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Falser, Stephan
18. Dezember 1919
Verfassungsentwurf (Typoskript )
KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93
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Unter dem völkerrechtlichen Zwange des Friedensvertrages von St. Germain und mit feierlicher Verwahrung gegen die Verweigerung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker schliessen sich die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Westungarn in ihren durch den Friedesn[ns]vertrag (St. G. Bl. . . . . . . ex 1919) festgestellten Grenzen und die Stadt Wien auf Grund der rechtsgültigen Beschlüsse ihrer Landesvertretungen und des Wiener Gemeinderates, sowie der Nationalversammlung der Republik Deutschösterreich zu einem Bunde mit dem Namen
Republik Österreich
und mit der Bundeshauptstadt Wien zusammen.
Die Selbständigkeit jedes Bundesgliedes bleibt gewahrt und wird vom Bunde gewährleistet insoweit sie nicht durch die Bundesverfassung oder durch auf Grund dieser Verfassung zu erlassendenen Bundesgesetze beschränkt ist oder beschrän[k]t wird.
Der Bund schützt sein Gebiet und das Gebiet seiner Glieder vor Angriffen von Aussen; er ist verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Inneren Bundeshilfe zu gewähren.
Auch ohne solches Ersuchen kann die Bundesgewalt gegen Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung innerhalb des Gebietes eines oder mehrerer der Bundesglieder einschreiten, wenn die Landesregierung ausser Stande ist, die Unruhen zu unterdrücken, oder wenn zu befürchten ist, dass sie auf das Gebiet unsanderer Bundesglieder übergreifen.
Zum Zwecke der Erfüllung der im Art. 3 enthaltenen Aufgaben wird ein Bundesheer aufgestellt, dass[] unter dem militärischen Befehle des Bundesfeldherrn steht, der der Bundesregierung unterstellt ist.
Die Kriegs- und Friedensstärke des Heeres innerhalb der durch den Friedensvertrag vom . . . . gezogenen Grenzen, die Art der Ausbildung und die Gliederung des Heeres bestimmt die Bundesgesetzgebung.
Dem Bunde obliegt der Schutz und die für die Sicherung der Bundesgrenzen erforderliche Grenzbefestigung.
Die Aufteilung der Truppenmacht nach den verschiedenen Waffengattungen auf die einzelnen Bundesglieder ist ebenfalls Sache des Bundes; die Aufbringung, Ausrüstung und Verpflegung der auf diese entfallenden Mannschaften, Offiziere und Unteroffiziere obliegt den Bundesgliedern.
Insoferne der Grenzschutz erhöhte Auslagen für das einzelne Bundesglied bedingt, steht diesem ein ErsatzAnspruch auf Ersatz gegenüber dem Bunde zu.
Die Verwendung der von den einzelnen Bundesgliedern aufgebrachten Truppen, Offiziere und Unteroffiziere ausserhalb ihrer Grenzen ist nur in den Fällen des A. 3 und bei militärischen Übungen zulässig.
Jedes Bundesmitglied hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit innerhalb seiner Gebietsgrenzen eine Landjägertruppe aufzustellen und auf eigene Kosten zu erhalten. Die Grösse der Landjägertruppe wird nach der Zahl der Bewohner für jedes Bundesmitglied[]in der Art bemessen, dass auf je 500 Einwohner (nach der jeweilig letzten Volkszählung) wenigstens ein Mann entfällt. Die Festsetzung der Bedingungen der - 2 -Aufnahme, die Ausbildung und Gliederung dieser Truppe ist Sache der Bundesglieder.
Im Falle der Abwehr feindlicher Angriffe von aussen, sind die Landjägertruppen sämtlicher TruppenBundesglieder der Militärgewalt des Bundes (Art. 4) unterstellt; im Falle des Einschreitens der Bundesgewalt der[zur] Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung innerhalb des Gebietes eines oder mehrerer Bundesglieder ist die Landjägertruppe des davon betroffenen Landes (der Bundeshauptstadt) dem Bunde und dem vom Bunde bestellten Bundesbefehlshaber unterstellt.
Die Bundesglieder sind verpflichtet, ihre Verfassungen dem Bundesrate mitzuteilen, und um die Übernahme der bundesstaatlichen Gewährleistung nachzusuchen. (A.2)
Der Bund übernimmt die Gewährleistung, wenn die Verfassung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufendes enthält,
wenn sie die Ausübung der politischen Rechte nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit Aller vor dem Gerichte Gesetze sichert,
wenn sie in allgemeiner Volksabstimmung angenommen worden ist und
wenn sie die Möglichkeit ihrer Änderung über Antrag von höchstens einem Drittel der stimmberechtigten Bürger vorsieht.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer r[R]eligionsgesellschaft oder an einer religiösen Handlung gezwungen werden.
Über die religiöse Erziehung der Kinder verfügt bis zum vollendeten 16. Lebensjahre der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.
Die öffentlichen Unterrichtsanstalten sind den Angehörigen aller Religionsgesellschaften ohne Beeinträchtigung der Glauben[s-] und Gewissensfreiheit zugänglich.
Niemand ist gehalten, Abgaben zu leisten, welche speziell für Kulturzwecke einer Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden vorbehaltlich der bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtungen des Staates, der Länder oder einzelner Personen.
Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.
Jede Religionsgesellschaft ordnet innerhalb der gesetzlichen Schranken ihre Angelegenheiten selbständig.
Die Pressfreiheit ist gewährleistet; durch einen Bundesgesetz sind Bestimmungen gegen den Missbrauch dieses Rechtes zu treffen.
Die Bürger haben das Recht Vereine zu bilden, soferne diese weder in ihrem[n] Zwecken noch in den Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mis[s]brauch dieses Rechtes und über das Versammlungsrecht trifft die Bundesgesetzgebung die notwendigen Bestimmungen.
Niemand darf seinem verfassungsmässigen Rich[t]er entzogen werden; es dürfen keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden.
Die Militärgerichtsbarkeit bleibt nur für rein militärische Vergehen bestehen und ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Alle Bundesglieder sind verpflichtet, die Angehörigen des Bundesstaates sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Verwaltung und vor den Gerichten ohne Rücksicht auf ihre Landes- und Gemeindezuständigkeit den eigenen Angehörigen gleichzustellen. Die Freizügigkeit ist allen Angehörigen des Bundesstaates[]innerhalb seiner Grenzen gewährleistet. Vorübergehende allgemeine Beschränkung der Freizügigkeit ist mit Zustimmung des Bundesrates zulässig. Niemand kan[n] in m mehr als einem Gebiete eines Bundesgliedes politische Rechte ausüben.
Die Freiheit des Handels und der Gewerbe[]ist im ganzen Umfange des Bundesstaates gewährleistet, soweit nicht Bundesgesetze oder auf Grund von Bundesgesetzen erlassene Verordnungen eine Einschränkung bedingen.
In die Zuständigkeit des Bundes fallen:
Die Angelegenheiten, welche zur Zuständigkeit der Gesetzgebung der Bundesglieder gehören, kann diese die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete der Strafjustiz und Polizeistraf- sowie der Zivilgesetzgebung treffen.
Die Landesregierungen sind verpflichtet, alle Gesetzesbeschlüsse desr Landtage vor ihrer Kundmachung der Staatsregierung mitzuteilen, die gleiche Pflicht obliegt dem Stadtrate der Bundeshauptstadt Wien in Betreff der Gesetzesbeschlüsse des Gemeinderar[t]es.
Hat die Staatsregierung gegen einen solchen Beschluss Bedenken, so[]kann sie gegen ihn binnen 14 Tagen nach Einlangen der Mitteilung bei der gesetzgebenden Körperschaft des Bundesgliedes im Wege der Landesregierung Vorstellung erheben.
Vor Ablauf dieser Frist kann das Landesgesetz ohne Zustimmung der[]Landesregierung nicht kundgemacht werden. Beschliesst der Landtag (der Wiener Gemeinderat) auf dem ursprünglichen Beschlusse zu beharren, so hat dessen Kundmachung durch die Landesregierung zu erfolgen.
Gesetzesbeschlüsse der Landtage oder des Wiener Gemeinderates können wegen Verfassungswidrigkeit (A 6 - 14) von der Staatsregierung binnen 14 Tagen nach Einlangen der Mitteilung und wenn gegen diese Beschlüsse im Sinne des A 16 zunächst eine Vorstellung erhoben worden ist, nach Ablauf weiterer 14 Tage beim Verfassungsgerichtshofe angefochten werden; diese Anfechtung ist der Landesregierung unverzüglich auf dem kürzesten Wege mitzuteilen. Die Kundmachung des angefochtenen Beschlusses darf erst erfolgen, wenn der Gerichtshof dessen Verfassungsmässigkeit anerkannt hat. d[D]er Verfassungsgerichtshof hat binnen Monatsfrist das Erkenntnis zu fällen, widrigens die Kundmachung des angefochtenen Gesetzesbeschlusses mit voller Rechtswirkung erfolgen kann.
- 5 - das Das gleiche Anfechtungsrecht wegen Verfassungswidrigkeit der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse steht auch den Landtagen (dem Wiener Gemeinderate) und wenn diese nicht versammelt sind, den Landesr[ä]ten (dem Wiener Stadtrat) zu. Die Frist zur Anfechtung läuft von dem auf den Tag des Einlangens des Staatsgesetzblattes bei der Landesregierung folgenden Tag.
Die Fristen der A. 16 und 17 sind gewährt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Post gegeben worden ist.
Der Bund wird vertreten:
Die Bundesversammlungen und das Länderhaus werden auf 6 Jahre gewählt. Sinkt aber die Zahl der Mitglieder einer dieser Körpersch[a]ften bis auf die Hälfte seiner gesetzmässigen Anzahl, sind in beiden Körpersch[a]ften Neuwahlen durchzuführen. d[D]ie Amtsdauer der neugewählten Vertretungen beträgt wieder 6 Jahre.
Der Beginn der Amtsdauer wird in allen Fällen vom Tage des 1. Zusammentrittes der Bundesversammlung gerechnet.
Die Neuwahlen sind so zeitig auszuschreiben, dass die Mitgliederd der neuen Bundesversammlung und des Länderhauses noch vor Ablauf der 6 jährigen Amtsdauer der abtretenden Bundesvertretung gewählt sein können. Für die Einha[l]tung dieser Frist ist der Bundesrat der neuen Bundesversammlung verantwortlich.
Falls einzelne Bundesglieder ihre Vertreter im Länderhause nicht rechtzeitig wählen, gilt dies als Stimmenenthaltung bis zum Eintritte der Vertreter (Schlussabsatz des A. 18)
Wenn 5 Bundesglieder durch ihre Vertretung (Landtag, Gemeinderat der Stadt Wien) es verlangen, hat die Bundesregierung die Bundesversammlung und das Länderhaus aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben.
Bundesgesetze kommen durch den übereinstimmenden Beschluss der Bundesversammlung und des Länderhauses zusammen. d[D]ie Feststellung der Voranschläge des Bundeshaushaltes, die Prüfung dd[e]r Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der Entlastung, die Aufnahme von Bundesanleihen, die Umwandlung d[]der bestehenden Staatsschulden, die Verwaltung, Veräusserung oder Belastung des Bundesvermögens und die Gesetzgebung über Steuern, Abgaben und Gefälle (diese in den Schranken des A 1 4 Z 4) steht ausschli der Bundesversammlung zu.
Zu einem giltigen Beschlusse ist bei den Vertretungskörpern des Bundes die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger z[Z]ahl anwesenden Mitglieder erfordert, s[]insoferne nicht die g[G]esetze abweichende Bestimmungen treffen.
Die Beschlussfähu[i]gkeit der Bundesversammlung richtet sich nach dem für den Staat Deutschösterreich beschlossenen Gesetze vom 5. März 1919, St. G. Bl. Nr. 162,[.]
Die Beschlussfähigkeit des Länderhauses ist gegeben, wenn wenigstens 4 Bundesglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Abgelehnte Anträge können erst nach Durchführung allgemeiner Neuwahlen wieder eingebracht werden.
Die Bundesversammlung und das Länderhaus versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung an einem durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Tage; sie geben sich se[l]bst Geschäftsordnungen, die mit einfacher Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder beschlossen werden, die aber nur mit 2+/3 Mehrheit abgeändert werden können.
Zu ausserordentlichen Tagungen sind Bundesversammlung und Länderhaus durch Beschluss des Bundesrates einzuberufen. d[D]ie Einberufung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung oder 3 Bundesglieder es verlangen.
Bundesgesetze, sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 50.000 Bundesbürgern oder von 3 Bundesgliedern verlangt wird.
Die Durchführung der Volksabstimmung und die Frist zur Einbringung dieses Verlangens wird durch Bundesgesetz geregelt.
Die Sitzungen der Bundesversammlung und des Länderhauses sind in der Regel öffentlich.
Die oberste vollziehende und leitende Verwaltungsbehörde des Bundesstaates ist der Bundesrat, der aus 7 Mitgliedern besteht.
Die Mitglieder werden von der Bundesversammlung aus allen in die Bundesversammlu[n]g wählbaren Bürgern auf die [D]auer von 3 Jahren ernannt. Nach jeder Gesam[t]erneuerung der Bundesversammlung wird auch der Bundesrat erneuert, die in der Zwischenzeit freigewordenen Stellen werden bei der näch[s]tfolgenden Tagung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen keine andere dienstliche Stellung, sei es im Dienste des Bundesstaates, s[e]i es im d[D]ienste eines Bundesgliedes bekleiden, noch irgendeinen anderen Beruf oder Gewerbe ausüben.
Der Bundesrat f[ü]hrt die Geschäfte bis zum Zeitpunkte, - 7 -in welchem diese dem neugewählten Bundesrate übergeben werden. Die Übergabe hat binnen 14 Tagen nach erfolgter Neuwahl in einer vom abtretenden Bundespräsidenten oder seinem Stellvertreter zu diesem Zwecke einzuberufenden gemeinsamen Sitzung stattzufinden. Unterbleibt die fristgerechte Einberufung durch diese Personen, so hat das älteste Mitglied des neu gewählten Bundesrates und wenn auch dieser es unterlässt, der Bundeskanzler die Einberufungsschreiben zu erlassen.
Den Vorsitz im Bundesrate führt der Bundespräsident, der aus seinen Mitgliedern von der Bundesversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird; das gleiche gilt für die Wahl seines Stellvertreters im Vorsitze.
Um giltig verhandeln und beschliessen zu können, ist die Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern des Bundesrates notwendig.
Die Mitglieder des Bundesrates beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.
Die Mitglieder des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der Bundesversammlung und des Ländeshauses, insoweit sie nicht Mitglieder dieser Körperschaft sind, eu[i]ne beratende Stimme und auch das Recht, über einen zur Beratung gestellten Gegenstand Anträge zu stellen.
Der Bundesrat hat insbesonders folgende Befugnisse und Pflichten:
Die Geschäfte des Bundesrates werden unter die einzelnen Mitglieder durch Beschluss des Bundesrates verteilt.
Zur Erledigung aller Geschäfte des Bundesrates ist ihm die Bundeskanzlei beigegeben, die unter Aufsicht des dem Bundesrate verantwortlichen Bundeskanzlers die ihm übertragenen Geschäfte zu leiten hat.
Der Vorstand der Bundeskanzlei (Bundeskanzler) wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gleichzeitig mit dem Bundesrate gewählt.
Der Bundeskanzler bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsdauer im S[A]mte, bis die Übergabe der Geschäfte (A 27) an seinen Nachfolger erfolgt ist. Seine, sowie der übrigen Angestellten der Bundeskanzlei dienstlichen Stellung und der Inhal[t] des von diesen Personen abzulegenden Diensteides wird durch B Bundesbeamtengesetz bfestgesetzt.
Falls der Bundeskanzler im Sinne des A 27 die Sitzung z zur Übergabe der Regierungsgeschäfte vom alten an den neuen B Bundesrat einzuberufen in die Lage kommt, handelt er nichtlas[als] Bundesbeamter, sondern in Vertretung des Volkes. Er ist in dieser Eigenschaft ausschliesslich der Bundesversammlung verantwortlich.
Die im Kaiserstaate Österreich im Zeitpunkte der Einführung der Republik in Geltung gestandenen Gesetze und die auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen der k.k. Behörden, dann die seit Einführung der republikanischen Staatsform in Kraft getretenen Gesetze und auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen der Behörden der Republik Deutschösterreich werden als geltendes Recht des Bundesstaates u[n]d seiner Gliedstaaten übernommen[]insoweit diese Bundesverfassung nicht Gegenteiliges enthält. Die Änderung der verfassungsmässigen Zuständigkeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung berührt die Fortdauer der Giltigkeit der vorstehend erwähnten Gesetze und Verordnungen nicht.
Zur Änderung der Bestimmungen dieser Bundesverfas[s]ung ist erforderlich:
Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Beginn der Wirksamkeit dieser Bundesverfassung kann ein An[b]änderungsantrag im Sinned[] des A 35 nicht zum Beschlusse erhoben werden; nach Ablauf diese[r] Frist ist jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Art 35 der allgemeinen Volksabstimmung die Frage vorzulegen, ob s[d]ie Bundesverfassung als Ganzes genehmigt oder abgelehnt wird. Im Falle der Ablehnung durch die Mehrheit der giltig abgegebenen Stimmen hat die Bundesversammlung und das Länderhaus einen aus je 6 Mitgliedern bestehenden Ausschuss - 9 -behufs Ausarbeitung eines neuen Verfassungsentwurfes zu bestellen, der bi[n]nen Jahresfrist dem Bundesrate Bericht zu erstatten hat. Kommt im Ausschusse mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder ein neuer Entwurf zustande, so ist dieser der Volksabstimmung im Sinne des A 35 zu unteru[z]iehen; im gegenteiligen Falle hat der Bundesrat sofort allgemeine Neuwahlen der Bundesversammli[u]ng und des Länderhauses anzuordnen.
Die gegenwärto[i]ge Bundesverfassung bleibt dann so lange noch in Kraft, bis sie im Sinne des A 35 abgeändert wird.
Drei Monate nach Kundmachung dieser Bundesverfassung im Staatsgesetzblatte für die Republik Österreich[,] in welche Kundmachung auch die Annahmebeschlüsse der Bundesglieder im Wortlaute aufzunehmen sind, sind von der im Amte befindlichen Staatsregierung die Wahlen zur Bundesversammlung auszuschreiben; gleichzeitig sind die Landesregierungen einzuladen, d[i]e Wahlen in das Länderhaus durch die Landtage (den Wiener Gemeinderat) zu veranlassen.
Die Bundesverfassung und die erstmalige Ausschrie[ei]bung der Wahlen zur Bundesversammlung sind auch inn[]den Landesgesetzblättern und im Amtsblatte der Stadt Wien zu veröffentlichen, wobei ebenfalls die Annahme der Bundesverfassung durch die Bundesmitglieder festzustellen ist.
Die Bundesversammlung und das Länderhaus sind von der Staatsregierung in der vierten Woche nach dem Wahlts[a]ge in die Bundeshauptstadt einzuberufen; die Staatsregie[r]ung hat die Bundesversammlung zur Wahl eines Vorsitzenden und dreier Stellvertrete[r], sowie des Bundesrates und des Bundeskanzlers aufzufordern, wobei das älteste anwesende Mitglied der Bundesversammlung den Vorsitz führt; ebenso ist das Länderhaus zur Wahl des Vorsitzenden und eines oder mehrerer Stellvertreter aufzufordern.
Unmittelbar nach vollzogener Wahl des Bundesrates hat die Staatsregierung die Regierungsgeschäfte dem Bundesrate zu übergeben.
Art. 2
Dr. Straffner beantragt, di[e]sen[m] Artikel noch den Satz anzuschliessen: Reichsrecht bricht Landrecht.
Art. 6
Allgemeine ist die Notwendigkeit erkannt, den Artikel zu ergänzen um Vorsorge zu treffen für den Fall, dass der Bundesrat die Gewährleistung nicht übernehme.
Falser schlägt daher den Zusatz vor: Lehnt der Bundesrat die Übernahme der Gewa[]ährleistung ab, was nur unter Anführung der hie[r]für massgebend gewesenen Gr-[]ünde geschehen kann, so kann das davon betroffene Land (die Bundeahu[shau]ptstadt Wien) über Beschlüsse seines Landtages (des Wiener Gemeinderates) binnen der Frist eines Jahres die Entscheidung der Bundesversammlung anrufen, die binnen einer weiteren Frist von 6 Monaten erfliessen muss, widrigens die Gewährleistung als vom Bunde übernommen gilt.
Lehnt die Bundesversammlung die Übernahme der g[G]ewährleistung ab, so kann der davon betroffene Teil der Landesverfassung (des Statutes der Stadt Wien) nicht in Kraft treten.
Art. 7
1. Abs. Gegen den Satz: Niemand darf ..... gezwungen werd[en] bestehen bei der m[M]ehrheit des Auschusses Be[d]enken.
Zu Art. 14
Z 5 Dr. Straffner ist gegen die Forderung kollegialer Ernennung der Richter.
Art. 14
Z 6 Eine Minderheit des Ausschusses wünscht die Elektrizitätsgesetzgebung auszuschalten.
Art. 14
Z 11 Dr. Straffner ist für die Aufnahme der Voks- und Mittelschulen, Falser nur für die Aufnahme der Mittelschulen.
Art. 14
Z 12 Zwei Stimmen sprechen sich dafür aus, dass vorangestellt werde der Satz: Die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Landskultur und über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; die Bundesgesetzgebung erlässt zu diesem Behufe die erforderlichen allgemeinen Vorschriften.
Art. 18
b) Falser möchte die Rechte der Länder bei Auswahl ihrer Vertreter nicht beschränken durch die Förderung des Verhältniswahlrechtes.