Akademikervereinigung
Im Juni 1919
Verfassungsentwurf (Typoskript )
KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „KVVI-Archiv, Christlichsozialer Parlamentsclub, Karton 93“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Die durch die Auflösung der österreichischen Monarchie selbständig gewordenen Länder Kärnten, Oesterreich ob der Enns, Oesterreich unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und die freie Stadt Wien schliessen sich als selbständige Staaten durch freien Vertrag zum Bundesstaat Oesterreich zusammen.
Sie beschränken sich in der Ausübung ihrer Staatshoheit zu Gunsten der Bundesgewalt freiwillig im Ausmass der nachfolgenden Verfassung.
Durch die Bundesschließung entäusserten sich die Länder nicht ihrer Staatshoheit auf den der Bundesgewalt überlassenen Gebieten, sondern übertragen derselben lediglich auf diesem Wege eines Mandates für Bundesdauer die legislative und exekutive Ausübung derselben.
Die Länder nehmen die Gründung des Bundes durch den Bundesrat vor. Ihm allein steht es zu, die Bundesverfassung zu schaffen und nachträglich abzuändern.
Der Bundesrat besteht aus je 10 Delegierten, welche die Landtage der einzelnen Länder in denselben entscheiden. Der Gemeinderat der Stadt Wien spielt hierbei die Rolle eines Landtags.
Das Mandat der Mitglieder des Bundesrates ist gleich lang mit ihrem Landtagsmandat. Nach Erlöschen des Letzteren sind auch die Mitglieder des Bundesrates vom neu gewählten Landtag neu zu wählen. Die Mitglieder des Bundesrates werden aus der Bundeskassa[e] bezahlt.
Der Bundesrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und drei Schriftführer mit einfacher Majorität.
Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich, wenn derselbe nicht ausdrücklich das Gegenteil beschließt.
Der Bundesrat beschliesst in seiner ersten Tagung die Verfassung des Bundesstaates.
Nach dieser ersten Tagung hat der Bundesrat keine ordentlichen Tagungen mehr, sondern tritt nur von Fall zu Fall zusammen, wenn eine Verfassungsänderung oder eine andere durch die Verfassung des Bundesrates vorbehaltene Angelegenheit dies erfordert.
Das Recht zur Einberufung des Bundesrates steht den Präsidenten des Bundesrates oder seinem Vertreter zu. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, wenn die Majorität der Delegation eines Landes oder der Präsident des Bundes es fordert.
Der Bundesrat falls alle seine Beschlüsse in länderweiser Abstimmung, sodass die Delegation jedes Landes nur eine Stimme hat. Innerhalb jeder Delegation entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Einstimmig heissen solche Bundesratsbeschlüsse, in denen alle Delegationen mit ja gestimmt haben. Mehrstimmig solche, in denen nur die Majorität der Delegation mit ja gestimmt hat.
Zum Beschluss der Verfassung sowie zum Beschlusse jeder Verfassungsänderung ist Einstimmigkeit des Bundesratsbeschlusses erforderlich.
Wenn im Bundesrat ein Land seine Zustimmung einer von der Majorität geforderten Verfassungsänderung verweigert, kann diese Majorität dieses Land aus dem Bunde ausschließen.
In diesem Fall ist ein doppeltes Referendum vorzunehmen. 1.) in dem auszuschliessenden Lande über Grund des Ausschlusses. 2.) falls das Referendum 1 den Ausschließungsgrund nicht beseitigt, ein länderweises Referendum in den Ländern, die für die Ausscließung gestimmt haben. Erst wenn auch in diesem Referendum die Majorität der Länder die Ausschliessung beschliess ist sie rechtskräftig.
Die Durchführung der rechtskräftigen Ausschließung findet erst fünf Jahre nach ihrem Zustandekommen statt. Ein halbes Jahr vor dieser Durchführung ist das in § 15 beschriebene Referendum zu wiederholen, wodurch bei entsprechendem Ausgang die Ausschließung rückgängig gemacht wird.
Für die Dauer des Interims erlöschen die Mandate des ausgeschlossenen Landes im Bundesrat. Verfassungsänderungen, die innerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, haben für das ausgeschlossene Land keine Geltung.
Wenn im Bundesrate eines Landes eine von ihm geforderte Verfassungsänderung verweigert wird, kann dieses Land seinem Austritt aus dem Bundes anmelden. In diesem Falle ist ein doppeltes Referendum vorzunehmen. 1.) In den verweigerten Ländern ein länderweises Referendum über den Austrittsgrund, 2.) Falls Referendum 1 den Austrittsgrund nicht beseitigt, ein Referendum in dem austretenden Land über den Austritt, erst wenn auch dieses Referendum den Austritt beschliesst, ist er rechtskräftig.
Für die Durchführung des Austritts und das hierdurch geschaffene Interim gelten dieselben Bestimmungen, wei beim Ausschluss (§ 16 und 17).
Die Aufnahme eines neuen Landes in den Bundesstaat erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Bundesrates.
Wenn ein hiebei in der Minderheit verbliebenes Land es innerhalb 14 Tagen fordert, muss im ganzen Bunde ein länderweises Referendum über die Aufnahme stattfinden. Erst wenn auch in diesem Referendum die absolute Majorität der Länder für die Aufnahme stimmt, ist dieselbe rechtskräftig geworden.
Der Bundesrat kann durch einstimmigen Beschluss für die detaillierte Regelung einzelner Punkte der Verfassung von Fall zu Fall die blosse Mehrstimmigkeit zulassen.
Der Bundesrat setzt durch einstimmigen Beschluss die Steuerquellen für die Bundesgewalt fest.
Der Bundesrat setzt durch mehrstimmigen Beschluss den Betrag fest, den der Bund den einzelnen Ländern zur Bestreitung ihres Haushaltes zu leisten hat.
Der Bundesrat schafft durch mehrstimmigen Beschluss Gesetze zur Regelung der Liquidierung für den Fall des Austrittes oder Ausschlusses eines Landes.
Der Bundesrat nimmt mit einstimmigem Beschlusse die finanzielle Liquidierung des früheren Staates Oesterreich zwischen Bund und Ländern vor.
Der Bundesrat wählt durch mehrstimmigen Beschluss den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundes auf fünf Jahre
Der Bundesrat ernennt durch mehrstimmigen Beschluss die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.
Alle in diesem Abschnitt angeführten §§ werden durch den einstimmigen Beschluss des Bundesrats Bestandteil der Bundesverfassung.
Bundesgesetze sind direkt vom Bundesrat im Wege der Verfassungsgebung geschaffene Gesetze, durch welche die Länder sich selbst und die Bundesgewalt binden. Jede legislative und exekutive Landes- oder Bundeshandlung, die gegen ein Bundesgrundgesetz verstösst, ist von selbst ungiltig. Ob dies von Fall zu Fall zutrifft, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
Die Bundesgrundgesetze zerfallen in Bundesverbote und Bundesgebote.
Das Verbot, Gesetze zu beschliessen, die gegen die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz verstossen.
Das Verbot, Strafgesetze mit rückwirkender Kraft zu beschliessen.
Das Verbot die Todesstrafe auf politische Vergehen zu setzen.
Das Verbot der Rechtsverweigerung.
Das Verbot der Verletzung des Hausrechtes.
Das Verbot der Verletzung der persönlichen Freiheit.
Das Verbot Spielbanken auf dem Bundesterritorium zu dulden.
Das Verbot innerhalb genauer, vom Bundesrat auf dem Verfassungsweg gezogener Grenzen die Coalitions- Press- und Glaubensfreiheit zu beschränken.
Das Verbot der Errichtung von Zollgrenzen innerhalb des Bundes. Das Recht Tirols zur Einhebung des Getreideaufschlags wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Das Gebot innerhalb des Bundes sowie jedes Landes die deutsche Sprache als Staatssprache einzuführen. Das Recht Tirols eventuelle Ausnahmen von diesem Gebote zu Gunsten der bodenständigen ladinischen Bevölkerung zu machen; wird schon vom Bundesrate auf dem Wege der Verfassung genau umschrieben.
Das Gebot innerhalb jedes Landes den Schulzwang für Elementarschulen einzuführen, die mindestens Lesen, Schreiben und die vier elementaren Rechnungsoperationen lehren.
Der Wirkungskreis der legislativen und exekutiven Bundesgewalt umfasst alles, was der Bundesrat ihr durch Verfassungsschaffung zuweist. Ess ist das im Einzelenen das Folgende
Das Heerwesen aber nur soweit als die Vorbereitung der Schlagfertigkeit für den Kriegsfall eine gemeinsame Regelung unbedingt erfordert. Die genauen Grenzen hierfür weden vom Bundesrat auf dem Wege der Verfassung festgelegt.
Die Entscheidung über Krieg und Frieden, alle auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluss der diplomatischen und kommerziellen Vertretung dem Auslande gegenüber, insbesonders der Anschluss von Staats- und Handelsverträgen sowie die in betreff der internationalen Verträge notwendigen Verfügungen.
Die Führung des Bundeshaushaltes, die Verwaltung des Bundesvermögens und der Bundesschulden, die Regelung des Bundessteuerwesens unter Benützung der vom Bundesrat auf dem Wege der Verfassung der Bundesgewalt zur Verfügung gestellten Steuerquellen (§ 23).
Die Führung der bundesstaatlichen Statistik.
Das Arbeitsrecht, Frauen- und Kinderschutz, das soziale Versicherungswesen, soweit es sich um Verhältnisse der industriellen Arbeiterschaft handelt.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes sowie Prozesses, die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Konsulgerichtsbarkeit sowie Regelung derselben. Die Gesetzgebung betreffend die Rechtsverhältnisse am Grund und Boden bleibt den Ländern vorbehalten, innerhalb vom Bundesrate auf dem Wege der Verfassung genau festgelegten Grenzen.
Die Regelung des Handels- und Wechselrechtes, des Patentwesens, Marken- und Musterschutz, der Schutz des geistigen Eigentums, das Münz- und Währungswesen, die Bundesbank, das Punzierungswesen, Mass und Gewicht, Das Zollwesen.
Das Verkehrswesen (Eisenbahnen, Schiffahrt, Luftschiffahrt, Post, Telegraph und Telephon, soferne es sich hiebei um Materien handelt, die über die Grenzen des einzelnen Landes hinaus öffentliche Interessen tangieren.
Nähere Ausgestaltung der Bundesverfassung innerhalb der Grenzen, welche der Bundesrat durch die von ihm beschlossene Verfassung gezogen hat.
Das gesetzgebende Organ des Bundes ist der Bundestag. - Er besteht aus einem Ober- und Unterhaus.
Beide Häuser werden in gleicher, geheimer unmittelbarer Abstimmung nach dem Verhältniswahlrecht aus dem ganzen Bunde gewählt. Wahlberechtigt ist jeder Bundesbürger, der durch das Wahlgesetz vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.
Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht ist im Oberhaus 30, im Unterhaus 20 Jahre. Für das passive Wahlrecht im Oberhaus 35, im Unterhaus 25 Jahre.
Die Wahlkreise dürfen die Landesgrenzen nicht überschrieten. die sollen für das Oberhaus beiläufig 80.000 Einwohner, für das Unterhaus beiläufig 40.000 Einwohner umfassen.
Die Mandatsdauer ist im Unterhaus 4, im Oberhaus 8 Jahre.
Beide Häuser treten getrennt unter dem Vorsitze ihres Aeltesten zusammen und wählen ihre Leitung, die aus einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, 3 Schriftführern besteht, auf ein Jahr. Die Verhandlungen beider Kammern sind immer getrennt.
Das Vorschlagrecht (die Initiative) steht dem Präsidenten des Bundesfreistaates der Bundesregierung jeder der beiden Kammern und jedem einzelnen Mitgliede zu. Wenn hunderttausend stimmberechtigte Bundesbürger es fordern, steht die Initiative auch beim Volk.
Vorlagen der Bundesregierung können in jeder der beiden Kammern eingebracht werden.
Zu einem giltigen Beschluss ist in beiden Kammern die Anwesenheit eines vollen Drittels der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden.
Zur Erledigung aller Angelegenheiten im Wirkungskreis des Bundestages ist der übereinstimmende Beschluss beider Kammern erforderlich.
Wenn trotz zweimaliger Beratung die Uebereinstimmung beider Kammern nicht erreicht werden kann, dann hat das Oberhaus das Recht, ein Referendum im ganzen Bunde anzuordnen. Die Stimmenzählung findet hiebei nicht länderweise statt, wie bei den vom Bundesrat angeordneten Referenden (siehe § 15, 18, 21), sondern es entscheidet die Majorität der Stimmen des ganzen Bundes.
Wenn das Oberhaus auf dieses Referendum verzichtet, dass gilt der Beschluss des Unterhauses als Beschluss des Bundestages.
Zur giltigen Erledigung dieser Angelegenheiten im Wirkungskreis des Bundestages ist ausserdem die Zustimmung des Präsidenten erforderlich.
wenn der Präsident seine Zustimmung weiter verweigert, trotzdem rechtskräftig.
Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundestages teilzunehmen und kann ihre Anwesenheit auch von letzterem gefordert werden.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich, sofern dieselben nicht ausdrücklich das Gegenteil beschliessen.
Die Mitglieder beider Kammern werden aus der Bundeskasse bezahlt.
Die Verhandlungssprache ist ausschließlich die deutsche.
In den Wirkungskreis des Bundestages fällt der legislative Teil aller jener Angelegenheiten, die der Bundesrat durch Verfassungsgebung der Bundesgewalt überträgt. (insbesondere auch Wahlgesetz zum Bundestage und Geschäftsordnung desselben). Ferner
Die Entscheidung über Krieg und Frieden.
Die Prüfung und Genehmigung der Staats- und Handelsverträge.
Die jährliche Prüfung und Genehmigung der Führung des Bundeshaushaltes und der Rechnungsabschlüsse, die jährliche Bewilligung der Steuern und Abgaben.
Die Erhebung der Staatsanklage.
Die Ausuebung der Kontrolle der Bundesschulen.
Jede Kammer ist berechtigt, die Mitglieder der Bundesregierung zu interpellieren, in allem, was ihr Wirkungskreis erfordert, Ausschüsse einzusetzen und ihrer Ansicht in Form von Entschliessungen Ausdruck zu verleihen.
Die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundes findet durch den Bundesrat statt. (§ 27)
Passiv wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger, der nach dem Wahlgesetz zum Bundestag wahlberechtigt ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Präsident und Vizepräsident müssen verschiedenen Ländern angehören und dürfen während ihrer Amtsdauer kein anderes öffentliches Amt bekleiden und weder Mitglieder des Bundesstaates noch des Bundestages sein.
Präsident und Vizepräsident leisten in die Hand des Präsidenten des Bundesrates die Angelobung auf die Bundesverfassung.
Der Präsident vertritt den Bundesstaat nach aussen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, ihm obliegt ferner Erstattung von Vorschlägen über die Bestellung oder Abberufung der Bundesregierung an den Bundestag. Die Ernennung und Abberufung der diplomatischen und kommerziellen Vertreter im Auslande. Die Zeichnung der Bundesgesetze und Beschlüsse (siehe § 65)
Dem Präsidenten des Bundesstaates steht das Recht der Ablition zu sowie das Recht Strafnachlass und Aufhebung der Straffolgen zu gewähren, sowie das Recht der Initiative (§ 59).
Der Präsident ist dem Volke für seine Amtsführung verantwortlich und kann unter Staatsanklage gestellt werden.
Wenn der Präsident des Bundesstaates aus irgend einem Grund sein Amt verliert, tritt der Vizepräsident für die restliche Dauer der Amtsperiode in seine Rechte und Pflichten. Auch während seiner Amtsdauer kann der Präsident den Vizepräsidenten für einen bestimmten Fall oder auf bestimmte Zeit mit seiner Stellvertretung betrauen (zum Beispiel bei Abwesenheit des Präsidenten im Auslande.)
Zur Durchführung der Aufgaben der obersten Bundesverwaltung wählt der Bundestag über Vorschlag des Präsidenten des Bundesrates die Bundesregierung.
Der Sitz der Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt wien. Die Bundesregierung steht unter der Leitung des Bundeskanzlers.
Welche Bundesämter mit dauernden Aufträgen und Vollmachten einzurichten und von den Mitgliedern der Bundesregierung zu bestzen sind, wird durch ein besonderes Gesetz des Bundestages bestimmt, sofern sich dies der Bundesrat nicht durch die Verfassung für einzelne Fälle vorbehalten hat.
Wenn der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten des Bundesstaates die Bundesregierung oder einzelne Mitgleider derselben abberuft, so bestimmt der Präsident des Bundesstaats wer deren Aufträge und Vollmachten bis zur Bestellung einer neuen Bundesregierung auszuführen hat.
Jedes Land gibt sich seine Verfassung selbst und ist hierin nur durch die vom Bundesrat in der Bundesverfassung gezogenen Grenzen beschränkt. Die nährere Bestimmung dieser Grenzen ist durch die Bundesgrundgesetze (§ 30 - 42) und durch die Aufzählung der vom Bundesrat dem Bunde überwiesenen Angelegenheiten (§ 43 bis 62) erschöpft.
Jedes Land ist verpflichtet, die von ihm beschlossenen Landesgesetze vor ihrer Publizierung dem Bundespräsidenten mitzuteilen, damit derselbe im Falle sie der Bundesverfassung widersprechen, dem Verfassungsgerichtshof anzeigen könne. Dies hat innerhalb 14 Tagen zu geschehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sein Urteil innerhalb längstens eines Monates zu fällen. Erst wenn dieses zustimmend ausfällt, kann das Landesgesetz publiziert werden.
Der Bundesrat behält sich ausdrücklich vor den durch einstimmigen Beschluss Autonomien legislativen und administrativen Charakters in Angelegenheiten, der von ihnen vertretenen Stände eventuell auch im Umfange des ganzen Bundes zu gewähren.
Die Mitgliedschaft im Bundesrat im Oberhaus des Bundestags und im Unterhaus des Bundestags ist incompatibel. Niemand kann mehr als eines dieser Aemter gleichzeitig bekleiden. Ueber die Compatibilität mit einem Landtagsmandat entscheidet die betreffende Landesverfassung.
Die Mitgleider der drei genannten Volksvertretungen können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmung niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Aeusserungen aber nur von ihrer Volksvertretung zur Verantwortung gezogen werden.
Kein Mitglied der genannten 3 Volksvertretungen darf während der Dauer der Wahlperiode wegen einer strafbaren Handlung ausgenommen bei Ergreifung auf frischer Tat ohne Zustimmung seiner Volksvertretung vorteilhaft oder gerichtlich verfolgt werden. Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat ist die Volksvertretung, der der Betroffene angehört, sofort zu verständigen.
Wenn die betreffende Volksvertretung es verlangt, muss der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung auf die Dauer der ganzen Wahlperiode aufgeschoben werden. Dasselbe Recht haben die 3 genannten Volksvertretungen in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mitglied derselben vor der Wahlperiode verhängt worden ist.
Die Mitgleider der genannten 3 Volksvertretungen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
die Mandate der Mitglieder der genannten 3 Volksvertretungen erlöschen mit dem Wahltag für die kommende Wahlperiode. Bestimmungen über eventuelle Nachwahlen während der Wahlperiode setzen die betreffenden Wahlgesetze fest.
§ 14 - § 19 fällt aus und wird durch nichts ersetzt.
§ 13 - § 19 fällt aus, statt dessen kommt: Zum Beschluss der Verfassung ist Einstimmigkeit des Bundesratsbeschlusses erforderlich. Zum Beschluss von Verfassungsänderungen 4/5 Majorität. Wie die 4/5tel Majorität im vorliegenden Falle zu berechnen ist, bestimmt der Bundesrat mit einstimmigem Beschluss.