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Protokoll Zwischenamtliche Sitzung 22. November 1919

Staatsamt für Justiz

4. Dezember 1919

Sitzungsprotokoll (Typoskript )

AVA, JM allg., I-VI-1, Kt 1816

maschinell erfasst

Protokoll Zwischenamtliche Sitzung 22. November 1919

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, JM allg., I-VI-1, Kt 1816“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

112 19 Fortl. 3.14. Veuiu)-Opeil. Dauisat i Jus. 23.007 Dorakten: 5 Vaturi 20.Novemner 19.19.O. 3236/3t.K. eingel. 21. Zur Abfertigung 12 Bezeichnung. Reingeschrieben von I. I Verglichen Bestellt 1 Verzeichnis kundes. Verfassung 4 Staatskarzlei: Einladung zu Unzumelden 10 einer Besprechung über die Verfassungsfrage für 22. November 1919 und Bericht über die Sitzung. Zur Einsicht vor genehmigung, Hinterlegung. Abfertigung Die Staatskanzlei hat einen Verdach Herrn Sch. Dr. Pallanf Jeh. ul fassungsen twurf ausgearbeitet, der jedoch noch nicht die genehnigung des 2) Herrn Sch. R. Verig Jh. Gin Staatskanzlers erhalten hat. Ueber die Grundzüge dieses Entwurfes hielt Prof. 3) Abl. 14 Gesehen. Ladechy Reisen einen Vortrag. Die SitzungsteilAbl. 12 genehmer erhielten Abdrücke des Entwurfes Dacner eingehändigt, mussten sie aber nach Schlus der Beratung wieder abliefem. Durch die mitteilungen sollten die Staatsamter über im allgemeinen nan, den Inhalt der neuen Verfassung informiert werden; es wurde jedoch wiederholt betont, daß es sich um einen durchaus unverbindlichen Referentenen twurf handle. Mit Rücksicht darauf erschiene es verfrüht, in eine meritorische Besprechung des Entwurfes einzuanddern Zehen, es wire auch von deno caarswunzuin eine antliche Stellungnahme zu den mitgeteilten Einzelheiten nicht erwartet. Das folgende Referat beschränkt sich da her auf die Wiedergabe der systemtischen Einteilung des Entwurfes und der Hervorhebung der das Justizamt ausschliessdoch mit licn ouer amumr(Deunteen Gege stände. Der Entwurf zerfällt in 7 Abschnitte. 1.) Abschmitt.Illgemeine Bestimmungen, 2.) " Gesetzgebung des Bundes, 3.) Vollziehung des Bundes, a) Regierungsgewalt, b) Gerichtsbarkeit. 4.) Gesetzgebung und Vollziehung der Lander, 5.) Rechnungskontrolle des Bundes„ 6.) " Grund und Freiheitsrechte, 7.) Garantien der Verlassung und Verwaltung, a) Verwaltungsgerichte, b) Verfassungsgericht. Der Entwurf trachtet unter grundsätzlicher Umgestaltung in eine bundesgesetzliche Verfassung von der bestehenden soviel als möglich zu übernehmen, um die Stetigkeit der Gesetzgebung mögliehst wenig zu stören. weiters musste in diesem Rahmen das Koalitionsprogramm verwirklicht werden. Muster ist vieliach Verfanuns daz Schweizer wang, im Abschmitt über die Grund- und Freiheitsrechte die neue 1.Einlagebogen zu JxZl. 23001/19. deutsche Verfassung. Artikel s bis 11 handelt von der Abgrenzung der Bundes- und der Landesgewalt. Ausgegangen wird von der originähren Gewalt der länder, die ihrerseite einen Teil ihrer Kompetenz an den Buns übertragen. Die Aufzählung wird nach Einlangen der Aeusserungen der Staatsämter revidiert werden. Gegenwärtig sind nur Hauptgruppen aufgezählt, z.B. für die Justiz "die Zivil- und Strafjus tiz“. Vorbehalten ist noch die Einfügung einer der lex Btarzynski nachgebildeten Bestimmung, deren Fassung vom JA. erwartet wird. Daß Hauptorgm der GesetzgeVersammlung (Snaiweg Bunz iel Ger Bundesamder pundesrat, die Vertretung der Länder, hat wesentlich ein Mitwirkungsrecht. StaatsAbl. 12. verträge bedürfen der Genehmigung des Bundesntagkes und des Bundésrates, Uebereinkommen geringerer Bedeutung hat die Bun desregierung zu schliessen. Neu ist das Recht des Präsidenten, den Bundestagt einmal aus dem gleichen Anlasse aufzulösen. Die Immmnität ist durchaus Abl. 14. nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassung geregelt. Wahrheitsgetreue Mitteilungen über die Verhandlungen im Bundes tage bleiben von jeder Verantwortung frei. (Fassung nach dem deutschen Gesetze). Bundesrat und Volksabstimmung Abl. 14. sind neu. Artikel 16 sieht die Einset zung von Untersuchungsausschüssen des Bun des tages vor, denen alle öffentlichen Behörden Hilfe zu leisten und Akteneinsicht zu gewähren haben. Auf die Erhebungen finden die Vorschriften der StPo. sinngemäß Anwendugg ( aus der deutschen Verfassung). Nach dem Entwürfe soll, entsprechend den Koalitionsvereinbarungen,kein selbs tändiger Bundespräsident bes tehen,sondern dessen Funktionen versieht der Präsident des Bundes tages, nur führt er in gewissen Funktionen den Titel Bundespräsident. Nach einer Mitteilung des Vorsitzenden, Staatssekretärs Dr. Mayr, ist übrigens darüber nicht das letzte Wort gesprochen. Das Begnadigungsrecht steht nunnehr dem Präsidenten allein zu, das Zusammen arbeiten der drei Präsidenten blieb auf dem Papier. Die Unterstaatssekretäre entfallen. Jede Behörde ist im Rahmen ihres Wirkungskreises berechtigt, Vollzugsanweisungen zu erlassen. Das Verordnungsmonopol des Staatsrates ist schon in der Verfassungsnovelle aufgegeben. Der Unterabschnitt" von der Gerichtsbarkeit“ übernimmt das Grundgesetz über die richterliche Gewalt mit den nach ansicht der Staatskanzlei erforderlichen Veränderungen. Für die endgiltige Fassung wird seinerzeit die Mitwirkung des Jus tizantes in Anspruch genommen werden.

Abl. 14.

Abt. 14 Prof. Kelsen hält das GG. über die richterliche Gewalt für sehr reformbekürstig Die vorläufig aufgenommenen Bestimmungen laufen nach den Notizen des Gefertigten folgendermassen:

Artikel 65.

Artikel 66.

Artikel 67.

Artikel 68.

Artikel 69.

Artikel 71.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.