Unterausschuss des Verfassungsausschusses
13. September 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/91 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/91 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 10 Uhr Vormittag.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
Zu Beginn der Verhandlungen entscheidet sich der Unterausschuß für eine artikelweise Durchberatung des Verfassungsentwurfes unter Berücksichtigung der in den letzten Tagen gefaßten Parteibeschlüsse, der Minoritätsvoten und der von der Staatskanzlei ausgearbeiteten Uebergangsbestimmungen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß zu Artikel keine weiteren Anträge vorliegen, zum Artikel 2 wünschen zwar Vertreter des Burgenlandes gehört zu werden, doch stimmt der Ausschuß bei, daß hiezu keine sachliche Notwendigkeit vorliegt. Hingegen entwickelt sich eine längere Wechselrede über den Vorgang bei der Teilung Niederösterreichs. Ein Vorschlag Dr. Dannebergs Wien und das Burgenland gemeinsam in einem Absatz zu behandeln, wird abgelehnt.
Nach längerer Wechselrede, an der sich außer dem Vorsitzenden und dem Präsidenten Seitz auch die Abgeordneten Clessin Dr. Danneberg und Dr. Seipel beteiligen, wird in Absatz 2 des Artikels 2 das „und Wien“ gestrichen, so daß er mit den Worten „Tirol und Vorarlberg“ schließt, dem Artikel 3 wird als letzter Absatz folgendes gemäß eines Vorschlages Prof. Dr. Kelsens hinzugefügt:
„(3) Ein selbständiges Land Wien kann gebildet werden durch Beschluß des Wiener Gemeinderates und ein mit ihm übereinstimmendes Gesetz des Landes Niederösterreich.“
Die systematische Eingliederung in den Artikel 3 erfolgte, da es sich um eine Ausnahme vor der allgemeinen Regel für die Bildung neuer Länder handelt. Präsident Seitz bemerkt jedoch, daß eine bindende Erklärung vor Rücksprache mit dem Bürgermeister von Wien nicht abgegeben werden kann. Auch wird, wie Dr. Danneberg mitteilt, der Wiener Gemeinderat über die Angelegenheit am kommenden Freitag eine Plenarsitzung abhalten.
Auf Antrag des Letzteren erhält Absatz 2 des Artikels 3 a folgende Fassung: „(2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.“
Zu diesem Beschluß verliest Min. Rat. Dr. Froehlich die in Aussicht genommene Übergangsbestimmung: „§ 12. Alle Maßnahmen insbesondere Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren innerhalb des Bundesgebietes, welche mit den in den Verfassungsgesetzen enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stehen, treten, soferne solche Vorschriften nicht schon früher ausdrücklich aufgehoben werden, spätestens mit 1. März 1920 außer Kraft.“
Staatssekretär Prof. Dr. Mayr behält sich vor, daß auch der Minderheitsabtrag Fink vor dem Ausschuß zur Abstimmung gebracht wird.
Dr. Bauer stellt sodann fest, daß bis einschließlich Artikel 6 a keine Einwendung erhoben wird, erst über den ersten Satz des Artikels 10 wird der Ausschuß abzustimmen haben.
Die ersten drei Punkte erfahren keine Änderung. Nach dem Wort „Länder“ des 4. Punktes wünscht Dr. Danneberg die Worte „und Gemeinden“ eingefügt. Auf Antrag des Vorsitzenden wird jedoch Punkt 3 nach dem Wort „Monopolwesen“ geschlossen und der Anschluß eines eigenen Artikels beschlossen. Über die Fassung bestehen Meinungsverschiedenheiten, da die Mehrzahl sich gegen eine Aufnahme allzu ausführlicher Einzelheiten ausspricht. Würden die finanziellen Bestimmungen in das Verfassungsgesetz aufgenommen werden, so müßte es außerordentlich mit Details belastet werden. Bei Beratungen behilft man sich mit kurzen Ausdrücken: im Gesetz müßte aber der Ausdruck „Nettoertrag“ ebenso wie „Konsumquote“ definiert werden. Schließlich wird im Sinne eines Antrages des Vorsitzenden ein neuer Artikel 12 a eingeschaltet:
„Artikel 12 a.
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der Regelung, welche Abgaben dem Bunde, den Ländern und den Gemeinden zustehen; der Regelung der Anteile der Länder und Gemeinden an den Einnahmen des Bundes und der Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder und Gemeinden.
(2) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der Regelung, welche Abgaben der Länder den Gemeinden übertragen werden, der Regelung der Anteilnahme der Gemeinden an den Einnahmen der Länder und der Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Landesmitteln zu den Ausgaben der Gemeinden.“
Mit entsprechenden Streichungen im folgenden Artikel wird als Punkt 2 a eingefügt:
„2 a. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht, Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Paßwesen; ferner als Punkt 6 a: „Vereins- und Versammlungsrecht. Ebenso gehört nach Anschauung Prof. Dr. Kelsens das Paßwesen hieher, das in Punkt 5 des Artikels 11 gestrichen wird. Die weiteren Punkte werden bis einschließlich Punkt 8 ohne Änderung angenommen.
Der Vorsitzende findet es unhaltbar, daß die Angelegenheiten der Industrie in Art. 10, die Elektrizität in Art. 11 und das Wasserrecht in Artikel 12 behandelt; also gleichzeitig drei verschiedene Kompetenzen mit einer Sache befaßt werden. Dr. Seipel nimmt den Vorschlag einer Zusammenziehung und Einreihung in Artikel 10 zur Kenntnis; jedoch könnte das Wasserrecht im allgemeinen in Artikel 12 belassen werden.
Dr. Danneberg ersucht um Feststellung des Ergebnisses der Parteiberatungen hinsichtlich Artikel 11, Punkt 8 „Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt sowie Waffenwesens“. Seines Erinnerns hat Hofrat Falser gefragt, wie es sich in diesen Belangen mit den Tiroler Spezialgesetzen verhält und der Vorsitzende festgestellt, daß diese durch die Kompetenzbestimmung der Verfassung nicht berührt werden. Auch auf den Friedensvertrag sei hingewiesen worden, doch sei kein endgültiger Beschluß gefaßt worden.
Der Vorsitzende hält die übrigen Angelegenheiten, wie sie Vorredner erwähnte, für minder wichtig; das Waffenwesen müsse jedoch nach dem Friedensvertrag geregelt werden. Deutschland hat einen eigenen Diktator für die Ablieferung der Waffen aufgestellt, bei uns könnte der Bund nach der vorliegenden Verfassung die Durchführung nicht regeln.
Dr. Seipel meint, daß seine Partei diese Frage als Gegenstand von Ausnahmsbestimmungen angesehen hat, so daß keine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Dem Ausschuß sei auch die Entscheidung über die Kompetenz in Sachen der Bodenreform anheim gegeben worden.
Der Vorsitzende wäre für Einreihung der Bodenentschuldung in Artikel 10, da sie eine privatrechtliche Frage ist. Für die agrarischen Operationen wünscht Dr. Seipel bei Wegfall des normalen Instanzenzuges gemischte Kommissionen, die dann die oberste Entscheidung zu treffen hätte. Im übrigen beantragt er die Streichung der Bodenentschuldung. Der Vorsitzende nimmt den Streichungsantrag zur Kenntnis, findet aber sonst nichts zu ändern.
Zu Punkt 11 erwähnt Dr. Danneberg ein sozialdemokratisches Minoritätsvotum: „Gesamtes Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz; Sozial- und Vertragsversicherungswesen“. Bei den Parteiberatungen wurde eine Einigung erzielt, daß die Sozialversicherung an der Stelle wie im Entwurf zu belassen sei. Im übrigen hätte die Abstimmung zu entscheiden.
Dr. Seipel bringt zur Kenntnis, daß das christlichsoziale Minoritätsvotum bezüglich des Sozialversicherungswesens zurückgezogen sei, wenn die Ausnahme bezüglich des Arbeiter- und Angestelltenschutzes im ersten Teil geregelt wird.
Dr. Danneberg spricht sich im weiteren Verlauf der Beratungen für die Einfügung des Ernährungswesens aus. Die Staatskanzlei hat, wie Min. Rat Dr. Froehlich mitteilt, die Regelung dieser Frage in § 14 der dem Ausschuß vorgelegten Übergangsbestimmungen versucht:
„(3) Gemäß Artikel 10, Zahl 14 steht für die Fortdauer der durch die kriegerischen Ereignisse der Jahre 1914 bis 1918 hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse bezüglich der zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bunde zu“.
(4) Der Zeitpunkt, von dem an die erwähnten außerordentlichen Verhältnisse als behoben anzusehen sind, wird durch Bundesgesetz festgestellt. In der Zwischenzeit hat jedoch die Bundesregierung nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse Verfügungen für den möglichsten Abbau der auf diesem Gebiete bestehenden Maßnahmen zu treffen“.
Der Vorsitzende hält es jedoch für unmöglich, daß Entscheidungen über die künftige Wirtschaftspolitik in die Übergangsbestimmungen aufgenommen werden. Die bloße Anführung des Ernährungswesens greife der meritorischen Entscheidung nicht vor. Ist das Ernährungswesen in Punkt 10 erwähnt, so ist es Bundessache, wenn nicht, so kann jedes Land auf ernährungswirtschaftlichem Gebiete zum Schaden der Allgemeinheit nach Belieben verfügen.
Dr. Seipel erklärt, daß hier ebensowenig wie beim Elektrizitätswesen eine momentane Entscheidung möglich sei.
Zu Punkt 14 und 15 liegt, wie der Vorsitzende feststellt, kein Antrag vor: Artikel 11 muß entsprechend den vorstehend erwähnten Einschaltungen in Artikel 10 geändert werden. Es entfallen die bisherigen Punkte 1, 2 und4, von Punkt 5 bleibt nur die „Fremden-Polizei“. Bei den öffentlichen Agentien gibt Dr. Bauer zu bedenken, daß die bloße Erwähnung den Ländern die Wiederbelebung dieser Institutionen ermögliche. Die Anführung der Bestimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen bleibt der Abstimmung überlassen.
Zu Artikel 11, Punkt 10 liegt ein christlich-sozialer Minderheitsantrag vor, über den Vereinbarungen mit dem Unterstaatssekretär Prof. Dr. Tandler getroffen wurden. Der Vorsitzende stellt fest, daß die sozial-demokratischen Abgeordneten als Partei bei diesen Vereinbarungen nicht vertreten waren und daß schwere Bedenken bestehen. Dr. Seipel gibt als Ergebnis der Vereinbarungen bekannt, daß seine Partei aus dem Minderheitsantrag die Worte: „Ausbildung, Fortbildung und Berufsausbildung der Heilpersonen mit Ausnahme der Ärzte; Heilmittelwesen“ zu streichen beabsichtigt. Hingegen wird das Gesundheitswesen in den Artikel 11 aufgenommen, die Heil- und Pflegeanstalten hätten in Artikel 12 zu verbleiben. Das Staatsamt für soziale Verwaltung würde zustimmen, wenn die Anstalten in Artikel 11 aufgenommen wer den, was auch die Zustimmung seiner Partei finden könnte. Jedoch wäre „Leichen- und Bestattungswesen, Gemeindesanitätsdienst und Rettungswesen, Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; Vetrinärwesen“ in die Rahmengesetzgebung zu verweisen.
Der Vorsitzende fragt, ob bei Ausscheidung des Gesundheits- und Veterinärwesens aus Artikel 10 noch ein Volksgesundheitsamt bestehen bleiben könne, das ja dann nur mehr internationale Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu regeln hätte und im übrigen nur ein legistisches Departement wäre; er stellt fest, daß eine Einigung nicht zustande gekommen sei. Zu Punkt 11 des Artikels 11 und zum 2. Absatz liegt kein Antrag vor. Die Erörterung des Minderheitsantra ges der christlichsozialen Partei zu Art. 12 (Punkt 1 a = Verhältnis zwischen Schule und Kirche usw.) soll erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Besprechung der Schulfrage stattfinden.
Bei Punkt 2 konstatiert der Vorsitzende den Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen. Zu 3 und 4 liegt kein Antrag vor. Bei 5 handelt es sich um die landwirtschaftlichen Arbeiter, 6 um die Regelung des Elektrizitätswesens. Über Punkt 7, dessen Streichung von Dr. Seipel beantragt wird, hat die Abstimmung zu entscheiden. Auch zu Punkt 8 wird von christlichsozialer Seite ein Zusatz wegen des Dienstrechtes der Lehrer gewünscht. An Artikel 13 ist als Absatz anzugliedern:
„(6) Die Länder sind im Bereiche ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen“.
Dr. Danneberg meldet als Minderheitsantrag die Aufnahme des Satzes: Bundesrecht bricht Landesrecht. Der Vorsitzende ist der Anschauung, daß eine Abstimmung über diesen Antrag im Unterausschuß besser zu vermeiden wäre, da aus der Ablehnung geschlossen werden könnte, daß Bundesrecht nicht Landesrecht bricht, während doch nicht das Meritum sondern die Aufnahme des Satzes in die Verfassung in Frage steht.
Dr. Seipel schließt sich dieser Anschauung an. Seine Partei ist der Meinung, daß in dieser Frage auch ohne Aufnahme des Satzes genügend vorgesorgt ist. Sollten noch Lücken auftauchen, die nicht durch die Verfassung gedeckt sind, dann gelte der Grundsatz lex posterior derogat priori. Prof. Dr. Kelsen meint, daß dieser Grundsatz für die gewöhnlichen Gerichte gegeben sei, solange die Gerichte gehörig kundgemachte Gesetze anwenden müssen. Es ist aber notwendig, dem Richter das Recht auf Prüfung der Bundesgesetz mäßigkeit jedes einzelnen Gesetzes einzuräumen und ihn von der Regel zu befreien, daß er gehörig kundgemachte Gesetze anwenden müsse. Der Vorsitzende stellt fest, daß auch der Verfassungsgerichtshof nur kassieren kann, wenn der Wirkungskreis überschritten ist, nicht aber, wenn eine konkurrierende Gesetzgebung vorliegt. Im Konkurrenz-Falle kann der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machen. Zu Artikel 13 a ist nichts zu bemerken. Zu Artikel 14 erwähnt Dr. Danneberg, daß nach sozialdemokratischem Minderheitsantrag der 2. Absatz des Linzer Entwurfes nicht gestrichen werden soll.
Ferner beantragt Dr. Seipel, daß Artikel 14 a ganz gestrichen wird. Dr. Danneberg erwähnt den Minderheitsantrag auf Einfügung der Absätze 2, 3 und 4 Art. 15, des sozialdemokratischen Entwurfes (904 d. B.). Die Einfügung wird der Abstimmung überlassen. Über die Frage der Streichung des ganzen Artikels kann eine Äußerung nicht abgegeben werden. Dr. Seipel erblickt in der Beibehaltung des Artikels die Gefahr, daß jedes Gemeinwesen sich verfassungsmäßig berechtigt halten könnte alle möglichen wirtschaftlichen Organisationen zu versuchen. Seine Partei erblickt in dieser Bestimmung eine verfassungsmäßige Verewigung des Zentralwesens, was nach Anschauung Dr. Dannebergs damit nicht gemeint ist. Schließlich wird die Beibehaltung oder Streichung des Artikels 14 a offen gelassen, zu 14 b und c ergibt sich keine Bemerkung. In 14d dürften bei Lösung der Schulfrage möglicherweise Änderungen notwendig werden. Ein Hauptstreitpunkt ist Artikel 14 e, für dessen Fassung Dr. Seipel einen schriftlichen Abänderungsvorschlag zu erstatten beabsichtigt. Die Landesregierungen legen mit Rücksicht auf Qualität und Parteirichtung der Gendarmen Wert darauf, daß nicht willkürlich Verschiebungen der Gendarmerie zwischen den einzelnen Ländern stattfinden. Auch soll ihre Mitwirkung bei der Bestellung und bei der Abberufung des Landesgendarmeriekommandanten gewahrt bleiben. Zu 14 f ist nichts zu bemerken, zu 14 g teilt der Vorsitzende mit, daß er eine Reihe von Zuschriften erhalten hat, die vom Standpunkt des Publikums beklagen, daß bei der Subsidiarhaftung des Staates verschiedene langwierige Prozesse geführt werden müssen. Artikel 15 bleibt im Entwurf. In Artikel 16 beantragt Dr. Danneberg die Streichung des 2. Absatzes. In Artikel 19 wird an den 2. Absatz folgender Satz angeschlossen:
„Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlbezirken aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig“.
Bei den Artikeln 22 bis 25 erübrigt sich eine Diskussion.
Die Sitzung wird um ½1 Uhr mittags unterbrochen und um 3 Uhr nachmittags fortgesetzt.
Bei Wiederaufnahme der Beratungen wird auf Vorschlag des Vorsitzenden das Schulwesen erörtert. Berichterstatter Abgeordneter Dr. Seipel wünscht unter Vorbehalt stilistischer Änderungen in Art. 10 Punkt 13 folgende Einfügung: „Das Hochschul- und Mittelschulwesen, wobei der Landesschulbehörde das verbindliche Vorschlagsrecht für die Ernennung der Mittelschullehrpersonen zusteht. Die Schulaufsicht mit Ausnahme der Zusammensetzung der Schulaufsichtsbehörden, der Feststellung ihres Wirkungskreises und der Einteilung der Schulbezirke.“
In Artikel 11 wurde bisher die Einschaltung „pädagogisch-didaktische Einrichtung des mittleren Schulwesens“ beantragt: darauf wird verzichtet. Hingegen werden in Artikel 12 einige Einschaltungen verlangt; nach Punkt 1: Die Errichtung und Erhaltung der Volks- und Bürgerschulen sowie der Hilfs schulen, ferner zu Punkt 8 des Artikels 12: Das Dienstrecht und das Besoldungssystem der Lehrpersonen an öffentlichen Volksund Bürgerschulen. Präsident Seitz hält dem entgegen, daß der Staat derzeit das gesamte Schulwesen bis hinaus zum Bezirksschulrat untersteht. Es würde einen Verzicht bedeuten, die Ernennung der Mittelschulpersonen an ein verbindliches Vorschlagsrecht zu knüpfen, denn jetzt werden auch die Lehrer an den Landesrealschulen vom Staate ernannt. Ebensowenig ginge es an, den Wirkungskreis der Landes- und Bezirksschulräte durch die Länder bestimmen zu lassen. Bisher sind sämtliche Schulgesetze einheitlich. Die Macht des Staates auf diesem Gebiete ging in der Monarchie so weit, daß es kein Land wagen durfte, irgendwelche Sonderbestimmungen zu treffen. Auch der überaus mächtigen herrschenden Partei in Niederösterreich war es nicht möglich, bei der Schaffung neuer Schulaufsichtsgesetze trotz heftigen Kampfes dem Unterrichtsministerium irgend etwas abzugewinnen. Es müßten auch in der neuen Verfassung Garantien vorgesehen werden, daß die grundsätzliche Gesetzgebung des Bundes über die Errichtung und Erhaltung der Schulen im bisherigen Ausmaß durch den Bund erfolgt. Auch bei Dienstrecht und Besoldungssystem können den Ländern keine Zugeständnisse gemacht werden, denn diese würden von den Lehrern als unerträglicher Rückschritt empfunden werden.
Staatssekretär Dr. Mayr verweist darauf, daß die Lehrer eben analog wie die Bezirkshauptämter und der Landeshauptmann Landesorgane werden müssen. Auch Prof. Abg. Seipel meint, daß den Wünschen der Lehrer Rechnung getragen ist, wenn sie wie alle anderen Beamten Organe des Gliedstaates werden. Der Vorsitzende meint, daß dies von der Lehrerschaft nicht gewünscht wird. Abgeordneter Seipel erklärt, es stehe außer Zweifel, daß die Lehrer bisher nicht vom Staat ernannt wurden, sondern von den Ländern. Es sei ein starkes Entgegenkommen, daß die Bezüge der Lehrer einheitlich gere gelt werden, es sei aber kaum denkbar, den Ländern das Ernennungsrecht der Lehrpersonen an Volks- und Bürgerschulen wegzunehmen. Es müßte überdies auch in Punkt 9 des Artikels 12 folgende Bestimmung aufgenommen werden: „Die Festsetzung des Kreises jener Personen, aus denen sich die Schulaufsichtsbehörden zusammensetzen, wobei der Schulerhalter, die Religionsgenossenschaften und die Fachleute in denselben vertreten sein müssen.“
Präsident Seitz hält eine Überbrückung der Gegensätze auf diesem Gebiete für ausgeschlossen. Nach dieser Fassung könnte ein Landesgesetz gemacht werden, wonach zwei Drittel der Schulaufsichtsbehörden vom Landesschulrat gewählt werden, wodurch die vom Staat zur Wahrung der Einheit entsendeten Vertreter eine machtlose Minderheit wären. Auch kann der Vertretung der Religionsgenossenschaften in den Schulaufsichtsbehörden von der sozialdemokratischen Partei niemals zugestimmt werden.
Abgeordneter Dr. Seipel weist darauf hin, daß diese Bestimmung nur den geltenden Gesetzen entnommen sei. Präsident Seitz hält unbedingt daran fest, daß die Mehrheit der Aufsichtsbehörden vom Staat ernannt werden müsse. Man könnte soweit entgegenkommen, daß man bei der Ernennung der Lehrer ein Vorschlagsrecht zugesteht aber weiter nicht.
Bei der Besprechung, wer die Schülerzahl in den einzelnen Klassen und wer den Lehrplan festzusetzen hätte, meint Abgeordneter Dr. Seipel, daß in einem Bundesstaat den Ländern nicht das Recht genommen werden könne, das Schulwesen im Lande den Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen. An praktischen Beispielen erörtert hingegen Präsident Seitz die Nachteile für die Kinder der Arbeiterbevölkerung, die in Übersiedlungsfällen wegen der großen Unterschiede des Lehrplanes nicht in die ihrem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden können. Es sei eine begründete Klage der tschechischen Bevölkerung wesen, daß ihre Kinder stets um ein bis zwei Jahre zurückgesetzt werden mußten. Durch Zugeständnisse auf diesem Gebiete gebe der Staat die ganze Schulreform preis.
Abgeordneter Dr. Seipel findet auf Grund seiner Erfahrungen als Lehrer — 10 Jahre an der Volksschule, 6 Jahre an Mittelschulen und mehrere Jahre als Schulinspektor — die Gefahr, daß ein Kind nicht in die seinem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden könnte, sehr gering, wenn die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden einheitlich eingerichtet sind. Auch jetzt muß die Schuleinrichtung je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sein. Eine kleine Gemeinde sei nicht in der Lage, achtklassige Schulen zu errichten, andererseits hat man bei den Aufnahmsprüfungen in die Mittelschulen oft die Erfahrungen gemacht, daß Schüler zweiklassiger Schulen besser vorbereitet waren als solche mehrklassiger. Selbst bei den Mädchenlyzeen, deren Lehrgang überaus verschieden ist, habe sich stets ein Ausgleich erzielen lassen. Wenn auf dem Gebiete der Schulreform die grundsätzliche Gesetzgebung Bundessache wird, so bedeute das nicht ihre Ausschließung, sondern bloß eine Verlangsamung des Tempos, was vom pädagogischen Standpunkte nur zu begrüßen wäre. Denn gerade auf diesem Gebiete seien jeweils Schlagworte maßgebend, die erfahrungsgemäß schon nach kurzer Zeit überholt sind. Die Gefahr der Ungleichheit des Lehrplanes wird auf sozialdemokratischer Seite entschieden überschätzt. Es kommt auch jetzt vor, daß Kinder von Deutschland nach Österreich übersiedeln und trotzdem mitkommen.
Die Länder wollen nicht zulassen, daß Lehrer in Gegenden geschickt werden, die dort fremd sind und nicht einmal die Heimatkunde unterrichten können. Außerdem sind die Lehrer in kleinen und entlegenen Gemeinden Träger der Intelligenz und die Länder verwahren sich dagegen, daß die Verhältnisse im Lande von einer Zentrale aus auf diesem Wege einheitlich beeinflußt werden.
Auf Anfrage des Vorsitzenden stellt Abgeordneter Dr. Seipel fest, daß seine Partei die Frage der Sorgenkinder mit der Erklärung über die Hilfsschulen für erledigt erachtet. Die fachlichen Zentrallehranstalten sowie die Staatserziehungsanstalten seien bereits zugestanden, doch bestünden noch Bedenken bezüglich der Lehrerbildung und der Schulbücher. Unterstaatssekretär Glöckel hat mitgeteilt, daß für die Ausarbeitung der Schulbücher ein ganz neues Verfahren eingeleitet wird, wobei man den Bedürfnissen der Länder besondere Rechnung zu tragen sucht. Nach Erledigung der einschlägigen Vorarbeiten werde man weiter verhandeln können.
Präsident Seitz bemerkt hiezu, daß Lehrerbildung und Approbation der Lehrbücher in den Artikel 10 eingereiht werden müssen und erklärt, daß es sich für seine Partei darum handelt, daß für die Kinder der industriellen Arbeiter der Schulorganismus einheitlich gestaltet wird. Die heutige Verschiedenheit der Lehrpläne, die bald zyklisch, bald stufenweise aufgebaut sind, bedeute eine unerträgliche Schwierigkeit, weshalb die Lehrpläne zentral festgelegt werden müssen. Es sei selbstverständlich und auch von der Lehrerschaft keineswegs erstrebt, daß Lehrer aus der Stadt in Dörfer kommen und umgekehrt. Seine Partei sehe die Schwierigkeit darin, daß auf dem Lande zwei Kulturfaktoren einander gegenüberstehen: der Geistliche und der Lehrer. Da aber ersterer in einer straffen Berufsorganisation steht und von einer geistigen Zentrale seine Weisungen erhält, sei es nötig, auch den Lehrer in einen größeren Kulturkreis einzubeziehen. Deshalb verlangen heute alle Lehrer, auch die konservativ gesinnten, die Verstaatlichung. Prof. Abg. Seipel glaubt, daß den Bedenken bezüglich der Lehrplanverschiedenheit durch vernünftige Regelung abgeholfen werden könne und verweist auf die Schwierigkeit des Übertrittes aus einer Diözese in eine andere. Hiedruch lebe der Geistliche im Gegensetz zu dem Vorgang, der bei den Lehrern geplant sei, in einem viel engeren Bereich.
Der Vorsitzende findet, daß hier unüberbrückbare Gegensätze einander gegenüberstehen. Der Beschluß des Unterausschusses hat alle Agenden als Bundessache erklärt. Hingegen will der Vorschlag der 432 Protokolle des Unterausschusses christlichsozialen Partei dem Bunde nur das Hochschulwesen belassen. Für ein Kompromiß auf Grund des heutigen Zustandes sei dieser zu unklar. Präsident Seitz hält namentlich ein Entgegenkommen hinsichtlich der Zusammensetzung der Schulaufsichtsbehörden für unmöglich, eher könnte man sich über die Einteilung der Schulbezirke einigen. Wenn die Länder auf dem Gebiet der Kompetenz verschiedene Zugeständnisse machen, so ergebe sich ein verwaltungstechnisch und bürokratisch unhaltbarer Zustand. Ebenso unannehmbar sind die Forderungen der christlichsozialen Partei bezüglich der Zusammensetzung der Aufsichtsbehörden und der Mitwirkung von Vertretern der Religionsgesellschaften.
Abgeordneter Aigner bringt auch die wirtschaftlichen Bedenken der Länder zur Geltung. So hat namentlich Oberösterreich die schwersten Bedenken hinsichtlich seiner Belastung, da die Durchführung der Schulreform nach den Berechnungen die Errichtung von 3300 Klassen und eine entsprechende Vermehrung der Lehrstellen erfordere.
Abgeordneter Prof. Dr. Seipel erklärt, daß seine Partei auf die Aufnahme eines Artikels 14 eee nicht verzichten könne, der zu lauten hätte:
„Die Lehrpersonen an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen sind Landesangestellte."
Auch bringt er folgenden Wunsch seiner Partei zur Kenntnis:
„Falls die „Pädagogisch didaktische Einrichtung“ des niederen Schulwesens in den Art. 10 käme, müßte man hievon ausnehmen: „Die Festsetzung der einer Lehrperson zuzuweisenden Schülerzahl“.
Der Unterausschuß beschließt die Erörterung der Schulfragen zu vertagen, um neuerlich Parteiberatungen zu ermöglichen.
Der Vorsitzende stellt hierauf fest, welche Fragen bezüglich der künftigen Stellung Wiens als Bundeshauptstadt noch zu erledigen wären. So muß Wien hinsichtlich der Überweisungen und der Vertretung im Bundesrate den Ländern gleichgestellt werden. Das Abgaberecht bedarf der Regelung, ferner müssen gewisse Angelegenheiten, die jetzt der Landesregierung zustehen, an den Magistrat übergehen.
Dr. Danneberg möchte zuwarten bis man im Rathaus offiziell Stellung genommen hat. Die Besprechungen der Parteien sind noch nicht abgeschlossen. Donnerstag Vormittag tritt der Stadtsenat zusammen, ein Beschluß wird voraussichtlich erst Freitag gefaßt werden können.
Der Vorsitzende bemerkt zur Frage des Abgaberechtes, daß die Gemeinde die Notwendigkeit einer Zustimmung des Landtages stets als drückende Bevormundung empfand.
Abgeordneter Dr. Weiskirchner bespricht das bisherige Verfahren und das einschlägige Übereinkommen der Gemeinde Wien mit dem Landtag, wonach die Hauptstadt an den Überweisungen stets mit 50% beteiligt wurde. Für die Zukunft müßte namentlich festgestellt werden, ob Wien von den Zuschlägen des Landes Niederösterreich befreit wird, ob Wien als Gemeinde und als Land zu behandeln sei. Es müßte wohl die Landeszuschläge tragen, solange nicht die Trennung ausgesprochen ist. Laut Angabe des Vorsitzenden haben weder das Staatsamt für Finanzen, noch die ländlichen Abgeordneten des Landes Niederösterreich andere Zugeständnisse gemacht, als auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und der Überweisungen. Letztere sollten aber nicht mehr nach dem Bevölkerungsschlüssel, sondern nach dem Erträgnis gewisser Steuern erfolgen, was für Wien vorteilhafter sei. Während Präsident Seitz es als unerträglich bezeichnet, daß ein Verwaltungskörper von der Größe Wiens stets die Zustimmung einer Mehrheit agrar. Vertreter im Landtag cinholen müsse, wenn er eine neue Steuer irgendwelcher Art beschließt, erblickt Abg. Dr. Seipel im Überprüfungsrecht des Landtages einen besseren Schutz der Bevölkerung. Dr. Danneberg verweist auf die möglichen Schwierigkeiten, die entstehen können, wenn im Landtag eine andere Mehrheit bestünde als im Gemeinderat. Lehnt der Landtag einen Steuerbeschluß der Gemeinde ab, so führt das zu schweren Konflikten. Die Frage des Abgabenrechtes müsse geklärt werden auch für den Fall, daß keine Trennung Wiens von Niederösterreich erfolgt. Die andere Frage daß die Landesumlagen in Wien nicht mehr zur Einhebung gelangen sollen, könnte nur im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Land gelöst werden. Die Annahme des sozial-demokratischen Antrages in Form des Vermittlungsvorschlages der großdeutschen Partei würde nichts daran ändern, daß die Bewohner Wiens zweierlei Steuern zahlen, wie die Angehörigen jeder anderen Gemeinde Niederösterreichs, nur wäre es der Bundeshauptstadt zu überlassen, welche Steuern sie einhebt. Dr. Weiskirchner findet auch noch andere Folgen einer Differenz in der politischen Konstellation für gefährlich, so könnte eine anders geartete Majorität des Landtages Landesumlagen beschließen, die für die Gemeinde Wien katastrophal wären, da die Gemeinde 80% aller Landesumlagen zahle. Die Kompliziertheit sei so groß, daß es nach seiner Anschauung zu keiner Trennung kommen könne.
Der Vorsitzende faßt das Ergebnis der Beratungen dahin zusammen, daß Wien die Finanzhoheit wie ein Land bekommen müsse, und zwar sowohl bezüglich der Steuern als auch bezüglich der Anleihen. Der gemeinsame Aufwand müsse auf Grund besonderer Vereinbarungen gedeckt werden. Prof. Dr. Kelsen’s vermittelnde Anregung, daß Wien in finanzieller Hinsicht unbeschadet seiner Stellung als Gemeinde die Stellung eines selbständigen Landes erhalten soll, findet die Zustimmung des Unterausschusses. Der Vorsitzende fügt hinzu, daß der Magistrat Kompetenzen zu übernehmen hat, die bisher der niederösterreichischen Landesregierung zustanden. Auch müßte eine besondere zweite Instanz für Wien in Gestalt einer Kommission gebildet werden, die zusammengesetzt wäre aus rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Gemeinde Wien und aus Gemeinderäten. Der administrative Instanzenzug ginge unmittelbar zu den Bundesämtern. Abgeordneter Dr. Weiskirchner bespricht die Schwierigkeit einer solchen Lösung, da Wien bisher vom Landesausschuß eximiert war, nun aber bei Übertretungen der Gewerbeordnung, die mit 20 K bestraft würden, als zweite Instanz die gemischte Kommission entscheiden müßte. Er wäre für die Belassung der Landesregierung als zweite Instanz. Dr. Seipel erwähnt die Sorge der Wiener Bevölkerung, daß bei einer Trennung Wiens von Niederösterreich eine Landesregierung zur Macht käme, die Wien nicht mehr angeht und die sich daher zu Wien so verhielte, wie etwa die oberösterreichische. Dr. Danneberg weist dagegen darauf hin, daß die Wiener Abgeordneten im Landtage noch immer die Majorität besitzen. Präsident Seitz erklärt sich zum Entgegenkommen bereit, wonach die Landesregierung in allen Belangen, in denen sie nur für das Land entscheidet, auch nur vom Land gewählt wird und nur in gemeinsamen Angelegenhteiten durch die Vertreter Wiens erweitert wird. Die Zahl der gemeinsamen Angelegenheiten wird voraussichtlich sehr gering sein. Dr. Weiskirchner bleibt bei seiner Anschauung, daß die Bevölkerung dem Rechtszug zur Landesregierung mehr Vertrauen entgegenbringe. Prof. Dr. Seipel möchte einen allgemeinen Satz, der auf die Notwendigkeit der Trennung hinweist, vorziehen, um nicht die Verfassung mit umfangreichen detaillierten Bestimmungen zu überlasten, was nach Anschauung Dr. Weiskirchner's prinzipiell jede Statutargemeinde verlangen könne.
Präsident Seitz ist der Ansachuung, daß sich Östereich noch in der Revolution befinde, der Bund daher auch sagen könne, diese Agenden übertrage ich in der Form, daß ich die Statthaltereibefugnisse einer gewählten Regierung übertrage.
Prof. Kelsen: Gegenwärtig kann die Landesordnung durch Staatsgesetz abgeändert werden. Wie sich aus der Staatsgesetzgebung erweisen läßt, so könnte auch durch Staatsgesetz angeordnet werden, daß der Landtag aus zwei Kurien gebildet wird. Beide wählen je eine Landesregierung für ihre Angelegenheiten, was deshalb von Wichtigkeit sei, weil wir einen verantwortlichen Landeshauptmann haben müssen. Es wäre ferner denkbar, daß beide Kurien zur Regelung gemeinsamer Angelgenheiten zusammentreten. Die Konstruktion eines solchen Doppellandes wäre jetzt verfassungsrechtlich möglich, künftig aber durch Bundesgesetz nicht mehr. Der Magistratsdirektor erhielte einen anderen Namen. Vom Standpunkte des Bundes sei am wichtigsten, daß der Landeshauptmann von Wien die Gleichstellung, wie alle anderen Landeshauptmänner erhält, d. h., daß er dem Bunde gegenüber verantwortlich ist. Gegen einen solchen staatlichen Eingriff könne man Bedenken geltend machen; als Entschuldigung müsse dienen, daß es das letztemal und nach der neuen Verfassung künftig unmöglich sei. Der Landtag wäre ein einheitlicher Apparat, doch bestünden gewissermaßen zwei Landesausschüsse.
Der Vorsitzende ersucht hierauf mit Zustimmung des Unterausschusses Prof. Dr. Kelsen sobald als möglich Formulierungen seiner Anregungen vorzulegen. Übrigens wäre auch eine Neuformulierung des Artikels 26 notwendig, woselbst die Gemeinde Wien als gleichberechtigter Teilnehmer im Bundesrat eingefügt werden müßte. Er hebt neuerlich die Benachteiligung des Wiener Arbeiterstandes dadurch hervor, daß man den kleinsten Ländern drei Vertreter im Bundesrat, anstatt eines einzigen zuerkannt hat. Prof. Dr. Seipel meint, daß der sozialdemokratischen Partei auf Grund des Verhältniswahlrechtes in jedem Land ein Vertreter gesichert sei, was der Vorsitzende bezweifelt, indem er annimmt, daß in einem Landtag, der aus lauter Christlichzozialen und nur ein bis zwei Sozialdemokraten bestünde, sich die ersteren sofort als zwei Parteien, eine städtische und eine ländliche konstituieren würden. Ein Bundesrat ohne Vertretung der Tiroler- oder Vorarlberger-Sozialdemokraten sei nicht denkbar. Dr. Weiskirchner stellt fest, daß die Mitgliederzahl, wie sie die Verfassung festsetzt, von der christlichsozialen Partei noch gar nicht zugestanden sei. Präsident Seitz hält ein Abgehen vom Verhältniswahlrecht deshalb für besonders schwierig, weil ein Parteienvertreter aus einem anderen Land mit der Wahrung der Interessen des Landes betraut werden müßte, das kein Mitglied seiner Parteirichtung in den Bundesrat hat entsenden können. Dieses Parteimitglied müßte dann geradezu in dem betreffenden Land exponiert werden, um stets richtig informiert zu sein. Der Vorsitzende bittet um Berücksichtigung des Standpunktes entweder reine Verhältnismäßigkeit, das kleinste Land einen Vertreter, die übrigen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl oder das Kompromiß, doch ziehe seine Partei den ersteren Vorschlag bei weitem vor.
Artikel 27, Absatz 1 wird hierauf so formuliert:
(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder und die Bundeshauptstadt Wien halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge ab.
Zu Artikel 28 wird kein Vorschlag vorgebracht, das sozialdemokratische Minoritätsvotum zu Artikel 29 wird zurückgezogen; in Artikel 30, Absatz 2 wird die Zahl der Stimmberechtigten statt mit 300.000 mit 200.000 festgesetzt.
Die Worte „im Wege der Bundesregierung“ sind so auszulegen, daß gemäß Artikel 30 die Bundesregierung auch Gesetzesanträge, mit denen sie nicht einverstanden ist, als Gesetzesvorlagen einzubringen hat. In Artikel 32 wünscht ein sozialdemokratischer Minderheitsantrag die „Mehrheit des Bundesrates“ anstatt einem „Drittel der Mitglieder des Bundesrates“. Das Verlangen kann durch Sammlung der erforderlichen Unterschriften geltend gemacht werden.
Bei Artikel 40 bejaht der Vorsitzende die Frage des Präsidenten Seitz, ob die Worte „Der Bundespräsident ordnet an“ bedeuten, daß der Bundespräsident zu verfügen hat.
Der Minderheitsantrag der christlichsozialen Vertreter, der Gewicht legt auf die qualifizierte Mehrheit beim Einspruch, wird von den Sozialdemokraten unbedingt abgelehnt.
Zu Artikel 42 a bemerkt Min. Rat. Dr. Froehlich daß gesetzesändernd nicht nur bedeute, daß geändert wird, sondern auch daß ein neues Gesetz geschaffen werden müsse. Präsident Seitz stellt fest, daß also die Bundesregierung beschließe und der Bundespräsident zum ausführenden Organ des Kabinettsrates werde. Dies entspricht nach Außerung des Vorsitzenden dem Vorgange in jeder parlamentarischen Monarchie. Auch der König von England, der keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der Regierung hat, erscheint als Ratifikant von Staatsverträgen, da er den Staat nach außen vertritt.
Bei Erörterung der Immunität jener Mitglieder des Bundesrates, denen die Vertretung der Bundeshauptstadt obliegt, die aber als Gemeinderatsmitglieder nicht immun sind, erklärt Prof. Dr. Kelsen daß es bei Annahme der Formulierung, mit der er heute betraut wurde, nur einer Übergangsbestimmung bedürfe.
Der Vorsitzende stellt noch fest, daß der sozialdemokratische Minderheitsantrag zu Artikel 47 zurückgezogen wird und schließt um ½7 Uhr abends die Sitzung.