Länderkonferenz
23. November 1918
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA, Kabinettsratsprotokolle, Kt. 5
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Vertraulich!
vom 23. November 1918.
Anwesend die Präsidenten Hauser und Seitz, sämtliche Staatssekretäre, ausgenommen Dr. Bauer und Stöckler, die Unterstaatssekretäre Beck von Mannagetta, Enderes, Glöckel, Marckhl, Riedl und Wallenstorfer, ferner Vertreter der Landesregierungen, und zwar von Niederösterreich (v.Steiner), Oberösterreich (Hauser), Salzburg (Ott,Etter, Irresberger), Steiermark (v.Kaan, Pongratz, Wutte), Kärnten (Lemisch), Tirol (Schoepfer), Vorarlberg (Fink), Deutschböhmen (v. Lodgman), Sudetenland (Freißler,Jokl), Kreis Deutsch-Südmähren (Teufel) und Bürgermeister der Stadt Wien Dr. Weiskirchner.
Vorsitz Staatskanzler Dr. Renner.
Gegenstand: Sicherstellung des einheitlichen Zusammenarbeitens der Staatsregierung mit den Landesbehörden in administrativen Belangen.
Der Vorsitzende eröffnet um 10 Uhr vormittags die Sitzung, begrüßt die Erschienenen und betont einleitend die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Zusammenarbeit aller Organe des Staates im Wege einer Einordnung der einzelnen Glieder unter das Ganze. Diese notwendige gegenseitige Fühlungnahme sei bisher nicht vorhanden gewesen. Die Selbstregierung des Volkes könne aber nur dann in gedeihlicher Weise ge - 2 -führt werden, wenn diese Einordnung nicht auf einem Zwangsbefehle von oben, sondern auf der freiwilligen Unterordnung der einzelnen Teile beruhe. Das allerschwierigste Problem jeder Demokratie liege in der Verbindung von Freiheit und Ordnung. Die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Lösung dieses Problems erhoffe sich Redner von der heutigen Tagung,die den Zweck verfolge, ein solches ständiges Einvernehmen organisatorisch zu gewährleisten. Vor dem Eingehen in die sachliche Beratung gibt der Statzkanzler bekannt, daß ihm der Staatsrat den Professor Dr.Aemilian Schoepfer als„vortragenden Staatsrat“ für die Fragen des Verwaltungsdienstes ständig beigegeben habe, mit der Aufgabe, zugleich die Verbindung mit allen Parteien aufrecht zu erhalten.
Zur Entlastung der heutigen Tageserdnung sei Vorsorge getroffen worden, daß die anwesenden Vertreter der Landesregierungen und der Stadt Wien Gelegenheit finden, sich in den Fragen der Kriegs- und Uebergangswirtschaft sowie der Ernährung mit den zuständigen Staatssekretären in zwei gesonderten Besprechungen auseinanderzusetzen.
Der Vorsitzende gibt sodann bekannt, daß es sich heute zunächst um die Beratung nachstehender Fragen handeln wird:
Da das in diesen Punkten enthaltene umfangreiche Material in der heutigen Sitzung kaum zur Durchberatung werde gelangen können, glaube Redner zunächst die Debatte darüber eröffnen zu sollen, welche dieser Fragen als besonders dringlich herauszugreifen wären.
Landeshauptmann Dr. Freißler (Sudetenland) stellt in Uebereinstimmung mit Landeshauptmann Dr. von Lodgman (Deutschböhmen) unter Hinweis auf die besonderen Verhältnisse in Deutschböhmen und Sudetenland den Antrag, die einschlägigen Verhandlungen bezüglich dieser beiden Länder einer gesonderten Beratung vorzubehalten, welche im Laufe des Nachmittags abzuführen wäre.
Den Antrage wird zugestimmt und diese Beratung für 1/2 5 Uhr nachmittags anberaumt.
Landeshauptmann Dr. von Kaan (Steiermark) stellt, unterstützt von Landeshauptmann Hauser (Oberösterreich) den Antrag, das Gesetz vom 24. November l.J.,St.G.Bl.Nr.24, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern, paragraphenweise durchzusprechen, wobei sich die Klärung einer Reihe vielleicht noch offener Fragen bewerkstelligen lassen werde.
Der Vorsitzende erklärt sich mit diesem Antrage durchaus einverstanden, glaubt aber- 5 -im Interesse der Sache, daß vorher noch einige der von ihm angeführten Verhandlungspunkte rein formeller Natur zu Beschluß gestellt werden sollten. Demgemäß wird
zu Punkt 1 beschlossen, daß die dort näher bezeichneten regelmässigen Berichte der Landesregierungen an das Staatsamt des Innern und abschriftlich an die Staatskanzlei zu leiten sind, unbeschadet der von einzelnen Staatssekretären angeordneten Spezialberichte an ihre Ressorts.
zu Punkt 2 gibt der Vorsitzende bekannt, daß im Sinne des am 18.November d.J. gefaßten Kabinettsratsbeschlusses die Staatsämter mit den politischen Bezirksbehörden im Wege der den letzteren übergeordneten Landesregierungen zu verkehren haben.
Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit können Verfügungen der Zentralstelle unmittelbar an die politischen Bezirksbehörden (Lokalstellen) geleitet werden, wovon jedoch die Landesbehörde stets durch gleichzeitige Uebermittlung einer Abschrift zu verständigen sein wird.
Selbstverständlich hat ein gleicher Vorgang auch für die politischen Behörden I.Instanz in den außergewöhnlichen Fällen der Notwendigkeit eines unmittelbaren Verkehres mit den Staatsämtern zu gelten.
Dienststücke, welche Angelegenheiten betreffen, die früher zu den Reservaten der Landeschefs gehörten, sind auch schon äußerlich dadurch kennt- 6 -lich zu machen, daß sie von den Staatsämtern an den Landeshauptmann persönlich adressiert werden; alle anderen Dienststücke, deren Inhalt Angelegenheiten der landesfürstlichen oder autonomen Verwaltung betrifft, sind dagegen an die Landesregierung zu richten.
Zu Punkt 3. Es ist an dem Grundsatze festzuhalten, daß die Bezirkshauptmannschaften den Landesregierungen unterstellt sind und daß etwaigen Versuchen lokaler Faktoren, die Autorität der Bezirkshauptmänner zu untergraben, mit allem Nachdrucke entgegenzutreten sein wird.
Es wird nunmehr im Sinne des Antrages des Landsshauptmannes Dr. von Kaan in die paragraphenweise Erörterung des Gesetzes vom 14.November d.J.,St.G.Bl.Nr. 24, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern, eingegangen. Hiebei wird zu den einzelnen Bestimmungen Nachstehendes festgestellt:
Zu § 2 und § 3: Die in den ersten Konstituierungsakten vorgenommenen Landesausschußwahlen sind nunmehr an das Gesetz anzupassen und durch neuerlichen Beschluß zu ratifizieren, so daß die damals gewählten Landesausschüsse im Sinne des § 2 des bezogenen Gesetzes Landesräte sind; eventuell hat eine Zuwahl stattzufinden; die damals gewählten Landeshauptmänner und deren Stellvertreter sind in ihren Funktionen zu bestätigen. Die Landeshauptmänner-Stellvertreter sind ipso jure Mitglieder des Landrates.
- 7 -Zu § 4. Ueber die Fassung des 1. Absatzes und über jene des 3.Absatzes entwickelt sich eine sehr eingehende Debatte, an der sich Präsident Seitz, die Staatsräte Fink und Dr. Schoepfer, Staatssekretär Dr. Steinwender, Unterstaatssekretär von Beck, die Landeshauptmänner von Steiner, Dr. von Kaan, Dr. von Lodgman, Dr. Freißler und Bürgermeister Dr. Weiskirchner sowie der Vorsitzende beteiligen; der Letztere gelangt sonach zu folgender Auslegung bezlehungeweise Erläuterung dieses §, die auch der Auffassung des Staatsrates bei Beratung des Gesetzentwurfes entspricht:
Zu § 5. Es wird festgestellt, daß die Landesregierung und der Landesrat, soweit sie die Geschäfte des früheren Landesausschusses führen, der Landesversammlung, soweit die Landesregierung und der Landeshauptmann die Geschäfte der früheren landesfürstlichen Regierung besorgen, der Staatsregierung verantwortlich sind; ferner daß die Bezüge des Landeshauptmanns und seiner Stellvertreter de facto nunmehr nicht allein aus Landesmitteln, sondern auch aus Staatsmitteln zu tragen sind, wobei ein Verhältnis zwischen dem früheren Wirkungskreis und den nunmehr hinzugekommenen staatlichen Agenden herzustellen sein wird. Bezüglich dieser Aufteilung hat die Landesversammlung mit Genehmigung des Staatsrates die Entscheidung zu treffen. Was jedoch dis rechtliche Ordnung dieser Bezüge betrifft, wird es sich empfehlen, daß die Landesregierungen beschliessen, sämtliche vom Volke selbst Beauftragte mit Dienstbezügen aus dem Landesfond auszustatten, und zwar die Mitglieder der Landesversammlungen, soweit sie nicht schon Reichsratsdiäten beziehen, mit eigenen Diäten für ihre Funktion im Lande, die Landesräte mit besonderen Zulagen für diese Funktion, die Landeshauptmänner und Stellvertreter mit erhöh- 9 -ten Bezügen. Bezüglich des dem Landesfond durch diese Uebernehme der früheren landesfürstlichen Agenden erwachsenden Mehraufwandes solle vom Landesfond eine Refundierung aus staatlichen Mitteln angesprochen werden. In Sudetenland und Deutschböhmen, wo eigene Landesfonds für das Landesgebiet noch nicht vorhanden sind, wären alle Bezügevorläufig zu Lasten des Staatshaukhaltes zu bestreiten.
Was die Stellung des Landesamtsdirektors (Landesverwesers) anbelangt, so wird die Staatskanzlei das Muster einer Dienstesanweisung, worin die Stellung und die Dienstesobliegenheiten dieses Funktionärs gekennzeichnet sind, möglichst rasch verfassen und den Landesregierungen zur Begutachtung übersenden.
Die Vollzugsanweisung des Staatsrates, worin die dem Landeshauptmanne zur persönlichen Erledigung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgezählt werden, wird ehestens erlassen werden.
Der Vorsitzende unterbricht sodann die Verhandlungen um 1/2 1 Uhr nachmittags.
Der Vorsitzende nimmt die Verhandlung um 1/2 3 Uhr Nachmittag wieder auf.
Vor der Fortsetzung der Erläuterung des Gesetzes, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern, gelangt die Frage der Einordnung des Wirtschaftskommissariates für Steiermark in die Organisation der staatlichen Verwaltung zur - 10 -Erörterung. Nach einer eingehenden Debatte, an weicher sich außer dem Vorsitzenden noch Präsident Seitz, Staatssekretär Dr. Loewenfeld-Russ, Landeshauptmann Dr. von Kaan, Landeshauptmann-Stellvertreter Pongratz und Wirtschaftskommissär Dr. Wutte beteiligten, wurde grundsätzlich festgestellt:
Infolge der augenblicklich herrschenden Zustände ist das Wirtschaftskommissariat für Steiermark als eine übernommene Einrichtung zu tolerieren; es ist jedoch danin zu streben, dasselbe in kürzester Zeit derart umzugestalten, daß es sich in den normalen Rahmen der Landeswirtschaftsämter einordne, weil darauf Rücksicht genommen werden muß, daß ganz Deutschösterreich eine Wirtschafts- und Staatsgemeinschaft bildet.
In Fortsetzung der Beratung über das oben erwähnte Gesetz wird
zu § 6 festgestellt, daß die Abnahme des Eides auch von einem Bevollmächtigten des Landeshauptmannes erfolgen könne;
zu § 7: die Bestimmung, daß „die Mietsgehäude, die Beamten und Diener sowie die Amtseinrichtungen der bisherigen Landesbehörden“ auf die neuen Landesregierungen übergehen, ist dahin zu verstehen, daß es sich um einen Uebergang in die Verfügung der neuen Landesregierungen vorbehaltlich des Eigentumsverhältnisses handelt;
zu § 8: wird bemerkt, daß die gegenüber der deutschösterreichischen Staatsregierung statuierte- 11 -Verantwortlichkeit der Landesregierung nur unbeschadet der Verantwortung gegenüber dem Landesrate und der Landesvertretung in Ansehung des eigenen Landesvermögens platzgreife;
zu § 9: wurde festgestellt, daß in jenen Fällen, in denen bisher zu Landesgesetzen die kaiserliche Sanktion beziehungsweise zu Beschlüssen der Landtage und Landesausschüsse die kaiserliche Genehmigung erforderlich war, in Hinkunft die Genehmigung des Staatsrates erforderlich ist. Die Genehmigung des Staatsrates ist im Wage des zuständigen Staatsamtes einzuholen.
Ferner wurde festgestellt, daß im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 14. November 1918,St.G.Bl.Nr.24, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern, die staatlichen und Landeseinnahmen und -Auggaben wie bisher getrennt zu führen und zu verrechnen sind;
zu § 10: Die im § 10, erster Absatz, letzter Satz, enthaltene Vorschrift, daß die Landesrsgierung die Beamten der Landesregierung ernennt, ist so zu verstehen, daß die Landesregierung im Allgemeinen die Berufung der Beamten durch Antrag oder Ernennung vornimmt und ihr somit Beamte nicht aufgenötigt werden können, daß jedoch die Landesregierung das dem Statthalter (Landespräsidenten) bisher zugestandene Ernennungsrecht überninnt, - 12 -rücksichtlich der Beamtenernennung von der VIII. Rangsklasse aufwärts die Landesregierungen jeweils Vorschläge an die zuständigen Staatssekretäre zu erstatten haben, welche die Ernennung entweder im eigenen Wirkungskreis (im Rahmen der früher den Ministern zugestandenen Befugnisse) selbst vollziehen oder dem Direktorium des Staatsrates hierüber antragstellend berichten;
zu §§ 11-14: ist nichts zu bemerken.
Es gelangt nunmehr die Frage der Berufung von Regierungsbeauftragten zu den Landesregierungen zur Erörterung. Der Vorsitzende verweist diesfalls auf die überaus günstigen Erfahrungen, welche die Staatsregierung mit der Einrichtung von Verbindungsbeamten aller Staatsämter im Verkehr mit der Staatskanzlei gemacht habe. Eine ähnliche Einrichtung wäre auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Staatsrates behufs Vereinheitlichung des Dienstes auch rücksichtlich des Verkehres zwischen der Staatsregierung und den Landesregierungen herzustellen. Sie werde dazu dienen, die Erledigung derjenigen Agenden, welche zwischen der Zentralregierung und den Landesregierungen anhängig sind, auf das tunlichste zu beschleunigen. Redner lege Wert darauf festzustellen, daß mit dieser Einrichtung keinerlei Beeinträchtigung der Autonomie beabsichtigt sei, sondern nur dem praktischen Bedürfnis nach Herstellung der erwähnten näheren Verwendung Rechnung getragen werden solle. Der Regierungsbeauftragte bei den einzelnen Landesregie- 13 -rungen würde durch den Staatsrat über Vorschlag des Staatssekretärs des Innern und nach vorherigem Benehmen mit dem betreffenden Landeshauptmanne ernannt werden. Er wäre dienstlich dem Staatsamt des Innern zu unterstellen und hätte auf Verlangen auch dem Staatskanzler direkt Bericht zu erstatten. Ihm würde u.a. obliegen , Dienstesanweisungen, die von der Staatsregierung an den Landeshauptmann ergehen, diesem zu vermitteln sowie auch dessen Wünsche, Beschwerden und Anregungen kurzerhand - unbeschadet des Aktenlaufes - der Staatsregierung beziehungsweise dem zuständigen Staatsamt mitzuteilen. Er hätte aber auch die Befugnis, ohne Stimmrecht den Sitzungen des Landesrats, die nicht als vertraulich erklärt werden, beizuwohnen und mit besonderer Ermächtigung des Vorsitzenden auch das Wort zu ergreifen. In die Beschlußprotokolle des Landesrates müßte er jederzeit Einsicht nehmen können. Gegenüber den Beamten der Landesregierung, ob sie nun Landesratsbeante oder Landesregierungsbeamte sind, würde der Regierungsbeauftragte in keinerlei Verhältnis der Ueber- oder Unterordnung stehen.
Im Zuge der hierüber abgeführten Debatte, an welcher sich Staatssekretär Dr. Loewenfeld-Russ, die Landeshauptmänner von Steiner, Dr. von Kaan, Dr. Lemisch und Wirtschaftskommissär Dr. Wutte beteiligten, wurden mannigfache Einwendungen gegen die geplante Einrichtung geltend gemacht, die zu dem Beschluß führten, daß Regierungsbeauftragte vorläufig nur zu jenen Landeggeglerungen entsendet werden sollen, die infolge ihrer - 14 -Entfernung vom Sitze der Zentralregierung und wegen erschwerter Verkehrsmöglichkeit mit Wien auf einen derartigen Verbindungsdienst in erhöhterem Waße angewiesen sind. Es käme diesfalls Sudetenland, Deutschböhmen, Tirol und Vorarlberg in Betracht. Rücksichtlich der übrigen Länder werde sich darauf beschränkt werden, behufs Gewährleistung einer ständigen zuverlässigen telephonischen Verbindungsmöglichkeit zwischen den einzelnen Landesregierungen und den Staatsämtern bei letzteren einen ununterbrochenen Journaldienst in den Präsidialabteilungen sicherzustellen.
Schluß der Sitzung 1/2 7 Uhr abends.