgeübt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören.Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Lanstag wählbar ist
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern uns weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann und seine Stellvertreter werden durch den Bundespräfidenten auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundes. behörden sunmittelbare Bundesverwaltung oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden (mittelbare Landesverwaltung) ausgeübt.
(2) Eigene Bundesbehörden können bis auf weiteres für folgende Angelegenheiten errichtet werden: …....Aufzählung folgt nach …... Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.
(3) Die Grrichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absahe 2 bezeichneten Ungelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einjelnen Bundesministerien gebunden: Der administrative instängenzug gehzt in diesen Angelegenheiten wenn nicht durch Bundesgeset ausbrücklich anderes bestimmt ist bis zu den zuständigen Bundesministerien.
(1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreier vertritt das Land Er trägt in den Angelegenheiten 6der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 152. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunitat nicht im Bege.
(2) Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Artitel 152 verantwortlich.
Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebet der Landesregierung wird ein rechistündiger Verwaltungebeamter als Landesamtsdiretior bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwältung das Bilssorgan des Landeshauptmannes.
(Artikel 95 und 96 fallen aus.)
Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungs kreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern wird gemäs den nacfolgenden Bestimmungen nach dem Grunssahe der Selbsiverwaltung eingerichtet.
(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungstörper, in welche sich die Länder gliedern, sind die Gemeinden (Ortsgemeinden), als Gebietsgemeinder die Benite Beyitsgemeinden und in den größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden).
(2) Die Gemeinden sins den Bezirten oder Kreisen und diese den Ländern untergeordnet. Zwischen Bezirlen und Kreisen findet ein Instangenzug nicht statt.
(1) Ortsgemeinden mit mehr ofs 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Bezirten Bezirtsstadt gemeinden) zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirtsverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2) zn Ländern in denen Kreise gebildet werden, haben Städte mit mehr as 1500 Einwohnern den Unspruch als Kreise CKreisstadtgemeinden ertlärt zu werden, sie führen gleichzeitig die Kreis, Bezicts uns Gemeindeverwaltung.
(3) Die bisherigen Städte mit eigenem Status weiden Bezirtsstahtgemeinden, in den ländern in denen Kreise gebildet werden, sind sie, wenn sie mehr als 15000 Einwohner haben, auf ihren Antrag zu Kreisstadtgemeinden erklärt.
Die Gemeinden, Bezirte und Kreise sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Ait zu besiten und zu erwerben und innerhals der Schranten der Bundes- und landesgesehe darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu behreiben ihren haushalt selbständig zu führen uns Abgaben einzuheben.
(1) Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und das gemeindeamt, die Organe des Bezites die Begütsvertretung und das Bezictsamt, die Ergane des Kreises die Kreisvertretung und das Seisamt
(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Gruns des gleichen, geheimen, versönlichen und un mittelbaren Berhältniswahlrechtes aller Bundegange hörigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Gohnsig haben. Die Er lassung der Bahlordnungen liegt der Landesgeset gebung ob in diesen Bahfordnungen düchen die Bedingungen des aftigen und passiven Bahlrechtes nicht enger gezogen sein als dies in der Bahlordnung zum Lanstage der Fall ist: doch kann für die Wahlen in die Vertelungen der Bitsgemeinden das Bahsrect von der Saner des Ausenthastes in der gemeinde bis zu einem jahr abhängig gemacht werden.
(3) Die Landesgesehgebung kann vorschretben, daf bei der Wahs von Bertretungen der Gemeinden, Sie weniger ass 500 Einmobner haben an Stelle des Verhältnigwahlrechtes das Mebrbeitswahlrecht zu treten hat. In diesem halle können die Bäbler auch in andere ass territoriale Bahlkörper eingeteilt werden. Die Wahlordnung tann bestmmen, dat die Babler schaft ihr Wahlrecht in Wahlbezirken auszuüben hat, die geschlossene Territorien sein müssen. Die Mandate sind auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der lebten Volfszählung ihren Wohnsib hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Bahlkörper ist nicht zulässig.
(4) die Bertretungen können nach dem Grundsabe der Verhälmiswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen zieige der Verwaltung besondere Verwältungsaus schüsse bestellen, die, soweit besümmte Beruss- oder Interesentenaruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von Bertretern dieser Berüfs- oder Intecessentengrüppen ereiter weiden können.
(5) Die Teiter der Bezirksämter und der Kreisämter müssen rechtskündige Verwaltungsbeamte sein.
Die Festsehung der weileren Grundsäze für die Organisation der allgemeinen stäatlichen Verwältung in den Ländern nach den Artikeln 97a bis o ist Sache der Fundeägesehgebung; ihre Ausführung liegt den Landecgeschgebungen ob. Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instängenmäßig den Bertretungen und Bermaltungeaugschüssen sorie den Amlern zukommen, besrimmen die Bundesgeschgebung und die Landesgesehr gebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen zuständigteit. Hiebei ist jedoch den Gemeingen ein Birtungstreis in erister Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet ….… (Aufzählung folat nach.) ….….
(1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staätswirtschaft des Bundes, ferner der Gebärung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, sonds und Anstalten ist der Rechnungshof berüfen. Ihm kann auch die überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an jenen der Bund finanziell beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungs abschluß und legt ihn dem Nationalrat vor
(3) ene Urkunden über Staätsschulden (Zinanz- und Verwaltungeschülden), insoweit sie eine Berpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten rednn etaler dnonihnen m ich diese Gegenzeichnung wirs lediglich die Gesehmähigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalräte.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Sauptausschusses vom Nationalrät gewähtt.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letten fünf jahren nicht Mütglies der Bundesregierung gewesen sein.
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist in Bezug auf Verantwörtlichkeit den Mitgliedern der Bundes. regierung gleichgestefft.
(2)Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
(1) Der Präsident wird von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artitels 100.
(1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gitt für die Verleibung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Rategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
Rein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung uns Verwaltung von Unternehmungen, die dent Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind unternehmungen, die ausschließlich die Forderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Berhälinisse von öffentlichen Ungestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
(Artikel 104, Artifel 105 und Artitel 106 fallen aus.)
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
(Bleibt vorläufig offen.)
(1) Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheibet nach Brschöpfung des administrativen Instanzenzuges der verwältungsgerichtshof.
(2) Für Angelegenheiten, in denen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, tann der administrative Instangenzug durci Bundesgeseh abgekürzt werden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel. nur über Beschwerde der Barteien zu erkennen.
(2) Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Tandesbehörde die Interessen des Bundes verleht, auch die Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde oder einer Landesbehörde eines anderen landes die Interessen eines Landes verleht, auch die zuständige Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen.
Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die Angelegenheiten:
(Artitel 141 fällt aus.)
Jedem Senate des Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat, soll in der Negel ein Richter angehören, der aus dem Justiz- oder Verwaltungsdienst in dem betreffenden Hande hervorgegangen ist.
(1) Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirtt die Aufhebung der rechtswiörigen Entscheidung oder verfügung.
(2) Die Verwaltungsbehorde ist bei der neu zu treffenden entscheibung oder verfügung an die Rechtsanschauung des verwaltungsgerichtshofes gebunden.
(3) Der Verwaltungsgerichtehof kann in der Sache selbst entscheiden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Bizepräsidenten uns der erforderlichen Anzahl von Senals präsidenten und Räten.
(3) Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum Richteramte haben.
Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglleder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt der vorschlag der Bundesregierung bedarf bezüglich des Präsidenten und der Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Hauptansschusses des 7Nationalrates, bezüglich des Vizepräsidenten und der anderen Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Bundegrates.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch Bundesgesetz.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte:
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Gesetzwidrigkeit von verordnungen einer Bundes oder Landesbchörde auf Antrag eines Gerichtes: über Geschwiörigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung: über Gesehwiörigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Das stattgebende Erlenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewütt die Aufhebung der gesehwiörigen Verordnung und verpflichtet die erlassende Behörde zur unverzüglichen Heundmachung der erfolgten AufHebung.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesehen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Hundesgesehzen auf Antrag einer Landegregierung.
(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung belanntzngeben.
(3) Das statlgebende Eitenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirtt die Aushebung dis Geseges und verpflichtet die zuständige Tandesregierung oder die Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Aufhebung im Landesgeschblatte oder im Bundesgesehblatte.
(4) Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Geseten an leinerlei Shranten gebunden.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anrechtungen von Wahsen zum Nationalrat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Veranwortlichkeit:
(2) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte auf bestimmte Zeit zu lauten; bei geringfügigeren Rechtsverlebungen in den unter 3.) erwähnten zällen kann sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränten, festzustellen, daß eine Rechtsverlebung vorliegt.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Versehung der verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte durch eine Behörde nach brschörfung des aoministratioen znstanzenzuges
(2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtehofes bewirkt die Aufhebung der verfasfungs wiörigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Die Grefution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob.
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Bizepräsidenten, vierzebn Mitgliedern und acht Ersabmitgliedern.
(3) Der Präsident der Vizepräsident sieben Mitglieder und dier Ersahmitglieder werden vom Nationaltate, hieben Mitglieser und vier Orsahmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewahlt.
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes steht m Range des Bundestanglers, der Dizepräsident im Mange eines Bundesministers.
(2)Das Amt der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit nicht Miglieder als ständige Referenten ungieren. ein Ehrenamt. die ständigen Referenten werden in einer Blenarversammlung des Berichts hofes aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.
Die nähere Organisation und das Verfahren des Versasunge gerichthoses wind durch Bundesgeseh geregelt.
(1); Bis zur Grrichtung der allgemeinen staatlichen Beratung in den Ländern nach der Besammungen der Artikel 97a bis 97o bleibt die dermalige Beüürtsvermaltung mit der mahgabe bestehen, daß im Bereiche jeder Beririshauptmannschaft für jene Berwaltungs zweine, für die nicht besondere bimichtungen der Eesbswverwaltung bestehen, eine Beytsvertretung gemählt wird.
(2) In den Städten mit eigenem Stalut übernimmt die Gemeindevertretung zugleich die Ausgaben der Be itsvernehina. Diese Ansgaben können einem beson deren Auschusse der Gemeindevertretung übertragen wersen.
(3) In den Bereichen der Bezirtzgauptmannschaften wir die Wahl auf Grund des gleichen, geheimen, ver sonticen und unmittelbaren Wahlrechtes aller Bundesanecherigen durchgeführt, die im Bereiche der BezirksHausimannschaft ihren ordentlichen Bohnns haben. Die Wahl ist im Bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft geridtsherirtsweise vorzunehmen; die unzähl der man date der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke nach dem Berhältnis ihrer Einwoynerahl aufgeleitt Die Bestimmungen des Artikel 97e, Absatz 2, finden nngemase Anmendung.
(4) In die Bezirtsvertretung und nur Personen wählbar, die im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsis haben und zum Landtage wahlbar ino.
(5) Die näheren Bestimmungen der Durchführung dieser Wahlen werden von der Landesgesehgebung geressen.
Die Festichung der weileren Grundsätze für die vorläusige Ausgestaltung der dermäsigen Beyütsverwal tung nach Artikel x ist Sache der Bundesgesetzgebung; ihre Ausführung liegt den Landchgesehen ob.