Unterausschuss des Verfassungsausschusses
20. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/76 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/76 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 10 Uhr Vormittag.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
- 2 -Die Staatskanzlei legt zu Beginn der Verhandlung die im Sinne des bei der letzten Sitzung erhaltenen Auftrages verfaßten Formulierungen mehrerer Artikel vor. Zum ersten dieser Artikel wird ein Zusatzantrag Dr. Dannebergs „oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl“ (einzuschalten in Absatz 4 nach „Landtage“) angenommen, so daß auf Beschluß des Unterausschusses die Fassung nunmehr zu lauten hat:
"Art. 26.
(1) Im Bundesrate sind die Länder im Verhältnisse zu ihrer Einwohnerzahl gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2) Das Land mit der größten Einwohnerzahl entsendet 12 Mitglieder, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnisse seiner Einwohnerzahl zur erst angeführten Einwohnerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Landes gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern.
(3) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(4) Die Mitglieder des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von den Landtagen nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, welche die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtage oder wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(5) In den Bundesrat kann nur gewählt werden, werr zum Landtage wählbar ist.
(6) Bei der Ausübung ihres Mandates sind die Mitglieder an keinen Auftrag gebunden.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrate — abgesehen von der für dessen Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - 3 - die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Aenderung angenommen hat."
Es wird hierauf ein vorläufig mit Z bezeichneter Artikel der Beratung unterzogen. Er wird in folgender Fassung angenommen:
„(1) Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, dann zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitze des Nationalrates zusammen."
(2) Jede der beiden Körperschaften kann den Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten.
(3) Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Bundespräsidenten. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal vom Erstgenannten, geführt.
(4) In der Bundesversammlung findet die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäße Anwendung.“
Da die Frage der Verfolgung des Bundespräsidenten mit Rücksicht auf die äußere Wirkung hier nicht behandelt wird, bringt der Vorsitzende den hiefür maßgebenden Art. 52 zur Abstimmung. Er hat zu lauten:
„Art. 52
(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, welcher beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat für die Befassung aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung innerhalb drei Wochen einzuberufen.“
Eine Anregung Prof. Dr. Kelsens, daß bei der Ab - 4 -stimmung die Parteien entsprechend ihrer Mitgliederzahl in beiden Körperschaften vertreten sein sollten, findet keine Zustimmung, da der Vorsitzende Schwierigkeiten hinsichtlich der jeweils auszuscheidenden Ueberzähligen befürchtet.
Auch der Einwand des Abg. Leuthner gegen die Oeffentlichkeit und gemeinsame Beratung, wodurch eine Art Oberparlament entstehe, wird nicht berücksichtigt.
Auch Art. 28 Abs. 3 wird in der vorgelegten Fassung angenommen:
„Art. 28
(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann jedoch gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Art. 25 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.“
Der Vorsitzende stellt fest, daß auf Grund des Art. 25 wahrheitsgetreue Verhandlungsberichte von jeder Verantwortung frei bleiben.
Zur Frage der Formulierung des Art. 49 bemerkt Min.Rat Dr. Froehlich, daß die Staatskanzlei mit der Vorlage von drei Varianten betraut gewesen sei. Eine hätte dem französischen Muster zu entsprechen, nach einer anderen käme die Stichwahl der alten Reichswahlordnung zur Anwendung, die dritte Form enthaltet der Linzer Entwurf („Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“) Es gäbe noch ein viertes System nach französischem Beispiel, daß nach einer bestimmten Anzahl von Wahlgängen die relative Majorität zu entscheiden hätte.
Nach einer Wechselrede, in deren Verlauf der Vorsitzende den Grundsatz der relativen Majorität wegen der klaren Parteiverhältnisse, durch die sich unsere Vertretungskörper von den politisch sehr zersplitterten französischen unterscheiden, für genügend erklärt und Prof. Dr. Kelsen zu bedenken gibt, daß bei einer Parteienkoalition deren allfällige Sprengung auch die Stellung des Präsidenten erschüttern müßte, - 5 -wird befürwortet von den Abgeordneten Dr. Danneberg, Fink und Dr. Seipel das französische Beispiel gewählt und folgende Fassung beschlossen:
„Art. 49.
(1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Art. X in namentlicher Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt.
(2) Sein Amt dauert Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das aktive Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender oder ehemals regierender Häuser.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sich hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, werden die Wahlgänge solange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt."
Dr. Danneberg macht aufmerksam, daß in den Art. 10 die Wahl des Bundespräsidenten aufzunehmen wäre.
Abg. Abram referiert hierauf über den 4. Abschnitt der Verfassung: „Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“ und bespricht die Stellung der Gemeinde im künftigen Bundesstaate 10). In letzterer Hinsicht enthalten die großdeutschen und christlichsozialen Entwürfe nichts oder wenig, bedeutend mehr der Entwurf Dr. Renners, und der sozialdemokratische Entwurf (904 der Beilagen).
Der Berichterstatter verweist auf die Forderung seiner Partei nach Schaffung von Kreisgemeinden, da für die Arbeiterschaft die Schaffung einer Verfassung ohne durchgreifende Verwaltungsreform nicht denkbar sei. Bei Bildung der Kreisgemeinden müsse sichman sich nach seiner persönlichen Auffassung nicht auf eine bestimmte Einwohnerzahl festlegen, vielmehr könne in Gebirgsgegenden mit wenig Industrie und geringerer Besiedlung die Gemeinde auch einen kleineren Bruchteil der - 6 - Bevölkerung umfassen. Er hält es auch für möglich Grenzgebiete aus Gründen der Verkehrspolitik und gleichartiger wirtschaftlicher wie sozialer Verhältnisse ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen zu solchen Gebietskörperschaften zu vereinigen. So wäre das untere Pustertal an Kärnten, der Lungau eventuell an Steiermark anzugliedern. Die bestehende bürokratische Behördenorganisation sei den ungeheuren Aufgaben, die nach dem Zusammenbruche zu lösen sind, wie die Bekämpfung der Tuberkulose und der Geschlechtskrankheiten sowie verschiedener anderer Uebelstände in keiner Weise gewachsen. Die allgemeine Hebung des Gesundheitszustandes, namentlich der Jugend, könne nur von demokratisch verwalteten Kreisen erzielt werden. Dazu bedürfe es der Schaffung von Kreisgemeinden und der Demokratisierung der Verwaltung im Kreise und im politischen Bezirke.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Gegenstand in drei Teile zerfalle: 1. Die Bestimmungen des Abschnittes im Linzer Entwurfe Art. 85 ff., 2. die Bestimmungen des Abschnittes in 904 der Beilagen, Art. 94 ff., auch behandelt im Mayr-Rennerschen Entwurfe, V. Hauptstück, Art. 116 ff. und 3. der Teil des sozialdemokratischen Entwurfes, der die Aenderung der Landesgrenzen und die Aenderung der Landesgebiete vorsieht. Nach seinem Vorschlage sollen zuerst die Bestimmungen über die Gemeinde und anschließend daran die über die Änderung der Landesgrenzen behandelt werden.
Dr. Seipel schließt sich dem Vorschlag an, kann aber nur allgemeine Erklärungen zu diesen Fragen abgeben. Nach Anschauung seiner Partei entspreche es dem Charakter einer föderalistischen Verfassung, daß die Ordnung der inneren Angelegenheiten in den Ländern, den Ländern selbst überlassen bleibt. Zugegeben wird das große Interesse, das der Bund an der Verwaltung in den einzelnen Ländern nehmen muß. Insbesondere muß der Gemeinde ihre Selbstverwaltung durch den - 7 - Bund garantiert werden und eine Bestimmung aufgenommen werden, die eine wirklich demokratische Selbstverwaltung in der Gemeinde sichert. Seine Partei erwartet die baldige Schaffung eines Bundesgesetzes über die Verwaltungsorganisation; die Herstellung der Ordnung in der Gemeinde müsse den Ländern überlassen bleiben. Eine Regelung dieses Fragenkomplexes sei erst möglich, wenn die Gesetzgebung auf Grund der neuen Verfassung im Gange ist und die Länder ihrer Meinung im Bundesrate Geltung verschaffen können. Erläßt eine Nationalversammlung, der kein Bundesrat zur Seite steht, ein Gesetz über die Gemeindeverwaltung, so werden dies die Länder als Oktroy empfinden. In der Verfassung würde eine Bestimmung wie Art. 18 in 888 der Beilagen, nach dem Muster der deutschen Reichsverfassung formuliert, vollkommen ausreichen: „Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze“.
Der Vorsitzende pflichtet dem Vorredner bei, daß die Verfassung nur allgemeine Grundsätze enthalten könne und den Ländern eine gewisse Freiheit lassen müsse. Mit dem allgemeinen Prinzip in der christlichsozialen Verfassung könne man weder aus sachlichen noch aus politischen Gründen das Auslangen finden. Im wesentlichen handle es sich hier weniger um Fragen des Gemeinderechtes als um solche der Behördenorganisation. Die doppelte Funktion der Bezirkshauptmannschaft, die einerseits als Organ des Landes der Landesgesetzgebung unterworfen, andererseits als Organ des Bundes mit der Vollziehung der Bundesgesetze betraut ist, nötige hier zu prinzipiellen Feststellungen.
Da der Umsturz Reich und Länder umgestaltet habe, könne die Bezirkshauptmannschaft in ihrer jetzigen unveränderten Gestalt aus zwei Gründen nicht erhalten bleiben: 1. sei für eine rein bürokratische Verwaltungsorganisation in einem demokratischen Staate, der auf der Selbstverwaltung beruhe, kein Raum, 2. entspreche ihre heutige Form nicht den geänder - 8 -ten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Namentlich die kriegswirtschaftliche Verwaltung, die im Deutschen Reiche mit so großem Erfolge auf den Kreisen aufgebaut war, habe gezeigt, daß wir dringend lokale Selbstverwaltungskörper mit eigenem Vermögen in den Bezirken errichten müssen.
Die sozialdemokratische Partei bringt dem Gedanken des Föderalismus, der bloß den tatsächlichen Machtverhältnissen entgegenkommt, weniger Sympathie entgegen. Sie hat den Bundesrat zugestanden, aber nur unter der Voraussetzung, daß sie ihrer Wählerschaft die Festlegung des demokratischen Prinzips in der Lokalverwaltung, die Demokratisierung der Bezirkshauptmannschaft garantieren kann.
Die Bevölkerung hat das Bedürfnis, die Verwaltung zu kontrollieren und es besteht Gefahr, daß, wenn dies nicht verfassungsmäßig geregelt wird, die sogenannten illegalen Uebergriffe von Klassenorganisationen nicht aufhören.
Der Kreis, der in kleinen Ländern allerdings nicht nötig, in Niederösterreich dagegen sogar historisch gegeben ist, soll den Ländern nichts von ihrer Kompetenz nehmen, sondern an die Stelle der demokratischen Bezirkshauptmannschaft treten. Das Beispiel für die Organisation des Kreises ist die englische Grafschaft. An der Spitze soll der gewählte Kreishauptmann stehen, der in Bundesangelegenheiten als Bundes-, in Landesangelegenheiten als Landesorgan, in solchen des Kreises als selbständiges Organ handelt. Seine Stellung entspricht der des Landeshauptmannes. Die Tschechoslowakei hat an die Spitze einer gewählten Gauvertretung ein ernanntes Organ bestellt. Die sozialdemokratische Partei steht auf dem Standpunkt, daß der Kreishauptmann zu wählen ist. Die Art der Auseinanderlegung der Kompetenzen von Bund, Land und Kreis wäre in der Verfassung nur prinzipiell festzulegen.
Derzeit ist der Bezirk einerseits zu groß, sodaß man exponierter Organe am Sitze des Bezirksgerichtes bedarf, andrerseits zu klein, daß man ihrer mehrere zu einem Kreise - 9 - zusammenlegen muß.
Im gegenwärtigen Augenblick kann man wegen der Schwierigkeit von Neubauten, Uebersiedlungen und wegen der Kostspieligkeit der Materialbeschaffung eine durchgreifende Neuregelung nicht durchführen, andererseits erträgt die Bevölkerung keine weitere Verzögerung der Demokratisierung. Bis zur Durchführung der Kreiseinteilung ist vorläufig ein Uebergangszustand zu schaffen, indem in den bestehenden Bezirken Bezirksvertretungen auf Grund des allgemeinen Wahlrechtes oder aus den Gemeindevertretungen gewählt werden. Diese Körperschaft hätte die Geschäfte der bestehenden Konkurrenzen zu übernehmen oder an die Seite des Bezirkshauptmannes zu treten in Ausübung eines Kontrollrechtes. Diese vorläufige Demokratisierung soll prinzipiell in der Verfassung ausgesprochen werden, die Durchführung aber Ausführungsgesetzen überlassen bleiben. Er bittet folgende Grundzüge zu erörtern:
1. Das Prinzip, daß die größeren Länder in Kreise einzuteilen sind, soll in der Verfassung festgelegt werden; die Einzelheiten wären durch Bundesgesetze zu regeln;
2. Diese Kreise sind demokratisch zu organisieren. Es wäre eine Einigung zu erzielen, in welcher Form diese Organisation zu umschreiben sei;
3. Bis zur Durchführung dieser Organisation wäre durch teilweise Demokratisierung den Wünschen der Arbeiterschaft entgegenzukommen, indem dem Bezirkshauptmanne eine gewählte Bezirksvertretung beigegeben wird, deren nähere Kompetenzen durch Spezialgesetzgebung zu regeln sind.
Was die Gemeinde anlangt, wären wie gewisse Grundrechte der Individuen auch gewisse Grundrechte der Gemeinde in die Verfassung aufzunehmen. Nach dem engli[s]chen Prinzip des „nationalen Minimums“ wäre ein gewisses Mindestmaß durch die Staatsgesetzgebung vorzuschreiben. Festzulegen wäre auch, welchen größeren Gemeinden das Recht auf die Stellung als Kreisgemeinde zuzuerkennen sei.
- 10 -Die Beratungen werden um 12 Uhr mittags unterbrochen und um 1/2 2 Uhr nachmittags wieder aufgenommen.
Eine Anregung des Abg. Dr. Seipel, kurzgefaßte Grundsätze zu formulieren, betrachtet der Vorsitzende als Vorschlag, den sozialdemokratischen Entwurf, Abschnitt V (904 der Beilagen) artikelweise durchzugehen. Dr. Seipel würde als Einleitung Art. 116 des Renner’schen Entwurfes empfehlen: „Jedes Land ordnet im Rahmen dieser Verfassung die Einrichtungen der Gemeinden in einer besonderen Gemeindeordnung selbständig.“ Dr. Danneberg wäre einverstanden, wenn gewisse Prinzipien für diese Gemeindeordnung, die etwas anderes wäre, als wir heute darunter verstehen, formuliert werden, doch einigt sich der Unterausschuß auf Antrag des Staatssekretärs Dr. Mayr noch nicht zu formulieren, sondern Prinzipien festzulegen.
Bei Besprechung des Art. 95 (904 d. B.) meint Dr. Seipel daß eine Einteilung in Kreise durch Bundesgesetz von den Ländern als schwere Einschränkung empfunden würde. Hiegegen macht der Vorsitzende geltend, daß dem Bunde, der die Auslagen für die innere Verwaltung zu tragen hat, auch ein Einfluß zugestanden werden muß. Staatssekretär Dr. Mayr gibt seiner Anschauung Ausdruck, daß die Bezirkshauptmannschaften nicht Organe des Bundes, sondern der Länder sein werden. Ihre Aufgaben sind entweder Aufgaben der Landesregierung oder Aufgaben der Bundesregierung im übertragenen Wirkungskreise. Auch Dr. Seipel ist der Anschauung, daß eine Staatsverwaltung wie bisher auf Grund der neuen Verfassung nicht mehr existieren wird. Bundesagenden, für die nicht eigene Bundesorgane vorgesehen sind, werden die Landesorgane ausführen.
Ueber die Frage, ob die Länder im Stande wären, die - 11 -Kosten der Verwaltung zu tragen, sind der Vorsitzende und Staatssekretär Dr. Mayr entgegengesetzter Meinung. Auch letzterer ist aber der Ansicht, daß die Einrichtung übermäßiger Verwaltungsapparate durch den Bund verhindert werden müsse.
Dr. Seipel gibt die Zustimmung seiner Partei kund, daß grundsätzlich die Gliederung in Kreise nur in größeren Ländern vorgenommen werden darf. Der Vorsitzende stellt fest, daß zugleich die Bezirksgemeinde zugestanden wird.
Gegenüber der Fassung des Art. 96 verhält sich Dr. Seipel ablehnend und Staatssekretär Dr. Mayr erklärt:
Wir haben in allen bisherigen Abschnitten eine wirkliche Bundesverfassung also Teilung der Verwaltung zwischen Bund und Ländern zu schaffen getrachtet. Eine Ausnahmestellung nimmt nur der Bundesrat ein, der keine dem Nationalrat gleichwertige Körperschaft ist. Nun darf auf dem Gebiete der Gemeinde der einmal festgelegte Grundsatz nicht durchbrochen werden, daß die Verfassung einen Ausgleich zwischen Bund und Ländern bildet.
Dem hält der Vorsitzende entgegen, daß von seiner Partei stets die Sicherung des Selfgovernment innerhalb der Bundesglieder gefordert worden sei.
Prof. Dr. Kelsen stellt fest, daß bisher beabsichtigt war, daß der Bund nur mittelbar auf die Unterbehörden durch die Landesbehörde Ingerenz nimmt. Die Bezirksgemeinde erhielte also die Aufträge von der Landesbehörde einmal als Bundesbehörde ein anderesmal als Landesbehörde. Entscheidend ist, ob die ernannten Beamten von der Landesoder von der Bundesbehörde ernannt werden sollen.
Bezüglich des Art. 97 bezweifelt Staatssekretär Dr. Mayr, ob die Demokratisierung bereits soweit gediehen sei, daß man zur Wahl von Kreishauptmännern schreiten könne. Abgeordneter Clessin befürchtet den Mangel genügender fähiger Ver - 12 -waltungsfachmänner; schon jetzt bedürften die gewählten Landesorgane mehrerer zugeteilter Beamten, die sie in die Verwaltung einführen. Der Vorsitzende erklärt, daß es auch sehr wohl der Fall sein könne, daß für diese Stelle im Kreise nur rechtskundige Beamte wie in Deutschland die Oberbürgermeister gewählt werden können. Ausschlaggebend sei, daß keine Ernennung von oben, sondern Wahl erfolge.
Abg. Clessin kritisiert die Stellung der heutigen gewählten Bürgermeister in Statutargemeinden, die sich vor allem um die Gunst ihrer Partei bemühen müßten. Es sei unumgänglich notwenig, daß an die Spitze größerer Verwaltungskörper, wenn schon nicht rechtskundige, so doch Personen mit entsprechender Vorbildung treten, die den Beruf auf Lebensdauer ausüben. Die Wahl von Kreishauptmännern bringe eine unnütze Verteuerung und noch größere Dezentralisation mit sich.
Dr. Danneberg betont, daß auch bei den Ländern Sparmaßnahmen bezüglich der Verwaltungskörper Platz greifen müßten. Mangel an geeigneten Persönlichkeiten befürchte er nicht, da nur etwa 25 Kreishauptmänner zu wählen wären. Staatssekretär Dr. Mayr nimmt gegen ein etwaiges Mißtrauen in die Beamtenschaft Stellung, aus deren Kreisen man leicht die doppelte Anzahl befähigter Personen für diese Stellen finden könne. Der Vorsitzende erklärt sich ohneweiteres bereit die Bestimmung aufzunehmen, daß zum Kreishauptmann nur ein fachlich ausgebildeter Berufsbeamter gewählt werden kann.
Abg. Clessin beantragt Präsentation des Kreishauptmannes durch die Kreisvertretung und Ernennung durch das Land. Schließlich wird jedoch entgegen diesem Antrage und dem Antrage des Berichterstatters Abram, daß der Kreishauptmann von der Kreisvertretung zu wählen sei, der Antrag des Abg. Dr. Seipel angenommen: Eine Bestimmung über die Wahl des Kreishauptmannes ist in die Verfassung nicht aufzu - 13 -nehmen.
Sekt.Rat Dr. Mannlicher meint unter Hinweis auf die Schulverwaltung, daß die Frage zu klären wäre, inwiefern die Selbstverwaltung durch politische, inwiefern sie durch Berufsvertreter geführt werden soll. Durch eine Bestimmung in der Verfassung müßte letztere Möglichkeit gedeckt werden. Daraufhin lädt der Vorsitzende die Staatskanzlei ein mit Benützung der vorliegenden Entwürfe hiefür allgemeine Grundsätze zu formulieren. Der großdeutsche Entwurf sehe Berufskammern vor, eine ähnliche Bitte sei auch von einer Dputation des niederösterreichischen Gewerbevereines vorgetragen worden. Der Staatssekretär Dr. Mayr erwähnt hiezu, daß im Deutschen Reiche ein ausführliches Sondergesetz über diese Materie in Beratung sei.
Zu Art. 98 bis 100 bemerkt der Vorsitzende, daß eine kürzere Fassung möglich wäre, Art. 101 wäre zweckmäßiger zu belassen.
Dr. Seipel verweist auf Art. 118 des Rennerschen Entwurfes, worauf sich eine Debatte über das Heimatrecht, das wir wie Min.Rat Dr. Froehlich erläutert, wegen des Staatsvertrages von St. Germain vorderhand beibehalten müssen. Gegen die Aufnahme von Bestimmungen über die Seßhaftigkeit wenden sich sowohl der Vorsitzende als auch Dr. Danneberg, jedoch gelangt ein diesbezüglicher Antrag des Abg. Clessin zur Annahme: „jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.“ (Art. 102, Abs. 1 in 904 d. B.)
Nach längerer Beratung über die Frage, welchen Städten die Stellung von Kreisgemeinden einzuräumen sei, ob solchen mit mehr als 10.000 oder nur solchen mit mehr als 15.000 Einwohnern wird unter Hinweis auf die großen finanziellen Lasten der Vermittlungsantrag des Vorsitzenden angenommen: - 14 - Städten mit mehr als 15.000 Einwohnern, ist auf ihren Antrag die Stellung von Kreisgemeinden- oder Bezirksgemeinden zu verleihen."
Die Formulierung eines Vorschlages für den Wirkungskreis der Bezirks- und Kreisgemeinden wird der Staatskanzlei aufgetragen.
Unter Vorbehalt der späteren Formulierung wird Art. 104, dessen Aufzählung eine taxative ist, angenommen.
Zu Art. 105 beantragt Abg. Clessin zum Schutze der Gemeinden vor Ausbeutung im Gesetze Vorkehrungen zu treffen, worauf dieser Artikel vorbehaltlich der endgiltigen Formulierung im folgenden Wortlaut angenommen wird: „Kreis- und Ortsgemeinden haben das Recht Vermögen aller Art zu besitzen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und innerhalb der Landes- und Bundesgesetze ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Der Vorsitzende erörtert bei Beratung dieses Artikels die Frage der Größe der Kreise. Sollen nur zwei bis drei politische Bezirke einen Kreis bilden, dürften sich Bezirksgemeinden ersparen lassen. Um der künftigen Gesetzgebung nicht vorzugreifen, wäre es ratsam, von Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden zu sprechen. Dr. Seipel macht aufmerksam, daß im Rennerschen Entwurfe Art. 116, Abs. 2 Gemeinden auch die Gerichtsbezirke sind, womit jedoch nach Anschauung des Vorsitzenden wohl nur eine Art von Exposituren der Gemeindeverwaltung größerer Gebiete gemeint sein dürfte.
Die Wahl von Bezirkshauptmännern hält Dr. Seipel gegenwärtig für sehr gefährlich; er meint, daß die bestehenden Behörden in der Übergangszeit unbedingt beizubehalten wären. Der Vorsitzende nimmt an, daß im Unterausschuß die Anschauung herrscht, es seien Bezirksvertretungen zu wählen, die zum bisherigen Bezirkshauptmanne hinzutreten: Über das Zusammenwirken beider soll das erforderliche durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dr. Danneberg - 15 - ist der Überzeugung, daß die Aenderung der Verwaltung unterster Instanz heute viel schwieriger ist als in normalen Zeiten, man müsse also für die Uebergangszeit, die Jahre dauern kann, Uebergangsbestimmungen festsetzen, für die Art. 106 (904 d. B.) Richtung gebend wäre. Übrigens hätten sich viele Bezirkshauptmänner bereits aus eigenem Antriebe beratende Körperschaften geschaffen.
Der Vorsitzende erwähnt, daß die Schaffung von Bezirksvertretungen bereits im Gesetze von 1862 (5. März RGBl. Nr. 18) vorgesehen und 1918 neuerlich zugesichert worden sei. Die Überleitung der bestehenden Bezirksorganisationen (Bezirkskonkurrenzen, Straßen- und Armenwesen), die zwar meist in Gerichtsbezirken eingerichtet sind, mußte vorbereitet werden. Nach Anschauung seiner Partei muß die Bevölkerung sehen, daß ein unmittelbarer Schritt zur Demokratisierung in der Verfassung gegeben sei. Wieweit man im einzelnen geht, ist Sache eines eigenen Gesetzes, das an eine kurze Frist zu binden wäre. Mit der Neueinrichtung ist der erste Schritt der Bevölkerung für die Demokratie in der Verwaltung gegeben. Er wünscht die Meinung der Staatskanzlei darüber zu hören, ob nicht ein Bundesrahmengesetz erforderlich wäre, damit die Kompetenzenteilung in den Ländern nicht in verschiedener Weise erfolgt; die Grundsätze der Verwaltungsorganisation in den Ländern seien durch Bundesgesetz zu regeln, während die Detailbestimmungen der Landesgesetzgebung überlassen bleiben.
Abg. Dr. Seipel macht darauf aufmerksam, daß nach dem Wortlaute des Art. 106 die Bezirksvertretungen sofort zu wählen wären.
Sekt.Rat Dr. Mannlicher findet es notwendig, daß die Staatsregierung erklärt, welche Agenden der Bezirkshauptmann allein, welche er unter Mitwirkung der gewählten Vertretung zu erledigen hat; dazu wäre eine doppelte Gesetz - 16 -gebung erforderlich. Prof. Dr. Kelsen ist der Änsicht, daß bei Bestimmung der Grundzüge durch Bundesrahmengesetz sich die Frist nach den allgemeinen hiefür beschlossenen Regeln und somit eine ausdrückliche Zeitangabe im Gesetzestext entfallen könnte.
Abg. Fink erörtert Schwierigkeiten in der Durchführung, da einzelne kleinere Länder gar keine Bezirkseinteilung haben, sodaß es besser wäre diesen in der Verfassung keine derartigen Vorschriften zu geben. Gerade durch das Fehlen von Bezirksvertretungen habe sich die Kriegswirtschaft in Vorarlberg erfolgreicher als in den übrigen Ländern regeln lassen. Die Durchführungsfrist sei zu kurz.
Der Vorsitzende betont, daß die heute festgelegten Prinzipien eine wesentliche Konzession seiner Partei seine, denn diese habe wiederholt erklärt, daß keine Verfassung ohne gleichzeitige Verwaltungsreform in Kraft treten dürfe. Was die von einzelnen Mitgliedern befürchtete Zersplitterung der Verwaltung durch Sonderbestrebungen der Kreisgemeinden oder Bezirksvertretungen anlangt, werde man strenge darauf bedacht sein, eine scharfe Kontrolle durch Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit durchzuführen.
Eine wichtige Frage sei auch, wie den Gemeinden in der Bezirksvertretung eine verhältnismäßige Vertretung zu sichern sei. Er stellt hierauf Übereinstimmung des Unterausschusses über folgende Prinzipien fest:
Dem Bezirkshauptmann wird eine Bezirksvertretung beigegeben.
Das Wahlrecht und die Art der Mitwirkung an der amtlichen Tätigkeit des Bezirkshauptmannes wird durch Bundesrahmengesetz geregelt.
Die Frist für die Durchführung ist noch zu regeln, desgleichen, ob direkte oder indirekte Wahl aus den Gemeindevertretungen, wobei eine verhältnismäßige Vertretung gesichert - 17 - werden muß.
Die nächste Sitzung wird auf Samstag den 21. August 10 Uhr vormittags anberaumt, die nächste auf Montag den 23. August gleichfalls 10 Uhr vormittags.
Auf der nächsten Tagesordnung stehen die noch unerledigten Teile des Referates Abram. Nach deren Durchberatung wird der Unterausschuß den Verfassungsentwurf von Anfang an artikelweise überprüfen.