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Christlichsoziale Partei
Vor dem 14. Mai 1919
Verfassungsentwurf (Typoskript )
KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93
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2Wir, die Freien Völker der selbständigen Länder Niederösterreich, Überösterreien, Salzburg, Steiermark, Kärnlen, Tirol, Vorarlberg, Heinzenland und der Freistadt Wien schließen unsaus eigenem Antliebe und aus freiem Entechlusse zum deutschenkreistaate Oesterreich zusammen und geben uns im Vertrauen aufGottes gnädigel beistand nachstehendeVetfassung:
(1) Der deutsche Freistart Gesterreich unfaßt das Gebietder selbständigen Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Balz-burg, Steiermark, Kärnten, Firol, Vorarlberg, Heinzenland sowie dasGebiet der Freistadt kien und zwar in ihrem gegenwärtigen Umfange.
(2) Die Grenzen der Länder können nur nach Zustimnung der betreffenden Landtage durch Staatagesetz geändert werden.
(3) Das Gebiet der Freistadt Wien ist jenen eines Landes Gleichzuhalten, wie überhaupt die Freistadt Wien die in dieser Bundesverfassung vorgesehenen Freiheiten, Rechte und Pflichten eines selbständigen Landes und der Gemeinderat der Freistadt Wien die Rechte und Pflichten eines Landtages genießen.
Im Wege der Änderung dieser Verfassung können weitere deutsche Länder mit gleichen Rechten und Pflichten in den deutschen Freistaat Österreich aufgenommen werden.
(1) Der deutsche Freistaat Oesterreich ist einp kundes-staat der in Artikell angeführten Lünder.
(2) Er bezweckt die gemeinsame Vorttetung und verteidigungnach außen, die Bicheung von Muhe und Ordnung im Innemn, denSchute der Freiheit und der Rachte der Staatsbürger und die all-gemeinek Forderung der Kultur und Livilaation, des Volksrohlstan-des und der Volkswohlfahrt.
(1) Die Länder sind selbständig, anreit ihre selbständig-keit nicht durch diese Bundenverfwegung eingeschtänkt ist; eieüben als solche alle Rechte aus, welche nicht durch diese Bundes-verfassung der Staatsgewalt übertragen sind.
(2) Die verfangig zuehnde gekommenen Staatsgesetzebinden alle Länder.
Die Länder den Bundesfreistaates stchen in unauflöslicherRehrgemeinschaft und sind zur gemeinemmen Verteidigung gegen je-den feindlichen angrift verpflichtet.
Die Länder bilden ein einheitliches Zoll-und wirtschafts-gebiet.Einnemzölle und Verkehrsbeschfänkungen dürfen von keinerLandes oder Orlsgewalt gegen ein Land oier ein Gebiet des sun-desfreistantes aufgelichtet werden.
Der Bundes-Errislaat gewährleistet den Ländern ihr Gebiet,ihre Selbständigeit und über ihr ansuchen ihre verfassungsmäsigzuslandegekommenen Landesoidnungen, soferne die lelzterch denAnforderungen dieser Bundesverfangung entsprochen.
(1) besondere Binddisse und vertrüge podätischen Inhaltessind den Lindern untersagt.
Aer7) Der atliche Verht zwischen Landen erioigt xadie Staatsxezierung.
Die Lünder sind nicht berachtigt, stahende Pruppen zuhalten. Gendarmexie und tolizei gelten nicht als stehende Truppen.Ueber Stfeiligeiten unter den Ländern antscheidet der Staatage-Fichtshof.(Art.30,7. Abastz)
in Falle der Auflösung des sundesfreisantes Fallen sümtliihe an denselben übertragenen stratlichen Hohsitsrachte und dasSlaatsvexmögen in die Lünder zurück
Das Verhältnis ina kundes-Preistarten zu den Staatsbürgerniat in besonderen Gesetzen geregalt;sd inabesondere durch dieGrundgesetze, über das Startsbürgerrecht, das Hereinsrecht, dasversammlungsrecht, das Nationalitäten-und Sprichenrecht, die all-gemeinen Rechts ner Stantsbürger zum 3atze der persönlichenFreiheit, zum Schutze des Hausrechtes.
Die deutsche Bprahce ist die Startasprache, die in Amt undSchule Anwendung finiet.
i) jeder Staatsburger ist mehrpflichtig.
(2) zum Dienste mit der Kaffe können nur feragnen männ-lichen Geschlechtes hekangezogen verden.Mülter, die ihre Känderbetreuen, sind der Kehrpflicht anthoben.
(3) 3oweit nicht nilitäriache Brünle entgegenstehen,sol-len die Truppenkörper aus der wannschaft desselben Landes ge-bildst werden.
(4) Die wauer und Art der Ausübung üer hehrpflicht wirddurch zinf eigenen Geselz gefegelt.
(3) Zehpflichtige, die infolge des Kahrdiensten m Leibund Leben Schaden arleiden, haben für sich und ihre Familien in-Aptuk auf Unterstützung aus Startsmitteln.
(1) Der Witzungebereich der Blaatsgewalt unfaßt alleangelegenheiten, die sich auf kachts Pflichten und Interissenbezlehen, welche den Löntern des tundes-Freistirtes gemeinschaft-lich sind.
(2) Diess Anrslagenheiten sind:a) der Verfassung des Ades-Freistantas und deren urga-nisalion; wie Kundmachung der Staalagesetze;b) die Tatscheidung über Kring und Frieden; überhaupt alleauswärtigen Angelegenheiten mit Einschlux der diplona-tischen und kommerziellen Vertretung dem zuslande gegen-über; insbesonders der Abschluß von Stanla-und Handeln-verträgen sowie die in Eetrefflder internationalen Ver-ttäge notwendigen Verfügungen;die Hegelung der nehrpflicht und jeder Art Heereslasten;die Führung des Staalshaushaltes, die Verwaltung desStaatsvermöxens und der Staalsschulden, der konopole undStaatsbetriebe, die Regelung dengesanten slartlichenSteuswwagens; die Festlegung der Steuerquellen für dieLänder und der Grundgegetze für die Stauern der Länder;dis Rogelunger nationalen und konfessionellen Verhält-nisse, des Vereins-und Versammlungsrochtes, des Brosse-undThertervesens;die Regelung des Staatsbürgerrunkten, des Ausvanderunge-wesens, der Rechts und Pflichten der Zusländer, das Frem-denpolizei -und Faßwesens,endlich der startlichen Sta-ti3tik;f) die Festlogung der Grundsätze für alle unteren undmittleren 3enulen und Erziheungaanstalten; die Hegungdes Hochschulwesens;das Arbeiterrecht:Frauen-und Kinderschutz; das sozialeVerstherungsresens.die gesante Justipflege, die Regelung der Btrafjustiz-,Poliseistraf-,Stoderstraf-und Gefällsstrafwesens, desZivilrechles und Zivilprozesses, des Verfahrens auderStteitsihen, des vervalurgerachtes und der Fonsulares-richtstarzeit;endlich lie orytaiantien der Justiz-undrinazbehörden soris der obersten Verraltungsbehörden:ferneridie Kegelng des Hanlels-und Lachselrechtes, dasIntertresen sirken-und zustorachrts, der Schutz des gei-stigen Etzertuus, das int-und fährungswesen, die Staatebank, das Funzierungswesens das und Gericht, dasZollresen;I) das Verkehreresen, so die Sisenbannen, kost, selsgranund lelsphon, die Stantsstragen und brücken.
(1) Alle übrigen Angelegenhhiten fallen in denWirkungskreis der Linder.
(2) Ute Staatsgesetzgebung kann auch zu bestim-mende ingelegenheiten ihräs Wirkungsbereiches fallreiss oderauf bestimmts Dauer den Lindern überlassen.
(3) Jede Gesetzgebung kann in angelegeiheitenihtes wirkungskreiees zum Strafjustiz-Follzeistraf-und 21-vilrechtsvorschriften erlassen, die zur liegelung des Gegen-ständes notwendig sihd und ebenso die zur Durchführung einesGesstzes nötigen Behörden und Organs schaften und bezeichnen.
Ueber das Tabitäts-und veterinärresen über dasKreiit-, dank-und Gererbewesen, über das Wasserrechtawesen,über Jagd, Fischerei, Vogelschutz und Schutz der Aipenfiore,über hasserbzu und Forstpoltzei sorie über aie Lutzbermachungder Naturschätze und Daturkräfte-Führt der Staat die Ober-aufsicht (Art.47.)
(1) Alle Gewalt ruht beim Volke und geschiehtnur im tauen des Volkes.
(2) Die gesetzgebende Gewalt wird entreder un-mittelbar von volke durch die volksntstinnung oder mif re-präsentativen dege durch die Nationalversammtung ausgeübt.
(1) Die prtionstversannlung besteht aus zueiKaunern, dam Hationaltate und den Ständerate.
17) Die Wationalversamalung wird nur seche Jahke gewähltund tritt jährlich windestens einmal zusammen
(1) Der Mationalrat wird in geheimer gleicher und unmitlel-tater übstinnung nach lem verhältnisuaalverfahren aus lem vokkegerühlt. Die Abstimeung erfolgt ia staatlichen wahlkreisen, die je-doch die Ländeigrenzen nicht überschreiten dürfen. Auf je 40.0Staatsburger eines Landes wirl ein ationalrat gewühlt, robeiEfuchzahlen von über O.G00 als 40.000 gerechnte verlea.
() Den Kahlvorgang besriaat laa Wahlgesele zu: Wational-versammlung
(3) hahlberechtigt ist jeler Staatsbürger, der das T0.Lebensjahr volländet hat und nicht durch das haglgesetz vonanhirchte ausgeshlossen ist.
(4) hählbar ist jeder wahlberechtigte Blaalsbürger,derdas 25,lebensJahr volientst hat.
Der Stühlerat setzt sich vie folgt zusammen:
Nationalrat und Ständerat treta gesondert unter lem ver-sile ihres Aeltealen zusramen. Jode Kammer wählt nach verhältnierahl sofort auf drei Janre ihr würo, das aus einen Präsidenten undZwei vizeptäsidenten, drei Schriftführern und drei Bruuern be-steht.
In den Hikkurigskreis erationalversammlung fällt dargesetzgeherische Teil allet in Art.13 erwähnten Angelegenheitendes Eirkungetereiche der Staatsgewalt, instesonders
(1) Das Verschlagsrecht (die Initiativa) steht dem Präsi-denten des Bundes-Traistarten, iam Blantarate, bew. der hegietung,jeder der beiden Kammern der Artionalveranmalung und jelem einzel-nen Kitglieie deraelben zu; das Vorachlageracht ier Landtage istschriftlich aüben.
(2) kenn 190.G0 stimmberechtigte Staatabürger oder dieabsoluten kehrheiten zreinr Länder es verlangen, steht die Initia-tive auch beim Volke.
Verlagen des Staatstates bezn.der hegierung können in jederder beiien Kammein eingebracht werdeninur Finanzvorlagen sind inallen Fallen zuerst dem Nationalrate zur beratung und beschluz-Tassung zu untaibreiten.
(1) Seile Kammern verhandeln in der hegel getrennt unterder Leitung ihres Lüros.
(2) in folgenden Angelegenheiten hat eine gemeinsamfe be-Tatung beider Kammern stattzufinden;
(3) Gemeinamme Eitzungen beider kammern leitet das Büredes Hationstratss.
(1) Zu einem giltigen Beschlusse ist in beiden kammerndie Anregenheit eines vollen Drittela lar witglieler erforderlich;321 gemeinsamen Sitzungen beider Kammern die Anwesenhait von100 mitgliedern der Nationalversammlung,gleichviel aus welcherKammer.
(2) Eis entscheidet die absolute mehrheit der anwesenden,ausgenommen den Fall des Art.27,3.Absalz.
(2) Zu einem Geaetze im Wirrungekreise der dationalver-xammlung sin in der negel die übereinstimmenden beschlüssebeider Kammern, die beglaubigung dieser beschlüsse durch den Stahts-aekar, die Leichnung durch den Träsilanten des Lundes-Freistartesund die Gegenzeichnung des Kanzleis und der beleiligten Staats-sokteläre nötig.
42) kann in einem Einmzgesetze über einzelne Posten dessel-ben oder im Aekrutengesetze über die Tihe des auszuhobendenKontingentes trotz wiederholter seratung keine Uabereinstimnungzwischen beilen kamnem gizkelt werden, so gill die kleinere Zifferals genehwigt.
(3). kenn bezüglich anderer beschlüsse einer Kammey trotzzveihaliger beratung in jeder Kammer die Zustiarung der anderenKammer nicht härbeigeführt werden kann, so beraten beide Kammernin gemeinsamer Bitzung.Dieafalls ist zu einem rechtsgiltigenBeschlusse die Zweidrittelmehrheit der anwesenden erforderlich(Art 26).Ist diese nicht zu erzielen, so gelten santlichs Anträgeals abgelennt,debar beschlur einer kanner oder über Vorschlägedes Präsidenten des nundea-kreistartes sind jedoch die letztenbeschlüsse beider Kammem - neben einem allfälligen Vermittlungs-vorschlageß des Präsidenten des surisa-Freistratos - den Volks.zufEntscheidung vorzulegen.
(1) Die mitglieder der Nationalversammlung haben von nie-wanden Instruktionen meunehaen.Das mandat der Sitglisier derpMationalversammlung - Mationalsat und Ständarat - ist unwiderruf-Zich.
(2) Die itglieler können wegen dar in der ungübung ihmeberufes geschehenen Äbatimrungen niemals, wegen ier in diesemberufe gemachten Aeußerungen aber nur von der Kammer, der sie an-gehöfen, zur Verantwoftung gezogen werden.
(3) kein Mitgliel ler irtimdalversammlung darf währendder Iuuer der hahlperiode wegen einer strafbiren Handlung - ianFall der Ergreifung auf friacher Irt ausgenommen- ohne Zustim-mung ar Kamme verhiftet oder gerichtlich verfolzt werden.
(4) Selbst im Falle der Zrgreifung auf frischer Zal hat1as besicht jem träsiienten der Eam-mar sogleich lie gescheheneVeshaftung bekanntaugeben.
(5) kenn es ai Kammer verlanft, aus der Verhäft aufge-Kkhoben oder die Verfolgung für die ganze Fahlperiole aufgescho-ben werden. dasselbe Recht hat lie Kammer in betraff einer Ver-haftung oder Unterauchung, welch- über ein Witglied derselben vorder Kahlferiode verhängt worden ist.
Alle Witglielerider Katucnalversammlung haben ihr Stimm-Fecht parzönlich zurzüben.
(1) Die mandate der mitglieder der Nationalversammlungzrlöschen mit dem Zahllage für die kommende Fahlperiode.
(2) In wathen Fällen während der Dauer der kahlperiodsNachwahlen vorzunehmen sind, bestimmt das Wahlgesetz der Natio-navarsamnlunz.
(3) ketf das Volk die Totalrevision der Bundesverfassfungfordeft, wiri die Nationalversammlung auch vor Ablauf der kanl-peflode von Itasiuenten des Lundes-Fraistaates autzelbst undIinaenBKhleZu aionalversamiung Bratt. alt,
(4) Gewesensmitglieder der Nationalversammlung könnenniedergewählt werden.
(5) Die Mitglieder der Mationalversammlung können nichtgleichzeilig eilglieder des Slrienates oder eines landesrates(Art.51) sein.wird ein milglied der Wationalversammlung mitglied des Stantarates oder eines Landerrates, so wirl let aufGrund les Kahlgesetzes nuchstberufene Ersatzmann in die Malib-nalversamulung einberufen.
(6) Ea kann niemand gleicheitig Kilglied beider Kamwernder Mationalversammlung sein.
Dieaitglieler des Staalsrates (Art.45) sind berechtigt,an allen Verhandlungen der Nationalversammlung teilzunehmen.Dede Kammer kann dre Anwesehheit der Aegierung (Art.4B) verlan-gen.Die Regietung auß jedenmal gehört werden.
Jedi Kammer ist barechtigt, die Milglieder des Staabarateszu intarpellieren in allem,was ihr Zirkungskreis erforlert, dieVerwaltungsakte des Stantsraben oder der Regielung einer Trüfungund Kritik zu unterzichen, Ausschüsse einzuneten, denen von Zeitsder Aegietung jede einschläzige Auskunft zu arteilen ist, und ihreAnsicht in Form von Entschliebungen Auslruck zu verlelhen.
Die Ausübung der Kontrolle der Staatsschuld seitena desKatignalversammlung wird durch ein besodentes Gesetz gelegelt,
Die Sitzungen beiler Kammern sind in der hegel öffantlich.zur Ausschliesung der Oeffentlichkeit ist ein besonderet be-schlux der betteffenden Kammer erfordarlich.
Die mitglieder der Matkonalbersamalung werden mit Ausnahmeder Vertratez der Länder im Ständerale, deren Schailoshaltungzu Lasten ihrer Landerkasse filll, aus der Srartskasse entschä-2181s
Die Verhandlungssprache ist ausschlieblich die deutscher
(1) Uebar die Totalzevision lgönzliche oder wesentlicheAengerung) des Lundervalfaggung entscheilet das Gearutvolk desLindes-Ereistaates in allganiener Abstimmung.
(2) Der Volksabstimmung sind außer den Fällen das Art.27,3.Abartz noch vorbehalten beschlisze über
(1) Für 1ie nach Ländern vorzunehmende Volkaibstimmungbestimmt die Mationalversamnlung kornen und Fristen.
(7) Stimnberechtigt ist jeder Startsbürger, ier nach demRahlgesetze zum Nationaltate das aklive fahlrecht besirzt.
(3) Ueber jede Frage wird getkennt, in der Regel mitja" oder" nein", im Falle des irt.27.3.Absatz, zu Junsten?eines der Verschläge abgestimmt.Das Abstimuungeargebnis ist imBlaatsgesetzblatte länderweis-e zu verlautbaren.
zu einer zültigen entscheidung des Volkes ist in der Regeldie absolute sehrheit der Gesantsumme und die Stimmenmehlheitin der absolaten wehrheil der Kunder erforlerlich. In Fällen desAit.27, 8.Absatz,entacheiden die ralaliven achtheilen-
wenn eine Kammer der Nationalversammlung eine Totalrevisionverlangt, so erfolgt vorarst eine Gesamterneuerung der Wational-versammlung, walcha die Toalrevision durchzuführen hat.(Art.30,3Absat)
(1) Der,TTäsident und der Vixeprüaident des Lundes-Prei-staales gorie der Slartenotar werien von der Nationalvergamulungin gemeinaamer Bitzung beider kammern mit ausoluter Lehrheitder Anwasenden auf die Diugi von drei Jahren gewählt.(Arl.27 und
(2) kählbar ist jeler Santsbürger, dar nach dem hahlgege-te zum Hatibnallrs wahlberahtigt ist und das viezzigste Le-bensjahr vollandet hat.
(3)" Der kräsident, der Vizaprtisident und der Staatanotar-milegen verschiedenen Ländert angehören und fürfen, jährend ihrerAmtadauer kein anderes öffentliches Amt bekleilen;
(4) sie leisten in die Unnd des Präsidenten des Ärlig-nalfates die Angelobung auf die Lundenverfnasung.
(3) Der Präalient kann während einer kahlperiode derMationalversmulung (Alt.10,. Abgatz) nicht zweimal demgelbanLunde putnommen verien.
(1) wei itägident vertrilt, den wundes-Freistart nachinnen und nach zußen.
(2) Ihm ouliogt insplesonere
13) Dem Präsidanten des Lundaa-Preistaates sleht dasLecht zu, Blrafaufarhul und SiFafnachlas zu Berühten, ghoase das Racht der Initiative gemäß Art.97, l.Abaate und Art.57,3. Absalz.
kann der Fräsident dee Ainden-Fraistanten durch -od, Ver-Licht odes aus einem anderen srunle das Aul varliert,kritt erVizspräsident (Art.73,1s., Mrt.2) für die Festlichs dauerder Amtaperiode in den Rechte und Flichten igs Präsidenten.Aber auch währand seinet iunsdauer kann lder Eräeident den Viee-präsilenten für einen beglimkten Fall oder mif bestimmtgheilmit, seiner Stellvertratung betrauen.
Der Staaianotar (Art.3,Abs.) hat die geschlüsse derationalveisnalung, abgeschlossene Slaals-und Handal sverleigeund ebenso die Efgebnisse der Volksabstimaungen haaüglichihrer Richtigkeit quich Leingtzung von Amtssicgal und Unlof-schrift zu beglzubigen.eLE un giTung
(1) Dat Starsrzt hocbh! us dem Träsitenten, Viesptö-si ienten und Stastastar des Lindes-Frotelartss, forver wedenLandeshzüpllauten der Lundesläer sowie aug den Wilglienernder Asgiesunz (Ast.81.
(2) der Eindechsuptaann kann für sihn zus den Vertroteedseinse windes in dar Untionstversariung einen bestinnten undstännizen Stottvarteetar in den Startsrat entsenlen.
den Staaterats obtigst unter der Leitung das I.Ssilelandes undesspreistartes lie Letztung stlel grundiegenten undrichtunggetenden Angelegenheiten der Regiotungs-und vollzugsge-ralt, instssondre auch die vortereitung ricrtiger Seratzesver-schläge in iss tationstveramelung.
dis in 15t.15 Fortgelegts, dusraufsicht les Startesüber einohne Ingalognehiten das Wirtungskreiges der Landesre-welt At der stanterst. Der Stanterst saktioiert die bettoffenden Lindesgenetle.die einschligigen vetrallungusnahuen ies Landes sind den slazters sellens er -andestgelatung vorläu-Fix zux Konntnis zu Leingen.
) Alle jene Abadegnspts und beschlüsse, die Glaale-mittel in Ansptueh nenten, bedürfan der Litarhgil der Slanta-Eegietung und dig Gesatag zuch gar Kank,lon iss Slzstrataes
Die von lresiienten des uunsea-Freiglartes arnannle he-Bietun; besteht aug demKaulat wil den Unteiktaatssoktolär für Statistik,Stallssoktedär für Aeuberes,Slaatsenkreut des Innern wil dem Unlerstaatsgekreür für Landesverleidigung und für kultux,Startsaakreläg der kinazen,Startsöderotir für Justiz,Staatssektotär dür volksbilzung vit dem Untgrstanigagkrshärfür schöne Kinste,Staatssekfalät für Volkerohlfahrt mit dem Untarstaalssekrplärfür Volkagesundheit,Staatsgektatür für Volkguirtschaft mit den Untatstaafesokrelätenfür Landwirtschaft, für Gewerbe,füf öffentliche Arheiten undfür Verrahrswesen.
l) wie haginung barät untar sen vordize des Kanzlersals ihren Leiter alle intemnen aber auch alie dringenten Ange-legenheiten ser gegleungeun sel Augsgewall. Sie gegenzeichngtsmäs Arl. is die Beschlusee der Mationalversaumlung.
(2) Lei den Leratungen der Keiptung hat mich der Fräai-Aent des Kundos-Freietazles Bitz und Stimme.
(1) Der Landtagrählt au gginar Litte im Verhällnigwahl-verfricen den Liidserst und atir in einen eigenen ersten Kahl-gange den Lundschagrtann und in einem zroiten Frhlgige dieihrigen itzliater des Ardeerstes. Die nach deu verhältnierantverfahten Eratgewählten erscheinen zu Landeshauptmannstoll-vertigletn gewählt.
(2)in Ländern mitHievon Landes-hzuptmann-Landesräte:Einwohnem:ValZIBLTa) untar eine halbokillionDiV 1a DGZAi pLl19-clüber einewilliond) in kien
(3) Der L2ndschauptracn hildat mit den 7,bezw.3,11,oder15 Landesriten den Landesrat.
(1) Dar Landeerat ist in Betroff den freien Führung derVerritturzamgelsgerheiten und der " ichfirng der Startsgessteund verordnungen der gegiatung velanlwortlich.
(7) Der Landeshauptannleistt die Angelobung auf dieLundgeverfaung in die nle des 322saokrelärs des Innen,Die ingelatung der ührigen witglinier des Lnlegrale nimmt derLandes4zurWann vor
(1)
(2) Unbeschkt seiner Stallufig und nchte im Landlagehat defanirat über alle angelegenheiten der Landseverwaltungzu beraten und zu beschlieben.H Bh LnsuzUTlhehde Di i
AItikol 52.l) ietichlung ginin ndes StantErplichtsholds der Wahlgerichlshofee und das oberalenVelwillungegihlhoten we uh bee ese geel()
der Staatsgerichtchof ent cheilst üher Stteitigkeiteni nLüper thobong Bratanklagen rr.
1) ugup undBl2ae achshoe undhlhe koe et iewaig-U i