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UA Entwurf 1. September 1920

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UA Entwurf 1. September 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

1. September 1920

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, Büro Seitz, Karton 9

strukturell erschlossen

UA Entwurf 1. September 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 9“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Bekanntlich hat der Unterausschuß des Verfassungsausschusses auf Grundlage der verschiedenen Entwürfe für eine Bundesverfassung die Materie mit Ausnahme des Abschnittes über die Grund- und Freiheitsrechte durchberaten.

Im nachfolgenden wird nunmehr der Entwurf, wie er im Unterausschusse beschlossen wurde, in seiner Gänze der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Bei der durch die Verhältnisse bedingten raschen Beratung war es unvermeidlich, daß sich in der Textierung gewisse Unstimmigkeiten ergeben haben; diese zu korrigieren, wird der Vollausschuß Gelegenheit haben, der in naher Zeit zusammentreten wird.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verfassung der Republik Österreich.

Erstes Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artitel 3 a.

Artikel 3 b.

Artikel 4.

Artikel 4 a.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artitel 6a.

Artikel 7, 8 und 9.

Artikel 10.

  • 1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen, die sich auf das ganze Bundesgebiet erstieden; Verfassungsgerichtsbarleit;
  • 2. auswärtige Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere Abschluß aller Staats verträge. Grenzvermartung: Regelung des Barenuns Biehverlehres mit dem Auslande; Zollwesen;
  • 3.Regelung und Überwochung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswänderungswesen; Abschiebung, Abschäffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiete sowie Durchlieferung;
  • 4.Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben find: Monopotwesen; Negelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; Regelung der Anteilnahme der Länder an den einnahmen des Bundes und Regelung der Beiträge aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder,
  • 5.Geld. Kredit, Vörse- und Bantwesen; Maß- und Gewichts, Normen- und Bünzierungswesen;
  • 6. Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Justizwesen; Verwaltungestrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Ur. heberrecht; Bressewesen; Enteignung, sowiit sie nicht Ungelegenheiten betrifft, die in den Wirtungstreis der Lander fallen Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Beruse;
  • 7.Angelgenheiten des Gewerbes und der Industrie Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes: Patentwesen sowie Marten und Musterschutz; Ingenieur und Ziviltechniterwesen; Handels-und Gewerbe kammern:
  • 8. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der auffagit uno der aufischiffohet Angelegenheien der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverlehr durch Bundesgeset als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Strom und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
  • 9. Vergwesen; Ausführurg der Regulierung und Instandhaitung der schiffbaren und flößbären Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen; Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inlans mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; Dampflessel- und Sraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
  • 10. Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedelung usw.) und Bodenentschuldung;
  • 11.gesamtes Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschuß, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Ungestellte handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
  • 12.Gesundheits- und Veterinärwesen, jedoch mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstatten und Ambulatorien, des Kurorte, Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; Nahrungsmitteltontrölle;
  • 13.gesamtes Schul- und Erziehungswesen; Volksbildungswesen; Regelung des wissenschaftlichen und sachtechnischen Urchiv- und Bibliothelsdienstes; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Dentmalschutz; Ungelegenheiten des Kultus; Vollezahlungswesen sowie sonstige Statistit, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Jonös handelt, die nach ihren Zweden über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
  • 14. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Kriegsgräberwesen; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solcher zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfegegenständen;
  • 15. Einrichtung der Bundesämter und sonstigen Bundesbehörden; Dienstrecht der Bundesangestellten.

Artikel 11.

  • 1. Staatsbürgerschaft und Heimarrecht;
  • 2.Vereins- und Versammlungerecht;
  • 3.nicht im Artitel 10 angeführte berufliche Vertretungen;
  • 4. Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Mairitenwesens und der Namenhänderung;
  • 5.Vaßwesen und Iremdenpolizei;
  • 6. öffentliche Agentien und Brivatgeschäftsvermittlung;
  • 7. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Coppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von brschwerungen des Vertehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Berhälinis zum Ausland oder zwischen den Ländern uns Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder vertehrgerschwerenden Belastung der Benütung öffentlicher Verlehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen.
  • 8.Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie Waffen wesen; betriebstechnische Vorschriften beim Kraftfahrwesen
  • 9.Glettrizitätsweien;
  • 10. Boltzwohnungs- und Volkspflegestättenwesen; Leichen und Bestättungswesen;
  • 11. Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschliehlich der zwangsvollstredung sowie allgemeine Bestimmungen des verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zu steht.

Artitel 12.

  • 1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2.Armenwesen; Bevöllerungspolitit; Mutterschafts, Säuglings- und Jugenöfürsorge; Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschlieglich der Umbulatorien;
  • 3. Einrichtungen zum Schuhe der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie zwongsarbeits- und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 4. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigleiten;
  • 5. Arbeuerrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschuß, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Ungestellte händelt;
  • 6. Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Schutz der Pflanzen gegen Krantheiten und Schädlinge; Wasserrecht
  • 7. Regelung des Bauwesens;
  • 8. Dienstrecht der Organe der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

Artikel 13.

Artitel 13 a.

Artitel 14.

Artitel 14 a.

Artitel 14 b.

Artitel 14 c.

Artitel 14 d.

Artikel 14 e.

Artikel 14 ee.

Artitel 14 f.

Artitel 14 g.

Zweites Hauptstück.

Von der Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Nationalrat.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17 und 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

B. Der Bundesrat.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

Artikel 29.

C. Die Bundesbersammlung

Artikel 29 a.

Artikel 29 b.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35 und 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

Artikel 42.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Bolzichung des Bundes.

Artikle 42 a.

Artikel 42 b.

Artitel 42 c.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und eat.

Artikel 43.

Artikel 44.

Artikel 45.

G. Stellung der Bundesregierung im Nationalrat, die Eumnd at wnen dr dn enermndung.

Artikel 46.

Artikel 47.

Artikel 48.

Drittes Hauptstück.

Von der Vollzichung des Bundes.

A. Von der Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel 49.
Artikel 50.
Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
Artikel 54.
  • a. die Ernennung der Bundesangestellten (einschließsich der Offiziere) und der sonstigen Bundessunttionäre, die Verleihung von Amtzuieln an solche;
  • b. die Schaffung von Umts- und Verusstiteln, die Verleihung der Beruistitel;
  • c. die Begnädigung der von den Gerichten rechtskräftig Berurteilten, die Müderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Stafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Filgung von Berurteilungen, serner die Abolition von strafgerichtlichen Verfahren:
  • d. die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eliern.

Artikel 55.
Artikel 56.
Artikel 57.

2. Die Bundesregierung.

Artikel 58.
Artikel 59.
Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 61 a.
Artikel 61 b.
Artikel 62.
Artikel 63.
Artikel 64.
Artikel 65.
Artikel 66.
Artikel 67.

3. Das Bundesheer.

Artikel 68.
Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.

B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikle 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

Viertes Hauptstück.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 93.

Artikel 94

Artikel 95 und 96.

Artikel 97.

Fünftes Hauptstück.

Von den Gemeinden.

Artikel 97 a.

Artikel 97 b.

Artikel 97 c.

Artitel 97 d.

Artitel 97 e.

Artikel 97 f.

Sechstes Hauptstück.

Von der Rechnungskontrolle des Bundes.

Artikel 98.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artitel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 104, 105 und 106.

Artikel 107.

Siebentes Hauptstück.

Von den Grund- und Freiheitsrechten.

(Bleibt vorläufig offen.)

Achtes Hauptstück.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 138.

Artikel 139.

Artikel 140.

  • 1. die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 2.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 3.überdie eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört.
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 141.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144.

Artikel 145.

Artikel 146.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artitel 147.

Artikel 148.

  • a. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden deg Bundes oder der Länder:
  • b. zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten.
  • c. zwischen Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung.

Artikel 149.

Artikel 150.

Artitel 151.

Artikel 152.

  • a. des Bundespräsidenten:
  • b. der Mitglieder der Bundesregierung und der hnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe.
  • c. der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Sigane, und zwar:
    • 1.wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräfidenten auf einen Antrag der Bundesversammlung:
    • 2.wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der unter b genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Nationalrates uns wegen vorsäblicher oder grobfahrlässiger Gesehesverlehung der unter e genannten personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages.
    • 3.über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen vorsäplicher oder grobfahrlässiger eehesverletung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordungen oder sonstigen anordnungen der Bundesregierung in Angelegenheiten der mittelbaren Bündesverwallung durch seine Amtstätigkeit auf Antrag der Bundesregierung.

Artikel 153.

Artikel 154.

Artikel 155.

Artikel 156.

Artikel 157.

Aus den Übergangsbestimmungen.

Artikel x.

Artikel y.