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Ministerial Entwurf II

Staatssekretariat für die Verfasssungs- und Verwaltungsreform

12. April 1920

Verfassungsentwurf (Typoskript )

VGA-Archiv, Sozialdemokratischer Parlamentsclub, Kt. 79

Dokument vollständig ediert

Ministerial Entwurf II

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „VGA-Archiv, Sozialdemokratischer Parlamentsclub, Kt. 79“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

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- 1 -

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

- 2 -

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

Artikel 11.

Artikel 12.

- 6 -

Artikel 13.

Artikel 14.

  • 1.)die Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2.)das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Errichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten, den Privatunterricht und das Privatschulwesen, das Volksbildungswesen;
  • 3.)das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-; Säuglings- und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschliesslich der Ambularien; die Ausgrabung und Ueberführung von Leichen;
  • 4.)die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 5.)die öffentlichen Einrichtungen zur aussergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 6.)das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  • - 7 -
  • 7.)die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete;
  • 8.)die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung, das Forstwesen einschliesslich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 9.)das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und der Angestellten jener Landesbehorden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschliesslich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land.

Artikel 15.

Artikel 15 a.

Artikel 16.

Artikel 17.

Zweiter Abschnitt.

Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Bundestag.

Artikel 18.

Artikel 19.

- 9 -

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

B. Der Bundesrat.

Artikel 29.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

- 13 -

G. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

- 14 -

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

- 15 -

Artikel 42.

Artikel 43.

Artikel 44.

D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Artikel 45.

Artikel 46.

Artikel 47.

E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Artikel 48.

Artikel 49.

Artikel 50.

Dritter Abschnitt.

Die Vollziehung des Bundes.

A. Die Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel 51.

Artikel 52.

Artikel 53.

  • a) die Ernennung der Bundesangestellten (einschliesslich (der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre und die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • b) die Schaffung von Amts- und Berufstiteln, die Verleihung von der Berufstitel;
  • c) die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolution von strafgerichtlichen Verfahren;
  • d) die Erklärung unshelicher Kinder zu ehelichen über Anvon der Eltern.

Artikel 54.

Artikel 55.

- 19 -

Artikel 56.

Artikel 57.

(Siehe II. Version zu: " I. Der Bundespräsident" des dritten Abschnittes!)

2. Die Bundesregierung.

Artikel 58.

Artikel 59.

- 20 -

Artikel 80.

Artikel 61.

Artikel 62.

- 21 -

Artikel 63.

Artikel 64.

Artikel 65.

Artikel 66.

Artikel 67.

3. Das Bundesheer.

Artikel 68.

Artikel 69.

Artikel 70.

Artikel 71.

B. Die Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

Artikel 82.

- 25 -

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

Vierter Abschnitt.

Die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 85.

Artikel 86.

- 26 -

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

- 27 -

Artikel 92.

Artikel 93.

Artikel 94.

- 28 -

Artikel 95.

Artikel 96.

Artikel 97.

Artikel 98.

Fünfter Abschnitt.

/ Die Rechnungskontrolle im Bunde.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

- 30 -

Artikel 103.

Artikel 104.

Artikel 105.

Artikel 106.

Artikel 107.

- 31 -

Artikel 108.

Sechster Abschnitt.

Die Grund- und Freiheitsrechte.

Artikel 109.

Artikel 110.

Artikel 111.

Artikel 112.

Artikel 113.

- 32 -

Artikel 114.

Artikel 115.

Artikel 116.

Artikel 117.

Artikel 118.

- 33 -

Artikel 119.

Artikel 120.

Artikel 121.

Artikel 122.

Artikel 123.

Artikel 124.

Artikel 125.

- 35 -

Artikel 126.

Artikel 127.

Artikel 128.

Artikel 129.

Artikel 130.

Artikel 131.

- 36 -

Artikel 132.

Artikel 133.

Artikel 134.

Artikel 135.

- 37 -

Artikel 136.

Artikel 137.

Artikel 138.

- 38 -

Artikel 139.

Artikel 140.

Artikel 141.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144.

Artikel 145.

Artikel 146.

Siebenter Abschnitt.

Die Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 147.

- 40 -

Artikel 148.

Artikel 149.

  • 1. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2. die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 3. über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört;
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 150.

Artikel 151.

/:Artikel 152.

Artikel 153.

Artikel 154.

Artikel 155.

Artikel 156.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 157.

Artikel 158.

  • a) zwischen berichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder,
  • b) zwischen den Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten.
  • c) zwischen Länesregierungen untereinander sowie zwische einer Landesrerierung und der Bundesregierung.

Artikel 159.

Artikel 160.

- 43 -

Artikel 161.

Artikel 162.

  • a) des Bundespräsidenten,
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe,
  • c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar:
    • wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf einen Antrag des Bundestages;
    • wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages;
    • und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seine Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf deren Antrag.

Artikel 163.

Artikel 164.

Artikel 165.

Artikel 166.

Artikel 167.

Dritter Abschnitt.

Die Vollziehung des Bundes.

A. Die Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel
  • (1)Der Bundespräsident wird unmittelbar von dem gesamten Bundesvolk gewählt.
  • (2)Die Wahl erfolgt zugleich mit der Hauptwahl zum Bundestag und für die Dauer seiner Gesetzgebungsperiode.

Artikel
  • (1)Wird der Bundestag vor Ablauf seiner vierjährigen Gesetzgebungsperiode aufgelöst,, hat zugleich mit seiner Neuwahl auch die Wahl des Bundespräsidenten zu erfolgen.
  • (2)Eine Neuwahl des Bundespräsidenten hat auch dann zu erfolgen, wenn die Stelle des Bundespräsidenten noch in der ersten Hälfte seiner vierjährigen Amtsperiode durch Tod, Amtsverzicht oder aus anderen gesetzlichen Gründen dauernd erledigt wird.

Artikel
  • (1)Zum Bundespräsidenten kann nur derjenige Bundesangehörige gewählt werden, der das aktive und das passive Wahlrecht zum Bundestag hat.
  • (2)Eine wiederholte Wahl zum Bundespräsidenten ist zulässig.

Artikel
  • (1)Im Falle des Artikels ... erfolgt die Wahl des Präsidenten auf dem gleichen Stimmzettel wie die Wahl zum Bundestag.
  • (2)Als zum Bundespräsidenten gewählt gilt derjenige Kandidat, der an erster Stelle die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Hiebei sind die im gesamten Bundesgebiet gültig abgegebenen Stimmen zu zählen.
  • (3)Das Nähere bestimmt das Gesetz, betreffend die Wahlordnung für die Wahl zum Bundestag.

Artikel
Artikel
Artikel
  • (1)Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten darf nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen.
  • (2)Zu einem solchen Beschlusse ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich.

Artikel
Artikel
  • (1)Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, im letzteren Falle bis zur Neuwahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Präsidenten des Bundestages über.
  • (2)Bei Übernahme der Funktionen des Bundespräsidenten hat der Präsidenten des Bundestages das im Artikel ... erwähnte Gelöbnis zu leisten.
  • (3)Für die Ausübung der Funktionen des Bundespräsidenten sind ist auf den Präsidenten des Bundestages die Bestimmung des Artikels ... anwendbar.

Artikel
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