Länderkonferenz
31. Jänner bis 1. Februar 1919
Sitzungsprotokoll (Druck )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 241
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 241“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
1Staatskzl Ktn 208
Vertraulich!
(Stenographische Aufnahme)
2Anwesend:
Vorsitz:
3Beginn: 10 Uhr vormittags
Staatskanzler Dr. Renner:Verehrte Herren! Ich erkläre die dritte Länderkonferenz für eröffnet.
Die Wahlen zur konstituierenden Nationalversammlung rücken näher. Wenn die Konstituante zusammentritt, ist die Legalisierung unserer zentralen Körperschaft und der Trägerin der eigentlichen Staatssouveränität vollzogen. Damit rückt aber auch die Aufgabe der Verfassungsreform und der mit ihr zusammenhängenden Verwaltungsreform näher. Es wird nottun, daß deshalb jene Körperschaften, die neben dem Staate an der Verfassungsreform in erster Linie interessiert sind, die Länder, sich darüber Klarheit verschaffen, in welcher Richtung die Verfassungsreform vorgenommen und das Einverständnis zwischen der Staatsregierung und den Landesregierungen über die Ziele einer Verfassungsreform geschaffen werden soll.
Die bisherigen Gesetze der Provisorischen Nationalversammlung waren im wesentlichen nur Überleitungsgesetzgebung. Wir haben keinen anderen Ehrgeiz gehabt, als die Einrichtungen, die wir von dem untergegangenen österreichischen Staate, bezichungsweise dem österreichisch-ungarischen Reiche übernommen haben, auf Deutschösterreich hinüberzuleiten und anders zu fundamentieren, das ist an Stelle der monarchischen Ordnung die Ordnung des freien Staates herzustellen. Wesentliche und durchgreifende Reformen, die nicht mit diesem Ziele zusammenhängen, sind bewußt vermieden worden, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Überleitungsarbeit allein hat natürlich eine große Zahl von Gesetzen notwendig gemacht; sie sind noch nicht alle beschlossen, aber mit der nächsten Tagung der Nationalversammlung werden sie beschlossen sein. Wir werden auch die Obersten Gerichtshöfe, den Rechnungshof usw. auf eine neue Basis gestellt und damit eine provisorische Ordnung hergestellt haben, die geeignet ist, uns in Ruhe die Verfassungsarbeiten vollziehen zu lassen. Die im Amt befindliche Volksvertretung war ja ein willkürliches Gebilde, sie war insbesondere deshalb anfechtbar, weil die Wahlen sehr weit zurückliegen. Die Wahl zur Konstituante wird nun die Volksvertretung legalisieren.
Diese Arbeit der Legalisierung ist jedoch in einem Punkte, in bezug auf die Landesversammlungen und die Gemeindevertretungen noch nicht vollzogen. Die jetzt arbeitenden Landesversammlungen und die Gemeindevertretungen sind improvisiert worden. Nach dem Grundgesetze vom 12. November 1918 wären insbesondere die Gemeindevertretungen innerhalb dreier Monate neu zu wählen gewesen. Ich fürchte sehr, ich bin vielmehr dessen gewiß, daß wir diesen Termin nicht mehr einhalten können, wir haben aber die uns durch die Verfassung auferlegte Pflicht wenigstens so bald als möglich zu erfüllen. Die Landesversammlungen haben sich durch einen revolutionären Akt gebildet, wie es eben die Umstände ergeben haben, in der Regel durch ein Kompromiß aller Volksparteien, sie enthalten heute einen Teil noch im alten Sinne legal gewählter, einen Teil kooptierter Mitglieder, und es wäre deshalb die Überleitungsarbeit erst dann vollendet, wenn auch in den Landesversammlungen und in den Gemeindevertretungen legal gewählte Vertreter säßen. Diese Arbeit steht noch aus; sie gehört zu dem ersten Zyklus von Arbeiten, die zu machen sind. Ich möchte nicht und es empfiehlt sich nicht, daß die Konstitution unter der Mitwirkung von Körperschaften gemacht wird, die nicht schon aus neuen Volkswahlen in legaler Weise hergestellt worden sind. Aus diesem Grunde hat sich die Staatskanzlei verpflichtet gesehen, dem Staatsrate und den im Staatsrate vertretenen Parteien einen Entwurf vorzulegen, den ich auch heute wieder verteilt habe, einen Entwurf „über den Ablauf der Funktionsdauer der Provisorischen Landesversammlungen und Gemeindevertretungen und die Vornahme von Neuwahlen in den Ländern und Gemeinden“. (Anhang I.)
Ich habe mir erlaubt, diesen Entwurf auch den Herren Landeshauptleuten in drei Exemplaren vertraulich zuzusenden; hoffentlich haben Sie ihn alle bekommen. (Rufe: Wir haben nichts bekommen, wir wissen gar nichts davon!) Ich habe persönlich jedem der Herren Landeshauptleute drei Exemplare zufenden lassen. (Ruf: Wann?) Es war vor ungefähr drei oder vier Wochen, bevor ich den Entwurf im Staatsrate vorgelegt habe. Diese Vorlage ist nun über meinen Rat im Staatsrate zunächst nicht behandelt worden, sondern die Behandlung wurde ausdrücklich mit Rücksicht auf die heutige Länderkonferenz aufgeschoben, um den Vertretern der Länder Gelegenheit zu geben, sich vorher über diese Frage zu äußern.
Ich möchte zunächst diesen Entwurf einer einleitenden Erörterung unterziehen, mich aber dann unseren Verfassungsaufgaben zuwenden, um die uns gesteckten Ziele und die Wege zu diesen Zielen kurz darzulegen, und die Herren zugleich mit den Intentionen vertraut machen, die in der vielgeschmähten Zentrale Wien, in der Staatskanzlei, zur Stunde herrschen. Ich täusche mich nicht, daß ja die Wahlergebnisse in die konstituierende Nationalversammlung Veränderungen vollziehen können und vollziehen werden, die die Staatskanzlei unter andere Leitung bringen. Nichtsdestoweniger sehe ich mich genötigt, nach einer ausführlichen Rücksprache mit den Herren meines Bureaus, des legislativen Dienstes, die Gesichtspunkte vorzuführen, von denen das ganze legislative Departement und die Staatskanzlei selbst beherrscht sind, damit die Be4unruhigung, die mannigfach draußen entstanden ist, als ob hier in der Staatskanzlei irgend eine zentralistische Tendenz herrschen würde, zerstreut werde.
Nun gehe ich zunächst über auf den ersten Punkt dieses Gesetzes „über den Ablauf der Funktionsdauer der provisorischen Landesversammlungen und Gemeindevertretungen und die Vornahme von Neuwahlen in den Ländern und Gemeinden“. Es ist wirklich sehr fatal, daß die Herren diesen Entwurf erst jetzt in die Hand bekommen, ich bedauere das unendlich, es ist aber nicht meine Schuld. Dieser Entwurf ist ein Rahmengesetz. Er überläßt also den provisorischen Landesversammlungen die Erlassung von Landeswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen. Diese Wahlordnungen werden also nicht zentral durch die Nationalversammlung, sondern sie werden durch die Landesversammlungen festgesetzt. Damit wäre also Artikel 10 des Grundgesetzes vom 12. November derogiert. Gewisse Dinge aber werden in der Form dieses Rahmengesetzes geregelt, schon deshalb, um den Ländern eine brauchbare Handhabe und Unterlage zur Bearbeitung des Gesetzes zu bieten. Der Wunsch nach einem solchen Rahmengesetz ist von einzelnen Landesvertretern, auch von Vertretern der Gemeinde Wien mannigfach ausgesprochen worden. Die Gemeinde Wien geht daran, ihr Wahlrecht zu reformieren, sie sieht sich aber genötigt, damit zuzuwarten, bis von Staats wegen derjenige Rahmen gezogen ist, innerhalb dessen die Gemeindewahlordnung reformiert werden kann.
Ein solches Rahmengesetz verfolgt also keineswegs zentralistische Tendenzen. Es erweist sich aber als notwendig aus folgenden Gründen: Es müssen die Modalitäten festgesetzt werden, unter denen eine Wahlordnung erlassen werden kann; es muß festgesetzt werden, welche Rolle dabei die autonomen Städte haben; es muß festgesetzt werden, auf welchem Wege die Wahlordnung Gesetz wird, ob die Wahlordnung auf einem bloß autonomen Beschluß der Landtage oder ob sie auf einem Landesgesetze beruhen soll, das heißt, ob zu dem Gesetze an Stelle der früheren Sanktion durch den Kaiser der Beitritt des Staatsrates notwendig ist oder nicht. Ferner sind die Mindestwahlrechtserfordernisse durch Artikel 10 des Staatsgrundgesetzes vom 12. November 1918 festgelegt. Es müssen also die Mindesterfordernisse für das Wahlrecht auch in einem Rahmengesetz über die Landeswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen enthalten sein. Dann gestattet sich dieses Rahmengesetz eine Einwirkung auf den Termin der Wahlen. Es schreibt den Termin zwar nicht vor, aber es nimmt in Aussicht, daß die Wahlen bis zum 30. April vollzogen sein sollen, damit die legitimen Vertretungen der Länder noch an den Verfassungsarbeiten teilnehmen können.
Ein solches Rahmengesetz ist inhaltlich deshalb zweckmäßig, weil die Anpassung des Wahlrechtes im Lande und in der Gemeinde und der Wahlrechtsreform an das Proporzverfahren für die Nationalversammlung sehr wünschenswert ist. Wenn einmal die Bevölkerung ein Wahlverfahren gewöhnt ist, so ist es gut, wenn dieses Wahlverfahren mit den entsprechenden Modifikationen auch auf die Länder und die Gemeinden übernommen wird. Dann ist es außerordentlich zweckmäßig und nach den Erfahrungen in einzelnen Ländern bewährt — das Proportionalverfahren läßt das zu — die Gemeindewahlen und die Landeswahlen in einem Akte vorzunehmen. Ein solcher Vorgang ist bei uns zumeist noch nicht gebräuchlich, aber er läßt sich leicht vollziehen und wir haben dadurch die Möglichkeit, der Bevölkerung einen Wahltag zu ersparen. Ich glaube, wir alle haben das politische Interesse, aus der Periode der Wahlen und der Bennruhigungen herauszukommen (Zustimmung) und auf die möglichst einfache Weise sobald als möglich die Wahlen zu beenden und die Körperschaften zu einem ruhigen und dauernden Arbeiten gelangen zu lassen. Darauf will nun dieser Entwurf einwirken.
Ein Rahmengesetz ist auch deshalb politisch sehr zweckmäßig, weil dadurch verhütet wird, daß der Staatsrat, wenn einzelne Länder in gewissen Punkten, auf die der Staatsrat notwendigerweise Gewicht legen muß, von seinen Intentionen abweichen, dann öfter genötigt wäre, nachträglich seinen Beitritt zu dem Beschlusse des Landtages zu versagen. Wäre das der Fall, so würde dadurch eine zwecklose und nutzlose Reizung entstehen. Es ist daher viel besser, von vorneherein die Bedingungen zu formulieren, unter denen der Staatsrat gehalten sein wird, den Beitritt zu vollziehen. Dadurch werden Weiterungen vermieden.
Was den Entwurf selbst betrifft, so ist die Staatskanzlei bei dessen Ausarbeitung vielfach an gewisse gesetzliche Bestimmungen gebunden gewesen. Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes vom 12. November 1918 konnte die Staatstanzlei keine Differenzierungen im Wahlrechte vornehmen. Die Länderkonferenz wird nun die Gelegenheit bieten, der Staatskanzlei Ratschläge zu geben, inwieferne das Wahlrecht in den Ländern abweichend gestaltet werden kann oder soll. Diese Wünsche wären heute vorzubringen und eventuell noch in den Entwurf einzubeziehen, damit die Wünsche der Landesregierungen in diesen Punkten schon dem Staatsrate und damit der Nationalversammlung unterbreitet werden können. Dabei handelt es sich nur um Grundlinien, die Detailausführung soll ja immer noch hinterher den Ländern bei Verfassung ihrer Landeswahlordnungen vorbehalten bleiben.
Es dürfte auffallen, daß nicht Gesetzentwürfe zu Landesordnungen überhaupt vorgelegt wurden, sondern daß nur die Landes-Wahlordnungen geregelt werden. Das hat seinen Grund darin: ich möchte nicht, daß jetzt vor der konstituierenden Nationalversammlung der künftigen Stellung der Länder zum Staate irgendwie präjudiziert werde. Darüber soll die Konstituante entscheiden, und darüber zu beraten wird die Länderkonferenz noch in einem späteren Zeitpunkte und wahrscheinlich wiederholt Gelegenheit haben. Es handelt sich jetzt nur darum, bei dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung die bisherigen provisorischen Landesversammlungen zu legalisieren — mehr kann jetzt nicht beabsichtigt sein —- damit bei der Verfassung der Konstitution nicht bloß eine legalisierte Nationalversammlung, sondern auch legalisierte Landesversammlungen mitwirken. Es handelt sich also nur um die Heilung eines einzigen Punktes, um die Ersetzung der vorläufig provisorischen Landesversammlungen durch definitive. Die Stellung und Kompetenz 5 dieser Körperschaften im Staatsganzen soll erst später durch die Konstitution geregelt werden; aber bei der Verfassung der Konstitution soll schon eine legalisierte Vertretung jedes Landes mitwirken. Das in Bezug auf diesen Gesetzentwurf.
Was die Landesordnungen im besonderen betrifft, so ist ein Rahmengesetz auch deshalb unerläßlich, weil in der Verfassung der Länder eine gewisse Gleichheit nottut. Eine Gesellschaft ist nur möglich unter Gleichen. Es müssen also die Länder, um einander gleichzustehen und miteinander im Staate kooperieren zu können, eine gewisse Gleichartigkeit ihrer inneren Verfassung besitzen. Das war bisher schon bis auf ganz wenige Abweichungen der Fall. Die alten Landtage haben auf Patenten beruht, die alle durch einen Akt der Staatsgesetzgebung, der Reichsgesetzgebung, durch einen kaiserlichen Akt gesetzt worden sind, die also von der damaligen Zentralgesetzgebung ausgingen. Sie wurden hinterher allerdings durch autonome Beschlüsse geändert; aber diese autonomen Beschlüsse haben immer wieder die Sanktion des Kaisers erfordert. Es beruht also die Verfassung der Länder bisher durchaus auf Akten der zentralen Gesetzgebung und dadurch ist eine bestimmte Gleichmäßigkeit und Gleichartigkeit herbeigeführt worden Diese Gleichartigkeit und Gleichmäßigkeit brauchen wir, wenn die Länder zusammenwirken sollen. „Societas non nisi parium“ ist ein alter Juristenspruch. Dann brauchen wir bestimmte normale Vorschriften für die Landesgesetzgebung. Bisher ist ein Landesgesetz zustande gekommen durch den Beschluß des Landtages, der an die Staatsregierung geleitet wurde, von der Staatzregierung zur kaiserlichen Sanktion oder Nichtsanktion empfohlen wurde. Die Kontrasignatur für die Landesgesetze hatte also das Ministerium oder der entsprechende Ressortminister und die Sanktion wurde vom Kaiser vollzogen. Die Kundmachung erfolgte dann im Landesgesetzblatte, und zwar über Auftrag des Chefs der Landesverwaltung, beziehungsweise des Statthalters. Nun muß in diesen Dingen eine Änderung eintreten. Wir brauchen nicht ein Landesgesetz sondern ein allgemeines Staatsgesetz, das feststellt, unter welchen Modalitäten ein Landesgesetz zustande kommt. Ich stelle mir vor, daß das so geregelt wird, daß die Beschlüsse der Landesversammlung an die Staatsregierung geleitet, von dieser dem Staatsrate unterbreitet werden und daß der Staatsrat entweder seinen Beitritt ausspricht oder ihn versagt. Ich meine, dieses Wort „Beitritt“ wird die Rechtslage am besten bezeichnen. Es handelt sich nicht um eine Genehmigung, nicht um eine Zustimmung, sondern es handelt sich darum, daß der Staatsrat erklärt, er könne sich diesem Gesetzentwurfe anschließen, er „trete ihm bei“. Dieses Wort „Beitritt des Staatsrates“ würde also das Wort „Sanktion“ ersetzen und an Stelle einer der Autonomie der Länder wenig entsprechenden Bezeichnung eine angemessenere bringen. Die Kundmachung hätte dann wieder durch das Landesgesetzblatt zu erfolgen und die Vollzugsklausel müßte bei der gegenwärtigen Ordnung der Dinge so lauten, daß mit der Durchführung der betreffende Staatssekretär betraut ist. Wenn also zum Beispiel durch Landesversammlungsbeschluß eine Umlage aufgelegt wird, die beim staatlichen Steueramt geleistet und verrechnet wird, so kann sie nur der Staatssekretär der Finanzen durchführen. (Landesrat Dr. Schlegel: Landesumlagen?) Ja; sie werden eingehoben durch das Steueramt, und dieses untersteht dem Staatsekretär der Finanzen. (Landesrat Dr. Schlegel: Das war früher nicht der Fall!) Wieso nicht? (Landesrat Dr. Schlegel: Die Landesumlagen konnten die Länder immer frei beschließen!) Ja beschließen, aber ich frage: Wer ist mit der Durchführung betraut? Den Vollzug dieses Gesetzes hatte der Staatssekretär der Finanzen. Wenn die Länder für das Gebiet ihres Landes eine agrarische Operation beschlossen, so war der Ackerbauminister mit der Durchführung betraut. Ich meine, alle diese Dinge können so oder so geregelt werden, es ist aber klar, daß man sie nicht regeln kann, außer durch ein allgemeines Staatsgesetz und nicht durch ein Landesgesetz, daß wir also eine allgemeine Landesordnung als Rahmengesetz unerläßlich brauchen werden, zum mindesten brauchen wir sie, um den gegenwärtigen Zustand der freien Sanktion eventuell aufzuheben. Das also, was diesen vorliegenden Gesetzentwurf betrifft.
Nun gestatten Sie, daß ich zur zweiten Frage übergehe, zur künftigen Ordnung unserer Verfassung. (Landeshauptmann Hauser: Ich bitte vielleicht über das bisher Gesagte die Generaldebatte abführen zu wollen.) Ich glaube, eine Generaldebatte hierüber läßt sich erst durchführen, wenn Sie auch den zweiten Teil meiner Ausführungen zur Kenntnis genommen haben; er wird Sie nicht lange aufhalten. Ich möchte darüber sprechen, in welcher Weise wir in Hinkunft die Verfassung unserer Länder und ihr Verhältnis zum Staate ordnen sollen. In dieser Hinsicht gibt es nun mehrere Muster, die wir uns vor Augen halten müssen, nicht um sie mechanisch zu übertragen, sondern um klar zu sehen, welche Ziele denn diese Verfassungsreformgesetzgebung haben kann. Und da gestatten Sie, daß ich gleichsam zunächst die zwei entgegengesetzten Verfassungen in diesen wesentlichen Punkten vorführe, die für die Ordnung der Verwaltung die Muster bilden. Das eine Muster ist dasjenige, dem wir ausweichen wollen, das reine Gegenteil dessen, was wir anstreben, das ist die stramme zentralistisch-bureaukratische Ordnung in Frankreich, das andere Muster ist dasjenige, dem wir nach meiner Meinung näher kommen sollen, das ist die ganz auf Selbstregierung beruhende Ordnung der Verfassung und Verwaltung in England. Das Charakteristische der französischen Verfassung ist, daß es nur einen einzigen Träger der gesetzgebenden Gewalt gibt, das Parlament, daß diesem einen Träger der gesetzgebenden Gewalt nur ein einziger Träger der Exekutivgewalt gegenübersteht, das ist die dem Parlamente verantwortliche Regierung. Diese einzige Regierung, in den einzelnen Verwaltungszweigen also der Minister, führt ganz allein die Verwaltung bis herab in die Gemeinden und der Präfekt, der Souspräfekt und der Maire der Gemeinde ist immer nur das ausführende Organ des Ministers. In dem französischen Verwaltungsrecht ist die Gewalt so geordnet, daß diese nachgeordneten Organe nicht einmal ein gesichertes Recht der instanzenmäßigen Entscheidung haben, sondern in jedem Momente kann der Minister seine Entscheidung an Stelle der des Präfekten, des Souspräfekten oder des Maires setzen. Es ist also eine 6 stramm bureaukratische Ordnung. Dabei gibt es allerdings in den Departements sogenannte Generalräte; diese sind aber rein dekorativ. Der Grundtypus ist hier also der: Eine einzige Gesetzgebung und ein einziger Verwaltender, das ist der Minister, alle anderen sind nur seine Gehilfen. Das setzt eine durchgebildete Bureaukratie voraus, und in der Tat ist Frankreich das Musterland der Bureaukratie und des Bureaukratismus. Wenn man davon absieht, daß der Präsident der französischen Republik gewählt wird, so ist im Grunde genommen die Verfassung von Frankreich durchaus monarchisch, es ist im Wesen eine parlamentarische Wahlmonarchie. Von dem, was der Engländer „Selbstregierung des Volkes“ nennt, ist in der französischen Republik kaum eine Spur zu finden.
Der gegensätzliche Typus ist der des englischen Self-Governments. Man übersetzt Selfgovernment häufig mit „Selbstverwaltung“. Das ist falsch, das wäre self-administration. Selfgovernment ist Selbstregierung, ist weitaus mehr; denn das englische System der Selbstregierung betrifft nicht nur die bloße Verwaltung, sondern auch die Rechtspflege. Das englische selfgovernment besteht nun darin, daß zwar ein zentrales Parlament besteht und diesem eine zentrale Regierung — ein Ausschuß der Parlamentsmehrheit — an der Seite steht, daß aber dieselbe Ordnung für das ganze Reich und seine Glieder getroffen ist. Das Reich als große Gebietskörperschaft hat ein Parlament, dieses Parlament hat einen Vollzugsausschuß, das Kabinett und dieser Vollzugsausschuß des Parlaments regiert das ganze Reich. Diese Ordnung wiederholt sich: Unter dem Reiche steht die Grafschaft als Körperschaft. Diese Grafschaft hat wiederum ihren county council und dessen gewählte Ausschüsse, die committees, verwalten die Grafschaft und es gibt zwischen dem Reiche und der Grafschaft gar kein bureaukratisches Band. Es gibt überhaupt in der Grafschaft in der Regel keine Beamten, die nicht Grafschaftsbeamte wären. Unterhalb der Grafschaft steht die nächste Gebietskörperschaft, der Distrikt. Dieser Distrikt hat wieder sein district council, seinen Rat, hat wieder seine durchführenden Komitees, die Vollzugsausschüsse, die den Distrikt verwalten und ebenso die Gemeinde. Wir haben also hier das reine Gegenteil des französischen Systems. Die Verwaltung wird durchaus von den Vertretern der einzelnen Gebietskörperschaften selbst geführt. Gesetze, allgemeine, das ganze Reich verbindliche Gesetze gibt das Parlament, aber der Grafschaftsrat und der Distriktsrat haben das Recht, by-laws, Nebengesetze — meist in der Art unserer Polizeiverordnungen — zur Durchführung, zur Ergänzung der allgemeinen Reichsgesetze zu beschließen. Sie haben auch das Recht, in Angelegenheiten, in denen nur die Reichsgesetzgebung Beschluß zu fassen in der Lage ist, die aber sie angehen, besondere für ihr Gebiet geltende Gesetzentwürfe im Parlamente einzureichen und als sogenannte „Private bills“ vom Parlamente beschließen zu lassen. Hier liegt keineswegs das vor, was wir mit einem schiefen Ausdrucke immer „Autonomie“ genannt haben. Es ist nicht so, daß etwa die Grafschaft eine Grafschaftsverwaltung gegen die Reichsverwaltung führen könnte, sondern die Grafschaft führt die Reichsverwaltung auf dem Boden der Grafschaft. Es besteht vollständige Einheit in der englischen Verwaltung. Die Reichsgesetze vollzieht die Grafschaft selbst durch ihre gewählten Vertreter und deren Ausschüsse. Es kann auch kein Gegensatz bestehen, sondern es besteht vollständige Einheit des Staates, aber auf der Basis, daß diese Einheit in allen Gliedern durch die betreffende Körperschaft selbst vertreten wird. Grob heraus gesagt: Bei uns verwaltet nach dem früheren Beispiel der Minister den Staat, der Statthalter das Land und der Bezirkshauptmann den Bezirk, und diese sind alle von oben herab eingesetzt. In England ist der Träger der Staatsgewalt nicht ein Mensch, sondern die Grafschaft ist der Träger der Gewalt in ihrem Gebiete und diese Grafschaft verwaltet sich selbst durch ihre Vertreter. Wir haben also folgendes Bild: Während in Frankreich von oben herab eine stufenweise untergeordnete Bureaukratie die Verwaltung führt, ist in England von unten herauf eine Gebietskörperschaft der anderen übergeordnet und diese Gebietskörperschaften führen die Verwaltung, jede nach Maßgabe der Gesetze der ihr übergeordneten Gebietskörperschaft. Dieses System kennt natürlich eine Doppelgeleisigkeit der Verwaltung überhaupt nicht. Es besteht nicht eine Verwaltung des Reiches in der Grafschaft Sussex und daneben eine autonome Verwaltung der Grafschaft, das kennt man nicht, sondern die Grafschaft selbst führt die Verwaltung nach Reichsgesetzen. Jedenfalls bedeutet dieses System der Selbstregierung nach meiner Auffassung das vollkommenste demokratische System und es läßt den Gegensatz zwischen Gebietskörperschaft und Staat gar nicht aufkommen. Dieser erscheint gar nicht. Die Grafschaft führt nicht nur die Grafschaftsverwaltung in unserem Sinne, wie etwa die Länder die Landesverwaltung geführt haben, sondern sie trägt das totum indivisum der staatlichen Gewalt in ihrem Gebiete. Ich muß das hier besonders betonen, weil über die Natur des Gesetzes über die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern nach meiner Meinung auch in den Ländern vielfach Mißverständnisse obwalten. Es werden zum Beispiel von den Ländern Fragen aufgeworfen, die eigentlich in dieser Art gar nicht aufgeworfen werden könnten, wenn vollständige Klarheit darüber bestünde. Bei dem self-governments ist man gar nicht in der Lage, den Ländern irgendetwas an Autonomie mehr einzuräumen, denn sie haben ja die ganze Selbstverwaltung, das Ganze der Verwaltung; man weiß daher nicht, was man den Ländern mehr geben könnte, da sie doch alles haben! Die Länder verwalten heute tatsächlich die Gesamtheit der öffentlichen Angelegenheiten im Lande. Die Landesregierungen verwalten alle öffentlichen Interessen des Landes mit Ausnahme der ... (Landeshauptmann Dr. v. Kaan: Der Justiz, der Finanzen, der Post!) Gewiß, mit diesen Ausnahmen. Ich meine, bei dem System der self-goverments verwalten sie die Gesamtheit der öffentlichen Interessen und es hat dabei der Gedanke der Autonomie keinen Raum. Weil sie alles haben, kann man ihnen nichts teilweise geben. Das, was die Staatskanzlei bisher geleitet hat, war der Gedanke, uns hinüberzuführen auf das System des self-governments oder der Selbstregierung und ich meine, daß das Wort Selbstregierung der Länder das Schlagwort werden müßte gegenüber dem schiefen, gänzlich unpassenden Schlagwort der Autonomie; denn die Autonomie ist ein Miß7ding im Begriffe selbst, es ist nicht Selbstverwaltung, es ist nicht Selbstgesetzgebung, es ist ein Stück von allem und ein sehr schiefes und schlecht herausgeschnittenes Stück von allem. Wir sollten aber unser Denken darauf richten, ein wirkliches System der Selbstregierung einzuführen.
Das aber, verehrte Herren, hat eine Voraussetzung, die das englische Reich hat und die wir nicht haben, nämlich, daß die Verwaltung auf jeder Stufe unter der unmittelbaren Kontrolle der allgemeinen Gerichtsbarkeit steht. Wenn wir das System des Selfgovernment wählen, so ist vorausgesetzt, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften die von der höchsten Gebietskörperschaft, die vom Staate und seinem Parlamente beschlossenen Gesetze wirklich und redlich durchführen. Die Engländer haben kein administratives Zwangsmittel, um eine Grafschaft zur Ordnung zu zwingen. Wenn eine Grafschaft in England Reichsgesetze nicht erfüllt, so kann die Regierung sie nicht auflösen oder ihr den Krieg machen oder anderes dergleichen. Das ist ausgeschlossen. Es gibt nur ein Heilmittel, das wirkt allerdings sicher, der verletzte Private klagt bei Gericht und dieses erklärt den Beschluß oder Akt der Grafschaft als ungesetzlich und er ist aus der Welt geschafft. Es ist nun die höchste Form der Freiheit der Verwaltung, wenn sie an gar keine anderen Schranken gebunden ist als an die des Gesetzes und wenn über die Gesetzlichkeit niemand anderer entscheidet als der Richter. Das setzt voraus, daß der Richter da ist. Wir haben eine durchgängige, in allen Instanzen wirkende Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht und so kommen die Erscheinungen, die jetzt sichtbar geworden sind, daß zum Beispiel Länder sich über allgemeine Gesetze hinwegsetzen — ich gebe zu, unter dem Zwange der Notwendigkeit und ich will da gar nicht richten —, daß man aber gar kein Mittel der Korrektur hat. Einen Statthalter hat man abberufen; einen Landeshauptmann soll man von oben nicht abberufen können — ein wesentliches Moment der Selbstregierung; aber ein Gericht in Anspruch zu nehmen ist man nicht imstande, weil man ja den Rechtszug abwarten muß, bis der „Akt“ zum Verwaltungsgerichtshofe kommt und deshalb kommt das Erkenntnis sehr spät, meist zu spät. Infolgedessen ist jetzt durch das Gesetz über die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern ein prekärer Rechtszustand entstanden, der nach meiner Meinung nicht etwa dadurch geregelt werden kann, daß man die Verwaltung wieder bureaukratisiert, sondern dadurch, daß man die Verwaltungsgerichtsbarkeit instanzenmäßig nach unten ausbaut und so die Gewißheit bekommt, daß die ganze Verwaltung bis hinab zu den Lokalbehörden durchaus gesetzmäßig verfährt. Diese Gesetzmäßigkeit muß rasch und nicht erst auf Umwegen durch viele Instanzen und über den Verwaltungsgerichtshof erzielt werden. Wir würden also unerläßlich und unweigerlich bei der Verfassungsreform eine instanzenmäßig aufgebaute Verwaltungsrechtspflege schaffen.
Das nun sind die zwei entgegengesetzten Typen, nach denen sich ein Land regieren kann. Ich glaube, daß die Zukunft nicht dem französischen, sondern dem englischen System gehört. Unsere landesfürstliche Verwaltung war von Bach durchaus und ganz bewußt nach französischem Muster aufgerichtet, es wurde nur, weil uns dieses Muster nicht ganz erträglich war, die Ausnahme der Autonomie belassen, wobei man sich der Bedeutung und Zukunft dieser Antonomie gar nicht einmal recht bewußt war.
Nun gibt es allerdings eine ganz andere Ordnung der Dinge, die ich an dem amerikanischen Beispiel beleuchten möchte. In Amerika besitzt jede einzelne größere Landschaft den Rang eines eigenen Staates mit eigener Staatsgesetzgebung, eigener Staatsverwaltung und Staatsjudikatur, diese drei Gewalten aber auf einzelne bestimmte Kompetenzen eingeschränkt. Innerhalb dieser Kompetenz ist der Staat vollständig frei und an gar nichts gebunden, nicht einmal an ein Gesetz, das etwa von dem Bundesparlamente in Washington beschlossen würde; denn ginge dieses Gesetz über die verfassungsmäßigen Rechte des Einzelstaates hinweg, so würde man beim Bundesgericht klagen und dieses würde das Bundesgesetz einfach aufheben, der einzelne Staat würde dadurch seine selbstherrliche Sphäre behaupten. Aber diese unbeschränkte Herrschaft des einzelnen Landes, diese Selbstherrlichkeit (Souveränität) ist nicht eine Herrschaft über das Ganze, Ungeteilte der Staatsgeschäfte, sondern nur für einen Bruchteil derselben. Daneben besteht die Bundesgewalt, die Bundesgesetzgebung, die Bundesverwaltung und Bundesrechtspflege mit ihrem Zentralsitz in Washington. Diese hat die bestimmte Kompetenz, die verfassungsmäßig festgesetzt ist, aber in dieser Kompetenz hat sie nun auch ihre eigenen Organe neben den Einzelstaatsorganen bis hinunter in die Lokalstelle. Der einzelne ist in seiner Person Staats- und Bundesuntertan. Wenn man dies vom Gesichtspunkt der Verwaltung aus ansieht, so entsteht da eine durchgängige Doppel- und Parallelverwaltung, die bis zum einzelnen Staatsbürger hinabgreift. Man kann in Amerika in gewissen Rechtssachen bei dem Gerichte seines Staates klagen, in demselben Orte besteht vielleicht ein Gericht des Bundes und in vielen Rechtssachen konkurrieren beide Gerichte. Das gibt nun durchwegs eine Doppelgeleisigkeit der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege. Eine solche durchgehende Doppelgeleisigkeit ist erträglich und vielleicht sogar zweckmäßig, wenn ein Bundesstaat von der Größe der Vereinigten Staaten aufgerichtet wird; dort ist das praktisch handbar. Da aber unser Staat in Hinkunft kaum die Größe eines durchschnittlichen amerikanischen Gliedstaates haben wird, so wäre es doch eine außerordentliche Erschwerung, wenn man diese Doppelgeleisigkeit aufrichtete. Theoretisch ausgeschlossen ist eine solche Konstruktion natürlich nicht, sie ist auch politisch an sich nicht von der Hand zu weisen, ich meine nur, daß sie für die Enge der Verhältnisse, in der wir leben werden, unnötig kompliziert und viel zu kostspielig ist und daß es für uns besser sein wird, das englische Selfgovernment-System zu akzeptieren als dieses System.
Ich räume allerdings ein, daß auf der anderen Seite in gewisser Hinsicht manche Grundgedanken dieses Systems übernommen werden können und sollen, und das bezieht sich auf die Einrichtung der Zentralstellen. Man wird, wenn man ein Zentralparlament aufrichtet, erwägen müssen, dabei die Länder zu berücksichtigen, und es wird sich unter einer Voraussetzung, über 8 die ich noch sprechen werde, vielleicht empfehlen, neben dem Volkshause auch ein Länderhaus zu schaffen, sowie in Amerika der Senat neben dem Repräsentantenhause ein Staatenhaus ist, natürlich auch auf demokratischer Basis. Dadurch wird man der Tatsache verfassungsmäßig gerecht werden, daß dieser Staat doch eine Gesamtheit, eine Vereinigung von Ländern ist. Aber die politische, wirtschaftliche und soziale Verwaltung selbst nach diesen bundesstaatlichen Gesichtspunkten einzurichten und überall Doppelverwaltungen zu machen, wäre nach meiner Meinung nicht klug, wäre zu umständlich und wir hätten doch wieder eine durchgängige Bureaukratie vom Minister bis zum Lokalverwaltungschef, wenn auch in beschränkter Kompetenz.
Derartige Verfassungstypen, das französische, das englische und amerikanische oder das ähnliche schweizerische System, wie ich sie vorgeführt habe, lassen sich auf ein Land, das eine überlieferte Verfassungs- und Verwaltungsordnung besitzt, nicht schlechtweg anwenden. Es ist ausgeschlossen, einen reinen Typus herzustellen. Wir müssen uns allerdings fragen: Wohin geht unser Weg? In welcher Richtung reformieren wir? Wir müssen also ausgehen von dem, was ist, und uns fragen: Bilden wir uns in diesem oder jenem Sinne weiter? Obwohl ich nicht möchte, daß die heutige Debatte allzusehr in diese Grundsätze eingehe, weil wir zunächst viele praktische Dinge zu besprechen haben, so möchte ich doch die Aufmerksamkeit der Gemeinde- und Landesvertretungen auf diese Dinge rechtzeitig lenken, damit man sich schon bei den ersten Beratungen der konstituierenden Versammlung doch über die wichtigsten Grundsätze klar ist. Ich meinesteils mache kein Hehl daraus, daß ich zum englischen System hinneige und daß ich möchte, daß dieses System schrittweise, mit Anpassung an unsere bestehenden Verhältnisse, dann aber so rasch als möglich, verwirklicht werde.
Was aber jetzt dabei nicht außeracht bleiben darf, ist, daß wir uns im Augenblicke noch nicht entscheiden können. Es gibt Vorfragen, die ungelöst sind, und solange diese ungelöst sind, können wir zu keinem Entschlusse kommen. Die Herren wissenschaftlichen Mitarbeiter meines Bureaus haben dahin gedrängt, doch endlich mit dem Entwurfe der Verfassungsurkunde zu beginnen. Ich habe immer zurückgehalten und gesagt: Wir können das nicht, denn die entscheidende Frage ist die Anschlußfrage, und solange wir nicht wissen, ob, wie und wohin wir angeschlossen werden, können wir an die positiven Verfassungsarbeiten nicht herantreten. Wenn wir ganz allein bleiben, dann glaube ich, daß doch das Muster der Schweiz für uns das beste sein dürfte. Aber nur in dem Falle, als wir ganz allein bleiben! Wenn wir jedoch, was wir alle hoffen und anstreben, Anschluß an Deutschland finden, so hängt unsere künftige Verfassung davon ab, wie das Deutsche Reich sich ordnen wird. Nun liegt ein Verfassungsentwurf für das Deutsche Reich vor; wir haben ihn auch in einem Exemplare bereits hier, weitere Exemplare sind bestellt. Ich weiß nicht, ob die Herren in der Lage waren, sich in den Besitz eines solchen Exemplars zu setzen. Man sieht schon jetzt, daß über diese Dinge gesprochen werden muß; denn so wie der Entwurf jetzt sich gibt, ist er schlechthin von uns nicht anzunehmen. Ich möchte aber auch hier ganz unvorgreiflich folgende Gesichtspunkte vorführen: das Deutsche Reich kann sich natürlich eine sehr verschiedene Verfassung geben; es wird sich die französische Verfassung sicherlich nicht geben. Es wird eine Art Selfgovernment herauskommen, vielleicht eine Art Bundesstaat, wobei die Frage ist, welche sind die Glieder des Reiches? Sind es die historischen Staaten, das ganze Preußen, wie es war, das ganze Bayern, wie es war, die ganzen Kleinstaaten, wie sie waren? Ich halte das für unmöglich oder wenigstens schädlich und gefährlich. Und es wäre auch bedenklich für uns, einzutreten in eine Reichsgemeinschaft unter der Voraussetzung, daß das ganze ungeteilte Preußen als besonderer Staat bestehen bleibt. Ich glaube, es wird auch nicht so kommen. Ich vermute, die deutsche Nation wird sich nach den großen historischen Einheiten, nach den historischen Stämmen gründen: es werden sich die Ostelbier, die Westfäler und die Rheinländer, es wird sich die Wasserkante, es werden sich die Franken, die Thüringer, die Bayern und Schwaben, es werden sich die Rheinlande als Einheit aufrichten und als Glieder des Reiches gelten wollen. Historische Umstände sprechen natürlich vielfach auch dagegen, weil die heute bestehende, einzelstaatliche Organisation nicht gleich aus der Welt zu schaffen ist. Wäre das der Fall, so würden wir Deutschösterreicher als Gesamtheit neben diesen Stämmen Platz nehmen und es wäre ein ganz homogener Unterbau des ganzen Reiches gegeben.
Es kann aber auch sein, daß man tiefer greift, daß das Reich sich auf den ehemaligen Landschaften aufbaut, die unseren heutigen Kronländern entsprechen und draußen den Namen von Provinzen tragen. Denn, wenn man von den preußischen, von den bayrischen und anderen Eroberungen absieht, wenn man die historische Karte von Deutschland hernimmt, so findet man einen ganz homogenen Unterbau in den alten ständischen Provinzen; die waren ziemlich gleichmäßig Glieder des Reiches. Kommt es dazu, dann würden als Beitretende, als Glieder erscheinen nicht Deutschösterreich, sondern die einzelnen Länder von Deutschösterreich. Sie würden aber innerhalb eines Achtzigmillionen-Volkes natürlich wegen ihrer Kleinheit und Vielheit eine ganz geminderte Macht darstellen, denn sie würden als einzelne kaum auch nur die Macht eines französischen Departements besitzen. Es würde sich ungefähr dasselbe Verhältnis herausstellen, das innerhalb Norddeutschlands die norddeutschen Kleinstaaten Preußen gegenüber innegehabt haben. Diese kleinen Gebiete haben gegenüber Preußen und gegenüber dem Reiche nur mehr eine fingierte Selbständigkeit gehabt; ihre Gesetzgebung, ihre Verwaltung, zum Beispiel ihre Eisenbahnverwaltung, alles und jedes war vollständig von Berlin aus diktiert, die rechtliche Selbständigkeit war also reiner Schein. Sie haben sich einfach von den preußischen Regierungsstellen alles ausarbeiten lassen und übernommen. Das ist auch gar kein Wunder, denn diese kleinen Körper sind nicht imstande, die Facharbeiten zu leisten wie der größere Körper. In diesem Falle also würden die einzelnen Länder angesichts eines Achtzigmillionen-Reiches eine sehr verminderte Geltung besitzen.
9Ich halte nun dafür, daß wir, daß die österreichischen Länder am ehesten in der Anschlußfrage Erfolge erzielen können, wenn sie als Gesamtheit verhandeln und wenn sie als Gesamtheit eintreten und in Bezug auf die Verfassung dahin wirken, daß die großen Stämme der Deutschen als Glieder des Reiches erscheinen. Dann ist Deutschösterreich ein Siebentel des Reiches und hat ein Siebentel des Einflusses. Und da wir innerhalb des Gliedstaates Deutschösterreich den Einfluß der Länder jedenfalls immer beachten müssen, so kommt innerhalb einer solchen Konstruktion auch das Land mehr zur Geltung. Wenn die Länder einzeln beitreten, so haben sie vielleicht ein Siebzigstel oder ein Achtzigstel des Einflusses und sie werden dadurch, daß das Zentrum des Reiches am Main oder gar im Norden liegt, sich verhältnismäßig außerordentlich wenig Beachtung erzwingen. Ich schließe daraus, daß wir unter allen Umständen, um unsere Rechte zu wahren, um möglichst viele Vorteile zu erzielen, den Anschluß gemeinsan vollziehen müssen, selbst wenn wir hinterher einräumen, daß für einzelne Gebiete wie für Deutschböhmen, eine Sonderregelung getroffen werde. Der gemeinsame Beitritt ist eben ein Beitritt mit Gewicht, mit Bedeutung. Wenn wir uns auflösen und einzeln beitreten, so treten wir alle bedingungslos bei, wir flüchten uns in aufgelöster Ordnung heim, und das ist für uns alle von größter Gefahr. Ich behaupte sonach daß bei den Verhandlungen über die Verfassungsfragen draußen im Reiche und bei uns selbst zunächst der eine Gedanke vorherrschend sein muß, wir wollen — und das entspricht auch unserer Gesetzeslage — unseren Anschluß als Ganzes vollziehen, wir wollen uns als Ganzes diejenigen handelsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorbehalte, diejenigen finanziellen und Ernährungsvorbehalte machen, die wir machen müssen, weil so unsere Interessen am besten gewahrt sind. Ich kann mir zum Beispiel denken, daß man mit uns als einem Ganzen einen erträglichen Handelsvertrag schließt und ein Abkommen trifft, bei dem wir unsere wirtschaftlichen Interessen wahren; ich kann mir aber nicht denken, daß das Reich sieben solche Handelsverträge mit Salzburg, mit Kärnten, mit jedem einzelnen Kronlande schließt. Das halte ich für ausgeschlossen, das ist undenkbar. Ich setze also voraus, daß wir uns im eigenen Interesse unserer Länder in dieser Frage auf den Gesichtspunkt einigen werden. Wir gehen in der Anschlußfrage solidarisch vor und legen das ganze Gewicht unserer zehn Millionen, wir legen das ganze Gewicht unserer Wirtschaftsmacht in die Wagschale und haben dadurch die Hoffnung, für uns alles Nötige durchzusetzen. Gehen wir aber einzeln vor, so unterwerfen wir uns bedingungslos, vorbehaltlos der neuen Gemeinschaft und wir erreichen dadurch für uns selbst nichts, das heißt wir unterwerfen uns. In der Gesamtheit aber können wir Verträge schließen.
Nun ist es außerordentlich schwer, bei diesem Stand der Dinge heute schon irgendeine definitive Verfassungsurkunde zu entwerfen. Ich war nicht in der Lage, Ihnen eine Vorlage zur Vorberatung zu unterbreiten. Die konstituierende Nationalversammlung steht ja nahe bevor, anfangs März wird sie da sein und es müßte eigentlich die Verfassungsurkunde auf dem Tisch des Hauses liegen, damit sie beraten werde, wie es in Deutschland der Fall ist. Das ist aber leider zur Stunde nicht zu bewerkstelligen.
Ich habe zum Beispiel den Entwurf einer allgemeinen Landesordnung, eines Rahmengesetzes, ausgearbeitet, auf der die einzelnen Länder ihre besondere Landesordnung aufbauen sollen. Ich kann Ihnen diesen Entwurf nicht vorlegen, denn je nachdem die Dinge anders kommen, werden wir uns anders einrichten müssen. Nur eine Kleinigkeit: Nach dem jetzigen Reichsverfassungsentwurf wäre unsere Nationalversammlung ein Landtag. Schließen wir uns an einen deutschen Bundesstaat an, werden wir ein deutscher Gliedstaat, so ist es beinahe undurchführbar, daß dieser Gliedstaat in sich selbst wieder ein Bundesstaat wird, dann können wir das Schweizer Muster kaum wählen, weil wir eine dreigeleisige Verwaltung erhielten. So läge es auch in dem Falle, als wir zwangsweise in eine Donauföderation zusammengezwungen würden. Bei einer föderativen Ordnung bei uns würde dann die öffentliche Gewalt so zersetzt und zerklüftet, daß man überhaupt nicht verwalten könnte. Was also für uns, wenn wir allein sind, möglich und wünschenswert ist, wird im Falle eines Anschlusses an Deutschland oder an eine Donauföderation überaus schwierig. Auch aus diesem Grunde nehme ich an, daß unsere Verwaltungsreform doch in letzter Linie auf ein Selfgovernment hinauslaufen wird.
Die Dinge sind demnach nicht so gereift, daß an die Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde geschritten werden könnte. Nun habe ich, trotzdem die Dinge ungereift sind, und vielleicht auch deshalb, weil sie ungereift sind, diese Erörterungen nach einer Vorbesprechung mit den Beamten meines legislativen Departements im vollen Einverständnisse aller vorgebracht, damit die Herren die Überzeugung gewinnen, daß in Wien nicht irgendein bureaukratischer Körper bestehe, der die Länder um ihr Recht zu verkürzen beabsichtige. Das ist durchaus nicht der Fall, im Gegenteil, wir alle denken sehr ernsthaft daran, die Selbstregierung in der einfachen englischen Form oder in Form eines Bundesstaates zu verwirklichen. Was uns aber trotz dieser Absichten im gegenwärtigen Augenblick noch nach entgegengesetzter Richtung bindet, das ist, meine Herren, das noch geltende Gesetz. Man kann nicht zugleich ein Gesetz und eine im wesentlichen auf der bureaukratischen Ordnung aufgebaute Verwaltungsordnung besitzen und zugleich regieren, als wenn Selbstregierung wäre; das hieße ungesetzlich regieren und das risse alles in Fransen. Wir können auch in der gegenwärtigen Zeit gewisse Verwaltungszweige nicht einer staatlichen Anarchie überantworten. Man spricht davon, daß man eine Ernährungsdiktatur haben müsse. Ich bin kein Freund der Diktatur; es kann aber im Kriege dazu kommen, daß man einen solchen Zustand herbeisehnt und einführt. Wenn zum Beispiel der Verwaltungsdienst der Volksernährung so fortschreitet, wie er sich jetzt entwickelt, so sage ich Ihnen, daß wir in wenigen Wochen vollständig anarchisiert sind. Sind wir anarchisiert, so hilft dann nur entweder eine Diktatur des Säbels oder eine Diktatur der Bureaukratie oder eine Diktatur des Proletariats oder irgendeine andere Diktatur. Es ist tätsächlich so arg — ich bitte, erlassen Sie es mir, das im einzelnen 10 zu schildern —, daß das Kabinett der Staatssekretäre sich nicht zu helfen weiß. Es ist einfach kläglich, wie die Verwaltung in diesen Dingen auseinander geht; wir stürzen uns mutwillig in schwere Krisen. Es ist freilich im Grunde genommen, wenn wir aufrichtig sein wollen, selbst die Furcht vor diesen Krisen, die alle lokalen Faktoren, die irgendetwas haben, dazu bestimmt, wenigstens das, was sie haben, festzuhalten. Aber wie begreiflich das auch ist, so verkehrt ist es nach meiner Meinung; denn glauben Sie ja nicht, daß man sich rettet, wenn man gerade das festhält, was der eine oder andere hat. Wir entrinnen dann doch der Anarchie nicht. Es ist auch hierin so, daß wir uns alle miteinander retten müssen, weil sich der Einzelne nicht retten kann. Deshalb glaube ich, daß wir in Beziehung auf die Verwaltungs- und Ernährungsfragen jetzt und zeitweilig tatsächlich von zentralistischen Grundsätzen ausgehen müssen, weil unser Volk sonst nicht wird leben können. Diese zentralistischen Grundsätze müssen hier durchgeführt werden, sie können nicht vermieden werden. Aber das müssen Sie hören und glauben: Sie werden nicht durchgeführt aus irgendeiner Neigung zum Zentralismus, sondern weil man sonst tatsächlich nicht leben kann. Wenn aber diese Solidarität in der Ernährung nicht hergestellt wird, dann reißen wir den ganzen Staat auseinander, dann werden wir nicht den Anschluß gemeinsam vollziehen, sondern wir werden Stücke sein, die der eine oder andere Nachbar, der den nächsten Zugriff hat, an sich reißt; jedenfalls werden wir unsere staatliche Selbständigkeit und Selbstbestimmung dabei einbüßen, wir werden zumindesten die Schande erleben, daß uns die Entente die Einheit der Verwaltung aufzwingen wird. Gestatten Sie, daß ich hier ein Beispiel gebe, das sich schon verwirklicht hat. Es ist uns nicht möglich gewesen, unter unserem eigenen alten Regime trotz der stärksten Bemühungen zwischen Österreich und Ungarn und Böhmen eine Einheit des Ernährungsdienstes herzustellen. Es kommt aber eine Ententekommission nach Wien und regiert uns als Sieger, und diese Ententekommission sagt: Ihr Tschechen müßt so und so viel Kohle liefern, Ihr Ungarn so und so viel Getreide, Ihr Polen so und so viel Petroleum. Und dann liefert man und die Einheit des Ernährungsdienstes wird durch den Sieger hergestellt. Das ist die schlimmste Schande für uns, das wäre der Beweis, daß wir uns nicht selbst regieren können! Dadurch verlieren wir erst moralisch und später tatsächlich unsere staatliche Selbständigkeit. Wenn nun von einzelnen Ressorts in dieser Zeit zentralistische Verfügungen getroffen werden, so bitte ich die Herren, dies zu begreifen als einen Ausfluß einer urgenten Notwendigkeit, nicht aber als Ausfluß einer zentralistischen Gesinnung. Eine solche waltet in den Staatskanzleien überhaupt nicht; Sie müssen doch bedenken, daß die meisten wirtschaftlichen Ressorts heute von Männern geführt werden, die in der autonomen Verwaltung emporgedient haben. Das Ackerbauressort wird vom Herrn Staatssekretät Stöckler geführt, den wir vom niederösterreichischen Landesausschusse kennen, das Eisenbahnressort wird vom Herrn Staatssekretär Juckel geführt, der in der niederösterreichischen Landesverwaltung emporgewachsen ist; das Handelsressort wird vom Staatssekretär Dr. Urban geführt, dem Landmarschall-Stellvertreter von Böhmen, der sich in der autonomen Verwaltung Böhmens bewährt hat. Es ist also nicht wahr, daß die Staatsverwaltung von Zentralisten geführt wird, aber wer dort steht und erkennt, was not tut, muß gewisse alle bindende Verfügungen treffen, weil zu leben gar nicht anders möglich ist. Ich möchte also das noch einmal betonen: Wir stehen vor der Gefahr der Auflösung der ganzen Staatsverwaltung; ich kann das nicht laut und stark genug sagen. Alle Ressorts teilen mir dasselbe mit, vom Staatsamt des Äußern bis zum Staatsamt für soziale Fürsorge, jeder einzelne. Diese Auflösung des Staates kann nur enden mit dem allgemeinen Unglück, mit der Machtlosigkeit aller Teile und ich möchte daher bitten, daß diese Konferenz zum weiteren Anlasse wird — die zwei vorhergegangenen Konferenzen haben ja schon in diesem Sinne sehr segensreich gewirkt —, gegenseitiges Einvernehmen, gegenseitiges Verständnis zu wecken und uns zu befähigen, auf dem Wege der Selbstregierung das freiwillig zu leisten, was uns früher die Gewalt von oben einfach aufgezwungen hat und sonst die Gewalt des Siegers aufzwingen müßte.
Ich bitte zu entschuldigen, daß ich Sie so lange aufgehalten habe, aber ich glaube, daß endlich einmal die Generaldebatte über unsere Verfassungs- und Verwaltungsreform einsetzen muß. Das habe ich gewollt und ich meine, daß nunmehr am besten so verhandelt wird, daß ich zunächst die Erörterung des Gesetzentwurfes „über den Ablauf der Funktionsdauer der provisorischen Landesversammlungen und Gemeindevertretungen und die Vornahme von Neuwahlen in den Ländern und Gemeinden“ eröffne.
Sind die Herren mit dieser Vorgangsweise einverstanden? (Nach einer Pause:) Es erhebt sich kein Widerspruch. Ich werde daher diesen Gesetzentwurf zur Debatte stellen. Er ist inzwischen allen Herren zugegangen und Sie haben Gelegenheit gehabt, ihn zu lesen.
Wünschen die Herren zunächst eine Generaldebatte abzuführen? (Rufe: Ja!) Die Generaldebatte ist also eröffnet.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich glaube, wir brauchen als anerkannte einheitliche Gesichtspunkte für die Wahlordnungen in die fünftigen Landesversammlungen oder Landtage nichts anderes als die Feststellung, daß hierbei das allgemeine, gleiche, geheime Wahlrecht zu statuieren ist und daß der Kreis der Wahlberechtigten nicht enger gezogen werden soll, als für die Nationalversammlung. Diese Festsetzung haben wir bereits heute. Sie ist im Staatsgrundgesetze niedergelegt, sie könnte allerdings noch einmal feierlich inartikuliert werden. Ich glaube, daß wir mit dieser gesetzlichen Feststellung alles getan hätten, was bezüglich der Einheitlichkeit der Wahlordnungen für die Landesversammlungen notwendig ist und daß es dann vollkommen angängig wäre, auf dieser Grundlage den einzelnen provisorischen Landesversammlungen die Beschließung ihrer Wahlordnung zu überlassen. Gewisse Durchführungsfragen, so insbesondere die Festsetzung einer Höchstzahl für die Mandate, ist, glaube ich, ein reines Landesinteresse.
11Ich kann ein gesamtstaatliches Interesse nicht darin erblicken, ob eine Landesversammtung 10 oder 20 Mandate mehr hat. Das ist in letzter Linie eigentlich eine reine Finanzfrage und eine reine verwaltungstechnische Frage des betreffenden Landes, ob es sich den Luxus gestatten will, so und so viel Diäten mehr oder weniger auszuzahlen. Das ist auch eine Frage, die in vielen Belangen davon abhängt, wie viel Wahlkreise man macht. Die Festsetzung der Wahlkreise ist aber wieder eine Frage, welche durch die topographischen und kulturellen Verhältnisse der einzelnen Länder bestimmt wird. In einem Gebirgslande wird man die Wahlkreise nach anderen Gesichtspunkten festlegen als am flachen Lande; ein Land mit teilweiser industrieller, teilweiser agrarischer Bevölkerung wird ebenfalls nach anderen Gesichtspunkten vorgehen, wobei aber der Rahmen der sein wird, der bereits im Grundgesetze festgelegt ist, nämlich, daß man nicht die Städtewahlkreise und die Landwahlkreise trennt, sondern daß die Abtrennung nur einheitlich, nach topographischen und hydrographischen Gesichtspunkten bewerkstelligt wird. Haben wir aber diese allgemeinen Grundsätze, so werden wir das Rahmengesetz nicht brauchen, denn wir haben ja schon die gewünschte Gleichartigkeit.
Es bleibt also noch die Frage des Termines offen. In dieser Frage könnte auch im Wege eines einfachen Übereinkommens der Ländervertreter ein einheitlicher Präklusivtermin, bis zu welchem die Neuwahlen vollzogen sein müssen und von welchem an dann automatisch die Zuständigkeit der gegenwärtigen provisorischen Versammlungen erlischt, festgelegt werden. Ich glaube, daß für all dies die Erlassung eines Rahmengesetzes nicht notwendig ist, sondern daß eine einfache Vereinbarung unter den Ländern, die ja unter der Verhandlungsleitung der Staatskanzlei erfolgen kann, genügt. Wir sind ja eigentlich zu diesem Zwecke hier, es sind alle Länder vertreten, wir könnten daher diese Vereinbarung heute schließen und es bedarf dann keiner weiteren gesetzlichen Regelung, bei der immer wieder die odiose Frage entsteht, ob diese Regelung der provisorischen oder der künftigen, der konstituierenden Nationalversammlung überlassen werden soll. Gegen das erstere sprechen gewisse grundsätzliche Erwägungen, gegen das zweite spricht, daß eine neuerliche Verzögerung entstehen würde. Das ganze ist aber nicht notwendig. Vereinbaren wir das heute ganz frei auf Grund der allgemein anerkannten gemeinsamen Grundsätze! Will die Staatskanzlei uns dann gemäß diesen Grundsätzen eine Musterwahlordnung vorlegen, so werden wir das gewiß dankbar begrüßen, wir werden darin eine Unterstützung, aber nicht eine Bevormundung sehen. Die Unterstützung nehmen wir gern an, die Bevormundung müßten wir dankend ablehnen. Ich glaube, auf dieser Grundlage werden wir zu dem Ideal der Selbstregierung, von dem heute gesprochen wurde, viel rascher kommen.
Wenn ich den Herrn Staatskanzler richtig verstanden habe, so ist die Debatte auf die Wahlordnung allein beschränkt. Es ist begreiflich, daß uns bei der kurzen Zeit, die uns für die Durchsicht dieser Vorlage zur Verfügung stand, eine Stellungnahme zu einem immerhin so wichtigen Entwurf unmöglich ist. Gleichwohl habe ich schon etwas darin gefunden, wovon ich meine, es müsse nicht notwendigerweise in das Gesetz hineingenommen werden, nämlich die zwingende Vorschrift, daß die Neuwahlen zu den Landesversammlungen und zu den Gemeindevertretungen an einem und demselben Wahltage und in einem Wahlgange stattzufinden haben. Warum dieser Zwang? Wird es sich als zweckmäßig empfehlen, so wird es eingeführt werden. Es kann aber der Fall eintreten, daß es in einer Reihe von Gemeinden aus gewissen örtlichen Gründen nicht praktisch ist. Man muß sich auch klar werden, daß die Gemeindewahlen in gewissem Grade auch wieder von vorhergehenden Parteibesprechungen abhängig sind. Bei den Gemeindewahlen werden auch andere Gesichtspunkte maßgebend sein, als bei den Landeswahlen. Es werden sich gewiß schon bei den Landeswahlen andere Gesichtspunkte geltend machen als bei den Wahlen zur Nationalversammlung. Ich stehe persönlich auf dem Standpunkt, daß, so wünschenswert es auch sein mag, bei den Wahlen in die staatlichen Körperschaften nach Möglichkeit nur die Gesichtspunkte der großen Parteien zu beachten, doch schon bei den Wahlen in die Landesversammlungen auch gewissen örtlichen Rücksichten Rechnung getragen werden muß; denn die Landesbersammlung soll nicht eine lediglich nach den großen Parteigesichtspunkten zusammengesetzte Versammlung sein, sondern eine Versammlung, die einzelnen berechtigten örtlichen Gesichtspunkten und Interessen der Landesteile gerecht wird. Das trifft in noch höherem Maße bei den Gemeinden zu. Warum also dieses Zusammenzwängen?
Ich fasse meine Ausführungen dahin zusammen: Wir bedürfen eines Rahmengesetzes zur Festlegung der einzelnen Grundsätze für die Zusammensetzung der Landesversammlungen nicht, sondern wir schaffen diese einheitlichen Grundsätze durch eine abzuschließende freie Vereinbarung der Länder, die von der Staatskanzlei zur Kenntnis genommen wird, und wir ersuchen die Staatskanzlei, im Sinne dieser Vereinbarung uns möglichst bald einen Musterentwurf für die Landeswahlordnung vorzulegen.
Landeshauptmann Dr. Ender:Meine sehr verehrten Herren! Als ich heute den fünfviertelstündigen, sonst sehr interessanten Vortrag des Herrn Staatskanzlers Dr. Renner vernahm, kam er mir vor wie ein Imperator redivivus. Ich hatte das Gefühl, daß die Monarchie, die für uns gestorben ist, in irgendeiner anderen Form, sei es in der Form eines Staatsrates oder wie immer neu erstehen soll. Nun ist das nicht vereinbar mit den Anschauungen, die wir draußen in den Ländern haben. Wir stehen auf dem Standpunkte, die pragmatische Sanktion ist gefallen, die 67er-Verfassung ist gefallen; was heute noch sicher, fest und klar besteht, sind die Länder; diese Länder sind sich allerdings dessen bewußt, daß sie nicht allein in der Welt fortbestehen können. Sie sind anschlußwillig und anschlußbereit. Aber anläßlich dieses Anschlusses an das neuaufzubauende Reich wollen sie keineswegs die Freiheit wieder preisgeben, die sie gewonnen haben.
12Die Länder wollen in Zukunft ohne Sanktionen leben, und zwar nach einem klaren, schiedlichen und friedlichen Scheidungsgrundsatze. Die Länder, Herr Staatskanzler, stehen auf dem Standpunkte: es gibt Gebiete der Gesetzgebung und der Verwaltung, die ihrer Natur nach reichsgesetzlich geregelt werden müssen. Gut, diese sollen reichsgesetzlich geregelt werden und gehen die Länder nichts an. Die übrigen Dinge aber, deren reichsgesetzliche Regelung nicht nach der Natur der Sache oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist, soll man den Ländern überlassen; darin sollen die Länder aber auch frei und selbständig sein und nicht wieder bevormundet werden, wie im alten Staate. Es soll dort an die Stelle des Kaisers nicht wieder ein neuer Kaiser treten, heiße er wie er wolle und sei er wer er wolle. Man soll nicht sagen, daß sich das praktisch nicht machen läßt. Der Herr Staatskanzler hat gesagt, die amerikanischen Verhältnisse passen für uns nicht, sie seien zu groß. Gewiß! Er wird aber kaum sagen können, daß für das winzige Österreich die Schweizer Verhältnisse zu klein sind. In der Schweiz ist dasjenige, was zentral geregelt sein muß, dem Bundesrate zugewiesen, alles übrige ist den Kantonen überlassen und diese sind wirklich frei, sie bedürfen für ihre Verfügungen nicht noch der Sanktion des Bundespräsidenten. Der Herr Staatskanzler hat das Wort gebraucht, es können nur Gleiche eine Gesellschaft bilden und es müsse ein Rahmengesetz geschaffen werden, damit die Gesetze in allen Ländern gleich ausfallen. Das ist nicht richtig; die Erfahrung lehrt, daß das überflüssig ist.
In der Schweiz sind nur gewisse Grundgesetze staatsgrundgesetzlich geregelt und daran muß sich jeder Kanton halten, sonst kann gegen ihn auch das Gericht angerufen werden. Darüber hinaus aber besteht gar keine Gleichheit. Wenn Sie heute die Verfassungen der einzelnen Schweizer Kantone zur Hand nehmen, so werden Sie sehen, daß die eine 20 Paragraphen und die andere 200 hat; die eine regelt tausend Dinge, die die andere gar nicht regelt; kurz es ist eine unendliche Verschiedenheit. Sie werden aber nie beobachtet haben, daß diese Schweizer Kantone nicht miteinander leben können, im Gegenteil, sie haben eine viel größere Eintracht als wir mit unseren schönen Landesordnungen und sie haben sich dabei wohl gefühlt und eine Staatsfreudigkeit zum Bunde besessen, gerade weil dieser Bund sie nicht mit Sanktion und Vormundschaft bedrückt hat, sondern weil er ihnen innerhalb der gegebenen Grenzen die Freiheit, die den Menschen so wohl tut, wirklich gelassen hat. Daher stehen wir heute auf dem Standpunkte, daß die Nationalversammlung Gesetze nur auf jenen Gebieten zu machen hat, die der zentralen Regelung wirklich vorbehalten werden müssen, daß sie aber für die anderen Gegenstände, die den Ländern zu verbleiben haben, auch keine Rahmengesetze zu schaffen hat. Wir wollen kein Rahmengeset, daß uns wie ein Panzer einengt, wir wollen auch keine Nachfolge der Sanktion für unsere Gesetze in den Ländern, sondern wie die vom Volke gewählten Vertreler dort die Gesetze machen und beschließen, so sollen sie gelten; sie werden ja für uns beschlossen und nicht für die Regierung in Wien. Es ist klar, daß gewisse Grundgesetze sein müssen, daß man zum Beispiel festlegen wird, die Länder- und die Gemeindewahlordnungen haben sich an das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht nach dem Proporz zu halten; das kann gewiß in einem Staatsgrundgesetze stehen. Aber im Wege eines Rahmengesetzes, im Wege einer Gehschule für diese unbeholfenen Länder die Sache in die Wege zu leiten, ist ein verfehltes Vorgehen und löst bei uns Wirkungen aus, von denen der Herr Staatskanzler keine Vorstellung hat.
In meinem Heimatlande besteht gegenwärtig eine Privatbewegung für den Anschluß an die Schweiz. Sie hat keinerlei offiziellen Charakter; man hat sie auch gewähren lassen, weil es sich um eine gefühlsschwärmerische Bewegung handelt, herausgewachsen aus den heutigen Zuständen, die auch wieder ihren Höhepunkt überwinden und dann, wenn einmal offizielle Persönlichkeiten eingreifen, gewiß auch ernsten Erwägungen zugänglich sein wird. Wenn ich aber jetzt nach Hause komme und in der nächsten Landesversammlung das Referat wiedergebe, das der Herr Staatskanzler heute hier erstattet hat, so erweise ich damit dieser Bestrebung einen Dienst, wie sie ihn noch von keiner Seite erfahren hat, und leiste mehr als der besteWanderredner in 25 Versammlungen leisten könnte. Dann wird unser Volk erschrecken und sagen: Ah! da steht der alte Zentralismus, die alte Vormundschaft, das alle Patronatswesen wieder auf, da kommt wieder der Kaiser mit seiner Sanktion, das heißt nicht der Kaiser, sondern der Imperator redivivus.
Da ich der Meinung bin, daß wir über den vorliegenden Gesetzentwurf heute nicht in die Beratung eingehen sollen, so stelle ich den Antrag, über den vorliegenden Gesetzentwurf zur Tagesordnung überzugehen. Dafür sollen wir uns aber sofort über diejenigen Punkte einigen, welche wir in den Landtags- und Gemeindewahlordnungen gleichartig behandeln wollen. Nur so kommen wir auf einen fruchtbaren Boden. Ich versichere dem Herrn Staatskanzler daß ich nicht für mich allein spreche, sondern ich kann Ihnen mitteilen, daß gestern die Herren Vertreter der Länder versammelt waren und einhellig beschlossen haben, dieses Rahmengesetz abzulehnen. Ebenso einhellig haben sämtliche Vertreter der Länder gestern beschlossen, daß in kürzester Zeit durch die provisorischen Landesversammlungen Wahlordnungen für die Landtage und Gemeinden zu geben seien; ferner daß sie bereit seien, sich heute über die Grundsätze mit der Regierung und untereinander auszusprechen. Wir wollen unsere Zusammengehörigkeit auch dadurch zu einem gewissen Ausdrucke bringen, daß wir möglichst weitgehen und unsere Wahlordnungen einheitlich gestalten. Die Landesordnungen selbst heute anzuschneiden, wird aber sehr schwer sein. Ich bin auch der Meinung, daß uns die Regierung sagen soll, was nach ihrer Ansicht der Reichsverfassung vorbehalten bleiben muß. Darüber eine Aussprache zu pflegen, würde mir sehr nützlich scheinen. (Zustimmung.) Dabei hätte die Regierung auch Gelegenheit, ein offenes Bekenntnis darüber abzulegen, ob sie unsere Anschauungen teilt und gewillt ist, uns eine solche föderative Verfassung zu geben, daß wir mit ihr leben können. Wenn die Regierung jene 13 Dinge aufzählt, die sie der reichsgesetzlichen Verfassung unbedingt vorbehalten will, und daran das Bekenntnis knüpft, daß sie bereit sei, die anderen Dinge den Ländern zur selbständigen Ausarbeitung zu überlassen, dann werden wir befriedigt sein. Wenn sie aber als zweiten Satz noch hinzufügt, daß sie auch bei allen anderen Dingen mitreden möchte, dank werden wir höchst unzufrieden nach Hause zurückkehren. Über das eine bin ich mir auch ganz klar: Das Postulat, das der Herr Staatskanzler aufgestellt hat, nämlich jede Doppelgeleisigkeit hintanzuhalten, kann auch auf diese Weise ohneweiters erfüllt werden.
Die Schweiz hat auch nicht eigene Bundesbeamte in den Kantonen, sondern die aus den Kantonswahlen hervorgegangene Regierung vollzieht sowohl die Staatsgesetze als auch die Gesetze des Kantons und so stellen wir es uns auch bei uns vor. Genau so machen wir es ja schon seit zwei Monaten. Ich vollziehe in Vorarlberg die Staatsgesetze und die Landesgesetze. (Staatskanzler Dr. Renner: Mit einem Unterschiede! Sie vollziehen sie, aber sie werden nicht überall vollzogen!) Wir haben nun aber gar nicht die Meinung, daß das besser wird, wenn Sie es anders machen; das liegt an den Menschen. Wo ein gutes Volksmaterial ist, da wird es sich selbst gut regieren und die Staatsgesetze gut vollziehen, wo aber ein schlechtes Material ist, wird es sich selbst schlecht regieren und die Staatsgesetze schlecht vollziehen. Da können wir nur die Hoffnung hegen, daß die Leute durch die Selbstregierung, die ihnen jetzt gegeben wird, gezwungen werden, endlich mehr mitzuwirken, sich selbst zu erziehen und etwas besser zu werden. Man muß das Vertrauen darauf haben, daß sie dasjenige, was sie unter der kaiserlichen Obervormundschaft nicht geworden sind, im Wege der Selbstverwaltung und der Freiheit werden. Dieser Hoffnung müssen wir uns hingeben; wenn auch sie uns täuscht, so werden wir eben schlecht verwaltete Länder bleiben, deren es mehrere auf Erden gibt und denen nicht beizukommen ist, nicht durch die Monarchie und auch nicht durch die Republik.
Präsident Hauser:Nach den ausgezeichneten Worten meines unmittelbaren Herrn Vorredners hätte ich eigentlich nichts mehr zu sagen und kann nur erklären, daß ich mich seinen Ausführungen vollkommen anschließe. Nur eine Bemerkung muß ich vorbringen, und zwar die daß der uns heute vorliegende Gesetzentwurf im Staatsrate nicht behandelt worden ist. Er ist dem Staatsrate vorgelegt worden, es wurde dort aber der Antrag gestellt, daß der Gesetzentwurf von der Tagesordnung abgesetzt werde. Der uns heute vorliegende Gesetzentwurf ist also nicht etwa schon einer Beratung im Staatsrat unterzogen, sondern er ist über Beschluß des Staatsrates von der Tagesordnung abgesetzt worden, um die heutige Verhandlung abzuwarten. In dieser Beziehung liegt also eine Präjudiz des Staatsrates zugunsten der Länder vor.
Ich möchte aber noch auf eines aufmerksam machen: Es nützt nichts, wenn man sich fortwährend dagegen verwahrt, daß man nicht zentralistisch sein will, wenn man tatsächlich viel zentralistischer ist als die frühere Regierung. Es nützt nichts, wenn man sagt, ich will keine Sanktion, sondern nur den Beitritt des Staatsrates. Da handelt es sich doch nur um Worte. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Regierung früher nicht in der Lage war, einem Landtag ein Rahmengesetz zu oktroyieren. Sie hat ein Rahmengesetz vorlegen können, der Landtag konnte es aber annehmen oder ablehnen. Jetzt werden wir auf einmal in die Lage versetzt, daß wir uns von der Zentralregierung in Wien ein Rahmengesetz oktroyieren, daß wir uns von hier aus vorschreiben lassen müssen, so dürft ihr in das Land und so dürft ihr in die Gemeinde wählen. Das ist unbedingt abzulehnen, das würden die Länder nicht ertragen und meine Anschauung geht auch dahin, ein loseres Band sei doch besser, als ein straffes Band. Ein straffes Band kann reißen. Wenn wir aber ein loseres Band haben, so daß wir uns wohl fühlen und uns halbwegs bewegen können, so hält dies die einzelnen Einheiten zusammen und es kann Ersprießliches geschaffen werden. Daher würde auch ich bitten, daß der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung angenommen wird.
Im übrigen stimme auch ich damit überein, daß die Länder sich diese Gesetze möglichst bald selbst machen sollen. Man kann sich ja auf Grundsätze einigen. Wir sind ja einig und haben es gestern auch betont. Der Herr Landeshauptmann von Steiermark sowohl wie jener von Vorarlberg haben erklärt, daß wir der Regierung für jeden Wink und jede Vorarbeit dankbar sind; aber unmöglich wäre es, uns in den Ländern von der Zentralregierung vorschreiben zu lassen, wie wir die Sache ausführen müssen.
Landesabgeordneter Dr. Mittelberger:Ich komme auch vom äußersten Westen und war eigentlich erstaunt, hier erfahren und beobachten zu müssen, wie wenig man von der Stimmung in der Bevölkerung unterrichtet zu sein scheint, wenn man hier vom grünen Tisch aus Gesetze und Verordnungen erlassen will, die die Länder und die einzelnen Stämme in Österreich binden, ja viel mehr binden würden, als sie bis jetzt im alten Staate gebunden waren. Wenn man jetzt durch Österreich durchfährt, so findet man, daß von einer Staatsfreudigkeit kaum mehr etwas vorhanden ist. Der Herr Staatskanzler hat ja selbst zugegeben, daß wir eigentlich fast vor der Auflösung aller Staatsgewalten stehen und daß es die dringendste Notwendigkeit sei, etwas Neues, Festes zu schaffen. Nun wäre es aber doch wohl ganz selbstverständlich, daß, wenn man einen Neubau aufführt, man mit den Elementen arbeiten muß, die noch bestehen. Das sind die Länder. Das sind die wichtigsten Bausteine, mit denen das neue Staatshaus errichtet werden kann. Nun kann man aber mit diesen Ländern nicht so wirtschaften, wie mit einem Kinderspielzeug, sondern man muß doch wohl auch den Willen und die Absichten der Länder hören. Das halte ich für ganz selbstverständlich und für die Grundbedingung, damit ein neues Deutschösterreich, ein Freistaat zustande komme. Die Staatsfreudigkeit 14 hat unter der Monarchie vielfach gefehlt, sie fehlt jetzt vollständig; es wäre daher wohl die wichtigste Aufgabe, daß man diese Staatsfreudigkeit wieder schafft und diese kann nur geschaffen werden, wenn man den Ländern eine gewisse Bewegungsfreiheit, eine gewisse Selbständigkeit läßt. Wenn wir aber darangehen, ein Staatshotel mit ganz uniformen Einrichtungen zu schaffen so werden wir darin keine glücklichen Länder finden. Wollen Sie ein freies Deutschösterreich, dann müssen Sie den einzelnen Stämmen und Ländern auch gewisse Rechte nach ihrer Eigenart einräumen. Die Staatsfreudigkeit kann nicht dadurch geweckt werden, daß die Staatskanzlei, die Staatsregierung die Länder zwingt, ihr alles mühsam in einem Kampf abzuringen. Ich glaube, es wäre viel besser, wenn sich die Staatsregierung zu einem freien und offenen Entschluß aufraffen und sagen würde, wir wollen einen deutschösterreichischen Bundesstaat mit freien, mit Hoheitsrechten ausgestatteten Ländern, etwa nach dem Muster der Schweiz.
Der Herr Staatskanzler hat nun gesagt, wir können keinen Bundesstaat gründen, weil wir die zukünftige Entscheidung in der Anschlußfrage nicht kennen. Es ist aber doch die Notwendigkeit vorhanden, daß wir schon jetzt dem Volke ein festes Ziel geben, sonst steuern wir ins Uferlose, ins Planlose, und dieses planlose Fortwursteln, wie man es sonst gewohnt war, erträgt man jetzt nicht mehr. Ich könnte mir nicht vorstellen, wie man große Teile der Bevölkerung zum alten Österreich zurückbringen soll, wenn man ihnen nur noch einige Monate Zeit gibt, sich zu entscheiden, wohin sie eigentlich wollen. Man muß ihnen etwas Bestimmtes vor Augen stellen, zum Beispiel einen deutschösterreichischen Bundesstaat mit freien, mit Hoheitsrechten ausgestatteten Ländern, wie es die Schweiz ist. Damit wäre noch nicht gesagt, daß dieser Bundesstaat nicht bundesfähig gegenüber Deutschland wäre. Ich stelle mir vor, daß das zukünftige Deutschland, dessen Verhältnisse ja auch nicht so geregelt sind — und wir sehen ja, daß der neue Verfassungsentwurf des Staatssekretärs Dr. Preuß nicht immer auf fruchtbaren Boden fällt — ein Staatenbund wird, und es wäre leicht denkbar, daß ein Bundesstaat ein Mitglied eines Staatenbundes wäre. Also dieses Ziel könnte man schon ins Auge fassen, und dann hätten wir dem ganzen Volke wie den Ländern ein Ziel gegeben. Auch ich würde das für eine große Tat halten. Ich glaube auch, daß die Staatsregierung gut tun würde, wenn sie feierlich erklären wollte, die Länder sollen ihre Wahlordnungen selbst schaffen, freilich unter steter Fühlungnahme mit den Nachbarländern und — mit Rücksicht auf die gesamtstaatlichen Interessen — auch mit der Regierung. Das wäre ein erlösendes Wort, das man von der jetzigen Regierung außerordentlich gern hören würde. Sie müßte aber auch erklären: Wir wollen die Reichsverfassung, die zukünftige Staats- oder Bundesverfassung im Einvernehmen mit den Ländern machen; denn der zukünftige Bundesstaat besteht aus den einzelnen Teilen und Ländern, und es ist selbstverständlich, daß diese Länder auch mitreden wollen. Die Reichsregierung wird immer noch Gelegenheit haben, ihre Grundsätze zu vertreten. In der schweizerischen Bundesverfassung ist die Gemeinsamkeit für das Reich oft nur mit wenigen Worten ausgedrückt, indem es zum Beispiel heißt: Alle Kantone müssen ihre Verfassungen auf demokratischer Grundlage aufbauen. Weiter ist gar nichts gesagt. Wenn aber das seitens unserer Staatsregierung geschähe, dann würde, dessen bin ich sicher, die Staatsfreudigkeit im Volke und in den Ländern wieder lebendig werden, eine Staatsfreudigkeit, die ich für eine unerläßliche Grundlage des zukünftigen Aufbaues des Staates halte.
Ich würde mir von dieser Erklärung der Zentralregierung noch etwas anderes versprechen: Dadurch, daß die Länder jetzt auch für die Reichsregierung mitverantwortlich werden, könnte man mit der alten Methode der Verwaltung, die in Wien sitzt und die unter Umständen außerordentlich schwer zu vertilgen ist, viel leichter aufräumen; das könnte dann fast von selbst gehen. Es mag das eine sehr schmerzvolle Operation sein, aber alle sind überzeugt, es wird eine notwendige Operation sein, und sentimentale Bedenken, daß vielleicht auch gefundes Fleisch mit wegoperiert werden könnte, werden nicht viel helfen, wenn man nicht den ganzen Körper siech werden lassen will. Es wäre auch der erste Schritt zu einer praktischen Verwaltungsreform. Wenn man dem Volke ein Ziel vor Augen setzt, wächst mit dem Ziele auch der Mut, das Ziel zu erreichen.
Noch etwas. Wenn man das tut, so soll man es rasch tun. Das „Zu spät“ ist in der österreichischen Politik fast seit Jahrhunderten ein Stichwort gewesen, und wenn dieses „Zu spät“ abermals ein Stichwort werden soll, dann kann unendlich viel verloren gehen, dann kann Österreich tatsächlich in seine einzelnen Bestandteile zerfallen. Man soll das Gebot der Stunde erkennen und Österreich zu einer freien deutschösterreichischen Republik machen, zu einer Verbindung der Länder, die frei zueinander gekommen sind. Ein solches Gebilde wäre auch ein viel bündnisfähigerer Staat, das Deutsche Reich hätte mit einem solchen gefestigten Staate viel mehr Freude, als wenn halb zerfallene Staatsteile zu ihm kämen. Darum wäre mein Wunsch, daß die Staatsregierung bekennen würde: Wir wollen einen freien Staat auf föderalistischer Grundlage mit den Ländern, die frei sind und Hoheitsrechte besitzen, ähnlich wie in der Schweiz.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Pusch:Wenn ich im Namen des Landes Tirol nun auch hier mitsprechen soll, so möchte ich vor allem eines hervorheben: Wir in Tirol haben Verhältnisse, wie sie vielleicht in keinem der alten Kronländer heute mehr bestehen. Unsere Verhältnisse sind schwieriger, nicht nur weil wir den größten Teil unseres Stammlandes von den Italienern besetzt haben und von ihm vollständig abgeschlossen sind, sondern auch weil wir ein Land sind, das in den letzten Jahren in größerer und stärkerer Weise in Mitleidenschaft gezogen wurde, sowohl was die Menschen als auch was die Materialien und Lebensmittel betrifft, als vielleicht jedes andere Land. Und darum ist es um so notwendiger, bei uns auch darauf zu sehen, wie jetzt die Stimmung im Lande ist. Diese Stimmung, meine Herren, ist von einem 15 solchen Selbständigkeitstrieb erfüllt, wie Sie es vielleicht in keinem anderen Lande sehen werden. Wir bekommen tagtäglich und wöchentlich Hunderte von Zuschriften von Gemeinden und Körperschaften, die sich für die volle staatliche Selbständigkeit von Tirol aussprechen. Ich will nicht den bekannten Ruf „Los von Wien“ erheben, der nicht etwa „Los von der Wienerstadt" bedeutet, sondern der bedeutet: Los von einem System, wie man es in Wien bisher geübt hat, das ist das bureaukratische und militärische System. Dieser Ruf ist bei uns bis in die letzten Täler unseres Landes gedrungen und er kommt jetzt in Form dieser Zuschriften, in Form von Erklärungen, in Wählerversammlungen und bei jeder Gelegenheit laut und energisch zum Ausdruck.
Ich möchte nun, vollständig auf dem Standpunkt, den der Herr Landeshauptmann von Vorarlberg bereits gekennzeichnet hat, stehend, sagen: Wir in Tirol wollen jetzt nichts anderes als eine Ordnung der verwirrten Zustände, wie sie sich aus dem Kriege ergeben haben. Wir wollen ferner neben dieser Ordnung das Haus nicht, wie es früher geschehen ist, vom Dachstuhl aus aufbauen, sondern von unten, vom Fundament aus. Und als dieses Fundament betrachten wir die Länder. Die Länder sollen einmal vollständig unbehindert zum Worte kommen und der Regierung, die wir ja brauchen werden, sagen, was sie wollen. Wir wünschen daher nicht, daß man uns Rahmengesetze vorlegt, weil diese — verzeihen Sie den harten Ausdruck — etwas sind, was unter Umständen wie eine Mausefalle aussehen kann. Wenn man einmal im Rahmengesetz drinnen ist und es nicht, wie es notwendig gewesen wäre, im Detail studiert hat, so kann man ihm möglicherweiser nicht mehr entschlüpfen; darum ist es unsympathisch. Wir möchten uns daher alle vollkommen selbständig entschließen, nicht nur über die Wahlordnungen, sondern auch über die Landesordnungen, und wir möchten der Regierung und dem Zentrum, das wir ja aus wirtschaftlichen Gründen für notwendig halten, sagen: So ist unsere Meinung, prüfe du jetzt, und wir werden uns mit den anderen Ländern zusammensetzen und mit ihnen reden, ob uns diese Form paßt oder nicht. Also vor allem die Freiheit dieser Aussprache, die Freiheit eines jeden Landes, also auch des Landes Tirol, dieses wichtige Gesetz einmal und selbst geben zu können, unbeeinflußt von anderer Seite. Ich glaube, es ist gar keine Gefahr dabei, wenn man uns von seiten der Zentralregierung diese Freiheit läßt, weil ja schließlich immer noch die Möglichkeit bestehen wird, die Sache mit den Ländern gemeinsam zu besprechen und zu einem Ziele zu kommen, das im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert ist. Ich glaube, wir haben alle keinen Anlaß einen Verkehr zu wünschen, der nur bis Kufstein und bis St. Anton reicht, sondern wir wollen einen Verkehr, der sich bis Wien und noch weiter erstreckt. Ebenso werden wir in gewissen anderen — sagen wir — finanziellen Angelegenheiten Verbindungen haben müssen, die uns mit den anderen Ländern und der Zentrale in eine Bezichung bringen; wir können nicht sagen: Tirol und Vorarlberg sind Länder, die in Zukunft für sich allein Finanzwirtschaft führen können. Wie weit wir in diesen Beziehungen unter einen Hut gelangen werden, darüber wird sich ja reden lassen.
Ein Artikel der Schweizer Verfassung, der Artikel 3, hat mir immer am besten gefallen und der gefällt auch den Tirolern sehr gut. Es heißt dort: die Kantone sind souverän, soweit die Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind. Ich meine, nicht ohne Absicht hat man dieses Wort „übertragen“ gewählt. Wer hat der Bundesgewalt Rechte übertragen? Die haben ihr die Länder, die Kantone übertragen. Daraus geht hervor, die Bundesverfassung und der Bund sind das sekundäre und das erste, die Bausteine sind die Kantone gewesen und so möchten wir es auch in Osterreich. (Ruf: Das ist auch historisch!) So ist es auch bei uns entstanden und so möchten es auch wir wieder haben.
Ich möchte den Herrn Vertretern der anderen Länder und dem Herrn Staatskanzler gegenüber unsere Meinung kurz dahin zusammenfassen: Wir wünschen, daß von unten auf, von den Ländern auf zu bauen begonnen wird; wir wünschen, daß wir nicht etwa wie ein völlig selbständig herumschwimmendes Gebilde in Zukunft bestehen, sondern wir wünschen einen Anschluß, weil wir ihn in volkswirtschaftlicher und vielen anderen Beziehungen als notwendig erachten. Wir wünschen aber, daß wir selbst erklären, wie weit wir uns mit den anderen unter eine gemeinsame Leitung oder unter ein gemeinsames Band begeben wollen, und wir wünschen nicht, daß uns dieses Band von oben angelegt wird. Daher sind wir vollkommen einverstanden mit den Herren aus Vorarlberg, welche sagen: wir lehnen es ab oder halten es für überflüssig, ein Rahmengesetz für die Landesordnungen und die Landeswahlreform zu machen.
Landesrat Dr. Angerer:Ich kann mich nach den Ausführungen der Herren Vorredner kurz fassen. Ich möchte nur betonen, daß auch bei uns in Kärnten eine ziemlich lebhafte Mißstimmung gegenüber Wien herrscht. Wir haben im Landtag einen Antrag, der von allen Parteien eingebracht wurde, einstimmig zum Beschlusse erhoben, daß die Eigenart des Landes entsprechende Berücksichtigung finden muß, und diesen Standpunkt vertreten wir in allen Angelegenheiten der Landesordnung, der Landeswahlordnung und der Gemeindewahlordnungen. Wir haben in vielen Bezichungen selbständig vorgehen müssen. Wir mußten bei der Sicherung unseres Landes gegen die südslawischen Einbrüche selbständig vorgehen, weil uns Wien nichts bieten konnte und wir gezwungen waren, uns selbst unserer Haut zu wehren. Glücklicherweise ist es uns auch ziemlich gelungen. Wir mußten bei der Bergung der vielen Güter selbständig vorgehen, weil sonst alles zugrunde gegangen wäre, wir konnten nicht erst eine Entscheidung von Wien abwarten. Diese gewisse Selbständigkeit ist im Interesse des Gedeihens und der Entwicklung der einzelnen Länder notwendig. Wir möchten daher bitten, daß man sich auch in Wien der Anschauung anschließe, daß man den Ländern nicht eine neue Zentralregierung mit einer Art diktatorischer Gewalt vorsetzt, sondern den Ländern ihre Selbständigkeit läßt.
16Wir sind der Meinung, daß ein Rahmengesetz überflüssig ist, weil wir selbständig im Lande entscheiden wollen. Andrerseits sind wir aber noch nicht in der Lage, uns über jene gemeinsamen Grundsätze auszusprechen, die in dieser Hinsicht zwischen den einzelnen Ländern bestehen sollen, weil wir noch nicht Gelegenheit hatten, uns im engeren Kreise zu besprechen und es nicht angeht, daß einige Herren die Verantwortung allein auf sich nehmen, über so wichtige Dinge ohne eine Vorberatung mit den daran interessierten Kreisen zu entscheiden. Ich möchte daher bitten, die Angelegenheit zu vertagen bis die einzelnen Länder diese Besprechungen durchgeführt haben, um, gestützt auf das Urteil weiterer Kreise, zu diesen wichtigen Grundlagen Stellung zu nehmen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Preußler:In der gestrigen Vorbesprechung waren alle Herren und auch wir sozialdemokratischen Vertreter darin einig, daß die Verwaltung von unten aus aufgebaut werden muß. Das konnten wir um so leichter sagen, als ja von uns schon seit Jahrzehnten der Selbstverwaltung die größte Aufmerksamkeit geschenkt wurde und wir gewiß nicht diejenigen sein werden, welche jetzt an der Tatsache etwas zu mäkeln haben, daß in den einzelnen Ländern ein lebhafter Trieb zur Selbstverwaltung besteht. Das aber, was hier vielfach gesagt wird, geht weit über den Rahmen hinaus, der durch den Trieb zur Selbstverwaltung gesetzt wird. Es wird zu einer Art Partikularismus, zu einer Art kleindeutschen Geistes, was hier scheinbar zum Ausdruck kommt; es ist aber nichts anderes als eine Art Reaktion gerade bei jenen Herren, die früher der staatlichen Zentralgewalt bedingungsloses Vertrauen entgegengebracht haben (Widerspruch) und die jetzt, nachdem diese Zentralgewalt einen solchen Bankerott erlebt hat, sich naturgemäß von dieser um so mehr abgestoßen fühlen müssen. (Landeshauptmann Dr. Ender: Wir sind immer Föderalisten gewesen!) Bei den Vorarlberger Herren mag das ja anders sein. Sicher ist aber, daß der Drang nach Wien früher weitaus größer war, als er heute ist. (Dr. Ender: Da täuschen Sie sich!) Wir haben auch durch den ganzen Zusammenhang, der uns mit Wien und mit jenen Persönlichkeiten, deren Auffassung über die Selbstverwaltung wir kennen, verbindet, hinsichtlich dieser Dinge eine viel ruhigere Auffassung und meinen, daß es schädlich wäre, wenn wir immer und immer wieder einen künstlichen Gegensatz konstruieren wollten, der angeblich zwischen einer Diktatur von hier aus und zwischen dem Willen der Länder besteht. Das Malheur des neuen Staates ist es eben, daß dieser Staat einen Teil der alten Verwaltung übernehmen mußte und daß die ganze neue Staatsverwaltung mit den Fehlern der alten Verwaltung belastet ist, und es ist nur begreiflich, daß nach einer solchen Katastrophe das Bedürfnis vorhanden war, unmittelbar sofort die Segnungen der Selbstverwaltung zu empfinden, sie mehr zu genießen, als das im Rahmen des jetzigen Übergangsstadiums möglich ist. Sonst aber, davon bin ich überzeugt, wird sich zwischen der Reichsregierung und zwischen den Ländern sehr leicht der Weg finden. Die Reichsregierung wird gewiß den Standpunkt nicht negieren können, daß wir von einem Rahmengesetz absehen können und daß es vollständig genügt, wenn wir allgemeine Gesichtspunkte in die Verfassung aufnehmen, auf denen in Hinkunft die Landesordnungen aufgebaut werden sollen. Das wird vollständig genügen und es ist eigentümlich, daß in sämtlichen bereits ausgearbeiteten Wahlordnungen eigentlich die gleichen Gedanken zum Ausdrucke gebracht werden, bis auf einige Abweichungen, die in der Diskussion sofort geebnet werden können, so daß wir also heute schon tatsächlich die Gefahren überwunden haben, daß es zu einer buntscheckigen Verwaltung in den einzelnen Kronländern und zu einer buntscheckigen Verfassung kommen könnte. Darüber sind wir uns alle einig, daß das neue Wahlrecht in den Ländern und Gemeinden auf der Grundlage des für das Reich bestehenden Wahlrechtes aufgebaut werden muß, und nur über die Wahlkreiseinteilung, sowie über verschiedene andere Durchführungsbestimmungen bestehen nach den örtlichen Bedürfnissen eben noch Meinungsverschiedenheiten. Aber auch diese verschiedenen Meinungen könnten so ziemlich ausgeglichen werden, so daß wir uns auf einer gleichen Grundlage sehr gut finden können. Ich meine, es ist kein Anlaß zu einer besonderen Aufregung vorhanden; wir werden uns in allen diesen Dingen gewiß finden. Ich muß heute, so wie ich es gestern getan habe, dem kleindeutschen Geiste entgegentreten, der immer wieder in den Ausführungen der einzelnen Redner zutage tritt und der uns nach außen hin im gegenwärtigen Momente Schaden könnte. Der Tiroler Standpunkt ist vielfach von der Verzweiflung diktiert, in der sich Tirol gegenwärtig befindet. Die Verzweiflung ist aber ein sehr schlechter Berater, und wenn wir uns die Dinge überlegen, wie sie sind, und insbesondere die infolge der Ernährungsverhältnisse entstandenen Notwendigkeiten in Betracht ziehen, dann werden wir zu der Auffassung kommen, daß wir doch wieder mehr zum Ganzen streben müssen, als dies bisher der Fall war. Ich meine, wir haben eigentlich schon die Plattform gefunden, auf der wir in die Spezialdebatte eintreten könnten.
Landeshauptmann v. Steiner:Meine Herren! Als ich vor drei Tagen die Einladung zur heutigen Besprechung der Landeshauptleute erhielt, war ich überrascht, eine so bedeutsame und für die Bevölkerung folgenschwere Tagesordnung vorzufinden, ohne daß von seiten der Regierung die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden wären. Es hat sich ja schon am Schlusse der letzten Konferenz der Landeshauptleute die Meinung durchgerungen — sie wurde auch ausgesprochen und von der Regierung zustimmend zur Kenntnis genommen —, daß die Landtagswahlordnungen von der Provisorischen Nationalversammlung nicht zum Beschluß erhoben werden sollen. Ich bin daher, da ich die Vorlage erst jetzt erhalten habe, nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen, weil ich es als meine Pflicht erachte, sie vorher der niederösterreichischen Landesregierung und dem Landesrate zu unterbreiten.
17Erlauben Sie mir aber, meine Herren, einige Worte mit Bezichung auf die abgeführte Debatte zu sagen. Wir sind alle überzeugt, daß diejenigen Faktoren, die an der gewaltigen Umsturzbewegung im November des vorigen Jahres mitgewirkt haben, nur von dem einen Wunsche beseelt gewesen sind, unserem Volk eine bessere Verwaltung seiner öffentlichen Angelegenheiten und eine bessere wirtschaftliche Zukunft zu bereiten. Ich gebe ganz offen der Meinung Ausdruck, daß der Herr Staatskanzler und die Herren in der Regierung auch heute noch von diesem Wunsche beseelt sind; aber nach dreimonatlicher Regierungsfrist haben sich zwischen den Landesregierungen und der Staatsregierung derartige Meinungsverschiedenheiten ergeben, daß ich glaube, es wäre das dringendste, was zu geschehen hätte, diese Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ländern und der Staatsregierung zu beseitigen, wenn das große Ganze nicht Schaden nehmen soll.
Der verehrte Herr Staatskanzler hat eingangs seiner Ausführungen erklärt, daß die Regierung nur das Beste wolle. Verzeihen Sie, Herr Staatskanzler, ich glaube es, aber wir in den Landesregierungen, die wir durch das Gesetz vom 12. November die Landesverwaltung mitübernommen haben, fühlen mitunter noch viel zu stark den aus der Monarchie übernommenen zentralistischen Druck der Bureaukratie. (Zustimmung.) Man will die Errungenschaften nicht anerkennen, man will uns bevormunden, und das erregt große Zweifel. Weiters machen wir die Erfahrung, daß es Nebenregierungen gibt, verehrter Herr Staatskanzler, die zu beseitigen die Regierung leider keinen Einfluß mehr hat. Ich will sie nicht nennen, die Herren kennen sie alle. Und das macht die Landesverwaltungen stutzig und deshalb wollen sie die Freiheit ihrer Entscheidung und die Autonomie der Länder. Ich glaube daher, daß es notwendig sein wird, und den Entwurf über das neue Grundgesetz rechtzeitig vorzulegen. Ich glaube, daß alle meine Herren Kollegen der Landesregierungen einverstanden sind, wenn ich sage: Wir wollen, daß die Meinung der Länder vor Beschlußfassung des Grundgesetzes eingeholt werde, weil sich ja auf dem Grundgesetze die zukünftige Verwaltung aufbauen muß. Wir wollen ja nicht den komplizierten Apparat von früher haben, wir wollen einen Verwaltungsapparat, der sich einfacher und billiger gestaltet; denn das Bild der finanziellen Lage, das der Herr Staatssekretär für Finanzen in der letzten Nationalversammlung entrollt hat, ist erschreckend; die Personalien in unserer Staatsverwaltung allein verlangen einen Aufwand von 993 Millionen Kronen und die Kosten für das stehende Heer 340 Millionen. Das sind die neun Millionen Menschen in Deutschösterreich beim besten Willen nicht imstande aufzubringen. Wir vergessen, daß wir nicht mehr die 27 Millionen Menschen sind. Wir waren daher auch sehr überrascht, eines Tages lesen zu müssen, daß wieder ein neues Staatsamt gegründet werden soll. Wir in den Landesregierungen sind der Meinung, daß man den staatlichen Apparat vereinfachen und sehr viel zusammenziehen muß. Es wird den zentralistischen Bureaukraten von früher nichts nutzen, sie werden sich daran gewöhnen müssen, weniger Akten zu schreiben und nicht alles zu benörgeln, was die Landesregierungen machen. Würde der Herr Staatskanzler sich einmal den ministeriellen Einlauf der niederösterreichischen Landesregierung geben lassen, so würde er sehen, was da alles zu uns herunterkommt, womit sich der eine oder der andere Staatssekretär beschäftigt hat und womit dann auch wir uns noch beschäftigen müssen, vielfach Dinge, die wir glatt erledigen könnten, ohne der Bevölkerung Schaden zuzufügen.
Ich glaube daher, daß der zukünftige Verwaltungsapparat des Staates und der Länder derart eingerichtet sein muß, daß ein Rad in das andere greift und daß der eine den anderen in seinem Selbstbestimmungsrechte nicht hindert. Dann haben wir den freien Staat proklamiert. Wir wollen auch freie Bürger in unserem Staate sein. Ich schicke das heute nur voraus. Deshalb bitte ich, daß alle diese Dinge, die einschneidend und dauernd sind und die vielleicht jetzt noch, wie der Herr Staatskanzler in Aussicht gestellt hat, von der provisorischen Nationalversammlung beschlossen werden sollen, doch zumindestens den Ländern mitgeteilt werden. Dann werden wir zufrieden und harmonisch zusammenarbeiten können; wie es heute geht, ist es unmöglich. So werden wir kein zufriedenes und glückliches Volk werden, sondern ein bedrücktes, in seiner Produktion gehemmtes Volk bleiben, insbesondere wenn die Belastungen so weiter schreiten, wie die Ausgaben des Staates jetzt zeigen. Ich habe es als meine Pflicht erachtet, offen auszusprechen, daß wir die Ausgaben, die jetzt gemacht werden, wenn sie heute oder morgen ihre Bedeckung finden müssen, nicht zu tragen imstande sein werden. Ich bitte daher, an die Staatsämter den Auftrag zu erteilen, sie mögen die Bevormundungen der Landesregierungen einstellen, sie mögen deren Freiheiten anerkennen, und dann wird ein weit besseres Verhältnis zwischen der zentralistischen Staatsregierung und den Landesregierungen zustandekommen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:Ich glaube, daß sich darüber wohl alle Konferenzteilnehmer einig sind, daß den Provisorien in den Landesversammlungen und in den Gemeinden so rasch als möglich ein Ende bereitet werden muß.
Diese Provisorien sind für die Verwaltung geradezu unerträglich geworden und ich glaube, daß wir jeden Schritt begrüßen müssen, der uns dazu führt, diesem Zustande ein Ende zu machen.
Nun hat die Mehrzahl der Herren, die bisher gesprochen haben, der Ansicht Ausdruck verliehen, daß über die Vorschläge, die heute vom Herrn Staatskanzler gemacht worden sind, einfach zur Tagesordnung übergegangen und es den Ländern überlassen werden soll, sich selbst ihre Wahlordnungen zu schaffen. Ich weiß nicht, welche Motive die Herren zu dieser Anschauung gebracht haben; denn der uns vorgelegte Gesetzentwurf enthält ja nichts Neues, sondern es werden einfach jene Grundsätze dargelegt, die für die Wahlordnungen in den Ländern maßgebend sein sollen. Ich glaube nicht, daß bei den Vertagungsabsichten vielleicht auch die Absicht mitspielt, daß man in den Ländern vielleicht verschiedene Wahlordnungen nach verschiedenen Grundsätzen machen 18 kann, daß man vielleicht beabsichtigt, gewisse Einschränkungen, wie sie in früheren Zeiten vielfach vorgekommen sind, wieder einzuführen. Ich glaube, grundsätzlich müßte man unbedingt auf dem Standpunkte stehen, daß das Wahlrecht in den Ländern und in den Gemeinden auf derselben Grundlage beruhen muß, wie jenes für die Nationalversammlung, ferner daß keinerlei Einschränkungen, etwa durch Aufnahme einer Seßhaftigkeitsklausel oder durch eine Art der Wahlkreiseinteilung, wodurch gewisse Nachteile entstehen könnten, zulässig sein soll. Ich sehe wirklich nicht ein, aus welchem Grunde man diese Angelegenheit neuerlich verschieben soll. Und wenn Sie sich gegen ein Rahmengeset prinzipiell ausgesprochen haben, so muß ich schon sagen, daß der frühere österreichische Staat sehr viele Rahmengesetze geschaffen hat; die Herren in den Ländern haben sich aber nicht danach gerichtet, sie haben diese Rahmengesetze vollständig unbeachtet gelassen. Sie haben aber auch aus eigener Initiative nichts geschaffen. Ich will gegen die jetzigen Landezverwaltungen diesen Vorwurf nicht erheben; immerhin ist aber ein gewisses Mißtrauen berechtigt. Wenn daher ein solcher Entwurf für die Durchführung der Wahlen in der Provisorischen Nationalversammlung zum Beschlusse erhoben werden soll, so kann das ja gar nichts anderes bedeuten als eine Notmaßnahme.
Da für die Zukunft dadurch in keiner Richtung präjudiziert wird, können wir meiner Meinung nach ganz ruhig dem Entwurfe zustimmen. Irgendwelche Änderungen können ja vorgenommen werden, aber jene Grundsätze, die ich mir bezüglich der Vornahme der Wahlen auszuführen erlaubt habe, müßten unbedingt für alle Länder gleichmäßig festgestellt werden.
Staatssekretär Dr. Bauer:Von meinem Standpunkt aus ist bei allen diesen Fragen das erste, daß wir möglichst bald unsere außenpolitische Handlungsfähigkeit gewinnen. Ich meine da insbesondere, daß wir wirklich imstande sind, wenn der günstige Augenblick dazu kommen wird — und niemand von uns weiß, wann er kommt —, über die Frage des Anschlusses konkret mit Deutschland zu verhandeln. Es ist nun klar, daß wir in dem Augenblick, wo es sich um den Anschluß handelt, werden imstande sein müssen, unsere eigene Verfassung in Ordnung zu bringen, die ja nicht unabhängig von der Anschlußfrage behandelt werden kann. Wir müssen aber soweit sein, daß wir in dem Moment, wo es die Verhältnisse in Deutschland erlauben, über den Anschluß zu verhandeln und wo es die allgemeinen außenpolitischen Verhältnisse, also der Stand der Friedensverhandlungen es erlaubt, nicht durch irgendwelche innere Schwierigkeiten verhindert sind, die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um die Verfassungsbestimmungen den Notwendigkeiten des Anschlusses anzupassen.
Nun stehen die Länder auf dem Standpunkt — und mir war es von vorneherein klar, daß das so sein wird —, daß sie selbst auf die künftige Verfassung einen gewissen Einfluß ausüben wollen. Das ist auch ganz selbstverständlich und ich kann es mir bei dem ganzen Gefüge, das dieser Staat hat, gar nicht anders vorstellen. Wer soll aber diesen Einfluß ausüben? Daß die gegenwärtigen provisorischen Landesversammlungen und Landesregierungen, deren Zusammensetzung etwas ganz willkürliches ist, die nur Notgebilde sind, der auf Grund des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes gewählten Nationalversammlung gleichsam als gleichgeordnete Faktoren gegenübertreten, ist unmöglich. Wenn daher die Länder auf das Verfassungswerk Einfluß nehmen wollen und dieses nur im Einvernehmen mit den Ländern zustande kommen soll, so ist es not wendig, daß auch in den Ländern Körperschaften vorhanden sind, deren Legalität und deren Berechtigung, im Namen der Bevölkerung des Landes zu sprechen, nicht bestritten werden kann, das heißt, daß auch in den Ländern Körperschaften bestehen müssen, die auf Grund des allgemeinen gleichen Wahlrechtes gewählt und nicht ernannt sind, wie die gegenwärtigen Landesversammlungen. Das erste also, was mir unbedingt wichtig erscheint, ist, daß wir die Verhandlungsmöglichkeit gewinnen, ist, daß die Wahlen in den Ländern so schnell als möglich durchgeführt werden müssen. Das zweite, was unmittelbar damit zusammenhängt, ist, daß das Wahlrecht so beschaffen sein muß, daß nicht bestritten werden kann, daß diese Landesversammlungen ebenso die Vertreter der Bebölkerung in den Ländern sind, wie es die Nationalversammlung sein wird. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß die Kompetenz von Landesversammlungen, die etwa auf Grund eines beschränkteren Wahlrechtes gewählt oder die nicht gewählt, sondern nur provisorisch zusammengesetzt sind, daß deren Kompetenz, dann mitzusprechen, selbstverständlich bestritten werden würde und daß, wenn Sie wollen, daß den Ländern in der künftigen Verfassung ein gewisses Maß von Autonomie eingeräumt werden soll, die Haltung meiner Partei naturgemäß sehr davon abhängig sein wird, auf Grund welchen Wahlrechtes diese Landesversammlungen zusammengesetzt sind. Es muß ganz offen ausgesprochen werden, daß, wenn die Landesversammlungen auf Grund eines beschränkteren und weniger volkstümlichen Wahlrechtes zusammengesetzt sein würden als die Nationalversammlung, dies das gewichtigste Argument gegen die Erweiterung der Landesautonomie wäre. (Dr. Schlegel: Das ist ein Parteiargument!) Das ist von meinem Standpunkte ein Argument des demokratischen Prinzips, das zu entscheiden nur diejenige Vertretung berechtigt ist, die wirklich aus der Volksgesamtheit hervorgegangen ist. Ich meine, es handelt sich nach meiner Auffassung um zwei Dinge. Es handelt sich darum, daß möglichst bald gewählt werde und daß auf Grund eines demokratischen Wahlrechtes gewählt werde. (Rufe: Das wollen wir auch!) Das sind die beiden Dinge, die für mich vor allem wichtig sind. Und wenn ich sage, auf Grund eines demokratischen Wahlrechtes, so möchte ich auf eines aufmerksam machen, daß nämlich in dem Grundgesetze vom 12. November 1918 schon eine Bestimmung enthalten ist, wonach die Landes- und Gemeindevertretungen auf Grund des allgemeinen gleichen Wahlrechtes zu wählen sind. Übrigens ist dort auch bereits der Zeitpunkt festgelegt, es heißt dort, daß sie binnen drei Monaten neu zu wählen sind. (Ruf: Das ist unmöglich!) Wenn es aber unmöglich ist, ein Gesetz durchzuführen, so muß man wohl ein neues Gesetz schaffen, wodurch das frühere aufgehoben wird. (Landesrat 19 Dr. Reut-Nicolussi: Es gibt auch Landesgesetze!) Wenn Sie behaupten, daß ein Reichsgesetz durch ein Landesgesetz abgeändert werden soll, daß also entgegen dem bisherigen Satze im deutschen Recht: „Reichsrecht bricht Landrecht“ der Satz gelten soll: „Landrecht bricht Reichsrecht“, dann allerdings würden wir uns grundsätzlich in verschiedenen Auffassungen befinden; denn so könnte ich mir eine zukünftige Verfassung nicht vorstellen. Was mir praktisch wichtig erscheint, ist, daß der Zeitpunkt der Wahl so bald als möglich festgesetzt werde. Zu diesem Zwecke wäre das bestehende Reichsgesetz dahin abzuändern, daß ein möglicher, durchführbarer Zeitpunkt festgesetzt wird, und dabei wäre auch der schon festgelegte Grundsatz des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes für die Landesvertretungen zu konkretisieren. Wenn gesagt wird, daß man darin weiter gehe als in den früheren Staaten, daß man darin das Recht der Landesregierungen mehr begrenze als früher, so muß man sagen: auch bisher war das Recht der Länder, Landes- und Gemeindewahlordnungen festzusetzen, dadurch begrenzt, daß gewisse Rahmengesetze existiert haben, zum Beispiel die Gemeindeordnungen mußten sich im Rahmen des Reichsgemeindegesetes halten. Dieses Recht war aber weiter begrenzt durch die absolute Willkür der Regierung, nämlich durch das Sanktionsrecht. Der hier vorliegende Entwurf geht aber von diesem Grundsatze der Sanktion ab, denn er erlaubt dem Staatsrate nicht, je nach seinem Belieben die Sanktion zu geben oder zu verweigern, sondern er setzt fest, daß der Staatsrat die Kundmachung vornehmen muß, wenn nicht ganz bestimmte, in diesem Gesetze selbst angegebene Bedingungen eintreten, die ihn allein berechtigen und zugleich auch verpflichten, diese Kundmachung zu verweigern. Es ist also eine wesentliche Einschränkung des Rechtes des Staatsganzen, die Landes- und Gemeindewahlordnungen zu beeinflussen.
Die Frage ist nun — darüber kann man ja streiten —, ob man noch weiter gehen soll als dieser Entwurf und sagen soll: Es geht den Staat überhaupt nichts an, wie die Länder und Gemeinden ihre Wahlordnungen regeln. Auch das wäre ein möglicher Standpunkt, aber nur unter einer Bedingung, nämlich dann, wenn die staatliche Verwaltung von der Landes- und Gemeindeverwaltung vollständig losgelöst wäre. Nun ist aber gerade der größte Fortschritt in der Länderautonomie seit der Revolution und dadurch gemacht worden, daß der alte Dualismus zwischen landesfürstlicher und autonomer Verwaltung grundsätzlich überwunden wurde und daß die Funktionäre des Landes zugleich auch die staatliche Verwaltung führen. Sobald das der Fall ist, muß doch der Staat auch auf die Zusammensetzung dieser Verwaltung einen gewissen Einfluß haben, wenigstens insoferne, daß er sich dagegen sichert, daß diese Landesorgane, die seine eigene, die staatliche Verwaltung — was früher die landesfürstliche Verwaltung hieß — zu führen haben, auf Grund von Bestimmungen gebildet werden, die der allgemeinen Auffassung des Staatsganzen widerstreiten. Deshalb glaube ich nicht, daß gerade eine Auffassung, die die Konzentration der Verwaltung in den Händen der Länder wünscht, dem Staate grundsätzlich und bedingungslos das Recht, irgendeinen Einfluß auf die Landeswahlordnungen zu üben, streitig machen könnte. Denn diese Landeswahlordnungen und Landesordnungen sind nichts anderes als die Bestimmungen über des Staates eigene Verwaltungsorgane. Ich muß sagen, das sind vielfach Auffassungen, die der Vergangenheit angehören und die ein gewisses Vorurteil gegen eine solche rahmengesetzliche Regelung nach sich ziehen. Es ist charakteristisch, daß auch in anderen Ländern, in denen es an Autonomie nicht fehlt, der Staat sich immerhin das Recht vorbehalten hat, daß die autonomen Beschlüsse innerhalb gewisser, auch gesetzlich festgelegter Grundsätze erfolgen müssen, zum Beispiel die Verfassungen der Vereinigten Staaten von Nordamerika oder Englands, die beide dieses Prinzip haben. Ich meine also, daß man nicht grundsätzlich bestreiten kann, daß die landesgesetzliche Regelung der Landes- und Gemeindewahlordnungen innerhalb eines durch staatliche Verfassungsgesetze festgelegten Rahmens erfolgen muß. Dabei will ich nicht leugnen, daß in diesem Entwurfe einige Bestimmungen enthalten sind, die sicherlich nicht unbedingt darin sein müßten. Es ist zum Beispiel ganz überflüssig, daß man eine Maximalzahl der Mitglieder der Landesversammlung reichsgesetzlich festsetzt. Was nach meiner Meinung aber belassen werden muß, sind zwei Dinge: erstens muß der Zeitpunkt festgesetzt werden, wann die Wahlen zu erfolgen haben, und zweitens muß festgesetzt werden, daß der Staatsrat ein Einspruchsrecht habe gegen solche Wahlordnungen, welche den allgemeinen Grundsatz, daß die Landes- und Gemeindevertretungen auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes für Männer und Frauen nach dem Proporz aufgebaut sein müssen, irgendwie einschränken und dadurch also den allgemeinen demokratischen Charakter, der durch das Gesetz vom 12. November festgelegt ist, verändern.
Dazu kommen in diesem Gesetzentwurf noch einige Kompetenzvorschriften, von denen ich meine, daß sie irgendwie geregelt werden müssen. Der Zustand, daß zum Beispiel die Gemeinde Wien, die ja auch ein Recht auf Antonomie[Autonomie] hat, ihre Gemeindewahlordnung nicht selbst festsetzen darf, sondern dazu das Land Niederösterreich braucht, ist nach meiner Meinung eine ganz unnötige Beschränkung der Autonomie der Gemeinde Wien, die doch ein viel größerer autonomer Körper ist als die meisten Länder. Wenn solche Kompetenzvorschriften in das Gesetz kommen, so wird das niemand als einen Anschlag auf die Autonomie bezeichnen können.
Ich glaube, wenn die Herren auf den Gesetzentwurf im einzelnen eingehen, werden Sie sagen können, daß zwar einzelne Bestimmungen darin überflüssig sind, daß aber das allgemeine Prinzip bleiben soll, das Prinzip nämlich, daß erstens ein Gesetz geschaffen werden soll, das in Abänderung des Gesetzes vom 12. November den Zeitpunkt festsetzt, bis zu welchem wir demokratische Vertretungskörperschaften haben sollen, und zweitens daß darin, in Ausführung des Gesetzes vom 12. November, auch bestimmt werden soll, in welcher Weise zu sichern wäre, daß die Landeswahlordnungen den Bestimmungen des zitierten Gesetzes entsprechen. Dies zu sagen, schien mir deshalb besonders notwendig, weil ich glaube, daß wir eine dringende und 20 sehr rasche Demokratisierung der Vertretungskörper der Länder brauchen, da wir nur auf diese Weise die Voraussetzung für unsere eigene Verfassungsarbeit und damit auch für unsere Handlungsfähigkeit in der Anschlußfrage gewinnen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Frank:Ich will ganz kurz sein und zunächst auf die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs Dr. Bauer reflektieren. Ich kann Sie versichern, daß in der gestrigen Besprechung der Landeshauptleute einmütig der Wille und die Überzeugung zum Ausdruck kam, nicht im leisesten an den Grundsätzen der Wahlvorschriften, die im § 4 dieses Entwurfes enthalten sind und nach denen sich jetzt die Wahlen am 16. Februar vollziehen werden, zu rütteln.
Es fällt keinem Lande ein, das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht zu beschneiden oder die Frauen vom Wahlrechte auszuschließen oder das Verhältniswahlverfahren zu vereiteln. Es wurde dementsprechend auch einstimmig beschlossen, daß man sich gerne bereit erklärt, bei Festsetzung des Grundgesetzes, welches die neue Nationalversammlung schaffen wird, einen bezüglichen Passus aufnehmen zu lassen, der eben zum Ausdrucke bringt, daß sich das Landes- und Gemeindewahlrecht auf jenen Grundsätzen, die im § 4 niedergelegt sind, vollziehen soll.
Daß die Länder vielfach gegen dieses Rahmengesetz sind, das hat, was Kärnten und Tirol anbelangt, auch einen sehr realen Untergrund.
Kärnten ist bekanntlich zu einem Drittel von den Jugoflawen besetzt und die Frage, wie in diesen besetzten Gebieten, über deren Zukunft man gar nicht unterrichtet ist, sich die Wahlen vollziehen werden, ist ein Grund mehr, weshalb die provisorische Landesversammlung sich nicht befugt erachtet, in einer so eingreifenden Frage Stellung zu nehmen. Wir sind auch nicht für den Grundsatz: Los von Wien! Das Land hat noch immer die alte Reichsanhänglichkeit oder die Erkenntnis, daß es als Torso allein nicht existieren kann. Wir haben den Willen, beisammen zu bleiben und wir lehnen das sogenannte Wörtherseeprojekt, von dem in den Zeitungen so viel geschrieben ist, ab, weil es eine Utopie ist. Aber die Wahrung der Eigenberechtigung des Landes ist doch von Haus aus stark betont worden, und auch in der ersten Versammlung, die am11. November v. J. stattfand, wurde dem Anschlusse an die neue Republik Deutschösterreich unter dem ausdrücklichen Vorbehalte zugestimmt, daß die Eigenart und das Selbstbestimmungsrecht des Landes Kärnten unbedingt gewahrt werden müssen.
Landesrat Dr. Rehrl:Der Herr Staatssekretär Dr. Bauer hat in seinen Ausführungen den Gegenstand auf ein anderes Geleise geschoben. Der Gegenstand wurde heute unter dem Gesichtspunkte angeschnitten, wie in Hinkunft der Staat aufgebaut werden soll, ob als Einheitsstaat oder als Föderativstaat und es hat die Mehrheit der Vertreter die Ansicht geäußert, daß ein Aufbau auf föderativer Grundlage in Aussicht zu nehmen wäre und daß die Länder als die vorhandenen Bausteine des Staates zu gelten hätten, daß daher die Länder von einem noch nicht bestehenden Einheitsstaat ein Rahmengesetz grundsätzlich nicht akzeptieren könnten. Der Streit ist nicht darum gegangen, ob die Wahlen in die Landesversammlungen notwendig sind oder ob das Prinzip, das für die Nationalversammlung gilt, für die Landesversammlungen Anwendung finden soll. Das ist als selbstverständlich unbedingt anerkannt worden und wird von jedem vernünftigen Menschen anerkennt werden müssen.
Die Hauptfrage ist die, wie wird der zukünftige Staat aufgebaut; und je nachdem diese Frage beantwortet wird, ist die Frage zu entscheiden, ob ein Rahmengesetz akzeptiert werden kann oder nicht. Wenn wir uns heute prinzipiell auf den Grundsatz des föderativen Aufbaues einigen, so bin ich vollkommen überzeugt, daß in jedem einzelnen Gliede des neuen Staates die Staatsfreudigkeit sich entwickeln und daß in diesem Staate ein Leben herrschen wird, wie es im alten Österreich nicht bekannt war. Das wird aber nur möglich sein, wenn die Länder diese Freiheit fühlen. Wir wollen ja auch die ganze Verwaltung so modern als nur möglich aufbauen und ich habe aus den Ausführungen des Herrn Staatskanzlers entnommen, daß ihm letzten Endes eine Verschmelzung gewisser Elemente des Schweizer Verfassungslebens mit Elementen des englischen Verfassungslebens vorschwebt. Das wird das Ideal sein. Ich habe ja zahlreiche Schriften des Herrn Staatskanzlers gelesen und war begeistert von den von ihm entwickelten Ideen über die Ausgestaltung der Verwaltung. Ich habe aber die Überzeugung, daß eine solche Verwaltung in den einzelnen Ländern sich nur durchsetzen wird, wenn jedes Land fühlt, daß es frei ist. Dann wird auch die Verwaltung blühen und die Volkswirtschaft wird sich heben.
Das gleiche gilt bezüglich des Anschlusses an Deutschland. Wir wollen uns als freie Länder mit den Stammesbrüdern vereinigen. Wir wollen aber nicht blindlings uns hineinstürzen, sondern wir wollen sehen, wie das Ganze aussieht, und wenn wir sehend sein werden, werden wir mit Freude alles begrüßen, was uns zu einem großen Wirtschaftsgebiete zusammenführt, damit die Nationalökonomie sich wieder heben kann und wir ein freies glückliches Volk werden.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich möchte mir erlauben, die Erörterung und die weitere Art der Beratung und Beschlußfassung auf eine praktische Grundlage zu stellen und möchte alles ausschließen und ausschalten, was derzeit zu grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten führen kann und wohl auch führen muß. Wir sind uns ungeachtet der sonst stark auseinandergehenden Meinungen heute über zwei Vorfragen einig geworden. Die eine Vorfrage ist die, daß wir so rasch als möglich zu wirklich gewählten Vertretungen in den Ländern kommen wollen, daß wir das jetzige Provisorium, das jeden und namentlich den, der berufen ist, an verantwortlicher und verantwortlichster Stelle zu stehen, am meisten quält und ihm auf die Nerven 21 geht, möglichst bald beseitigen. Die zweite Frage ist die, daß wir uns auch einig darüber sind, daß die Wahlordnungen der Länder in der Frage des aktiven und des passiven Wahlrechtes mit der Wahlordnung des Staates übereinstimmen müssen, daß hier kein Unterschied bestehen, daß auch keine Durchbrechung stattfinden soll, indem man vielleicht neben den Abgeordneten des allgemeinen Wahlrechtes solche durch einen beschränkten Kreis wählen läßt, mit einem Worte ein Zweikammernsystem ineinander schachtelt. Das sind künstliche Gebilde. Wir haben von allen diesen Fragen abgesehen. Ich gebe zu, daß sie örtlich für manche Gebiete gewisse Berechtigung haben. Wir müssen aber für ein anderes, für ein Nützlichkeitsprinzip eintreten, wir müssen bis zur Konsolidierung unserer Verhältnisse alles vermeiden, was in die jetzt bestehende Parteienkoalition, welche derzeit unerläßlich ist, einen Riß bringen würde. Denn in dem Augenblicke, wo wir diese Koalition zum Bruche bringen, haben wir morgen den Straßenkampf und was dann weiter geschehen würde, das auszumalen kann ich jedem einzelnen Herrn selbst überlassen. Nun entsteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, wie können wir das herbeiführen. Die einen wollen es herbeiführen im Wege eines Staatsrahmengesetzes. Die anderen — und dazu gehören wir, wobei ich unter „wir“ alle Landtagsparteien verstehe, denn es gibt ja auch im Lande in diesem Punkte kaum verschiedene Meinungen — im Wege der freien Vereinbarung. Ich glaube, uns alle muß aber richtunggebend der Gesichtspunkt beherrschen, wir wollen etwas machen. Und da erlaube ich mir den ganz bestimmten Antrag: Die hier erschienenen Vertreter einigen sich, beziehungsweise schließen hier vorbehaltlich der nachträglich unverzüglich einzuholenden Zustimmung der Landesversammlung einen freien Ländervertrag und verpflichten sich untereinander unter Zustimmung der Staatsverwaltung, ehestens die Landeswahlordnung innerhalb der einheitlichen Gesichtspunkte, die wir im freien Übereinkommen beschließen, festzusetzen und die Wahlen innerhalb eines festzusetzenden Präklusivtermines durchzuführen. Damit haben wir diese Voraussetzung geschaffen. Das weitere wird dann der Aufbau, auch wieder durch freie Vereinbarungen sein. Auch ich stehe auf dem Standpunkt: Die Länder sind etwas natürlich entstandenes, etwas, was älter ist als der Staat, namentlich auch als der, der zertrümmert am Boden liegt. Wir wollen uns genau so wie seinerzeit im Wege der verschiedenen Konförderationen wieder zusammenschließen, es wird uns eine ganze Reihe natürlicher, vor allem wirtschaftlicher Gesichtspunkte dazu zwingen. Das soll aber nicht unter Hinweis auf Analogien in anderen Ländern durch den Staat von oben oktroyiert werden. Wir würden dadurch in einen Fehler verfallen, den die alten Liberalen gemacht haben: Man nimmt irgendeine Verfassung schneidet sie einigermaßen auf die vorliegenden Verhältnisse zu und das Volk soll sich anpassen. Wir wollen ja mehr oder weniger alle dasselbe, die Endziele sind die gleichen, der Weg dazu aber ist ein verschiedener.
Ich fasse meine Ausführungen noch einmal zusammen. Ich stelle den Antrag: Unter Zuhilfenahme des Entwurfes einigen wir uns heute vorbehaltlich der Zustimmung der Landesräte im Wege der Spezialerörterung über den Zeitpunkt und die leitenden Grundsätze der Landeswahlordnung. Schwieriger ist die Frage, ob die gleichen leitenden Grundsätze auch auf die Gemeindewahlordnungen anzuwenden sind. Daß auch in der Gemeinde das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht eintreten soll, halte ich wohl für ganz selbstverständlich. Es ist auch dort vielfach schon zu einer Zeit verlangt worden, wo es für den Staat noch nicht eingeführt war. Dagegen glaube ich, müßte man sich gegen alle Versuche ablehnend verhalten, die Art, die Technik der Durchführung der Gemeindewahlen mit jener der Landtagswahlen in ein zwingendes Verhältnis zu bringen. Es ist auch notwendig, daß in den Gemeinden sobald als möglich stabile Verhältnisse herbeigeführt werden, aber von dieser außerordentlichen Dringlichkeit wie bei den Ländern ist das nicht. Wir haben in den Gemeinden vielfach mit der jetzigen provisorischen Ergänzung eine befriedigende Aushilfe geschaffen. Es ist unbedingt zu vermeiden, daß das Zustandekommen der dringend notwendigen Landeswahlordnungen durch den Kampf um das Zustandekommen der Gemeindewahlordnungen etwa gefährdet wird. Dieses absolute Junktim zwischen den Landeswahlordnungen und den Gemeindewahlordnungen halte ich für bedenklich. Ich möchte daher beantragen, daß wir diese Frage zunächst aus den Erörterungen ausschalten und uns darauf beschränken, so rasch als möglich die Grundlage für eine zeitlich bestimmte und in den obersten Prinzipien einheitliche Neuwahl der Landesvertretungen zu schaffen. Damit dürfte auch in letzter Linie den Wünschen und Gesichtspunkten der Staatsregierung entsprochen sein.
Staatskanzler Dr. Renner:Die Rednerliste ist erschöpft. Gestatten Sie mir, daß ich in einem kurzen Schlußworte auf die Ausführungen der Herren Redner zurückkomme. Das Schlußwort könnte nicht kurz sein, wenn ich auf Einzelheiten einginge. Ich glaube, ich werde am besten tun, wenn ich mich an die umfassenden, erschöpfenden und typischen Ausführungen des Herrn Landeshauptmannes Dr. Ender halte. Ich hoffe, die anderen Herren Redner werden sich dadurch nicht zurückgesetzt fühlen, aber die Okonomie der Zeit gebietet, mich an einen kontreten Gedankengang zu halten.
Der Herr Landeshauptmann Dr. Ender hat gemeint, sein Eindruck war, er höre einen imperator redivivus, als würde die alte zentrale Staatsgewalt hier wieder auferstanden sein. Ich verstehe diesen Ausdruck nicht. Aus meiner Rede konnte das nicht entnommen werden, denn ich habe ausdrücklich das System, das diesem alten Zustande entspricht, die französische Ordnung der Verfassung und Verwaltung für uns a limine völlig abgelehnt. Ich habe als Idealzustand die englische Selbstregierung hingestellt und einer der Herren Redner hat das ausgezeichnet charakterisiert, wenn er gesagt hat: Dem Kanzler schwebt das englische Lokalgouvernement mit Elementen der schweizerischen Verfassung als Muster vor, gleichsam England als Muster für die Ordnung der Verwaltung und die Schweiz als Muster der Verfassung oder der Ordnung der 22 Gesetzgebung. Das ist in der Tat mein Standpunkt. Ich habe ihn vorgeführt nicht etwa in Auftrage des Staatsrates, in dessen Auftrag ich sonst hier sitze, sondern als Auffassung der Funktionäre, die hier in der Staatskanzlei, Volksbeauftragte und Beamte vereint, beschäftigt sein werden, den Vorentwurf der Verfassung zu entwerfen. Es ist also von vornherein ganz ausgeschlossen, daß hier der Standpunkt walte, wir wollen den alten Zentralismus in irgendeiner Form wieder aufnehmen oder fortführen. Ich habe allerdings angeführt, daß wir nach dem noch geltenden Recht nicht anders können, denn der Steuerbeamte muß zum Beispiel sehr oft nach dem geltenden Recht etwas tun, was seiner Überzeugung und was auch dem Zeitgeiste nicht entspricht. Da muß man abhelfen, indem man ihm andere Gesetze an die Hand gibt. Nun haben wir unsere Verwaltungsgesetze noch nicht geändert und Sie dürfen nicht vergessen, daß die Herren Staatssekretäre durchaus noch nach der alten Ministerialverfassung zu verwalten gebunden sind; sie verwalten alte Ministerien mit deren ganzem gesetzlichen Apparat. Daß Ihnen das unerträglich scheint, ist ja recht, aber Sie dürfen doch dem Staatssekretär nicht den Vorwurf machen, daß er einfach nach dem Gesetze verwaltet. Der springende Punkt ist, daß wir eben alle miteinander die Verwaltung reformieren. Aber so lange sie nicht reformiert ist, können Sie sie nicht praeter und contra legem reformieren, indem Sie einfach den Beamten zwingen, bei der Verwaltung das Gesetz zur Seite zu schieben.
Das zweite ist das unbedingte augenblickliche Bedürfnis nach einer Ernährungsdiktatur, das unleugbar ist, das auch in den freiesten Staaten eingeführt worden ist. Ich mache aufmerksam, daß die Machtvollkommenheit des englischen Lebensmittelkontrollors, des Ministers für Volksernährung, weit über die Gewalt hinausgeht, die selbst in Deutschland draußen die Regierung in der Ernährungsfrage besaß. Selbst ein freies Volk muß sich unter diesen Umständen eben den Zwang gefallen lassen — der Zwang der Dinge nimmt immer die Gestalt des Gesetzeszwanges an — nur muß es ihn als Ausnahme tragen und es muß in diese Ausnahme gewilligt haben. Das ist bei uns aber niemals geschehen. Also von einem imperator redivivus ist gar keine Rede.
Was nun den Zusammenschluß der Länder betrifft, so wurde betont, daß die pragmatische Sanktion weggefallen sei. Das ist richtig, aber Sie vergessen — und ich rechne es mir zur hohen Ehre an, daß ich das initiiert habe, wiewohl es im Augenblicke vielen unverständlich war —, daß die Länder allesamt bindende Zusammenschlußerklärungen abgegeben haben. Ich habe sie im vollen Bewußtsein im Anklange an die pragmatische Sanktion seinerzeit stilisiert und die Länder haben sie angenommen. Wir sind de facto mit dem Willen der Länder heute schon eine Staatsgemeinschaft, die pragmatische Sanktion ist im Wege der Demokratie für die ehemaligen deutschen Erblande tatsächlich erneuert. (Dr. Reutt-Nicolussi: Mit der provisorischen Vertretung!) Sagen Sie provisorisch, aber wir sind eine Staatsgemeinschaft. Ich meine, weil eben die pragmatische Sanktion angezogen worden ist; sie ist weggefallen, aber es ist wenigstens provisorisch der notwendige Ersatz dafür geschaffen worden. Wir sind eine Gemeinschaft, die alle Merkmale des Staates hat, und zwar eines Staates, der auf dem Willen aller seiner Glieder beruht. Von einer Bevormundung kann also in der ganzen Angelegenheit keine Rede sein.
Ein Rahmengesetz ist aber dennoch notwendig. Halten wir uns doch zunächst daran, was jetzt die gesetzliche Ordnung ist. In einem Artikel des Grundgesetzes steht: Alle Rechte, die der Kaiser früher ausgeübt hat, sind auf den Staatsrat übergegangen. Bedenken Sie, was das besagt. Wir führen ja den Gesetzartikel bis heute nicht zwangsweise durch, die Länder befolgen ihn von selbst und wir machen ihnen das leicht; aber nach diesem Gesetzesartikel könnte jetzt keine Landesversammlung ohne Einberufung durch den Staatsrat tagen, jede könnte durch den Staatsrat aufgelöst werden. Wir werden es nicht versuchen. (Ruf: Das wäre auch undenkbar!) Aber bedenken Sie doch, daß eine bestimmte Rechtsnot da ist, eine Unausgeglichenheit der Rechtslage. Bedenken Sie meine besondere Verantwortung. Ich bin ja für die Verfassungsmäßigkeit der ganzen Gebarung verantwortlich. Ich müßte sagen, keine Landesversammlung ohne Einberufung durch den Staatsrat! Der Staatsrat vertagt! Der Staatsrat übt die Sanktion aus! Sie begreifen, daß ich das Bedürfnis habe, das Wort Sanktion aus unserem Gesetze herauszustreichen, daß ich uns so rasch als möglich in einen anderen Rechtszustand hinüberleiten möchte. Und da werden Sie zugeben müssen, daß ich bei dem gegenwärtigen Rechtszustande, wie er ist, die Landeswahlordnungen im Grunde genommen nur im Wege der Sanktion durch den Staatzrat vollziehen lassen dürfte. Ich möchte diesen Zustand beseitigt wissen. Das kann ich doch wieder nur staatsgesetzlich bewirken und ich habe deshalb den Paragraphen hineingenommen, der sehr wesentlich ist, daß es eben keine freie Sanktion, sondern ein pflichtgemäßer Beitritt ist. Dieser Beitritt des Staatsrates ist unbedingt notwendig, darüber kommen wir nicht hinweg, und zwar aus folgendem Grunde: Das Grundgesetz vom 12. November 1918, dem alle Länder sich unterworfen haben — sie haben sich ausdrücklich dem Gesetze der provisorischen Nationalversammlung unterstellt —, gibt gewisse Vorschriften für die Landesordnungen und für die Gemeindewahlordnungen. Es heißt, es müsse dieses und dieses Wahlrecht bestehen. Was geschieht nun, wenn ein Landtag diese Bedingungen nicht einhält? Der Landtag ist zur Einhaltung verpflichtet; aber wie wird diese Verpflichtung wahrgenommen? Der Staatsrat ist seinerseits durch das Grundgesetz, dessen Durchführung er übernommen hat, verpflichtet, diese Bestimmung durchzuführen, er muß darauf sehen, auf die Einhaltung dieser Bestimmung zu bestehen. Wie macht er das nun? Indem ihm dieser Gesetzentwurf vorgelegt wird und er ihn nicht etwa „genehmigt“ sondern nur beurteilt, ob die verfassungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind oder nicht. Sind sie eingehalten, dann muß er beitreten. Das ist auch begrifflich keine Sanktion mehr. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann er keine Einwendungen machen. Das ist doch juristisch und praktisch etwas anderes als Sanktion.
23Nun bin ich deshalb von Ihnen als ein „Zentralist“ angegriffen worden, weil ich die Sanktion aufhebe und an ihre Stelle die einfache rechtliche Garantie setze, daß der Staatsrat die ihm durch das Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen kann. Denn er muß dafür sorgen, daß die reichsgesetzlichen Bedingungen für das Wahlrecht in die Landtage eingehalten werden. Ich muß bekennen, daß dieser Beitritt ein gesetzlich gebotener ist, daß er also dem Landesrechte durchaus nicht präjudiziert und ihm nichts nimmt. Hat der Landtag das Gesetz nicht verletzt, so muß der Staatsrat nach dem Entwurfe beitreten. Bei dieser Sachlage ist der Ausdruck „Rahmengesetz“ natürlich ganz falsch; er ist zu Unrecht übernommen aus der alten Terminologie und ich möchte feststellen, ein solches Gesetz ist nicht eine Gehschule, innerhalb welcher die Länder gehen sollen, damit sie sich nicht verletzen, sondern den wahren Sachverhalt hat der Staatssekretär Dr. Bauer ganz klar und deutlich ausgeführt. Der wahre Sachverhalt ist der: Der Staat hat keine Statthalter, denen er gebietet, der Staat hat keine Organe im Lande, das Land ist selbst sein Organ, durch das er regiert, er hat kein anderes; aber der Staat muß, wenn er sich nicht selbst aufgeben will, doch seine eigenen Organe anschauen dürfen. (Dr. Ender: Warum geht es in der Schweiz?) Dort ist ja die Sache auch durch die Bundesverfassung geregelt, in der gesagt ist, die Kantone haben die Bundesgesetze durchzuführen. (Dr. Ender: Das wollen wir auch!) Aber dann müssen Sie gestatten, daß das gesagt wird, und das sagt eben dieser Gesetzentwurf. Ich komme auf die einzelnen Bestimmungen noch zurück. Mit einem Worte, die Fragen, die hier in bezug auf die Kompetenz gestellt sind, sind ein Triumph der Selbstverwaltung und nicht eine Schranke derselben. Der Staat will nichts anderes, als daß seine eigenen Organe in die Gesamtorganisation hineinpassen und hineinstimmen und der Staatsrat will die Garantie haben, daß nicht irgendeine Landesvertretung, vielleicht getrieben von zufälligen Mehrheiten, uns den sozialen Bürgerkrieg aufnötigt, von dem der Herr Landeshauptmann Dr. v. Kaan gesprochen hat. Denn gesetzt den Fall, eine Landesvertretung hätte eine überwiegend bäuerliche Mehrheit, und zwar eine radikalbäuerliche Mehrheit. Die Bauern sind ja von Natur aus immer Demokraten, aber Demokraten ihrer Art, die die städtische Demokratie nicht verstehen. Nun ist es zum Beispiel ganz gut möglich, daß sie mit bestem Wissen und Gewissen eine Gemeindeordnung beschließen, die das Gesinde usw. ausscheidet, und daß sie das in einer Weise tun, daß die Arbeiter auch mit ausgeschaltet werden. Da können natürlich die Herren Landeshauptmänner nichts dafür, denn die Mehrheiten sind so. Wie werden Sie dann diesen Mehrheiten gegenüber bestehen, wenn nicht der Gesamtstaat das abwehrt? (Dr. Angermann: Was wird der Staat tun?) Der Staat wird sich einen Bürgerkrieg nicht einwirtschaften lassen und in diesem Falle würde der Staat, anstatt das schon jetzt mit einem einfachen allgemeinen Gesetze zu verhüten, hinterher in die Zwangslage versetzt werden, das durch Nichtbeitritt des Staatsrats zu reparieren. Ist das eine vorausschauende Gesetzgebung, die uns in die Lage versetzt, statt vorzubauen hinterher zu reparieren? Ich glaube nicht.
Der richtige Ausdruck an Stelle der Bezeichnung Rahmengesetz ist der in der deutschen Literatur gebräuchliche Ausdruck Blankettgesetz. Wir geben ein Blankettgesetz, das heißt ein Gesetz, das die allgemeinen Formen und Umrisse und die allgemeinen Bedingungen der Rechtsgültigkeit eines Aktes aufstellt und dadurch erst die Handlungsfähigkeit dessen begründet, der den Akt setzen soll. Man denke an das Wechselblankett, wo der Einzelne dann die Wechselverpflichtung daraufschreibt. Wer von Ihnen wird behaupten, daß die Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs und die Wechselfähigkeit dadurch gehemmt ist, daß ein solches Blankett eingeführt ist? Der Entwurf ist ein Blankettgesetz, das die allgemeinen Bedingungen der Rechtmäßigkeit eines Aktes festlegt, und es nun den Parteien überläßt, diesen Akt zu setzen. Das ist dieser Gesetzentwurf bis auf eine Ausnahme in bezug auf das Wahlverfahren, worüber ich noch sprechen werde und worauf ich kein besonderes Gewicht lege.
Die Zeit ist sehr vorgerückt. Ich möchte mich nicht zu weit einlassen, wiewohl die Ausführungen der einzelnen Herren Redner außerordentlich interessant waren und zur Erwiderung einladen. Die Verwaltung, wie sie heute vor sich geht, ist eine Mischung von Selbstregierung und Bureaukratismus und das zu überwinden, werden wir noch öfter beisammensitzen und uns die Köpfe zerbrechen. Ich werde wirklich von der Einladung des Herrn Landeshauptmannes v. Steiner Gebrauch machen, in die Landesregierung gehen und mir ansehen, wie die 15 Staatssekretariate ihre Ausstrahlung auf eine Landesregierung ausüben. Das wird nun ein interessantes Bild von der ganzen Verwaltung geben. Der Herr Landeshauptmann hat gesagt, man müsse vorsorgen, daß ein Rad ins andere greift, daß Staatsregierung und Landesregierung zusammenwirken. Das ist das, was dieses Gesetz will: das Ineinandergreifen. Das Ineinandergreifen bedeutet aber nicht vollkommene Freiheit; beide Räder müssen in dem Zahnschnitt der Zähne einheitlich sein. Diese formalrechtliche Einheit muß hergestellt werden, damit die Räder ineinandergreifen und das ist das Wesen dieses Blankettgesetzes.
Was die Vorschriften im einzelnen betrifft, so sind die über das Wahlverfahren als eine Bevormundung empfunden worden. Diese Vorschriften sollten Ihnen bloß die technische Möglichkeit veranschaulichen, bei einem Wahlgange durch eine einzige Abstimmung zugleich in die Gemeinde- und Landesvertretung zu wählen. Das geht, wenn vorgedruckte Stimmzettel, die verschiedene Farben haben, verwendet werden. (Landeshauptmann Dr. Ender: Und gleiche Parteien müssen da sein!) Das ist sehr gut, wenn das geschieht, damit diese Unsumme der Bildung unsäglich kleiner und winziger Lokalfraktionen überwunden wird, wenn man sich bei den Gemeindewahlen auch zugleich nach dem Lande orientiert. (Landeshauptmann Dr. Ender: Umgekehrt ist es schlecht, wenn man sich nach der Gemeindepolitik orientieren muß!) Ich gebe zu, daß das eine Schwierigkeit ist. Aber ich glaube, daß die Partcien in den Ländern doch so weit organisiert sind, daß das keine Belastung bedeutet. Es würde aber einen außerordentlichen Vorteil bilden, nicht an den Wahlkampf für die Nationalversammlung eine dreimonatige Wahlkampagne für 24 die Landesversammlung und wiederum eine zweimonatige Wahlkampagne für die Gemeindevertretung zu knüpfen; denn dann kommen wir nie zur Ruhe. Aus dieser Zwangslage heraus hat die Staatskanzlei den Vorschlag gemacht, zusammen zu wählen.
Ich möchte nur noch eines hervorheben. Ich halte es für ausgeschlossen, daß die Länder in bezug auf die Gemeinden von den Grundsätzen abgehen, die in dem Grundgesetze festgesetzt sind. Es heißt da ausdrücklich: „Die Gemeindewahlordnung wird noch durch die Provisorische Nationalversammlung festgestellt.“ Davon haben wir schon Umgang genommen und mein juristisches Gewissen läßt es nicht zu, daß der Staatsrat einen Gesetzesauftrag bekommt und ihn nicht erfüllt, ohne sich wenigstens zu äußern. Wir müssen dieses Gesetz tatsächlich durch ein anderes ersetzen, das uns entlastet, sonst sind wir gesetzesbrüchig; wir können doch nicht unser Regime damit beginnen, daß wir unsere Grundgesetze sofort in den Wind schlagen! Wenn wir es nicht tun können, müssen wir ein neues Gesetz schaffen, das uns von der alten Verbindlichkeit entlastet, wir müssen also das Gesetz haben, wenn wir korrekt vorgehen. Im Gesetze heißt es (liest): „Die Gemeindewahlordnung wird noch durch die Provisorische Nationalversammlung festgesetzt. Die Neuwahl der Gemeindevertretungen erfolgt binnen drei Monaten. Nach den gleichen Grundsätzen ist das Wahlrecht und das Wahlverfahren der Land-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindevertretungen zu ordnen.“ Nun möchte ich davor warnen, sich dem Glauben hinzugeben, daß wir eine wirkliche Beruhigung schaffen, wenn wir einen solchen Wahlzwang für die Länder anwenden, bei den Gemeinden aber durch die Finger sehen. Die Arbeiterschaft interessiert sich ganz vorwiegend für die Gemeinden und in dem Gesetze heißt es ausdrücklich, daß die Gemeindevertretungen wegen des vorwiegenden Interesses der Arbeiterschaft an der Gemeinde unverzüglich ergänzt werden müssen. Der Grund ist der: Die Arbeiterschaft empfindet ganz genau, daß die wirkliche politische Gehschule, die Schule, in der man das Verwalten wirklich lernt, die Gemeinde ist und daß dort in dem übersehbaren Wirkungskreise jeder Einzelne zunächst seine Vertretung im Gemeinwesen sicher bestimmen kann. Die Arbeiterschaft hängt an den Gemeindewahlen viel mehr als an den Landeswahlen. Dann bitte ich folgendes nicht zu unterschätzen: Sie vertreten die Erfahrung der Autonomie seit Jahren. Aber vergessen Sie nicht, daß die Entwicklung der Arbeiterschaft sich doch im wesentlichen durch die ganzen Jahre im Gegensatz zur überlieferten Autonomie vollzogen hat. Die Arbeiterschaft denkt vorwiegend in der Gemeinde und im Reiche, nicht in den Ländern, und Sie werden Mühe haben, in den Ländern die Arbeiterschaft erst für die Selbstregierung im Lande entsprechend zu erziehen. Die Arbeiterschaft aber wird die Gemeinde immer voranstellen und deshalb kann davon nicht abgegangen werden, daß die Länder die Pflicht haben, ihre Gemeindewahlordnungen auf derselben Basis aufzurichten wie die Landeswahlordnungen.
Und nun, meine Herren, zum formalen Vorgehen. Wir sind hier zwar keine beschlußberechtigte Körperschaft, aber unsere Beschlüsse dienen dazu, dem Staatsrate vorgelegt zu werden oder eine Verständigung unter uns selbst herbeizuführen. Ich kann über Ihre Beschlüsse bloß dem Staatsrate referieren. Die Aufforderung, die ein Herr an mich gerichtet hat, in dieser Beziehung Erlässe an die einzelnen Staatsämter zu richten, geht daneben, denn es steht mir eine solche Kompetenz nicht zu. Ich bin vor Ihnen der Referent des Staatsrates und ich werde, wenn ich von Ihnen Beschlüsse erhalte, der Vertreter Ihrer Beschlüsse vor dem Staatzrate sein. Ich bin als Kanzleileiter des Staatsrates Vorsitzender des Ministerrates, ich habe aber keine Weisungen zu übergeben, denn ich bin gar nicht das, was früher der Ministerpräsident war. Ministerpräsident ist der Staatsrat, nicht aber der Staatskanzler. Ich kann also das nicht so machen, ich kann nur Ihre Beschlüsse zur Kenntnis nehmen, und wenn Sie in bezug auf die Durchführung der Gemeinde- und Landtagswahlen bindende, vertragsmäßige Vereinbarungen treffen, so werde ich pflichtgemäß darüber an den Staatsrat referieren. Ob der Staatsrat dann die Notwendigkeit erkennt, dem, was Sie vertragsmäßig vereinbart haben, auch die Form eines Gesetzes der Nationalversammlung zu geben oder nicht, muß ihm vorbehalten bleiben; mir steht darüber ein Urteil nicht zu.
Ich würde mich also jeder der beiden Vorgangsweisen anschließen, die hier vorgeschlagen worden sind, sowohl dem Vorschlage des Herrn Dr. Ender, daß die Konferenz einfach diejenigen Punkte feststellt, bezüglich welcher dieselbe Meinung vorherrscht, wo man also gemeinsam vorgehen kann, als auch der anderen Vorgangsweise, daß bei dieser Beratung der vorliegende Entwurf als Verhandlungsgrundlage benutzt wird. Beides ist mir ganz recht. Ich glaube, wir werden Nachmittag in die Spezialdebatte eingehen und Herr Dr. Ender wird die Güte haben, uns die Punkte, die er zum Gegenstand der Spezialdebatte machen will, vorzulegen. Wir werden dann darüber reden, welche Punkte eventuell noch dazu kämen, dann werden wir Punkt für Punkt durchgehen und zu einer Vereinbarung über eine gleichmäßige Vorgangsweise kommen. Ich werde über diese Vereinbarungen dann dem Staatsrate referieren. Ob diesem diese Vereinbarung genügt oder ob er es doch für notwendig finden wird, ein Gesetz zu erlassen, wird dem Staatsrate vorbehalten bleiben.
Es ist zunächst der Antrag gestellt worden, über den vorliegenden Gesetzentwurf zur Tagesordnung überzugehen. Dann wurde der Antrag gestellt, es sei über einen Ländervertrag in bezug auf die Landes- und Gemeindewahlen zu beraten und zwar in der Form, daß der vorliegende Entwurf als Grundlage der Beratung dienen solle. Vielleicht hätten die beiden Herren Antragsteller die Güte, sich auf einen Antrag zu einigen.
Landeshauptmann Dr. Ender:Der Entwurf kann mit den Ergänzungen als Unterlage dienen.
25 Staatskanzler Dr. Renner:Dann haben wir nur den Ergänzungsantrag des Herrn Dr. v. Kaan und ich bringe denselben zur Abstimmung. (Abstimmung.)
Der Antrag ist einstimmig angenommen.
Ich unterbreche nunmehr unsere Beratungen und bitte die Herren um 3 Uhr Nachmittag wieder zu erscheinen.
(Die Verhandlung wird um 1 Uhr 25 Minuten Nachmittag unterbrochen. — Nach Wiederaufnahme der Verhandlung:)
Staatskanzler Dr. Renner:Herr Landeshauptmann Dr. Ender wird die Güte haben, jene Punkte zu bezeichnen, über welche die Spezialdebatte abgeführt werden soll.
Landeshauptmann Dr. Ender:Der Entwurf, der uns hier vorliegt, soll die Grundlage bilden, um jene Punkte herauszunehmen, über die wir uns zwecks Aufnahme in die einzelnen Landeswahlordnungen einigen wollen. Ich schicke voraus, daß ich zunächst nur die Landeswahlordnungen behandeln werde, weil ich glaube, daß wir leichter ans Ziel kommen, wenn wir zuerst die eine Sache ganz durchbesprechen und dann erst zur anderen übergehen, wenn noch die nötige Zeit vorhanden sein wird.
§ 1 bestimmt, daß die Funktionsdauer der Provisorischen Landesversammlung mit 30. April enden und die Länder bis dahin die Landeswahlordnungen feststellen und Neuwahlen durchführen sollen. Mit dem 30. April als Termin bin ich bezüglich Vorarlbergs ohne weiteres einverstanden. Ich bin auch in der Lage, wenn es gewünscht wird, einen Gesetzentwurf schon früher machen zu lassen und auch durchzuführen. Wir haben sogar den Wunsch, dies so rasch als möglich zu tun, weil wir das dringende Bedürfnis haben, eine definitive, aus allgemeinen Wahlen hervorgegangene Landesversammlung oder einen Landtag zu erhalten. Dies schon aus dem einen Grunde, da man der Provisorischen Landesversammlung immer nachsagen kann, sie habe sich nur provisorisch mit dem oder jenem einverstanden erklärt; der definitiv gewählte Landtag hingegen ist jene Körperschaft, die vor die Freiheit neuer Entscheidungen gestellt ist und die Verantwortung leichter tragen kann als die provisorische.
Bezüglich des § 2 glaube ich, daß derselbe vollständig ausgeschieden werden kann, dies schon aus dem Grunde, weil wir den Gesetzentwurf als Rahmengesetz ablehnen. Mit der Ablehnung ist es mir ganz ernst. Der Herr Staatskanzler hat gesagt, er könne uns nicht garantieren, ob der Staatsrat, wenn er ihm berichten wird, nicht doch einen solchen Gesetzentwurf vorlegen und ein Rahmengesetz machen wird. Ich kann dann auch nicht garantieren, ob wir nicht in der Landesversammlung ein anderes Wahlgesetz beschließen werden, nur um zu dokumentieren, daß wir uns an das Rahmengesetz nicht halten. Ich glaube, daß die Stimmung, in unserem Land eine solche ist, daß man sich ganz gut zu einer solchen kleinen Demonstration veranlaßt sehen könnte. In der Sache selbst stimmen wir ziemlich überein.
§ 3 wäre ohne Zweifel auszuscheiden. Die Mitgliederzahl kann man keineswegs vorausbestimmen. Man muß die Wahlkreiseinteilung und die Zahl der Wähler kennen, sonst kann man die richtige Zahl der Mandate nicht finden. Gerade die Zahl 26, die für Vorarlberg vorgesehen ist, würde in Vorarlberg sehr schwer durchzubringen sein. (Staatskanzler Dr. Renner: Maximalzahl!) Ich sehe das nicht ein. Ich glaube, die Länder werden sich ihre Landtagsmitglieder selbst bezahlen, und man wird es ihnen selbst überlassen können, die richtige Zahl zu treffen. Sie werden sicher nicht zu hoch greifen, sie werden sich an eine möglichst geringe Zahl halten. Es war aber ganz interessant zu sehen, welche Zahlen sich die Regierung vorstellt.
§ 4 wäre selbstverständlich zu akzeptieren. Wir akzeptieren das allgemeine, gleiche, direkte Wahlrecht, und ich möchte noch hinzufügen, das geheime Wahlrecht. Wenn ich noch bezüglich des allgemeinen Wahlrechtes Beifügungen machen soll, so wäre es dahin einzuschränken, daß ein Alter von 20 Jahren für die Wahlberechtigung gefordert wird. Bezüglich des gleichen Wahlrechtes käme zur Erwägung, ob eine gewisse Seßhaftigkeit gefordert werden soll oder darf. Bei mir daheim ist man der Meinung, daß beim Gemeindewahlrecht eine Seßhaftigkeit gefordert werden müsse. Aber auch beim Landtagswahlrecht wird eine gewisse Seßhaftigkeit vielleicht am Platze sein. Ich betrachte das selbstverständlich nicht von einem parteipolitischen Standpunkt aus, denn ich habe mich auch daran gestoßen, daß sich heute der Herr Staatssekretär des Äußern auf einen Parteistandpunkt gestellt hat. Meines Erachtens durfte er das nicht tun, zumal gerade den Herren, die mit dem Äußern zu tun haben, sonst eine besondere Diplomatik zugemessen wird. Ich möchte das hier vermeiden, ich möchte nur als Landeshauptmann sprechen und das verantworten, was ich für das ganze Land verantworten kann. Die Forderung einer gewissen Seßhaftigkeit für das Landtagswahlrecht ist angebracht. Man kann doch bei Wahlen in Landesvertretungen fordern, daß die Leute, die sich an der Wahl beteiligen, ein Interesse am ganzen Lande haben und daß nicht etwa einer, der zufällig 14 Tage sich im Land aufhält, jetzt schon über die Schicksale des Landes mitbestimmen darf, was der Fall wäre, wenn er sich nur am Tage der Wahlausschreibung im Lande befindet. Aber auch aus dem Grunde, weil wir ja die Wahlen in den einzelnen Landesvertretungen nicht am gleichen Tage haben werden und daher ein und derselbe nacheinander in einzelnen Kronländern wählen könnte. Ich möchte auch darauf aufmerksam machen, daß sehr freiheitlich konstituierte Länder die Seßhaftigkeit kennen, zum Beispiel auch die Schweiz bei den Orts- und Kantonalwahlen. Wie lange sie währen soll, darüber kann man verschiedener Meinung sein. Ich will beispielsweise eine Zahl nennen, etwa ein halbes Jahr für das Landtagswahlrecht. Ich denke nicht an Seßhaftigkeiten, wie sie früher gesetzlich festgelegt waren, von einem, zwei oder drei Jahren. Damit hätten wir die Grundsätze des allgemeinen Wahlrechtes für alle im Alter von 20 Jahren aufwärts, das 26 gleiche Wahlrecht mit der Einschränkung durch eine gewisse Seßhaftigkeit, die direkte, die geheime, und selbstverständlich die Verhältniswahl ohne Unterschied des Geschlechtes. Bezüglich der geheimen Wahl möchte ich beifügen, daß sie in Kuvert und Zelle bestehen soll.
§ 5 bestimmt, wer rücksichtlich der Staatsbürgerschaft als wahlberechtigt angesehen werden soll. Ich schließe mich dem an, daß im allgemeinen alle wählen sollen, welche das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht besitzen, aber mit der Einschränkung, daß sie auch in einer Gemeinde Deutschösterreichs zuständig sind. Ich sage aber nicht, in einer Gemeinde des betreffenden Landes. Ich halte es nämlich nicht für notwendig, daß die Länder alle kühnen Sprünge, die die Provisorische Nationalversammlung für gut befunden hat, mitmachen. Es war ein Sprung, dessen Tragweite man gar nicht übersehen hat, wenn man Staatsbürger schuf, die in der Luft hängen, die in keiner Gemeinde Deutschöfterreichs heimatsberechtigt sind, für deren Armenversorgung niemand aufzukommen hat usw. Wir in der Provinz haben das auch für eine übereilte Sache gehalten und haben geglaubt, man müßte derartiges gründlicher anfassen und man müßte erst die notwendigen Voraussetzungen schaffen, die ein solcher Beschluß bedingt. Ich möchte sagen: wir lassen alle wählen, die deutschösterreichische Staatsbürger und in einer Gemeinde Deutschösterreichs zuständig sind.
Auch der § 6 hätte meines Grachtens auszuscheiden, weil man es den Ländern überlassen muß, die Wahlbezirke aufzustellen. Ich bin der Meinung, daß jedes Land selbst einsicht, daß man die Wahlbezirke nicht so einrichten kann, daß zum Beispiel ein anderer Bezirk dazwischen liegt. Solche Gebilde zu machen, wird kein Land sich unterfangen, denn das Motiv hierfür könnte offensichtlich nur eine besondere Wahlgeometrie sein, und ich glaube, daß nicht eine einzige Partei in irgendeinem Land imstande wäre, dies durchzuführen. Ich glaube, wir dürfen nicht den Vormund der Länder spielen. Das treffen die Länder, die die Freiheit haben, auch. Wer die Freiheit bewahren will, muß mit der Freiheit vernünftig umgehen. Wir sind noch immer nicht gewohnt, Vertrauen zur Freiheit zu haben, und auch die Staatsregierung getraut sich noch nicht, ein Vertrauen zur Freiheit der Länder zu haben.
Vom § 7 kann ich nur sagen, daß es das primitivste Gebot der Gerechtigkeit ist, daß auf die einzelnen Mandate nach Möglichkeit die gleiche Wählerzahl entfallen muß. Ich halte das für eine Selbstverständlichkeit und stoße mich an der Sache nicht im geringsten. Ich halte nur nicht dafür, daß es eine Notwendigkeit sei, diesbezüglich Vereinbarungen aufzustellen.
§ 8 fällt natürlich weg.
Die Bestimmungen, welche sich mit der Gemeindewahlordnung befassen, lasse ich beiseite und gehe zu § 13 über. Diese Vereinbarung für die einzelnen Länder zu treffen, halte ich für gänzlich unannehmbar. Wenn auch der Herr Staatskanzler der Meinung ist, es wäre sehr gut, wenn eine reine Parteischeidung, wie wir sie im Reiche haben und wie wir sie voraussichtlich auch in den Ländern haben werden, auch in den Gemeinden zum Durchbruch käme und partikularistische Meinungen ausgeschaltet würden, so möchte ich dem entgegenhalten: es gibt Gemeinden, in welchen politische Gegensätze überhaupt nicht existieren, wo nur wirtschaftliche Gegensätze und andere, vielleicht auch persönliche Gegensätze, die allerdings die bedauerlichsten sind, hervortreten. Ich bitte nur zu erwägen, welch ungeheure Schwierigkeiten für die Wahlvorbereitungen entstehen, wenn man einerseits eine Wahl für das Land vorbereiten soll, wo drei politische Parteien in Frage kommen, und gleichzeitig eine Wahlagitation in der Gemeinde betrieben wird, die eine schädigende Wirkung auf den reinen Charakter der Wahlen in die Landesvertretung zu üben in der Lage wäre. Dagegen habe ich Bedenken und würde auch vom Standpunkte des Landes mich ganz entschieden gegen eine Vereinbarung im Sinne des § 13 stellen.
Ebenso glaube ich, daß der § 14 unannehmbar ist. Wir sind keine Anhänger der Parteiwahlzettel, der Parteilisten, in welchen man anhaken soll. Wir haben zwar im Lande Vorarlberg keine Analphabeten; es würde aber in anderen Kronländern verschiedene Schwierigkeiten verursachen und eine gewisse Verwirrung würde es auch bei uns geben. Es würde mancher Haken nicht so gemacht werden, wie man ihn machen soll, und besonders, wenn mehrere Parteien auftreten, würde sich die Sache um so schwieriger gestalten. Ich wäre dafür, daß es jedem freistehen soll, mit dem Parteistimmzettel zu wählen, und der amtliche Stimmzettel nur für denjenigen vorhanden ist, der den Parteistimmzettel nicht verwenden will. Ich halte dafür, daß eine Vereinbarung in diesem Punkt überflüssig wäre.
Ich glaube, daß § 15 von selbst hinfällig wird, wenn § 13 wegfällt, denn dieser Paragraph ist nur eine Konsequenz des § 13.
Der § 16 enthält etwas, wofür ich einen anderen Vorschlag machen würde. Ich bin nicht der Meinung, daß mit der Durchführung der Landeswahlordnung der Staatssekretär des Innern zu betrauen wäre, sondern halte dafür, daß man damit direkt die Landesregierung betrauen könnte. Ich nehme aber in diesem Punkte eine Belehrung gern entgegen. Als wir die ersten Gesetze schufen und daran waren, den letzten Paragraphen, der von der Durchführung handelt, zu verfassen, hatten wir auch einige Zweifel und mußten uns die Sache überlegen. Ich bin aber der Meinung, daß bei Gesetzen, an deren Durchführung die Staatsregierung mitzuwirken hat, zu deren Durchführung also der Staat mit beizutragen hat, wie zum Beispiel bei einer Flußregulierung, ohne Zweifel auch die Zentralämter mitzuwirken haben. Dagegen sehe ich nicht ein, was das Staatssekretariat des Innern an der Durchführung der Landeswahlordnung mitzuwirken hat. Ich halte es für möglich, daß man sagen könnte: mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt. Wie gesagt, ich nehme eine gegenteilige Belehrung, wenn sie begründet ist, entgegen, ich vermag aber vorläufig nicht einzusehen, daß mein Standpunkt nicht richtig ist.
27Wenn ich kurz zusammenfasse, bin ich der Meinung, wir sollten uns über folgende Grundsätze einigen: Allgemeines Wahlrecht beider Geschlechter im Alter über 20 Jahre. Bezüglich des gleichen Wahlrechtes werden wir auch einig sein. Ich mache hierzu die Einschränkung, daß eine Seßhaftigkeit von einem halben Jahre festgestellt werde. Darüber, daß die Wahl eine direkte und daß sie die Verhältniswahl sein soll, sind wir einig. Darüber, daß die Wahl geheim sein und daß dies durch Kuvert und Zelle zum Ausdruck kommen soll, dürften wir wahrscheinlich auch einig sein. Dann schlage ich vor, daß jene deutschösterreichischen Staatsbürger wahlberechtigt sind, die in einer Gemeinde Deutschösterreichs zuständig sind. Ferner schlage ich vor, daß die Durchführung der Wahlen bis Ende April vollzogen sein soll und durch die Landesregierungen zu erfolgen habe.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich glaube, wir kommen am raschesten zum Ziele, wenn wir bei den einzelnen Punkten sofort die Vereinbarung enunzieren und nur dort, wo einzelne Länder widersprechen, eine Debatte eröffnen und etwa abstimmen. Wir sprechen jetzt nur von den Landeswahlordnungen. Da wäre zunächst Punkt 1: Funktionsdauer bis 30. April. Erhebt sich ein Widerspruch?
Landesrat Dr. Schlegel:Ich möchte doch eine geänderte Fassung des Paragraphen haben. Wir sollten nicht vereinbaren, daß die Funktionsdauer mit 30. April aufhört, sondern wir sollten uns bereit erklären, daß wir nach Möglichkeit bis 30. April Neuwahlen durchführen. Gesetzt den Fall, es würde in einem Lande durch irgendwelche Umstände die Durchführung der Wahlen behindert werden, so würde ein Vakuum entstehen. Dagegen müssen wir uns sicherstellen. Ich glaube, daß es in Oberösterreich möglich sein wird, die Wahlen bis 30. April durchzuführen. Wenn sie sich etwa bis zum 15. Mai hinausziehen würden, wäre es wohl auch kein großes Unglück. Wir erreichen denselben Zweck, wenn wir sagen, die Landtagswahlen sind bis 30. April durchzuführen.
Staatssekretär[kanzler] Dr. Renner:Die Zustände, wie sie früher herrschten, daß nämlich die Landesverwaltungen intermittierend wirkten, ist jetzt unmöglich. Die Landesverwaltungen sind in ihrer Funktion stetig wirkend gedacht. Ein Vakuum ist, da sie ständige Organe der Staatsverwaltung sind, überhaupt nicht zu denken. Infolgedessen kann man sich der Fassung anschließen, daß die Wahlen bis zum letzten April durchzuführen sind.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Pusch:Ich möchte nur auf die Verhältnisse in Tirol verweisen, wo heute ganz Deutsch-Südtirol von Italienern besetzt ist und möglicherweise bis Ende April besetzt bleiben kann. Für diesen Fall müßte vorgesorgt werden, und zwar in einer Wahlordnung selbst.
Staatskanzler Dr. Renner:Hier müßte ein Notwahlparagraph vorgesehen sein, wie er auch in der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung vorgesehen ist. Das gilt auch für alle Länder, die teilweise besetzt sind. Wenn auch nur ein Stückchen vom Lande übrig bleibt, das unbesetzt ist, müßte es die Wahlen durchführen, selbst wenn nur ein Rumpfparlament übrig bliebe. Es kann wohl festgestellt werden, daß darüber Einigkeit herrscht. Für Länder, wo Teile derselben besetzt sind, ist durch Notwahlparagraphe vorzusorgen. Was den Beitritt des Staatsrates bezüglich § 2 betrifft, muß ich den Gesichtspunkt festhalten: Solange die Nationalversammlung nicht anders beschließt, bleibt die Rechtslage, daß dem Staatsrat der Beitritt zum Beschluß vorbehalten bleibt. Der Staatsrat wird dieses Recht nicht mißbrauchen. Es ist aber der jetzige Gesetzeszustand. Der Staatsrat wird gewiß eine Form suchen, daß die Sache nicht den Charakter einer Sanktion erhält. Das ist etwas, was sich aus der Gesetzgebung der Republik im Augenblick ergibt. Gegenstand der Debatte braucht das nicht zu werden.
Was die Mitgliederzahl anbelangt, möchte ich auf folgenden Umstand aufmerksam machen. Bei dem alten Reichsrat haben wir die Erfahrung gemacht, daß bei der Durchführung von Wahlreformen durch Teilkompromisse sich unwillkürlich eine unausgesetzte Ausdehnung der Mandatszahl ergab. Es schien uns, daß es den Landesregierungen sehr erwünscht ist, wenn sie sich hierin auf eine feste Obergrenze berufen können. Eine solche feste Obergrenze zu schaffen, wäre also zweckmäßig. Dem Staate selbst kann es ja gleichgültig sein, ob eine Landeskörperschaft 25 oder 30 Mitglieder hat. Ich habe mir aber gedacht, daß es den Landesregierungen selbst bequem sein dürfte, die Parteienvereinbarungen innerhalb gewisser Schranken und dadurch die Anschwellung der Vertretungskörper im Zaume zu halten. Eine Obergrenze schadet nicht, sie hilft den Landesregierungen, Kompromisse zu schließen. Es wird immer ein Kompromiß geschlossen werden. müssen. Ich würde vorschlagen, daß Sie untereinander einen Schlüssel festsetzen und festlegen, die Landesvertretungen sollen über eine gewisse Zahl nicht hinausgehen. Wir haben ja schon heute den Übelstand, daß der Landtag von Niederösterreich sehr groß ist, was die Verhandlungen sehr erschwert. Man kann aber nur schwer zurückgehen, außer es bestünde eine bindende Norm. Und ich glaube nicht, daß es den Herren von Niederösterreich unangenehm wäre, wenn sie sich auf eine feste Norm berufen könnten.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Ich bin nicht dafür, daß die Zahl hier festgesetzt wird, auch nicht eine Zahl von beispielsweise 140 Abgeordneten. Dann würde dieser Körper noch größer werden als er gegenwärtig ist, und dadurch würden die Abgeordneten immer mehr noch zu Ort- und Städtevertretern herabgedrückt werden. Das ist jeder Körperschaft sehr unangenehm. Daher würde ich bitten, daß dieser Paragraph gestrichen wird, weil man wenigstens 28 bei uns in Niederösterreich die alten Zahlen möglichst als Grundlage nehmen und sich nicht freiwillig auf eine so hohe Zahl hinauflizitieren lassen wird. Wenn hier die Zahl von 140 Abgeordneten festgesetzt ist, wird der Herr Staatskanzler zugeben, daß es allen Parteien ungeheuer schwer werden wird, unter diese Zahl zu gehen.
Staatskanzler Dr. Renner:Wenn die Zahl auf 70 oder 80 reduziert würde, hätte ich gar nichts dagegen. Wenn Sie aber eine feste Zahl hätten, würden Sie es leichter haben, die heutige Anschwellung des niederösterreichischen Landtages einzudämmen. Bei Vereinbarungen zwischen den Parteien wird doch die Zahl eher noch erhöht als verringert werden.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Hier ist schon eine merkliche Erhöhung. Wenn zum Ausdruck kommt, daß die Landeswahlordnung für Niederösterreich die Zahl von 140 Abgeordneten nicht überschreiten darf, so ist es selbstverständlich, daß diese 140 Abgeordneten auch in die Landeswahlordnung hineinkommen. Wenn irgendwelche Schwierigkeiten zwischen den Parteien entstehen, wird es heißen, wir können zwar nicht über 140 gehen, aber die Zahl 140 wird erreicht werden.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich denke insbesondere an Niederösterreich, wenn ich meine, daß Sie doch eine Obergrenze untereinander vereinbaren sollten. Sie würden damit auch solchen Ländern zu Hilfe kommen, die zu viele Abgeordnete haben.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Da die Zahl der Abgeordneten einzig und allein im Kompromißwege festgestellt werden kann, so wird dies um so schwieriger bewerkstelligt werden können, wenn die hohe Zahl von 140 Abgeordneten als Obergrenze feststeht. Es ist schon gesagt worden, daß wir uns unsere Abgeordneten im Lande selbst werden bezahlen müssen. Daher ist meines Erachtens einzig und allein das Land berechtigt, auch die Zahl festzusetzen. Wie kommt man zu der Zahl von 140?
Staatskanzler Dr. Renner:Ich habe im Entwurf etwas mehr als die gegenwärtige Zahl genommen, beabsichtigte aber, im Staatsrate darauf aufmerksam zu machen, daß die Zahl zu hoch ist. Ich kann als bloßer Referent nicht willkürlich Zahlen einstellen, die niedriger sind. Ich hoffe aber, gerade für Niederösterreich im Staatsrat eine niedrigere Zahl durchzusetzen.
Was die Bezahlung betrifft, so bitte ich darauf Rücksicht zu nehmen, daß dadurch, daß wir die autonome und landesfürstliche Verwaltung verschmelzen, eine Verschmelzung des Landesfonds und des staatlichen Fiskus eingetreten ist — sie ist freilich noch nicht durchgeführt — und daß es dann auf eines hinauskommt: der Staat haftet dann solidarisch für die Mehrauslagen eines Landes. Die Unterscheidung der zwei Säckel wird aufgehoben werden. Wenn ein Land zuviele Abgeordnete hat und sich zu teuer einrichtet, so sind andere Länder dadurch schon indirekt in Mitleidenschaft gezogen. Ich würde mich aber freuen, wenn die Länder aus eigener Kraft dort, wo zuviele Abgeordnete sind, deren Zahl restringieren würden.
Was die einzelnen Merkmale des Wahlrechts betrifft, so werden wir ja gleich sehen, inwiefern ein Widerspruch besteht
Landeshauptmann Dr. Ender:Die Zahlen sind also nicht festgesetzt?
Staatskanzler Dr. Renner:Nein, es ist nur der Wunsch ausgesprochen, daß die Länder sich in engen Schranken halten.
Die Allgemeinheit des Wahlrechtes ist nicht eingeschränkt. Zur Allgemeinheit gehört die Seßhaftigkeit. Die ist schon in der Allgemeinheit enthalten. Also Allgemeinheit und keine Seßhaftigkeit! Doch ist der Standpunkt vertreten worden, daß in einzelnen Ländern eine Seßhaftigkeitsgrenze von höchstens einem halben Jahr zulässig sein soll. Ich bitte, sich darüber zu äußern.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Die Seßhaftigkeitsgrenze halte ich für nicht ganz unberechtigt, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil dadurch etwas herbeigeführt wird, was in Ansehung der Eigenart des Landes ja nur dem entspricht, was beim Staate besteht. Es ist nicht anzunehmen, daß jemand die Staatsangehörigkeit in so raschem Tempo wechselt oder zu wechseln in der Lage ist, auch nicht im Rahmen einer Änderung des Wohnsitzes; wohl aber ist das beim Lande ganz gut denkbar. Das ist besonders bei gewissen Gelegenheitsarbeitern, vor allem den sogenannten Saisonarbeitern, wenn die Wahl im Sommer stattfindet, denkbar.
Im Zusammenhange damit möchte ich folgendes bemerken: Ich meine, wenn man eine Seßhaftigkeit verlangt, dann kann es, glaube ich, in vielen Fällen zu ungerechtfertigten Härten führen, wenn man außerdem noch die Heimatszuständigkeit in den österreichischen Ländern fordert Ich bitte zu bedenken, wie sich das praktisch entwickelt. Daß man dieses auf den ersten Anblick unpraktikable Experiment gemacht hat, Staatsbürger zu schaffen, die nicht Gemeindeangehörige sind, war in den Übergangsverhältnissen begründet. Wir haben in jeder Gemeinde eine Reihe von Leuten, die in der betreffenden Gemeinde schon lange, wenn auch nicht zehn Jahre, aber auch solche, die zehn Jahre und darüber wohnhaft sind, es jedoch versäumt haben, sich die Zuständigkeit zusprechen zu lassen und die von ihren Eltern oder Voreltern her in einem andern Kronlande die Zuständigkeit besitzen. Man hat sich also um die Zuständigkeit nicht gekümmert und um diesen Leuten nicht auf einmal das Wahlrecht abzuschneiden, hat man diese Form gewählt.
29Die ganz gleichen Erwägungen treffen meiner Ansicht nach aber auch beim Landeswahlrecht zu. Ich glaube, wenn man die Seßhaftigkeit fordert, ist kein Bedürfnis, auch weiter das Erfordernis der Zuständigkeit in einer anderen österreichischen Gemeinde aufzustellen. Das Verhältnis zum Lande wird dadurch nicht berührt. Ob jemand, der in Steiermark lebt, nach Deutschböhmen zuständig ist oder nicht, hat für sein Verhältnis zum Lande Steiermark keine Bedeutung. Würde man aber von der Sehaftigkeit Abstand nehmen, dann würde meiner Ansicht nach die Frage der Heimatszuständigkeit eine erhöhte Bedeutung gewinnen. Ich glaube, wenn man eine drei- bis sechsmonatige Seßhaftigkeit feststellt, so ist das genügend, um ein gewisses Band zwischen dem Wähler und dem Land, in welchem er wählt, herzustellen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:Die Seßhaftigkeit ist ein alter Bekannter von unseren früheren staatlichen Institutionen her. Sie hat sich, wie wir wissen, nur gegen die Arbeiter gerichtet und auch ausnahmslos gegen die Arbeiterschaft gewirkt. Wenn sich die Arbeiter diese Seßhaftigkeit früher haben gefallen lassen, so war das mehr oder weniger an dem beschränkten Wirkungskreis der Länder gelegen gewesen. Sie dürfen aber nicht übersehen, daß die Länder heute ganz andere Aufgaben haben. Sie wählen die Landesregierung und damit ist sehr viel gesagt. Früher konnte die Arbeiterschaft auf die Landesregierung nur durch die Nationalversammlung wirken, durch ihre Abgeordneten im Parlament usw. Das wird dann nicht mehr der Fall sein, denn dann ist das Forum hiefür der Landtag und es ist daher eine Seßhaftigkeit nach dieser Richtung hin absolut nicht begründet.
Dann möchte ich folgendes noch hervorheben: Was soll die Seßhaftigkeit, wenn das Verhältniswahlrecht in den Ländern eingeführt ist, an der Sache ändern? Wenn jemand nicht in dieser Stadt seßhaft ist, wäre er in einer anderen Stadt seßhaft und hätte dort gewählt. Seine Stimme gibt er ja nicht mehr für den einzelnen Kandidaten ab, der vielleicht beliebt oder nicht beliebt ist; heute wählt er nach Parteien. Ob die Partei in der einen oder in der anderen Stadt diese Stimme erhalten hat, ist für die Verwaltung des Landes ganz gleichgültig. Man kann nicht sagen, daß einer in das Land gelaufen kommt und die Verhältnisse im Lande beeinflussen will, weil er hiefür gar kein Interesse hat.
Ich habe schon vormittags ein gewisses Mißtrauen gegen verschiedene Äußerungen, insbesondere in Bezug auf den Vertagungsvorschlag gehabt. Die Sache ist vollständig klar. Der Arbeiterschaft ist durch das Staatsgrundgesetz garantiert, wie die Wahlreform in den Ländern durchgeführt werden soll. Das ist ein Kompromiß, welches mit den bürgerlichen Parteien geschlossen worden ist, und das muß bis zu Ende durchgeführt werden. Wenn der Anreger der Einführung einer gewissen Seßhaftigkeit, der Herr Landeshauptmann von Vorarlberg, diese Anregung gemacht hat, so wundert mich das nicht, denn in Vorarlberg scheint man sich zu denken: geht die Sache schief, so werden wir einfach ein Kantöli der Schweiz; wir werden uns ganz leicht von Österreich lostrennen können. Ich mache Sie auf folgendes aufmerksam: Wenn jetzt etwa die Länder hergehen wollen, durch die Seßhaftigkeit, durch die Wahlgeometrie, das Recht der Arbeiter zu kürzen, so bitte ich Sie, doch zu bedenken, in welchen Zeiten wir leben. Jetzt wollen Sie vielleicht noch etwas mit dem Gemeinde- und Landeswahlrecht in die Scheune bringen! Das ist in der heutigen Zeit unmöglich. Bilden Sie sich ja nicht ein, daß es möglich wäre, das durchzuführen. Was in den Staatsgrundgesetzen steht, muß durchgeführt werden. Fürchten Sie nicht den Sturm, der entstehen würde, wenn man jetzt daran Verrat übte? Stellen Sie sich unsere Situation vor, die wir jetzt auf einmal vor einem Verrat stehen würden! Überlegen Sie sich das genau, ehe Sie solche Einschränkungen beschließen. Diese Beratung gefällt mir absolut nicht. Sie schicken Ihre Vertreter am 16. Februar in die Nationalversammlung und hier wollen Sie noch ein Vetorecht ausüben und vorschreiben, was Ihre Vertreter tun dürfen und nicht. Da brauchen Sie ja niemanden hineinzuwählen. Das geht nicht, daß Sie meinen, in den Ländern werden Sie weiter herrschen, in der Nationalversammlung aber sollen sich die Abgeordneten weiterraufen. Das ist ausgeschlossen!
Landeshauptmann-Stellvertreter Preußler:Daß die Herren hier von der Seßhaftigkeit reden, wirkt auf die Arbeiter so, wie wenn Sie eine Nadel nehmen, sie ins Feuer eintauchen und mit ihr den Arbeitern in die Augen fahren. Als ich heute das Wort „Seßhaftigkeit“ gehört habe, hat es auf mich denselben Eindruck gemacht. Seßhaftigkeit ist das Wort aus der Zeit der gehässigsten Kämpfe gegen die Arbeiter, aus der Zeit, wo sich die Arbeiter um jedes einzelne Stückchen Wahlrecht raufen mußten und dieses noch durch die Seßhaftigkeit vergiftet wurde. In Deutschland ist kein Wort davon gesprochen worden, bei uns taucht es aber wiederauf. Jetzt wird es klar, warum Sie sich mit einem solchen Vorbehalt gegen ein festes Gesetz des Landeswahlrechtes aussprechen. Nicht aus Liebe zur Gesamtheit, sondern aus ihrer Vorliebe für gewisse alte Privilegien. Die Seßhaftigkeit wirkt, wie dies auch vom Vertreter Steiermarks offenherzig ausgesprochen worden, nur gegen die Arbeiter. Im übrigen ist aber da kein großes Geschäft zu machen. Der Aufwand, den Sie mit der Seßhaftigkeit vor dem Volke machen werden, steht wahrlich nicht mehr dafür. Denn, wenn Sie mit diesen Dingen herauskommen, werden die Landeshauptleute mit ihrer Herrschaft ein schlechtes Geschäft machen. Das Wort Seßhaftigkeit wird bei den Nationalversammlungswahlen wie ein rotes Tuch wirken. Es ist ein so reaktionäres Prinzip, welches das allgemeine Wahlrecht in einer Weise verfälscht, wie es heute bei dem nun einmal festgelegten Standpunkte der ausgesprochenen Wahlberechtigung nicht zulässig ist. Darüber gibt es meines Erachtens nach nichts mehr zu diskutieren. Selbst vom konservativsten Standpunkt aus sollte man sich gegen die Seßhaftigkeit wehren, gegen jede Seßhaftigkeit auch für das Gemeindewahlrecht. Wir haben die Einschränkung der Gemeinde bereits genug verspürt, ebenso die Verkümmerung der Gesamtheit durch die Seßhaftigkeit. Wir wollen 30 eine Gemeinde haben, welche die Urzelle wird, die die Lebendigkeit und Existenzfähigkeit des Gesamtkörpers garantiert. Da wollen wir aber nun diese Bazillen nicht hineingetragen wissen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. Langenhan:Wir haben gestern eine lange Beratung über die Landeswahlordnung in Deutschböhmen abgeführt. Da wurde auch über die Frage der Seßhaftigkeit gesprochen, und zwar wurde sie von einem Mitgliede der sozialdemokratischen Partei zur Diskussion gestellt, allerdings von einem andern Standpunkt aus, nämlich daß auch die Tschechen irgendein Wahlrecht bekommen, wenn man nicht eine Seßhaftigkeit feststellt. Von allen Parteien, sowohl den Agrariern wie auch von den Sozialdemokraten, wurde sie aber dann abgelehnt. Wir haben uunsere Wahlordnung schon fertig, die aber in einigen Punkten in Widerspruch steht zu denjenigen Bestimmungen, die hier fixiert worden sind und die zur Beratung und zur Beschlußfassung kommen werden.
Landesrat Neußler:Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat vorhin in seinen Ausführungen darauf verwiesen, daß wir uns gegenseitig Vertrauen entgegenbringen müssen. In seinem Vorschlag aber erblicke ich kein Vertrauen. Ich muß mich meinen Vorrednern anschließen, ich erblicke in der Seßhaftigkeitsklausel einen derartigen Hinterhalt von gewissen Seiten, dem wir unbedingt unseren entschiedensten Widerstand entgegensetzen müssen. Die Bedenken, die da obwalten, sind in keiner Weise begründet und berechtigt; denn eine derartige Fluktuation, daß eine Majorisierung durch solche Arbeiter möglich wäre, ist vollkommen ausgeschlossen. Die Herren können sich eben vom alten Gedankengange noch immer nicht frei machen. Ich warne Sie vor Experimenten in der heutigen Zeit. Diese Experimente könnten sehr schlecht ausfallen. Wir haben alles darangesetzt, um die Arbeiter an die Neuordnung der Dinge zu gewöhnen. Unsere Aufgaben sind keine leichten, erschweren Sie sie uns nicht, indem Sie derartige Klauseln in die Wahlordnung hineinbringen.
Landesrat Dr. Reut-Nicolussi:Ich fasse die Seßhaftigkeitsklausel nicht als Schutz der bürgerlichen Klassen gegenüber den Arbeitern auf. Wir haben uns gerade in Tirol über diesen Punkt geeinigt und wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, daß wir ohne jede Einschränkung das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht auch für Land und Gemeinde beschließen werden. Wir müssen aber auch Kautelen gegen eine vielfache Ausübung des Landes- und Gemeindewahlrechtes schaffen. Wie die Dinge jetzt am Papiere stehen und wenn die Seßhaftigkeit ausgeschlossen bleibt, ist es ganz gut möglich, daß, wenn die Wahlen für die Landtage nicht zu gleicher Zeit durchgeführt werden, jemand in allen Ländern in die Landesversammlungen und in beliebig viele Gemeindevertretungen wird wählen können. Er braucht nur am Tage der Wahlausschreibung anwesend zu sein und wählt, dann geht er in eine andere Gemeinde und wählt auch dort. Gewisse Kautelen gegen eine vielfache Ausübung des Wahlrechtes in die Landes- und Gemeindebertretungen müssen geschaffen werden. Wenn nicht, so hieße dies den Wahlverfälschungen Tür und Tor öffnen. Darüber müssen wir uns klar werden. Ich lehne den Standpunkt durchaus nicht ab, daß bezüglich der Landeswahlen eine Einschränkung nicht in dieser Weise stattfinden sollte; aber jedenfalls sollte im Gesetze vorgesehen werden, daß ein Mißbrauch nicht möglich ist.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Die Erregung ist nicht ganz notwendig. Ich fasse den Begriff der Seßhaftigkeit, wie er hier angeregt worden ist, hauptsächlich vom Standpunkt einer Kautel gegen eine doppelte Ausübung des Wahlrechtes auf und möchte darauf hinweisen, daß Sie ja einen gewissen Seßhaftigkeitsbegriff sogar im Entwurfe haben, von dem Sie gewiß nicht sagen werden, daß er von einem Klassenstandpunkt oder vom Standpunkt der Erhaltung alter Privilegien aus gemacht ist. Es heißt im § 5: „welche in einer Gemeinde des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz haben.“ Was heißt Wohnsitz im Sinne der Zivilprozeßordnung? Das ist das einzige Gesetz, welches den Wohnsitz juristisch definiert. Wenn jemand in der erweislichen Absicht der dauernden Niederlassung sich irgendwo angesiedelt hat. Auch im Wohnsitz ist bereits der Begriff einer gewissen Seßhaftigkeit, nämlich die Absicht, dauernd Aufenthalt zu nehmen, begründet, also im Gegensatz zu einem reinen Gelegenheitsaufenthalt.
Wenn ich früher von Saisonarbeitern gesprochen habe, so ist es klar, daß ich da landwirtschaftliche Saisonarbeiter im Auge gehabt habe. Es ist vollkommen unrichtig, daß auch nur der leiseste Schatten einer Arbeiterfeindlichkeit dieser Bemerkung zugrundegelegen ist, denn gerade im landwirtschaftlichen Verhältnis werden diese Saisonarbeiten, die zur Zeit der Ernte in größerem Ausmaß erfolgen, bei uns weniger praktisch werden, weil jene Provinzen, aus denen diese Saisonarbeiter stammen, weggefallen sind.
Ich glaube, wir können auch über diese anscheinend schwierige Streitfrage hinwegkommen, wenn wir den Begriff des Wohnsitzes in irgend einer Weise umschreiben, vielleicht in zeitlicher Beziehung — darüber läßt sich jedenfalls reden, sechs Monate sind vielleicht etwas zuviel —, aber die Tatsache des Wohnsitzes, des ständigen Aufenthaltes in einer Gemeinde des Landes muß in der Wahlordnung in irgendeiner Weise greifbar zum Ausdruck kommen. Ich glaube, mehr hat auch der Herr Landeshauptmann von Vorarlberg nicht beabsichtigt.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich möchte zu dieser Frage folgendes bemerken: Es konkurrieren natürlich hier verschiedene Gesichtspunkte außer dem einen, den ich besonders hervorhebe und den der Herr Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz angeführt hat, daß die Landesregierungen jetzt die allgemeine Staatsverwaltung führen. Der Staatsbürger, der sich nur kurze 31 Zeit im Land aufhält, steht dort unter der allgemeinen Staatsverwaltung und diese führt die Landesregierung. Er wäre also in bezug auf die Landesregierung, soweit sie Staatsverwaltung ist, gar nicht an das Moment des dauernden Aufenthaltes, der Seßhaftigkeit gebunden.
Was die Seßhaftigkeit betrifft, so ist seit der Wahlordnung vom Jahre 1906 dafür der zivile Wohnsitz maßgebend, welcher in der Jurisdiktionsnorm so umschrieben ist: Wer sich niederläßt in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dortselbst seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Er ist aber dann, wenn er sich in der Absicht einer dauernden Niederlassung angesiedelt hat, vom ersten Tag an als dort wohnhaft zu betrachten und es kann demnach der Wohnsitz nicht mit der Seßhaftigkeit verwechselt werden.
Wenn die Länder den Begriff des Wohnsitzes in ihre Gesetzgebung bei diesem Anlaß einführen, so wird es sich empfehlen, dort auch den erwähnten Paragraphen unserer Jurisdiktionsnorm zu zitieren und sich dadurch zu schützen, daß die Leute in verschiedenen Ländern wählen können. Denn das, was Herr Dr. Reut-Nicolussi bemerkt hat, daß man dann in verschiedenen Ländern wählen könnte, trifft gar nicht zu, weil der vorübergehende Aufenthalt, der verwaltungsrechtliche Aufenthaltsbegriff vom zivilrechtlichen Wohnsitz sehr wohl zu unterscheiden ist. Ein Saisonarbeiter begründet, wenn er sich irgendwo niederläßt, im Sinne der bürgerlichen Gesetze einen Wohnsitz nur, wenn er an diesem Orte sich auf Dauer niederlassen will. Dadurch verlieren schon viele Arbeiter das Wahlrecht, weil sie nicht die Absicht der dauernden Niederlassung, den animus domiciliandi, dort haben. Es ist das leider so Rechtens und schon eine große Benachteiligung der arbeitenden Klassen, aber jedenfalls wird der Begriff des Wohnsitzes nach der Jurisdiktionsnorm die Befürchtungen des Herrn Dr. Reut-Nicolussi ausschließen.
Ich glaube, daß in bezug auf die Seßhaftigkeit trotz der verschiedenen Meinungen eine Vereinbarung möglich sein wird.
Landesrat Dr. Schlegel:Es ist richtig, was ich jetzt sage, ist nur meine persönliche Meinung, daß auch bei uns von Seßhaftigkeit nur in dem Sinne gesprochen wird, wie Herr Dr. Reut-Nicolussi ausgeführt hat. Wir wollen nur den Mißbrauch verhindern. Vielleicht wäre den Herren — das ist auch nur meine persönliche Anschauung — der Begriff akzeptabler, wenn man ihn mit „Seßhaftigkeit im Lande“ formulieren würde. Wenn es im Gesetze heißt, es ist jeder wahlberechtigt, der eine bestimmte Zeit lang im Lande seßhaft ist, dann kann niemand sagen, daß das eine Spitze gegen irgend jemanden habe. Das kann auch Beamte treffen.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich würde davor warnen, daß wir hier einen neuen juristischen Begriff einführen. Wenn einmal in der Wahlordnung der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des bürgerlichen Rechtes und des Zivilprozeßrechtes Anwendung findet, so haben wir ein festes, durch eine langjährige Judikatur geklärtes Merkmal. Nehmen wir einen neuen Begriff, Seßhaftigkeit im Lande, auf, so müßte erst nach vielen Erfahrungen durch Verwaltungsgerichtshofentscheidungen festgesetzt werden, was darunter verstanden wird. Dadurch würden wieder Unklarheiten hineinkommen und wir hätten zwei verschiedene Merkmale. Ich möchte da nur auf folgenden Umstand aufmerksam machen: das Wahlrecht ist so weit und so allgemein, daß die Anzahl derjenigen, die dazu kommen, oder derjenigen, die wegfallen, gar nicht ins Gewicht fällt. Wenn ich die früheren Wahlrechtskörper, wo im zweiten, besonders aber im ersten Wahlkörper ein ganz enger Kreis von Wahlberechtigten vorhanden war, in Betracht ziehe, so konnte eine Unterscheidung in diesem Punkte schon etwas ausmachen. Bei diesen Wählermassen macht das aber wirklich gar nichts aus und wirkt doch nur als bloße Gehässigkeit.
Ich glaube, am besten wäre es, da das Grundgesetz diese Unterscheidung nicht kennt sie auch in den Landesordnungen nicht einzuführen, wir wecken sonst Widersprüche und Beunruhigungen, die im Erfolg gar nicht der Mühe wert sind und doch in unserer Zeit außerordentlich gefährlich werden können.
Ich möchte die Herren aber doch bitten, sich noch näher darüber auszusprechen, damit wir zu einer Vereinbarung gelangen.
Bürgermeister Dr. Weiskirchner:Wir haben in unserem Staat zwei Sorten von Staatsbürgern. Staatsbürger alten Systems, bei denen notwendigerweise nach dem Gesetze die Heimatberechtigung in einer Gemeinde Voraussetzung war, deutschösterreichische Staatsbürger mit Heimatberechtigung in einer bestimmten Gemeinde Deutschösterreichs. Wir haben zweitens auf Grund des Beschlusses der Nationalversammlung dentschösterreichische Staatsbürger, welche noch in keiner Gemeinde unseres Staates heimatberechtigt sind. Ich glaube nicht, daß in irgendeiner Gemeinde oder gar in einem Lande so viele neue Staatsbürger dieser zweiten Sorte sich kreiert haben, wie gerade in Wien. In Wien haben Taufende von Tschecho-Stowaken ihre Anmeldung zur deutschösterreichischen Staatsbürgerschaft erstattet, die nach dem bestimmten Beschluß der Nationalversammlung angenommen werden müssen. Es wird sich ja schon am 16. Februar zeigen, ob die Behauptung des Národni Výbor, daß über 400.000 Tschecho-Slowaken in Wien leben, richtig ist. Da möchte ich an das anknüpfen, was Dr. Ender gesagt hat, daß, nachdem schon im § 5 des Entwurfes ein Begriff „Landesbürger“ eingeführt wird, zwei Kautelen dafür geschaffen werden, daß die Landesbürger nicht nur deutschösterreichische Staatsbürger, sondern daß sie auch in irgendeiner Gemeinde von Deutschösterreich zuständig sein müssen und daß sie ihren ordentlichen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden Lande haben, in welchem sie zu wählen haben. Ich glaube, daß diese zwei Kautelen genügend sind, um einen gewissen Schutz zu bieten. Vor allem in nationaler Beziehung. Wir werden ja gewiß in der neuen 32 Nationalversammlung mit den Ansprüchen der Minoritäten zu rechnen haben, eine Frage, die nicht allein bei uns mitspielt, sondern die ja eigentlich international mitspielt, weil ja die Deutschen Böhmens, im Falle sie beim tschecho-slowakischen Staat bleiben müssen, auch die Ansprüche der Minoritäten erheben werden wie bei uns die Tschecho-Slowaken. Ich glaube schon, daß die Heimatberechtigung in einer deutschösterreichischen Gemeinde eine unbedingte Voraussetzung ist. Was nun den ordentlichen Wohnsitz anbelangt, nehme ich die Erklärungen des Staatskanzlers mit Befriedigung zur Renntnis.
Landesrat Dr. Rehrl:Wir akkomodieren uns auch den Ausführungen des Herrn Bürgermeisters Dr. Weiskirchner in dem Sinne, daß wir den Begriff der Seßhaftigkeit in das neue Gesetz nicht einzuführen gedenken, sondern uns auch mit dem Begriff des Wohnsitzes im Lande, der Zuständigkeit in einer Gemeinde Deutschösterreichs begnügen. Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß vielleicht auch noch eine Bestimmung aufzunehmen wäre, wonach auch alle jene, die den Anspruch haben, die Zuständigkeit zu erwerben, die also das Heimatsrecht ersessen haben, wahlberechtigt sind.
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:Ich möchte darauf hinweisen, daß wir keine normalen Verhältnisse haben. Die Schaffung dieser neuen Staatsbürger war eine Notmaßnahme, um jene Bürger, die früher einem anderen Staate angehört haben, hier als deutschösterreichische Staatsbürger anzuerkennen. Das Heimatsrecht zu erwerben, würde für viele dieser Leute sehr schwierig sein. Denn, freiwillig werden sie kaum wo aufgenommen werden, sie werden auch die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlen können. Durch die Seßhaftigkeit die Heimatzuständigkeit zu erwerben, wird gerade in den nächsten Jahren schwierig sein, weil der Krieg alles durcheinander geschüttelt hat. Bis zu dem Zeitpunkte, wo sich normale Verhältnisse entwickeln und jeder einen bestimmten Heimatsort findet, von dem er sagen kann, hier kann ich bleiben, um zu arbeiten und eine Familie zu gründen, wird es nicht so leicht sein. Jeder einzelne wird versuchen, einmal dort, einmal da Arbeit zu bekommen. Darum wird es gerade für jene, die die Absicht an den Tag gelegt haben, immer in Deutschösterreich bleiben zu wollen, nicht so leicht sein, eine Heimatzuständigkeit zu erlangen. Ich bitte daher, diese Beschränkungen fallen zu lassen.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß das Beibehalten des Erfordernisses der Heimatszuständigkeit in einer deutschösterreichischen Gemeinde in vielen Fällen zu nicht gewollten Härten führen kann. Ich erinnere da an die aus Untersteiermark vertriebenen deutschen Beamten. Diese hatten nach dem früheren Gesetze ihre Zuständigkeit in der Gemeinde ihres Aufenthaltes. Viele von diesen vertriebenen Beamten werden vielleicht nicht mehr angestellt werden. Sie leben jetzt vorläufig in Disponibilität in Graz, bekommen ihre Beihilfen, sind aber nicht angestellt. Diese Leute kann man nicht gut ausschließen. Anders verhält es sich mit dem Ersitzungsanspruch. In dem Antrage liegt schon die Erkenntnis, daß die Geltendmachung des Ersitzungsanspruches eine Sache ist, die sich verzögert und deren Durchführung bis zur Ausübung des Wahlrechtes nicht möglich sein wird. Oft handelt es sich zum Beispiel nur um eine Unterbrechung, um einen formalen Anstand, der unter Umständen auch die Feststellung der Erfordernisse der Anspruchsberechtigung schwierig macht.
Ich war höchlich überrascht, als meiner Zustimmung zu den Ausführungen des Herrn Landeshauptmannes von Vorarlberg Dr. Ender eine vermeintliche Arbeiterfeindlichkeit zugrundegelegt wurde, die mir ganz fern gelegen ist. Es war eine rein praktische Erwägung, ein leicht erkennbares, sinnenfälliges Merkmal zu finden, durch welches die Legitimation des Wahlrechtes festgelegt werden sollte. Vielleicht können wir uns darauf einigen, daß wir für den Bestand des ordentlichen Wohnsitzes in einer Gemeinde des Landes einen Stichtag, der nicht zu weit zurückliegen dürfte, annehmen. Es soll aber nicht auf diesem Umwege auf die Seßhaftigkeit zugesteuert werden. Nehmen wir zum Beispiel den 1. Februar. (Staatskanzler Dr. Renner: Dann sind wieder die Heimkehrer ausgeschlossen!) Der Heimkehrer hat den Wohnsitz dort, wo er ihn hatte, als er ins Feld zog, sofern er nicht einen neuen Wohnsitz begründen will, was meistens nicht der Fall sein wird.
Über diese Schwierigkeit kommen wir bei den Heimkehrern auch nicht hinaus. Man muß einen bestimmten Tag für den Wohnsitz festlegen, zum mindesten den Tag des Abschlusses der Wählerlisten. Auch der kann mit dem Zeitpunkte der Heimkehr in irgendeiner Weise kollidicren. Jedem individuellen Falle gerecht zu werden, wird nicht möglich sein; es wird sich nur darum handeln, eine Norm zu finden, die den häufigsten Fällen Rechnung trägt. (Ruf: Vielleicht könnte man sagen: Der Tag der Ausschreibung der Nationalversammlung!) Da wir den Begriff des Wohnsitzes eingeführt haben, muß die Sache in irgendeiner Weise zeitlich festgesetzt werden.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Pusch:Ich glaube, die Schwierigkeit der Frage besteht nur darin, daß der ordentliche Wohnsitz etwas ist, was im Entwurfe nicht genau definiert wurde. Worin besteht der eigentliche Wohnsitz? Wir haben darauf hingewiesen, ordentlicher Wohnsitz ist dann vorhanden, wenn jemand sich irgendwo niederläßt in der Absicht, dort seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen. Nun sollte das genau fixiert werden. Wir haben wiederholt auf die Schweizer Bundesverfassung hingewiesen. Da heißt es im Artikel 43 (liest): „In Kantonal- und Gemeindeangelegenheiten erwirbt jemand das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.“ Es ist damit nur näher umschrieben, worin der ordentliche Wohnsitz besteht. Da wäre nun die Frage zu erörtern, ob man hier nur mit dem Ausdruck „ordentlicher Wohnsitz“ operieren oder ob man diesen ordentlichen Wohnsitz auch näher definieren soll, daß 33 der Betreffende zum Beispiel sich drei Monate an einem Orte aufgehalten haben muß, sonst kann man in jedem einzelnen Falle über den ordentlichen Wohnsitz debattieren. Das einfachste wäre es, zu sagen, drei Monate muß er dort gewesen sein, dann hat er seinen ordentlichen Wohnsitz dort gehabt.
Wenn Sie erlauben, werde ich den ganzen Artikel 43 der Schweizer Bundesverfassung verlesen. Er lautet (liest):
„Jeder Kantonbürger ist Schweizer Bürger.
Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem Wohnsitz Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat.
Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.
Der niedergelassene Schweizer Bürger genießt an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, daß die Kantonalgesetzgebung etwas anderes bestimmen würde.
In Kantonal- und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.
Die Kantonalgesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.“
Staatskanzler Dr. Renner:Hier konkurriert ein zweiter Begriff, der Begriff der Niederlassung, mit dem des Wohnsitzes. Wenn ich für vier Wochen zum Kurgebrauch nach Karlsbad gehe, werde ich dort keinen Wohnsitz begründen, denn ich gehe nicht mit der Absicht hin, mich dort dauernd niederzulassen, nicht mit dem animus domicilandi, sondern mit dem animus, dort meine Leber zu heilen. Dann kann ich aber auch nach Karlsbad mit der Absicht übersiedeln, dort ständig zu wohnen, und ich kann nach drei Wochen gezwungen sein, meinen Wohnsitz anderswohin zu verlegen. Darüber entscheidet nach durch eine langjährige Praxis, im Grunde genommen schon durch das römische Recht, festgesetzten Merkmalen der Zivilrichter. Der Begriff des domicilium im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung ist mehr als 2000 Jahre alt und fest umgrenzt. Ich erinnere auch an die Verhandlungen, die seinerzeit im Wahlreformausschuß des alten Parlaments im Jahre 1905 stattgefunden haben. Dort hat man, um den Streitigkeiten ein Ende zu bereiten, auf den Begriff des Wohnsitzes zurückgegriffen, weil dieser feststeht.
Vom Wohnsitz unterschieden ist seit jeher der Aufenthaltsort. Die Niederlassung aber ist wiederum etwas anderes. Die Niederlassung erfolgt nicht mit dem animus domicilandi, sondern mit dem animus, dort seine wirtschaftlichen Geschäfte zu führen usw. Mir scheint da bei den Schweizern ein zweites Merkmal zu konkurrieren, besonders wenn mit dem Wohnsitz eine bestimmte Zeit verbunden wäre. In diesem Falle kommen wir schon zur Seßhaftigkeit. Es wäre also eine dreimonatige Seßhaftigkeit, also schon ein anderes Merkmal.
Nun ist uns dieses Merkmal der Seßhaftigkeit sehr erschwert, weil der Krieg alle Menschen so durcheinandergewirbelt hat, daß man an der Seßhaftigkeit kaum mehr festhalten kann; man kann ja den Wohnsitz kaum mehr festhalten. Militärpersonen zum Beispiel setzen den Wohnsitz fort, den sie vor der Einrückung gehabt haben. Es hat zum Beispiel jemand in Linz gewohnt, er kommt zurück und begibt sich, weil er hier eine größere Erwerbsmöglichkeit hat, nach Wien und sucht hier Arbeit. Er hat den animus domicilandi, aber er hat jetzt keine Seßhaftigkeit, denn er hat seinen Wohnsitz in Linz aufgegeben und in Wien begründet. Das sind aber Tausende von Fällen. Ich meine, es ist angesichts des Krieges nichts zu machen, wir kommen da zu keiner Vereinigung, wenn wir uns nicht einfach an das Merkmal anschließen: wer am Tage der Ausschreibung der Wahl seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes hat. Das scheint mir das einzig zuverlässige und feste Merkmal zu sein, das uns über alle Streitigkeiten hinweghilft. (Ruf: Der Tag der Ausschreibung ist aber nicht vorgesehen!) Es kann auch der Tag der Auflegung der Wählerlisten genommen werden oder der Tag des Abschlusses der Wählerlisten. Da sind ja Modifikationen möglich. Im Staatsgesetz heißt es: am Tage der Ausschreibung der Wahl. Das könnte ich Ihnen aber freilassen, man kann auch einen späteren Tag oder einen anderen Tag wählen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. Langenhan:Wir haben in Deutschböhmen die in Diskussion stehende Frage in der Art gelöst, daß wir gesagt haben, daß derjenige das Wahlrecht hat, welcher am Tage der Ausschreibung der Wahlen in die Landesvertretung seinen ständigen Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde gehabt hat. Bei uns ist von keiner Seite ein Anstand gegen diesen Modus erhoben worden. Man muß nicht für alle Länder den gleichen Wahltag fixieren. Wenn aber die Ausschreibung der Wahlen in allen Ländern am selben Tage erfolgt und der Wahltag je nach der Notwendigkeit festgesetzt wird, dann ist die Möglichkeit, daß jemand an zwei Stellen wählt, genommen.
Ich möchte mir erlauben, noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen, der bei uns auch aktuell ist, und das ist das Wahlrecht der reichsdeutschen Staatsbürger in unseren Landtagen. Diese Frage wurde positiv im Sinne der Beschlüsse der Nationalversammlung, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, gelöst, und zwar dahin, daß die reichsdeutschen Staatsbürger auch in unserem Landtag das Wahlrecht besitzen, falls die Bestimmungen des reichsdeutschen Wahlgesetzes auf Gegenseitigkeit beruhen.
34 Staatskanzler Dr. Renner:Ich möchte noch auf eines aufmerksam machen, weil vom Tage der Ausschreibung der Wahl gesprochen wird. Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung schreibt der Nachfolger des Kaisers, nämlich der Staatsrat, die Landeswahlen aus. Das ist auch eine Sache, die eine gesetzliche Änderung notwendig machen wird. So ist aber der gegenwärtige Stand des Gesetzes und es ist augenblicklich nicht anders zu machen. Es ist eine Sache der Machtvollkommenheit, auf die der Staatsrat keinen Wert legt, aber es ist so. Das beweist wieder, wie notwendig eine gesetzliche Regelung wäre.
Wie sollen wir es nun halten? Es sind sehr widerstreitende Meinungen geäußert worden. Durch eine bloße Abstimmung kann eine Vereinbarung in der Sache nicht ersetzt werden. Ich würde vorschlagen, daß die Herren Landeshauptleute sich zwanglos darüber besprechen und dann vielleicht einen Antrag stellen. Ich glaube, eine solche Zusammentretung würde am besten eine Klärung herbeiführen. (Zustimmung.)
Ich unterbreche die Sitzung auf 10 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung;)
Staatskanzler Dr. Renner:Ich bitte den Sprecher der Herren Landeshauptleute, das Ergebnis der Vereinbarungen zu verkünden.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Die Landeshauptleute haben vereinbart, daß wir den Anregungen des Herrn Staatskanzlers und jenen, die aus der Mitte der Versammlung gemacht worden sind, entsprechen und uns dahin einigen, daß der Wohnsitz am Tage der Ausschreibung der Wahl entscheidend sein soll mit der Maßgabe, daß das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann. Natürlich setzt man voraus, daß die Ausschreibungen, wenn auch nicht am selben Tage, so doch an zeitlich nicht zu weit auseinander liegenden Tagen stattzufinden haben.
Landeshauptmann Dr. Ender:Was ich sagen wollte, ist eigentlich vom Herrn Landeshauptmann v. Kaan mit in seine Ausführungen hineingenommen worden. Er sagt: „Daß das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann.“ Es muß den Ländern freigelassen werden, zu erreichen, was wir mit der Seßhaftigkeit erreichen wollten, daß nämlich einer nicht in zwei Ländern zugleich sein Wahlrecht ausüben kann.
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:Das ist ein Akt übertriebener Vorsicht. Man hat ja überall das Wahlpflichtgesetz einführen wollen, weil man befürchtet hat, daß viele nicht wählen werden. Und jetzt befürchtet man, daß viele zu oft wählen werden.
Bürgermeister Dr. Weiskirchner:Da es nach § 9 der Stadt Wien überlassen bleibt, ihre Wahlordnung selbst zu bestimmen, möchte ich heute schon darauf aufmerksam machen, daß es für uns aus nationalen Gründen notwendig sein wird, eine Schutzbestimmung aufzunehmen, die aber das Prinzip der Seßhaftigkeit nicht involvieren wird, sondern die nur dem deutschen Charakter Wiens entsprechen soll.
Staatskanzler Dr. Renner:In diesem Entwurf ist vorgesehen, daß die Stadt Wien ihre Wahlordnung selbst bestimmt und sie dem Staatsrate zum Beitritt unterbreitet. Wenn das Rahmengesetz nicht kommt, besteht dieser Zusammenhang noch nicht. (Dr. Weiskirchner: Dann muß man das durch die Landesversammlung führen!) Dann muß man das durch die Landesversammlung führen. Der Staatsrat wird vielleicht denn doch entscheiden, daß diejenigen Bestimmungen, die ein Hindernis für die Durchführung dieses Kompromisses sind, durchgeführt werden.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. Langenhan:Bezüglich des Deutschen Reiches waren die Herren einverstanden, daß die Reziprozität eingeführt werde. Im Sinne der Nationalversammlungsbeschlüsse genügt das aber nicht, sondern es müßte dann die Reziprozität zwischen den einzelnen deutschen Bundesstaaten hergestellt werden.
Staatskanzler Dr. Renner:Das wäre im Grunde genommen richtig, wenn die Reziprozität so verstanden würde, daß nur die Angehörigen derjenigen Bundesstaaten zu den einzelnen Landtagen wahlberechtigt sind, die auch den Bürgern dieses Landes das Wahlrecht einräumen. Das wäre aber zu schwierig. Am einfachsten ist es, wenn man das Recht allen deutschen Staatzangehörigen gewährt.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Die Zuerkennung des Wahlrechtes für Reichsdeutsche für die Nationalversammlung ist gewissermaßen ein nationaler Sympathieakt gewesen. Diesen nationalen Sympathieakt auf etwas auszudehnen, was mit der Nationalzusammengehörigkeit nichts zu tun hat, ist kein Anlaß, weil, wie jetzt schon hervorgehoben worden ist, für die reziproke Anwendung die Voraussetzung sein müßte, daß man sie in jedem deutschen Bundesstaat feststellt. Nun wissen wir heute noch nicht, was deutsche Bundesstaaten sind. Wir wissen nicht, gibt es ein Preußen, gibt es ein Baden. Infolgedessen kämen wir mit der Einführung dieses Gesichtspunktes in ganz unlösbare Schwierigkeiten. Man wird darin gewiß nicht einen Mangel an Volkszusammengehörigkeitsempfinden erblicken, wenn wir sagen: Bis zur Klärung dieser Verhältnisse sehen wir von der Erteilung des Wahlrechtes an deutsche Reichsangehörige ab.
35 Staatskanzler Dr. Renner:Die prinzipielle Bereitwilligkeit wird im Motivenbericht ausgesprochen. Die Durchführung wird erst dann eintreten, wenn im einzelnen auch die Reziprozität zwischen den Ländern hergestellt sein wird. Damit glaube ich, ist auch der Gesichtspunkt der Heimatszuständigkeit erledigt.
Wir gehen nun weiter. Die Wahlberechtigung beider Geschlechter. (Nach einer Pause:) Kein Einspruch. Wahlberechtigung vom 20. Lebensjahre aufwärts wie in der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung. (Nach einer Pause:) Kein Widerspruch. Verhältniswahlrecht. (Nach einer Pause:) Kein Widerspruch. Wird an dem System der gebundenen Listen festgehalten? (Nach einer Pause:) Gs wird daran festgehalten. Soll darin auch die Erlaubnis zum Koppeln enthalten sein, die in der Staatswahlordnung enthalten ist, oder soll das den Ländern freistehen?
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Ich möchte bitten, daß dieses Koppeln aus dem Gesetz hinauskommt. Die Reinheit der Wahl leidet unbedingt unter der Koppelung. Auf Grund der Erfahrungen, die wir schon jetzt gemacht haben, möchte ich bitten, daß die Koppelung entfällt.
Staatskanzler Dr. Renner:Es bleibt den Ländern überlassen. Es ist klar, was wir vorausgesagt haben, hat sich schon in Wien bewahrheitet, daß nämlich die Koppelung zum Mißbrauch vieler Splitterparteienbildungen führt, das wirkliche Bild verwirrt und gar nicht mehr ein Bild übrig läßt, wie die öffentliche Meinung wirklich ist. Ich weiß nicht, ob sich nicht die Länder entschließen sollten, diesen Unfug aufzugeben. Die Erfahrungen sind ja ausreichend.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Zu einer imperativen Norm ist kein Anlaß vorhanden. Man kann es den Ländern ruhig überlassen.
Staatskanzler Dr. Renner:Es wird den Landesversammlungen freigestellt, aber mit dem Hinweise darauf, daß es besser ist, von der Koppelung abzusehen.
Nun zur Geheimheit der Wahl. An Kuvert und Zelle wird festgehalten. Damit sind eigentlich alle Wahlrechtserfordernisse feitgehalten. Weitere Beschränkungen oder sonst noch zu erdenkende Beschränkungen wären nicht anzuführen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Preußler:Ich möchte bemerken, daß das Wort „Landesverordnete“ niemandem gefällt.
Staatskanzler Dr. Renner:Es wäre erwünscht, daß die Gewählten in allen Ländern eine einheitliche Bezeichnung tragen. „Landtagsabgeordnete“ wäre ganz gut. Wollen Sie den Namen wieder einführen?
Landeshauptmann Dr. Ender:Wenn wir wieder zu normalen Zuständen kommen, wäre der Namen „Landtag“ viel würdiger als diese an Vereinszusammenkünfte erinnernde Bezeichnung „Landesversammlung“.
Staatskanzler Dr. Renner:Nun werden sie Landtagsmitglieder oder Landtagsabgeordnete (Dr. Rehrl: Landesabgeordnete.) Landesabgeordnete ist vielleicht schöner. Landesverordneter wäre auch nicht schlecht. Wofür entscheiden sich die Herren? (Dr. Rehrl: Es heißt ja auch „Landeshauptmann“.) Es wird also beschlossen: Landesabgeordnete.
Wenn wir die Landtagswahlrechtserfordernisse so festgestellt haben, daß sie sich von den Wahlrechtserfordernissen zum Volkshaus nicht unterscheiden, so müßte der Ausdruck „Landesbürger“ vermieden werden. In den Landeswahlordnungen den Begriff einer eigenen Landesbürgerschaft einzuführen, wäre nicht gut, das müßte, wenn es not tut, den Landesordnungen vorbehalten bleiben.
Nun kommen wir zum nächsten Punkte, das sind die Sprengel. Ich habe diese Bestimmung über die Sprengel aus dem einzigen Grunde aufgenommen, um nicht mehr Verwirrung dadurch zu schaffen, daß die für die Nationalversammlung angeordneten Sprengel wieder durchschnitten werden, sondern damit diese Sprengel bleiben und man innerhalb dieser Sprengel die Untersprengel macht. Denn wenn das Durcheinanderwühlen zu sehr um sich greift, daß zum Beispiel ein Ort in die Nationalversammlung mit diesem Kreise wählt und in den Landtag mit ganz anderen Leuten zusammen, so wäre das nicht gut. Es würde sich also empfehlen, daß die Abgrenzung, die ja im Einvernehmen mit den Ländern gemacht wurde, benutzt würde und diese bestehenden Reichsratswahlkreise einfach in zwei, drei oder vier Sprengel untergeteilt würden, so daß diese Grenzen nicht mehr durchschnitten würden. Es sind überall die historischen Viertel genommen worden und die soll man nicht wieder zerschneiden. Ich meine, wenn das auch nicht imperativ verordnet wird, sollten die Länder sich doch daran halten. Besteht in dieser Richtung ein Einverständnis? (Zustimmung. — Ruf: Es wird auch kein Hindernis sein, wenn die Länder Verschiebungen vornehmen.) Es wird nicht notwendig sein. Man wird dieselben Kreise nehmen und wird sie in die Hälfte oder in Drittel teilen. (Dr. Rehrl: Wir haben die Bezirkshauptmannschaften genommen. — Dr. v. Kaan: Wir werden selbstverständlich nicht Orte, die in Obersteiermark liegen, zu Mittelsteiermark nehmen.) So ist das gemeint. Bei der Landesvertretung ist es unbedingt notwendig, daß man detaillierter vorgeht.
36Bezüglich der gleichen Wählerzahl besteht auch Einverständnis, daß die Länder das so machen werden, daß auf einen Kopf ungefähr die gleiche Wählerzahl kommt.
Bezirkshauptmann Dr. v. Gräfenstein:Im § 6 heißt es: „Solche Landeswahlbezirke müssen abgerundete Gebiete sein.“ Es ist ohne Zweifel gemeint, daß man nicht aus gewissen Parteigründen die Wahlbezirke konstruiert. Es kann aber möglich sein, daß man aus nationalpolitischen Gründen doch nicht abgerundete Bezirke schafft. Ich fasse den Ausdruck „abgerundete Bezirke“ als „geschlossene Bezirke“ auf.
Staatskanzler Dr. Renner:Gemeint ist, es sollen nicht Städte und Industrieorte aus Landgemeinden herausgenommen werden, sondern sie sollen zusammen wählen, alle Klassen und Schichten in einem Wahlkreise.
Bezirkshauptmann Dr. v. Gräfenstein:In Steiermark gibt es einen besonderen Fall. Radkersburg und Leibnitz sind ziemlich rein deutsche Bezirke, dann kommt ein breiter Streifen mit slowenischer Bevölkerung und dann kommen südlich als letzte Grenze die deutschen Städte Marburg und Pettau. Nun glaube ich, daß es schon aus Gründen der Taktik sehr bedenklich wäre, wenn man die deutschen Städte dem slowenischen Gebiete zuschläge. Ich meine, es wäre zweckmäßiger, daß man die deutschen Städte den slowenischen Streifen überspringen läßt und zu Radkersburg noch dazugibt. Die Deutschen würden sonst das Gefühl haben, daß sie dort verlassen seien, und wenn wir auch die Verhältniswahl haben, kann es doch, wenn die Deutschen sich in den deutschen Städten zersplittern, möglich sein, daß sie vollkommen majorisiert werden. Das müßte man unbedingt verhindern.
Staatskanzler Dr. Renner:Solche ausnahmsweise Verhältnisse werden kein Hindernis sein.
Bezirkshauptmann Dr. v. Gräfenstein: Ich spreche nur meine persönliche Meinung aus, aber ich denke mir, daß uns die Verhältnisse zwingen könnten, die Städte Marburg und Pettau zu Radkersburg zu schlagen und den slowenischen Streifen selbständig wählen zu lassen.
Staatskanzler Dr. Renner:Wenn man die staatliche Gebietsabgrenzung nimmt, so ist es doch besser, Sie machen möglichst große Unterteile, einen einzigen Wahlbezirk, und lassen proportional wählen, weil dann die Wahrscheinlichkeit größer ist, daß die Slowenen darin untergehen.
Bezirkshauptmann Dr. v. Gräfenstein:Dem würde die Bestimmung widersprechen, daß wir nicht mehr als 10 Mandate in einem Wahlkreis haben dürfen. In dem slowenischen Streifen sind allein 140.000 Slowenen.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich wollte dadurch nur erreichen, daß nicht zu riesige Proporzkreise mit zu hohen Ziffern gebildet werden, weil dann zu winzige Minoritäten zur Vertretung kommen und dadurch eine starte Zerreißung und Zersplitterung der Parteien gegeben ist.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:In Ansehung der Landeswahlordnung werden wir wahrscheinlich für die Bestimmung der Verhältnisse in jenem Teile von Untersteiermark, der strittiges Gebiet ist, jetzt zu etwas greifen müssen, was bei Herstellung stabiler Verhältnisse nicht notwendig sein wird. Es ist kein Zweifel, daß die Festlegung des jetzt staatsrechtlich beanspruchten Gebietes vom rein ethnographischen Standpunkte aus eine gewisse Schwäche hat, weil der überwiegend slowenische Bezirk St. Leonhard hineingenommen wurde. Es war allerdings notwendig, die Zusammengehörigkeit Pettaus nicht ganz in die Luft zu setzen. Das ist jedoch eine Sache, welche in diesem Kreise nicht besprochen werden kann und die heute schon sehr unangenehme Wirkungen in Ansehung der Geltendmachung des Selbstbestimmungsrechtes gezeitigt hat.
Staatskanzler Dr. Renner:Dasselbe ist in Unterkärnten der Fall gewesen. Der Staatsrat war etwas anderer Auffassung, aber die Nationalversammlung hat es doch so beschlossen und so ist es in Rechtskraft erwachsen.
Landeshauptmann v. Steiner:Die Nationalversammlung hat beschlossen, daß jener Teil von Südmähren, in welchem Neubistritz liegt, an Niederösterreich angeschlossen werden soll und die Landesregierung hat den Auftrag bekommen, in Neubistritz eine Bezirkshauptmannschaft zu errichten. Auch wurde der Beschluß gefaßt, Südmähren an Niederösterreich anzugliedern. Mitgeteilt ist der Landesregierung nichts worden. Nun sind in Mähren Kreishauptmannschaften. Die niederösterreichische Landesverfassung kennt Kreishauptmannschaften nicht. Wie soll man sich nun bei der Ausschreibung der Wahlen verhalten.
Staatskanzler Dr. Renner:Darüber wird der Staatsrat noch einmal Beschluß fassen müssen; vorläufig hat er noch nicht Beschluß gefaßt. Ich vermute, daß man da die Wahlmöglichkeit in den unbesetzten Gebieten nicht beeinträchtigen wird. Es wird wahrscheinlich in Niederösterreich so gewählt werden müssen, als wenn diese Gebiete nicht dazu gehören würden. (Landeshauptmann v. Steiner: Die wählen eventuell für sich?) Die werden nachwählen.
37Das ist also diese Frage. Wegen des Wahltages möchte ich folgende Bemerkung machen. Es ist nun eine Schwierigkeit entstanden. Wenn Sie die Gemeindewahlen an einem anderen Tage stattfinden lassen wollen als die Landeswahlen, so bin ich überzeugt, daß man bis Ende April nicht fertig wird. Da müßten Sie die Landeswahlen schon Ende März machen. Wird das gehen?
Bürgermeister Dr. Weiskirchner:Wir haben jetzt den Termin mit 30. April für die Landeswahlordnungen. Dann erst kann gewählt werden.
Staatskanzler Dr. Renner:Nein, bis zur Wahl. Die Wahl muß bis längstens 30. April stattgefunden haben. Nun sollen die Gemeindewahlen zwischendurch stattfinden, wenn nicht an demselben Tage, so doch in einem Intervall von 14 Tagen. Wird das genügen?
Hofrat Dr. v. Jenny:Wenn die Ausschreibung der Gemeindewahlen erst später erfolgen soll, dürfte das eine zu kurze Frist sein. Wenn halbwegs an die Fristen, die in den alten Gemeindewahlordnungen vorgesehen sind, angeschlossen wird, ergibt das einen längeren Zeitraum.
Staatskanzler Dr. Renner:Auch die Landeswahlen werden schwerlich früher als Mitte April stattfinden können. Technisch ist es sehr schwer. Ich weiß es von den Nationalversammlungswahlen. Wir haben von der Beschlußfassung bis heute 94 Tage gebraucht. Das war die knappste Zeit.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Wir haben alle das Bestreben, dem Provisorium so rasch wie möglich ein Ende zu machen. Gerade unter Würdigung der spezifischen Verhältnisse in Steiermark, die bekanntlich eine sehr böse Wendung genommen haben, möchte ich bitten, daß wir den 30. April als Präklusivtermin bei der Festsetzung der Landeswahlordnungen anwenden.
Staatskanzler Dr. Renner:Das wird zu spät, dann haben wir den ganzen Sommer eine politische Erregung. Wir müssen über diese Dinge hinwegkommen. Die Wahlen müssen früher sein. Dann sind die Leute neugierig, was jetzt geschehen wird, dann hat man eine große Schwierigkeit hinter sich. Wenn wir aber bis in die Sommerszeit hinein, wo der Hunger der größte sein wird, herumpendeln, werden wir große Tumulte haben. Die Landeswahlen sollen spätestens an 30. April fertig sein, 14 Tage nachher die Gemeindewahlen. Sie müssen selbstverständlich früher ausgeschrieben werden.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Wenn sich unsere Sache mit den Slowenen in Güte bereinigt, wird es gehen; wenn nicht, ist es unmöglich.
Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. Langenhan:Im § 1 ist statuiert, daß die Funktionsdauer der provisorischen Landesversammlungen am 30. April abläuft. In dem Augenblick aber, wo ein fixer Termin angenommen wird, müssen wir sehen, daß in Ländern, wo Wahlen jetzt behindert sind, die jetzigen Landesversammlungen so lange funktionieren, bis wieder geordnete Verhältnisse eintreten.
Staatskanzler Dr. Renner:Das wurde schon heute beschlossen. Ich meine doch, Ende April die Landeswahlen durchzuführen, dann ungefähr 14 Tage später die Gemeindewahlen. Dann wären wir wenigstens Mitte Mai mit allem fertig. Dann kommt erst das Schlimmste, der Hunger im Lande.
Hofrat Dr. v. Jenny:Die Wahlvorbereitungsverfahren müssen sich zum Teile decken.
Staatskanzler Dr. Renner:Die Wahllisten hat man schon. Es ist derselbe Kreis von Menschen, man wird leichter vorwärts kommen. Länder bis Ende April, Gemeinden bis 15. Mai.
Den letzten Punkt, betreffend die Stimmzettel, kann ich fallenlassen.
Jetzt kommt der Punkt „Betrauung mit der Durchführung“. In dieser Hinsicht steht es so. Mit der Durchführung eines Gesetzes kann nur ein unter Ministerverantwortlichkeit stehendes Organ betraut werden. Das ist das Entscheidende. Sie können erklären, mit der Ausführung des Gesetzes ist das Staatsamt des Innern beauftragt. Etwas anderes können Sie nicht sagen. „Im ständigen Benehmen mit dem Staatsamt des Innern“ würde ich als Kompromiß vorschlagen. Die Wahlen führte ja immer der Statthalter durch; wenn die Landesregierung, müßte man sie unter Ministerverantwortlichkeit stellen. Das ist die juristische Schwierigkeit, die entsteht, wenn wir sagen, „die Landesregierungen nach den Weisungen des Staatsamtes des Innern“.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Die Landesregierungen sind heute etwas ganz anderes als früher. Heute haben die Landesregierungen ein originäres Mandat, sie müssen naturgemäß der Körperschaft, die sie gewählt hat, verantwortlich sein.
Staatskanzler Dr. Renner:Sie sind auch an die Weisungen des Staatsamtes gebunden und können nicht für Dinge verantwortlich gemacht werden, die sie über Auftrag einer anderen Körperschaft machen.
38 Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Wir haben die Verantwortung der Landesregierung gegenüber der Landesversammlung durch die Bestimmung eingeschränkt, daß sie dort nicht verantwortlich ist, wo sie im Vollzuge staatlicher Gesetze handelt. Das ist aber auch ein Provisorium. In der endgültigen Landesordnung muß die Verantwortlichkeit der Landesregierung derart festgelegt werden, daß sie überall, wo sie als Organ der Landesversammlung handelt, der Landesversammlung verantwortlich ist. Soweit sie aber in Ansehung der gemeinsamen Angelegenheiten des Staates, hinsichtlich Post, Finanzen, Bahnen usw. handelt, bedarf es keiner Verantwortlichkeit, weil sie dann einem der Nationalversammlung verantwortlichen Organ unterstellt ist.
Staatskanzler Dr. Renner:Wir könnten sagen, daß die Landesregierungen nach den Weisungen des Staatsamtes des Innern betraut sind. Dadurch haben wir die oberste Minister verantwortlichkeit festgesetzt. Ich meine, es ist ein prekärer Zustand, aber wir können jetzt gesetzlich nichts machen. (Landeshauptmann Dr. Ender: Denkt man sich, daß Landesrat und Landesregierung ganz zusammenfallen können?) Die endgültige Verschmelzung wird Sache der Durchführung sein. Wenn das der Fall sein wird, so müssen wir daran denken, diese Scheidung von Landesrat und Landesregierung aufzuheben, dafür aber etwas zu setzen, was bei einer so großen Verwaltung notwendig ist und was sich in den englischen Grafschaften sehr bewährt hat, die Committee-Verwaltung, die Verwaltung durch eigene Ausschüsse, die eigentlich die Verwaltung führen, aber unter der ständigen Kontrolle der ganzen Landesversammlung stehen. Darüber jetzt zu sprechen, würde zu weit gehen.
Das wird die Modalität sein, wie man die Verschmelzung der Verwaltung wird praktisch durchführen können. Die Art, wie die Landesausschüsse jetzt bestellt sind, wird sich da nicht gut auf die staatlichen Agenden übertragen lassen, denn bei vielen von ihnen ist diese Art der Verwaltung wirklich nicht zulässig; da muß eine ganz andere Organisation Platz greifen. Bei den Landesfonds usw., bei den Agenden, die der Landesausschuß heute hat, ist diese Art der Verwaltung zweckmäßig, aber bei den staatlichen Agenden, zum Beispiel der Staatspolizei usw. kann man eine solche Verwaltung nicht in solchen Körperschaften führen. Darüber müssen wir eigens sprechen, das muß genau erwogen werden, wie diese Verschmelzung durchgeführt wird. Jetzt können wir das nicht erörtern.
Ich meine also, nach der jetzt vorliegenden Gesetzgebung müssen wir den Staatssekretär des Innern verantwortlich sein lassen und wir können höchstens nur sagen: mit der Durchführung ist die Landesregierung nach Anweisung des Staatssekretärs des Innern betraut. (Dr. Weiskirchner: Ich sage einverstanden!) Einverstanden? Es heißt auch so im Gesetze über die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern: „nach Weisung des Staatssekretärs des Innern beauftragt“. Bei der endgültigen Regelung wird man ein anderes Auskunftsmittel finden müssen.
Von meinem Bureau wird vorgeschlagen, zu sagen: „Der Vollzug obliegt dem Staatssekretär des Innern, welcher damit die Landesregierung zu betrauen hat.“
Landeshauptmann Dr. Ender:Vielleicht könnte man sagen: Die Durchführung hat der Landesrat, welcher sich dabei mit Einwilligung der Staatsregierung der Landesregierung bedienen wird.
Staatskanzler Dr. Renner:Das ist zu vielfältig, da ist das ganze durcheinandergenommen. Man könnte sagen: Mit dem Vollzuge ist der Staatssekretär des Innern betraut, der damit den Landeshauptmann oder die Landesregierung zu beauftragen hat.
Landeshauptmann Dr. Ender:Den Landeshauptmann würden wir schon beauftragen lassen.
Unterstaatssekretär Marckhl:Der Landeshauptmann ist immer zugleich Parteimann. Ich glaube, es würde jedenfalls der Sache entsprechen, wenn es hieße: die Landesregierung.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich kann sagen, daß ich als Landeshauptmann keinen Parteistandpunkt kenne. Aber aus einem anderen Grunde bin ich schon für die Landesregierung, weil der Landeshauptmann nach unjerem jetzigen System für sich allein nichts anderes ist als eine Repräsentativperson. Er hat nur gewisse repräsentative Pflichten und Rechte, aber eine Entscheidung für sich allein hat der Landeshauptmann nicht.
Staatskanzler Dr. Renner:Nur in den Angelegenheiten, die ihm reserviert sind. Gewisse Angelegenheiten, die absolut reservat geführt werden müssen, wie die Staatspolizei, können nur individuell geführt werden. Diese Angelegenheiten müssen wir regeln. Reservate Militärangelegenheiten, zum Beispiel wenn ein strategischer Plan hinauskommt, können nicht an eine Körperschaft gehen, sondern nur an eine Person, oder ein Landesaufgebot zu erlassen und über dessen Verwendung zu entscheiden, das kann nur eine Person. Diese Sache muß noch gemacht werden.
Damit ist dieser erste Punkt erledigt und wir kommen zur Wahlausschreibung. Nach dem gegenwärtigen Gesetze muß der Staatsrat die Wahlen ausschreiben. Die Landesregierungen sollen also einen Termin vereinbaren, dann wird der Staatsrat einen Beschluß fassen, so wie sie ihn unterbreiten.
39 Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich glaube, es wird mit den 60 Tagen praktisch nicht gut möglich sein. Ich bitte nicht zu übersehen, daß unsere Beamtenschaft durch eine Unzahl von Agenden überlastet ist, die alle sehr dringend sind. Es ist nicht daran zu denken, daß vor der Durchführung der Wahlen in die Nationalversammlung, vor dem 16. Februar, an dieser Sache gearbeitet werden kann. Erst nach diesen Wahlen werden wir uns dazu setzen können.
Staatskanzler Dr. Renner:So lange brauchen wir auch, um den Musterentwurf zu machen.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:In der Zeit vom 16. bis Ende Februar sollen wir alles vorbereitet haben, den Landesrat und die Landesversammlung? Das ist eine Illusion, das bringen wir nicht zusammen.
Staatskanzler Dr. Renner:Den Musterentwurf werden wir recht rasch liefern und in möglichst vielen Exemplaren, so daß die Beratung rasch erfolgen kann. Es werden für jedes Land 25 Exemplare hergestellt werden. Wir werden uns bemühen, den Musterentwurf bis 16. Februar herzustellen, so daß Sie die Grundlage für die Beratung haben werden.
Bezirkshauptmann Dr. v. Gräfenstein:Es heißt, es soll hinsichtlich der besetzten Gebiete ein Notwahlparagraph hineinkommen. Diese Mandate, die auf die besetzten Gebiete entfallen, können durch Berufungen ersetzt werden. Es fragt sich, wer die Berufung vorzunehmen hat. Es wäre von Wichtigkeit, wenn wir das heute festsetzen könnten.
Staatskanzler Dr. Renner:Das wird jedenfalls der Landesrat in kollegialer Sitzung machen.
Bezirkshauptmann Dr. v. Gräfenstein:Es wäre auch die Frage, ob sich die Landesversammlung nicht selbst ergänzen kann.
Staatskanzler Dr. Renner:Das macht besser der Landesrat. Solche Sachen sind sehr delikat. Es besteht da eine völlige Analogie. Für den Aufbau der Staatsverwaltung sind die Länder eigentlich das Muster gewesen.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Wie der Staatsrat ein Komitee der Nationalversammlung ist, ist der Landesrat ein Komitee der Landesversammlung.
Staatskanzler Dr. Renner:Die Einberufung auf Grund des Notwahlparagraphen wird der Landesrat besorgen.
Damit wären wir mit diesem Punkte fertig. Ich werde die Sache dem Staatsrate so vortragen, wie sie hier verhandelt wurde.
Ich schreite nunmehr zum Schlusse der heutigen Sitzung. Was die Weiterführung der Debatte anbelangt, so ersuche ich Herrn Dr. Ender, wieder die einzelnen Punkte, worüber Vereinbarungen angestrebt werden, nacheinander aufzurufen; sodann werden wir die Formulierung zur Abstimmung bringen. Mit dieser Debatte werden wir morgen schon um ½ 10 Uhr vormittags beginnen.
Die Sitzung ist geschlossen.
(Schluß der Sitzung: 5 Uhr 40 Minuten nachmittags.)
40(Sitzung am 1. Februar 1919. Beginn: 9 Uhr 30 Minuten vormittags.)
Staatskanzler Dr. Renner:Auf der heutigen Tagesordnung stehen zwei Gegenstände: die Frage der Gemeindewahlordnung und die Ernährungsfrage. Wir treten in die Beratung des ersten Gegenstandes ein und ich bitte Herrn Dr. Ender, die Liebenswürdigkeit zu haben, die Punkte zu bezeichnen, auf welche die Debatte ausgedehnt werden soll.
Landeshauptmann Dr. Ender:Ich trete zunächst in die Besprechung der Punkte ein, welche der uns gestern vorgelegte Entwurf enthält. § 9 besagt: „Die Staatshauptstadt Wien beschließt ihre Gemeindewahlordnung selbst.“ Ich bin nun der Meinung, daß man die Regelung dieses Gegenstandes einer Beratung zwischen dem Staatskanzler oder dem Staatsrat einerseits und dem Lande Niederösterreich und der Stadt Wien andrerseits überlassen soll und daß wir, die übrigen Länder, uns als an der Sache nicht interessiert erklären dürfen.
Staatskanzler Dr. Renner:Wir können diesen Punkt vielleicht gleich zurücksetzen und es wird dann diese Frage in einer besonderen Verhandlung erledigt werden. (Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer und Bürgermeister Dr. Weiskirchner erklären sich damit einverstanden.)
Landeshauptmann Dr. Ender:Im § 10 wird festgesetzt:
„Äußer den bisher mit eigenem Statut versehenen Städten genießen in Hinkunft alle Städte, deren Einwohnerzahl in der letzten Volkszählung zwanzigtausend überschritten hat, die Rechte einer Stadt mit eigenem Statut.“
Da erlaube ich mir der Meinung Ausdruck zu geben, daß wir in der provisorischen Landesversammlung eine solche Bestimmung nicht beschließen würden, sondern daß wir unbedingt auf dem Standpunkte stünden, so weittragende Dinge, die doch unmöglich so überaus pressant sein können, seien der Beschlußfassung der definitiven Landesversammlung, dem Landtage, zu überlassen. Ganz denselben Standpunkt nehme ich aber auch hinsichtlich des Staates ein. Ich bin der Meinung, daß keine zwingenden Gründe vorhanden sind, welche es gebieterisch fordern, daß ein solches Gesetz schon von der provisorischen Nationalversammlung gemacht wird, sondern ich glaube, daß das die künftige, aus den Wahlen hervorgegangene definitive Nationalversammlung mit aller Ruhe und mit der richtigen Muße, die ihr gegeben sein wird, beschließen soll.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Vom Standpunkte des Landes Niederösterreich aus würde ich diesem Vorschlage zustimmen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:Ich glaube, wenn wir das verschieben, müßte wieder das Gesetz vom November abgeändert werden, denn in diesem Gesetz ist ausdrücklich bestimmt, daß die Gemeindewahlordnung noch von der provisorischen Nationalversammlung festzusetzen ist.
Landeshauptmann Dr. Ender:Hier handelt es sich nicht um die Gemeindewahlordnung, sondern um die Frage, ob die Zahl der Städte mit eigenem Statut vermehrt werden soll oder nicht.
Staatskanzler Dr. Renner:Es ist allerdings der Vorlage der Gedanke zugrunde gelegt, daß die städtischen Freiheiten vermehrt werden, daß also größere Städte, die bisher in Bezug auf ihre Wahlordnung und in Bezug auf ihre ganzen städtischen Einrichtungen keine rechte Initiative gehabt haben, nunmehr den Vorzug einer erhöhten Selbstbestimmung in der Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten haben sollen. Nun ist allerdings gegen die Fassung, wie sie hier vorliegt, mit mehr oder weniger Recht der Einwand zu machen, daß es sich dabei nicht bloß um die Wahlordnung handelt, daß man also diesen Städten ohneweiters das Recht der Mitwirkung in der Beschlußfassung ihrer Wahlordnung geben könnte, daß aber auch notwendigerweise mit dieser Fassung die Übernahme der politischen Verwaltung durch diese Städte verbunden wäre. Diese Konsequenz geht allerdings über den Nahmen dessen hinaus, was die Wahlordnung selbst zu bestimmen hätte. Insofern ist es gewiß richtig, daß man, wenn man diesen Städten entgegenkommen will, dieses Entgegenkommen auf die Wahlordnung einschränken müßte und daß man sagt: sie können ebenso wie die bisherigen Städte mit eigenem Statut über ihre Wahlordnung selbst Antrag stellen und Beschluß fassen. (Dr. Ender: Es kommt aber nicht viel dabei heraus!)
41Es scheint der einmütige Wille zu sein, daß diese Reform der Städte mit eigenem Statut überhaupt zurückgestellt und der definitiven Nationalversammlung überlassen wird. (Zustimmung.) Es ist somit so beschlossen.
Landeshauptmann Dr. Ender:Gegen den Inhalt des § 11 hätte ich persönlich gar keine Einwendung. Er besagt, daß den Städten mit eigenem Statut ein Einfluß auf die Gestaltung ihrer Wahlordnung eingeräumt wird.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Ich wende mich durchaus nicht dagegen, daß die Städte mit eigenem Statut ihre Wahlordnung selbst beschließen. Ich schicke voraus, daß ich für das allgemeine, geheime und direkte Wahlrecht mit Proporz auch bei den Gemeindewahlen bin. Der § 12 muß aber bezüglich Niederösterreichs unbedingt geändert werden. Was ich verlange, ist, daß uns das, was uns eventuell im Gnadenweg gegeben wird, als Recht zugesprochen wird, das heißt, daß wir unsere Wahlordnung nicht unter Zuziehung der Wiener Landtagsmitglieder machen. In der zukünftigen niederösterreichischen Landesversammlung wird die Gemeinde Wien die Majorität haben und die Landgemeinden die Minorität. Während aber Wien seine Wahlordnung selbst beschließt, wird es auf der anderen Seite bei den Gemeindewahlordnungen für das flache Land mit beschließen. Nun wird man sagen: man wird dem flachen Lande ohnehin entgegenkommen. Die Wahlordnung wird für längere Zeit gemacht, es geht daher nicht an, daß man nur auf ein Entgegenkommen rechnen darf. Wir vom flachen Lande wollen unser volles Recht garantiert haben und bitten daher, daß die Stadt Wien und eventuell auch die anderen Städte mit eigenem Statut ihre Gemeindewahlordnungen selbst beschließen können, daß aber auch die Kurie des flachen Landes, die gebildet werden soll, die Wahlordnung für die Landgemeinden selbst zu beschließen hat.
Bürgermeister Dr. Weiskirchner:Ich glaube im Namen aller Parteien des Wiener Gemeinderates zu sprechen, wenn ich erkläre, daß es uns gar nicht einfällt, einen solchen Einfluß auf die Gemeindewahlordnungen des flachen Landes zu nehmen, wie ihn der Herr Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer anzunehmen scheint. Es wäre überhaupt die Frage zu erwägen, ob nicht auch bei dieser Gelegenheit die Loslösung Wiens, die ja im § 9 ohnehin schon angedeutet ist, so weit geführt werden soll, daß wir überhaupt nicht mehr in die Landesversammlung wählen, sondern daß der Wiener Gemeinderat gleichzeitig der Landtag für Wien ist. Damit würden alle Befürchtungen des Herrn Landeshauptmann-Stellvertreters von selbst wegfallen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Ich kann in diesem Augenblicke nur meine persönliche Anschauung über diese Frage zum Ausdruck bringen. Ich persönlich habe gar nichts dagegen, daß diese Frage von irgendeiner Seite zur Verhandlung gestellt wird. Ich bitte, meine Ausführungen durchaus nicht so aufzufassen, als ob man den guten Willen der Wiener in dieser Frage bezweifelte. (Dr. Weiskirchner: 20 Jahre lang haben wir diesen guten Willen bewährt!) Ein guter Wille und ein Recht ist zweierlei und was heute noch aus gutem Willen geübt wird, kann später durch irgendeinen Umstand in etwas anderes verkehrt werden. Wir wollen vor dem Gesetz ganz gleich stehen. Sie werden doch zugeben, daß es nicht angeht, daß die Landesversammlung in die Wahlgesetzgebung der Gemeinde Wien gar nichts dreinzureden hat, daß aber andrerseits die Majorität der Wiener — und sie sind es im Landtage — unsere Wahlordnung beschließt. Des lieben Friedens willen soll man das schon nicht machen und soll das flache Land und seine Städte die Wahlordnung allein bestimmen lassen.
Staatskanzler Dr. Renner:Es wurde schon angeregt und beschlossen, daß die Frage von Wien einer besonderen Konferenz von Wien und Niederösterreich zugewiesen werde. Dadurch daß die Frage von Wien aufgeworfen ist, ist selbstverständlich auch die Frage des Landes Niederösterreich außerhalb Wiens aufgeworfen. Die eine Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der anderen und ich glaube, die Versammlung ist damit einverstanden, daß über diese Angelegenheit in den erwähnten besonderen Verhandlungen über die Stadt Wien beraten und beschlossen wird. (Zustimmung.)
Landeshauptmann Dr. Ender:Im § 12 heißt es: „Für alle übrigen Gemeinden des Landes wird die Gemeindewahlordnung durch Landesgesetz erlassen.“ Dieser erste Satz gefällt mir sehr gut, im Gegensatz zum Artikel 10, zweiter Absatz, des Gesetzes über die Staats- und Regierungsform von Deutschöfterreich, St. G. Bl. Nr. 5 vom 12. November 1918, wo es heißt: „Die Gemeindewahlordnung wird noch durch die Provisorische Nationalversammlung festgesetzt." Es ist schon gestern klar zum Ausdruck gekommen, daß wir in den Ländern diesen Grundsatz des Artikels 10 ablehnen und daß die Länder verlangen, es mögen die Gemeindewahlordnungen von den Ländern und nicht von der Provisorischen Nationalversammlung gemacht werden. Diese hätte auch wenig Zeit, in der kommenden Woche eine reifliche Gesetzesberatung durchzuführen. Wir erwarten kein Rahmengesetz, wir erwarten auch kein Blankettgesetz. Ich möchte bei dieser Gelegenheit den Herrn Staatskanzler fragen, ob die Mitteilung offiziös von der Regierung an die Zeitungen hinausgegeben wurde, daß ein solches Blankettgesetz herauskommen wird. Den gestrigen Vereinbarungen würde das nicht entsprechen. Den gestrigen Vereinbarungen entsprechend müßten die Grundsätze durchgeführt werden, die wir im Wege der freien Vereinbarung aufgestellt haben, und es steht der Regierung frei, uns zur Erleichterung der Arbeit ein 42 Muster auszuarbeiten. Aber eines müßte die Provisorische Nationalversammlung noch machen: sie müßte in Abänderung des Artikels 10 des Gesetzes vom 12. November 1918 aussprechen, daß die Schaffung der Landes- und Gemeindewahlordnung Sache der einzelnen Provisorischen Landesversammlungen ist. Ich halte es für kein Unglück, wenn man es nicht tut. Die Länder werden einfach tatsächlich ihre Landes- und Gemeindewahlordnungen schaffen und auf Grund derselben die Wahlen vollziehen. Dann ist der Artikel 10 einfach unvollzogen geblieben, wie ja auch der Artikel 9 nicht durchgeführt werden konnte, nach welchem die Wahlen in die konstituierende Nationalversammlung schon nach dem 1. Jänner hätten durchgeführt werden sollen. Das war praktisch nicht möglich. Ebensowenig kann es praktisch nicht möglich sein, den Artikel 10 durchzuführen. Damit geschieht natürlich der Welt gar kein Wehe und keine Beule. Man würde aber heute einen Schönheitsfehler beseitigen, wenn man den Artikel 10 dahin abändert, daß die Länder die Wahlordnungen beschließen.
Was den weiteren Inhalt des § 12 anbelangt, so möchte ich etwas vorausschicken.
Ich stelle mir vor: Die Grundsätze, die wir gestern bezüglich der Landeswahlordnung vereinbart haben, gelten im allgemeinen auch für die Gemeindewahlordnung. Es wird im allgemeinen das allgemeine Wahlrecht für Männer und Frauen mit 20 Jahren gelten, es wird der Wohnsitz am Tage der Wahlausschreibung im allgemeinen maßgebend sein, es wird der Grundsatz gelten, daß man nicht in zwei Gemeinden wählen kann, desgleichen der Grundsatz, daß vorläufig die deutschen Reichsangehörigen kein Wahlrecht besitzen, ferner der Grundsatz, daß die gebundenen Listen übernommen werden, daß die Koppelung von uns nicht als empfehlenswert hingestellt wird, daß die geheime Wahl durch das Kuvert und die Zelle gewahrt ist.
Bezüglich des Namens möchte ich vorschlagen, daß das Wort Gemeindeausschuß endlich fallengelassen wird. Wir haben das Wort Ausschuß beim Land ausgemerzt und wir sollten das auch bei der Gemeinde tun. Dieses Wort bietet zu zahllosen Verunglimpfungen Anlaß und Witze darüber zirkulieren in der Bevölkerung in reicher Menge. Wenn wir statt des Ausdruckes „Gemeindeausschuß“ das Wort „Gemeindevertretung“ einführen, so wäre das eine sehr schöne Bezeichnung; diejenigen, die Mitglieder der Gemeindevertretung sind, hießen „Gemeindevertreter“. Die Bezeichnung Gemeinderat brauchen wir als Bezeichnung für das engere Kollegium. Im Stadtrat brauchen Sie es nicht, aber in der Gemeinde draußzen brauchen wir das Wort Gemeinderat für die Körperschaft und für das Mitglied dieses engeren Kollegiums. Es ist dann auch vollkommen logisch aufgebaut. Wir haben auf der einen Seite den aus dem Landtage gewählten Landesrat, dessen einzelne Mitglieder auch „Landesräte“ heißen, und in der Gemeinde den aus der Gemeindebertretung heraus gewählten Gemeinderat, dessen Mitglieder gleichfalls „Gemeinderäte“ heißen. In den Städten ist dann entsprechend der Stadrat und seine Mitglieder heißen wieder „Stadträte“. Ich glaube, das gäbe einen guten Aufbau. Ich lege auf eine richtige Nomenklatur einigen Wert. Das Wort Gemeindetag würde fremd klingen. Das sind die allgemeinen Gesichtspunkte, über die wir wohl nicht mehr zu sprechen brauchen, die wir gestern atzeptiert haben.
Wir kommen nun zum § 12. Dieser Paragraph läßt eine Unterscheidung in Großgemeinden und Landgemeinden zu und erklärt als Großgemeinden die Städte, die Kurorte, die Märkte die Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und endlich die Gemeinden, die vorwiegend industriellen Charakter haben und von der Landesregierung ausdrücklich als Industriegemeinden bezeichnet werden.
Alle sonstigen Gemeinden sind Landgemeinden; für diese kann ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen werden.
Dieser Paragraph anerkennt die Berechtigung einer Unterscheidung und ich habe das starke Gefühl, daß eine Unterscheidung gerechtfertigt und notwendig sei. Vor allem möchte ich eines sagen: Man hat in der Schweiz mit dem Proporz in den ganz kleinen Gemeinden entsetzliche Erfahrungen gemacht und in der Schweiz wird er überall in den kleinen Gemeinden wieder ausgemerzt. In Gemeinden bis zu 600 Einwohnern ist mit dem Proporz nichts anzufangen; er hat in der Schweiz in diesen Gemeinden nur dazu geführt, eine Familienherrschaft aufzurichten, Familiengegensätze in den Dörfern zu schaffen und eine Basen- und Vetternwirtschaft einzurichten. In diesen Gemeinden sind nach Einführung des Proporzes jetzt auf einmal die Familien zusammengestanden, während eine politische Gruppierung nicht erfolgt ist. Und so hat man den Proporz in den kleinen Gemeinden wieder abgeschafft. Ich möchte es nicht verantworten, bei uns den ganz kleinen Gemeinden — und wir haben solche, die nicht einmal 100 Einwohner zählen — den Proporz aufzuhalsen. Wo die Grenze zu ziehen ist, das wird länderweise nicht ganz gleich sein, in einem Lande werden es vielleicht 600 Einwohner, in einem anderen 1000 oder 2000 Einwohner sein, aber jedenfalls müßte man den Grundsatz gelten lassen, daß der Proporz in ganz kleinen Gemeinden nicht zur Geltung zu kommen hat. Wo dann kein Proporz besteht, müßten aber doch irgendwelche Kurien oder Wählerklassen oder wie man sie nennen will, bestehen, sie dürften aber nicht nach der Stärke der Steuern unterschieden oder gruppiert werden. Man müßte erstens an dem Grundsatz festhalten: Wählen kann jeder, der über 20 Jahre alt ist; zweitens müßte der Grundsatz bestehen, daß, wenn irgendeine Abstufung gemacht wird, sie nur klein sein kann. Wir haben in Vorarlberg jetzt schon eine ganz geringe Abstufung, da zum Beispiel in den ersten Wahlkörper diejenigen kommen, welche fünf Zwölftel der Steuern entrichten, in den zweiten Wahlkörper diejenigen, die vier Zwölftel zahlen und in den dritten Wahlkörper diejenigen, die drei Zwölftel entrichten. Das ist schon eine ungemein gelinde Abstufung. Ob es noch in der Zukunft dafürsteht, diese Art beizubehalten oder ob irgendein anderes Kriterium für die kleinen Gemeinden gesucht werden muß, das ist kein politisches Parteiinteresse, sondern nur ein Verwaltungsinteresse. Gerade in diesen kleinsten Gemeinden kommen 43 die politischen Parteigegensätze bei den Gemeindewahlen nicht in Betracht, sondern nur das Verwaltungsinteresse. Das werden die Länder selbst treffen. Es wird für uns hier genügen, wenn wir erklären, daß in den kleinen Gemeinden der Proporz fallengelassen werden kann und daß es der Landesversammlung überlassen werden muß, dort irgendeinen Grundsatz für die Gestaltung des Wahlrechtes zu suchen.
Ebenso würde ich das passive Frauenwahlrecht für die ganz kleinen Gemeinden kaum verantworten. Die Herren werden mir zugeben, daß normalerweise in diesen ganz kleinen Gemeinden eine Frau als Kandidatin niemals aufgestellt wird; das könnte höchstens vorkommen, wenn eine Anomalie passiert, wenn zum Beispiel in einer Gemeinde, wo die Frauen die Mehrheit besitzen, was heute leicht der Fall sein kann, diese den Sporn haben, nur Frauen zu wählen; sie wären glattweg imstande, einen Gemeindeausschuß aus lauter Frauen zu wählen. Ich persönlich würde es lieber verantworten, das passive Frauenwahlrecht in den ganz kleinen Gemeinden fallen zu lassen, als es positiv aufzustellen. Ich würde die erstere Verantwortung leichter tragen. Großen Wert lege ich übrigens der Sache nicht bei.
Das sind die zwei Dinge, von denen ich glaube, daß man es den Ländern überlassen soll, sie für die kleinen Gemeinden zu regeln.
Bei der Schaffung des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes aller Zwanzigjährigen in die Gemeindevertretung ist nun manchem Angst, und zwar nicht etwa aus parteipolitischen Gründen, sondern um die gute Verwaltung der Gemeinde in finanzieller Beziehung. Die Erfahrungen lehren, daß diese Augst berechtigt ist. Ich brauche nur auf das zu verweisen, was sich in der Gemeinde Winterthur im Kanton Zürich abgespielt hat. Dort ist es vor ungefähr 10 bis 15 Jahren passiert, daß mit der dortigen Proporzgesetzgebung eine Gemeindevertretung zustandegekommen ist, welche in ihrer Mehrheit aus Leuten bestanden hat, die überhaupt keine oder fast keine Steuern gezahlt haben, für die es also vollständig gleich gewesen ist, ob die Steuern riesig hoch oder niedrig sind, ob man viel oder wenig ausgibt. Persönlich haben sie es nicht gespürt. Diese Leute haben nun in der Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen in Szene gesetzt, die ein unendliches Geld verschlungen haben und die Gemeinde Winterthur ist eines Tages vor dem Konkurse gestanden. Es war natürlich nicht ein Konkurs im Sinne der Zivilprozeßzordnung, aber eine Art Konkursverfahren ist mit der Gemeinde Winterthur durchgeführt worden. Es wurde ein Arrangement getroffen. Ich erinnere mich nicht mehr an die Details, aber die Sache hat damals ungeheuren Staub aufgewirbelt. Wie begegnet man dieser Gefahr? Ich bin nicht der Meinung, daß dieser Gefahr etwa durch Aufstellung einer einjährigen Seßhaftigkeit zu begegnen wäre. Mit kleinen Seßhaftigkeiten können Sie das nicht erreichen, was ich gestern dadurch erreichen wollte, daß niemand zweimal wählen kann, nämilich durch eine gewisse Stabilität. Das ist abgelehnt worden. Ist mir auch recht! Der Zweck, den ich hier im Auge habe, wird auch bei einjähriger Seßhaftigkeit nicht erreicht. Auch bei einjähriger Seßhaftigkeit kann eine Gemeinde in die Lage der Gemeinde Winterthur kommen. Die Kautelen dagegen können nicht in der Wahlordnung, sondern nur in der Landesordnung und in der Gemeindeordnung geschaffen werden. Wir haben in Vorarlberg längst das Aufsichtsrecht des Landesausschusses über die Gemeinden eingeführt, das heute darin besteht, daß jede Gemeinde ihre Voranschläge, Abrechnungen usw. dem Landesausschuß einzuschicken hat. Der Landesausschuß hat das Recht, in die Gemeinde einen Vertreter hinauszuschicken, der in die Gebarung der Gemeindeverwaltung Einsicht nimmt. Das soll in der Weise ausgebaut werden, daß eine Art Gemeinderevisor bestellt wird, ähnlich wie die Kassen- und Genossenschaftsrevisoren. Nur ein solcher Mann ist in der Lage, sich rechtzeitig wirklich Einblick in die Gebarung der Gemeinde zu verschaffen, so daß beizeiten, bevor noch ein Malheur geschehen ist, etwas vorgekehrt werden kann. Im Zusammenhang damit müßten in den Gemeinde- und Landesordnungen auch die Kautelen gegen eine Mißwirtschaft gesucht werden, die eine Gemeinde zum finanziellen Ruin führen kann. Von keiner Partei wird mehr in Abrede gestellt werden können, daß die Schaffung einer solchen Einrichtung notwendig sein wird. Denn vor Unglück sollen wir doch die Gemeinden bewahren, herrsche nun dort wer wolle. Wir können aber heute diesen Gegenstand nicht weitgehend erörtern, sondern höchstens das Prinzip aufstellen.
Staatskanzler Dr. Renner:Was die Frage des Blankettgesetzes anbelangt, so würde es zu sehr aufhalten und uns zwingen, gestern Gesagtes zu wiederholen, wenn wir darauf eingingen. Ich bekenne mich dazu, daß ich dieses Communiqué hinausgegeben habe und ich bekenne mich dazu, daß ich es für notwendig halte, ein Blankettgesetz zu schaffen. Aber mein Standpunkt ist noch nicht der Standpunkt des Staatsrates. Der Staatsrat wird darüber erst entscheiden. Ich habe zur Kenntnis genommen, daß Sie den Wunsch haben, daß kein Blankettgesetz geschaffen wird: ich glaube aber, daß wir aus rein rechtlichen und juristischen Gründen darum nicht herumkommen. Sie wissen, daß das Gesetz selbst, das mich verpflichtet, vorsieht, daß die Gemeindeordnung von der Provisorischen Nationalversammlung gemacht wird. Ich habe nach dem Gesetze zu amtieren. Da ich aus dieser Bindung keinen Ausweg sehe, so wird ein Blankettgesetz erlassen werden müssen, welches besagt: die Gemeindeordnung wird innerhalb dieser notwendigen Kautelen von den Landesversammlungen geschaffen. Es ist mit den Blankettgesetzen genau so wie mit den Wechseln. Sie geben ein Formular, grenzen die Rechte und Machtvollkommenheiten ab und sagen den Ländern: dieses Formular füllt ihr aus. Dadurch wird die Freiheit der Länder ebensowenig beschränkt wie die des Geschäftsmannes, der ein vorgedrucktes Wechselblankett auszufüllen hat. (Dr. Rehrl: Aber bezüglich der Landeswahlordnung kommt kein Blankettgesetz?) Es muß ein Blankettgesetz sein, da das Gesetz sagt: Die Provisorische Nationalversammlung hat die Gemeindewahlordnung zu erlassen. (Dr. Kehrl: Aber von der Landeswahlordnung steht im Gesetze nichts!) Das ist richtig. Aber ich meine, es wird auch dort nicht 44 anders gehen, weil ich keine Sanktion will. De lege lata sind die Landesordnungen zu sanktionieren. Diesen Zustand will ich nicht. Er widerstreitet der Autonomie. Ich muß die Sanktion dadurch ersetzen, daß der Staatsrat das Recht und die Pflicht hat, unter bestimmten Bedingungen dem Beschluß der Landesversammlung beizutreten oder ihn unter bestimmten Bedingungen abzulehnen, also keine Sanktion mit vollkommen freier Entscheidung, sondern Bindung des Staatsrates, dem Landtagsbeschlusse beizutreten, wenn er den Bedingungen entspricht. Wenn er ihnen nicht entspricht, kann er ihm nicht beitreten. Das ist nach meiner Überzeugung nach dem gegebenen Rechtszustande die notwendige Haltung der Staatskanzlei. Selbstverständlich wird ein solches Blankettgesetz nur die notwendigen gesetzlichen Freiheiten schaffen, so daß ein direkter Widerspruch mit den einzelnen Landesgesetzen vermieden wird. Ob sich der Staatsrat auf diesen Standpunkt stellt, weiß ich nicht. Ich möchte aber nicht, daß wir noch einmal darüber sprechen. Eventuell sprechen wir dann zum Schluß darüber, gehen aber zuerst die ganze Vereinbarung durch. Der Gesamtstaat kann nur dieses Blankettgesetz liefern und die Landesversammlung muß dann die Landesordnung und die Gemeindeordnung schaffen. (Dr. Ender: Da wird dann das mildeste, was Ihnen passieren kann, sein, daß unsere Provisorische Landesversammlung beschließt: Wir anerkennen dieses Blankett nicht, daß wir aber tatsächlich ein Gesetz schaffen, das mit ihm nicht im Widerspruch steht!) Ich muß mich an die Gesetze halten. Die Rechtslage steht so, daß der Staatsrat das freie Recht der Sanktion und der Sanktionsverweigerung hat, ein Zustand, den ich nicht mag und dessen Beseitigung in Ihrem Interesse liegt. Nach dem Gesetze hat die Provisorische Nationalversammlung die Gemeindewahlordnung zu beschließen, ein Zustand, der unmöglich ist. Aus diesen Unmöglichkeiten, von denen die eine eine politische, die andere eine juristische ist, muß ich befreit werden, um eine glatte, widerspruchslose Rechtsordnung herzustellen. Das ist mein Verantwortungskreis. Das zweckmäßigste Kompromiß ist, daß ich das Blankettgesetz so schematisch und einfach als nur möglich mache, so daß die Länder eben auf Grund des Staatsgesetzes volle Macht haben, frei zu entscheiden.
Landeshauptmann Dr. Ender:Wir lernen aus diesen beiden Tagen hier außerordentlich viel und insbesondere eines: wie vorsichtig die neuen Landtage mit ihrer Wiederholung des Anschlusses an den Staat Deutschösterreich werden sein müssen. Sie werden ganz genau zuerst die Verfassung kennen müssen, die ihnen eingeräumt wird und diejenige, die der Staat hat. Denn wenn einmal das Wort gegeben ist, wird die äußerste Konsequenz daraus gezogen.
Staatskanzler Dr. Renner:Es sind keine äußersten Konsequenzen. Die Länder haben im Grunde genommen alles, mit dem einzigen formellen Vorbehalte, daß sich der Staat darum kümmert, daß seine eigenen Organe nicht ganz aus der Reihe tanzen. Die Länder sind die eigenen Organe des Staates und können unmöglich formal vollständig aus dem Staate herausgelöst werden. Die Sache ist doch ein Streit, der die ganze Bevölkerung vollständig kalt lassen wird. (Widerspruch bei einigen Mitgliedern der Versammlung.) Den Leuten kommt es auf das formaljuristische gar nicht an. Wenn die Länder ihren Willen haben, werden sie sehr zufrieden sein. Das ist meine Auffassung von der Rechtslage. Sie müssen zugeben, daß rechtlich eine Inkonvenienz entsteht und ich muß mich daran halten, eine glatte und geordnete Rechtslage zu schaffen. Ob der Staatsrat meiner Auffassung beitritt, kann ich heute nicht wissen. Ich würde wünschen, daß dieser Gegenstand, zunächst wenigstens, nicht behandelt wird und daß wir auf die einzelnen Fragen eingehen.
Es wird also beantragt, daß die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nicht unterschieden werden; ich meine nicht das Proporzwahlverfahren, sondern daß die Voraussetzungen der Wahlberechtigung keine anderen sein werden als bei Staat und Land.
Staatsrat Fink:Wenn man von den Voraussetzungen der Wahlberechtigung spricht, so kann man auch das passive Wahlrecht darunter verstehen. Beim Landtag glaube ich, daß wir alle einverstanden sind, daß das passive Wahlrecht in den Landtag dasselbe Alter voraussetzt wie bei der Nationalversammlung. Nicht dasselbe darf aber bei der Gemeindewahl der Fall sein. Da haben wir heute schon die Bestimmung, daß die 24jährigen gewählt werden können, nicht bloß in die Gemeindevertretung, sondern sogar zu Gemeindevorstehern. Ich muß sagen, ich bin als 24jähriger in die Gemeindevertretung gewählt worden und ich glaube, ich wäre damals ein besserer Gemeindevorsteher gewesen als heute. Man soll das passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung nicht auf 30 Jahre setzen.
Staatskanzler Dr. Renner:Gemeint ist immer nur, daß keine Einschränkungen gemacht werden können; Ausdehnungen der Berechtigung sind zulässig und eine Herabsetzung des Alters ist als zulässig zu behandeln.
Das sind nunmehr alle von Herrn Dr. Ender erwähnten und gestern festgesetzten Voraussetzungen für die Wahlberechtigung.
Was das Wahlverfahren anbelangt, so ist die Frage, ob es gestattet ist, im Wahlverfahren Verschiedenheiten zwischen Großgemeinden und kleinen Gemeinden einzuführen. Da ist zunächst festzustellen: Sind die Herren einverstanden, daß diese Unterscheidung überhaupt gemacht wird und gemacht werden kann?
Staatsrat Dr. Schwepfer:Ich möchte nur wegen des Titels Großgemeinde eine Bemerkung vorbringen. Ich mache darauf aufmerksam, daß man in Tirol wahrscheinlich einige 45 Gemeinden belächeln wird; es heißt hier: Alle Städte. Wir haben nun die Stadt Vils, die eigentlich nur ein Dorf ist, dann die Städte Klausen, Rattenberg und Glurns. Die kleinste dieser Städte hat 700 Einwohner. Ich war einmal bei einer Versammlung in Glurns, und da haben uns die Vertreter von Glurns sehr übel genommen, daß bei der letzten Wahlreform die Stadt zum Landgemeindenbezirk geschlagen wurde. Ich weiß nun nicht, ob der Ausdruck Großgemeinde der richtige ist. Wir haben in Tirol Landgemeinden, die ganze Täler ausmachen, zum Beispiel das Sarntal; das ist wie ein kleines Land. Das wäre eine Großgemeinde. Auf der anderen Seite stehen diese ganz kleinen Städte. Es steht vielleicht nicht dafür, wegen solcher Einzelheiten einen anderen Titel zu wählen, aber Großgemeinden sind es ganz gewiß nicht.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich möchte, nachdem die Zulässigkeit der Unterscheidung und die Tatsache, daß sie empfehlenswert ist, angenommen ist, nun die Abgrenzung besprechen. Sind die Herren damit einverstanden, daß so abgegrenzt wird: Als Großgemeinden haben dabei zu gelten alle Städte mit Ausnahme jener mit eigenem Statut, die Kurorte, die Märkte, die Gemeinden mit mehr als zweitausend Einwohnern und endlich die Gemeinden, die vorwiegend industriellen Charakter haben und von der Landesregierung ausdrücklich als Industriegemeinden bezeichnet werden?
Ich möchte dabei noch ein Wort über das sagen, was Industriegemeinde ist. In Niederösterreich sind wir uns darüber im reinen; wir haben schon abgegrenzt, wenn auch nicht endgültig. Ich weiß nicht, wie der Rechtszustand in anderen Ländern ist. Eine Abgrenzung ist auch bei der Zuckerverteilung vorgenommen worden, es sind die Industriegemeinden mit einer anderen Zuckerration ausgestattet wie die Landgemeinden. Aber diese Gemeindeabgrenzungen stimmen nicht immer. Das Ernährungsamt mußte, weil neue Industriegemeinden entstanden sind, über den Rahmen der ursprünglich als Industriegemeinden bezeichneten Orte hinausgehen und neue Orte aufnehmen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:Diese Frage ist sehr unklar. Das hat sich auch bei der Ergänzung der Gemeindevertretung gezeigt. Ist eine Industriegemeinde diejenige, wo vorwiegend Arbeiter wohnen, oder diejenige, wo tatsächlich die Industrie besteht? Es haben viele Gemeinden dagegen Einsprache erhoben, daß sie auf einmal zu Industriegemeinden erhoben wurden, weil in ihnen die Industriearbeiter aus einer Nebengemeinde, wo die Industrie tatsächlich besteht, hauptsächlich wohnen. Sie haben erklärt, in ihrer Gemeinde ist keine Industrie, die ist in der anderen Gemeinde. Sie finden in Steiermark vielfach, daß in einer Gemeinde ein großer Industriebetrieb ist, die Arbeiter dieser Industrie wohnen aber in den umliegenden Gemeinden. Ich glaube, das Wahlrecht hat ja ein Interesse für den Betreffenden nur bezüglich der Gemeinde, wo er wohnt, denn dort will er einen Einfluß haben, nicht aber dort, wo er arbeitet. Darum ist dieser Begriff „Industriegemeinde“ ein sehr labiler. Es versteht jeder etwas anderes darunter. Und bei der Ergänzung der Gemeindevertretung haben sich in dieser Beziehung Schwierigkeiten ergeben. Wie man das fassen soll, ist mir nicht recht klar; mit dem Worte Industriegemeinde wird aber nicht das getroffen, was man will. Es gibt Gemeinden, wo Tausende von Arbeitern wohnen, namentlich in der Eisenindustrie, in der Gemeinde aber, wo der Bergbaubetrieb besteht, dort wohnen die Arbeiter gar nicht.
Staatskanzler Dr. Renner:Es wird hier eine Frage aufgeworfen, die für unsere Gemeindegesetzgebung von größter Wichtigkeit ist. Es liegt hier ein Unrecht vor, das einzelnen Gemeinden geschieht und das vielfach die große Spannung erklärt, die zwischen Arbeiterbevölkerung und bäuerlicher Bevölkerung besteht. Wenn in einer Gemeinde ein großes industrielles Unternehmen besteht, die Arbeiter aber in den umliegenden Bauerngemeinden wohnen, so wird nur der Ort, wo die Fabrik ihren Sitz hat, der hohen Steuerleistung teilhaftig, während die anderen Gemeinden derselben nicht teilhaftig sind, aber viele Lasten, unter anderen auch die Schullaften zu tragen haben. Das beweist, daß unsere Gemeindeabgrenzung der Entwicklung durchaus nicht gefolgt ist. Es müßten also viele Umgemeindungen stattfinden, um die Bewohnerschaft dieser ganzen Landgemeinden der Steuerleistung des Unternehmens teilhaftig werden zu lassen. Dann aber müßte in der Landesgesetzgebung eine bestimmte Beitragsleistung der Unternehmungen in solchen Fällen auch möglich gemacht werden. Es steht doch so: der Industrielle schöpft von der Bevölkerung des ganzen Gebictes den Rahm ab, er schlägt aus der Arbeit und dem Verkehrsleben der Menschen große Vermögen, leistet aber nur für einen winzigen Bruchteil dieser Gegend Steuern, während die anderen leer ausgehen.
Ob Möglichkeiten gegeben sind, in den Landesordnungen und in den Gemeindeordnungen Abhilfe zu schaffen, müßte erst genauestens studiert werden. (Dr. Ender: Man kann schon die zwangsweise Eingemeindung machen!) Die zwangsweise Eingemeindung wäre etwas höchst notwendiges. Die Zustände in den einzelnen Gemeinden sind solche, daß man sagen muß, die Industrialisierung ist einfach an unserer Gemeindeverfassung vorübergegangen. Das waren die schlimmsten Folgen des Zensuswahlrechtes. Die Zensuswähler wollten unter sich sein und der Arbeiterschaft keinen Einfluß einräumen. Sie haben der Eingemeindung widerstrebt, obwohl sie offenbar geboten war. Wir haben in Niederösterreich einzelne Gemeinden, die völlig irrationell geworden sind. Wir haben zum Beispiel die Gemeinde Ternitz. Aber es existiert keine solche Gemeinde. Es ist ein alter Flurname. Dort steht ein großes Eisenwerk. Ringsherum sind fünf Ortschaften: Rohrbach, St. Johann, Dunkelstein usw. und alle diese Gemeinden sind zusammengewachsen. Aber sie haben jetzt fünf Gemeindeverwaltungen, die sich in das ganze Gebiet teilen. Das wäre schon längst ein großer, schöner industrieller Ort geworden mit einer einheitlichen Schulver46waltung und einer einheitlichen Umlagebasis. Dabei könnten Teile losgelöst werden, die für sich wieder ganz schöne Bauerngemeinden wären. Wir werden diese Umgemeindungen nicht so rasch vollziehen können. Jedenfalls wird es eine der größten Verwaltungsaufgaben der neuen definitiven Ländervertretungen sein, die Gemeindeverhältnisse in Ordnung zu bringen. Es müssen aber doch im Wege einer gesetzlich vorgesehenen Konkurrenz die Gemeinden wenigstens zu den Schullasten für die im Orte Wohnenden, aber auswärts Beschäftigten herangezogen werden.
Landeshauptmann Dr. Ender:Das haben wir in Vorarlberg schon gemacht. Feldkirch zum Beispiel grenzt an Altenstadt an, eine große Bauerngemeinde mit 6000 Einwohnern. Von diesen 6000 Einwohnern sind vielleicht 1000 Eisenbahn- und Fabriksarbeiter. Nun haben wir mit Landtagsbeschluß einen Teil dieser Gemeinde an die Schulgemeinde Feldkirch angegliedert.
Staatskanzler Dr. Renner:Das geht auch so. Aber wir können uns vielleicht da und dort mit dem Begriff der Konkurrenz helfen. Die Gemeindevertretungen sind jedenfalls auf diese Zusammenhänge aufmerksam zu machen. In vielen Ländern ist in dieser Beziehung fast gar nichts geschehen. Die Industriegemeinden sind nach dem Merkmal der Berufsstatistik abzugrenzen. Das wesentliche ist, daß der betreffende Ort einen starken Prozentsatz von Arbeitern hat, die krankenversicherungspflichtig sind.
Landeshauptmann Dr. Ender:Die landwirtschaftlichen Arbeiter sind nur in den Großbetrieben krankenversicherungspflichtig.
Staatskanzler Dr. Renner:Auch die Hausklassen- und die Hauszinssteuerpflicht wäre ein Merkmal.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Damit ist nicht viel anzufangen. Die Veranlagung kommt erst nach einem vollen Jahre. Wo es sich um Personalhäuser handelt, wird auch nur die Hausklassensteuer gezahlt. Der Begriff des Industriearbeiters ist dadurch festgelegt, daß dieser Arbeiter nicht in der Hausgemeinschaft lebt, während der landwirtschaftliche Arbeiter in den meisten Fällen in der Hausgemeinschaft lebt.
Staatskanzler Dr. Renner:Im Marchfelde sind die landwirtschaftlichen Arbeiter größtenteils den Reihen der Kleinhäusler entnommen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Es sind meistens Tschecho-Slowaken, junge Leute, die sich nicht seßhaft machen, sondern nach ein paar Jahren wieder nach Hause gehen.
Staatskanzler Dr. Renner:Es wäre also die Zahl der Krankenkassenpflichtigen und der Bruderladenangehörigen maßgebend. Welchen Schlüssel kann man da nehmen?
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:10 Prozent der Bevölkerung.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich bitte nicht zu übersehen, daß zu diesen 10 Prozent mindestens weitere 15 Prozent Familienangehörige kommen und man wird daher zu 25 Prozent und noch mehr kommen, auch wenn man die ledigen berücksichtigt. Eine Gemeinde mit 25 Prozent Arbeiterbevölkerung ist eine ausgesprochene Industriegemeinde.
Staatskanzler Dr. Renner:Es sollen also Gemeinden, in denen wenigstens 10 Prozent der Bevölkerung krankenversicherungspflichtige Arbeiter sind oder einer Bruderlade angehören, als Industrieorte behandelt werden. (Zustimmung.) Das ist angenommen.
Wir kommen jetzt zum 4. Punkt. Welche Vereinfachungen des Wahlrechtes wollen die Länder für die eigentlichen bäuerlichen Gemeinden in Aussicht nehmen? Es ist der Gedanke geäußert worden, auf den Proporz zu verzichten. Nun gebe ich zu, daß in kleinen, engen Verhältnissen der Proporz außerordentlich zerfasernd und cliquenbildend wirkt. Dort bedeutet die Einführung des Proporz einfach die Gevatterherrschaft. Andrerseits kann ich mich aber sehr schwer entschließen, auch nur an irgendeiner Stelle eine Art Kurien- oder Wahlkörpersystem zu befürworten. Es gebe vielleicht das Auskunftsmittel, drei Gruppen zu schaffen, indem man die Steuerzahler und dann die übrige Bevölkerung nimmt, in drei gleiche Teile aufteilt und jedem Teil die gleiche Vertretung gibt. Das ist ein System der Minderheitsvertretung ohne Ungleichheit. (Zustimmung.)
Staatsrat Fink:Man würde in diesem Falle zuerst die Gemeindeangehörigen, die wahlberechtigt sind, nach der Höhe der Steuer teilen und dann jene daran schließen, die keine Steuerzahler sind, und dann diese gesamte Zahl der Wähler nach Personen in drei gleiche Teile teilen.
Staatskanzler Dr. Renner:Dann müßten aber bei dem Familienhaupt die Familienangehörigen mitrangieren, sonst würden diese hinten rangieren. Es käme danach der Steuerzahler mit seinem Personalstand.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Das wird praktisch oft sehr schwer abzugrenzen sein; wie ist es zum Beispiel bei einem großjährigen Sohne, der noch im Haushalte lebt, aber einen gewissen selbständigen Erwerb hat?
47 Staatskanzler Dr. Renner:Die Abgrenzung wird schwierig sein; wenn man aber nur den Haushaltungsvorstand vorn aufnimmt und die Angehörigen hinten einreiht, so kommt ein Unverhältnis heraus. Man müßte doch den Versuch machen — das werden sie sich in den Dörfern schon machen —, den Haushaltungsvorstand mit seinen wahlberechtigten Familienangehörigen, die mit ihm im Haushalte leben, der Reihe nach zu rangieren, dann würde die Wählerpersonenzahl durch 3 dividiert und jeder Teil würde ein Drittel der Vertretung bekommen. (Dr. Ender: In kleinen Gemeinden müßte man durch 2 dividieren; wir haben das heute schon.) Gewiß, bei noch kleineren Gemeinden-müßte man durch 2 dividieren, so daß die einen und die anderen nicht überstimmt werden können. Es sollen also in größeren dieser Landgemeinden drei, in kleineren zwei solche Körper sein, wobei aber die Mandatszahl nicht verschieden gemacht werden kann. Das gibt eine Art gesicherte Minoritätenvertretung, ohne daß das Wahlrecht ungleich wird.
Staatsrat Fink:Das ist ein Weg, den man gehen kann. Wir sind dem heute in Niederösterreich und Vorarlberg ziemlich nahe. Da kommen fünf Zwölftel der Steuer in den ersten Wahlkörper, vier Zwölftel in den zweiten und drei Zwölftel in den dritten Wahlkörper. Wir gehen nun einen Schritt weiter, indem wir das ganz gleich machen und nach der Personenzahl in drei Teile teilen und jede dieser zum Beispiel 3000 Personen wählt in den größeren Gemeinden gleich viel Ausschußmänner oder Gemeindevertreter und in den ganz kleinen Gemeinden steht es der Landesversammlung frei, auch nur zwei solche Körper zu beschließen, weil man bei den allerkleinsten Gemeinden nicht gut durch drei Teile teilen kann. Das ist ein gleiches Wahlrecht, aber kein Proporz. Es muß aber zulässig sein, mit dem Proporz, wo man will, auch unter die 2000 herunterzugehen. Die Landesvertretung müßte niedriger gehen können. Wir haben das heute schon bei uns, daß, wenn eine Gemeinde darum ansucht, der Landesausschuß, der Landesrat, darüber beschließt, ob die Verhältnisse dort entsprechend sind. Ich würde nicht sagen, es braucht jemand noch besonders Beschluß zu fassen, aber jedenfalls muß die Landesvertretung das Recht haben, auch noch weiter herunterzugehen. Es kann sein, daß man bei uns, wo wir schon seit zehn Jahren den Proporz haben, vielleicht auf 1500 heruntergeht. Bis jetzt sind wir auf 2000 gegangen.
Staatskanzler Dr. Renner:Das Bedürfnis nach dem Proporz wird am ehesten in den Industrialorten vorhanden sein.
Landeshauptmann Dr. Ender:Wir haben kein Interesse daran, das Land zu verhindern, herunterzugehen.
Staatskanzler Dr. Renner:Diese Ziffer von 2000 ist wieder eine Maximalzahl; weiter herunterzugehen ist gestattet. Wir hätten dann statt der alten Steuerdrittelung und Zensitendrittelung eine Personendrittelung.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Ich gehöre zu jenen, die sagen, ein Wahlgesetz soll recht einfach sein, weil alles, was daran gekünstelt ist, einmal nach der einen oder anderen Seite von Übel wird. Wenn ich richtig verstanden habe, so will man in Gemeinden unter 2000 Einwohner die Wähler in drei Teile teilen und es würden, wenn ich 10 Kinder hätte, diese mit mir in den Wahlkörper kommen, in dem ich bin. (Fink: Das muß nicht sein!) Es ist hier so ausgesprochen worden. Es wird merkwürdig anmuten, wenn man das so machen würde, daß das Familienoberhaupt in der ersten Gruppe ist und dann diese 10 Kinder, von denen zwei vielleicht gerade das zwanzigste Jahr überschritten haben, die nicht in diese Gruppe gehören würden, auch in dieser Gruppe erscheinen. Da würden ganze Familienwahlgruppen geschaffen werden. Das halte ich nicht für gut. Ich bin der Meinung, daß man die Einführung des Proporz nicht an eine gewisse Seelenzahl binden soll. Eine solche Bestimmung hier zu treffen, ohne das Material und die Bevölkerungsschichtung zur Hand zu haben, ist sehr schwer.
Beim Proporz kommt in der Hauptsache auch in den kleinen Gemeinden doch die Bevölkerungsschichtung in Betracht, ob es industrielle oder ländliche Bewohner sind. Ich glaube auch, aus diesem Grunde soll man mit der Unterscheidung zwischen Industriegemeinden und anderen Gemeinden nicht so viel Schwierigkeiten machen; beim allgemeinen Wahlrecht ist das gleich. Sie werden, da der Proporz weitgehend heruntergeschoben wird, in allen diesen Fällen nach ihrer Zahl zur Geltung kommen und ich würde daher mit der Zahl beim Proporz so weit als nur möglich heruntergehen. Nichts macht uns mehr Schwierigkeiten in der Gemeinde und gibt mehr zu Streitigkeiten und zur Wahlgeometrie Anlaß, als die Frage, ob man von dem einen Wahlkörper in den andern oder von einer Gruppe in die andere kommt. Ich habe da schon gewiegte Gemeindeschreiber kennen gelernt, die durch jahrelange Erfahrungen imstande waren, diese Dinge immer so zu verschieben, wie es ihnen gepaßt hat, weil ja auf dem Lande im allgemeinen nicht ein eigenes Komitee besteht, das in der Wahlordnung herumstochert; die Wahlordnung wird zusammengestellt und wenn auch die Verlautbarung an der Kirchentafel vorgeschrieben ist, so wird sie vormittags angeschlagen und nachmittags hat sie halt der Wind heruntergerissen. (Heiterkeit.) Dadurch versäumt man es, dazu Stellung zu nehmen und der Rekurs nützt nichts mehr. Aber er ist halt doch vom ersten Wahlkörper in den zweiten oder dritten rangiert. Lassen wir alle diese gekünstelten Sachen, sie führen bei der heutigen Wahlordnung zu nichts. Sie haben früher zu nichts Gescheitem geführt. Wenn man sich daher im allgemeinen dafür aussprechen würde, daß in den Gemeinden nach Tunlichkeit der Proporz, in den kleinen Gemeinden aber ein einziger Wahlkörper eingeführt werden soll, so würde der Erfolg 48 ein guter sein. Ich glaube auch nicht, daß man in den ganz kleinen Gemeinden einen Proporz einführen kann. Ich habe da keine Erfahrungen. Darüber werden die Herren aus dem Westen mehr wissen. Bringen wir aber keine Kunststückchen in die Wahlordnung hinein, denn sie führen zu nichts.
Staatsrat Fink:Es müssen nicht notwendigerweise die Söhne und Töchter in einen Wahlkörper mit den Steuerzahlern kommen. Man reiht in den kleineren Gemeinden, wo kein Proporz eingeführt wird, die Wähler zuerst nach der Höhe der Steuerleistung ein, wobei man auch die Personalsteuer so behandelt wie die anderen, während bisher ein Unterschied gemacht wurde. Nun wird die Steuer auf den „Herrn Landesausschuß Mayer“ lauten und nicht auf seinen Sohn oder seine Tochter. Dann werden alle jene Wähler und Wählerinnen angeschlossen, die keine Steuer zahlen. Wenn nun in einer Gemeinde 600 Wähler sind, so kommen die ersten 200 in die erste Wahlgruppe, die zweiten 200 in die zweite und die letzten 200 in die dritte. So wählt die erste Gruppe nach der Höhe der Steuerleistung ein Drittel in die Gemeindevertretung und ebenso die zweite und die dritte Gruppe. Damit erreicht man, daß auch die Arbeiter in ihrem Wahlkörper die gleiche Zahl von Vertretern wählen wie die Steuerzahler. Und soviel ich weiß, besteht bereits in Niederösterreich und Vorarlberg der Ausgleich, daß man nicht nur nach der Steuerleistung wählt, sondern sagt: Die ersten drei Zwölftel aller Wähler kommen in einen Wahlkörper, die zweiten vier Zwölftel kommen in den zweiten Wahlkörper und die letzten fünf Zwölftel — das sind diejenigen, die wenig oder keine Steuer zahlen — kommen in den dritten Wahlkörper. Viel besser ist es, wenn man die Wählerzahl in drei Teile teilt und jeden Teil ein Drittel der Vertreter wählen läßt.
Staatskanzler Dr. Renner:Es ist aber dabei notwendig, daß neben dem Steuerzahler auch seine wahlberechtigten Familienmitglieder in die Liste aufgenommen werden. Denn wenn man diese rückwärts anschließt, so hat man, weil die Steuerzahler nicht mehr als 15 Prozent der Bevölkerung ausmachen werden, gar keinen Maßstab, wie man sie reihen soll.
Staatsrat Fink:Man hat den Maßstab, daß sie keine Steuer zahlen. Sie kommen alphabetisch in die Listen der Nichtsteuerzahler.
Staatskanzler Dr. Renner:Dann werden wir zwischen der zweiten und der dritten Gruppe gar keinen Unterschied haben. Es hat nur einen Sinn, wenn man die Familienangehörigen mit aufnimmt. Auch dann ist noch bei der zweiten und dritten Gruppe gewiß der reine Zufall maßgebend.
Landeshauptmann Dr. Ender:In diesen kleinen Gemeinden zahlt alles Steuern.
Staatskanzler Dr. Renner:Das ist richtig. Irgendeine kleine Grundsteuer zahlt jeder. Die Familienangehörigen aber nicht und daher müßte der Grundsatz aufrechterhalten werden, daß die Familienangehörigen auf derselben Liste stehen wie das Familienoberhaupt. Zumeist zahlt die Frau auch Grundsteuer.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Eine Schwierigkeit besteht auch darin, daß die Einkommensteuer der Familienangehörigen dem Haushaltungsvorstand zugerechnet wird. Da kann ein Familienoberhaupt mit einer zahlreichen Familie in einer kleinen Gemeinde die entscheidende Wahl bringen. Es kommt bei dieser Sache nichts heraus. Führen Sie den Proporz in einfachster Form auch in kleinen Orten ein, dann wird die Minorität und die Majorität zur Geltung kommen. Die verwandtschaftlichen Beziehungen werden sich immer geltend machen, ob Sie nun Wahlkörper oder den Proporz einführen.
Staatskanzler Dr. Renner:Es nutzt wirklich nichts. Ich weiß nicht, ob es nicht am einfachsten wäre, ganz auf die Differenzierung zu verzichten. Nur beim Wahlverfahren müßte man sich überlegen, inwiefern eine Vereinfachung möglich sein wird.
Staatsrat Fink:Ich lege auch kein großes Gewicht darauf, wenn man die Familienmitglieder beim Familienoberhaupt einreiht.
Staatskanzler Dr. Renner:Einheitlich wird das nicht durchgeführt. Es steht zunächst fest, daß die Zahl von 2000 Einwohnern die Obergrenze ist und daß man unter diese Grenze heruntergehen kann. Zweitens steht fest, daß es bei kleinen Gemeinden erlaubt sein soll, vom Proporz abzusehen und eine andere Form der Minoritätsvertretung zu wählen, und zwar so, daß alle wahlberechtigten Gemeindeinsassen nach der Höhe ihrer Steuerleistung eingereiht werden, wobei zwischen den verschiedenen direkten Staatssteuern kein Unterschied gemacht werden soll. Dabei kommen die wahlberechtigten Familienangehörigen zum Haushaltungsvorstand. Diese so gereihten Wähler werden dann entweder der Zahl nach gedrittelt oder gehälftet, je nach der Größe des Ortes. Jede Gruppe hat die gleiche Zahl Gemeindevertreter zu wählen. Ein solcher Ersatz des Proporzes durch Minoritätsvertretung wäre zulässig und innerhalb der Gruppe wird dann mit relativer Majorität gewählt, so daß man nicht noch Stichwahlen usw. hat.
Es wären also die Industrialgemeinden abgegrenzt und es wäre diese Form der Minoritätenvertretung eingeführt. Es steht natürlich den Ländern frei, von diesen Vereinfachungen abzusehen und einfach den Proporz zu nehmen.
49 Hofrat Dr. v. Jenny:Steht ihnen auch frei, eventuell überhaupt von einer Minoritätenvertretung abzusehen?
Staatskanzler Dr. Renner:Das würde ich nicht empfehlen, von einer Minoritätenvertretung ganz abzusehen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Ich halte es nicht für zweckmäßig, hier einen allgemeinen Grundsatz bei der doch etwas zu geringen Vorbereitung festzustellen. Ich glaube, daß man das den Landtagen überlassen soll. Sie sollen sich nur an die früheren Bestimmungen halten müssen, aber ob es dann gerade diese Form sein muß oder ob sie eine andere wählen, das muß man doch ihnen überlassen.
Staatskanzler Dr. Renner:Man kann ja sagen: Im übrigen soll es den Landesvertretungen überlassen werden, in Bezug auf die Landgemeinden die an die Verhältnisse des Landes am besten angepaßte Form der Durchführung zu schaffen, wobei die allgemeinen Grundsätze nicht aufgehoben werden können.
Landesrat Dr. Rehrl:Kann bei Städten und Märkten mit einer ganz geringen Einwohnerzahl auch die Minoritätenvertretung eingeführt werden?
Staatskanzler Dr. Renner:Wenn eine Landesvertretung den Mut hat, eine solche kleine Stadt oder einen kleinen Markt wirklich als Kleingemeinde zu behandeln, so steht kein Hindernis entgegen. Sie sind hier nur mit Rücksicht auf die Ambition der kleinen Orte aufgenommen.
Damit ist auch dieser Punkt erledigt. Ich komme nun noch auf die finanziellen Gefahren zu sprechen.
Wir sind uns im reinen, daß diese finanziellen Gefahren ein sehr ernstes Problem der Kommunalpolitik sind und wir sind uns auch darüber im klaren, daß vom Standpunkte des Wahlrechtes eine sichere Garantie nicht gegeben ist. Es gibt Gemeinden mit gut bürgerlicher Vertretung, die auch eine schlechte Wirtschaft geführt haben. Die Hilfe ist tatsächlich dort zu finden, wo sie sonstige Organisationen gefunden haben. Die Genossenschaften, die sehr auf ihre Autonomie bedacht sind, haben sich dennoch bereit erklärt, das Institut der Revisoren zu schaffen, und es wird Sache der Landesvertretung sein, das Institut der Gemeinderevisoren einzuführen, und es wird auch Sache der Landesordnungen sein, den Landtagen ein gewisses Hoheitsrecht, und zwar ein erhöhtes Hoheitsrecht über die Gebarung der Gemeinden einzuräumen.
Staatsrat Dr. Schwepfer:Wir in Tirol haben das Institut der Gemeinderevisoren schon ziemlich lange, aber mit den Revisoren allein ist nichts getan. Der Revisor prüft wohl häufig die Gemeinderechnungen und schaut nach, ob da alles in Ordnung. Wenn der Revisor das leisten soll, was Herr Dr. Ender gemeint hat, dann muß er ein Verwaltungstechniker sein, der die Verwaltung versteht. Das ist ein sehr wichtiger Unterschied. Es kann einer ein guter Buchhalter sein und ist deswegen noch kein Kaufmann. Für ein gutes Kaufmannsgeschäft ist eine gute Buchhaltung notwendig, aber das allein genügt nicht. Ich habe mir selbst diese Frage wiederholt gestellt, weil diese Ausdehnung des Wahlrechtes für viele Gemeinden gewiß ein Schaden sein kann. Es trifft das besonders bei jenen Gemeinden zu, die von Industriearbeitern bewohnt sind, aber nicht selbst die Steuerquelle besitzen. Sie können kleine Bauerngemeinden ruinieren. Die Arbeiter machen für sich Ansprüche, deren Berechtigung man ihnen nicht abstreiten kann, allein in der Gemeinde sind die Mittel dazu nicht vorhanden. Darum ist die einzige Hilfe, daß man andere Gemeindegrenzen zieht und diese Gemeinden in solche Gemeinden einbezieht, wo durch die Industrie die Mittel geschaffen werden, um ihre notwendigen Ansprüche befriedigen zu können. Sonst können Sie machen was Sie wollen, Sie bringen in diese kleinen Gemeinden naturnotwendig den Widerstreit hinein zwischen den Ansprüchen der Arbeiter und der Unmöglichkeit, diese Ansprüche zu erfüllen. Einen Ausweg gibt es noch, aber dieser Ausweg begründet eben nur im einzelnen Falle gesetzlich die Unmöglichkeit, die Ansprüche zu befriedigen. Jeder Wähler kann ja gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung an den Landesausschuß rekurrieren und der Landesausschuß oder die Bezirksvertretung, wo solche bestehen — wir in Tirol haben sie nur auf dem Papier — kann dann einen solchen Beschluß aufheben. Mit dieser Aufhebung ist die Gemeinde gegen Beschlüsse, die sie finanziell ruinieren können, geschützt, aber die Personen sind nicht dagegen geschützt, daß für sie nicht ordentlich vorgesorgt wird. Darum meine ich, daß es durchaus notwendig ist, in Bezug auf die Gemeindegrenzen möglichst bald jene Remedur zu schaffen, die die Zustände beseitigt, unter denen heute viele Gemeinden leiden. In die kleinste Gemeinde können Sie durch eine Wasserkraft eine große Industrie hineinbringen. In meinem Bezirke war geplant, durch eine große Wasserkraft eine Industrie in einer Gemeinde zu begründen. Der Sitz des Unternehmens wäre in einer verborgenen Ecke gewesen und die ganze Gemeinde war eine kleine zerstreute Bauerngemeinde, in welcher dann die Arbeiter gewiß nicht gewohnt hätten, sondern diese wären in eine andere Gemeinde gekommen. Mit der bloßen Gemeindewahlordnung können Sie die dann entstehenden Schwierigkeiten nicht beheben und auch bei einem Rekurse kann nur erklärt werden, daß die Gemeinde diese Lasten nicht erträgt, und dann sind die anderen in bezug auf Schule, soziale Fürsorge etc. in die Unmöglichkeit versetzt, ihre notwendigen Ansprüche befriedigen zu können.
Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz:Ich möchte nur hervorheben, daß gerade durch die Gemeindewahlreform ein Antrieb entstehen wird, unsere untersten Ver50waltungskörper — und das sind doch die Gemeinden — auf eine bessere Grundlage zu stellen als heute. Ich habe Gelegenheit gehabt, Einblick in die Voranschläge der steirischen Landgemeinden zu nehmen und habe gefunden, daß die Mehrzahl der Gemeinden so klein ist, daß sie Voranschläge von 600 bis 1000 und 2000 K haben. Was wollen Sie da revidieren? Mit diesen Beträgen kann man absolut nichts machen. Diese Kleinheit der Gemeinden bringt es auch mit sich, daß gerade die Durchführung in den untersten Instanzen so schwierig ist, weil kein eigentliches Exekutivorgan da ist, weil überall die Mittel fehlen. Das kann nur geändert werden, wenn man die Gemeinden zusammenzieht; dann wird es möglich sein, auch Verwaltungskörper der untersten Instanz zu schaffen, die wirklich ihrer Aufgabe gewachsen sind. Wenn befürchtet wird, daß durch das allgemeine Wahlrecht in der Gemeinde vielleicht Wähler zur Herrschaft gelangen, die keine Steuer bezahlen und infolgedessen an der Höhe der Umlagen kein Interesse haben, so ist doch durch die Landesordnungen schon vorgesehen, daß über einen gewissen Prozentsatz der Umlagen hinaus die Gemeindevertretung nicht mehr allein beschließen kann. Sie muß beispielsweise bis zu einer gewissen Höhe die Zustimmung der Bezirksvertretung und bei Umlagen über 300 Prozent die Zustimmung der Landesvertretung haben. Dadurch ist ein gewisses Ventil geschaffen. Wenn man sieht, daß man mit diesen Mitteln nicht auskommt, dann muß man einen radikaleren Schritt machen und die Umgebungsgemeinden einer Industriegemeinde mit dieser vereinigen.
Landeshauptmann Dr. Ender:Ich pflichte dem, was Herr Dr. Schoepfer und was Herr Pongratz gesagt haben, vollständig bei. Die Gemeinden müssen unter Umständen zusammengelegt oder neugestaltet werden. Herr Pongratz hat auch ganz richtig gesagt, daß der Landesausschuß zur Überschreitung der Zuschlagsgrenze das Genehmigungsrecht haben soll. Aber das hilft alles noch nichts. Im Falle Winterthur hat es sich nicht darum gehandelt, daß zu hohe Zuschläge gemacht wurden, sondern die betreffende Gemeindemehrheit hat wirtschaftliche Unternehmungen entriert, die die Stadt an den Ruin gebracht haben. Dazu braucht die Gemeindevertretung keine Zuschläge, sondern sie beschließt die Aufnahme von ein paar Millionen und beginnt ein großes wirtschaftliches Unternehmen, von dem Einsichtige von vornherein erkennen, daß dabei diese Millionen vergeudet sein werden. Es muß daher auf alle Fälle in die Landesordnungen das Einspruchsrecht einer Minorität an den Landesrat und das Recht des Landesrates festgelegt werden, einen solchen Beschluß vorläufig zu sistieren, eventuell ganz aufzuheben, die Lage zu untersuchen und eventuell besondere Bedingungen für einen solchen Beschluß der Gemeinde vorzuschreiben. Bei solchen gewagten finanziellen Unternehmungen muß der Minorität, die durch den Ruin der Gemeinde in Mitleidenschaft gezogen würde, unbedingt der Weg an eine höhere Instanz offen stehen und durch die Einsprache muß eine vorläufige Sistierung des betreffenden Beschlusses, eine Untersuchung und eventuell definitive Aufhebung möglich sein.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich bin bei unserer jungen Demokratie überhaupt der Meinung, daß sie die erziehlichen Funktionen nicht übersehen soll. Dazu gehört, daß der Minorität der Gemeinde ein Einspruchsrecht an die Landesvertretung, und der Minorität der Landesvertretung ein Einspruchsrecht an die Staatsvertretung eingeräumt werden soll. Bei der höchsten Autonomie, nämlich der staatlichen, soll sie eine nicht bevormundende, sondern beratende und belehrende Hilfe finden. Damit ist dieser Gegenstand erledigt.
Wir gehen nun zur Beratung des Blankettgesetzes über.
Landesrat Dr. Rehrl:In der gestrigen Beratung haben die Vertreter der verschiedenen Länder ausdrücklich und unzweideutig kundgegeben, daß sie sehr gerne bereit sind, die Prinzipien, die in der gemeinsamen Besprechung der Landeswahlordnung zutage traten, zur Kenntnis zu nehmen und dafür zu garantieren, daß sie in den einzelnen Ländern zum Durchbruch kommen, um so die Einheitlichkeit im Staate herzustellen. Die Zentralregierung kann überzeugt sein, daß die Vertreter der einzelnen Länder diese ihre Zusage auch tatsächlich halten werden. Wir sind hierher gekommen, um der Staatsverwaltung zu sagen, daß wir bei der Stimmung in unseren Ländern nicht in der Lage wären, mit gebundener Marschroute zurückzukommen und ein Gesetz zu akzeptieren, auf dem wir dann angeblich frei unsere Landesordnung aufbauen. In unseren Alpenvolke ist der Freiheitsdrang nunmehr neuerlich erwacht und läßt sich nicht zurückdämmen. Unser Volk will den Gesamtstaat, hat aber Angst davor, daß ihm dieser Gesamtstaat neuerlich jene Fesseln auferlegt, die es bisher mit Widerwillen getragen hat. Unser Alpenvolk ist kein revolutionäres Volk, jedoch ein Volk, das sich nach Freiheit sehnt und nur mit Unwillen die Fesseln trägt, die ihm auferlegt werden. Es hält jetzt unter allen Umständen den Zeitpunkt für gekommen, diese Fesseln abzuwerfen. Ich glaube dem Herrn Staatskanzler, wenn er erklärt, daß es nicht seine Absicht sei, uns mit Formalitäten zu drangsalieren. Ich persönlich glaube es ihm. Ich kenne seine Anschauungen. Aber unser Volk glaubt es nicht, daß hinter diesen Formalitäten nicht die Absicht steckt, neuerlich jene Vexationen einzuführen, die bisher von der Zentralregierung ausgeübt wurden. Alles das, was uns heute bei der selbständigen Erlassung der Landesordnung in den Weg gelegt wird, sind Formalitäten. Wir haben die Revolution hinter uns, wir sind über alle Formalitäten hinweggeschritten, und ich sehe nicht ein, warum nunmehr neuerlich aus formalen Gründen dieser Wunsch der Länder nicht erfüllt werden soll, warum deshalb, weil angeblich ein Gesetz besteht, das den Herrn Staatskanzler bindet, dafür Sorge zu tragen, daß eine gesetzliche Grundlage vorliegt, auf der das Land aufzubauen ist, warum diese Formalität nunmehr zum Durchbruch gebracht werden soll, nachdem 51 tatsächlich bezüglich der Landeswahlordnungen für den Herrn Staatskanzler eine gesetzliche Bindung nicht vorliegt. Nur bezüglich der Gemeindewahlordnungen liegt eine solche Bindung vor.
Was die Sanktion betrifft, die früher bestand, so hat diese Sanktion wohl für den Monarchen gegolten und die Völker haben sie ertragen. Heute aber wollen wir frei sein und wir wollen als freie Völker zu einem neuen Staate zusammentreten und wollen uns nicht dadurch zusammenführen lassen, daß wir von vornherein an der Ausübung unseres freien Willens gehemmt werden. Wenn wir dem Lande die Freiheit geben wollen, sich dann frei zu entscheiden, dann müssen wir schon heute erklären: Du hast deinen freien Willen und wenn es dir recht ist, komme wieder zu uns, du wirst dich dann neuerlich für bestimmte Fälle binden und dem Staatsrate gewisse Rechte einräumen. Einstweilen aber könnt ihr die Vorfrage darüber, wer darüber entscheiden soll, ob ihr euch binden wollt, selbst regeln.
Nachdem der Herr Staatskanzler diesen einmütigen Wunsch ohne Unterschied der Partei gehört hat, glauben wir bestimmt, daß die Nationalversammlung einen derartigen Beschluß fassen kann, daß sie sagt: Die allgemeine Regel, das allgemeine gleiche, direkte und geheime Verhältniswahlrecht, ohne Unterschied des Geschlechtes, die stelle ich in der Verfassung fest und jedes Territorium, das zum Staate kommen will, muß dieses Prinzip anerkennen. Dagegen haben wir gar nichts. Das steht bereits im Artikel 10. Wenn die Länder auf Grund dieses Artikels ihre Verfassung aufgebaut haben, so ist dem Genüge geleistet. Was die Gemeindewahlordnung betrifft, so ist wohl der Herr Staatskanzler an diese Bestimmung gebunden. Aber es ist die Möglichkeit gegeben, daß der Herr Staatskanzler im Staatsrate einen Antrag einbringt, daß die Nationalversammlung diesen Artikel 10 aufhebt und sagt: Das könnt ihr euch selbst machen, wie ihr wollt.
Es kann auch für die Gemeindewahlordnung im Artikel 10 dieses Grundprinzip festgelegt werden und sicherlich werden sich alle daran halten, aber ich bitte davon abzusehen, daß neuerlich etwas ähnliches hineinkommt, wenn es auch nicht den Namen Sanktion hat, ein Beitrittsrecht oder etwas, was einer Sanktion entspricht, das von vornherein die Freiheit der Länder beschneidet. Unsere Landesversammlung hat anläßlich des Gesetzes, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt, am 14. November einstimmig den Beschluß gefaßt, die Landeswahlordnung und Landesordnung sich selbst zu geben und diesfalls keine Vorschriften von der Zentralregierung entgegenzunehmen, und in Ausführung dieses Beschlusses erlaube ich mir heute bekanntzugeben, daß die Landesversammlung von Salzburg auch nunmehr auf diesem Standpunkt steht und es uns sehr unangenehm wäre, wenn wir durch Erlassung eines Gesetzes gezwungen wären, uns auch nur im leisesten mit der Zentralregierung in Widerspruch zu setzen. Wir haben den Wunsch, daß wir bei Deutschösterreich bleiben und daß wir uns dort als freie und friedliche Völker finden, aber wir haben auch den Wunsch, daß wir vollkommen frei sind, unser Haus zu bestellen. Wir wollen uns nicht eine große Zinskaserne schaffen, sondern wollen in einem Pavillonsystem leben, wo jeder sein eigenes Haus hat und darinnen frei und froh arbeiten kann, und wir haben trotzdem die Interessen der Gesamtheit dabei ganz und voll im Auge.
Landesrat Dr. Reut-Nicolussi:Ich möchte für Tirol folgendes sagen: Der Zeitpunkt, da das Gesetz vom 12. November entstanden ist, war die Zeit, wo nach Innsbruck die österreichische Armee zurückflutete, die Italiener nachrückten und die Bayern von Norden gekommen sind. Es war eine Zeit, in der ein Chaos herrschte und wir einfach alles akzeptieren oder besser gesagt in die Aktenmappe legen mußten, weil so viele praktische Dinge vorgelegen sind, daß man sich mit derartigen theoretischen Sachen nicht befassen konnte. Darum hat die damalige Tiroler Nationalversammlung erklärt, daß sie, der Not gehorchend, dieses Gesetz vorderhand befolgt, aber wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, daß wir uns die Autonomie des Landes im vollen Umfange wahren und daß wir darüber hinaus auf dem Standpunkt stehen, daß uns die bisherige Gemeinsamkeit nicht mehr bindet, sondern daß die erst neu zu schaffende Gemeinsamkeit uns verpflichten wird. Wenn wir heute zusammengekommen sind, so hat das auch den Zweck gehabt, uns zusammenzuführen und uns zur Verständigung zu bringen. Was aber hier mit dem Rahmengesetz beabsichtigt ist, sollte dasselbe sein, ist jedoch faktisch das Gegenteil; denn durch ein solches Rahmengesetz werden wir auseinandergetrieben und nicht zusammengebracht. Daher möchte ich sagen: Entweder verzichtet man auf die Durchführung des mehrerwähnten Gesetzes in diesem Punkte, man tut gar nichts, oder aber man hebt den berüchtigten Artikel auf. Es ist auch nicht richtig, wenn gesagt wird, daß sich in den Ländern die Bevölkerung um diese formalen Dinge nicht kümmert. Die provisorischen Landesvertretungen sind genau so wie die früheren Landesvertretungen die Exponenten der Volksstimmung und insofern konzentriert sich in uns das Volksempfinden; und dieses sagt uns, daß wir uns tatsächlich unser eigenes Haus selbst bestellen wollen. Ich möchte deshalb die Bitte aussprechen, daß das ganze Verfassungsgesetz, daß der ganze Entwurf rechtzeitig in die Länder hinausgelangt, und ich glaube, daß bei uns sogar eine Volksabstimmung darüber durchgeführt werden wird, ob der Anschluß unter diesen Bedingungen durchzuführen ist. So fassen wir unser ganzes Verhältnis auf, so fassen wir auch die Demokratie auf, daß man die alte Zentralisation mit ihren Ausstrahlungen aufgehoben hat und daß jetzt die freien Gemeinwesen, die aus freien Bürgern bestehen, wieder zusammenkommen.
Staatskanzler Dr. Renner:Ich habe schon ausgeführt, daß in dieser Frage der Staatsrat zu entscheiden berufen ist. Ich habe nur mein Amt hier zu führen. Sie werden es mir zubilligen und für gut finden, daß ich berufen bin, die Gesetze durchzuführen und mich an die Gesetze zu halten und daß ich, wenn etwas in meinem Berufskreis geändert werden soll, hier den gesetzlichen Weg einhalten muß. Ich glaube, daß ich mein Amt schlecht führen würde, 52 wenn ich es anders machen würde. Ich habe darauf zu achten, daß ein Gesetz durchgeführt wird und daß, wenn es nicht durchgeführt werden kann, ein anderes Gesetz an seine Stelle tritt. Ich habe also ausgeführt, was meine Verpflichtung ist. Meine Verpflichtung erlischt aber in dem Augenblick, wenn der Staatsrat anders entscheidet. Ich bin hier als Bevollmächtigter des Staatsrates, als das Staatsorgan und in jeder Entschließung an den Staatsrat gebunden. Ich kann also nicht anders. Selbstverständlich werde ich an den Staatsrat von Ihrem Wunsche berichten und der Staatsrat wird dann darüber entscheiden.
Nun glaube ich aber doch, daß immer ein Irrtum unterläuft, und der besteht darin, daß der Staatsrat und die Nationalversammlung ein Höheres über Ihnen sei. Das ist nicht richtig. Die Nationalversammlung, die sind ja selbst die Vertreter der Länder und sie werden es in immer höherem Maße sein. Wenn wir die Wahlen durchgeführt haben werden, wird die Nationalversammlung ein ganz getreues Abbild der Länder sein, sie wird nichts anderes beschließen, als was der Gesamtheit der Länder frommt. Da die höchste Gewalt nicht über dem Staate steht, da sie in unserem Grundgesetze doch ausdrücklich der Nationalversammlung vorbehalten ist, so ist sie damit doch, auch den Ländern vorbehalten. (Dr. Rehrl: Das stimmt nur dann, wenn es sich um einen Einheitsstaat handelt!) Welcher Staat es auch immer ist, die Nationalversammlung ist die Gesamtheit der Länder und wenn die Gesamtheit der Länder etwas mit einer entsprechenden Mehrheit beschließt, so kann das einzelne Land sagen: Ich gehe nicht mit, ich werde mich nicht unterwerfen. Ich bin überzeugt, das Land würde es nicht tun, aber der Standpunkt kann geltend gemacht werden. Aber in dem Augenblick, wo die Zentrale ebenso auf dem Grundsatze der Demokratie beruht wie die einzelnen Länder, dann ist eben die größere Körperschaft eine Art erhöhtes Forum mit einem weiteren Gesichtskreis, an das sich das Land vertrauensvoll wenden kann. Ich kann meine Rechtsüberzeugung nicht vergewaltigen, ich muß ihr Ausdruck verleihen und ich muß sie auch im Staatsrate vortragen. Die meisten Gruppen, die hier vertreten sind, sind auch im Staatsrate vertreten, der darüber entscheiden wird. Aber Sie wollen, daß der Staatsrat und die Nationalversammlung ein einmal beschlossenes Gesetz widerrufen und Herr Dr. Rehrl hat ausgeführt: Wir im Landtage haben beschlossen, unsere Landesordnung selbständig zu machen und von Wien aus keinen Rat anzunehmen. Sie werden nicht widerrufen, der Staatsrat soll und wird widerrufen. Ich glaube, daß man am besten zu einem annehmbaren Ausweg kommt, wenn jeder so weit entgegenkommt als es nottut. Es wäre zweckmäßig, wenn Sie Ihren Standpunkt so weit, nur so weit, ändern würden, daß es uns möglich ist, die bisherige Rechtslage durch ein Gesetz über die Landeswahlordnung und Gemeindewahlordnung zu ändern. So weit können Sie uns entgegenkommen und ich würde auf Grund der Ergebnisse der Verhandlungen einen neuen Entwurf ausarbeiten, der es uns ermöglicht, die rechtliche Ordnung herzustellen, und bevor ich ihn dem Staatsrate vorlege, werde ich ihn Ihnen zuschicken und versuchen, uns rasch darüber zu verständigen. Das wird ein Ausweg sein, der niemandem Gewalt antut, aber auch dem Umstande Rechnung trägt, daß wir in einer gewissen Verlegenheit sind. Sie dürfen doch nicht vergessen, wie viel die Länder durch die neuen Verhältnisse gewonnen haben und daß wir nicht auf einmal alles auf den Kopf stellen können. Ich werde also in diesem Sinne an den Staatsrat berichten und bitte Sie, meine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich glaube, unsere Erörterungen sind, nicht bewußt, aber unbewußt, von dem Geist einer gewissen Unaufrichtigkeit oder sagen wir des mangelnden Aussprechens dessen, worauf es eigentlich ankommt, durchdrungen. Wenn sich die Länder heute gegen das Sanktionsrecht, oder wie wir es jetzt nennen, das Beitrittsrecht des Staatsrates sträuben, so geschieht dies aus dem teilweise nur instinktiv empfundenen Gedanken heraus, daß es bei der heutigen vollkommenen Unklarheit über die endgültige Gestaltung des Staatsganzen unmöglich ist, daß über die inneren Lebensinteressen der einzelnen Länder eine außerhalb dieser Länder sich bildende Gewalt entscheidet. Nun hat der Herr Staatskanzler erklärt: Diese Gewalt gibt es nicht, die Gewalt besteht in euch selbst. Das ist theoretisch, aber nicht praktisch richtig, denn eine solche Gewalt kann sich aus einem Interessenkreis heraus bilden, der die Mehrheit in der Nationalversammlung und im Staatsrat gegenüber einer anderen Minderheit darftellt. Ich rede hier vollkommen sine ira et studio, rein objektiv. Die Bildung dieser Mehrheit ist dadurch möglich, daß auf der einen Seite Wien und die Sudetenländer stehen, die ja durch Verkehrsbeziehungen usw. in höherem Grade eine gewisse Interessengemeinschaft darstellen, auf der anderen Seite die Alpenländer, die eine geringere Bevölkerungsziffer und daher auch einen wesentlich geringeren politischen Einfluß auf die Gesamtheit haben, jedoch — und darüber kommen Sie nicht hinweg — weitaus das meiste von jenen wirtschaftlichen Gütern besitzen, die der Gesamtstaat zu seinem Wiederaufbau braucht. Die ganze Frage wird außerdem noch dadurch äußerst kompliziert, daß wir heute über die endgültige staatsrechtliche Gestaltung Deutschböhmens keine Klarheit haben. Ich gehe dabei immer von dem Standpunkt aus, daß es für uns alle ein grundsätzliches Postulat des Herzens ist, daß Deutschböhmen für das deutsche Volk gerettet wird. Aber diese Rettung braucht durchaus nicht auf dem Wege zu geschehen, daß Deutschböhmen in seiner Gänze zu Deutschösterreich kommt, sondern es kann Deutschböhmen mit den geographisch dazugehörigen Teilen ganz gut auch an die angrenzenden deutschen Bundesländer angegliedert werden. Es läßt sich nicht leugnen, daß die geographischen Notwendigkeiten dafür sprechen. Tritt dieser Fall ein, dann wird das Verhältnis zwischen der Stadt Wien mit ihren etwas über 2 Millionen Einwohnern und den Alpenländern bei der Beibehaltung der heutigen Struktur, die doch im wesentlichen mit einer zentralistischen Überordnung arbeitet, ein innerlich ganz unmögliches. Sie können es da den Alpenländern nicht übel nehmen, daß sie angesichts dieser vielen unbekannten Größen in der ganzen staatsrechtlichen Gleichung heute von einem gewissen 53 Mißtrauen erfüllt sind. Dieses Mißtrauen ist gewiß kein subjektives, sondern ein objettives. Wir billigen Ihnen allen, in erster Linie unserem verehrten Vorsitzenden eine vollständige Loyalität zu, aber die Verhältnisse können sich so gestalten, daß bei aller Loyalität eine Preisgebung der Interessen unvermeidlich ist. So lange daher diese grundlegenden staatsrechtlichen Vorfragen nicht gelöst sind, wollen wir es ängstlich vermeiden, die Frage der endgültigen Verteilung des politischen Schwergewichtes zwischen den Ländern einerseits und dem Staatsganzen andrerseits endgültig kodifikatorisch zu lösen. Um uns aus der bestehenden Verlegenheit herauszuhelfen, würde einfach eine Novellierung des Gesetzes vom 12. November 1918, St. G. Bl. Nr. 5, ausreichen. Diese Novellierung soll nicht in Form eines Rahmen- oder Blankettgesetzes erfolgen, sondern soll ausschließlich dasjenige in legaler Weise aus dem Wege räumen, was uns gegenwärtig Schwierigkeiten schafft. Haben wir das getan, so werden wir nach drei oder vier Monaten endgültige Verhältnisse schaffen. Wir sind heute gleichsam zwei Kompaziszenten, die miteinander ein Geschäft machen, dessen Tragweite keiner von beiden übersieht. Dabei laufen beide Gefahr, übers Ohr gehaut zu werden. Wir wollen aber Sie nicht übers Ohr hauen und wollen auch von Ihnen nicht übers Ohr gehaut werden. Lassen Sie sich praktische Erwägungen nicht durch dogmatische Bedenken trüben.
Staatskanzler Dr. Renner:Sie werden, meine verehrten Herren, begreifen, daß eine Staatsverwaltung unter so prekären Verhältnissen außerordentlich schwierig ist.
Was nun Wien anbelangt, so haben die Länder außerordentliche Bedenken in bezug auf ihr Verhältnis zur Stadt Wien. Sie sagen: Wien, eine Stadt mit mehr als 2 Millionen Einwohnern, würde nun den Ländern allein zur Last fallen. Ich glaube, daß Sie zu stark unter den augenblicklichen Impressionen stehen. Die Stadt Wien ist jetzt diejenige, die Lebensmittel verlangt und die Ihnen nichts geben kann. Aber lassen Sie wieder Friede sein, so wird sich das Verhältnis genau so umkehren, wie es früher war. Die Stadt Wien ist auch in starkem Maße etwas Gebendes und wenn Sie die direkten und indirekten Steuern, die Wien dem alten Staate geleistet hat, veranschlagen, so werden Sie finden, daß die Stadt Wien sehr viel und sehr gern und unbedenklich gegeben hat. (Dr. Ender: Hier war aber auch der Sitz aller Gesellschaften!) Das ist eine Sache, die für die Sudetenländer, aber keineswegs für die anderen in Betracht kommt. Wir wollen die Auseinanderrechnung nicht vornehmen, aber die Stadt Wien wird immer kraft ihrer geographischen Lage, wenn nun einmal Friede sein wird, ein großes, wichtiges und steuerkräftiges Zentrum sein, das auch den Ländern sehr nützlich sein wird.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Vorausgesetzt, daß die Stadt Wien nicht durch eine falsche staatsrechtliche Konstruktion verhindert wird, dieses Zentrum zu werden! Diese Sache ist zweischneidig. Wenn man die Stadt Wien in eine Kolle hineinpreßt, die ihrer natürlichen und historischen Entwicklung nicht entspricht, die sie zu etwas engerem macht, so wird Wien in erster Linie geschädigt werden. Es soll sich organisch entwickeln und heute in dem Prokrustesbett kann das nicht sein.
Staatskanzler Dr. Renner:Wir haben von allem Anfang an gesagt: Deutschösterreich kann für sich allein nicht bestehen und es wird auch nicht für sich allein bestehen bleiben. Es muß einen Anschluß vollziehen. Wenn der Anschluß an Deutschland erfolgt, so ist die Stadt Wien für ganz Süddeutschland das Ausbruchstor nach dem Osten und als solches wird es immer eine so hohe kommerzielle Bedeutung haben, daß es tatsächlich ein steuerkräftiger und sich selbst erhaltender Gemeinschaftskörper sein wird. Es kann sein, daß Wien dabei 200.000 bis 300.000 Menschen abgeben muß, mehr wird es nicht abgeben müssen. Aber dann wird die Stadt Wien sich erhalten und außerdem noch den Ländern außerordentlich wichtig und nützlich sein.
Wenn wir in die andere Kombination hineingezogen werden, so ist die Stadt Wien für die nächste Zeit auch gesichert. Sie ist aber in diesem Falle nicht gesichert, wenn Deutschösterreich unter unwürdigen Bedingungen hineingezwungen wird. Denn dann kann es sein, daß ihr tatsächlich durch einen Ausbau von Preßburg die ganze Existenzbasis entzogen wird. Es ist das auch mit ein Grund, warum wir die Vereinigung mit Deutschland der Einzwängung in eine Föderation vorziehen, in der wir von niemandem geliebt, von allen unterdrückt, wirtschaftlich wahrscheinlich aus unserer Stellung herausgeworfen werden würden, während Wien nicht zu entwurzeln ist, wenn es das östliche Tor von ganz Süddeutschland ist. Es ist auch nicht durch Preßburg zu entwurzeln, denn die wirtschaftliche Expansionskraft ganz Süddeutschlands und der Alpenländer, ihrer Wasserwirtschaft und ihrer Erzeugung wird immer stärker sein als die wirtschaftliche Expansion des tschechoslowakischen Gebietes über Preßburg. Infolgedessen ist dann eigentlich nichts zu fürchten, während wir in eine Donauföderation als Minorität, als die gehaßte, unterdrückte Minorität hineinkämen, die anderen hingegen die volle Freiheit hätten, uns gegenüber zu beschließen und zu handeln. Die anderen würden dann die Brücke zwischen Norden und Süden an Wien vorbei herstellen, sie würden Preßburg ausbauen und würden dadurch Wien allmählich entwurzeln — allmählich, das kann auch erst in 15 bis 20 Jahren geschehen und bis dorthin könnte eine solche Föderation ihren inneren Charakter sehr geändert haben.
Übrigens bin ich der Meinung — und ich glaube es wird nicht vermessen sein, das auszusprechen —, daß sich die ganze europäische Situation in weniger als in ein paar Monaten ändern wird; denn die Stoßkraft der Ententestaaten, einschließlich der slawischen, wird sich von Tag zu Tag mehr durch die innere Entwicklung mindern, während wir andrerseits als die Besiegten den stärteren Appell zur Ordnung haben. Es wird sich auch zeigen, daß die Deutschen 54 so viel organisatorische Kraft haben, daß sie sich rascher aufbauen, als die anderen ihre Desorganisation verhindern können; denn die Volksmassen drüben pochen auf den Sieg und auf den Lohn des Siegers und werden anspruchsvoller sein. Unsere Volksmassen wissen, daß sie nichts zu erwarten haben, weil sie die Geschlagenen sind, und sie werden bald begreifen, daß sie in eine feste Organisation eintreten müssen. Wir haben den Tiefpunkt unserer Demütigung überschritten und ich glaube fest daran, daß wir auf dem aufsteigenden Ast der Reorganisation sind. Es ist danach die Frage, ob sich nicht das Gleichgewichtsverhältnis in Europa sehr wesentlich verschieben wird.
Landeshauptmann Dr. Ender:Ich möchte noch etwas vorbringen: Ich glaube, es ist als Grundsatz beschlossen worden, daß die Regulierung der Gehälter der Landeshauptleute und der Stellvertreter in der Weise erfolgen soll, daß das, was bisher die Statthalter bekommen haben, nun auf die Landeshauptleute und ihre Stellvertreter aufgeteilt wird. Wie das in Vorarlberg durchgeführt werden soll, ist mir gänzlich unklar. Soll der Statthaltergehalt zuerst zwischen Tirol und Vorarlberg und dann in Vorarlberg wieder zwischen dem Landeshauptmann und seinem Stellvertreter geteilt werden?
Staatskanzler Dr. Renner:Wir haben unlängst eine Entscheidung getroffen, aber es ist sicher, daß diese Entscheidung wieder nicht ganz befriedigt, aus mancherlei Gründen, aus inneren und äußeren Gründen nicht befriedigt. Wir hatten in den einzelnen Kronländern Statthalter und Statthaltereivizepräsidenten. Die Statthaltereivizepräsidenten würden bei dieser Berechnung mit in Betracht kommen, denn die Landeshauptmann-Stellvertreter rücken in die Stellung eines Statthaltereivizepräsidenten ein. (Dr. Ender: Wenn es nicht der Landesamtsdirektor ist!) Der Landesamtsdirektor konkurriert hier nicht. Nun ist die andere Frage: Wie es ein solches Land macht wie Vorarlberg, das gar keinen Statthalter gehabt hat. Es würde sich ein anderer Ausweg besser empfehlen. Wie wäre es, wenn man die Organe der Landesregierung ganz auf das Staatsbudget übernehmen würde? Man würde dadurch ihre Stellung gewissermaßen verselbständigen. An der Tatsache, daß sie von der Landesvertretung gewählt sind und von ihr jederzeit abberufen werden können, würde sich nichts ändern, aber es würde diese Auseinanderrechnung wegfallen. Damit würden auch gewisse Rangsfragen aus der Welt geschafft werden. Es ist schon einmal so, daß der Landeshauptmann bei offiziellen Veranstaltungen einen bestimmten Rang haben muß.
Landeshauptmann v. Steiner:Gegen diesen Vorschlag muß ich mich mit aller Entschiedenheit aussprechen, weil dadurch die Landesregierung ihre Unabhängigkeit gegenüber der Zentralregierung verlieren würde. Ich bin so wie bei der ersten Landeshauptleutekonferenz der Meinung, daß der Staat einen entsprechenden Betrag an die autonome Verwaltung bezahlt und die autonome Verwaltung dann die Kosten für die politische Verwaltung übernimmt. Das Budget im Lande Niederösterreich beträgt für die autonome Verwaltung zirka 100 Millionen Kronen und für die politische Verwaltung 4 ½ Millionen Kronen. Wenn der autonomen Verwaltung ein entsprechender Betrag zugewiesen wird, können beide Gebiete gemeinsam verwaltet werden und die Frage ist damit aus der Welt geschafft.
Die diesmalige Landeshauptleutekonferenz zeigt, daß die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen der Staatsregierung und den einzelnen Ländern bestehen, nicht behoben worden sind. Ich habe viel mehr den Eindruck, als ob sich die Kluft erweitert hätte. Ich bitte den Herrn Staatskanzler alles aufzubieten, damit diese Differenzen im Interesse des großen Ganzen beseitigt werden, weil wir doch so bald als nur möglich zur gemeinsamen Arbeit kommen müssen, um den Wiederaufbau mit Erfolg durchzuführen.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Diese Frage haben wir für Steiermark sofort durch eine Novellierung unserer Landesordnung gelöst. Der Betrag von 30.000 K, in welchem auch die Entschädigung für die nunmehr aufgelassene Amtswohnung des Statthalters samt Beleuchtung und Beheizung inbegriffen war, ist von der Landesversammlung zwischen dem Landeshauptmann und dessen Stellvertretern aufgeteilt worden. Die autonomen Bezüge, die mit einer entsprechenden Berücksichtigung der Geldentwertung in vollkommen gleicher Weise festgestellt wurden, bleiben unberührt. Dieses Verhältnis ist meiner Meinung nach bis auf weiteres das gesündeste. Eine Honorierung der Landesregierung ausschließlich aus der Staatskasse müßte ich, soweit wenigstens meine Person in Frage kommt, als nicht befriedigend bezeichnen. Es würde dadurch der Charakter der Betreffenden als Volksbeauftragte verwischt. Man darf nicht übersehen, daß bis zur Durchführung der endgültigen Verwaltungsreform, also für einen nicht unbedeutenden Zeitraum, die autonomen Geschäfte und Pflichten einen breiten Raum einnehmen. Ich brauche reichlich die Zeit von 9 bis 2 Uhr für die Erledigung der autonomen Angelegenheiten. Der ganze Apparat der Landesversammlung gibt sehr viel zu tun, namentlich jetzt, wo wir auch eine ganze Reihe von kodifikatorischen Arbeiten zu leisten haben. Die wirtschaftliche Verwaltung des Landes ist eine große Arbeit. Wir haben ein nach vielen Millionen zählendes Vermögen, wir haben heute die Wohltätigkeitsanstalten und das Straßenwesen zu verwalten. Dabei ist zu bedenken, daß sich der autonome Apparat nicht derart eines verantwortlichen Beamtenkörpers bedienen kann wie der staatliche.
Im staatlichen Apparat haben wir die Approbanten, im autonomen Apparat ss[i]nd wir selbst die Approbanten. Bei uns in Steiermark ist von den alten Landesräten nur ein einziger geblieben und der ist krank. Das andere Landesausschußmitglied, welches geblieben ist, ist 55 meine Wenigkeit, infolgedessen muß ich als Landeshauptmann die Tätigkeit der Landesräte in viel höherem Maße kontrollieren als früher, weil es nicht zu verlangen ist, daß der einzelne Herr die nötige Kenntnis der Geschäfte so rasch erlangt. Wenn ich die Landesregierung als staatliches Organ auffassen würde, würde ich dem heutigen Pflichtenkreis nicht gerecht werden. Ich bitte also, für Vorarlberg, das keinen Statthalter hat, eine entsprechend abgestufte Summe zuzuweisen. Bei uns weist die Landesversammlung die betreffende Summe zu und die autonomen Bezüge laufen weiter.
Landeshauptmann Dr. Ender:Man muß zwischen einem großen und einem kleinen Lande unterscheiden. In Niederösterreich mit seinem riesigen Millionenbudget ist die Sache ungeheuer einfach. In unserem kleinen Vorarsberg stellt man an den Landeshauptmann keine besonderen Repräsentationsansprüche, man verlangt nur, daß er fleißig ist und seine Sache gut macht. Dabei kann er ein so bescheidenes Leben führen als ihm gefällt. Danach richten sich auch die Besoldungsverhältnisse. Wenn die Staatsregierung diesen Mann als Repräsentanten betrachtet dann muß sie sich entweder auf den Standpunkt stellen, daß er auch den Staat so bescheiden und einfach repräsentieren darf, wenn sie aber Gewicht darauf legt, daß er seine ganze Arbeitskraft hergibt und dazu den Staat auch entsprechend repräsentiert, muß sie das auch finanziell zum Ausdruck kommen lassen. Ich begreife es auch, daß die Regierung daran denkt, die Landeshauptleute als regierende Organe des Staates irgendwie einzureihen. Aber man wird überall das Gefühl haben, daß die Länder eine solche Einreihung nicht vornehmen können. Das kann nur der Staat und wenn damit Konsequenzen finanzieller Natur verbunden sind, so ist vom Standpunkt eines kleinen Landes dagegen nichts einzuwenden.
Staatskanzler Dr. Renner:Die Rangseinteilung ist eine wichtige Sache. Es ist einmal im staatlichen Leben nicht gleichgültig, wie der Landeshauptmann rangiert, ob er bei einer öffentlichen Veranstaltung, zum Beispiel vor dem Landesgerichtspräsidenten, den Vortritt hat.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Es besteht nicht der geringste Zweifel, daß der Landeshauptmann im Lande Steiermark der höchste Funktionär ist.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Ich schlage vor, ein Komitee aus den Landeshauptleuten zu wählen, das im Einvernehmen mit der Staatsverwaltung diese Frage regelt (Rufe: Wir haben es schon geregelt!) Nachdem aber dabei verschiedene Interessen auszugleichen sind, muß die Frage in einem Guß geregelt werden. Es ist uns schon der Vorwurf gemacht worden, daß wir die Reichen spielen und uns das selbst machen wollen.
Staatskanzler Dr. Renner:Vielleicht verständigen sich die Herren mit dem Herrn Landeshauptmann v. Steiner und den Kollegen Fink und Mayer, die ständig in Wien sind. Wir müssen dann auch die rechtliche Form für die liquidierende Behörde ins Auge fassen. Wären die Herren mit diesem Vorschlag einverstanden? (Zustimmung.)
Die Herren sind also mit dem Vorschlage einverstanden: Der Landeshauptmann v. Steiner, Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer und Kollege Fink mögen das mit den einzelnen Landeshauptleuten vereinbaren und dann mit mir zu einer Beratung zusammentreten und wir wollen dann einen bestimmten Vorschlag machen. (Zustimmung.)
Ich bitte nunmehr den Herrn Kollegen Dr. Schoepfer, den Vorsitz zu übernehmen. Staatssekretär Dr. Loewenfeld-Ruß wird noch über die Brotpreiserhöhung referieren.
Staatssekretär Dr. Loewenfeld-Ruß:Ich möchte nur kurz den Herren den Stand der Verhältnisse mitteilen, wie er sich im Laufe der letzten Zeit herausgebildet hat und was wir in der nächsten Zeit zur Lösung der Frage unternehmen müssen. Deutschösterreich ist unbedingt auf die Zufuhr von Lebensmitteln, und zwar in erster Linie hinsichtlich der Versorgung von Brot und Mehl aus dem Auslande angewiesen. Wir müssen aus den Ententeländern Getreide in großen Mengen bis zur neuen Ernte importieren, außerdem noch andere Lebensmittel, die aber hinsichtlich ihrer Menge und ihres Wertes nicht so sehr ins Gewicht fallen wie Getreide, nämlich Fett und Milch und vielleicht auch Fleisch.
Wir sind hier nun vor zwei schwerwiegende Fragen gestellt. Die erste ist die Finanzierung dieser Importe. Es handelt sich, wenn ich mich auf das Mehl beschränke, um kolossale Ziffern. Der Bedarf Deutschösterreichs kann bis zur neuen Ernte gewiß mit 270.000 Tonnen Mehl angenommen werden und wir werden bei der Bezahlung jedenfalls auf Hunderte von Millionen kommen. Ich will absichtlich nicht die Ziffer von 300 K pro Meterzentner Getreide der Gesamtrechnung unterstellen — 300 K beträgt der Preis, der für das erste zu liefernde Getreide festgesetzt wurde —, weil wir sicher annehmen können, daß dieser Preis herabgesetzt werden wird. Diese Ziffer war deshalb so hoch, weil wir diesen Weizen aus italienischen Depots beziehen mußten und er zu einer Zeit verschickt wurde, wo die Frachtraten enorm hoch und die Getreidepreise wesentlich höher waren. Außerdem wurde uns die Umrechnung von Dollar über Lire gemacht, wobei wir schwere Verluste erlitten. Wenn wir die 300 K für den gesamten Import zugrundelegen würden, so käme eine Ziffer von rund 900 Millionen für das Mehl allein heraus. Diese Ziffer möchte ich nicht als feststehend betrachten, aber daß das Getreide wesentlich mehr kostet als das inländische Getreide, darüber ist kein Zweifel.
Zur Bezahlung dieser Hunderte von Millionen ist natürlich eine große Finanzierungsaktion notwendig, weil wir nicht über die notwendigen ausländischen Valuten oder Devisen verfügen. Wenn uns auch die Entente für die allererste Sendung gestattet hat, ein Kronendepot 56 als Pfand für die künftige Bezahlung zu erlegen, so ist kein Zweifel, daß wir in Kronen die ganze Summe nicht bezahlen können. Es ist heute, nachdem die ersten Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben, eine Reihe von Delegierten nach Bern gefahren, um entweder in Bern oder in Paris diese Finanzierungsfrage, soweit als möglich im Wege eines Kreditabkommens, in Ordnung zu bringen. Diese Frage ist aber noch nicht gelöst.
Die zweite Frage ist mindestens ebenso schwierig. Das ausländische Getreide wird also jedenfalls teurer sein als unser Getreide. Die Differenz für die erste Sendung ist eine enorme, nachdem wir 300 K für den Weizen zahlen mußten gegenüber einem Preise von 80 K (55 K + 25 K Prämie) für das heimische Getreide. Daraus folgt, daß wir bei Aufrechterhaltung unserer heutigen Mehlpreise vor eine Situation gestellt sind, die dazu führt, daß der Staatsschatz enorme Verluste erleiden würde. Wir haben heute einen täglichen Mehlbedarf für die Zuschußgebiete lediglich von Wien, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten von rund 100 Waggons pro Tag. Tirol und Vorarlberg werden momentan auf Grund eines Sonderabkommens durch die Schweiz versorgt, Oberösterreich und derzeit auch noch Salzburg versorgen sich selbst. Diese vier unbedingt zuschußbedürftigen Länder brauchen also 100 Waggons pro Tag, demnach eine Million Kilogramm. Wenn wir den Mehlpreis auf Grund des 300 K-Preises errechnen, so würde er sich inklusive der Fracht und der Spesen für Vermahlung etc. auf 328 K für den Meterzentner stellen, wie er uns auch tatsächlich zu stehen kommt. Die Differenz gegenüber dem heutigen Brotmehlpreise von 1 K und dem Kochmehlpreise von 1 K 50 h, beziehungsweise Backmehlpreise von 2 K 50 h ist eine so große, daß, wenn wir effektiv täglich diese hundert Waggons bekämen wir täglich rund 2 Millionen daraufzahlen. Sie können sich vorstellen, daß der Staat bei der heutigen Finanzlage das nicht erträgt. Die Differenz würde bis zur neuen Ernte 500 bis 600 Millionen Kronen betragen, diese Ziffer ist zwar zu hoch, weil ja der Preis von 300 K nicht bleiben wird, aber einige hundert Millionen macht die Differenz bestimmt aus. Das Staatsamt der Finanzen hat nun begreiflicherweise erklärt, daß es diese Belastung auf die Dauer nicht ertragen kann.
Diese Verluste laufen aber bereits täglich auf. Sie betragen allerdings nicht 2 Millionen Kronen pro Tag, weil die Entente-Zuschübe unregelmäßig kommen und viel zu gering sind. Aber dreiviertel Millionen pro Tag haben wir in den letzten Wochen bereits verloren. So wenig das Staatsamt der Finanzen bereit ist, diese Verluste ganz auf sich zu nehmen, ebensowenig kann das Staatsamt für Volksernährung daran denken, die ganze Differenz auf den Konsum zu überwälzen. Das würde zu Mehl- und Brotpreisen führen, die der Mindestbemittelte und auch der Minderbemittelte unmöglich auf sich nehmen könnte.
Welche Maßnahmen müssen nun ergriffen werden, um zu einem Ergebnis zu kommen? Die Staffelung der Mehlpreise ist nicht durchführbar, weil die Klasse der Besserbemittelten in Österreich viel zu gering ist, als daß wir die ganze Differenz auf sie überwälzen könnten. Wir haben uns daher zu folgenden Vorschlägen entschlossen, die am Montag dem Staatsrat unterbreitet werden sollen: Es sollen zweierlei Maßnahmen ergriffen werden: die eine Maßnahme ist eine Erhöhung der Mehl- und Brotpreise in einem verhältnismäßig beschränkten, aber auch noch immer drückenden Umfang, um einen größeren Teil dieser Verluste hereinzubringen; die zweite Maßnahme ist eine solche, die vom Staatsamt der Finanzen getroffen wird und auf die ich dann noch zurückkommen werde. Die Erhöhung der Mehl- und Brotpreise soll sich in folgendem Umfang bewegen: Der Brotmehlpreis soll von 1 K auf 1 K 50 h erhöht werden. Der Backmehlpreis — und wir haben in Deutschösterreich fast überall schon Backmehl, und wo noch Kochmehl ausgegeben wird, müssen wir im Austausch von Weizen gegen Roggen die Sache ausgleichen —, der Backmehlpreis und der Preis für Grieß soll auf 4 K für das Kilogramm erhöht werden. Wir haben den Brotmehlpreis deswegen etwas niedriger gehalten und die Erhöhung hauptsächlich auf den Backmehlpreis geschlagen, weil der Brotpreis bekanntlich die Bevölkerung am härtesten trifft, während das Viertelkilo Kochmehl oder Backmehl nicht so sehr ins Gewicht fällt. Ich muß vom Staatsamt für Volksernährung diese Maßnahme vertreten obwohl es natürlich mehr die Aufgabe des Staatsamtes der Finanzen wäre. Aber wir können die Lebensmittelimporte nicht von einem Ressort aus, rein nur von der Menge und vom Standpunkt des Essens aus betrachten, ohne auf die finanzielle Frage Rücksicht zu nehmen. Ich muß mich daher jedenfalls dieser undankbaren Aufgabe mit unterziehen.
Wenn wir also den Brotmehlpreis auf 1 K 50 h erhöhen, so kommt in Wien — das ist ungefähr in allen Ländern gleich — der Preis des Normallaibes von 1260 Gramm auf 2 K 01 h gegenüber dem jetzigen Preis von 1 K 56 h. Das ist die Erhöhung, die wir vorschlagen, um einen Teil, und zwar den größeren Teil des errechneten Abganges zu decken. Wenn die Entente die ganze Menge der notwendigen Bezüge tatsächlich schickt, so würden wir auf diese Weise den weitaus größeren Teil des Defizits hereinbringen. Das ist aber alles nur auf dem Papier berechnet, weil einerseits der Preis des Getreides nicht feststeht und andrerseits die Menge, die wir beziehen, nicht ziffermäßig berechnet werden kann. Es bleibt aber immerhin nach unseren Berechnungen ein Defizit übrig, das durch eine Steuermaßnahme gedeckt werden mus. Das Staatsamt der Finanzen schlägt durch seinen Gesetzentwurf (Anhang II) zweierlei Besteuerungsmaßnahmen vor: erstens die Besteuerung der Selbstversorger; das ist unbedingt deshalb notwendig, weil die Selbstversorger durch die Erhöhung der Mehlpreise nicht getroffen werden, und die Bevölkerung selbstverständlich verlangt, daß nicht nur der städtische und industrielle Konsument die Kosten der Importe mitträgt, sondern auch der Selbstversorger. Die Besteuerung der Selbstversorger ist so gedacht, daß sie zu einer besonderen Auflage herangezogen werden, die von 80 Prozent des Katastralreinertrages berechnet wird, wobei gewisse Ermäßigungen für Alpen, Wiesen, Sümpfe usw. vorgesehen sind.
57 Die zweite Maßnahme trifft die Höherbemittelten, und zwar durch eine besondere Brotauflage, wobei als Höherbemittelte Leute mit einem Einkommen von über 10.000 K angesehen werden. Die Steuer ist progressiv veranlagt und trifft den gesamten Haushalt, wobei noch besondere Zuschläge für Dienstboten, also für die im Haushalt verpflegten Dienstpersonen vorgesehen sind, aber nicht für die nur im Betriebe verwendeten Dienstpersonen, die nicht wirklich im Haushalt verpflegt werden. Diese Steuer trägt nach der Berechnung des Staatsamtes der Finanzen, und zwar in beiden Kategorien, für Selbstversorger und Höherbemittelte berechnet, ungefähr 100 Millionen Kronen.
Nach unseren Berechnungen würden beide Maßnahmen — die Erhöhung der Mehlpreise und diese Steuer — noch immer nicht das ganze Defizit decken. Wir nehmen aber eben an, daß der Getreidepreis, den wir an die Entente zu zahlen haben, sich in der nächsten Zeit wesentlich ermäßigen wird. Ich habe schon angeführt, daß die Frachtraten in den letzten Wochen gegenüber Dezember auf ein Viertel herabgesunken sind, und daß es daher möglich sein wird, das ganze Defizit zu decken, und daß vielleicht sogar die Möglichkeit eintritt, daß wir in einigen Monaten bereits klarer sehen. Es wird nicht einmal notwendig sein, für das ganze Jahr 1919 diese Mehlpreise aufrechtzuerhalten, sondern wir werden vielleicht schon im Frühjahr oder Spätfrühjahr an einen Abbau der Mehlpreise gehen können.
Bei der Berechnung des Defizits ist auch das Getreide der neuen Ernte berücksichtigt worden. Es ist das ein etwas komplizierter Vorgang. Wenn wir die Berechnung bis zum 15. August, bis zur neuen Ernte machen, bis wohin unbedingt importiert werden muß, dann kommt das Defizit rein zum Ausdruck. Wenn wir aber das billigere heimische Getreide mit in die Berechnung einbeziehen, so verringern wir das Defizit. Mit dieser Konstruktion soll natürlich der Frage der künftigen Getreidebewirtschaftung nicht vorgegriffen werden. Das ist nur ein Rechnungsbehelf. Auf der anderen Seite besteht auch die Gefahr, daß das Defizit durch die Errechnung zwar kleiner wird, aber nicht um so viel kleiner, als wir erwartet haben, weil wir mit den letzten Getreidepreisen gerechnet haben, während mir von Vertretern der Landwirtschaft persönlich mitgeteilt worden ist, daß wir, wenn wir überhaupt mit Getreidelieferungen rechnen werden können, nicht mit den letzten, sondern mit höheren Getreidepreisen werden rechnen müssen. Es gibt viele labile Elemente in dieser Berechnung, so daß man kein vollkommen sicheres Präliminare aufstellen kann. Resumierend kann ich nur feststellen: wenn wir nicht eine schwere finanzielle Belastung des Staates herbeiführen wollen, müssen wir rechtzeitig und schleunigst dafür Vorsorge treffen, daß die höheren Preise, die uns durch die ausländischen Getreidezufuhren erwachsen, gedeckt werden. Es gibt, da eine Steuer allein nie hundert Millionen aufbringen kann, kein anderes Mittel, als daß ein Teil des Defizits auf den Konsum überwälzt wird.
Das ist die eine Maßnahme, und die andere Maßnahme, die vielleicht die Bevölkerung deshalb versöhnlicher stimmen wird, als sonst eine Steuermaßnahme von der Bevölkerung aufgenommen wird, liegt darin, daß sie eine progressive Steuer ist, die in den aufsteigenden Sätzen die besser bemittelte Bevölkerung sehr stark heranzieht. Wenn man diese Auflage umrechnet auf ein Kilogramm verbrauchten Mehles und wenn Sie annehmen, daß bei der heutigen Quote 60 Kilogramm pro Kopf und Jahr an Mehl entfallen, so werden Sie finden, daß in der ersten Stufe, wenn ich den Haushalt rund mit vier Personen annehme, das Kilogramm Mehl um 20 h verteuert wird, in der nächsten Stufe um 40 h und daß bei einem Einkommen von 100.000 K das Kilogramm Mehl um 8 K und bei einem Einkommen von einer Million um 33 K verteuert wird. Es ist immerhin eine sehr starte Staffelung, die im wesentlichen einer Staffelung des Mehlpreises gleichkommt; nur ist sie durch die Form der Steuer in einer anderen Weise eingehoben. Diese Progression dürfte die Bevölkerung einigermaßen versöhnlicher stimmen. Ob die Staffelung nicht noch stärker ausgestaltet werden kann, lasse ich dahingestellt.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Dem Gedanken, einen möglichst großen Teil der den Staatsschatz aus der ausländischen Brotversorgung belastenden Differenzen auf jene Kreise zu überwälzen, welche heute noch tragfähig sind, muß man restlos beipflichten, nur glaube ich, daß die Form, wie er hier in der Vorlage entwickelt ist, sozial nicht richtig ist und namentlich der Lehre vom Grenzwert des Einkommens absolut nicht entspricht. Die Skala baut sich nämlich auf der Fiktion auf, daß den einzelnen hier ziemlich lapidar abgegrenzten Einkommenstufen eine bestimmte Anzahl von Personen der Familie und dieser wieder ein bestimmter Brotkonsum entspricht und daß dann abgestuft das Mehl teurer sein soll. Damit erschöpft sich aber das Interesse der besser bemittelten und insbesondere der reichen Kreise keineswegs. Bei den heutigen Geldverhältnissen kann man von wirklich Reichen auch bei der scheinbar hohen Ziffer von 150.000 K Einkommen nicht sprechen, namentlich wenn eine große Familie vorhanden ist. Man muß nun in Betracht ziehen, daß die Brotversorgung eines der wichtigsten Elemente der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit ist. An der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit sind aber heute gerade die großen und größten Vermögen am meisten interessiert und infolgedessen ist es nicht richtig, wenn man diese Vermögen nur in jenem Maße heranzieht, wie es einem fiktiv angenommenen Brot- und Mehlkonsum dieser Kreise entspricht, sondern es muß das Ausmaß, in dem sie heranzuziehen sind, zu ihrem Interesse an der Vermeidung jener Zustände, wie sie durch Hungersnot entstehen, in ein Verhältnis gebracht werden.
Ich nehme da zwei krasse Fälle. Bei einem Einkommen von 5 Millionen beträgt der Einkommensatz nicht ganz 2 Promille, nämlich 9600 K; bei einem Einkommen von 100.000 bis 150.000 K beträgt der Satz 1920 K, das ist nahezu 2 Prozent. Das ist ein Unterschied, der geradezu in die Augen springt: der Multimillionär zahlt 2 Promille und jemand, der nach landläufigen Begriffen nur als vermögend gilt, zahlt 2 Prozent.
58 Es kommt aber auch auf den Familienstand sehr viel an. Man wird antworten: Gerade die größeren Familien profitieren mehr an der Differenz des Brot- und Mehlpreises und können daher mehr zahlen. Wir müssen aber heute sagen, daß sich die wirkliche Leistungsfähigkeit nur dadurch ermitteln läßt, daß man das gesamte Einkommen des Haushaltungsvorstandes durch die Zahl der Familienmitglieder dividiert. Es ist kein Zweifel, daß heute eine Familie von 2 Köpfen mit einem Einkommen von 60.000 K unter wesentlich günstigeren Verhältnissen lebt als eine Familie von 6 Köpfen mit einem Einkommen von 150.000 K, weil gerade jene Auslagen, die mit der persönlichen Ernährung verbunden sind, die größte Progression aufweisen.
Das gleiche ist bei den Dienstboten der Fall. Wenn sich heute eine Familie von 2 Köpfen 2 oder 3 Dienstboten hält, so ist das gewiß ein sehr großer Luxus. Wenn aber eine Familie von 12 Köpfen — worunter sich vielleicht auch hilfsbedürftige Personen befinden — 3 Dienstboten hält, so wird das vielleicht ein absolut notwendiges Erfordernis sein, wobei ich noch bemerken möchte, daß wir heute mit dem Wohnungskomfort nicht auf derselben Stufe stehen wie Amerika oder Norddeutschland. Man wird überhaupt trachten müssen, die häuslichen Dienstboten auf ein Minimum zu reduzieren, in den Städten nach und nach ganz auszuschalten. Das können wir erst, wenn wir einen wesentlich fortgeschrittenen Wohnungskomfort haben.
Ich resumiere: Ich glaube, der Gedanke als solcher ist unbedingt anzunehmen, nur müßte die Skala mit einer wirklichen Progression und nicht in diesen brüsken Sprüngen wie hier, wobei auch jede Interpolation fehlt, in Einklang gebracht werden, einer wirklichen ziffermäßigen Progression Rechnung getragen werden. Das einfachste wäre, einen Brotzuschlag zur Einkommensteuer zu machen. Ich begreife, daß das Staatsamt der Finanzen hierzu mit Rücksicht auf die künftige Entwicklung der Einkommensteuer keine große Lust zeigt. Diese Unlust wäre nur dann vollständig begründet, wenn man in dieser Maßnahme mehr erblickt als eine vorübergehende Einrichtung. Erblickt man darin nur eine vorübergehende Maßregel, so könnte man auch an solchen Zuschlägen zur Personaleinkommensteuer, die rein prozentuell durchgeführt wären, keinen Anstoß nehmen. Die Kriegszuschläge würden ja bleiben und neben diesen könnte nun ein Brotzuschlag eingehoben werden, der allerdings auch mit der Familienzahl in einen gewissen Konnex gebracht werden müßte. Jedenfalls müßte die Skala in der Progression bei den ganz hohen Einkommen entsprechend fortgesetzt werden und es darf namentlich der Prozentsatz, wie er sich bei der Einkommenstufe von etwa 100.000 K ergibt, nicht mehr verringert werden. Der Prozentsatz von 1 ½ Prozent, den man bei 100.000 K erreicht, der wird hier, je höher das Einkommen wird, immer niedriger und sinkt bei einem Einkommen von fünf Millionen auf 2 Promille. Wenn der Gesetzentwurf nach diesen Gesichtspunkten geändert wird, können wir ihn aus sozialen Gründen nicht ablehnen.
Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm:Der vorliegende Gesetzentwurf hat wiederholte Wandlungen erfahren, nicht nur im Staatsamt der Finanzen, sondern auch im Kabinett und im Staatsrat. Die vorliegende Form entspricht einem Verlangen der Mehrheit aller jener Persönlichkeiten, die an der Vorlage mitberaten haben. Es hat sich darum gehandelt, eine Skala zu konstruieren, die keine Einkommensskala ist. Die Anflage soll keine Einkommensteuer sein, sie soll kein Zuschlag zur Einkommensteuer sein, sondern sie vertritt gewissermaßen eine Verbrauchssteuer. Die Skala soll so einfach wie möglich sein. Bei den kleinen Einkommen hat es allerdings geheißen, daß wenigstens dort, wo größere Familien vorhanden sind, die Zahl der Familienmitglieder berücksichtigt wird. Das ist auch bis zu einem gewissen Grade geschehen, weil der Berechnung dieser unteren Stufe ein Familienstand von 2 Personen zugrunde gelegt ist. Eine Familie in der unteren Stufe, die 10 Personen zählt, zahlt auch nicht mehr als den fixen Betrag. Der Einkommenstufe von 30.000 bis 40.000 K liegt ein Stand von 3 Personen zugrunde. Wir hatten eine zeitlang vor, für die höheren Stufen eine größere Personenzahl zugrundezulegen; das wurde aber nicht angenommen. Man darf nicht vergessen, daß diese Auflage, die bei einem Einkommen von über fünf Millionen 9600 K beträgt, nicht allein dasteht. Sie multipliziert sich noch bei den Dienstboten. Je höher das Einkommen ist, eine desto größere Anzahl von Dienstboten ist gewöhnlich vorhanden. Bei der Dienstbotenanzahl ist die Progression nach der Kopfzahl und nach Kilogramm von 20 h bis 40 K berechnet. Da ist die Progression eine durchwegige. Diese beiden Auflagen multiplizieren sich. Der Betreffende trägt auch die erhöhte Mehlpreisquote, er hat nun noch diese Auflage, die als großer Betrag in die Augen springt, zu bezahlen. Im Staatsrat oder in der Nationalversammlung wird dieser Gedanke, den Herr Dr. v. Kaan ausgesprochen hat, vielleicht noch einmal erörtert werden. Wir werden uns nicht allzuviel dagegen wehren, obwohl wir glauben, es wäre genug. Eine Steigerung der Progression werden wir verantworten können. Gar zu weit darf sie nicht gehen, sonst kommt das einer Besteuerung des Einkommens gleich, was wir unter allen Umständen vermeiden wollen.
Landeshauptmann-Stellvertreter Mayer:Auch ich stehe auf dem Standpunkt, daß man die Lasten, die durch den Import des Getreides aus dem Auslande erwachsen, auf die breiten Massen und auch auf die reiche Bevölkerung überwälzt und[,] daß man auch die Selbstversorger zu irgendeiner Abgabe heranzieht. Aber die Form, in der das hier geschieht, ist eine unglückselige und eine ungerechte. Bei der Grundsteuer wird einfach gesagt, daß diese Abgabe 80 Prozent vom Katastralreinertrag beträgt, ohne daß man darauf Rücksicht nimmt, daß es in Niederösterreich und auch in den übrigen Ländern eine Unzahl von Leuten gibt, die nicht das ganze Jahr zu den Selbstversorgern zählen. Das trifft hauptsächlich die kleineren Leute, die sich nur auf 3, 4, 6 oder 8 Monate selbst versorgen können, in der übrigen Zeit aber von der Brotkarte leben müssen. Diese kann man doch nicht zweimal belasten: durch die Abgabe vom 59 Katastralreinertrag und außerdem noch dadurch, daß sie die erhöhten Mehl- und Brotpreise bezahlen müssen.
Was die Ermäßigung bei den Wiesen anbelangt, so verweise ich darauf, daß in Niederösterreich viele Gutsbesitzer, die ihre übrige Wirtschaft verpachtet haben, die Wiesen in eigener Regie bewirtschaften und sie im Lizitationswege veräußern, ohne dabei Aufwendungen gemacht zu haben. Für das auf dem Halm gekaufte Heu werden oft exorbitante Preise gezahlt. In Niederösterreich wurde für das frische Heu auf der Wiese, für das noch kein Arbeitslohn bezahlt worden war, oft 150 K für den Meterzentner gelöst. Allerdings ist dann die Requisitionskommission gekommen und hat 25 K für das so abgelieferte Heu bezahlt. Dieses Mehrerträgnis sollte irgendwie herangezogen werden.
Unsere Reinertragsbemessung ist eine äußerst ungerechte. (Pongratz: Eine geringe!) Sie ist nicht beim Bauern, sondern meist beim Großgrundbesitzer eine äußerst geringe. Ich kann mich aus meiner Jugend erinnern, daß die Ortschaften bei den Bemessungen einen gewissen Ehrgeiz darein gesetzt haben, unbedingt einen Acker erster Klasse zu erhalten, während irgendein Großgrundbesitzer, der einen besseren Acker hatte, eventuell in die dritte Klasse kam. Jetzt wird der Betreffende, ob er nun ein kleinerer oder größerer Besitzer ist, mit der hohen Grundsteuer und mit dieser hohen Abgabe getroffen. Wir haben keinen Motivenbericht über diesen Antrag, sondern jetzt nur einige Ziffern über das Erträgnis gehört, ein Urteil ist da besonders schwer. (Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm: Der Abschnitt I soll 64 Millionen Kronen tragen!) In diesem Plan steht ja nichts darüber. (Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm: Es ist ein Motivenbericht ausgearbeitet und er ist auch schon vorgelegt.) Eine riesige Erschwerung für die betreffenden Grundbesitzer kommt noch hinzu, wenn man die Art der Einkommensteuerbemessung beim Grundbesitz im Lande Niederösterreich in Betracht zieht. Wir haben Bezirke, wo man das Joch Grund mit 1000 bis 1200 K eingeschätzt hat — das sind immer die ersten fünf Joch, dann ist man absteigend gegangen —, so daß ein Mann, der fünf Joch hat, 6000 K Einkommen besitzt; wer zehn Joch hat, erreicht schon diese Skala und muß daher außer diesen 80 Prozent noch diesen Betrag bei der Einkommensteuer, der beinahe 5 Promille ausmacht, bezahlen — bei der ersten Stufe ist der fixe Satz von 40 K — und daß muß der Betreffende bezahlen eventuell vom Reinertrag und dann von dem Einkommen, obwohl er sich dann in den letzten Monaten der Brotkarte bedienen muß. Das ist doch bei der heutigen Zeit nicht zu machen. Denn alle die anderen Auslagen treffen ihn doch gewiß so hart wie jeden anderen.
Es muß hier wohl ein anderer Weg gesucht werden; es muß insbesondere auf jene Rücksicht genommen werden, die sich nicht das ganze Jahr selbst versorgen können. Dazu kommt noch insbesondere in Weingegenden, daß für das Jahr 1918 häufig sehr hohe Einkommensteuern vorgeschrieben wurden, die, wenn ich mich nicht irre, nach dem neuen Gesetz auch für das Jahr 1919 zur Geltung kommen. Wenn der Betreffende in der Weingegend für das Jahr 1919 — was beim Weinbau sehr leicht möglich ist — entweder keine oder nur wenig Einkommensteuer zahlt, wollen Sie ihm dann diese überbezahlten Beträge eventuell wieder zurückrechnen?
In dieser Form wird das nicht gehen, denn das ist ungerecht. Sie müssen irgendeine andere Form finden, in der Sie die Selbstversorger zu diesen Zahlungen heranziehen.
Landeshauptmann Dr. Ender:Es ist klar, daß man hier in erster Linie diejenigen. Grundbesitzer treffen wollte, die selbst Getreide produzieren. Bei den anderen hat man geringere Sätze angesetzt. In meiner Heimat wird es 90 Prozent Grundbesitzer treffen, die kein Korn haben. Es werden Leute diese Steuer entrichten, die selbst Mehl und Brot kaufen müssen. Aber sie sind als Grundbesitzer in gewissem Sinne dennoch Selbstversorger, wenn auch nicht in demselben Sinne wie die Getreidebauern.
Was mir aber besonders auffällt, das ist, daß hier Leute mit einem Einkommen von 10.000 K. angefangen als Höherbemittelte aufgefaßt werden und daß man keine Rücksicht auf den Familienstand nimmt. Nehmen Sie einen Vater von acht Kindern — und die sind bei uns, Gott sei Dank, noch zahlreich vertreten —, so hat er eine Familie von zehn Personen. Wenn er einem freien Berufe angehört, so muß er für diese Familie zwei Dienstboten halten. Nun sagen Sie hier: Der Mann hat 10.000 K Einkommen. Wenn Sie aber seine Familie berücksichtigen, so hat er doch nur 800 K jährliches Einkommen. Ist das wirklich ein Höherbemittelter? Schlagen Sie sich mit dieser Bezeichnung nicht selbst ins Antlitz? Er muß für zwölf Personen sorgen, er muß zwei Dienstboten halten, er ist in der Richtung geschlagen, daß er für zwölf Köpfe das teure Brot kaufen muß und dazu bekommt er noch den Ehrentitel Höherbemittelter. Und weil er dem Staate und dem Lande so viele Kinder heranzieht, wird er noch doppelt in die Besteuerung kommen, indem er die 48 K und zweitens die 24 K bezahlt. Diesen Ausdruck Höherbemittelter müssen Sie entfernen. Er hat auf den Kopf des Haushaltes ein Einkommen von 800 K. Wenn das ein Höherbemittelter ist, dann muß man wohl fragen, wo noch diejenigen zu suchen sind, die nicht höher bemittelt sind. Ich würde Ihnen aber empfehlen: Entweder sagen Sie, diejenigen, die eine Familie von soundsoviel Köpfen haben, fangen erst bei dieser oder jener Stufe, meinetwegen bei 30.000 K an oder lassen Sie die unteren Stufen für die zahlreichen Familien weg. Dann hat es einen Sinn.
Unterstaatsekretär Dr. v. Grimm:Was hier besprochen wurde, wurde auch schon in den verschiedenen Beratungen erörtert, die ich früher erwähnt habe. Es ist natürlich für die Finanzverwaltung sehr schwer, allen Wünschen Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf, wie er hier im Abschnitte I vorliegt, ist ein Kompromiß zwischen den verschiedenen Ansichten, die im Kabinette und im Staatsrate laut geworden sind, und er ist speziell in seiner jetzigen Form von 60 den Vertretern der Agrarier ausgegangen, welche diese Fassung noch als die einzig mögliche und akzeptable erklärt haben. Wir haben ursprünglich ganz andere Wege einschlagen wollen. Zunächst muß ich bemerken, daß, wenn wir von Selbstversorgern sprechen, es nicht der Gedanke gewesen ist, wirklich nur die Selbstversorger zu treffen, sondern alle jene — das war die allgemeine Meinung und das ist auch nicht vom Finanzamte ausgegangen — heranzuziehen, denen es gegönnt war, während des Krieges eine erleichterte Lebensführung zu haben. Das sind in erster Linie jene, die Ackerbau treiben — das sind die eigentlichen Selbstversorger —, dann die Waldbesitzer, die im Kriege normalerweise reichlichen Gewinn gezogen haben, und außerdem die übrigen, welche Wiesen und Alpen bewirtschaften. Für diese ist übrigens eine Ermäßigung eingesetzt. Wir hatten wegen der Ungleichheiten, die sich fraglos ergeben, vor, es den Gemeinden zu überlassen, die Belastung innerhalb der Gemeinde aufzuteilen, eventuell in letzter Linie nach den tatsächlich erzielten Erträgnissen. Dagegen ist nun von allen agrarischen Vertretern eingewendet worden, daß das heute eine zu große Last für die Gemeinden sei; wir hatten einen entsprechenden Regiekostenbeitrag für die Gemeinden in Aussicht genommen, es wurde aber gesagt, die Gemeinden können diese Last nicht übernehmen und die Bürgermeister würden sich mit der Bevölkerung fortwährend im Kampfe befinden. Es sei besser, wir nehmen eine einheitliche Formulierung, die alle trifft; es werden Ungerechtigkeiten bleiben, aber es ist eben die Not der Zeit, wo der eine etwas weniger, der andere eine Kleinigkeit mehr beiträgt.
Das war der letzte Beschluß und in dieser Form ist er von agrarischen Kreisen ausgegangen. Wir hatten eine andere Form vor, wir hatten auch die Form der Grundsteuerverdoppelung vor, wir hatten die Auflage auf jeden Hektar produktiven Grundes vor und als Ausschreibung die Heranziehung der Gemeinden. Das ist aber gefallen, daher war kein anderer Weg möglich.
Was nun die von Herrn Dr. Ender angeführte Heranziehung der Einkommen von 10.000 K anbelangt, so wurde von verschiedenen Seiten empfohlen, noch weiter herunterzugehen; es wurde sogar ein Antrag gestellt, bis auf 5000 K herunterzugehen. Wir konnten das nicht verantworten. 10.000 K sind heute ein Einkommen, bei dem man wirklich nicht zu den Höherbemittelten gezählt werden kann. Aber da sogar Stimmen laut wurden, bis zu 5000 K herunterzugehen, so mußten wir uns bereit erklären, wenn es die Nationalversammlung verlangt, auf 8000 K herunterzugehen. Lassen wir die ersten drei Stufen überhaupt aus, dann ist der Ertrag gemindert, denn nur die Stufen bis zu 50.000 K versprechen einen Ertrag, die anderen spielen keine Rolle. Wir mußten ein Kompromiß schaffen. Volle Gleichmäßigkeit war nicht zu erzielen und den Erwägungen von agrarischer Seite konnten wir uns nicht verschließen.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Könnte man nicht die Stufen bis 100.000 K lassen wie sie sind und von da an eine gleitende Skala einführen, ausgehend von 1 ½ Prozent und sich asymptotisch bis auf 3 Prozent nähern?
Es heißt hier: „Das für das Jahr 1919 zu veranlagende Einkommen.“ Das ist im allgemeinen das im Jahre 1918 definitiv erzielte Einkommen. Wie stellt man sich zur Kriegsanleiheverzinsung? Es ist außer jedem Zweifel, daß der volle Coupon unserer Kriegsanleihe durch das ganze Jahr 1919 kaum wird eingelöst werden können. Obwohl ich selbst den größten Teil meines Vermögens in Kriegsanleihe angelegt habe, gestehe ich ganz offen, daß es mir viel lieber wäre, es wären schon die beiden letzten Coupons nicht mehr voll, sondern nur mit 3 Prozent eingelöst worden. Da hätte man mehr Beruhigung gehabt, weil man sich gesagt hätte, daß der Coupon auf dieser Stufe bleiben wird, während sich jetzt jeder Mensch, der auch nur die geringste Einsicht in die Staatsfinanzen hat, ausrechnen kann, daß die volle Zahlung nicht aufrechterhalten werden kann. (Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm: Das können wir nicht allein machen!) Ich stelle nun die Frage: Besteht die Absicht, bei der Frage der Ermittlung des Einkommens der zweifellos kommenden Verringerung der Couponeinlösung der Kriegsanleihe Rechnung zu tragen?
Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm:Zunächst hat man natürlich nicht daran gedacht. Wie sich die Sache entwickeln wird, ob da Reassumierungen stattfinden werden für den Fall, daß die allgemeine Kürzung des Coupons eintreten wird, ist fraglich. Ich habe in der letzten Konferenz bemerkt, daß das vielleicht das mildeste wäre, wenn man zu einer gemeinschaftlichen Kürzung käme. Aber wir beschäftigen uns mit dieser Frage ernstlich noch nicht.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Ich stelle die zwei Abänderungsanträge, daß man von 100.000 K angefangen die festen Sätze verläßt und nicht unter den Satz von 1 ½ Prozent vom Gesamteinkommen heruntergeht und daß man die Anzahl der Dienstboten in ein gewisses Verhältnis zur Kopfanzahl der Familie bringt und dieses Verhältnis beim Dienstbotenzuschlag berücksichtigt.
Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm:Wir haben uns bei dieser Bestimmung von Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit leiten lassen und wollten das Verfahren nicht komplizieren. Je höher das Einkommen ist, desto größer ist normalerweise die Anzahl der Dienstboten. Es lagen auch Anträge vor, die Dienstboten, die zur Pflege bestimmt sind, auszuscheiden. Wir haben jedoch den Auftrag gehabt, die Abgabe so einfach als möglich zu gestalten.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Man könnte die Dienstboten, die nicht mehr im Verhältnis zur Zahl der Familienmitglieder stehen, mit einem wesentlich höheren Satz bedenken. Die Abgabe ist auf der Selbstvorschreibung aufgebaut und man könnte unter Umständen noch 61 eine Sanktion daran knüpfen und für die Differenz zwischen dem, was der Betreffende selbst bezahlt, und dem, was ihm endgültig vorgeschrieben wird, etwas höhere Verzugszinsen festsetzen.
Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm:Es ist zu kompliziert. Wir müssen ein Verhältnis für den Dienstbotenstandard aufstellen.
Oberfinanzrat Dr. Grünwald:Die Zahl der Dienstboten steht fest. Wenn es sich um das Verhältnis dieser Zahl zur Zahl der Familienmitglieder handelt, ist die Sache wesentlich komplizierter, denn eine besondere Bedeutung hat die Zahl der Familienangehörigen nur bei den kleinen Einkommen.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Diese Steuer führt beim Mittelstand zu ganz furchtbar drückenden Sätzen, besonders bei großen Familien. Es würde ungefähr ein 70prozentiger Zuschlag zur Personaleinkommensteuer herauskommen.
Oberfinanzrat Dr. Grünwald:Es erweckt natürlich der ganze Aufbau schon äußerlich außerordentlich stark den Eindruck einer Einkommensteuer; das war aber damit nicht beabsichtigt; beabsichtigt war eine Brotpreiserhöhung, diese ist sehr stark progressiv. Wenn man die Sache so in Betracht zieht, daß man fragt: was würden die Personen zu zahlen haben, wenn nicht die Auflage, sondern durchschnittlich eine Brotpreiserhöhung eingeführt würde, so würde es offenkundig werden, wie stark die kleinen Einkommen begünstigt sind und wie stark das bei Familien mit einer größeren Kinderanzahl wirkt. Wenn ich die Sache in die Einkommensteuer überführe, so ändert sich das Verhältnis sofort. Das wollten wir nicht. Es steht eine Vorlage in Verhandlung, die unsere Einkommensteuer auf 38 Prozent erhöht; das wäre an und für sich im Vergleiche mit den ausländischen Sätzen nicht zu hoch, aber mit den Ertragsteuern übertrifft es alles, was in Europa bisher an direkten Steuern geleistet wurde. Wir gehen weit über die englischen Sätze hinaus. Neben dieser Einkommensteuer jetzt noch eine Einkommensteuer aufzubauen, das wollten wir auf alle Fälle vermeiden: die Sache ist eben abgestuft nach dem durchschnittlichen Brotkonsum und von diesem Gesichtspunkt aus sind sowohl die kleineren Einkommen als auch die größeren Familien wesentlich berücksichtigt.
Landeshauptmann Dr. v. Kaan:Es ist auch der Grundsatz nicht berücksichtigt, daß von den nächsthöheren Einkommen nach Abzug der Steuer nicht weniger übrig bleiben darf, als von dem nächstniederen Einkommen. Weiters möchte ich noch, wenn Sie schon die Einführung der prozentuellen Bemessung als dem Grundgedanken der Auflage widersprechend ablehnen, doch bitten, daß Sie dieselbe in der Festsetzung berücksichtigen, daß die Sätze bei den wirklich großen Einkommen — unter den heutigen Verhältnissen kann man auch ein Einkommen von 200.000 K nicht wirklich groß nennen — nicht herabgemindert werden, daß da die Sätze unter Beibehaltung des Prozentsatzes, der bei 100.000 K erreicht wird, fortgesetzt werden. Es ist widersinnig, dann den Prozentsatz geringer werden zu lassen. Das ist eine negative Progression. Jemand, der ein Einkommen von einer Million hat — und wenn jemand ein paar Verwaltungsratsstellen hat, so wird er von der Million nicht weit entfernt sein —, zahlt im Verhältnis viel weniger Steuer, als jemand, der ein Einkommen von 100.000 K hat.
Unterstaatssekretär Dr. v. Grimm:Diese Anregung ist schon öfters erwogen worden und es werden im Staatsrate gewiß auch solche Wünsche geäußert werden.
Wir nehmen diese Anregungen zur Kenntnis; die ganze Angelegenheit kommt ja in den Staatsrat und in die Nationalversammlung.
Vorsitzender Dr. Schoepfer:Es liegt kein Verhandlungsgegenstand mehr vor. Ich danke den Herren im Namen des Herrn Staatskanzlers für Ihr Erscheinen und für Ihre Ausdauer bei den Beratungen. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.
(Schluß der Sitzung 1 Uhr 20 Minuten nachmittags.)
Die Funktionsdauer der Provisorischen Landesversammlungen (Gesetz vom 14. November 1918, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern, St. G. Bl. Nr. 24) und der Provisorischen Gemeindevertretungen (Vollzugsanweisung des Staatsrates vom 4. Dezember 1918 über die einstweilige Ergänzung der bestehenden Gemeindevertretungen, St. G. Bl. Nr. 81) läuft am 30. April 1919 ab.
Bis zu diesem Tage haben die Landesversammlungen rechtzeitig Landes- und Gemeindewahlordnungen zu schaffen und allgemeine Neuwahlen durchzuführen.
Über die Landes- und Gemeindewahlordnungen beschließt jede Landesversammlung nach Maßgabe und im Rahmen des vorliegenden Gesetzes frei. Diese Beschlüsse der Landesversammlungen erlangen Gesetzeskraft durch den Beitritt des Staatsrates und durch die vom Staatsrat anzuordnende Kundmachung im Landesgesetzblatt.
Der Staatsrat kann den Beitritt zum Beschlusse der Landesversammlung nur versagen aus dem Grunde, weil eine der nachstehenden Bestimmungen im Beschluß einer Landesversammlung nicht beachtet worden ist.
Die Mitgliederzahl der Landesversammlungen soll im Lande Niederösterreich 140, Oberösterreich 70, Salzburg 40, Steiermark 90, Kärnten 45, 64 Tirol 60, Vorarlberg 26, Deutschböhmen 70, Sudetenland 40 nicht überschreiten.
Die Mitglieder der Landesversammlungen (Landesverordneten) werden auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes der Landesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
Landesbürger im Sinne der Landeswahlordnung sind alle deutschösterreichischen Staatsbürger (Gesetz vom 5. Dezember 1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht, St. G. Bl. Nr. 91), welche in einer der Gemeinden des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Voraussetzungen der Wahlberechtigung, welche die in der Wahlordnung zur Konstituierenden Nationalversammlung geregelte Wahlberechtigung einschränken sind, unzulässig.
Zum Zwecke der örtlichen Durchführung der Wahlen können die Sprengel der in der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung vorgesehenen Wahlkreise in Wahlbezirke untergeteilt werden. Solche Landeswahlbezirke müssen abgerundete Gebiete ohne Trennung von Stadt und Land bilden. Auf keinen Wahlbezirk dürfen weniger als drei oder mehr als zehn Landesverordnete entfallen. Die Wähler jedes Wahlbezirkes bilden einen einheitlichen und ungeteilten Wahlkörper.
Die Aufteilung der Mandate erfolgt auf die Wahlbezirke in der Art, daß auf je einen Landesverordneten im Durchschnitt annähernd die gleiche Bevölkerungszahl entfällt.
Dem Wahlverfahren sind die Bestimmungen der Wahlordnung zur Konstituierenden Nationalversammlung zugrunde zu legen. Dabei kann von der Koppelung der Parteilisten (§ 24) Umgang genommen werden. An Stelle der Hauptwahlbehörde tritt der Landesrat, als Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden bleiben die für die Konstituierende Nationalversammlung bestellten Wahlbehörden in Tätigkeit. Über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung entscheidet der Wahlgerichtshof, beziehungsweise insolange er nicht eingesetzt ist, der deutschösterreichische Verwaltungsgerichtshof.
Die Staatshauptstadt Wien beschließt ihre Gemeindewahlordnung selbst, der Beschluß erlangt Gesetzeskraft dadurch, daß er, nachdem ihm der Staatsrat beigetreten ist, über dessen Auftrag im Landesgesetzblatt kundgemacht wird.
Außer den bisher mit eigenem Statut versehenen Städten genießen in Hinkunft alle Städte, deren Einwohnerzahl in der letzten Volkszählung zwanzigtausend überschritten hat, die Rechte einer Stadt mit eigenem Statut.
Die Städte mit eigenem Statut beraten und beschließen ihre Gemeindewahlordnung selbst, sei es auf Grund von in ihrer Gemeindevertretung eingebrachten Vorlagen oder Anträgen, sei es auf Grund einer Vorlage der Landesregierung. Eine solche Vorlage muß nach ihrer Einbringung in der Landesversammlung und vor ihrer zweiten Lesung der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung überwiesen werden. Der Beschluß der Gemeindevertretung gelangt in der Landesversammlung zur Verhandlung und Erledigung. Die beschlossene Gemeindewahlordnung jeder Stadt mit eigenem Statut wird als besonderes Landesgesetz erlassen.
Für alle übrigen Gemeinden des Landes wird die Gemeindewahlordnung durch Landesgesetz erlassen. Dabei sind Abweichungen zwischen Großgemeinden und Landgemeinden zulässig. Als Großgemeinde haben dabei zu gelten alle Städte mit Ausnahme jener mit eigenem Statut, die Kurorte, die Märkte, die Gemeinden mit mehr als zweitausend Einwohnern und endlich die Gemeinden, die vorwiegend industriellen Charakter haben und von der Landesregierung ausdrücklich als Industriegemeinden bezeichnet werden.
Alle sonstigen Gemeinden sind Landgemeinden; für diese kann ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen werden.
Die Neuwahlen zu den Landesversammlungen und zu den Gemeindevertretungen finden an einem und demselben Wahltage und in einem Wahlgang statt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag anzusetzen.
Zur leichteren Ermittlung des Wahlergebnisses kommen bei diesen Wahlen nur amtliche, von der Wahlbehörde vorbereitete Stimmzettel mit vorgedruckten Parteilisten in Verwendung (Wahlordnung § 29). Dabei ist für die Stimmzettel zu den Landeswahlen und für jene zu den Gemeindewahlen Papier von verschiedener Färbung vorzusehen.
Dem Wähler werden die Stimmzettel von der Ortswahlbehörde im Wahllokal und am Amtstisch nach seiner Erkennung eingehändigt. Wer bloß Gemeinde- oder bloß Landeswähler ist, erhält nur den einen, wer beides zugleich ist, erhält beide 66 Stimmzettel ausgefolgt. Die Stimmzettel werden vom Wähler in der Wahlzelle durch Einhackung der ganzen Parteiliste oder mindestens eines Namens der Parteiliste ausgefüllt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Mit der Durchführung wird der Staatssekretär des Innern betraut.
Im Jahre 1919 haben die Grundsteuerträger sowie die Höherbemittelten zur teilweisen Deckung der durch die notwendige Getreidebeschaffung aus dem Auslande erwachsenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.
(1) Die Grundsteuerpflichtigen haben eine Auflage zu entrichten, die 80 Prozent des Katastralreinertrages beträgt; bei Wiesen ist die Auflage jedoch nur von drei Vierteln, bei Alpen, Hutweiden, Seen, Sümpfen und Teichen von der Hälfte des Katastralreinertrages zu bemessen. Parifikationsland ist wie die entsprechende Kulturgattung zu behandeln.
Diese Auflage ist zugleich mit der Grundsteuer des Jahres 1919 zu veranlagen und in den ordentlichen Fälligkeitsterminen der Grundsteuer des Jahres 1919 in gleichen Raten einzuzahlen. Die im Zeitpunkte der Verlautbarung des Veranlagungsergebnisses rückständigen Raten sind mit der nächsten Rate einzuzahlen.
(2) Die Bestimmungen über die Grundsteuer finden im übrigen sinngemäße Anwendung.
Verpächter, die den Pachtzins seit Beginn des Krieges um nicht mehr als 50 Prozent erhöht haben, können gegenüber dem Pächter den Ersatz der für die verpachteten Grundstücke entrichteten Auflage im Zivilrechtswege beanspruchen.
Als Höherbemittelte im Sinne des § 1 haben Personen zu gelten, deren zur Einkommensteuer für das Jahr 1919 zu veranlagendes Einkommen 10.000 K übersteigt.
(1) Der besondere Beitrag, welchen die Höherbemittelten zu leisten haben, beträgt für die Gesamtheit der gemäß § 157 P. St. G. zum Haushalte gehörenden Personen bei einem gemäß § 157 P. St. G. ermittelten Einkommen
| von mehr als | bis einschließlich | Beitrag |
|---|---|---|
| 10.000 K | 14.000 K | 48 K |
| 14.000 " | 20.000 " | 96 " |
| 20.000 " | 30.000 " | 160 " |
| 30.000 " | 40.000 " | 360 " |
| 40.000 " | 60.000 " | 640 " |
| 60.000 " | 80.000 " | 960 " |
| 80.000 " | 100.000 " | 1.440 " |
| 100.000 " | 150.000 " | 1.920 " |
| 150.000 " | 200.000 " | 2.400 " |
| 200.000 " | 300.000 " | 2.880 " |
| 300.000 " | 400.000 " | 3.360 " |
| 400.000 " | 500.000 " | 3.840 " |
| 500.000 " | 600.000 " | 4.320 " |
| 600.000 " | 700.000 " | 5.040 " |
| 700.000 " | 800.000 " | 5.760 " |
| 800.000 " | 900.000 " | 6.480 " |
| 900.000 " | 1,000.000 " | 7.200 " |
| 1,000.000 " | 2,000.000 " | 7.920 " |
| 2,000.000 " | 5,000.000 " | 8.640 " |
| über | 5,000.000 " | 9.600 " |
(2) Der Beitrag erhöht sich für je eine im Haushalte verpflegte Dienstperson mit Ausnahme der lediglich als Arbeitskräfte im Betriebe verwendeten bei einem Einkommen
| von mehr als | bis einschließlich | Beitrag |
|---|---|---|
| 10.000 K | 14.000 K | 24 K |
| 14.000 " | 20.000 " | 40 " |
| 20.000 " | 30.000 " | 80 " |
| 30.000 " | 40.000 " | 120 " |
| 40.000 " | 60.000 " | 160 " |
| 60.000 " | 80.000 " | 240 " |
| 80.000 " | 100.000 " | 360 " |
| 100.000 " | 150.000 " | 480 " |
| 150.000 " | 200.000 " | 600 " |
| 200.000 " | 300.000 " | 720 " |
| 300.000 " | 400.000 " | 840 " |
| 400.000 " | 500.000 " | 960 " |
| 500.000 " | 600.000 " | 1.080 " |
| 600.000 " | 700.000 " | 1.260 " |
| 700.000 " | 800.000 " | 1.440 " |
| 800.000 " | 900.000 " | 1.620 " |
| 900.000 " | 1,000.000 " | 1.800 " |
| 1,000.000 " | 2,000.000 " | 1.980 " |
| 2,000.000 " | 5,000.000 " | 2.160 " |
| über | 5,000.000 " | 2.400 " |
Die Zahl der Dienstpersonen ist nach deren Stande vom 1. Jänner 1919 anzurechnen.
(1) Der besondere Beitrag ist ohne amtliche Bemessung bei dem für die Einkommensteuereinhebung zuständigen Steueramte in zwei Raten einzuzahlen, von welchen die erste am 1. Mai, die zweite am 1. August fällig wird.
69(2) Wird die Abgabe nicht zeitgerecht oder nicht mit dem entfallenden Betrage eingezahlt,so erfolgt die Vorschreibung durch die für die Einkommensteuer zuständige Steuerbehörde auf Grund der der letzteren vorliegenden Behelfe mittels Zahlungsauftrages. Gegen diesen Zahlungsauftrag ist der Rekurs an die Finanzlandesbehörde zulässig.
(3) Für die nicht rechtzeitig (Absatz 1) eingezahlten Beträge sind Verzugszinsen von 6 vom Hundert zu entrichten.
Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des Personalsteuergesetzes finden sinngemäß Anwendung.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Staatsrat betraut.