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Protokoll der 2. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 12. Juli 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

12. Juli 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920

Dokument vollständig ediert

Protokoll der 2. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 12. Juli 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Protokoll der (zweiten) Sitzung des Subkomitées des Verfassungsausschusses vom 12. Juli 1920.

Beginn 10h20 Uhr Vormittag.

Anwesend:

  • Dr. Otto Bauer, als Vorsitzender,
  • Dr. Josef Aigner,
  • Heinrich Clessin, als Berichterstatter,
  • Dr. Robert Danneberg,
  • Mathias Eldersch,
  • Jodok Finck,
  • Dr. Ignaz Seipel
  • Staatssekretär Prof.Dr. Michael Mayr.

Von der Staatskanzlei:

  • Min.Rat Dr. Georg Froehlich,
  • Sektionsrat Dr. Egbert Mannlicher,
  • Oberfinanzrat Dr. Karl Moser,
  • Min.Vizesekretär Dr. Kurt Frieberger, als Schriftführer.
  • Prof. Dr. Hans Kelsen, als Experte des Verfassungsausschusses.

- 2 -Nach Eröffnung der Sitzung macht Dr. Danneberg darauf aufmerksam, daß über die Kompetenz hinsichtlich „Bundesverfassung und Bundesgerichtsbarkeit, Einrichtung der Bundesgesetzgebung“ (Art. 25, Pkt. 1 des Renner’schen Entwurfes) im Linzer Entwurfe nichts enthalten sei und Prof. Dr. Kelsen bemerkte ergänzend, daß diese Materien wohl an die Spitze des Art. 10 zu setzen und mit denen des Punktes 3 zu vereinigen wären. Desgleichen gehören hieher die Angelegenheiten der Wahlen zum Bundestage, der Wahl des Bundespräsidenten und die Volksabstimmungen, was mit der Frage der Bürgerlisten und der der Neubildung von Ländern zusammenhänge.

Allerdings wird durch eine solche Festlegung der Bundeszuständigkeit, wie Staatssekretär Dr. Mayr erwähnt, ein Vorarlberger Landesgesetz über die Volksabstimmung derogiert. Nachdem Min.Rat Dr. Froehlich die ausdrückliche Erwähnung der Wahlen zum Bundestage wegen der notwendigen Vorbereitung durch den Bund befürwortet und Dr. Seipel sich für eine klarere Stilisierung des bisherigen Punktes 3 ausspricht, beantragt der Vorsitzende in Art. 10 an erster Stelle folgendes einzuschalten:

„1. Bundesverfassung, insbeson- 3 -dere Wahlen zum Bundestag, Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete, Verfassungsgerichtsbarkeit.

Sollte der Bundespräsident vom ganzen Volke gewählt werden, so könne man die erforderlichen Bestimmungen später aufnehmen. Der Antrag wird in der vorzitierten Fassung angenommen, und festgestellt, daß der bisherige Punkt 1 (auswärtige Angelegenheiten) nunmehr Punkt 2, der bisherige Punkt2 (Regelung und Ueberwachung des Eintritts usw.) Pkt. 3 wird, während der Punkt 3 in der Fassung des Linzer Entwurfes entfällt.

Hierauf wird die Beratung dort fortgesetzt, wo sie am Vortage abgebrochen wurde und seitens Dr. Dannebergs beantragt, unter Abänderung des Punktes 6 der mit dem Worte „Urheberrecht“ zu schließen hätte, Punkt 7 des Art. 11 an dieser Stelle des Art. 10 einzufügen und im Sinne des Art. 25, Pkt. 9 (Entwurf Dr. Renner) auszugestalten. Staatssekretär Dr. Mayr schlägt gleichfalls vor, die Gewerbeangelegenheiten aus Art. 11 hieher zu setzen, da sich die Interessen sämtlicher Länder für einheitliche Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiete des Gewerbes und der Industrie ausgesprochen hätten. Um diesem Wunsche gerecht zu werden, müsse aber eine Zentralstelle- 4 - in oberster Instanz entscheiden. Nach längerer Beratung über die Formulierung, an der sich Dr. Danneberg und M. Eldersch mit dem Wunsche nach Einbeziehung des Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesens sowie des gewerblichen und technischen Versuchswesens, ferner der Vorsitzende und J. Finc[]k beteiligen, macht Min.Rat Dr. Froehlich darauf aufmerksam, daß das technische Versuchswesen bisher keine eigene Gesetzgebung erfordert habe; soweit es sich beim Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen um Monopolfragen handle, genüge die bezügliche Bestimmung des Art. 10, im übrigen werde man mit Art. 11 das Auslangen finden, weil Schwierigkeiten bei der Durchführung nicht zu gewärtigen sind. Dr. Danneberg zieht hierauf seinen Antrag, betreffend das gewerbliche und technische Versuchswesen zurück.

Was die vorgeschlagene Fassung des Punktes 7 anlangt, schlägt Dr. Seipel anstelle der „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ den Ausdruck „allgemeine Gewerbeordnung“ vor, zieht aber nach einer Erläuterung des Staatssekretärs Dr. Mayr, daß die Gewerbeordnung wohl de lege lata, nicht aber de lege ferenda ein geschlossenes Ganzes bilde, diesen Antrag zurück. Auf eine Anfrage J. Finc[]ks, wer- 5 - die Gewerbeinspektoren zu ernennen haben werde, betont der Vorsitzende, daß diese Angelegenheit des Arbeiterrechtes unbedingt Bundessache bleiben müsse. Eine Verfassung, die diese Kompetenz den Ländern überläßt, wird nie die Zustimmung der Sozialdemokraten erlangen. Art. 7 wird hierauf in der vorgeschlagenen Fassung (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Marken- und Musterschutz; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Handels- und Gewerbekammern) angenommen, der Antrag Dr. Dannebergs, das Waffen-, Munitions und Sprengstoffwesen in diesem Punkt aufzunehmen, wird abgelehnt.

Dr. Seipel meldet ein Minoritätsvotum an.

Nach Pkt. 7 wäre nach Ansicht Dr. Dannebergs aus Pkt. 11 des Entwurfes Dr. Renner aufzunehmen: Ernährungswesen, Nahrungsmittelkontrolle; Gesundheitswesen einschließlich Mutterschafts- Säuglings-, Jugend- und Altersfürsorge, jedoch mit Ausschluß des Leichenbestattungswesens, des Gemeindesanitätswesens, des Hilfs- und Rettungswesens; Wohnungswesen."

Der Berichterstatter weist nach, daß diese Belange im Art. 12 zum Teil enthalten sind; die Bundeskompetenz in Ernährungsangelegenheiten durch Art. 10,- 6 - Pkt. 11 gesichert (die aus Anlaß eines Krieges, insbesondere im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen), welche Formulierung, wie Staatssekretär Dr. Mayr erwähnt, auf Grund gemeinsamer Beratungen in den Länderkonferenzen festgelegt und mit Vertretern des Ernährungsamtes vereinbart worden sei. Jedenfalls geht der vorliegende Entwurf im einzelnen viel weiter als alle übrigen Verfassungen; will man aber noch gründlicher sein, so kann man in die Uebergangsbestimmungen das entsprechende aufnehmen. Die Regelung des Ernährungswesens wird als vorübergehend angesehen, wie auch das Ernährungsamt nicht dauernd erhalten bleiben soll. Die nahrungswirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland, auf deren Wichtigkeit M. Eldersch verweist, fallen unter die Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten, der Schutz vor Fälschungen durch die Nahrungsmittelkontrolle unter das Gesundheitswesen, vgl. Art. 11, Pkt. 11, dessen Fassung auf einen Vorschlag der zuständigen Fachleute zurückgeht. Zur Forderung M. Eldersch, eigens das Ernährungswesen zu erwähnen, da im- 7 - Entwurf nur von der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen die Rede sei, bemerkt Min.Vizesekretär Dr. Frieberger, daß nach der das gesamte Ernährungswesen grundlegenden kais. Verordnung (die letzterlassene, noch geltende vom 24. März 1917, R.G.Bl. No. 131) der Begriff Bedarfsgegenstand ausdrücklich auch Lebens- und Futtermittel umfaßt.

Von den die Debatte abschließenden Anträgen Dr. Danneberg wird der eine auf Einschaltung des Wortes „Ernährungswesen“ abgelehnt, der andere auf Einfügung der „Nahrungsmittelkontrolle“ in Art. 10, Pkt. 10 nach Befürwortung durch Dr. Seipel angenommen. Da Dr. Danneberg auch das Gesundheitswesen in Pkt. 10 verwiesen wünscht, der laut Erläuterung des Berichterstatters bereits die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren enthält, wird schließlich die von ihm beantragte Formulierung im folgenden Wortlaute angenommen: „Das Gesundheits- und das Verterinärwesen, jedoch mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesen.“

Auch das „Volkswohnung- und Volkspflegestättenwesen“ wünscht Dr. - 8 - Danneberg im Gegensatz zu Dr. Mayr, der die Kompetenzzuweisung des Art. 11 für genügend erachtet, in Art. 10 aufzunehmen. Seinen Antrag unterstützt M. Eldersch durch den Hinweis, daß wegen der Unmöglichkeit von Neubauten gerade auf diesem Gebiete in nächster Zeit viel zu tun sein wird; auch der Wohnungsfürsorgefond wird von einer Zentralstelle (St.A.f.soz.Verwaltung) verwaltet.

Der Vorsitzende bemerkt hiezu, daß der Ausdruck Wohnungswesen verschiedenes einschließe, so z. B. Bauordnung, Mieterschutz, etz., Gebiete auf denen der Wiedereintritt voller Freiheit vielleicht ausgeschlossen ist.

Sekt. Rat. Dr. Mannlicher stellt fest, daß die Kompetenz für den Mieterschutz als Bestandteil des Zivilrechtes, nämlich als Modifikation des Vertragsrechtes, durch den Pkt. 6 des Art. 10 geregelt sei. Alle diesbezüglichen Maßnahmen gehen vom Staatsamt für Justiz aus.

In den Anschauungen der sozialdemokratischen Parteivertreter erblickt Dr. Seipel Zentralisierungstendenzen, die umso weiter gehen, als die Wohnungsfrage aufs innigste mit lokalen Verhältnissen zusammenhängt, weshalb die Vollziehung der einschlägigen Bundesgesetze den Ländern gewahrt bleiben muß. Staatssekretär Dr. Mayr richtet, unterstützt vom Vorred - 9 -ner, bei diesem Anlaß an das Subkomitée die Mahnung, in diesem grundlegenden Gesetze keine Details regeln zu wollen, um die Gefahr einer baldigen Aufhebung der Verfassung möglichst zu vermeiden. Das Studium der Schweizer Verfassung lehrt, daß sie fortwährend ergänzt wird, wie es der Zeit entspricht. Man soll sich daher bei Dingen, deren Entwicklung nicht abzusehen ist, nicht binden. Das St.A.f.soz.Verwaltung hat seinen Wirkungskreis genügend verteidigt und war der Anschauung, daß der Fonds einheitlich verwaltet werden muß, wie es die Bestimmungen des Art. 10, Pkt. 10 ermöglichen. Hinsichtlich der Enteignungsgesetze muß aber den Ländern die Durchführung usw. überlassen werden, da man ihnen sonst die Rechte nimmt, die ihnen nach beschlossenen Gesetzen zustehen.

Bei der folgenden Abstimmung werden die Anträge Eldersch auf Einfügung des „Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesens“ in den Art. 10 abgelehnt; desgleichen der Antrag Dr. Dannebergs bebezüglich des Wohnungswesens.

Der Vorsitzende geht hierauf zur Beratung des Art. 10, Pkt. 9 über, in dem Dr. Danneberg den Beisatz, „soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiten und Angestellte handelt" gestrichen wünscht. Nach sei - 10 -nen Ausführungen wäre die Formulierung, wie sie nach Angabe des Staatssekretärs Dr. Mayr auf der Linzer Länderkonferenz und von den Landwirtschaftsvertretern in der Nationalversammlung dezidiert gefordert wurde, eine Zersplitterung des gesamten Versicherungswesens. Zahlreiche Arbeiter sind je nach der Jahreszeit bald in gewerblichen Betrieben — als Bauarbeiter u. dgl. — bald in landwirtschaftlichen — Rübenzuckerfabrikation — beschäftigt. Die wiederholte Umschreibung in den verschiedenen Krankenkassen würde außerordentliche Kosten verursachen.

Dem Hinweise Dr. Seipels, daß Art. 12 hiefür die Rahmengesetzgebung vorsehe, hält M. Eldersch entgegen, daß das Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1888 die Regelung der Krankenversicherung für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter den Landtagen überlassen habe, die 32 Jahre auf diesem Gebiete nichts getan haben. Auch der Vorsitzende wendet sich dagegen, daß bisher reichsgesetzlich geregelte Materien den Ländern überlassen werden, wie z. B. das Recht der Güterbeamten. In Angelegenheiten des Arbeiterschutzes läßt sich vielleicht ein Kompromiß erhoffen, so daß eventl. die Angelegenheit von Art. 12 in Art. 11 verlegt werden könnte. Die - 11 - land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter legen auf diese Regelung besonderen Wert. Auch der Zusammenhang mit der Alters- und Invaliditätsversicherung macht die Einheitlichkeit unentbehrlich. Die Länder würden zugunsten der Städte wegen der Riskengemeinschaft schwer belastet, da die Arbeiter ihrer Jugend in der Stadt, das Alter auf dem Lande zu verbringen trachten und überdies die Lebensdauer bei den landwirtschaftlichen Berufen größer sei, wie bei den industriellen.

Dr. Seipel nimmt dies zur Kenntnis, ohne jedoch die heutige Abstimmung davon beeinflussen zu lassen, worauf ein Vertagungstrag des Berichtserstatters angenommen wird.

Als nächstfolgender Punkt hätte über Antrag der sozialdemokratischen Partei

„9 a. Vereins- und Versammlungsrecht; Angelegenheiten der Presse“ zu folgen, ferner wünscht Dr. Danneberg hier auch aus Pkt. 5 des Art. 25 (Entwurf Dr. Renner) „Staatsbürgerschaft und Heimatrecht; Personalstandes-Angelegenheiten“ einzureihen.

Staatssekretär Dr. Mayr meint, daß der bisherige Wirkungskreis der landesfürstlichen Behörden nunmehr, da die Länder Staaten werden, auch in die Zuständigkeit der Länder fallen müsse. Eine Anfrage M. Eldersch' was zu geschehen habe, wenn sich ein Verein über me[h] - 12 -rere Länder erstrecke, beantwortet der Staatssekretär mit dem Hinweise auf den Art. 13, Abs. 2 („soferne ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit für diesen vollziehenden Akt auf den Bund über“.) Die Staatsbürgerschaft regelt Art. 4: („(1) Jeder Landesbürger ist Angehöriger des Bundes.

(2) Die Landesbürgerschaft ist an die Heimatberechtigung in der Gemeinde eines Landes gebunden“.)

Prof. Dr. Kelsen hält zwar den Art. 13 für anwendbar, doch müßte er eine andere Fassung erhalten, weil er jetzt nur auf das Wasserrecht abgestellt sei.

Was die Angelegenheiten der Presse anlangt, schlägt Sekt. Rat. Dr. Mannlicher den Ausdruck „Pressewesen“ vor, da sonst nur die Angelegenheiten der Journalistik verstanden werden könnten.

Der Vorsitzende nimmt diese Anregung zur Kenntnis und hält die Bundeskompetenz für notwendig, da im Staate das Gegeneinanderwirken verschiedener Kräfte eine rein parteimäßige Handhabung der einschlägigen Gesetze auf die Dauer unmöglich mache, anders im Falle der Verländerung, wo im engeren Rahmen der parteimäßige Einfluß - 13 - überwiege. Auch bei einheitlicher Gesetzgebung sei Vollziehung durch die Länder eine Gefahr, da z. B. das objektive Verfahren noch nicht aufgehoben sei, aber derzeit nicht gehandhabt werde; es könne daher in einzelnen Ländern wieder aufleben. Man kann das Versammlungsrecht als lokale Angelegenheit betrachten, aber das Presserecht, aber noch mehr das Vereinsrecht müßten unbedingt in den Art. 10 aufgenommen werden. Besonders eine andere Regelung der letzteren Materie würde eine ungeheure Erregung in der Arbeiterschaft hervorrufen. Der Verband der Metallarbeiter hat zufällig seinen Sitz in Wien, der der Bergarbeiter in Graz, die Organisation selbst erstreckt sich jedoch über das ganze Reich. Wie soll nun das Recht solcher Vereine länderweilse geregelt werden. Staatssekretär Dr. Mayr gibt zu bedenken, daß die Vertreter der Länder in Salzburg und Linz großen Wert darauf gelegt haben, daß die in Verhandlung stehenden Materien den Ländern belassen bleibe, wogegen Dr. Danneberg feststellt, daß dies nicht der Standpunkt der sozialdemokratischen Ländervertreter gewesen sei.

Der Vorsitzende erklärt, so großen Wert er auf die Meinung der Mehrheit der Ländervertreter lege, dennoch von seiner Stellungsnahme nicht abgehen zu - 14 - können und bringt die Anträge zur Abstimmung.

Die Einschaltung folgender Angelegenheiten in den Art. 10:

  • Staatsbürgerschaft und Heimatrecht,
  • Vereinswesen,
  • Versammlungswesen,
  • Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesen und der Namensänderung

werden vom Subkomitee abgelehnt, hingegen wird die Aufnahme der Angelegenheiten der Presse angenommen und zwar wird der Ausdruck „Pressewesen“ in den Punkt 8 des Art. 10 eingeschaltet.

Auf Antrag Dr. Dannebergs werden nunmehr Pkt. 11 und 13 durchberaten, Pkt. 10 hingegen einstweilen zurückgestellt, worauf Pkt. 11 nach kurzer Debatte, an der sich der Berichterstatter, Dr. Danneberg und Staatssekretär Dr. Mayr beteiligen, im folgenden Wortlaute angenommen wird: „11. Die militärischen Angelegenheiten; die Kriegsschadensangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kruegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder infolge eines solchen zur Sicherungs der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

Zu Pkt. 13 bemerkt Sekt.-Rat Dr. Mann- 15 -licher, daß für die Formulierung dieses Punktes die Anschauung maßgebend gewesen sei, im Dienstrechte sei auch das Disziplinarrecht inbegriffen. Da aber die Stilisierung des Entwurfes sehr schwerfällig klinge, würde es sich empfehlen, ob nicht die Frage der Stellung der Beamtenschaft im Bunde einem eigenen Artikel vorzubehalten wäre. Sowohl von Seiten der Staatsbeamtenschaft als auch von Seiten der Ländervertreter wird Wert daraufgelegt, daß die Freizügigkeit der Beamten gewahrt bleiben muß, nur gegen das Aufoktroyieren eines Beamten nehmen die Länder Stellung. Auch hinsichtlich der Bezüge und Pensionen können sich Schwierigkeiten ergeben.

Ein Antrag Dr. Seipels, die Regierung zur Formulierung eines solchen Artikels bis zur nächsten Sitzung einzuladen, wird hierauf angenommen.

- 16 -Bei der Beratung des Punktes 12 verweist der Berichterstatter auf Dr. Renners Entwurf, der folgendes unter ausschließliche Bundeskompetenz stellt: „Staats- und Sicherheitspolizei mit Ausnahme der Ortspolizei, Gendarmerie "). In gleicher Weise spricht sich auch M. Eldersch für die Einschaltung der Gendarmerie an dieser Stelle aus, denn bei einer Einschränkung des Verfügungsrechtes, wie sie der Linzer Entwurf mit sich brächte, gäbe es keinen Rechtszug mehr an das Staatsamt für Inneres. Man müßte gewärtigen, daß jeder Landeshauptmann jede Gendarmeriebeistellung verweigere. Er entgegnete dem Einwande Dr. Seipels, daß ja für Notstand und Unruhen das Verfügungsrecht des Bundes für die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches gewahrt sei, daß einzelne Länder sich schon jetzt in Angelegenheiten des inneren Dienstes einmengen; er befürchtet bei Inkrafttreten des Linzer Entwurfes eine Minderung des Wertes der Gendarmerie. Er wendet sich aber vor allem nachdrücklich dagegen, daß die Sicherheitspolizei, die überall Landessache ist, in Wien Reichssache sein soll.

Dr. Seipel meint, daß man darin nur dem amerikanischen Beispiele folge, während Dr. Mayr betont, daß die Fassung des vorliegenden Entwurfes mit Zustim - 17 -mung der Fachmänner aus den Staatsämtern gewählt worden sei, um den geltenden Zustand tunlichst aufrecht zu erhalten.

Der Berichterstatter bemerkt hiezu, daß nach der Textierung des Art. 10 Pkt. 12 erst ein Gesetz erfließen müßte, wie das Verfügungsrecht auszuüben sei. Bei Beratung eines solchen Gesetzes werde es an der Zeit sein, über die Einzelheiten des Verfügungsrechtes zu verhandeln. Grundsätzlich bestehe nach der Verfassung ein Verfügungsrecht des Bundes. Im Gegensatz zu dieser Auffassung schließt jedoch M. Eldersch, daß das Verfügungsrecht ausgenommen ist und nur bei Notstand und Unruhen zugestanden ist.

Zurückgreifend auf den Renner’schen Entwurf ersucht der Vorsitzende sich auf das eine oder andere Prinzip festzulegen, das für Wien ebenso wie für die Länder zu gelten hätte: entweder verfügt der Landeshauptmann über die Sicherheitsorgane aller Art oder aber es verfügt darüber der Staatssekretär. Derzeit ist die Sicherheitspolizei in Wien Sache des Staates und es bedarf eines Gesetzes, um diesen Zustand zu ändern. Vor einer Behandlung Wiens aber, die ungünstiger wäre, als die der Länder, müsse gewarnt werden. Was die Formulierung des Entwurfes anlangt, sei die Fassung „innere Einrichtung, Ausrüstung - 18 - und Ausbildung der Gendarmerie einschließlich der Dienstvorschriften“ nicht glücklich. Das Ernennungsrecht, das dem Staatssekretär verbleiben müsse, falle unter keinen dieser Ausdrücke. Auch das Verfügungsrecht sei zwar juristisch wohl klargestellt, doch dürfte die praktische Handhabe auf Schwierigkeiten stossen.

Dr. Seipel hätte nichts gegen eine bessere und umfassendere Stilisierung, kann sich aber dem „entweder-oder“ des Vorsitzenden nicht anschließen. Seine Partei hat wiederholt erwogen, die staatliche Sicherheitspolizei auch auf die Landeshauptstädte auszudehnen, wie z. B. auf Linz. Immerhin müßte die Stilisierung zum Ausdruck bringen, daß ein willkürliches Verlegen der Gendarmerie, z. B. eine ausschließliche Dotierung Vorarlbergs mit Wiener Mannschaft, unzulässig ist.und nicht etwa zur Wahlzeit plötzlich die gesamte Gendarmerie ausgewechselt wird. Wien ist insoferne im Vorteil, daß seine Polizei, auch wenn sie staatlich ist, an Ort und Stelle bleibt, während die Gendarmerie in den Ländern nach Gutdünken des Staatssekretärs disloziert wird.

Der Vorsitzende betont, daß sich die Bedenken nur gegen das Recht zum Hinschicken der Gendarmerie wenden. Das - 19 - Recht sie abzuziehen kann dem Staatssekretär nicht genommen werden. Uebrigens kann mit Zustimmung des Bürgermeisters auch in Wien Gendarmerie verwendet werden. Ueber Anregung des Vorsitzenden wird die Regierung eingeladen, eine Formulierung des Inhaltes vorzulegen, daß die Gendarmerie grundsätzlich der Kompetenz des Bundes unterstellt bleibt, daß aber ein eigener Artikel in die Verfassung eingeschaltet wird, der die Verfügungsgewalt innerhalb eines gewissen gesetzlichen Rahmens sichert; analog müßte auch die Wiener Sicherheitspolizei Bundessache bleiben, nur daß dem Bürgermeister das Verfügungsrecht zustünde, d. h. es müßte in einem eigenen Artikel bestimmt werden, inwieferne der Bürgermeister und der Staatssekretär zu verfügen hätten. Ein Vertagungsantrag dieses Gegenstandes gelangt sohin zur Annahme. Hierauf wird um 12 Uhr 30 Min. die Sitzung geschlossen, Zeit und Stunde der nächsten Verhandlung können derzeit noch nicht festgestellt werden.