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Evidenzexemplar Entwurf maschinschriftlich

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Evidenzexemplar Entwurf maschinschriftlich

Länderkonferenz

Zwischen 24. April 1920 und 8. Juli 1920

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, Büro Seitz, Karton 7

strukturell erschlossen

Evidenzexemplar Entwurf maschinschriftlich

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 7“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

II
Zweite Fassung
mit Ersichtlichmachung der Ergebnisse der Linzer Länderkonferenz. /:Standpunkt der Christlichsozialen mit schwarzer, Standpunkt der Sozialdemokraten mit roter Tinte angegeben:/
NB. Berücksichtigt sind nur formulierte, bzw, zu bestimmten Artikeln abgegebene Erklärungen.

Vorentwurf

einer

Bundesstaatsverfassung

Siehe die Seiten 2 bis 7,23 bis 25 und 35!

Kraft des Selbstbestimmungsrechtes des deutschen Volkes und seiner geschichtlich gewordenen Glieder und mit feierlicher Verwahrung gegen jede zeitliche Schranke, die der Ausübung dieses unveräußerlichen Rechtes gesetzt ist, vereinigen sich die selbständigen Länder der Republik Österreich zu einem freien Bundesstaat unter dieser Verfassung:

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

* kommen zu:
der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes:
  • 1.die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die Grenzvermarkung; Regelung des Waren= und Viehverkehrs mit dem Auslande; das Zollwesen;
  • 2. die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein= und Auswanderungswesen; die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie die Durchlieferung;
  • 3.die Wahlen zum Bundestag und die Wahl des Bundespräsidenten, die Durchführung von Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete sowie die Einrichtung und Führung der Bürgerlisten
    /:Nähere Stellungnahme vorbehalten:/
  • 4.die Bundessinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder;
  • 5.das Geld=, Kredit=, Börse= und Bankwesen; das Maß=, Gewichts=, Normen= und Punzierungswesen;
  • 6.das Zivil= und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens die Justizpflege; das Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen sowie den Marken= und Musterschutz; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; das Ingenieur= und Ziviltechnikerwesen; die Handels= und Gewerbekammern;
  • 7. das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom und Schiffahrtspolizei; das Post=, Telegraphen= und Fernsprechwesen;
  • 8.das Bergwesen; die Angelegenheiten der *das Wasserrechtswesen *sowie das Sozialversicherungswesen, Wohlfahrtswälder (Schutz= und Bannwälder) sowie das Aufforstungswesen; * die Ausführung der Re¬ gulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewisser, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden, oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen die das Inland mit dem Ausland, oder die mehrere Länder verbinden; das Dampfkessel= und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen,
  • 9.das gesamte Arbeiterrecht und denArbeiter- und Angestelltenschutz,* soweit es sich nicht um land¬ und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte 4 handelt; das Sozial= und Vertragsversicherungswesen;
  • 10.*das Hochschulwesen; die fachlichen Zentral lebranstalten; die Schulaufsicht; die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen: das Heilmittelwesen; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren; das **Archiv- und Bibliotheks***wesen; ****die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; das Stiftungs= und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen
  • 11. die militärischen Angelegenheiten; die Kriegsschadenangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 12.*****die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie einschließlich der Dienst vorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landes bereiches handelt; ******
  • 13.die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundes= und Landesdienst.

Artikel 11.

  • 1. die Staatsbürgerschaft und das Heimat= recht;
  • 2.das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse;
  • 3.die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiete:
  • 4. Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;.
  • 5.das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
  • 6.********die pädagogisch=didaktische Einrichtung des mittleren und niederen Schulwesens;
  • 7. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung
  • 5
  • 8. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen über mäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Er schwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen; die Bestimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen;
  • 9. das Munitions=, Schieß- und Spreng. mittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen; *Kraftfahrwesen:
    # 9 a. Das Vereins- und Versammungsrecht; die Angelegenheiten der Presse;
    * das Schul- und BIldungswesen
  • 10. das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen
  • 11.** das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil= und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte=, Leichen= und Begräbniswesens sowie des das Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; Volkswohnungs= und Volkspflegestättenwesen; das Peterinärwesen;
    ** die Regelung des wissenschaftlicen fachtechnischnen
  • 12. das Berwaltungs= und das Verwaltuugs strafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Voll ziehung den Ländern zusteht.

Artikel 12.

  • 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern
  • 2. das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Errichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten; den Privatunter richt und das Privatschulwesen; das Volksbildungs= wesen;
  • 3.das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik die Mutterschafts=, Säuglings= und Jugendfürsorge das Heil= und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambularien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen.
  • 4. die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrlofte oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits= und ähnliche Anstalten; die Abschiebung, und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 5. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 6
  • 6. das Arbeiterrecht und den Arbeiter und Angestelltenschutz, * soweit es sich um land= und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  • 7. die beruflichen Vertretungen auf land und forstwirtschaftlichem Gebiete;
  • 8.**die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst= und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 9.das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und *** der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen- der in Betracht kommenden „Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land.

Artikel 13.

(2) Soferne in Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 im Akt der vollziehenden Gevalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äus sern soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt, wenn die beteiligten Länder sich nicht selbst einigen, auf den Bund über.

(3) Die auf Grund der Artikel 11 und 12 zu erlassenden Bundesgesetze haben vorzusehen, ob und inwieferne über Antrag einer beteiligten Landesregierung der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein Akt der vollziehenden Gewalt eines Landes Rückwirkungen auf ein anderes Land zu äußern geeignet ist, soferne sich die beteiligten Länder nicht einigen können.

4) In jenen Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 zur Gänze oder der Regelung der Grundsätze nach der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzuneh men.

Artikel 14.

Zweiter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Bundestag.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

8

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

B. Der Bundesrat.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

Artikel 29.

11

C. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

12

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

Artikel 42.

14

D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Artikel 43.

Artikel 44.

Artikel 45.

E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Artikel 46.

Artikel 47.

Artikel 48.

Dritter Abschnitt.

Von der Vollziehung des Bundes.

A. Von der Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel 49.
16
Artikel 50.
Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
Artikel 54.
  • a) die Ernennung der Bundesangestellten (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • b) die Schaffung von Amts= und Berufstiteln, die Verleihung der Berufstitel;
  • c) die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen 17Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolution von strafgerichtlichen Verfahren:
  • d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

Artikel 55.
Artikel 56.
Artikel 57.

2. Die Bundesregierung.

Artikel 58.
18
Artikel 59.
Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 62.
Artikel 63.
Artikel 64.
Artikel 65.
Artikel 66.
Artikel 67.

3. Das Bundesheer.

Artikel 68.
Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.

B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 72.

Artikel 73.

21

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

23

Vierter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

24

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 93.

25

Artikel 94.

Artikel 95.

Artikel 96.

Artikel 97.

Fünfter Abschnitt.

Von der Rechnungskontrolle im Bunde.

Artikel 98.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 104.

Artikel 105.

Artikel 106.

Artikel 107.

Sechster Abschnitt.

Von den Grund- und Freiheitsrechten.

Artikel 108.

Artikel 109.

Artikel 110.

Artikel 111.

Artikel 112.

Artikel 113.

29

Artikel 114.

Artikel 115.

Artikel 116.

Artikel 117.

Artikel 118.

Artikel 119.

Artikel 120.

Artikel 121.

Artikel 122.

Artikel 123.

Artikel 124.

Artikel 125.

Artikel 126.

Artikel 127.

32

Artikel 128.

Artikel 129.

Artikel 130.

Artikel 131.

Artikel 132.

Artikel 133.

Artikel 134.

Artikel 135.

Artikel 136.

Artikel 137.

Siebenter Abschnitt.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 138.

Artikel 139.

35

Artikel 140.

  • 1. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2. die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 3.über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört;
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 141.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144.

36

Artikel 145.

Artikel 146.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 147.

Artikel 148.

  • a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder,
  • b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten,
  • c) zwischen Landesregierungen untereinander, sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung.

Artikel 149.

Artikel 150.

Artikel 151.

Artikel 152.

  • a) des Bundespräsidenten
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe,
  • c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar:
und zwar:
  • 1. wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf einen Antrag des Bundestages;
  • 2. wegen vorsätzlicher oder grobsahrlässiger Gesetzesverletzung der unter b genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobsahrlässiger Gesetzesverletzung der unter c genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages;
  • 3. über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobsahrlässiger Rechtsverletzung durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag der Bundesregierung

Artikel 153.

Artikel 154.

Artikel 155.

Artikel 156.

Artikel 157.