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Renner-Mayr Entwurf 1920 - Fassung Mayr

Mayr, Michael / Renner, Karl

8. Juli 1920 (aber vor dem 7. Juli 1920 entstanden)

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, Büro Seitz, Karton 10

Dokument vollständig ediert

Renner-Mayr Entwurf 1920 - Fassung Mayr

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 10“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Als Manuskript gedruckt. Vertraulich.

Das Ergebnis der Vereinbarungen über die österreichische Bundesverfassung.

Vorbemerkungen. Die provisorische Verfassung der Republik hat der konstituierenden Nationalversammlung eine Lebensdauer von zwei Jahren gesetzt. Diese hätte sicherlich ausgereicht, wenn nicht die Friedensverhandlungen von Saint Germain unerwartet eine so ungebührlich lange Zeit (von Ende Mai bis Mitte September 1919) beansprucht und das Inkrafttreten des Friedensvertrages bis zur Stunde verzögert hätten. Österreich ist heute noch ein Staatswesen mit unfertigem Gebiet und ungewisser Staatsbürgerschaft. Die Einverleibung von Deutschwestungarn abzuwarten, geboten begreifliche Rücksichten und die Unsicherheit in der entscheidenden Staatsfrage, in Sachen des Anschlusses an Deutschland, der eine andere Verfassung voraussetzt als die volle Selbständigkeit, nahm den Vorarbeiten die einheitliche und feste Richtung. So kommt es, daß die Nationalversammlung erst acht Monate vor ihrem gesetzlichen Ende zur Verfassungsarbeit gelangt, und dies, ohne daß die eben erwähnten Voraussetzungen ihrer Gedeihlichkeit verbürgt sind. Die Staatskanzlei hat allerdings in dieser langen Zeit nicht müssig zugewartet. Schon vor seiner Abreise nach Saint Germain hat der Staatskanzler in seinem Amte die beiden Abteilungen des Verfassungsreform- und des Verwaltungsreformdienstes eingerichtet und beide Dienste waren unablässig an der Arbeit. Anläßlich seiner Abreise berief der Staatskanzler Professor Hans Kelsen, der seit den Novembertagen seinem Amte zugeteilt war und an der provisorischen Verfassung mitgearbeitet hatte, besprach mit ihm die Grundlinien eines Entwurfes unter Annahme von Voraussetzungen, wie sie im allgemeinen sich leider in Saint Germain verwirklichen sollten, und gab ihm den Auftrag, vereint mit den Referenten der Staatskanzlei einen Entwurf fertigzustellen. Die Vorlagen gingen durch Kurier zwischen Wien und Saint Germain hin und her. Als der Kanzler nach der Zeichnung des Vertrages Mitte September wieder in Wien dauernden Aufenthalt nahm, lagen bereits die Entwürfe I bis V in der Staatskanzlei vor, von denen jeder auf anderen politischen Voraussetzungen ruhte. Es galt darum vor allem, diese selbst zu klären und aus diesem Grunde rollte der Kanzler in der „Wiener Abendpost“ vom 13. September das Problem der Koalition selbst auf. Die Verfassungsarbeiten konnten nicht weiter geführt werden ohne vorangehende Vereinbarungen der Koalition über die Richtlinien, welchen der Regierungsentwurf folgen sollte. Die Verhandlungen der Koalition fanden in der ersten Hälfte Oktober statt und ergaben ein ins Einzelne gehendes Programm, das im vorliegenden Gegenstande folgende Sätze enthielt: „Der Entwurf der neuen Verfassung ist möglichst schnell auszuarbeiten. Vor seiner Vorlegung an die Nationalversammlung wird die Regierung zunächst mit den beiden Parteien, dann mit den Landesregierungen Fühlung nehmen. In der Nationalversammlung wird bei der Vorberatung des Entwurfes ein Subkomitee des Verfassungsausschusses Vertreter der Länder als Experten zuziehen. Die neue Verfassung wird Deutschösterreich als Bundesstaat konstituieren. Deutsch-Westungarn wird als ein besonderes Land dem Bunde angehören. Die Kompetenzen des Bundes werden in der Verfassung taxativ aufgezählt werden. Ausschließlich dem Bunde werde die auswärtige Politik, die Justizgesetzgebung (Zivil- und Strafrecht) und das Heerwesen vorbehalten, außerdem die wirtschaftliche Gesetzgebung und Verwaltung, soweit dies die Einheit des Wirtschaftsgebietes erfordert, die Arbeiterschutzgesetzgebung, die Arbeiterversicherung, das Hochschulwesen. Der freie Güterverkehr innerhalb des Bundesgebietes muß gesichert werden. Die Bundesgesetzgebung hat die Steuerquellen auf den Bund und die Länder aufzuteilen. Andere Angelegenheiten, wie das Schulwesen und die Agrargesetzgebung, werden vom Bunde nn[u]r durch Rahmengesetze geregelt werden, deren nähere Durchführung den Ländern überlassen bleibt. Alle dem Bunde nicht vorbehaltenen Angelegenheiten fallen in die Kompetenz der Länder. Die Bundesverfassung wird überdies die Grundrechte der einzelnen Staatsbürger und Korporationen verbürgen. Das Verhältnis von Kirche und Staat einschließlich der Ehegesetzgebung ist im Rahmen der Verfassung grundsätzlich zu regeln. So lange das bisherige Verhältnis fortbesteht, sind bei künftigen Gehaltsaufbesserungen für die Staatsangestellten auch die Seelsorger der katholischen, evangelischen und altkatholischen Konfession zu berücksichtigen.IIDie Gesetzgebung des Bundes wird durch die Nationalversammlung und durch einen Bundesrat ausgeübt. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Entwurf der Staatskanzlei bezüglich der Zusammensetzung und der Aufgaben des Bundesrates das Beispiel des deutschen Reichsrates nachahmen soll. Wenn der Bundesrat einem von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetz nicht zustimmt, soll der Volksentscheid eingeholt werden. Aber auch für andere Fälle ist die unmittelbare Gesetzgebung durch das Volk (Referendum und Initiative) vorzusehen. Bezüglich der Präsidentschaft soll der Entwurf der Staatskanzlei bei der gegenwärtigen Ordnung bleiben. Gleichzeitig mit der Verfassungsreform ist die Reform der Verwaltung durchzuführen. Die politischen Behörden erster Instanz sind so schnell und so vollständig als möglich zu demokratisieren. Das Polizeistrafverfahren ist möglichst schnell neu zu gestalten. Im Interesse des Abbaues des übermäßigen Beamtenstandes ist die vollständige Freizügigkeit der Beamten sicherzustellen. Die Schaffung einer instanzmäßigen Verwaltungsrechtspflege nach preußischem Vorbild ist ein integrierender Bestandteil der Verfassungsreform. Das Mißtrauen der Bevölkerung zu der bureaukratischen Verwaltungsorganisation hat dazu geführt, daß die nach dem Umsturz entstandenen Räteorganisationen in die Verwaltungstätigkeit eingegriffen und wiederholt versucht haben, selbst eine Tätigkeit zu entfalten, die nach dem Gesetz nur den staatlichen und den autonomen Behörden zusteht. Diese Tatsache hat in vielen Fällen bedenkliche Mißstände zur Folge gehabt. Staatsgrundgesetzlich gewährleistete Rechte, insbesondere das Hausrecht, sind verletzt worden. Lokale Räteorganisationen haben Absperrungsmaßregeln und Beschlagnahmen auf eigene Faust verfügt und durchgeführt, wodurch in vielen Fällen der Ernährungsdienst behindert und insbesondere die Lebensmittelzufuhr in die großen Städte und Industriegebiete, vor allem nach Wien, erschwert wurde. Solche Mißstände können nur dadurch wirksam bekämpft werden, daß ihre eigentlichste Ursache, nämlich das Mißtrauen der Bevölkerung gegen die bureaukratische Verwaltungsorganisation, überwunden wird. Dies erfordert einerseits die schleunigste Demokratisierung der politischen Behörden erster Instanz, anderseits die Heranziehung von Vertrauensmännern der einzelnen Bevölkerungskreise als Hilfsorgane der staatlichen Verwaltung zu der unmittelbaren Verwaltungstätigkeit. Einzelne Versuche solcher Art sind bereits gemacht worden, sie haben gezeigt, daß auf diese Weise der Eifer der nach Betätigung in der Verwaltung drängenden gesellschaftlichen Kräfte im Interesse der Allgemeinheit verwertet, die Gesetzlichkeit der Verwaltung wiederhergestellt und das Vertrauen der Bevölkerung zu der Verwaltung gestärkt werden kann." Zugleich wurde beschlossen, Professor Mayr zum Staatssekretär ohne Staatsamt, mit dem besonderen Auftrag, an der Verfassungs- und Verwaltungsreform mitzuarbeiten, zu bestellen. Diese Betrauung erschien insbesondere aus einem Grunde erwünscht. Während die sozialdemokratische Partei sich von Anbeginn an über ihre Stellung in der Verfassungsfrage durchaus klar war und bis auf Einzelheiten über das anzustrebende Ziel auch einheitlich dachte, wichen die Auffassungen innerhalb der christlichsozialen Partei in buntester Mannigfaltigkeit voneinander ab. Diese Partei erschien in Wien gemäßigt zentralistisch und der Trennung Wiens vom Lande abhold, in Niederösterreich zu dieser Trennung entschlossen, sonst jedoch gemäßigt automomistisch, in Oberösterreich und Steiermark entschlossen automomistisch, in Kärnten und Salzburg föderalistisch, in Tirol separatistisch und in Vorarlberg direkt abfallbereit. Vorweg war klar, daß, wenn diese Gegensätze nicht zunächst innerhalb der Partei selbst zum Ausgleich kämen, sie für die Aufgaben einer Staats- und Regierungspartei nicht tragfähig wäre. Staatssekretär Mayr fiel die schwierige Funktion zu, vorerst diese Widersprüche innerhalb der einen Koalitionspartei auszugleichen und sie auf eine mittlere Linie zusammenzuführen, damit sodann von dieser Linie aus Vereinbarungen mit der anderen Partei möglich werden. Staatssekretär Mayr führte zunächst die christlichsozialen und großdeutschen Vertreter der Länder in Salzburg zusammen — aus den vorgeführten Gründen ein bedeutsamer Erfolg auch für die Republik und in Linz griffen auch die sozialdemokratischen Ländervertreter ein. So wurden — nicht etwa gegen den Willen, sondern mit Vorwissen des Kanzlers und unter geistiger Anleitung durch den Verfassungsreformdienst — die Parteiauffassungen in beiden Lagern soweit geklärt, daß sich die Parteien in Linz hauptsächlich um zwei Entwürfe gruppierten, die Christlichsozialen um den zweiten Entwurf Mayr und die Sozialdemokraten der Länder um den Entwurf Danneberg. Daß die Linzer Konferenz zu positiven Vereinbarungen nicht führen konnte, war zu erwarten denn weder der eine noch der andere Teil hatte hiezu die Vollmacht oder die politische Autorität. Ihr nicht geringer Gewinn aber liegt in der innern Ralliierung der Parteien selbst, in der so bewirkten Klärung von bis dahin ganz chaotischen Auffassungen und in der Ausschließung der zahlreichen primitiven Mißverständnisse und Vorurteile, wie etwa, daß die Sozialdemokraten den Zentralismus und die Diktatur, und daß die Christlichsozialen den Separatismus und die Wirtschaftsanarchie wollen. Bei dem von lange her überlieferten und in jüngster Zeit fleißig genährten Mißtrauen der Länder gegen die zentralistische Bureaukratie in Wien war ein anderer Weg zur Klärung als der vonIIIunten auf und von innen heraus nicht ratsam und dieser der Demokratie angemessene Weg hat auch zu dem Ziele geführt, der breitesten Öffentlichkeit beider Parteien eine feste Orientierung zu geben. Selbstverständlich konnten die zwei Reichsparteileitungen die Entwürfe Mayr und Danneberg*) nicht einfach übernehmen, schon um sich für die abschließenden Verhandlungen nicht zu präjudizieren, wohl aber boten sie eine vorzügliche Unterlage für die Verhandlungen, die sofort nach Linz zwischen dem Kanzler, dem Vizekanzler und Staatssekretär Mayr unter ständigem Beirat Professor Kelsens in der Staatskanzlei stattfanden und am 8. Juni zum Abschluß kamen. Der nachfolgende Entwurf enthält das Ergebnis dieser Vereinbarungen. Er war bestimmt, einerseits dem Koalitionskomitee, anderseits den Landesregierungen vorgelegt zu werden. Soweit ein einheitlicher Text vereinbart oder wenigstens vorläufig angenommen wurde — Vorbehalte wurden da und dort wohl noch gemacht, zuweilen bloß in der Stilisierung — erscheint der betreffende Artikel nur in einer Fassung. Hiebei sei ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Fassung somit weder jene der Christlichsozialen, noch jene der Sozialdemokraten, sondern schon Kompromißfassung ist und nunmehr, da die Koalition gelöst ist, weder die eine noch die andere Partei bindet. Wo eine Vereinbarung nicht gelang, sind beide Fassungen nebeneinander gestellt. So gibt der Entwurf ein anschauliches Bild, wie weit die Arbeit gediehen und in welchen Punkten sie offengeblieben ist. Wird die Aufgabe fortgeführt, so kann sie sich auf die Nebeneinanderstellungen beschränken. Eben diese Punkte zu bereinigen, wäre Sache des Koalitionskomitees gewesen. Wer die Unterlagen, die Entwürfe Mayr und Danneberg, mit dieser Vorlage vergleicht, wird bedeutsame Änderungen im System wie in der Ausführung wahrnehmen. Das erste und zweite Hauptstück sind umgearbeitet, das fünfte Hauptstück über die Gemeinden ist neu, daß Hauptstück über die Grundrechte ist besser gegliedert. Von diesen Änderungen sind zahlreiche vereinbart, das fünfte Hauptstück über die Gemeinden ist allerdings in vollem Umfang von christlichsozialer Seite abgelehnt. Im ganzen ist der bundesstaatliche Charakter der Republik reiner herausgearbeitet und besser zur Geltung gebracht als in Linz.

*) Sie sind der Kürze halber so bezeichnet, weil sie in Linz von diesen beiden Persönlichkeiten vorgelegt und vertreten wurden.

Entwurf einer österreichischen Verfassung.*)

*) Der Text gibt die auf Grund der teilweise abweichenden Parteientwürfe Mayr und Danneberg im Kompromißwege vereinbarte Fassung. Wo eine Vereinbarung nicht gelang, sind zwei Fassungen gegenübergestellt, links die Fassung Renner, rechts die fassung Mayr.

Erstes Hauptstück.

Die grundlegenden Einrichtungen Österreichs.

Erster Abschnitt.

Der Bund. Das Bundesgebiet und das Bundesvolk.

Art. 1.

Art. 2.

Art. 3.

Fällt weg.

Art. 4.

Fällt weg.

Art. 5.

Art. 6.

Art. 7.

Art. 8.

Art. 9.

Zweiter Abschnitt.

Von der öffentlichen Gewalt in der Republik.

Art. 10.

Art. 11.

Art. 12.

Art. 13.

Art. 14.

Art. 15.

Art. 16.

5Art. 17.

Art. 18.

Art. 19.

Art. 20.

Art. 21.

6Art. 22.

Art. 23.

Art. 24.

Dritter Abschnitt.

Die Verteilung der Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt.

Art. 25.

  • 1. die Bundesverfassung und Verfasungsgerichtsbarkeit; die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bund- und Landesdienst; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; die Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv-und Bibliotheksdienstes.
  • 7
  • 2.die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere der Abschluß aller Staatsverträge; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen;
  • 3.die militärischen Angelegenheiten mit Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten;
  • 4.die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen: die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder;
  • 5.die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie einschließlich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie, jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches handelt; die Sicherheitspolizei in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten; die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet, sowie die Durchlieferung; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
  • 6.das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die Enteignung. soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
  • 7.das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallehranstalten; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus;
  • 8
  • 8.das Bergwesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Tieren;
  • 9.das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen; das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz; das wirtschaftliche Assoziationswesen; die Handels- und Gewerbekammern; das Vertragsversicherungswesen; das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen.
  • 10.das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen-und Fernsprechwesen;
  • 11.die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen;
  • 12.das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen.

9Art. 26.

  • 1.hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaft lichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 2.die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht: das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
  • 3.das Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht;
  • 4.die Festsetzung des Lehrzieles bei den mittleren und niederen Schulen;
  • 5.das Veterinärwesen;
  • 6.das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen;
  • 7.die betriebstechnischen Vorschriften bezüglich des Kraftfahrwesens;
  • 8.die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambularien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens;
  • 9.das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen;
  • 10.die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

10Art. 27.

  • 1.die Organisation der Verwaltung in den Ländern; das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und jener Angestellten des Landes, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land;
  • 2.die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 3.das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Einrichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten; den Privatunterricht und das Privatschulwesen; das Volksbildungswesen;
  • 4.das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; die Bodenreform; (agrarische Operationen, Wiederbesiedelung u.s.w.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten: den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 5.das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen;
  • 6.das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 7.die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

11Art. 28.

Art. 29.

Art. 30.

Art. 31.

Art. 32.

Art. 33.

12Vierter Abschnitt.

Die Hoheitszeichen der Republik.

Art. 34.

Art. 35.

Art. 36.

Art. 37.

13Zweites Hauptstück.

Von der Bundesgesetzgebung.

Erster Abschnitt.

Der Bundestag.

Art. 38.

Art. 39.

Art. 40.

Art. 41.

Art. 42.

Art. 43.

Art. 44.

15Art. 45.

Zweiter Abschnitt.

Der Bundesrat.

Art. 46.

Art. 47.

Art. 48.

Art. 49.

Dritter Abschnitt.

Der Gang der Bundesgesetzgebung.

Art. 50.

Art. 51.

  • 1.zu Gesetzen, welche eine Änderung der Verfassung bewirken,
  • 17
  • 2.zu Änderungen des Wehrgesetzes,
  • 3.zur Genehmigung von Staatsverträgen, die sich auf Gegenstände beziehen, welche der Gesetzgebung vorbehalten sind.

Art. 52.

Art. 53.

Art. 54.

Art. 55.

Art. 56.

Art. 57.

Art. 58.

Art. 59.

Art. 60.

Art. 61.

Art. 62.

Art. 63.

Vierter Abschnitt.

Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Art. 64.

Art. 65.

Art. 66.

21Fünfter Abschnitt.

Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Art. 67.

Art. 68.

Art. 69.

23Drittes Hauptstück.

Von der Bundesvollziehung.

Erster Abschnitt.

Von der Regierung des Bundes.

1. Die Bundesversammlung und der Bundespräsident.

Art. 70.
  • 1.zur Wahl des Bundespräsidenten und der Bundesregierung sowie zu deren Angelobung.
  • 2.zur Wahl des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und zu deren Angelobung,
  • 3.zur Beschlußfassung über Anträge auf behördliche Verfolgung oder auf Abberufung des Bundespräsidenten,
  • 4.zur Entscheidung über Krieg und Frieden, zum Aufruf aller wehrfähigen Bürger zur Verteidigung des Landes wider den ins Land fallenden Feind.

Art. 71.
Art. 72.
Art. 73.
Art. 74.
Art. 75.
Art. 76.
  • a) die Ernennung der Bundesbediensteten (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;25
  • b) die Schaffung von Amts- und Berufstiteln, die Verleihung der Berufstitel;
  • c) die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolition von strafgerichtlichen Verfahren;
  • d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

Art. 77.
Art. 78.
Art. 79.

2. Die Bundesregierung.

Art. 80.
Art. 81.
Art. 82.
Art. 83.
Art. 84.
Art. 85.
Art. 86.
Art. 87.
Art. 88.

283. Das Bundesheer.

Art. 89.
Art. 90.
Art. 91.
Art. 92.

Zweiter Abschnitt.

Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Art. 93.

Art. 94.

Art. 95.

Art. 96.

Art. 97.

Art. 98.

Art. 99.

Art. 100.

31Art. 101.

Art. 102.

Art. 103.

Art. 104.

Art. 105.

33Viertes Hauptstück.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung in den Ländern.

Art. 106.

Art. 107.

Art. 108.

Art. 109.

Art. 110.

Art. 111.

Art. 112.

Art. 113.

35Art. 114.

Art. 115.

37Fünftes Hauptstück.

Das ganze fünfte Hauptstück fällt weg.

41Sechstes Hauptstück.

Von der Rechnungskontrolle im Bunde.

Art. 127.

Art. 128.

Art. 129.

Art. 130.

42Art. 131.

Art. 132.

Art. 133.

Art. 134.

Art. 135.

Art. 136.

45Siebentes Hauptstück.

Von den Grund- und Freiheitsrechten.*)

*) Die Zählung der Artikel erfolgt hier nach dem von Staatssekretär Mayr in Linz der Länderkonferenz vorgelegten Entwurfe.

Erster Abschnitt.

Rechtsgleichheit.

[Art. 108.]

Art. 108.

46Art. [109].

Zweiter Abschnitt.

Freiheitsrechte.

a) Persönliche Freiheit.

Art. [113].
Art. 141.
Im Linzer Entwurf vacat.
Art. [114].
Art. [115].

b) Vereins- und Versammlungsrecht. Freiheit der Meinungsäußerung.

Art. 117.
1. und 2. gleichlautend.
3. Im Linzer Entwurfe vacat.
Art. 145.
Art. 116.
Gleichlautend.

c) Beschränkungen der Freiheitsrechte.

Art. 137.

Dritter Abschnitt.

Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftsorganisation.

Art. [110].

Art. 149.

Art. [150].

Art. 134.

Art. 136.

Art. 124.

3.— 6. Vacat.

Art. 136.

3. Vacat.

[Art. 154.]

Vacat.

[Art. 155.]

Vacat.

[Art. 156.]

Vacat.

Vierter Abschnitt.

Schutz des Kulturlebens.

a) Ehe und Familie.

[Art. 157.]

Vacat.

[Art. 158.]

Vacat.

[Art. 159.]

Vacat.

b) Religion.

Art. 119.

Art. 120.

Art. 121.

Art. 122.

Art. 125.

Art. 123.

c) Kunst und Wissenschaft.

Art. [126].

Art. [127].

d) Schule und Unterricht.

Art. 128.

Art. 129.

Art. 130.

55[Art. 172.]

Vacat.

e) Schutz der Minderheiten.

Art. [131].

Art. [132].

Art. [133].

57Achtes Hauptstück.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

Erster Abschnitt.

Der Verwaltungsgerichtshof.

Art. 144.

Art. 145.

Art. 146.

  • 1.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 3.über die eine Kollegialbehörde, der wenigstens ein Richter angehört, zu entscheiden oder zu verfügen hat;
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Art. 147.

58Art. 148.

Art. 149.

Art. 150.

Art. 151.

Art. 152.

Zweiter Abschnitt.

Der Verfassungsgerichtshof.

Art. 153.

59Art. 154.

Art. 155

Art. 156.

Art. 157.

Art. 158.

  • a) des Bundespräsidenten;
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe;
  • c) der Mitglieder der Landesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, u. zw.: wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesversammlung; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der genannten Bundesorgane durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der genannten Landesorgane durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf deren Antrag.

Art. 159.

Art. 160.

Art. 161.

Art. 162.