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UA Entwurf 23. September 1920 Textvariante

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

23. September 1920

Verfassungsentwurf (Druck )

AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2

strukturell erschlossen

UA Entwurf 23. September 1920 Textvariante

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

1Ergebnis der Beratungen des Unterausschusses des Verfassungsausschustes.

Entwurf der Bundesstaatsverfassung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 3a.

Artikel 4.

Artikel 4a.

Artikel 6.

Artikel 6a.

Artikel 9.

Artikel 10.

  • 1.Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen, die sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken; Verfassungsgerichtsbarkeit
  • 2.auswärtige Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge: Grenzvermarkung; Regelung des Waren= und Viehverkehrs mit dem Auslande; Zollwesen:
  • 124 3
  • 3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein= und Auswanderungswesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiete sowie Durchlieferung;
  • 4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen; Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder;
  • 5.Geld=, Kredit=, Börse= und Bankwesen; Maß= und Gewichts=, Normen= und Punzierungs wesen;
  • 6.Zivil= und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Justizwesen; Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe
  • 7. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Marken= und Musterschutz; Ingenieur= und Ziviltechnikerwesen; Handels- und Gewerbekammern;
  • 8. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Strom= und Schiffahrtspolizei; Post=, Telegraphen= und Fernsprechwesen;
  • 9. Bergwesen; Ausführung der Regulierung und Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewäusser, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen; Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; Dampfkessel= und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
  • 10. Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedelung usw.) und Bodenentschuldung;
  • 11.gesamtesArbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; Sozial= und Vertragsversicherungswesen;
  • 12.Gesundheits und Veterinärwesen, jedoch mit Ausnahme der Heil= und Pflegeanstalten und Ambularien, des Kurortes, Leichen= und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; Nahrungsmittelkontrolle;
  • 125 4
  • 13.gesamtes Schul= und Erziehungswesen; Volksbildungswesen; Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv= und Bibliotheksdienstes; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmal schutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählunaswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs= und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
  • 14.militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Kriegsgräberwesen; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 15. Einrichtung der Bundesämter und sonstigen Bundesbehörden; Dienstrecht der Bundesangestellten.

Artikel 11.

  • 1.Staatsbürgerschaft und Heimatrecht:
  • 2.Vereins= und Versammlungsrecht;
  • 3. nicht im Artikel 10 angeführte berufliche Vertretungen;
  • 4. Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;
  • 5. Paßwesen und Fremdenpolizei;
  • 6. öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlung;
  • 7.hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 8. Munitions=, Schieß= und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie Waffenwesen; betriebstechnische Vorschriften beim Kraftfahrwesen;
  • 5
  • 9.Elektrizitätswesen;
  • 10.Volkswohnungs= und Volkspflegestätten= wesen; Leichen= und Bestattungswesen:
  • 11.Verwaltungs= und Verwattungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht.

Artikel 12.

  • 1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2.Armenwesen: Bevölkerungspolitik; Mutterschafts=, Säuglings= und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien;
  • 3. Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits= und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 4.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 5.Arbeiterrecht sowie Arbeiter= und Angestelltenschutz, soweit es sich um land= und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  • 6.Forstwesen einschließlich des Triftwesens; der Pflanzen gegen Krankheiten und Schutz Schädlinge; Wasserrecht;
  • 7. Regelung des Bauwesens;
  • 8.Dienstrecht der Organe der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

Artikel 13.

Artikel 13a.

Artikel 14.

Artikel 14a.

129 7aArtikel 14a

Artikel 14b.

Artikel 14c.

Artikel 14d.

Artikel 14e.

Artikel 14f.

131 7cArtikel 14 g.

132 8Zweiter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Nationalrat.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 19.

Artikel 20.

133 9(Artikel 21 fällt aus.)

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

B. Der Bundesrat.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

135 11C. Die Bundesversammlung.

Artikel 29a.

Artikel 29b.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 30.

Artikel 31.

136 12Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 40.

138 13 a Artikel 41.

Artikel 42.

139 14E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Artikel 42a.

Artikel 42b.

Artikel 42c.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

Artikel 43.

Artikel 44.

Artikel 45.

G. Stellung der Bundesregierung im Nationalrat, im Bundesrat und in der Bundesversammlung.

Artikel 46.

Artikel 47.

Artikel 48.

141 16Dritter Abschnitt.

Von der Vollziehung des Bundes.

A) Von der Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel 49.
Artikel 50.
Artikel 51.
Artikel 52.
142 17Artikel 53.
Artikel 54.
  • a) die Ernennung der Bundesangestellten (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche:
  • b) die Schaffung von Amts= und Berufstiteln die Verleihung der Berufstitel;
  • c) die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolution von strafgerichtlichen Verfahren;
  • d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

Artikel 55.
143 18Artikel 56.
Artikel 57.

2. Die Bundesregierung.

Artikel 58.
Artikel 59.
Artikel 60.
144 19Artikel 61.
Artikel 61a.
Artikel 61b.
Artikel 62.
Artikel 63.
145 20Artikel 64.
Artikel 66.

3. Das Bundesheer.

Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.

B) Von der Gerichtsbarkeit des Bundes

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

147 33(Fortsetzung zu den gedruckten Exemplare)

B) Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

148 34Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84.

Vierter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

150 38Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

….Formulierung folgt nach. …..
Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.

Artikel 93.

Artikel 94.

Artikel 97.

Einlage.

151 Fünfter Abschnitt.

Von der Rechnungskontrolle des Bundes.

Artikel 98.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 107.

152 42Sechster Abschnitt.

Von den Grund- und Freiheitsrechten

Bleibt vorläufig offen.

Siebenter Abschnitt.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 138.

Artikel 139.

Artikel 140.

  • 1. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 43
  • 3. über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört;
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144

153 44Artikel 145

Artikel 146.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 147.

Artikel 148.

  • a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder
  • b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten,
  • c) zwischen Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung.

Artikel 149

Artikel 150.

Artikel 151.

Artikel 152.

  • a) des Bundespräsidenten,
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe,
  • c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar:
    • 1. wegen voreätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf einen Antrag der Bundesversammlung;
    • 2.wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der unter b genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Nationalrates und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der unter o genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages;
    • 3. über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch seine Amtstätigkeit auf Antrag der Bundesregierung.

Artikel 153.

Artikel 154.

Artikel 155.

Artikel 156.

Artikel 157.

155 Art. 92.

Art. 92a.

156