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CS Entwurf I Textvariante

Christlichsoziale Partei

Vor dem 14. Mai 1919

Verfassungsentwurf (Typoskript )

KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93

maschinell erfasst

CS Entwurf I Textvariante

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Bundesverfassung des deutschen Freistaates Österreich

2Wir, die Freien Völker der selbständigen Länder Niederösterreich, Überösterreien, Salzburg, Steiermark, Kärnlen, Tirol, Vorarlberg, Heinzenland und der Freistadt Wien schließen unsaus eigenem Antliebe und aus freiem Entechlusse zum deutschenkreistaate Oesterreich zusammen und geben uns im Vertrauen aufGottes gnädigel beistand nachstehendeVetfassung:

Verfassung:

I. Abschnitt: Umfang und Zweck.

Artikel 1.

Artikel 3.

Artikel 3.

3II. Abschnitt: Staat und Länder.

Artikel 4.

Artikel 5.

Aflikel 6.

Artikel 7.

Astikel 8.

Artikel 9.

Artikal 10.

III: Abachnikt; Staat und Bürger.

Artikal 11.

Artikel 1.

Arlikel 13.

IV ABBEhhilt;iStartsg

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

V. Abschnitt; Organe der Gesetzgebung.

Artikel 17.

A. Die Nationalversamnlung.

Artikel 18.

l. Der Katichaliat.

Artikel 15.

I1. Der Ständerat.

Artikel 20.
  • 1.) Die Landtags entscnten je drei Landesvertrater auf sechsJahte been. bi zur Gesanterneueung des Landtages im Ver-hältniswahlvetfahren in ien Ständerat.fahlberechligs istJeiis aitzlied des Lardtigee.lüntbir ist jeder zum Landtagswahlberechtigte, der das 30.Lebens jahr vollendet ha
  • 2)Ebenso entsenden lie richtigsten berufsstände turch ihreHauptkotporattosen (Innnern) ihre vertreter auf sechsJahbe im Varhältierahlberfahren in den Ständerat.Diese Ver-ttater müssen ien betreffenden Zands igchören,un Tstio-nattzts rahlbsrschtigt sein uni 1rs 30.latensiihr vollentsthaben.
    • a) Land - und Forstwirtschaft76
    • b) Industris und Fawertegtandst.Und.vetfahr..
    • c) Arbeiterschaft15
    • d) freie Berufe
    • e) öffentliches Angestellte

Artikel 21.
Artikel 22.
  • a)die Trüfung und Genehwigung der Btaits-und Ianielsverträge,
  • b) die jähtliche bewilligung des Rekeutenkontingentes;
  • c)die jährliche Prüfung und Genehnigung der Führung des Staats-haushaltes;
  • d) die Gesetzgebung über zie Errichtung, Organisation und wir-kungakreis eines Startsgerichtshofes (Art.50,7. absatz),eines Kahlgerichtshofes und einen obersten Verwiltungsgrichts-hotes
  • e) die Benehwigung ier wandesordnungen;
  • f)die Wesetzgebung über die Verantwortlächkeit des staasratesund seiner itglieder;die Erhalung der Staatsenklage; dieFesetzgebung über lie Rechtssieldung der Stastsmngestelltenund über die Haflung des Staates für seine Urgane;
  • g) die Feastegelung über die koruen des stastlichen Fchlverfahreund der Volksabstimmung;
  • h) die egebung übe die ehäfl-und HaugedUngdie hahl des Bixos.
  • i)die hahl des Fräsidenten und des Vixeptäsidenten les lander-Freistaates unt des stastonatirs;ferner die wahl der uitglie-der des Stastsverichtahofes und das Kohlgerichtshofesiend-lich lie Kahl der Harzoge der Bundesarmee.
  • k) Jene Angelegenheiten der Landergeantzgehung, welche einLandtag fallweise der Staatsgesetzgebung überläßt, jedochnurtrückeictlich des beltaffenden Landtages.

Artikel 23.
Artikel 24.
Artikel 25.
  • 1) die Gesetzgebung über die Geschäftsordnung und die Hausordnungwelche für beide Kammern Geltung haben;
  • 2) die hahlen des Präsidenten und des Vixepräsidenten des Lun-desfreislaates und des Staatanotars auf zwei Jahre;zer kitglieder des Btartsgerichtshofes und des Zahlgerichts-hofes auf nachs Jahre; im xobilisierungsfalle des Aersogs derBundesatmee (Art.22,lit.1)
  • 3) die Gersteigung der Landesordrungen
  • 4) die Erhebung der Staataanklage gegen alle oder eineelne wil-glieder der regierung oder des Stantsrates:
  • 5) in Fällen des Att.TI,3. Asstz:(3) Gemeinamme Eitzungen beider kammern leitet das Büredes Hationstratss.

Artikel 26.
Artikel 27.
Artikel 28.
Artikel 29.
Artikl 30.
Artikel 31.
Artikel 32.
Artikel 33.
Artikel 34.
Artikel 35.
Artikel 36.

B. Die Volksabstimmung

Artikel 37.

  • a) den Leitfitt des Hundestanhes zu einen Välzerbunde,
  • b) den Abschluß staatsrechtlicher glar völkarrechtlicherVerbinfungen des Bundesstaates mit framlen Straten,
  • c) die Teilung eines Landes in anai oder nahrere Länder,die Aufnahmen eines neuen landes oder Landesteiles in denkundesstart (Art.3),en1lich
  • d) züber alle jene Angelegenheiten der bundesstaatlichen Fesatz-gebung, lie von minlestens 200.00e Stiumberechtigten odervon der kehrheit der Stimmberechtigten dreier LinderXxXK für die Volksabstimmung innerhall von 5 wochen nachdem Tage ies Inkrafttretens des Gesetzes verlanglt werden.

Artikel 38.

Artikol 39.

Artikel 40.

VI. Organe der staatlichen Regierungs- und Vollzugsgewalt.

A. Präsident, Vizepräsident und Staatsnotar.

Artikel 41.

Artikel 42.

  • a) die Ernenuug und Abharufung der Legierung (Art.191,
  • b) im Einvernehgen mit den Blantssekratär für Kauderes die Ar-nennung und Abberafung der diplomatischen und konngiziellenVertEster im Khal mla,
  • e) die Einbetufung und Leitung des Ataatarzlas lArt.46)
  • a die Zeichnung der Lundeggeselze und beschlüsse (arf.26)
  • e) in Falle der Tocalrevision der Sundegvelfaasung die Aufly-sung der Nathonalversamnlung.(Art.30,1.3 und Art.40)
  • f) die Leichnung der Btaats-und andelsvartrüge.

Artikel 43.

Artikel 44.

B. Staatsrat und Regierung.

Axtixol 45.

AFlikel 46.

4140) 47.47)

Artikel 48.

Artikel 49.

C. Landesrat

Artikel 50.

Artikel 51.

Artikel 52.

D. Die obersten Gerichtshöfe.

Artikel 53.