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Protokoll der 25. Sitzung des Verfassungsausschusses

Verfassungsausschuss

25. September 1920

Sitzungsprotokoll (Handschriftlicher Protokolltext )

Parlamentsarchiv, Ausschussprotokolle

Dokument vollständig ediert

Protokoll der 25. Sitzung des Verfassungsausschusses

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „Parlamentsarchiv, Ausschussprotokolle“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Konstituierende Nationalversammlung der Republik Österreich.

Verfassungs-Ausschuss

Protokoll über die Sitzung am 25. September 1920 /:nachm. 3h:/

Anwesende:

Seitens der Regierung:

Obmann:

  • Bauer

Obmann Stellvertreter:

Schriftführer:

Mitglieder:

25.9.1920 Sitzung des Verfassungsausschusses. Bundesverfassungsgesetz.

Mit Mehrheitsbeschluß zur Einleitung Art. 10 angenommen.

al. 1, 2 beschlossen.

2a mit Anfügung des Wortes „Fremdenpolizei“ in art. 11 einzufügen beschlossen.

3, 4, 5 statt Justizwesen „Justizpflege“, 6a, 7, 8 Beschlossen In al. 9 „Ausführung des“ gestrichen[,] „die“ in 3. letzter Zeile gestrichen. Vor „Dampfkessel“ einzuschalten ein Zusatzantrag Dr. Seipel über Elektrizitätswesen. Beschlossen.

al. 10 gestrichen: In Art 12 als Punkt 5a eingestellt. Hinzufügung eines al. 2 in Art. 12 u. al. 3 in Art. 84. Beschlossen.

al. 11 die Einfügung „soweit es sich nicht um land- und forstw. Arbeiter u. Angestellte handelt“ abgelehnt. Wird als Minoritätsvotum Fink und Gen. angemeldet.

al. 12 in der Fassung Dr. Seipels beschlossen. Art. 11 P. 7, Art 12 P. 2 in Seipels Fassung beschlossen.

al. 13 Danneberg gibt eine Erklärung namens der sozialdem. Partei ab betreffend das Schulwesen. Antrag auf Einschaltung eines diesbezüglichen Art. 12b. Seipel gibt namens der christl.soz. eine Erklärung ab, in der er unter Vorbehalten der Anregung Danneberg zustimmt. Clessin gibt namens der Großdeutschen die Erklärung ab, die die Beibehaltung des Schul- und Erziehungswesen im al. 13 verlangt.

Als Artikel 12, b wurde der modifizierte Antrag Danneberg beschlossen.

al. 13 beginnt: „Wissenschaftl. fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst“ u.s.w. Beschlossen.

13a beschlossen. 14 statt Kriegsgräberwesen Kriegsgräber gestrichen. Beschlossen.

15 beschlossen.

Art. 11

1. christl. soz. Minderheitsantrag abgelehnt. Bleibt für das Haus.

2, 3 beschlossen. 4 beschlossen. 5 beschlossen

8 beschlossen

Punkt 1 u. 2 umgestellt.

Art. 12

1, 2, 3, 4 beschlossen. 5. christl. soz. Minoritätsvotum.

5a, 6, 6a beschlossen. 7. Christl. soz. Antrag auf Streichung abgelehnt. 8 beschlossen.

Art. 13 Antrag Seipel auf Reassumierung. Antrag Danneberg auf Streichung der Worte: „zur Ermöglichung“ bis „Absatz 2“ beschlossen.

Minoritätsvotum der Christlichsozialen im Unterausschuss. Antrag Danneberg auf Veränderung des ersten Satzes. Beschlossen. 2. Satz beschlossen.

Minoritätsvotum Fink u. Gen. angemeldet.Titel u. Eingang beschlossen.

Gesetz betreffend den Übergang zur bundesstaatl. Verfassung

§ 1 4. Zeile statt welche „die“. „Bundes-Verfassungsgesetz“

§2 al. 2 gestrichen. § 3 al. 3 gestrichen. al. I beschlossen. al. 2 Seipels Antrag auf bewegliche Frist von 3 Jahren. Im Prinzip beschlossen.

§ 4 al I Antrag Austerlitz auf stilistische Änderung beschlossen. al. 2 beschlossen. al. 3 gestrichen.

§ 4a Die Bestimmungen der § 2 bis 4 gelten sinngemäss auch für die auf Grund der Gesetze ergangenen Vollzugsanweisungen/Verordnungen)

§ 5 Absatz 1 Abänderungsantrag Gürtler und zweiter Satz angenommen Absatz 2 angenommen

§ 6 Abänderungungsantrag der Regierung und statt "soweit zur Betreibung der R.G. berufen "war" - "soweit er mit Regierungsgeschäften betraut war" angenommen

§ 7 3.1. der neuen Fassung der Regierung in der neuen Fassung der Regierung mit Abänderung der Z I angenommen

§ 8. Absatz 1,2, der neuen Regierungsvorlage u

§ 9. Absatz 1 u 6 angenommen

Absatz 2 in der neuen Fassung beschlossen

Vorschläge der Staatskanzlei Vorschläge der Staatskanzlei vorbehalten

Absatz 2 Neue Fassung der Regierung mit Abänderungungsantrag Seipel angenommen

§ 8a 1. Die bestehenden staatlichen Polizeibehörden werden Landesbehörden und führen ihre bisherigen Geschäfte als Landesgeschäfte fort. 3. die bisherige Gendarmerie wird Bundesgendarmerie

§ 10 entfällt

§ 11 angenommen mit stilistischer Änderung

§ 12

1. angenommen

2. bestehende Verkehrsbeschränkungen , welche nicht vom Staate ausgegangen sind, treten, soferne sie nicht vom Staat nicht nachträglich genehmigt wurden oder nachträglich vom Bunde genehmigt werden, spätestens mit 30. Juni 1921 außer Kraft.§ 12 Minoritätsvotum Fink 31. VIII 21 angemeldet.

§ 13.

1 angenommen

2. mit in der Fassung der Regierung angenommen

§ 14, 15 angenommen

§ 16 insbesonders in Angelegenheiten der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

§ 16a angenommen, in Absatz zwei statt "sofort" "gleichzeitig mit den Bestimmungen der Artikel 111 und 12"

§ 17 mit Gesetzantrag des Staatsamtes für Justiz angenommen

"womit" bis "wird" gestrichen

§ 18, 1, 2 mit Streichung der Worte in Z. 2 "der Nationalrat tritt …. zwischen Sitzung zusammen" angenommen

§ 18, 3, 4 angenommen

§ 19, 1 angenommen entsenden statt , 2 mit Abänderung der Staatskanzlei angenommen; 3 bleibt für Eilantrag offen, festgesetzt wird der "21. Tag nach dem Zusammentritt des Nationalrates.

§ 20, 21, angenommen

§ 22. abgeändert "am 28 Tage nach dem Zusammentritt des Nationalrates" in Zahl 3 "bisherige Präsident"

§ 23. angenommen

§ 24. Zahl 1 neue Fassung der Staatskanzlei, Zahl 2 angenommen

§ 25. angenommen

§ 26. mit 72-84 angenommen

§ 27. angenommen

§ 28 angenommen

§ 29. erster Satz angenommen[.] Zweiter Satz abgelehnt

§ 30.

Z. 1 die Landesre bisherigen Landesregierungen sind die LAndesregierungen im Sinne der Bundesverfassung

Z. 2

Z.3 angenommen

§ 31

1. 2 angenommen, 3 die Wahl der Bezirksvertretungen wird auf Grund …. nach dem Verhältnis der ihrer Bürgerzahl aufgeteilt ….Absatz 2 werden sinngemäß angewendet2. mit Zusatzantrag Danneberg Danneberg angenommen

4. 5 angenommen

6. "" gestrichen, "hat zu erfolgen" statt "wird erfolgen". "ein" statt "zwei"

§ 32 angenommen

§ 33 angenommen

§ 34 angenommen

§ 34a,

§ 35 angenommen

§ 36 angenommen

§ 37 einbehalten

§ 38 einbehalten angenommen mit Staatsregierung

Bestimmungen über Wien und N. O. einbehalten

Schluß der Sitzung 7h

Bauer

Gürtler Schriftführer

Präsenzliste der Sitzung des Verfassungs-Ausschusses vom 25. September 1920 /:nachm. 3 h:/

  • Gürtler
  • Seipel
  • Weiskirchner
  • Fink
  • Wagner
  • Clessin
  • Popp
  • Schiegl
  • Austerlitz

Regierungsvertreter:

  • Min.Rat D. Froehlich
  • Sekt . Rat D. Mannlicher 
  • M.V.Sk. D. Merkl

- St.K.

Artikel 10, Punkt 12.

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil-und Pflegeanstelten, des Kurortewesens und der Heilquellen, jedoch nur die sanitäre Aufsicht. Ernährungswesen einschliesslich der Nahrungsmittelkontrolle.

Artikel 11, Punkt 7

Volkswohnungswesen.

Artikel 12, Punkt 7.

Volkspflegestättenwesen, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen, Heilquellen.

Artikel 12 b.

Auf dem Gebiete des Schul-, und Erziehungs u. Volksbildungswesens wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein besonderes Bundes-Verfassungsgesetz geregelt.

§ 24.

Bisheriger 2. Absatz als Absatz 1, bisheriger Absatz 1 als Absatz 3 in folgender Fassung:

Bis zur Wahl einer Bundesregierung gemäß Artikel 60 führtist die Staatsregierung alsdie erste Bundesregierung die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz der Bundesregierung obliegenden Geschäfte. Beilage 6

§ 13.

(2) Staatsbürger, die in keinerPersonen, die österreichische Staatsbürger sind, ohne in einer Gemeinde der Republik heimatberechtigt sindzu sein, werden Bundesbürger. In welcher Gemeinde sie das Heimatrecht und damit die Voraussetzung für eine Landesbürgerschaft erlangen, wird durch Bundesgesetz geregelt; bezüglich der Personen, die auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain durch Option oder die auf Grund einer bloßen Erklärung gemäß § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGB1. Nr. 91 über das Staatsbürgerrecht, die Staatsbürgerschaft ohne Erlangung eines Heimatrechtes erworben haben, steht auch die Vollziehung dem Bunde zu.

§ 9.

(2) Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird ein Bundes-Verfasungsgesetz * Bundesund Auseinandersetzung zwischen dem Bund u. den Ländern geregelt. d[D]ie Auseinandersetzung über dasjenige Vermögen, das ausschließlich dem ständigen Dienstbetrieb einer Behörde dient, die nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Ländern nicht Bandesbehörde bleibt, wird im Zugemenhang mit dem eben erwähnten Bundes-Verfasaungegesetze geregelt. (Absatz 3 entfällt.)

§ 8.

(1) Die Angestellten der staatlichen Behörden, die nach § 7, Abs. 1 Bundesbehörden werden, werden Angestellte des Bundes.

(2) Die Stellung der Angestellten der in § 7, Abs. 1 angenommenen staatlichen Behörden wird im Zusammenhang mit dem Bundes-Verfassungsgesetz über die Organisation der Verwaltung in den Ländern geregelt.

(3) Die bei staatlichen Anstalten angestellten Personen werden Angestellte des Bundes, die Angestellten bei Landesanstalten Angestellte der Länder, die Angestellten bei Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Körperschaften sind Angestellte dieser Körperschaften.

§ 7.

(1) Die staatlichen Behörden mit Ausnahme jener der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Dienstzweige (bau- und forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst, Veterinärdienst, Archivs- und Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz werden Behörden des Bundes.

(2) Die Stellung der im ersten Absatz ausgenommenen staatlichen Behörden wird durch das Bundesverfassungsgesetz über die Organisation der Verwaltung in den Ländern (Art. 12, P.1 und Art. 97 f, Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes geregelt.

(3) Die Behörden und Aemter der bisherigen autonomen Verwaltung in dender Ländern[] (Landesämter, Bezirksausschüsse, Gemeinden) werden Behörden (Aemter) des Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.

(4) Die staatlichen Anstalten gehen an den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten der Länder; die Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften.

§ 6.

(1) Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungskreis betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeit dieser Organe durch das Bundesverfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten…

Art. 9 24./IX Die allgemeinen technischenMassnhamen[Massnahmen] für die technisch zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte, ausschliesslich der landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Triebwerke, die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, ferner Sicherheitsvorkehrungen auf diesem Gebiete, sowie das Elektrizitäts-Starkstromlegerecht einschliesslich der Begründung von Zwangsbenützungsrechten und Enteignungen soweit sich die Leitungsanlage auf 2 oder me[h]rere Länder erstreckt. Auf dem Gebiete der Verwertung elektrischer Energie alle Anlagen für Kraftwerke, die den Interessenkreis mehrerer auch fremder Länder umfassen, dann für Kraftwerke an übertretenden und Grenzgewässern des Bundes und insbesondere auch alle Anlagen für Bahnkraftwerke Kraftwerke der Bundesbahnen Kraftwerke des Bundes

§ 8.

(1) Die Angestellten der staatlichen Behörden, die nach § 7, Abs. 1 Bundesbehörden werden, werden Angestellte des Bundes.

(2) Die Stellung der Angestellten der in § 7, Abs. 1 angenommenen staatlichen Behörden wird im Zusammenhang mit dem Bundes-Verfassungsgesetz über die Organisation der Verwaltung in den Ländern geregelt.

(3) Die bei staatlichen Anstalten angestellten Personen werden Angestellte des Bundes, die Angestellten bei Landesanstalten Angestellte der Länder, die Angestellten bei Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Körperschaften sind Angestellte dieser Körperschaften.

Art. 10. Punkt 12: Ernährungswesen einschl. Nahrungsmittelkontrolle "Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens: hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten. Ambulatorien und des Kurortewesens u. der Heilquellen, jedoch nur die sanitäre Aufsicht. Bevölkerungspolitik und Nahrungsmittelkontrolle.

Art. 12. Punkt 7: Volksnahrungs- und Volkspflegestättenwesen. Volkspflegestätten Mutterschafts- Säuglings- und Jugendfürsorge. Heil- und Pflegeanstalten. Ambulatorien, Kurortwesen, Heilquellen, Leichen- und Bestattungswesen. Heilquellen.

Art. 11: Volkswohnungswesen

Artikel 10, Punkt 12.

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der Heilquellen. Jedoch nur die sanitäre Aufsicht. Ernährungswesen einschliesslich der Nahrungsmittelkontrolle.

Artikel 11, Punkt 7.

Volkswohnungswesen.

Artikel 12, Punkt 7.

Volkspflegestättenwesen, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen, Heilquellen.

Artikel 12 b.

Auf dem Gebiete des Schul- und Erziehungswesens wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein besonderes Bundes-Verfassungsgesetz geregelt.

Artikel 10, Punkt 9. Allgemeine technische Maßnahmen für die zweckmäßige Nutzbarmachung der Wasserkräfte, ausschliesslich der landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Triebwerke, Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, ferner Sicherheitsvorkehrungenmaßnahmen auf diesem Gebiete, sowie das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt. Aus Artikel 11 ist Elektrizitätswesen zu streichen und im Artikel 12 heisst es: Punkt 6a Elektrizitätswesen und Wasserrecht, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen.

Artikel 10, Punkt 9. Allgemeine technische Maßnahmen für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, ausschließlich der landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Triebwerke, Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, ferner Sicherheitsvorkehrungen auf diesem Gebiete, sowie das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt. Aus Artikel 11 ist Elektrizitätswesen zu streichen und im Artikel 12 heisst es : Punkt 6a Elektrizitätswesen und Wasserrecht, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen.

§ 24. Bisheriger 2. Absatz als Absatz 1, bisheriger Absatz 3 in folgender Fassung:

Bis zur Wahl einer Bundesregierung gemäß Artikel 60 führt die Staatsregierung als erste Bundesregierung die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz der Bundesregierung obliegenden Geschäfte.

§ 13.

(2) StaatsbürgerPersonen, die in keiner Gemeinde der Republik heimatberechtigt sind, werden Bundesbürger. In welcher Gemeinde sie das Heimatrecht und damit die Voraussetzung für eine Landesbürgerschaft erlangen, wird durch Bundesgesetz geregelt; bezüglich der Personen, die auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain durch Option oder die auf Grund einer bloßen Erklärung gemäß § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGB1. Nr. 91 über das Staatsbürgerrecht, die Staatsbürgerschaft ohne Erlangung eines Heimatrechtes erworben haben, steht auch die Vollziehung dem Bunde zu.

§ 6.

(1) Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungskreis betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten ...

§ 7.

(1) Die staatlichen Behörden mit Ausnahme jener der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Dienstzweige (bau- und forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst, Veterinärdienst, Archivs- und Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz werden Behörden des Bundes.

(2) Die Stellung der im ersten Absatz ausgenommenen staatlichen Behörden wird durch das Bundesverfassungsgesetz über die Organisation der Verwaltung in den Ländern (Art. 12, P.1 und Art. 97 f, Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes geregelt.

(3) Die Behörden und Aemter der bisherigen autonomen Verwaltung in dender Ländern (Landesämter, Bezirksausschüsse, Gemeinden) werden Behörden (Aemter) des Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.

(4) Die staatlichen Anstalten gehen an den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten der Länder; die Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften.

8.

(1) Die Angestellten der staatlichen Behörden, die nach § 7, Abs. 1 Bundesbehörden werden, werden Angestellte des Bundes.

(2) Die Stellung der Angestellten der in § 7, Abs. 1 angenommenen staatlichen Behörden wird im Zusammenhang mit dem Bundes-Verfassungsgesetz über die Organisation der Verwaltung in den Ländern geregelt.

(3) Die bei staatlichen Anstalten angestellten Personen werden Angestellte des Bundes, die Angestellten bei Landesanstalten Angestellte der Länder, die Angestellten bei Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Körperschaften sind Angestellte dieser Körperschaften.

Beil. IV

Anträge des Prof. Seipel zu Art. 158 des Entwurfes.(Anregung 1.St.K.)

Abs. (1) Ausser diesem Gesetze haben im Sinne des Artikels 3, Abs. 1, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Aenderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:

Neuer Abs. (4) Die sonstigen bisherigen Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen der Republik bleiben, soweit sie zu diesem Gesetze nicht in Widerspruch stehen, als einfache Bundesgesetze in Geltung.

Als letztes Gesetz im Abs. 1 ist einzuschalten: „Das Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2,5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkte Aenderungen. Der Verfassungsbeschluß hält morgen Samstag, den 25. d. M., um 3 Uhr nachmittags im Lokal I Sitzung. Wien, am 24. September 1920. Dr. Bauer, Obmann.