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Falser Entwurf II

Falser, Stephan

18. Dezember 1919

Verfassungsentwurf (Typoskript )

KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93

maschinell erfasst

Falser Entwurf II

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Die Verfassung des Bundesstaates Österreich.

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A. 3

A.4

A. 5

A.6

A.7

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A.10

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Artikel XII.

A.13

A.14

  • 1.Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluss der diplomatischen und kommerziellen Vertretung, dem Auslande gegenüber, die Zollgesetzgebung, die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die den Bundesstaat oder Teile des Bundesstaates belasten oder eine Gebietsänderung des Bundes oder seiner Bundesglieder zum Gegenstande haben. Grenzverschiebungen zwischen den einzelnen Bundesgliedern sind, wenn dadurch die Auslandsgrenzen nicht berührt werden, dem Bundesrate lediglich zur Kenntnis zu bringen.
  • 2.Die Entscheidung über Krieg und Frieden.
  • 3.Die Gesetzgebung über das Heerwesen in den Schranken des Art. 4, über die militärische Befehlsgewalt, über Vorspannleistungen, Verpflegung und Einquartierung des Heeres, ferner die Regelung der Militärgerichtsbarkeit in den Schranken des Artikels 11.
  • 4.Das Finanzwesen, soweit es die gemeinschaftlich zu verwaltenden Einnahmen und Ausgaben betrifft, also die Feststellung der Voranschläge des Bundeshaushaltes, die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der Entlastung[,] die Aufnahme von Bundesanlehen, die Umwandlung der bestehende[n] Staatsschulden, die Verwaltung, Veräusserung oder Belastung des Bundesvermögens, die Gesetzgebung über Monopole; ferner die Festsetzung des Geld- Münz- und Zettelbankwesens, endlich die Gesetzgebung über Steuern, Abgaben, Gefälle, diese jedoch mit der Einschränkung, dass das Recht der Besteuerung von Grund und Boden und von Hausbesitz ausschlies[s]end den Bundesgliedern zukommt. Inwieweit die übrigen öffentlichen Steuern, Abgaben und Gefälle zwischen dem Bunde und seinen einzelnen Bundesgliedern aufzuteilen sind, wird durch ein eigenes Bundesgesetz bestimmt[.]
  • 5.Die Zivil- und Strafgesetzgebung mit Einschluss des Handels-, Wechsel[-], Berg- und Lehensrechtes, dann des Zivil- und Strafprozessrechtes und des Polizeistrafrechtes jedoch mit Ausnahme der Gesetzgebung über die öffentlichen Bücher und über die Bildung der Gerichts- und Verwaltungsbezirke innerhalb des Gebietes der einzelnen Gleiieder des Bundes. Die Gesetzgebung über die Erlangung öffentlicher Ämter, steht dem Bunde nur soinsoweit zu, als es sich um Ämter handelt, deren Amtsbezirk über die Grenzene eines Bundesgliedes hinausreicht. Mit der gleichen Beschränkung steht der Bundesgewalt das Recht der Ernennung der Richter und Verwaltungsbeamten zu. Die Ernennung der zur selbständigen Ausübung des Richteramtes berufenen Personen erfolgt in kollegialer Beratung.
  • - 4 .
  • 6.Das Post-[,] Telegrafen-[,] Telefon.[-,] Eisenbahn-[,] Sc[h]iffahrts- und Luftschiffahrtswesen, die Elektrizitätsgesetzgebung und di[e] Verwaltung der Bundesstrasse[n].
  • 7.Die Gesetzgebung über das Kredit- und Bankwesen mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Kreditwesens. (Rauseiffeisenkassen, landwirtsch[a]ftliche Vorschusskassen, etz.) dann die Privilegien- und Gewerbegesetzgebung, die Gesetzgebung über Mass-[] und Gewicht, über Marken und Musterschutz, die Gesetzgebung über Fabriken, über Kranken-, Unfall[-] und Altersversicherung der Arbeiter und die damit zusammenhängenden Unterstützungs- und Hilfskassen.
  • 8.Die Medizinalgesetzgebung, sowie die Gesetzgebung zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen.
  • 9.Die Gesetzgebung über Staatsbürger- und Heimatsrecht, über Fremdenpolizei- und Passwesen und über die Volkszählung.
  • 10.Die Gesetzgebung über die Presse (Art[.] 9), über das Vereins- und Versammlungsrecht (Art. 10) und über den Schutz des geistigen Eigentums.
  • 11.Die Gesetzgebung über die Universitäten
  • 12.Die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist eine Angelegenheit der Bundesglieder.
  • 13.Die Oberaufsicht über die Strassen und Brücken, deren Instandhaltung für den Bundesstaat Be[d]eutung hat.

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  • a)durch die Bundesversammlung
  • b)durch das Länderhaus
  • a)Die Bundesversammlung besteht aus dem von allen zu den Landtagen und zum Gemeinderate der Bundeshauptstadt Wien Wahlberechtigten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählten Abgeordneten. Die Einteilung der Wahlkreise unter Wahrung der Gebietsgrenzen der einzelnen Bundesglieder und das Wahk[l]verfahren wird durch besonderes Gesetz, das einen Teil der Bundesverfassung bildet, geregelt. Die Anzahl der aus jedem Wahlkreis zur Bu[n]desversammlung zu wählenden Abgeordneten richtet sich nach der Anzahl der Bewa[]ohner zur Zeit der jeweilig letzten Volkszählung, wobei es auf je 50.000 Eo[i]nwohner 1 Abgeordneten trifft. Bruchteile bis einschliesslich 10.000 Einwohner bleiben unberücksichtigt. Bruchteile von 10.000 und darüber zählen für voll.
  • b) Das Länderhaus besteht aus den von den Landtagen und dem Gemeinderate der Bundeshauptstadt Wien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretern der Bundesglieder; jedes Bundesglied entsendet in das Länderhau[s] 5 Vertreter; die Vertretung kann nicht widerrufen werden; für ausscheidende Vertreter ist so bald als möglich eine Nachwahl durchzuführen. Die Art der Wahl und die Voraussetzungen der Wählbarkeit bestimmt die Landesgesetzgebung. Im Länderhaus hat jedes Bundesglied eine Stimme; diese Stimme wird nach der einfachen Mehrheit seiner an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter ermittelt; Stimmengleichheit bedingt Stimmenenthaltung für das betreffende Bundesglied.

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A 21[]

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  • 1)er leitet die bundesstaatlichen Angelegenheiten gemäss den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen, nach Mass der in A 14 festgelegten Zuständigkeit der Bundesgewalt.
  • 2)er hat die Beobachtung der Verfassung, der Geset[z]e und Beschlüsse des Bundes zu überwachen.
  • 3)er[]schlägt der Bundesversammlung oder dem Länderhause oder beiden Vertretungskörpern gleichzeitig mit Beobachtung der im A 21 aufgestellten Einschränkung Gesetze und Beschlüsse vor, und begutachtet die Anträge, die von diesen Vertretungskörpern oder von den gesetzlichen Vertretungen der Bundesglieder an ihn gelangen.
  • 4)er vollzieht die Bundesgesetze und Beschlüsse
  • 5)er wahrt die In[]teressen des Bundesstaates nach aussen und besorgt alle auswärtigen Angelegenheiten, er wacht für die äussere Sicherung und für die Behauptung der Unabhängigkeit des Bundesstaates; er vertritt den Staat imim[] Völkerbunde. Die Länder können auf ihre Kosten den auswärtigen Vertretungen des Bundes wirtsch[a]ftliche Vertreter zur Wahrung ihrer besonderen Landesinteressen angliedern. Diese sind sachverständige Beiräte der Bundesvertreter und b[B]erichterstatter der sie abordnenden Länder, mit deren Landesregierung sie unmittelbar verkehren;
  • 6)er sorgt für die öffentliche Sicherheit im Innern des Staates und für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung nav[c]h Massgabe des A 3
  • 7)er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der bundesstaatlichen Verwaltung.
  • 8)er erstattet der Bundesversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung Rechenschaft über seine Tätigkeit, sowie einen Bericht über die Gesamr[t]lage des Bundesstaates im Innern und nach Aussen; er hat s[a]uch[]besondere[]Berichte zu erstatten wenn die Bundesversammlung oder das Länderhaus es verlangen. - 8 -Für seine gesamte Amtsführung ist er der Bundesversammlung verantwortlich.

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A 35

  • 1.ein mit 2/3 Mehrheit der in B[b]eschlussfähiger Anzahl versammelten Bundesversammlung gefasster Beschluss auf Änderung der Verfassung
  • 2,ein mit wenigstens 4 Stimmen gefass[t]er gleichlautender Beschluss des Länderhauses
  • 3.die Annahme dieses Beschlusses durch das Volk in einer allgemein vom Bundesrat binnen 6 Monaten auf einen Sonntag auszuschreibenden Volksabstimmung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder zu den Wahlen in die Landtage (den Wiener Gemeinderat) Wahlberechtigte hat eine Stimme. Ein Bundesgesetz wird die näheren Bestimmungen über die Durchführung dieser Wahl und die Art der Fragestellung regeln.

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Art. 2

Dr. Straffner beantragt, di[e]sen[m] Artikel noch den Satz anzuschliessen: Reichsrecht bricht Landrecht.

Art. 6

Allgemeine ist die Notwendigkeit erkannt, den Artikel zu ergänzen um Vorsorge zu treffen für den Fall, dass der Bundesrat die Gewährleistung nicht übernehme.

Falser schlägt daher den Zusatz vor: Lehnt der Bundesrat die Übernahme der Gewa[]ährleistung ab, was nur unter Anführung der hie[r]für massgebend gewesenen Gr-[]ünde geschehen kann, so kann das davon betroffene Land (die Bundeahu[shau]ptstadt Wien) über Beschlüsse seines Landtages (des Wiener Gemeinderates) binnen der Frist eines Jahres die Entscheidung der Bundesversammlung anrufen, die binnen einer weiteren Frist von 6 Monaten erfliessen muss, widrigens die Gewährleistung als vom Bunde übernommen gilt.

Lehnt die Bundesversammlung die Übernahme der g[G]ewährleistung ab, so kann der davon betroffene Teil der Landesverfassung (des Statutes der Stadt Wien) nicht in Kraft treten.

Art. 7

1. Abs. Gegen den Satz: Niemand darf ..... gezwungen werd[en] bestehen bei der m[M]ehrheit des Auschusses Be[d]enken.

Zu Art. 14

Z 5 Dr. Straffner ist gegen die Forderung kollegialer Ernennung der Richter.

Art. 14

Z 6 Eine Minderheit des Ausschusses wünscht die Elektrizitätsgesetzgebung auszuschalten.

Art. 14

Z 11 Dr. Straffner ist für die Aufnahme der Voks- und Mittelschulen, Falser nur für die Aufnahme der Mittelschulen.

Art. 14

Z 12 Zwei Stimmen sprechen sich dafür aus, dass vorangestellt werde der Satz: Die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Landskultur und über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; die Bundesgesetzgebung erlässt zu diesem Behufe die erforderlichen allgemeinen Vorschriften.

Art. 18

b) Falser möchte die Rechte der Länder bei Auswahl ihrer Vertreter nicht beschränken durch die Förderung des Verhältniswahlrechtes.