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Staatsamt für Justiz
4. Dezember 1919
Sitzungsprotokoll (Typoskript )
AVA, JM allg., I-VI-1, Kt 1816
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112 19 Fortl. 3.14. Veuiu)-Opeil. Dauisat i Jus. 23.007 Dorakten: 5 Vaturi 20.Novemner 19.19.O. 3236/3t.K. eingel. 21. Zur Abfertigung 12 Bezeichnung. Reingeschrieben von I. I Verglichen Bestellt 1 Verzeichnis kundes. Verfassung 4 Staatskarzlei: Einladung zu Unzumelden 10 einer Besprechung über die Verfassungsfrage für 22. November 1919 und Bericht über die Sitzung. Zur Einsicht vor genehmigung, Hinterlegung. Abfertigung Die Staatskanzlei hat einen Verdach Herrn Sch. Dr. Pallanf Jeh. ul fassungsen twurf ausgearbeitet, der jedoch noch nicht die genehnigung des 2) Herrn Sch. R. Verig Jh. Gin Staatskanzlers erhalten hat. Ueber die Grundzüge dieses Entwurfes hielt Prof. 3) Abl. 14 Gesehen. Ladechy Reisen einen Vortrag. Die SitzungsteilAbl. 12 genehmer erhielten Abdrücke des Entwurfes Dacner eingehändigt, mussten sie aber nach Schlus der Beratung wieder abliefem. Durch die mitteilungen sollten die Staatsamter über im allgemeinen nan, den Inhalt der neuen Verfassung informiert werden; es wurde jedoch wiederholt betont, daß es sich um einen durchaus unverbindlichen Referentenen twurf handle. Mit Rücksicht darauf erschiene es verfrüht, in eine meritorische Besprechung des Entwurfes einzuanddern Zehen, es wire auch von deno caarswunzuin eine antliche Stellungnahme zu den mitgeteilten Einzelheiten nicht erwartet. Das folgende Referat beschränkt sich da her auf die Wiedergabe der systemtischen Einteilung des Entwurfes und der Hervorhebung der das Justizamt ausschliessdoch mit licn ouer amumr(Deunteen Gege stände. Der Entwurf zerfällt in 7 Abschnitte. 1.) Abschmitt.Illgemeine Bestimmungen, 2.) " Gesetzgebung des Bundes, 3.) Vollziehung des Bundes, a) Regierungsgewalt, b) Gerichtsbarkeit. 4.) Gesetzgebung und Vollziehung der Lander, 5.) Rechnungskontrolle des Bundes„ 6.) " Grund und Freiheitsrechte, 7.) Garantien der Verlassung und Verwaltung, a) Verwaltungsgerichte, b) Verfassungsgericht. Der Entwurf trachtet unter grundsätzlicher Umgestaltung in eine bundesgesetzliche Verfassung von der bestehenden soviel als möglich zu übernehmen, um die Stetigkeit der Gesetzgebung mögliehst wenig zu stören. weiters musste in diesem Rahmen das Koalitionsprogramm verwirklicht werden. Muster ist vieliach Verfanuns daz Schweizer wang, im Abschmitt über die Grund- und Freiheitsrechte die neue 1.Einlagebogen zu JxZl. 23001/19. deutsche Verfassung. Artikel s bis 11 handelt von der Abgrenzung der Bundes- und der Landesgewalt. Ausgegangen wird von der originähren Gewalt der länder, die ihrerseite einen Teil ihrer Kompetenz an den Buns übertragen. Die Aufzählung wird nach Einlangen der Aeusserungen der Staatsämter revidiert werden. Gegenwärtig sind nur Hauptgruppen aufgezählt, z.B. für die Justiz "die Zivil- und Strafjus tiz“. Vorbehalten ist noch die Einfügung einer der lex Btarzynski nachgebildeten Bestimmung, deren Fassung vom JA. erwartet wird. Daß Hauptorgm der GesetzgeVersammlung (Snaiweg Bunz iel Ger Bundesamder pundesrat, die Vertretung der Länder, hat wesentlich ein Mitwirkungsrecht. StaatsAbl. 12. verträge bedürfen der Genehmigung des Bundesntagkes und des Bundésrates, Uebereinkommen geringerer Bedeutung hat die Bun desregierung zu schliessen. Neu ist das Recht des Präsidenten, den Bundestagt einmal aus dem gleichen Anlasse aufzulösen. Die Immmnität ist durchaus Abl. 14. nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassung geregelt. Wahrheitsgetreue Mitteilungen über die Verhandlungen im Bundes tage bleiben von jeder Verantwortung frei. (Fassung nach dem deutschen Gesetze). Bundesrat und Volksabstimmung Abl. 14. sind neu. Artikel 16 sieht die Einset zung von Untersuchungsausschüssen des Bun des tages vor, denen alle öffentlichen Behörden Hilfe zu leisten und Akteneinsicht zu gewähren haben. Auf die Erhebungen finden die Vorschriften der StPo. sinngemäß Anwendugg ( aus der deutschen Verfassung). Nach dem Entwürfe soll, entsprechend den Koalitionsvereinbarungen,kein selbs tändiger Bundespräsident bes tehen,sondern dessen Funktionen versieht der Präsident des Bundes tages, nur führt er in gewissen Funktionen den Titel Bundespräsident. Nach einer Mitteilung des Vorsitzenden, Staatssekretärs Dr. Mayr, ist übrigens darüber nicht das letzte Wort gesprochen. Das Begnadigungsrecht steht nunnehr dem Präsidenten allein zu, das Zusammen arbeiten der drei Präsidenten blieb auf dem Papier. Die Unterstaatssekretäre entfallen. Jede Behörde ist im Rahmen ihres Wirkungskreises berechtigt, Vollzugsanweisungen zu erlassen. Das Verordnungsmonopol des Staatsrates ist schon in der Verfassungsnovelle aufgegeben. Der Unterabschnitt" von der Gerichtsbarkeit“ übernimmt das Grundgesetz über die richterliche Gewalt mit den nach ansicht der Staatskanzlei erforderlichen Veränderungen. Für die endgiltige Fassung wird seinerzeit die Mitwirkung des Jus tizantes in Anspruch genommen werden.
Abl. 14.
Abt. 14 Prof. Kelsen hält das GG. über die richterliche Gewalt für sehr reformbekürstig Die vorläufig aufgenommenen Bestimmungen laufen nach den Notizen des Gefertigten folgendermassen:
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus. Die Urteilé und Erkennmisse werden im Rahmen der Republik oesterreichge ausgefertigt.
Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetzt festgestellt. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Ausnahmsgerichte sind nur in dem vom Gesetze im voraue bestimmuen Fällen zulässig. Ob ein solcher Fall 3 vorliext, wird, abgesehen von den in der Stto. geregelten Fällen durch Beschluß der Bundesregierung festgesetzt. Die Bundes regierung ist verpflichtet, jeden solchen Beschlus ungesäunt der Bun des versammlung und dem Bundesrate vorzulegen und über Beschluß eines der beiden Vertretungskörper sofort äusser. kraft zu setzen.
Die Militärgerichtsbarkeit ist - äusser für Kriegszeiten - aufzuheben. Das nähere bestimmt ein besonderes Gesetz.
Die Gerichtsbarkeit in Polizei-
§1 GG. (es Eehlt- verbünket) § 299. heute §1 des J. v. 27/1o 1862 Rpl 87. zum Schutze der persönlichen Freiheit. Eine nähere Bessimmung, was unter Ausnahmsgericht zu verstehen ist ( auch in Zivilsachen?) wäre erforderlich. fehlt " wann die Wirksamkeit aufzuhören hat. Gg. Geäntert Ne. und Gefällsstrafsachen wird durch Gesetz geregelt.
Auh im Sransrecht Die Todesstrafe ist abgeschafft. Artikei 70. G. sächlich nicht geändert Die Richter werden, sotem nichte 1521615 anderes bestimmt ist, auf Grund von Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Sena te auf Antrag des Staatssekretärs für Jus tiz vom Bundespräsidenten oder inz“.
25 Rs 4 26 dessen Auftrag vom St.Sekretar i.1. erabserl d2630t nant. Der Besetzungsvorschlag hat, wenn genugend Bewerber vornaneen sind, 1 lil 6 mindes tens2 Personen, mehr zu umfasßen, (als Richter zu ernennen sind. Die Richter werden in die für die übrigen Staatsbeanten bes tehenden Rangsklassen nicht eingeteilt; ihre dienst liche Verwendung ist von ihrer Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig.
5699. Die Richter sind in Ausübung ih Abs. 2 feht. seinerzeit von der Richlersereinires richterlichen Antes(selbständig gung begehrt undunabhängig. 4
Vor Erreichung der im Gerichtsver§799. doch keine bestimmte AltersGrenze fassungsgesetze festgesetzten Altersgrenze dürfen Richter nur in den von Gesetze vorgeschriebenen Fällen und nur auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenn tinnes ihres Antes entsetzt werden u.B.w. wie 9 7 GG. über die richterli che Gewalt.
2.Einlagebogen zu JXZi. 23001/19 Fehlen §58,9 GG.. seinerzeit auf Antrag Der Richtervereinigung aufgenommen. Ausgestal¬
lung dieser Bessimmungen verlangt Heispach. Die Prüfung der Eiltigkeit gehörig. Vortrag in der Juc. Hs. H. 279/19 kundgemachter Gesetze steht den Gerich ten nicht zu. 2 spl6
510 GG. 2. abs. neu. Hat ein Gericht (die Awendung einer Mndespasatawegen Vollzugsanweisung als geserzwidrig angelennt,so n hat es gleichzeitig den An trag auf Kassa tion dieser Vollzugeanweisung beim Bundesverfassungsgerichte) zu stellen. §11 G. fehlt rele
Nur Richter unserliegen. § 1299. wegen der von einem Richter in dem Syndh.. die andern Gerichtsorgane der Ausübung seines Antes verursachten RechteAllgem. Staatshaftung) verletzungen kann dieser sowie der Bundausserden im gerichtlichen Verfahren vorgezeichneten Rechtsmitteln mit klage bedangt werden. Dieses Klagsrecht wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. CIV Der Bund haftet für jedes Verschulden des Richters, dieser nur, wenn ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur last fällt.
Die Verhandlungen vor dem erkennen
5B9 den Richterssind (in Zivil- und Strafsachen mündlich und öffentlich. Die Ausnahmen bes timmt das Gesetz. Im Strafverfahren gilt der Anklageprozes.
Schwurgericht wie § 14 G.G. über die richterl.Gewalt. Artikei 77. Als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen bes teht das oberste Bundesgericht in Wien.
Die Erteilung von Anmestien erfolgt durch Bundesgesetz.
Die Rechtspflege wird von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. lie staatsanwaltschaftlichen Behörden. gelten als Verwaltungsbehörden.
In allen Fällen, wo eine Verwal tungsbehörde(nach den bes tehenden oder künftig zu erlassen den Gesetzen) über Privatsrechtsansprüche zu entscheiden. hat, 3teht es dem durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt, Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu suchen. Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. Die Mitglieder der Landtage geniessen die gleiche Immunität wie die Bundes tagsmitglieder. Die Straffreiheit der Berichterstattung ist gleich geregelt. Der Präsident des Landtages darf
814 GG. Jterer eler an ndor A0ab bt luuderi iht §15G9. § 16 GG. (Begnadigungsrecht im Abschnitte über die Rechte des Präsidenten) duseifcketu §1799. § 18GG. (vgl. hinzu Adler M. 33119. über die Trragweite dieser Bestimmung müsse größere Klarheit geschaffen werden) Abt. 14 nicht zugleich Landeshauptmann sein. Die Ingerenz der Bundesregierung auf die Landesgesetzgebung ist nach einer Richtung verschärft, nach der anderen abgeschwächt. Eine Vorstellung kann binnen.
4 Wochen erhoben werden, der Fundmachung steht nichts im Wege, wenn der Beschluß des Landtages mit qualifizierter Mehrheit unverändert aufrecht erhalten wird. Dagegen kann das bereits kundgemachte. gesetz jederzeit wegen Verfassungswid tigkeit beim Verfassungsgerichtshofe angefochten werden. Die Verfassung der Länder kann durch (qualifizierte) eigene Gesetze nur abgeändert werden, wenn die Bundesverfassung dadurch nicht berührt wird. Der Landtag kann durch den Bundespräsidenten aufgelöst werden, in diesem Falde tritt der Landeshauptmann ein. Die Landesregierung besteht aus dem gewählten, aber von der Regierung zu bestätigenden landeshauptmann und einer Anzahl von Beisitzem. Sie müssen dem Land tage nicht angehören und sind dem Landtage verantwortlich. Der Geltendaachung der Verantwortung des Landeshauptmannes vor dem Verfassungsgerichte für den übertragenen Wirkungskreis steht die Lumunität nicht im Wege. Die Bundesangelegenheiten können. aus besonderen Gründen durch einen eigenen Bundeskommissär geführt werden.
Abl. 14. Der Abschnitt über die Grund und 1reiheitsrechte ist wie bereite. erwähnt, entsprechend dem Koalitiensprogramm soweit als möglich wörtlich aus der deutschen Verfassung entnommen. Hervorzuheben; Artikel 113 übemimmt das gegen-wärtige Adelsgesetz. Artikel? Personen, denen die Freikeit entzogen ist, nuß spätestens am folgenden Tage der Grund und die verfügende Behörde bekannt gegeben werden. ZxXx Jede Zensur ist aufgehoben, Vorbehalt für Theater und Lichtspiele. Niemand kann zu einer religiösen Eidesformel gezwungen werden. Artikel 135 Sprachen recht, m.erkennt das Minoritätsrecht vor allen Behörden (sodl aber im Sinne des Friedensvertrages auf Gerichte eingeschränkt. werden). Ar tikel 139 Enteignung gegen Ent schädigung, soferne nicht Bun desgesetzetwas anderes bestimmt, Artikel 140 Findeikommisse sind aufzuheben. Art. 142 Haftung des Staates und der öffentlichen Körperschaften für rechtswidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt durch ihre Organe, Art. 144 Suspension gewisser Freiheitsrechte im Falle dringender Gefahr für den Staat oder die Staatsbürger durch
Abl. 14. Abl. 12.
Abt. 14. V. A. der Bundesregierung, binnen drei Tagen oder spfort nach Zusammen tritt. dem Bundes tage vorzulegen. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der adminis trative Instanzenzug. kann, auch in Bundesangelegenheiten, vorzeitig abgeschnitten werden; dafür tritt allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Olur meritorischef an tscheidungsbefugnie ein. Artikei 154. Der Verfassungsgerichtshof, entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Vollzugsanweisungen auf am trag eines Gerichtes. Wird in diesem Sinne erkannt, so ist die Vollzägsanweisung aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof fungiert auch als Wahlgerichtshof und als Staatsgerichtshof zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Regierung. Ul
Einzulegen. wien, an //tovemter 1929. 2 l Hermann Nischorsatten AieKririti Hien, am 20. November 1919.
323 8 / 1 8 St.k. alle Stantsänter, an das Präeidium der statistischen Zentralkommission und an das Präsidium des Staatsrechnungshofes. Um den zur Mitwirkung bei der Behandlung des Fundesverfaseungsproblens berufenen Staatentern, dem Staaterechnungshdfe und der statistischen Zentrulkommission ihre Mitarbeiterschaft nach Höglichkeit zu erleichtern, beabsichtigt die Staatskanzleiin Berückeichtigung von Hünschen, welche bei der am 13.d.W. in der Staatskanzlei in Angelegenheit der Beterreichischen Bundeeverfassung abgehaltenen Besprechung von mehreren Seiten gekuesert wurden, über den Inhalt eines der Staatskanzlei vorliegenden jedoch vollkommen unverbindlichen und lediglich als vorläufige Brundlage für die durchzuführenden Besprechungen gedachten Refeventenentwurfes der Bundesverfaesung nkhere Witteilungen zu gechen. Die Staatskanzlei beehrt sich daher das Staatsant (Prasidium) einzuladen, den zur Teilnahme an den einschlägigen Verhandlungen bestinnten dortigen Funktionär zu einer unter Voreitz des Herrn Staatseekrethre Dr. Ha yr Bamstag den 22.Novenber 1919, 10 Uhr vormittage, im Sitzungesaale des Gesetzgebungsdienstes der Stantekanzlei stattfindenden Konferenz entsenden zu sollen. In Auftrage. vrrnnbe Dentschöftert. Staatsamt für Justtz ungel. am 21. NOV. 1919
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