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Staatskanzlei
24. Oktober 1919
Sitzungsprotokoll (Typoskript )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48
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2.875. Termin: Deutschosterreichische Staatstänzten 20 3230/ unterledigt: Z. 3236/6 K Vorzahl: St. 5. Ref. DE. TAEXI (:3487: Einbringer: Amtsveranlassung. Gegenstand: Vorarbeiten für die Ausarbeirung eines Bundesvertassungsentwurtes. Abgangs191 fremde. 21. Oktbr. Bahl EingangsZur Einsicht: Vor Abgang (Hinterlegung): Nach Abgang (Erledigung): 27/10. Datum: Bestellt: Reingeschrieben: Zur Registratur: Überprüft: Leese
386 Der an alle Staatsämter, den Staatsrechnungshof und die Stat. Zentralkommission ergangenen Einladung der St.K. Z1. 3236/1 zur Teilnahme an einer am 11.Okt. 1919 unter dem Vorsitze des Herrn St.K. stattfindenden zwischenstaatsamtlichen Besprechung über gewisse in den einzelnen St.Ae. für die Ausarbeitung eines Bundesverfassungsentwurfes durchzuführende Vorbereitsungsarbeiten haben - wie die beiliegende Präsenzliste zeigt - alle Geladenen Folge geleistet. das Die auf(zu besprechende Thema bezüglichen Ausführungen des Herrn St.K. gibt das angeschlossene Protokell wieder. Von einer Versendung desselben an die St.Ae. wäre mit Rücksicht auf den vertraulichen Charakter der darin festgehaltenen Ausführungen des Herrn St.K. abzufehen. ad acta Wien, am 29 Oktober 1919 mur Froeheich 23.1. Jackl 20r 21. 3230r Rk Protokoll über die zwischenstaatsamtliche Besp. am 11. Oktober 1919, betreffend gewisse ämtern für die Ausarbeitung eines Bundesverfassung durchzuführende Vorbereitungsarbeiten. Die Erschienenen weist die im Akte befindliche Präsenzliste nach. Der Herr Staatskanzler führte aus, dass das erste Stadium des Werdeganges der künftigen Verfassung Oesterreichs das der zwischenstaatsamtlichen Verhandlungen über das Verfassungswerk sein werde. Das Ergebnis dieser Verhandlungen werdeen den parlamentarischen Parteien zur Kenntnis gebracht werden, um ein Bild über das voraussichtliche Schicksel des Verfassungswerkes gewinnen zu können. Schon heute seien die Parteien darüber einige dass unser Staatswesen eine bundesstaatliche Verfassung erhalten Mehr solle Diese werde ihr Vorbild x injener des deutschen Reiches als in jener der schweizerischen Eidgenossenschaft zu suchen. haben. Das Hauptproblem werde-der Struktur unseres Staates gemäss-die zuseinandersetzung zwischen der zentralen Bundesgewalt und der Ländergewalt bilden. Niemand sei mehr berufen als die stagtsämter sich darüber klar zu werden, welche Kompetenzen im Interesse der Lebensfähigkeit des Ganzen und zur Ermöglichung eines starken, geschlossenen Auftretens nach aussen der Bundesgewalt würdenvorbehalten bleiben müssen, und welche Kompetenzen ohne Nachteil an die Länder abgegehen werden könnten. zunächst werdees Gebiets geben, die sowohl in legislatarischer Beziehung als auch was die Exekut ive anbelangk notwandigf Bundesangelegenholten würden sein müssen. Diesem ansoluten Reservat des Bundes werde-in absolutes Reservat der Länder gegenüberstehen, ein Komplex von Materien also, in denen die Legislative und exekutive -2- gewalt uneingeschränkt den Ländern zustehen werde, so dass ein Rechtszug von den Ländern an den Bund nicht möglich sein werde. zwischen diesen beiden Reservaten liege ein weites Gebiet, auf welchem die Bundes- und die Ländergewalt würde zusammenwirken. müssen: Dieses zusammenwirken lasse sich in verschiedener Weise konstruieren. Hinsichtlich der Gesetzgebung könn- auf diesem Gebiste die Bundesgewalt ein Rahmengesetz aufstellen und den Ländern die Durchführungsgesetzgebung überlassen. Ooder die Gesetzgebung könne alleim dem Bunde zustehen, die Länder aber könnten das Recht zur Erlassung der erforderlichen Vollzugsanweisungen haben. oder es könne die Auseinandersetzung so erfolgen, dass der Bunddie Gesetzgebung bekomme, die Länder aber das Recht zur Durchführung der Gesetze - mit einem Wort es seien verschiedene Abstufungen denkbar-. Was diese Abstufungen betrifft, so ersuchte der- Herr staatskanzler die Anwesenden, das/ in der deutschen Verfassungsurkunde enthaltene formelle System, in welches die Abzi wgzuhgewalt Frenzung zwiscnen Bundes- und eee e Sel, zu Grunde zu legen. Damit sei peineswegs gemeint, das houlrete. in der deutschen Verfassungsurkunde enthaltene, verteilung de bezüglich der einzelnen Materien Kompetenzen) bei uns rezipiert werden solle. Ferner ersuchte de Herr Staatskanzler, es möge jedes Staatsamt die Führung der aufdas Verfassungswerk bezüglichen Verhandlungen bei einem einzigen Funktionär konzentrieren, bei dem die einzelnem staatsamtsabteilungen ihre Willensmeinungfp zur Sprache bringen können, und diesen Funktionär der Staatstanzlei bekanntgeben. Der Verfassungsgesetzgebungsdienst der Staatskanzlei, dessen Vorstand (Sektionsrat Dr. Frochlich/ über die Intentionen des Staatskanzlers stets orientiert sein werde, werde in ständiger Fühlung mit diesen Funkt ionären arbeiten. Gegenstand des studiums der Staatsämter werde die Frage sein, welche Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Verwaltung dem Bunde vorzubehalten wären und welche an die Ländet abgegeben werden könnten. Da die Arbeit sehr dringlich sei,würden 380 3- die staatsämter ihre Aeusserungen möglichst bald zu erstatten. haben. Als Grundsatz müsse festgehalten werden, dass wirtdeh Standpunkt eines ensherzigen Zentralsids seehel nwall Anctig Es wee rens die Frage zurzuwerten,seir, ob ein vermehrte zentralismus unter den gegebenen Verhältnissen an sich besserwärs. Man müsse sich eben an die Tatsache halten, dass wir durch das Verhalten der Länder gezwungen seien, einen beträchtlichen teil der Prärogativen der Zentralregierung an die Länder abzugeben. Dabei müsse natürlich der Gesichtspunkt einer wirklichef wirksamen Staatsverwaltung im Auge behalten werden. Ides Staatsamt müsslsich fragen, was das Maximum dessen sei, was es an die Länder abgeben könne, ohne die Einheitlichkeit des staatlichen Mechanismus zu zerstören. Die Staatskanzlei werdedemnächst die mit den Vorarbeiten für das Verfassungswerk betrauten Funktionäre der Staatsämter zusammenberufen. Erst in einem späteren stadium würden die einzelnen Staatssekretäre ihre angelegenfhattfy in die Hand zu nehmen haben. sodaun Der Herr Staatskanzler machteüber die Grundlinien der künftigen Verfassung einige Mitteilungen. Die künftige Bundesverfassung werde sich im allgemeinen an das deutsche Vorbild zu halten haben. Wir werden wahrscheinlich in der Gesetzgebung nicht eigentlich das Zweikammersystem akzeptieren. Wir dürften eine Nationalversammlung haben - genannt Bundestag - und daneben wahrscheinlich einen Bundesrat, der jedoch nicht eigentlich eine erste Kammer sein werde, sondern vielmehr eine Zusammenfassung aller Landesregierungen, eine kleine Körperschaft, welche im wesentlichen die Aufgabe haben werde, die Gesetzesbeschlüsse der Nationalversammlung in der Richtung zu überprüfen, ob die Exekut ive im Stande sei, das Geschlossene/ durchzuführen. Es werde also eine Nachprüfung der Beschlüsse der Nationalversammlung erfoigen, die eventuell zu einer Verstellung bei der Nationalversammlung werde führen können, auf Grund welcher sie den be/ 4 treffenden Beschluss entweder abändern oder zur Volksabstimmung werde bringen können. Wenn ein Land in einer angelegenheit des Bundes die Kompetenz zur Gesetzgebung in Anspruch nehme, so werde der Bund an den Verfassungsgerichtshof apellieren können. und umgekehrt. Eine eigentliche Prösidentschaft werde wahrscheinlich nicht vorgesehen sein. Der Gedanke der Verminderung der Zahl der staatsämter werde aufrecht erhalten werden. Da einzelne Ressorts auch ein Interesse an der Art der Regelung der Grundrechte haben« düften, führte der Herrstaatskanzler aus, dass die Grundrechte wahrscheinlich in ähnlicher Weise geregilt sein würden,wie es in der deutschen Verfassung geschehen sei. Es emgfehle sich daher für die mit den Vorarbeiten für das Verfassungswerk betrauten Funktionäre der Stastsänter, sich mit der deutschen Verfassung bekanntzumachen und bei der abgabe ihrer Aeusserungen von der Regelung auszugehen, welche der betreffende Gegenstand in der deutschen Verfassung gefunden habe. Dabei sei allerdings nicht zu verkennen, dass die zuseinandersetzung zwischen der deutschen Reichsgewalt und der einzelxen steatlichen Gewalt ganz andere listorische Voraussetzungen habe, als jene zwischen unserer Zentralgewalt und den Ländern: Bei diesem Funkte der Ausführungen des Herrn staatsKanzlers ersuchte sektionsrat Dr. Frochlich, die Vertreter des Staatsamtes für Aeusseres, der Staatskanzlei 100 Exemplare der deutschen Verfassung zukommen zu lassen, was die Vertreter dieses Staatsamtes zusagen. Auf eine Anfrage des Sektionschef Riedl führte der HerrStaatskanzler weiter aus, dass einige Verwaltungszweige, die schon heute gesamtstagtliche seien, nach der künftigen Verfassung Bundesangelegenheit sein würden. Dazu gehöre z.B. das Heerwesen, die Finenzverwaltung, die Justiz, der Verkehr (Fisenbahn, Post, Telegraf,Telefon/, Polizei und Gendarmerie.Im übrigen werde aber bei der Ordnung der Verwaltung nicht das bürokratische System, sondern das der selbstverwaltung Platz greifen und es sei sehr wahrscheinlich, dass die Landeshauptleute von den 390 5- Landtagen bestellt werden würden, und dass unsere Bezirkshauptmannschaften von lokalen Vertretungen abgelöst werden dürfen, welche die Geschäfte ebenso führen würden, wie die Landesverwaltungen die Verwaltung des Landes führen. Von grösster Wichtigkeit sei, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ganz neue Grundlagey gestellt werde. Wir hätten heute bloss einen Verwaltungsgerichtshof, der erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges deklaratorisch urteile, (Kassiere (ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Bei einem System der selbstregierung genüge dieses System der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Es werde eine instanzenmässige Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit eintreten müssen. Man werde gegen eine Verfügung der Kreis- oder Bezirksbshörden an ein Verwaltungsgericht apellieren können, das meritorisch werdentscheiden können. Dadurch werde ein grosser Teil der bürokratischen Verwaltung vieder hergestellt. Was diesen Punkt (Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit/ betreffe, wäre es zu empfehflen, dass die mit dem Verfassungswerk befassten Funktionäre der staatsämter sich mit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preussen und mit dem System des englischen selfgovernmeht in den Grafschaften zunächst vertraut machen, das für unsere Kreis- und Bezirkstvertretungen das Vorbild abgeben solle.Alle dese Dinge seien jedoch noch im Flusse. Man düfe aber annehmen, dass sich die Verwaltungsreferm in dieser Richtung bewegen werde. Konkrete Gesetzesentwürfe lägen jedoch - mit Ausnahme von Vorentwürfen der Konstitutionsurkunde - noch nicht vor. Die Konstitutionsurkunde gäbe aber nur einen Grundriss, das Entscheidende seien die Durchführungsgesetze. Welche Gestalt aber diese annehmen würden, sei natürlich noch ganz ungewiss. schliesslich betonte der Herr Staatskanzler die strengi vertrauliche Natur seiner Ausführungen und bemerkte, dass Mitteilungen an die Presse oder überhaupt an die Oeffentlichkeit 39 eine Vdetzung des Amtsgeheinmisses bilden würden, und dass solche Mitteilungen überdies ausserordentlich schädlich wären, weil sie frühzeitig Gegeerschaften hervorrufen würden, die das Verfassungswerk selbst gefährden könnten. des h3Nasr ustetzeiie. gwulte Santsteigen fröchlch Stactssechnungshof J. R. D. Söger Rofat WThaschah S. Chef. Wenedikter Mul ef Jx A. Min Rat Hold St A. f. Anssores Miraat v Loebenslein St. A. J. S u. U. (Kullm) . Unterricht) Erkltlut o Bnger sor. Perg. Mie Sekr. D Meitta für Jm: Im. Koai Dr Blöckinger für Ein. Ob. Ein Rat. Anton füntner roh. Sehr. DhlausMittel pordinunzen. Muist kat D Mlfling Minblat. Rdermann für Justiz Oraes P. Victor Natasu Statist. Zentralkommisser Vienral 1. 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