Protokoll der 3. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920

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Protokoll der 3. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

20. Juli 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920

Dokument vollständig ediert

Protokoll der 3. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Protokoll der dritten Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920.

Beginn 6 Uhr Nachmittag.

Anwesend:

  • Dr. Ignaz Seipel als Vorsitzender.
  • Dr. Heinrich Clessin als Berichterstatter.
  • Dr. Josef Aigner,
  • Dr. Robert Danneberg,
  • Dr. Arnold Eisler,
  • Matthias Eldersch,
  • Jodok Fink.
  • Staatssekretär Prof.Dr. Michael Mayr.

Von der Staatskanzlei:

  • Min.Rat Dr. Georg Froehlich,
  • Sekt.Rat Dr. Egbert Mannlicher,
  • Oberfinanzrat Dr. Karl Moser,
  • Min.Vizesekretär Dr. Adolf Merkl als Schriftführer.
  • Prof. Dr. Hans Kelsen, als Experte des Verfassungsausschusses.

- 2 -Der Vorsitzende stellt einleitend fest, daß die Abstimmung über die Punkte 9, 10, 12 und 13 des Art. 10 des Linzer Entwurfes noch ausstehe. Staatssekretär Dr. Mayr teilt mit, daß in der Staatskanzlei ein eigener Artikel über die Gendarmerie ausgearbeitet wurde, der an die Stelle des Pkt. 12 des Art. 10 zu treten hätte. Vervielfältigungen der Neuformulierungen werden verteilt. Dr. Danneberg beantragt, den Pkt. 12 erst in der nächsten Sitzung zu behandeln. (Angenommen.)

Hierauf leitet der Berichterstatter die Debatte zu Pkt. 9 des Art. 10 ein. Fink beantragt, den Pkt. 9 folgendermaßen zu formulieren: „Das gesamte Arbeiterrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellten handelt; das Vertragsversicherungswesen.“

Eldersch beantragt, die Formulierung des Linzer Entwurfes unter Streichung des Passus über die Ausnehmung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten beizubehalten und betont zur Begründung seines Antrages insbesondere, daß die Sozialversicherung schon aus versicherungstechnischen Gründen nicht länderweise getrennt, sondern für das gesamte kleine Staatsgebiet gemeinsam organisiert sein müsse. Fink hält hingegen eine länderweise getrennte Organisation des Sozialversicherungswesens für möglich und erklärt, daß seine Partei auf die Ausscheidung der Sozialversicherung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter aus dem übrigen Versicherungswesen großes Gewicht lege. Auf eine Anfrage des Vorsitzenden gibt Eldersch die Erklärung ab, daß seine Partei auf ihrem gesamten Antrag zu Pkt. 9 beharre, sich jedoch aus sachlichen Gründen ganz besonders gegen eine länderweise Zerschlagung des Sozialversicherungswesens aussprechen müsse. Staatssekretar Dr. Mayr verweist darauf, daß die vorliegende Fassung des Pkt. 9 in Linz die Zustimmung des überwiegenden Teiles der Ländervertreter gefunden habe und daß in ihr ein Kompromiß zwischen den - 3 - beiden entgegengesetzten Parteistandpunkten gefunden werden solle, indem sie das gesamte Sozialversicherungswesen dem Bunde vorbehalte, das Arbeiterrecht und den Arbeiterschutz jedoch, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, den Ländern übertrage. Der Berichterstatter gibt der Meinung Ausdruck, daß das Material zur Beantwortung der Frage nur von einem Versicherungstechniker bekanntgegeben werden könne und beantragt, daß das Subkomitee einen solchen einvernehme. Der Antrag wird angenommen und zu seiner Durchführung die Vertagung der Verhandlung des Pkt. 9 beschlossen. Staatssekretär Dr. Mayr erklärt, die Staatskanzlei werde es übernehmen, einen versicherungstechnischen Fachmann zur nächsten Sitzung einzuladen.

Der Berichterstatter leitet nunmehr die Debatte zum Pkt. 10 des Art. 10 ein. Eldersch und Danneberg beantragten an die Stelle der gegenwärtigen Bestimmungen der Art. 10, 11 und 12 über das Schulwesen folgenden einzigen Punkt des Art. 10 treten zu lassen: „P.10 Das gesamte Schul- und Erziehungswesen; das Volksbildungswesen;" Für den Fall der Nichtannahme dieses Vorschlages werden folgende Punkte beantragt:

Im Art. 10 "P.10 Das Hochschulwesen einschließlich der Lehrerbildung; die pädagogisch-didaktische Einrichtung des gesamten Schulwesens; das Dienstrecht einschließlich der Ernennung und Besoldung der Lehrer aller Schularten; die Einrichtung und Verwaltung von mittleren Schulen; die Schulaufsicht über das gesamte Schul-, Erziehungs- und Bildungswesen; das Verfahren über die Zulässigkeit der Lehrbücher; die Staatserziehungsanstalten; die Erziehung und berufliche Ausbildung der Sorgenkinder (Blinde, Taubstumme, Schwachsinnige)."

Im Art. 11: "nach Punkt 8: „das Privatschulwesen und der Privatunterricht: der Denkmal-, Heimat- und Naturschutz.“

Im Art. 12: „Die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetzgebung .......... für die Errichtung und Erhal - 4 -tung der Pflichtschulen; das Volksbildungswesen; das Stiftungswesen.“

Fink ersucht um Vervielfältigung dieser Anträge und beantragt Vertagung der Beratung aller Bestimmungen über das Schulwesen, bis die Parteien Gelegenheit gehabt haben, die neuen Anträge näher kennen zu lernen. (Angenommen).

Eldersch macht in diesem Zusammenhange aufmerksam, daß der Art. 10, Punkt 10, auch die zentrale Behandlung des Kultuswesens vorsehe. Die sozialdemokratische Partei behalte sich vor, für das Kultuswesen die Gleichstellung mit den Angelegenheiten des Unterrichts zu beantragen. Staatssekretär Dr. Mayr bemerkt, daß er eine Gleichbehandlung des Kultus mit dem Unterrichtswesen nicht für sachlich geboten erachte; insbesondere sei in Betracht zu ziehen, daß eine zentrale Behandlung des Kultuswesens schon wegen des Übergreifens der Sprengel der Episkopate über die Ländergrenze kaum zu umgehen sei. Auch spreche für die Beibehaltung des Passus über den Kultus im Punkte 10 die gegenwärtige Rechtslage, wogegen Eldersch bemerkt, daß unter diesem Gesichtspunkte auch das Unterrichtswesen nicht in dem von der christlichsozialen Partei gewünschten Maße verländert werden dürfe.

Nach kurzer Debatte wird vom Punkt 10 des Linzer Entwurfes der mit den Worten „die Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienstes,“ beginnende Teil mit den von christlichsozialer Seite beantragten Schlußworten „und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“, jedoch mit Ausnahme des Passus über das Kultuswesen zum Beschluß erhoben. Min.-Rat. Dr. Froehlich macht aufmerksam, daß die Einschaltung der Nahrungsmittelkontrolle in den Art. 10 grundsätzlich beschlossen wurde und nur die örtliche Stellung dieses Punktes fraglich geblieben ist. Es wird beschlossen, die Angelegenheit „Nahrungsmittelkontrolle“ in den das Heilmittelwesen behandelnden Punkt einzu - 5 -reihen.

Der Berichterstatter eröffnet die Debatte über den Punkt 13 und ersucht die Regierungsvertreter um Bekanntgabe der von ihnen ausgearbeiteten Formulierung der Bestimmungen über das Dienstrecht der öffentlichen Angestellten. Sekt.Rat. Dr. Mannlicher macht auf Einladung des Herrn Staatssekretärs Dr. Mayr die Mitteilung, daß eine neue Formulierung der dienstrechtlichen Bestimmungen in der Staatskanzlei ausgearbeitet, in der Kürze der Zeit jedoch noch nicht über diesen Punkt das nötige Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen hergestellt worden sei. Die zur Verteilung gebrachte Formulierung enthalte als Mindesterfordernis des Pkt. 13 die Angelegenheiten „Einrichtung der Bundesämter und sonstiger Bundesbehörden, Dienstrecht der Bundesangestellten“, wozu jedoch nach den Absichten der Staatskanzlei ein eigener Artikel über das Dienstrecht, insbesondere zur Sicherung der Freizügigkeit zwischen Bundes- und Landesdienst und den verschiedenen Landesdiensten untereinander hinzutreten solle. Er stellt die Beibringung einer solchen Formulierung für die nächste Zeit in Aussicht und schlägt vor, die Behandlung dieser Angelegenheit bis dahin zu vertagen. Indiesem Sinne wird Beschluß gefaßt.

Der Berichterstatter eröffnet auf Ersuchen des Vorsitzenden die Debatte über den Artikel 11. Fink beantragt Beibehaltung des Einganges in der Fassung des Linzer Entwurfes mit der Begründung, daß die Länder auf dem Standpunkte stünden, daß sie die Kompetenzen dem Bunde übertragen. Der Vorsitzende erinnert daran, daß im Eingang des Art. 10 eine indifferente Formulierung gewählt wurde, stellt jedoch nach neuerlicher Stellungnahme Fink’s fest, daß die christlichsoziale Partei auf einer dem Länderstandpunkte Rechnung tragenden Formulierung beharre. Dr. Danneberg lehnt eine deratige Formulierung ab, bemerkt jedoch, daß gegen den Ausdruck „selbständige Länder“ im Art. 2 von sozialdemokratischer Seite keine wesentli - 6 -chen Schwierigkeiten erhoben würden, wenn der Eingang des Art. 11 wie der des Art. 10 in indifferenter Weise formuliert würde. Es wird sodann die Fassung: „Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten" .... zum Beschluß erhoben. Von christlichsozialer Seite wird die Fassung: „Der Gesetzgebung des Bundes wird übertragen“ als Minoritätsvotum angemeldet.

Zu Punkt 1 des Art. 11 (Staatsbürgerschaft und Heimatrecht) konstatiert der Berichterstatter, daß durch die Abstimmung zu Art. 10 die Fassung des Linzer Entwurfes angenommen erscheint. Auch Punkt 2 ist durch die Abstimmung zu Art. 10 erledigt und zwar in der Weise, daß „die Angelegenheiten der Presse“ in den Artikel 10 eingeschaltet wurden.

Punkt 3 des Art. 11 soll nach einem Antrage Dris Danneberg folgendermaßen lauten: „die nicht im Artikel 10 angeführten beruflichen Vertretungen“. Dr. Aigner erklärt sich mit dieser Formulierung einverstanden und beantragt den Zusatz (wie im Linzer Entwurf) „mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete“. Der Antrag Dris Danneberg wird angenommen, der Antrag Dris Aigner abgelehnt und letzterer Antrag als Minderheitsvotum angemeldet.

Zu Punkt 4 stellt der Berichterstatter fest, daß der Gegenstand durch die Abstimmung zu Art. 10 erledigt ist.

Punkt 5 wird in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen.

Punkt 6 wird gemäß dem zu Punkt 10 des Art. 10 gestellten sozialdemokratischen Antrage als Schulsache vorläufig ausgeschieden.

Punkt 7 wird in der Fassung; „öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlung“ angenommen.

Zu Punkt 8 wird von christlichsozialer Seite ein Konnex mit Punkt 4 des Art. 10 festgestellt. Der Punkt wird sodann nach längerer Debatte mit Ausnahme des Schlußpassus: „Die Be - 7 -stimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen“ angenommen. Dieser Passus wird von sozialdemokratischer Seite als Minoritätsvotum angemeldet.

Zu Punkt 9 beantragt Staatssekretär Dr. Mayr den einschränkenden Zusatz: „die betriebstechnischen Vorschriften beim Kraftfahrwesen“. Punkt 9 wird sodann in der Fassung des Linzer Entwurfes mit der vorerwähnten Modifikation zum Beschluß erhoben. Von sozialdemokratischer Seite wird der Antrag auf Beibehaltung der Fassung des Linzer Entwurfes („das Kraftfahrwesen“) als Minoritätsvotum angemeldet.

Zu Punkt 10 wird die Eliminierung des „Wasserrechtes“ und Verlegung dieser Angelegenheit in den Art. 12 beschlossen. Bezüglich des „Elektrizitätswesens“ beantragt der Berichterstatter Beibehaltung als Punkt 10 im Art. 11. Der Antrag wird angenommen; von christlichsozialer Seite wird die Eliminierung des „Elektrizitätswesens“ als Minoritätsvotum angemeldet.

Zu Punkt 11 beantragt der Berichterstatter Beibehaltung des "Leichen- und Begräbniswesens" an dieser Stelle mit der textlichen Aenderung in "Leichen- und Bestattungswesen". Punkt 11 wird gemäß dem Antrage in der Fassung: „das Volkswohnungs- und Pflegestättenwesen; das Leichen- und Bestattungswesen zum Beschluß erhoben.

Punkt 12 des Art. 11 wird in der Fassung des Linzer Entwurfes unverändert angenommen.

Zu Absatz 2 des Art. 11 beantragt Dr. Danneberg die Formulierung gemäß dem sozialdemokratischen Verfassungsentwurf („Hinsichtlich der vorangeführten Angelegenheiten steht dem Bunde das Verordnungsrecht zu“), eventuell Beibehaltung des Absatzes 2 in der Fassung des Linzer Entwurfes. Dieser Antrag und Eventualantrag werden abgelehnt. Von sozialdemokratischer Seite wird ein Minoritätsvotum angemeldet.

Zu Absatz 3 beantragt Staatssekretär Dr. Mayr die Aufnahme dieser Bestimmung in einen selbständigen auf Art. 11 folgenden - 8 - Artikel. Der Antrag wird mit der von Dr. Danneberg beantragten Modifikation angenommen, wonach die Bestimmung über die Rezeption des Völkerrechtes als neuer Artikel dem gegenwärtigen Art. 12 angereiht werden sol1.

Der Berichterstatter eröffnet die Debatte über den Art. 12.

Zu Absatz 1 wird von christlichsozialer Seite vor dem Worte „Grundsatz“ die Einschaltung „allgemeinen“ beantragt. Der Antrag wird abgelehnt und als Minoritätsvotum angemeldet.

Zu Punkt 1 des Art. 12 beantragen die sozialdemokratischen Vertreter die Beibehaltung, die christlichsozialen Vertreter Streichung dieser Bestimmung. Staatssekretär Dr. Mayr bemerkt, daß verschiedene Gründe für die Beibehaltung dieses Passus sprächen. Die Gründe werden des Näheren von Sekt.Rat Dr. Mannlicher und Professor Dr. Kelsen ausgeführt. Sektionsrat Dr. Mannlicher verweist darauf, daß die verschiedenen materiellen Verwaltungsgesetze mit einem bestimmten[]gegebenen Behördenorganismus rechnen, der nur schwerlich länderweise verschieden organisiert werden könnte. Professor Kelsen betont, daß die Aufrechterhaltung der Bestimmung die Voraussetzung für das in Aussicht genommene Kompromiß über die Organisation der Gemeinden sei, da nur auf Grund einer derartigen verfassungsrechtlichen Ermächtigung die Gemeindeorganisation in ihren Grundsätzen durch ein Bundesgesetz geregelt werden könnte. Der Berichterstatter beantragt in diesem Zusammenhang die Einschaltung der „Gemeindegesetzgebung“ als eigenen Punkt nach Punkt 1, zieht jedoch diesen Antrag nach der Feststellung Fink’s, daß das Gemeindewesen vorderhand ausgeschaltet sein solle, zurück. Punkt 1 wird sodann in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen; von christlichsozialer Seite wird der Antrag auf Streichung des Punktes als Minoritätsvotum angemeldet.

Punkt 3 des Art. 12 wird unter Streichung des Schlußpassus: „Die Ausgrabung und Ueberführung von Leichen“ was durch Punkt 11 des Art. 11 des Linzer Entwurfes geregelt ist — zum Beschluß er - 9 -hoben.

Die Punkte 4 und 5 des Art. 12 des Linzer Entwurfes werden unverändert zum Beschluß erhoben. Professor Kelsen gibt in diesem Zusammenhang auf eine Anfrage Dris Danneberg die Aufklärung, daß es im Wesen eines Rahmengesetzes gelegen sei, daß der Rahmengesetzgeber auch jedwedes Ausführungsgesetz in der betreffenden Materie ausschließen kann, indem z. B. ein Rahmengesetz denkbar ist, das die Rechtsinstitute der Abschiebung oder Abschaffung überhaupt aufhebt. In diesem Zusammenhange tauche die schwierige Frage der juristischen Qualifikation der bestehenden und rezipierten Gesetze in der Richtung auf, ob sie als Bundes- oder Landesgesetze, als Rahmen- oder Ausführungsgesetze zu gelten hätten, eine Frage, die in den Uebergangsbestimmungen zu lösen sein werde.

Punkt 6 des Art. 12 bleibt mit Rücksicht auf Punkt 9 des Art. 10 außer Betracht; desgleichen Punkt 7 mit Rücksicht auf Punkt 3 des Artikels 11.

Zu Punkt 8 wird von christlichsozialer Seite wegen Nichtübernahme des Elektrizitätswesens aus dem Punkte 10 des Art. 11 ein Minoritätsvotum angemeldet. Der Berichterstatter beantragt ferner zu Punkt 8 Eliminierung des Passus: „die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung u.s.w.) und die Bodenentschuldung und Verlegung desselben in den Artikel 10. (Angenommen). Gemäß einem Antrage Dris Danneberg wird ferner im Punkt 8 die Ausnahme der Forst- und Weideservituten gestrichen. (Christlichsoziales Minoritäsvotum).

Der Berichterstatter beantragt die Grundsätze des Bauwesens als eigenen Punkt in den Art. 12 aufzunehmen. Staatssekretär Dr. Mayr spricht sich gegen den Antrag mit der Begründung aus, daß schon heute die Baugesetzgebung Landessache sei. Der Antrag Dris Clessin wird angenommen. (Christlichsoziales Minoritätsvotum).

Der Pkt. 9 wird in folgender Fassung angenommen: „Dienstrecht der Organe der Länder, die behördliche Auf - 10 -gaben zu besorgen haben“. Der Vorsitzende macht in diesem Zusammenhange auf den Vorbehalt einer besonderen Regelung des Dienstrechtes aufmerksam.

Schluß der Sitzung 1/2 9 Uhr abends. Die nächste Sitzung wird für den 22. Juli anberaumt.